Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.01.2010, Az.: 12 LB 243/07
Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage; Genehmigungspflicht von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bei Erteilung eines Bauvorbescheids; Zulässigkeit einer Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht als Gegenstand der Bauvoranfrage; Entgegenstehen von öffentlichen Belangen beim privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich; Gebot einer gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange bei inhaltlicher Überprüfung der Planung; Aufstellen von Windkraftanlagen durch Darstellungen in dem gemeindlichen Flächennutzungsplan unter Berücksichtigung der wichtigsten Ausschlussflächen mit Schutzbereichen; Einstufung einer Fläche als Gastvogellebensraum mit regionaler Bedeutung; Einstufung einer Fläche mit nachgewiesenen Beständen relevanter Gastvogelarten durch eine avifaunistische Untersuchung; Beschränkungen im Bauschutzbereich eines Flughafens bei der Errichtung von baulichen Anlagen; Berücksichtigung der Belange des Vogelschutzes als Unterfall der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bezüglich der Brut -oder Rastplätze des Kiebitz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.01.2010
- Aktenzeichen
- 12 LB 243/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 12030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0128.12LB243.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 BImSchV
- § 74 Abs. 1 S. 1, 2 NBauO
- § 1 Abs. 7 BauGB
- § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
- § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 5 BauGB
- § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
- § 12 Abs. 2 LuftVG
- § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO
- § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO
- § 8 Abs. 3 BNatSchG
- § 10 Abs. 2 Nr. 10b bb) BNatSchG
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage.
Der Kläger stellte im Dezember 2001 eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einem Rotordurchmesser von maximal 80 m und einer Gesamthöhe von maximal 99,9 m auf dem Flurstück 41 der Flur 50 der Gemarkung G.. Gegenstand des Bauvorbescheids sollte (zunächst) die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Windkraftanlage zur teilweisen Deckung des Stromeigenbedarfs des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers ohne Berücksichtigung der Belange der Flugsicherheit sein. Das genannte Flurstück liegt im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde nördlich der Ortslage von H. und südwestlich des Ortsteils I.. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen - in der Gestalt der am 29. September 1998 beschlossenen und am 22. Januar 1999 in Kraft getretenen 29. Änderung - stellt ein Sondergebiet Windenergie südlich der Bundesautobahn A 28 dar. Die textliche Darstellung der Planänderung ist mit dem Hinweis versehen, dass Windenergieanlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt Nr. 5) BauGB gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb des dargestellten Sondergebietes im gesamten Gemeindegebiet in der Regel nicht zulässig sind. Der Standort der vom Kläger geplanten Anlage liegt außerhalb dieses Sondergebiets.
Der Beklagte lehnte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids mit Bescheid vom 11. März 2002 ab. Das Vorhaben sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig. Ihm stünden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, weil der Standort der geplanten Windkraftanlage außerhalb des im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiets "Windenergie" liege. Die Anlage sei auch nicht als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig. Die Windkraftanlage solle offensichtlich nicht dem (nur kleinen) landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienen, in dem nach Angaben des Klägers 80 Rinder gehalten würden. Der weit überwiegende Teil der Energieerzeugung sei zur Einspeisung in das öffentliche Netz bestimmt, demgegenüber falle der betriebsbezogene Anteil an der Energieerzeugung gemessen an der Gesamtkapazität der Windkraftanlage nicht ins Gewicht. Das Wohn- und Stallgebäude des Klägers sei im Übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet weitab des geplanten Anlagenstandorts gelegen, so dass dieses dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht unmittelbar zugeordnet werden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben verweigert.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte zu dessen Begründung geltend, die Ausschlusswirkung des im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiets für Windenergie erstrecke sich nur auf Vorhaben über die Errichtung von Windparks, nicht aber auf Einzelanlagen. Die Begründung der 29. Änderung des Flächennutzungsplans gebe nichts dafür her, dass einzelne Windkraftanlagen außerhalb des Sondergebiets nicht zulässig seien. Im Übrigen sei die Änderung des Flächennutzungsplans in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft und deshalb nichtig. Fehlerhaft sei die Flächenauswahl, bei der überzogene (pauschale) Mindestabstände zu Wohnnutzungen zugrunde gelegt worden seien. Bei Anlegung anderer Abstandskriterien wäre es in Betracht gekommen, auch andere Gebiete in der Gemeinde für die Windkraftnutzung vorzusehen. Die ausgewiesene Vorrangfläche sei auch nicht hinreichend gegen sonstige außenbereichsverträgliche Nutzungen gesichert. Zu beanstanden sei weiterhin die festgelegte Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf 100 m Gesamthöhe, die nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Auf der anderen Seite halte das Sondergebiet zu geringe Abstände zu Windparks in J. und K. ein. Die dargestellte Vorrangfläche sei auch deutlich zu klein und stehe in keinem zureichenden Verhältnis zur Größe des Gemeindegebiets. Die Planung stelle eine abwägungsfehlerhafte "Feigenblatt"-Ausweisung dar.
Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2002 zurück. Das Vorhaben des Klägers sei außerhalb der dargestellten Sondergebietsfläche unzulässig. Eine neuerliche Überprüfung der 29. Änderung des Flächennutzungsplans sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen.
Der Kläger hat am 11. November 2002 Klage erhoben und seine im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Flächennutzungsplanänderung aufrechterhalten. Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der für die geplante Windkraftanlage vorgesehene Standort nach einem in einem Parallelverfahren vorgelegten landschaftsökologischen Gutachten des Planungsbüros L. vom 24. Mai 1997 in einem Bereich mit lokaler Bedeutung für Brutvögel liege, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, avifaunistische Belange stünden seinem Vorhaben nicht entgegen. Wertbestimmend für die lokale Bedeutung des Gebiets für Brutvögel sei nach der landschaftsökologischen Begutachtung vor allem der Kiebitz. Gerade hinsichtlich dieser Vogelart hätten Untersuchungen an bestehenden Windparks gezeigt, dass die Vögel wesentlich unempfindlicher auf Windkraftanlagen reagierten, als dies noch vor einigen Jahren angenommen worden sei. Unüberwindbare Hindernisse für sein Vorhaben seien insoweit nicht zu erkennen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2002 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung einer maximal 99,9 m hohen Windenergieanlage mit maximal 80 m Rotordurchmesser unter Ausklammerung der Belange der Flugsicherheit auf dem Flurstück 41 der Flur 50 der Gemarkung G. - wie beantragt - zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die 29. Änderung ihres Flächennutzungsplans verteidigt und vorgetragen, diese stehe dem Vorhaben des Klägers entgegen. Die Konzentrationsplanung für die Windenergie berücksichtige den Windenergie-Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juli 1996 und sei frei von Abwägungsfehlern. Selbst wenn ein Mangel im Abwägungsvorgang vorläge, wäre dieser unbeachtlich, weil er sich auf das Abwägungsergebnis nicht ausgewirkt hätte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen. Die Bauvoranfrage des Klägers sei trotz der fehlenden Angaben zur Nennleistung, der genauen Turmhöhe und des Rotordurchmessers der geplanten Windkraftanlage hinreichend bestimmt und bescheidungsfähig. Insoweit sei ausreichend, dass Angaben zur maximalen Anlagenhöhe, zum größten Rotordurchmesser und zum vorgesehenen Standort der Windkraftanlage gemacht worden seien. Gegen die Ausklammerung der Belange der Flugsicherheit aus der Bauvoranfrage bestünden keine Bedenken. Etwaige Einzelheiten hierzu könnten dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Dem Kläger könne der beantragte Bauvorbescheid jedoch nicht erteilt werden, weil das Bauvorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar sei. Die geplante Windkraftanlage unterfalle aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen nicht dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Sie sei zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert, allerdings stünden ihrer Errichtung öffentliche Belange entgegen. Unabhängig davon, ob die 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb des dargestellten Sondergebiets entfalte, stünden dem Vorhaben jedenfalls Belange des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Hinsichtlich der avifaunistischen Bedeutung lägen für den geplanten Standort selbst und die nähere Umgebung zwei Gutachten vor, die solche Wertigkeiten belegten, dass eine Windkraftanlage mit den Belangen des Naturschutzes an dem Standort nicht vereinbar sei. Nach dem im Klageverfahren 4 A 125/01 vorgelegten und den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugänglich gemachten landschaftsökologischen Gutachten zur Ausweisung von Flächen für den Windenergiepark G. vom 24. Mai 1997 liege der vorgesehene Standort im Teiluntersuchungsgebiet Nr. 6. Nach dem Gutachten (S. 33) erreiche diese Teilfläche über vier Bewertungspunkte. Danach sei dem südlichen Randbereich eine lokale avifaunistische Bedeutung hinsichtlich der Brutvögel beizumessen. Festgestellt worden seien in dem Bereich insbesondere Kiebitzbrutplätze, Feldlerchen sowie Grabstelzen und Rebhühner. Diese Vorkommen träten insbesondere im östlichen Bereich des Untersuchungsgebietes und unmittelbar nördlich des vorgesehenen Standorts auf. An Standorten mit lokaler und höherer Bedeutung für die Avifauna könnten Windkraftanlagen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht zugelassen werden. Hinzu komme vorliegend, dass nach den im Flächennutzungsplanänderungsverfahren vorgelegten Studien zur avifaunistischen Bedeutung für den nördlich angrenzenden Bereich eine regionale Bedeutung für Brutvögel, insbesondere im Hinblick auf Kiebitzvorkommen, festgestellt worden sei. Dieser regional bedeutsame Bereich liege zwar nördlich des Standortes, jedoch nur ca. 150 m bis 200 m entfernt. Nach den der Kammer durch den Sachverständigen M. vermittelten Erkenntnissen über das Meideverhalten, u.a. von Kiebitzen, seien Einwirkungen auch über eine derartige Distanz nicht auszuschließen. Damit sei für den Standort nicht nur von einer lokalen Bedeutung auszugehen, vielmehr sei auch die regionale Bedeutung des ca. 150 m bis 200 m entfernten Bereichs für Brutvögel relevant. Soweit die Klägerseite auf neuere Gutachten verweise, wonach insbesondere das Meideverhalten des Kiebitz gegenüber Windkraftanlagen relativ gering sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass auch Brutvorkommen einer besonders schutzwürdigen Art, nämlich der Wachtel (Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten nach Heckenroth 1995), in der näheren Umgebung des geplanten Standorts festgestellt worden seien. Diese Brutvogelart weise nach fachlichen Studien ein ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen auf, welches auf akustische Einflüsse zurückgeführt werde. Damit würden im Ergebnis entsprechend den Abwägungsvorgaben durch den Windenergie-Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juni 1996 die Belange des Vogelschutzes die Interessen des Klägers an der Errichtung der privilegierten Windkraftanlage überwiegen. Die vorzunehmende planungsrechtliche Abwägung zwischen der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen sei entgegen der Auffassung des Klägers ohne Berücksichtigung etwaiger Kompensationsmaßnahmen durchzuführen und führe hier zum Ausschluss des Vorhabens. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob die Errichtung einer Windkraftanlage an dem vorgesehenen Standort zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führe.
Auf Antrag des Klägers hat der für das Verfahren vormals zuständige 1. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 27. Juli 2005 die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise.
Der Kläger macht zur Begründung der Berufung geltend, seinem Vorhaben stehe der Belang des Naturschutzes nicht entgegen. Unter Bezugnahme auf von ihm - zum Teil bereits im Berufungszulassungsverfahren - vorgelegte fachliche Stellungnahmen der Gutachter N. bzw. O. (1x undatiert, v. 26.4.2005, 21.8.2005, März 2009 und zuletzt v. 7.5.2009) trägt er vor, Meidungsradien für den Kiebitz würden nicht unterschritten. Eine konkrete Betroffenheit für die Brutvogelfauna ergebe sich auf der Grundlage der 1996 und 1997 festgestellten Brutplätze nicht. Die nächstgelegenen Brutplätze (der Schafstelze) lägen über 300 m und der nächstgelegene Kiebitzbrutplatz über 350 m entfernt vom geplanten Anlagenstandort. Beeinträchtigungen dieser Vogelarten seien durch das Vorhaben nicht zu erkennen. Dies gelte auch für das Rastvogelaufkommen des Kiebitz in der Umgebung des Anlagenstandortes. Zwar sei nicht auszuschließen, dass ein 330 m entfernt gelegener Rastplatz für große Kiebitztrupps beeinträchtigt werde. Insoweit sei lediglich mit einer Funktionsminderung, nicht aber mit einem vollständigen Funktionsverlust zu rechnen. Eine Beeinträchtigung der Wachtel sei von vornherein auszuschließen, denn der nächstgelegene Brutplatz liege zwischen 700 und 2000 m entfernt. Brutvögel seien in der Regel auch wesentlich unempfindlicher gegenüber Windkraftanlagen als Rastvögel; dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Entscheidend für die Frage, ob bestimmte Vögel durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, sei nicht die Wertigkeit des Gebietes, d.h. seine Einordnung als Gebiet mit möglicherweise lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung für bestimmte Vogelarten. Aus ornithologischer Sicht sei vielmehr zu untersuchen, ob ein bestimmtes Vogelvorkommen durch das Vorhaben konkret beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht habe eine derartige Prüfung nicht vorgenommen.
Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Gestalt der 29. Änderung stehe seinem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Konzentrationsplanung für die Windenergienutzung sei, wie er bereits erstinstanzlich vorgetragen habe, unwirksam.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2004 und Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer maximal 99,9 m hohen Windenergieanlage mit maximal 80 m Rotordurchmesser unter Ausklammerung der Belange der Flugsicherheit auf dem Flurstück 41 der Flur 50 der Gemarkung G. zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, seit der Rechtsänderung zum 1. Juli 2005 sei dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides die Grundlage entzogen. Für das beabsichtigte Vorhaben sei nunmehr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, welche nach§ 13 BImSchG die bauordnungsrechtliche Genehmigung und die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einschließe. Im Übrigen tritt der Beklagte der naturschutzfachlichen Beurteilung des Klägers entgegen und macht unter Beifügung von fachlichen Stellungnahmen des Gutachters P. (vom 15.12.2005, 18.5.2006, Mai 2006, August 2006 und zuletzt v. 13.5.2009) geltend, Beeinträchtigungen des Kiebitz durch das streitige Vorhaben könnten nicht mit Absolutheit ausgeschlossen werden. Eine im April/Mai 2006 durchgeführte Bestandsaufnahme für Brutvögel habe ergeben, dass 3 Brutpaare des Kiebitz in Abständen von 135 bis 200 m und weitere 6 Brutpaare in Abständen von ca. 200 bis 400 m um den Anlagenstandort herum genistet hätten. Bezogen auf sämtliche begutachtete Teilflächen sei die Bedeutung des Untersuchungsgebietes als Vogelbrutgebiet gegenüber früheren Bewertungsergebnissen deutlich wertvoller geworden. Aufgrund der Entfernungen des festgestellten Brutvogelvorkommens zum Standort der Anlage sei ein Meideverhalten des Kiebitz zumindest denkbar. Jedenfalls gefährde die am Rand eines Kiebitzbrutgebietes geplante Windkraftanlage den hier verdichteten Brutbestand. Im Aufstellungsverfahren zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen sei durch entsprechende Kartierung im Südosten des seinerzeitigen Untersuchungsgebietes darüber hinaus ein Kiebitzrastvorkommen mit 600 Individuen nachgewiesen worden. Dieses Vorkommen liege ca. 400 bis 500 m westlich vom beantragten Aufstellungsort der Windkraftanlage. Wegen der Bedeutung des Rastvogelgebietes für den Kiebitz sei darauf verzichtet worden, in dem Bereich ein Sondergebiet für Windenergie auszuweisen. Die Bedeutung des Gebietes für Rastvögel sei auch durch neuere Untersuchungen im Herbst 2005 bestätigt worden. Nach der fachkundigen Bewertung des Gutachters Moritz habe das Gebiet lokale Bedeutung im Grenzbereich zu einer regionalen Bedeutung. Eine Beeinträchtigung des Vorkommens durch die unmittelbar in dem Bereich geplante Windkraftanlage sei nicht auszuschließen. Der nächstgelegene und wichtigste Kiebitzrastplatz im Untersuchungsgebiet liege nach den Untersuchungen 2005/2006 etwa 275/225 m (gemessen bis Parzellenmitte/Parzellenrand) westlich vom Aufstellungsort der geplanten Anlage, der zweitwichtigste 550/480 m nördlich des Standortes.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene teilt die Auffassung des Beklagten, dass dem Kläger ein Bauvorbescheid seit der Rechtsänderung zum 1. Juli 2005 nicht mehr erteilt werden könne. Dem Vorhaben stünden im Übrigen die vom Beklagten dargelegten naturschutzfachlichen Belange entgegen. Darüber hinaus verteidigt die Beigeladene die 29. Änderung ihres Flächennutzungsplanes, die dem Vorhaben des Klägers ebenfalls entgegenstehe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Weser-Ems sowie die beigezogenen Unterlagen zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen Bezug genommen. Die Vorgänge und Unterlagen sind in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand mündlicher Verhandlung vom 26. März 2009 und der Entscheidungsfindung am 28. Januar 2010 gewesen.
Entscheidungsgründe
Die nach Zulassung durch den vormals zuständigen 1. Senat des Gerichts statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache Erfolg. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des vom Kläger beantragten Bauvorbescheids ist zulässig (1.) und auch begründet (2.).
1.
Die Klage ist zulässig. Der Erteilung des Bauvorbescheids steht entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen nicht entgegen, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhangs (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005, BGBl. I S. 1687) Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 1. Juli 2005 der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterfallen. Der Kläger beabsichtigt zwar die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von maximal 99,9 m. Jedoch ist in seinem Fall die durch das Änderungsgesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) eingeführte Übergangsregelung in§ 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG einschlägig. Danach werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV (i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EU-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I S. 1950) waren nur Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftig, so dass für nur eine oder zwei Anlagen das Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war. Die Überleitungsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch Klageverfahren, die nicht auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern - wie hier - auf den Erhalt eines baurechtlichen Vorbescheides gerichtet sind (vgl. Urt. d. Sen. v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, ZfBR 2007, 693; v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381, bestätigt d. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2008 - 4 B 1.08 -, ZfBR 2008, 576; Urt. d. Sen. v. 29.4.2008 - 12 LB 48/07 -, ZNER 2008, 185; Feldhaus/Czajka, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: September 2009, Band 1 Teil II, § 67 BImSchG, Rdnr. 81 a). Davon ist unberührt, dass der Gesetzgeber nach § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG ein Wahlrecht eingeräumt hat und auch die Fortführung des Verfahrens nach neuem Verfahrensrecht möglich wäre.
2.
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat die Bauvoranfrage des Klägers nicht frei von Rechtsfehlern abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Bauvorhabens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist für eine Baumaßnahme auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Durch den Bauvorbescheid werden einzelne Teile der Baugenehmigung vorweggenommen, während eine umfassende und abschließende Prüfung, ob die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht, erst im Baugenehmigungsverfahren oder - im Anwendungsbereich der 4. BImSchV - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren stattfindet. Gegenstand der Bauvoranfrage kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 NBauO die Frage sein, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist. Diese Frage kann auch mit weiteren Einschränkungen versehen werden. Wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens zur Überprüfung gestellt, spricht nach der Normstruktur des § 35 BauGB kein zwingender Grund dafür, dass sich eine Bauvoranfrage stets auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB insgesamt richten müsste (vgl. Schmaltz, BauR 2007, 979 f). Sofern nicht von vornherein feststeht, dass das von dem Vorbescheid des Antragstellers verfolgte Nutzungsziel unter keinen Voraussetzungen erreichbar ist (vgl. zu dieser Grenze: BVerwG, Beschl. v. 27.9.2000 - 4 B 61.00 -, BRS 63 Nr. 175; Schmaltz in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 74 Rdnr. 12), kann es letztlich nur darauf ankommen, ob es sachgerecht ist, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen aus einer auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB zielenden Bauvoranfrage auszuklammern (Urt. d. Sen. v. 11.7.2007, a.a.O., m.w.N.). Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Belange der Flugsicherheit aus dem Prüfprogramm des Bauvorbescheidsverfahrens ausgeklammert wissen möchte. Die Fragen, die durch Belange der Flugsicherheit aufgeworfen werden könnten, sind bisher offengeblieben und können es auch bleiben. Dass insoweit von vornherein unüberwindbare Probleme bestehen könnten, ist nicht zu erkennen. Der geplante Anlagenstandort liegt deutlich außerhalb der Bauschutzzone des Flughafens Hatten, was gegen eine dahingehende Annahme spricht.
Dem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben stehen öffentliche Belange, soweit sie hier zu beurteilen sind, nicht entgegen.
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 öffentliche Belange in der Regel dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder bei raumbedeutsamen Vorhaben als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, mit der ein Sondergebiet Windenergie südlich der Bundesautobahn A 28 am westlichen Rand des Naturparks Q. dargestellt worden ist, vermag die Ausschlusswirkung nach dieser Regelung nicht herbeizuführen. Denn die Änderungsplanung ist unwirksam. Dazu im Einzelnen:
Formelle Mängel bei der Aufstellung und Beschlussfassung über die Änderungsplanung werden vom Kläger nicht geltend gemacht, sie sind auch sonst nicht zu erkennen. Die Planung hält aber einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Sie genügt dem Gebot einer gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109) hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung desBaugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) Windkraftanlagen nur um den Preis privilegiert, unter Planungsvorbehalt gestellt zu sein. Das Aufstellen von Windkraftanlagen soll durch Darstellungen in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen - ebenso wie auf der Ebene der Regionalplanung - in geordnete Bahnen gelenkt werden können. Die Gemeinden dürfen durch ihre Planung ihr Gebiet zwar nicht zu einem Gebiet machen, in dem Windkraftanlagen überhaupt nicht errichtet werden dürfen. Sie dürfen durch eine solche Planung deren Aufstellung aber gleichsam kontingentieren. Dazu müssen sie für ihr Gebiet ein schlüssiges und ausgewogenes gesamträumliches Konzept erarbeiten und zugrunde legen. Bei dessen Entwicklung dürfen sie aus städtebaulichen Gründen bestimmte Gemeindeteile - sogenannte Tabuzonen - von vornherein außer Betracht lassen. Das kommt insbesondere infrage für geschlossene Wald- und Siedlungs-, aber auch für andere Bereiche, sofern städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Siedlungsbereiche darf die Gemeinde mit Korridoren umgeben. Diese dürfen nicht nur so groß bemessen werden, dass sie die Lärm- und sonstigen Belästigungen der vorhandenen Ortslage verhindern, die mit einer Nutzung der Windenergie typischerweise verbunden sind und die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten können. Die Gemeinde darf diese "Schutzbereiche" vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge maßvoll über das hinaus vergrößern, was zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlich ist und den für den Lärm maßgeblichen Parametern wie namentlich Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen und ihre voraussichtliche Höhe sowie Tonhaltigkeit der Rotoren in mehr oder minder pauschalierender Weise Rechnung tragen. Dasselbe gilt für die Schutzwürdigkeit, die sie Einzelgebäuden und geschlossener Bebauung je nach Windrichtung zumisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.). Bleiben nach dieser flächendeckend vorzunehmenden Untersuchung geeignete Bereiche für die Nutzung der Windenergie übrig, ist die Gemeinde nicht gehalten, sämtliche Gebiete auch als Vorrang-/Konzentrationsgebiete auszuweisen. Es reicht aus, wenn sie eine angemessene, substantielle Nutzung des Windes zur Erzeugung von Energie zulässt. In einem solchen Fall darf sie die Ausweisung von Konzentrationszonen mit der Anordnung verbinden, dass die Nutzung der Windenergie in anderen Gemeindebereichen ausgeschlossen sein soll. Dazu muss sie allerdings eine Abwägungsentscheidung für den gesamten ihrer Planung unterliegenden Raum treffen. Lässt sie "weiße Flecken", d.h. Bereiche, für die sie noch keine abschließende Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Windenergienutzung treffen will, fehlt es an dem abschließenden gesamträumlichen Konzept, welches erst die Rechtfertigung für diese Ausschlusswirkung abgibt. Der Gemeinde ist es auch verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen (BVerwG, Urt. v. 21.10.2004, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 8.11.2005 - 1 LB 133/04 -, BRS 69 Nr. 109; Urt. v. 24.1.2008 - 12 LB 44/07 -, [...]).
Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen trägt diesen Planungsgrundsätzen nicht genügend Rechnung. Bei der Suche nach geeigneten Standorten hat die Beigeladene zunächst anhand einer Negativkartierung unter Berücksichtigung der wichtigsten Ausschlussflächen mit Schutzbereichen eine erste Eingrenzung der geeigneten Flächen (Positivflächen) vorgenommen. Zu den Ausschlussflächen (mit Mindestabständen) gehörten reine Wohngebiete, Siedlungsflächen, Einzelwohnhäuser im Außenbereich, Waldflächen, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Verkehrsflächen, (Bahnlinien, Autobahnen, Landes- und Kreisstraßen), eine Richtfunkstrecke sowie der Bauschutzbereich des Flugplatzes G.. Nach Anlegen der Negativkriterien haben sich insgesamt 9 Flächen herauskristallisiert, die potentiell für die Windenergienutzung geeignet erschienen. In einem weiteren Schritt wurden die Positivflächen einer detaillierten Betrachtung und Bewertung unterzogen, wobei den Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms (1996) des Beklagten und den Beschreibungen im Landschaftsrahmenplan sowie im Landschaftsplan in Bezug auf den Zustand von Natur und Landschaft und die Bedeutung einzelner Bereiche für die Erholung besondere Bedeutung beigemessen wurde (vgl. Erläuterungsbericht S. 11). Nach Bewertung des Abwägungsmaterials wurden 7 Positivflächen aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden und lediglich die Flächen 4 (nordöstlich der R. Landstraße) und 5 (südlich der Bundesautobahn A 28) in das Aufstellungsverfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes eingebracht. Für diese beiden Bereiche wurde im ersten Halbjahr 1998 eine avifaunistische Untersuchung durch die S. durchgeführt, deren Ergebnisse sich im Erläuterungsbericht (S. 17 ff) wiederfinden. Danach wurde die Fläche 4 als Gastvogellebensraum von regionaler Bedeutung eingestuft, während den auf der Fläche 5 nachgewiesenen Beständen relevanter Gastvogelarten (Kiebitz, Goldregenpfeiffer) weder regionale noch lokale Bedeutung zukomme. Hier - bei der Fläche 5 - seien die Rastbestände nicht als erheblich betroffen anzusehen. Die Bewertung als Vogelbrutgebiet habe ergeben, dass keine der beiden Flächen den Status eines lokal bedeutenden Vogelbrutgebietes erreiche. Allerdings lasse sich im Südteil der Fläche 4 ein Bereich eingrenzen, der für sich betrachtet mit 9,6 Punkten als Vogelbrutgebiet von regionaler Bedeutung einzuordnen sei. Mit Blick auf diese avifaunistische Bewertung hat sich letztlich nur die Fläche 5 durchgesetzt, deren Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft mit der Darstellung als Sondergebiet Windenergie überlagert wurde. Gegen diese Vorgehensweise, die sich an den Vorgaben des seinerzeit noch anwendbaren Erlasses des Nds. Innenministeriums vom 11. Juli 1996 (für die Regionalplanung zur Windenergienutzung) orientiert hat (vgl. nunmehr den neugefassten Erlass des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.1.2004) bestehen vom Ansatz her (noch) keine Bedenken. Soweit die Beigeladene bei der Suche nach geeigneten Standorten entgegen dem Erlass Landschaftsschutzgebiete nicht als besonderes Abwägungserfordernis, sondern als Ausschlusskriterium angelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden, auch wenn die Schutzzwecke der einzelnen Schutzverordnungen nicht näher geprüft wurden. Die Konzentrationsplanung der Beigeladenen verfolgt das Ziel, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes entsprechend den Empfehlungen des Landschaftsrahmenplans nach Möglichkeit auszuschließen bzw. zu minimieren (vgl. Erläuterungsbericht S. 27). Von daher erscheint es städtebaulich vertretbar, Landschaftsschutzgebiete von vornherein den Negativflächen zuzuordnen und aus der weiteren Standortsuche herauszunehmen (vgl. insoweit ebenfalls keine Bedenken erhebend: Nds. OVG, Urt. v. 28.1.2004 - 9 LB 10/02 -, ZfBR 2004, 466; dazu nachfolgend BVerwG, Urt. v. 21.10.2004, a. a. O; vgl. auch das Arbeitspapier "Naturschutz und Windenergie" des Niedersächsischen Landkreistags (Stand: Juli 2007), S. 7 unter Ziff. 3). Denn es liegt auf der Hand, dass Windkraftanlagen wegen ihrer markanten Höhe in der Landschaft leicht wahrnehmbar und deshalb geeignet sind, den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Eine derartige Beeinträchtigung zu verhindern, ist regelmäßig Schutzziel entsprechender Landschaftsschutzverordnungen (vgl. § 2 Abs. 1 der LandschaftsschutzVO des Beklagten vom 4.3.1996, Amtsblatt Oldenburg S. 218, i.d.F. der ÄnderungsVO vom 26.2.2002, Amtsblatt Reg.-Bez. Weser-Ems S. 346).
Die Beigeladene hat den genannten Ausschlusskriterien - je nach Schutzwürdigkeit bzw. Schutzwertigkeit - zusätzlich bestimmte (pauschale) Schutzabstände hinzugefügt. So hat sie reine Wohngebiete mit einem Schutzabstand von 750 m und andere Siedlungsflächen sowie Einzelwohnhäuser im Außenbereich mit einem Puffer von 500 m versehen, wobei dieser nicht als feststehend, sondern im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung als noch erweiterbar erachtet wurde (vgl. Erläuterungsbericht S. 8). Auch dies begegnet - zunächst - keinen grundsätzlichen Bedenken. Soweit im Windenergie-Erlass vom 11. Juli 1996 in Bezug auf Einzelhäuser eine Abstandsempfehlung von lediglich 300 m ausgesprochen wurde, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass diese Vorgabe für die Bauleitplanung keine Verbindlichkeit beanspruchen kann und es dem Planungsträger nicht verwehrt ist, unter städtebaulich vertretbaren Vorsorgegesichtspunkten zu Wohnhäusern in Einzellagen einen größeren Abstand - wie hier von 500 m - vorzusehen (vgl. Urt. d. Sen. v. 13.6.2007 - 12 LC 36/07 -, ZfBR 2007, 689). Auch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.) darf die Potentialflächensuche sich, was den Abstand zu Wohnbauflächen anbelangt, auf eine Betrachtungs- und Arbeitsweise beschränken, bei der die Schutzgesichtspunkte, welche zugunsten der Wohnbevölkerung namentlich hinsichtlich Lärm- und Schattenwurf zu beachten sind, aufgrund einer mehr oder weniger pauschalen Weise berücksichtigt werden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht Abstände von 300 m bis 750 m nicht beanstandet.
Allerdings rügt der Kläger zu Recht ein nicht fehlerfreies Wegwägen des zunächst als Positivfläche 3 bezeichneten Standorts nordwestlich von H. westlich der R. Landstraße. Die nach Anlegen von Ausschlussflächen und Pufferzonen gebildete Potentialfläche wurde nach Berücksichtigung weiterer Abstandserfordernisse für zu klein befunden und deshalb nicht weiterverfolgt. Die Wirksamkeit einer die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführenden Konzentrationsplanung setzt voraus, dass die die Entscheidung des zuständigen Organs des Planungsträgers - hier: des Gemeinderates der Beigeladenen - tragenden Erwägungen in der Abwägungsentscheidung zum Ausdruck kommen und im Falle der gerichtlichen Kontrolle anhand der Begründung bzw. Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen bzw. Verfahrensakten nachgewiesen werden können (Urt. d. Sen. v. 11.7.2007, a.a.O., m.w.N.). In Bezug auf das Wegwägen der genannten Positivfläche 3 ist dies in mehrfacher Hinsicht nicht der Fall. So lassen sich die planerischen Überlegungen, dass die Bebauung des nordwestlich gelegenen Ortsteils T. einem reinen Wohngebiet entspreche und deshalb der Orientierungswert (Puffer) für ein reines Wohngebiet anzulegen sei, nicht anhand des beigefügten Kartenmaterials und der sonstigen Planunterlagen nachvollziehen. Die dem Erläuterungsbericht beigefügte Übersichtskarte (S. 13) weist die Positivfläche in dem zunächst zugrunde gelegten Umfang aus, d.h. mit einem Abstand zu den Siedlungsflächen von offenbar nur 500 m. Die dem im Normenkontrollverfahren eingereichten Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009 beigefügte Karte mit entsprechender Folie weist zwar eine zusätzliche (rot gestrichelte) Markierung in südlicher Richtung auf, durch die ein vergrößerter Abstand zum Siedlungsrand U. kenntlich gemacht worden ist. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Karte Gegenstand der Abwägungsunterlagen gewesen ist. Nach dem Vortrag der Beigeladenen soll sie "zur Abwägung" mittels eines Overhead-Projektors verwendet worden sein. In welchem Verfahrensstadium und bei welchem Anlass dies konkret geschehen sein soll, ist aber offengeblieben. Die dem Senat vorgelegten Planunterlagen geben für eine derartige Verwendung jedenfalls nichts her. Davon abgesehen markiert die rot gestrichelte, bogenförmige Kennzeichnung einen im Vergleich zur ursprünglichen Begrenzung etwa doppelt so großen Abstand zu dem Siedlungsrand, d.h. einen - wegen fehlender Angaben zum Maßstab nicht exakt bestimmbaren - Abstand von rund 1000 m. Das Anlegen eines Abstands von 1000 m zur Wohnbebauung ist unter Vorsorgegesichtspunkten vom Grundsatz her zwar unbedenklich. Auch im Windenergie-Erlass vom 26. Januar 2004 wird (für die Regionalplanung) nunmehr empfohlen, im Rahmen der Abwägung zu Gebieten mit Wohnbebauung einen solchen Abstand vorzusehen. Hier fällt aber auf, dass der Abstand über den zuvor für reine Wohngebiete angelegten Puffer von 750 m hinausgeht und somit mit den eigenen Auswahlkriterien des Planungsträgers nicht im Einklang steht. Dieser Widerspruch wird weder im Erläuterungsbericht noch durch sonstige Planunterlagen aufgelöst.
Für die Verkleinerung und Nichtberücksichtigung der Positivfläche 3 ist weiterhin ausschlaggebend gewesen (vgl. Erläuterungsbericht S. 12), dass das südlich gelegene Freizeitzentrum im Regionalen Raumordnungsprogramm 1996 des Beklagten als regionalbedeutsamer Erholungsschwerpunkt festgelegt worden ist. Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit hat die Beigeladene das Freizeitzentrum ebenfalls einem reinen Wohngebiet gleichgesetzt. Insoweit wurde aber erneut nicht ein Abstand von 750 m, vielmehr ein solcher von 1000 m bis 1200 m (je nach Parkkonfiguration) zu etwaigen Windkraftanlagen für erforderlich gehalten. Der Abstand ist wiederum nur auf der dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. April 2009 beigefügten Karte eingezeichnet und nicht auf der im Erläuterungsbericht befindlichen Übersichtskarte. Auch die textliche Beschreibung des Abstandserfordernisses ist dürftig geblieben (vgl. Erläuterungsbericht S. 12), so dass der Abstandspuffer, was seine Ausdehnung in nördliche Richtung anbelangt, anhand der Verfahrensunterlagen kaum nachvollzogen werden kann. Darüber hinaus ist die Beigeladene auch eine tragfähige (inhaltliche) Begründung dafür, weshalb das Freizeitzentrum wie ein reines Wohngebiet behandelt werden sollte, schuldig geblieben. Die regionalplanerische Festlegung als Erholungsschwerpunkt erforderte eine Gleichsetzung des Freizeitzentrums mit einem reinen Wohngebiet jedenfalls nicht. Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des Freizeitzentrums lassen die Teilbereiche, in denen Ferienwohnungen sowie (Wohn-)Blockhäuser ("russisches Dorf") geplant waren und inzwischen wohl auch errichtet worden sind, zwar ein erhöhtes Ruhebedürfnis der Nutzer erkennen. Auf der anderen Seite fällt aber auf, dass das Freizeitzentrum mit Einrichtungen ausgestattet ist, die in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig wären und die den Schutzanspruch der entsprechenden Wohnnutzung mindern (u.a. Freibad, Minigolfanlage, Tennisplatz, Camping- und Jugendzeltplatz). Allerdings sind diese Einrichtungen teilweise - jedenfalls gilt das für das Freibad mit Außenanlagen - im östlichen Bereich des Freizeitzentrums südlich der V. Straße und östlich des W. angelegt, während nach dem Vortrag der Beigeladenen nördlich des (ab der Kreuzung mit der V. Straße nach Nordosten abknickenden) W. durch die 25. Änderung des Flächennutzungsplans und die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 27 "Feriendorf X." ein ausschließlich dem Wohnen dienendes Ferienhausgebiet ausgewiesen sein soll. Aber selbst wenn mit Blick auf diese bauplanerische Teilgliederung des Freizeitzentrums bei Außerachtlassung der vorstehenden Bedenken zu dessen Gunsten Schutzansprüche eines reinen Wohngebiets hätten angelegt werden können, würde jedenfalls die Bildung eines noch weitergehenden Schutzabstands von hier 1000 m bis 1200 m nicht überzeugen. Soweit im Windenergie-Erlass vom 11. Juli 1996 für reine Wohngebiete eine Abstandsempfehlung von (nur) 750 m ausgesprochen worden ist, hat die Beigeladene die Abweichung von dieser Empfehlung damit begründet, dass sich in verschiedenen Modellrechnungen gezeigt habe, dass zu Windparks, bestehend z.B. aus sechs 1,5 MW-Anlagen mit einem Schallleistungspegel von 103 dB(A), Abstände von 900 m bis 1000 m erforderlich seien, um sicherzustellen, dass an den betreffenden Immissionspunkten ein Beurteilungspegel von 35 dB(A) nicht überschritten werde. Bei größeren Windparks erhöhe sich der erforderliche Abstand auf ca. 1200 m (vgl. Abwägungsempfehlungen zu den Anregungen und Bedenken der Firma Y. sowie des Herrn Z. vom 3.9.1998). Die pauschale Übernahme dieser Empfehlung erweist sich hier aber als fehlerhaft. Soweit die Beigeladene einen Abstand von bis zu 1200 m in Ansatz gebracht hat, erscheint das auch unter Vorsorgegesichtspunkten überzogen, und hätte einer nachvollziehbaren standortbezogenen Begründung bedurft. An einer solchen Begründung fehlt es. Der Verweis auf erforderliche Abstände zu größeren Windparks überzeugt insoweit nicht, denn dass die Positivfläche 3 mit einem - in der Planung nicht näher definierten - "größeren" Windpark bebaut werden könnte, war jedenfalls nach Anlegen eines vergrößerten Abstands zur Wohnsiedlung T. in nördlicher Richtung nicht zu erwarten. Davon abgesehen sollte der erweiterte Abstand zum Freizeitzentrum - so die ergänzenden Erläuterung der Beigeladenen in ihren Schriftsätzen vom 30. April und 6. Mai 2009 - wohl gemessen vom nördlichen unbebauten Rand der festgesetzten Flächen des Freizeitzentrums angelegt werden, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb dieser Randbereich gleichfalls (noch) den Schutz eines reinen Wohngebiets genießen sollte. Nach allem überzeugt die Verkleinerung der Positivfläche auch in südlicher Richtung nicht.
Der Mangel im Abwägungsvorgang ist offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Es ist nicht auszuschließen, dass die Positivfläche 3 bei einer nachvollziehbaren Darstellung der Abstandspuffer und einer weniger weitreichenden Verkleinerung in südlicher Richtung nicht weggewogen worden wäre. Dass der südliche Bereich der Positivfläche nach der im ersten Halbjahr 1998 durchgeführten avifaunistischen Untersuchung (der östlich der R. Landstraße gelegenen Positivfläche 4) als Brutvogelgebiet mit regionaler Bedeutung bewertet worden ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Der Gesichtspunkt wird im Erläuterungsbericht lediglich am Rande erwähnt (S. 12) und trägt die Nichtberücksichtigung der Positivfläche 3 für sich gesehen nicht. Die Fläche ist auch nicht wie die Positivfläche 4 als wichtiger Bereich für Arten und Lebensgemeinschaften erfasst worden (vgl. zeichnerische Darstellung auf S. 13 des Erläuterungsberichts). So enthält der Erläuterungsbericht neben dem allgemein gehaltenen Hinweis auf avifaunistische Belange keine Äußerungen dazu, dass die Positivfläche 3 aus avifaunistischen Gründen nicht oder nur erheblich eingeschränkt für die Windkraftnutzung zur Verfügung gestanden hat. Entsprechendes gilt auch für den schriftsätzlichen Hinweis der Beigeladenen, in der Planung sei berücksichtigt worden, dass zwei landwirtschaftliche Betriebe sich im Bereich der Positivfläche 3 hätten ansiedeln wollen. Dem Erläuterungsbericht (vgl. S. 12) und auch den sonstigen Planunterlagen (vgl. nur Abwägungsempfehlung zur Einwendung des Herrn AA. vom 23.6.1998) lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Gesichtspunkt seinerzeit in die Abwägung eingeflossen ist, und erst recht nicht, dass er für die Nichtberücksichtigung der Positivfläche maßgeblich gewesen ist.
Gegen das Ergebnis der Abwägung ist einzuwenden, dass die Darstellung des (nur einen) Sondergebiets Windenergie eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche substantielle Windenergienutzung nicht gewährleistet. Die Flächennutzungsplanung muss sich deshalb den Vorwurf einer städtebaulich unzureichenden Verhinderungsplanung entgegenhalten lassen. In welchem Verhältnis die Größe des Sondergebiets zur Gesamtgröße des Gemeindegebiets (von 103,44 km²) steht, lässt sich nicht nachvollziehen, weil die Planunterlagen zu dieser Frage nichts hergeben. Allerdings ist das auch unschädlich, weil das Verhältnis der Größen zueinander für sich gesehen nur wenig aufschlussreich ist und den Schluss auf eine Verhinderungsplanung nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 35 Rn. 119). Defizitär ist die Änderungsplanung vielmehr deshalb, weil sie es damit hat bewenden lassen, Raum für drei bis fünf Windkraftanlagen bzw. Anlagen mit einer Gesamtleistung von 5 MW zu sichern (vgl. Erläuterungsbericht S. 11). Die Potentialfläche 5, die sich bei der Flächenauswahl als einzige Vorrangfläche hat durchsetzen können, ist so bemessen, dass auf der Grundlage einer in der Planung beispielhaft betrachteten Anlagenkonfiguration (zur Beurteilung der Immissionssituation, vgl. Erläuterungsbereicht S. 36 mit Übersichtskarte S. 37) zumindest vier Windkraftanlagen errichtet werden können. Tatsächlich ist das Sondergebiet inzwischen mit fünf Anlagen bebaut, die - so der Vortrag der Beigeladenen - jeweils eine Nennleistung von 1 MW aufweisen sollen. Mit diesem Ergebnis hat die Beigeladene der Nutzung der Windenergie in ihrem Gemeindegebiet nur in geringem Umfang Raum verschafft. Das Gemeindegebiet weist zum Teil zwar durchaus Besonderheiten auf, die gegen eine Darstellung von Sondergebieten in einem weitaus größeren Umfang gesprochen haben. So lässt sich den Planunterlagen entnehmen, dass Teilbereiche der Gemeindefläche mit besonderer Bedeutung für Natur, Landschaft und/oder ruhige Erholung sich für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht anbieten. Gegen die Fläche 4 haben avifaunistische Belange und gegen die Flächen 6 bis 9 im Wesentlichen landschaftsbezogene Belange und/oder die Lage in Vorranggebieten (Flächen 7 und 8) bzw. einem Vorsorgegebiet (Fläche 9) für die Erholung gesprochen. Dazu kommt der Bauschutzbereich des Flughafens G., in dem die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß § 12 Abs. 2 LuftVG Beschränkungen unterliegt. Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten bestand indes Anlass, das Ergebnis der Abwägung mit Blick auf die verwendeten Abstandskriterien nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, ZNER 2008, 88) steht es dem Planungsträger grundsätzlich frei, bei der Gebietsauswahl im Rahmen der Bauleitplanung Pufferzonen und pauschale Abstände zu geschützten Nutzungen festzusetzen und auf eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort zu verzichten. Dies gilt namentlich für Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, die auf der Ebene der Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen festgelegt werden können, sofern sie städtebaulich begründbar sind. Zu beanstanden ist das pauschale Anlegen derartiger Kriterien jedoch dann, wenn der Planungsträger erkennt, dass mit der gewählten Methode der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird. Er hat dann sein Auswahlkonzept nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleine Pufferzonen als Schutzabstand genügen. Will die Planung dennoch an den bisher vorgesehenen Abständen festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten (vgl. auch Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, ZfBR 2009, 150). Hier hat Anlass für eine erneute Überprüfung des Abwägungsergebnisses und der vorangegangenen Abwägungsschritte schon deshalb bestanden, weil die Potentialflächen 1 und 2 (ausschließlich) wegen ihrer geringen Größe weggewogen wurden. Das Wegwägen von Flächen mit nur geringem Potential für die Windenergienutzung mag für sich gesehen zwar nicht zu beanstanden sein. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber, dass die verbliebene Potentialfläche 5 ebenfalls nur eine geringe Größe aufweist und die Errichtung von nur etwa drei bis fünf Windkraftanlagen ermöglicht. Auch die Potentialfläche 3 hätte bei einem weniger großzügigen Anlegen von Schutzabständen einen Zuschnitt erhalten können, der eine Positivausweisung des Standortes gewährleistet hätte. Selbst wenn dieser Standort sowie die genannten Positivflächen 1 und 2 jeweils nur Potential für die Errichtung von ein bis zwei Windkraftanlagen geboten hätten, hätte die zusätzliche Darstellung eines oder mehrer dieser Standorte als Sondergebiet Windenergie unter den hier gegebenen Umständen sowohl absolut als auch relativ gesehen zu einer nicht unerheblichen Erweiterung der Konzentrationsplanung geführt und es hätte damit dem Interesse an einer substanziellen Windausbeute im Gemeindegebiet größeres Gewicht verliehen werden können. Dem Erläuterungsbericht sowie den sonstigen Planunterlagen lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Beigeladene das planerische Erfordernis, wegen der genannten Unzulänglichkeiten das Ergebnis ihrer Abwägung nochmals zu überprüfen, überhaupt erkannt hat. Erst recht weist nichts darauf hin, dass eine dahingehende Überprüfung der Konzentrationsplanung stattgefunden hat. Unter diesen Umständen stellt sich die Konzentrationsplanung als eine Verhinderungsplanung dar, die dem Gebot einer gerechten Abwägung der abwägungsrelevanten Belange nicht gerecht wird. Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans ist deshalb unwirksam.
Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, weist der Senat mit Blick auf eine etwaige Überarbeitung des Flächennutzungsplanes zu den weiteren Einwendungen des Klägers darauf hin, dass diese der Planung nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden können. Das dargestellte Sondergebiet für Windenergie wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht dadurch entwertet, dass es Flächen für die Landwirtschaft (lediglich) überlagert, d.h. weiterhin für landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht. Beide Nutzungen schließen sich nicht gegenseitig aus, vielmehr entspricht es dem Regelfall, dass Windkraftanlagen im Außenbereich auf im Übrigen landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden. Durch die Darstellung eines Sondergebietes im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist gewährleistet, dass andere Vorhaben im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen und somit öffentliche Belange beeinträchtigen. Soweit es im Erläuterungsbericht (S. 25) heißt, der Ausschluss anderer sonst im Außenbereich zulässiger Nutzungen sei bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur besseren Binnenkoordinierung zu prüfen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Vorrang der Windenergienutzung im Sondergebiet wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Verweis auf Konfliktbewältigungen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans trägt dem Umstand Rechnung, dass auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht sämtliche Nutzungen, die in dem Sondergebiet gegenüber der Windenergienutzung nachrangig sein könnten, dargestellt werden können und auch nicht müssen.
Ein Abwägungsfehler der Konzentrationsplanung kann nicht darin gesehen werden, dass sie eine Beschränkung der zulässigen Gesamthöhe von Windkraftanlagen auf 100 m (über der Geländeoberfläche gemäß § 16 NBauO) festgelegt hat. Die Beschränkung der Bauhöhe ist ein grundsätzlich zulässiges Instrumentarium zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in der vorbereitenden Bauleitplanung (vgl.§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 BauNVO). Die Beigeladene hat sie hier mit der städtebaulich vertretbaren Erwägung begründet, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen mit Blick auf die im Regionalen Raumordnungsprogramm für das Gemeindegebiet festgelegte Schwerpunktaufgabe Fremdenverkehr zu begrenzen. Die für das dargestellte Sondergebiet vorgesehene Höhenbeschränkung dient dieser Zielsetzung. Durch sie wird den visuellen Störeffekten, die sich daraus ergeben, dass Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 100 m aus Gründen der Flugsicherung eine Tages- und Nachtkennzeichnung erfordern, entgegengewirkt. In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene auch in nachvollziehbarer Weise auf Sichtverschattungen durch die südlich des Sondergebietes gelegenen Wald- und Forstflächen hingewiesen, die die geplanten Windkraftanlagen innerhalb eines "zweiten Radius" nicht oder nur punktuell in Erscheinung treten ließen (vgl. Erläuterungsbericht S. 31, 33). Die Riegelwirkung dieser Gehölzflächen in Bezug auf Windkraftanlagen würde entwertet, wenn in dem Sondergebiet Windkraftanlagen errichtet werden könnten, die die Waldflächen und Gehölzstreifen in erheblich größerem Maße überragten, als dies bei Anlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 100 m der Fall ist. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzbarkeit des Sondergebiets wird durch die Höhenbegrenzung nicht verhindert. Sie gewährleistet die Errichtung von Anlagen der 1,0 bis 1,5 MW-Klasse, d.h. von Anlagen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung gängigen Anlagetypen mit hinreichender Nennleistung entsprochen haben.
Die Beigeladene war auch nicht gehalten, den im Windenergie-Erlass vom 11. Juli 1996 vorgeschlagenen Mindestabstand von 5 km zwischen ihrem dargestellten Sondergebiet und dem entsprechenden Sondergebiet in der Gemeinde J. nördlich der Bundesautobahn A 28 sowie demjenigen in der Gemeinde K. einzuhalten. Sie hat die genannten Sondergebiete in den Nachbargemeinden in die Abwägung einbezogen und die Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstands frei von Abwägungsfehlern begründet. In Bezug auf den AB. Windpark hat die Beigeladene darauf abgehoben, dass dieser von dem mit der Planänderung dargestellten Sondergebiet nur durch die Bundesautobahn getrennt werde. Naturräumlich und vom Landschaftsbild her gebe es keine Abgrenzung zwischen den beiden Windparks, vielmehr werde durch die Aufstellung der Windkraftanlagen entlang der Autobahn das Verbindende unterstrichen. Hinsichtlich der Außenwirkung seien beide Sondergebietsflächen als ein Standort zu betrachten. Durchgreifende Bedenken gegen diese Sichtweise bestehen nicht. Durch die Abstandsempfehlung, die auch in dem Windenergie-Erlass vom 26. Januar 2004 weiterhin ausgesprochen wird, soll gewährleistet werden, dass einzelne Gemeinde- oder Landschaftsbereiche nicht durch eine große Anzahl von Windkraftanlagen überprägt werden. Die Gefahr einer derartigen Überformung hat bei einer zugrunde gelegten Bebauung des Windparks J. mit etwa sieben Windkraftanlagen und des von der Beigeladenen dargestellten Sondergebietes mit drei bis fünf Windkraftanlagen nicht bestanden. Hinsichtlich der etwa 3,8 km entfernten Sondergebietsflächen in der Gemeinde K. haben nach Einschätzung der Beigeladenen Sichtbeziehungen, die eine Überformung der Landschaft durch optisch wahrnehmbare Windkraftanlagen befürchten lassen könnten, von vornherein nicht bestanden (vgl. Erläuterungsbericht S. 26). Insoweit hat die Beigeladene sichtbegrenzende Landschaftselemente wie Wälder, Baumreihen und Siedlungslagen angeführt und ist zu der vertretbaren Bewertung gelangt, dass aufgrund der Entfernung der Sondergebietsflächen zueinander und der vielfältig gegliederten Landschaft zwischen den Standorten eine Wahrnehmung des einen oder anderen Windparkstandortes von einem Betrachtungsort zwar nicht auszuschließen sei, dass aber trotz Unterschreitung der Abstandsempfehlungen an diesen Standorten nicht von einer zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit des Raumes auszugehen sei. Der Vorwurf einer pauschalen Begründung trifft insoweit nicht zu, vielmehr ist die Abstandsunterschreitung unter hinreichender Beschreibung der Örtlichkeiten begründet worden.
Die mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans erstrebte Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur die Errichtung von Windparks, sondern auch Einzelanlagen außerhalb des Sondergebietes erfassen. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt diese Regelung auf Vorhaben im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 bis 6 ab und unterscheidet in Nr. 5 (bis zum EAG Bau: Nr. 6) nicht zwischen Windparks einerseits und Einzelanlagen andererseits. Die gesetzliche Bestimmung ist insoweit eindeutig. Unabhängig davon steht es dem Planungsträger - hier für die Flächennutzungsplanung - zwar frei, die Ausschlusswirkung in dem vom Kläger verstandenen Sinne zu beschränken und die Möglichkeit einer umfassenden Konzentrationsplanung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet, nicht voll auszuschöpfen. Ein dahingehender planerischer Wille lässt sich der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen jedoch nicht entnehmen. Vielmehr ist diese darauf gerichtet, den Rest des Gemeindegebietes außerhalb des dargestellten Windparkstandorts von Windkraftanlagen freizuhalten (vgl. Erläuterungsbericht S. 3). Anhaltspunkte dafür, einzelne Windkraftanlagen seien von dieser Zielsetzung ausgenommen, lassen sich weder dem Erläuterungsbericht noch den übrigen Planunterlagen entnehmen.
Dem Vorhaben des Klägers steht der Belang des Vogelschutzes als Unterfall der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegen.
Die Prüfung anhand dieser Vorschrift erfordert im Genehmigungsverfahren eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelart und des jeweiligen Lebensraumes sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, BauR 2002, 751; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.3.2006 - 1 A 10884/05 -, NuR 2006, 520; Thür.-OVG, Urt. v. 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 -, NuR 2007, 757; Urt. d. Sen. v. 28.11.2007 - 12 LC 72/07 -). Das Gewicht, dass der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich beimisst, ist dabei besonders in Rechnung zu stellen (vgl. Urt. d. Sen. v. 16.11.2009 - 12 LC 181/07 -, [...]). Mit Blick auf das gesteigerte Durchsetzungsvermögen derartiger Vorhaben gewährleistet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB deshalb (nur) ein Mindestmaß an Schutz vor der Beeinträchtigung der genannten Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4.2001 - 4 C 5.00 -, NVwZ 2001, 1048 zum Gewässerschutz; Schmaltz, BauR 2009, 761, 763 zum Denkmalschutz; demgegenüber zum Artenschutz weitergehend: Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, S. 126 f). Die Bestimmung in§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält eine eigenständige bauplanungsrechtliche Regelung der Belange des Naturschutzes, die von der naturschutzrechtlichen Prüfung zu trennen ist und deren Anforderungen unabhängig von den Anforderungen des Naturschutzrechts - etwa der Eingriffsregelung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG - stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001, a.a.O.; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2009, § 35 Rdnr. 73; vgl. auch Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2009, § 35 Rdnr. 89). Die naturschutzrechtliche Abwägung wird in der Regel zwar zu demselben Ergebnis kommen wie die planungsrechtliche Abwägung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Dies schließt es indes nicht aus, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nimmt, gleichwohl aber an der - im vorliegenden Bauvorbescheidsverfahren nicht zum Prüfprogramm gehörenden - naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert oder zumindest nur mit Auflagen genehmigt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001, a.a.O.).
Die gebotene nachvollziehende Abwägung führt hier zu der Feststellung, dass der Belang des Naturschutzes - namentlich des Vogelschutzes - dem Vorhaben des Klägers nicht entgegensteht. Was die europarechtlichen Ausprägungen des Naturschutzrechts in der Gestalt gebiets- oder artenschutzrechtlicher Bestimmungen anbelangt, sind durchgreifende Bedenken gegen das Vorhaben nicht zu erheben. Der Anlagenstandort befindet sich nicht in einem der das Europäische ökologische Netz "Natura 2000" bildenden Schutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 8, § 32 BNatSchG i.V.m. § 34 a Abs. 1 NNatSchG). Es liegt weder in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, welches in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt EG Nr. 1 206 S. 7) - FFH-Richtlinie - eingetragen worden ist (§ 34 a Abs. 1 NNatSchG i.V.m.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG) noch in einem Europäischen Vogelschutzgebiet im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1997 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Amtsblatt EG Nr. 1 103 S. 1 mit nachfolgenden Änderungen) - Vogelschutz-Richtlinie - (§ 34 a Abs. 2 NNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich und wird von den Beteiligten nicht geltend gemacht, der Standort könne in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegen. Soweit der Beklagte erhebliche Beeinträchtigungen des Brut- und Rastvogelaufkommens des Kiebitz vorbringt, ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kiebitz nicht zu den nach der Verordnung (EG) Nr. 338/37 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt EG 1997 Nr. 1 61 S. 1) - EG-ArtenschutzVO - geschützten Vogelart gehört. Allerdings ist der Kiebitz eine im Anhang II/2 der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführte europäische Vogelart im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie und damit zugleich eine besonders geschützte Art im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb) BNatSchG. Insoweit ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Lebensraum und die Lebensbedingungen dieser Vogelart bei Errichtung der geplanten Anlage in einem Maß beeinträchtigt werden, dass der öffentliche Belang des Vogelschutzes der Realisierung des privilegierten Vorhabens entgegensteht.
Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, dem Vorhaben des Klägers stünden Belange des Vogelschutzes entgegen, zum einen auf die Feststellungen des landschaftsökologischen Gutachtens zur Ausweisung von Flächen für den Windenergiepark G. des Planungsbüros L. vom 24. Mai 1997 gestützt. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass nach den im Flächennutzungsplanänderungsverfahren vorgelegten Fachstudien für den nördlich an den Anlagenstandort angrenzenden Bereich - in einem Abstand von ca. 150 bis 200 m - eine regionale Bedeutung für Brutvögel, insbesondere im Hinblick auf Kiebitzvorkommen, festgestellt worden sei. Nach den Erkenntnissen der Kammer über das Meideverhalten von Kiebitzen seien Einwirkungen auch über eine derartige Distanz nicht auszuschließen. Damit sei für die Bedeutung des Standortes nicht nur von einer lokalen auszugehen, sondern auch die regionale Bedeutung des angrenzenden Bereichs für Brutvögel sei relevant. Diese Bewertungen beruhen auf einer Auswertung von Bestandsdaten, die bereits 1996/1997 im Zusammenhang mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen erhoben wurden und deshalb als Grundlage für eine aktuelle avifaunistische Bewertung des Anlagenstandorts nicht mehr genügend aussagekräftig sind. Ohnehin kann die Frage einer Beeinträchtigung avifaunistischer Belange nicht losgelöst von der örtlichen Population bestimmter Vogelarten anhand der Einordnung einzelner Standorte als Gebiet mit lokaler oder höherer Bedeutung für die Avifauna beurteilt werden. Auf die vom Kläger unter Beifügung fachlicher Stellungnahmen des Gutachters Sinning (zunächst undatiert, dann v. 26.4.2005 u. v. 21.8.2005) geäußerte Kritik an dieser Bewertung muss hier deshalb nicht näher eingegangen werden.
Die im Berufungsverfahren vom Beklagten vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Gutachters P. einerseits sowie die vom Kläger vorgelegten fachlichen Bewertungen der Gutachter N. bzw. Dr. AC. gehen zwar von übereinstimmenden Bestandszahlen und -erfassungen aus, sie weichen allerdings in ihrer Einschätzung, ob das streitige Vorhaben des Klägers zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Brutbeständen oder Rastplätzen - namentlich des Kiebitz - führen könne, voneinander ab. Nach der Stellungnahme des Gutachters P. vom Mai 2006 (Gastvogelerfassungen im Raum T. - I. - H.) hat die Untersuchung eines ca. 12 km² großen Gebietes, in dem auch der geplante Anlagenstandort des Klägers liege, zu der Bewertung geführt, das Gebiet habe mit etwa 1300 festgestellten Individuen für den Kiebitz lokale Bedeutung im Grenzbereich zu einer regionalen Bedeutung. Eine Beeinträchtigung des Vorkommens durch die geplante Windkraftanlage sei nicht auszuschließen. Der nächstgelegene und wichtigste Kiebitzrastplatz im Untersuchungsgebiet liege nach den Bestandsuntersuchungen 2005/2006 etwa 330 m (bis Parzellenmitte) bis 220 m (bis Parzellenrand) westlich vom Aufstellungsort der geplanten Anlage mit bis zu 770 Kiebitzen/Tag und einer sehr großen Stetigkeit seit der Bestandserfassung 1998. Der zweitwichtigste Rastplatz liege 550 m/480 m nördlich des Anlagenstandortes. Es sei nicht auszuschließen, dass die beantragte Windkraftanlage Vertreibungswirkungen entfalte oder zumindest zu Entwertungen vorhandener bzw. potentiell nutzbarer Rastflächen führe. In seiner Stellungnahme vom August 2006 zur Brutvogelerfassung (ebenfalls im Raum T. - I. - H.) in dem Zeitraum April bis Juni 2006 gelangt der Gutachter zu der Feststellung, dass sich in einem etwa 8,0 km² großen Untersuchungsgebiet Veränderungen beim Kiebitz hinsichtlich des Brutbestandes ergeben hätten. Im Jahr 2006 habe es Vorkommensverdichtungen im Norden des Untersuchungsgebiets gegeben, aber auch in der Mitte und im Südwesten. Im Südosten befinde sich der aktuell größte Kiebitzbrutbestand mit neun Brutpaaren. Drei Brutpaare hätten in Abständen von 135 bis 200 m und weitere sechs Brutpaare in Abständen von ca. 200 bis 400 m um den Anlagenstandort herum genistet. Bezogen auf sämtliche begutachtete Teilflächen sei die Bedeutung des Untersuchungsgebiets als Vogelbrutgebiet im Vergleich zu früheren Bestandsbewertungen deutlich wertvoller geworden. Die im zentralen Bereich des Untersuchungsgebiets liegende Teilfläche 1 mit einer Größe von 3,6 km² habe lokale Bedeutung als Vogelbrutgebiet. Bei der Bestandserfassung im Jahr 1997 habe die Teilfläche diese Bedeutung noch nicht gehabt. Einer im südlichen Bereich des Untersuchungsgebiets liegenden etwa 1,5 km² großen Teilfläche sei 1997 (damals als Teilfläche 6) lokale Bedeutung als Vogelbrutgebiet beigemessen worden, inzwischen habe sie regionale Bedeutung. Eine weitere Abgrenzungsfläche (Fläche 4 der Bestandserfassung AD. 1998) mit einer Größe von 5,8 km² habe nunmehr lokale Bedeutung als Vogelbrutgebiet; 1998 habe sie diese Bewertung ebenfalls noch nicht gehabt. Insgesamt sei das Untersuchungsgebiet als lokal bedeutendes Vogelbrutgebiet einzuordnen. Mit Blick auf die genannten Entfernungen des festgestellten Brutvogelvorkommens zum Standort der geplanten Windkraftanlage sei ein Meideverhalten des Kiebitz nach aktuellen Fachstudien (z.B. Hötker u.a. 2006) zumindest denkbar. Als negative Effekte seien zu bewerten Bestandsrückgänge nach dem Bau von Windkraftanlagen sowie verminderte Bestände im Windpark und in dessen unmittelbarer Umgebung im Vergleich zu Kontrollflächen. Der Gutachter P. beschreibt in seiner Stellungnahme einen weiteren negativen Effekt, der sich aus der konkreten Nutzung der Flächen um den geplanten Anlagenstandort herum ergebe. Die Windkraftanlage des Klägers sei - wie dargelegt - am Rand eines Kiebitzbrutgebietes mit einem verdichteten Brutbestand (von neun Brutpaaren) geplant. Es sei zu erwarten, dass die anlagennächsten Kiebitzbrutpaare ihre Brutplätze räumen oder verlagern würden. Eine weitere Verdichtung der Bestände im Norden des beantragten Anlagenstandorts sei aber nicht anzunehmen, da hier ein Feldgehölz eine Raumbarriere bilde. Außerdem befinde sich der Anlagenstandort genau auf einer von zwei in diesem Bereich noch vorhandenen Grünlandflächen, die für die in direkter Nachbarschaft brütenden Kiebitze als Nahrungssucheflächen und als Flächen zum Jungeführen von hoher Bedeutung seien. Es sei zu bezweifeln, dass die Kiebitze ihre Jungen aus dem Maisacker auf die besagten Grünlandflächen führen würden, wenn sich hier eine Windkraftanlage befinde. Damit komme es zu einer räumlichen Entflechtung von für den Kiebitz wichtigen Bruthabitatbereichen. Um die Kiebitzbrutplätze nördlich vom beantragten Anlagenstandort gebe es aktuell nur weitere Maisackerflächen und - weiter entfernt - auch Getreideackerflächen. Eine weitere Grünlandfläche liege ca. 250 m nordöstlich der Kiebitzbrutplätze, welche aber von den nicht flüggen Kiebitzjungen mit Geburtsorten auf der Parzelle nördlich des beantragten Anlagenstandortes wegen eines dazwischen liegenden Grabens ("AE.") sowie eines quer im Weg liegenden Feldgehölzes kaum erreichbar sei. Darüber hinaus lägen zwischen Brutparzelle und dem Grünland Anbauflächen mit kaum zu durchdringenden Pflanzenbeständen (Maispflanzen, Getreide, Raps). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Mai 2009 weist der Gutachter nochmals darauf hin, dass an dem Standort der geplanten Anlage ein verdichteter Kiebitzbrutplatz mit neun Brutpaaren zu verzeichnen gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Kiebitzvorkommen durch die Errichtung einer Windkraftanlage erheblich beeinträchtigt werde. Die räumliche Situation sei geprägt durch Geländestrukturen, die ein Ausweichen der örtlichen Kiebitzpopulation - insbesondere der Kiebitzfamilien - auf direkt angrenzende Flächen erschwerten oder sogar unmöglich machten. Sofern die Grünlandfläche am Anlagenstandort inzwischen in Acker umgewandelt worden sei, habe sich die Habitatsituation für brütende Kiebitze vor Ort nochmals qualitativ verschlechtert. Unter Bezugnahme auf eine neuere Studie (Broocks/Röhrs/Schmidt, Windkraftanlagen und Brutvögel der Feldflur, 2007) über einen Windpark im AF. gelangt der Gutachter zu der Feststellung, es könne nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass Kiebitze bezüglich ihrer Brutplatzwahl von Windkraftanlagen nicht oder nur wenig beeinflusst würden, zumal offenbleiben müsse, welche Langzeitwirkungen erzwungene räumliche Verlagerungen auf der Populationsebene hätten. Für eine diesbezügliche Beurteilung seien aus fachlicher Sicht Bestandserfassungen über Zeiträume von durchaus zehn Jahren oder länger erforderlich, die aber nicht vorlägen.
Demgegenüber haben die Gutachter Dr. AC. in ihrer Stellungnahme vom März 2009 Forschungsergebnisse hinsichtlich der Beeinflussung von Brutvögeln durch Windkraftanlagen (Windparks) dargestellt und einzelne Fallbeispiele zu Windparks in verschiedenen Landkreisen Niedersachsens und zu einem Offshore-Testfeld in AG. referiert. In Bezug auf den Kiebitz bekräftigt die Ausarbeitung die von dem Gutachter N. bereits zuvor vertretene Auffassung, dass Meideverhalten bzw. Verdrängungstendenzen beim Kiebitz in einem Umkreis von maximal 100 m um Windkraftanlagen herum festgestellt worden seien. Über die 100 m-Zone hinaus seien Beeinträchtigungen des Brutverhaltens nicht zu erkennen. Für den "geplanten Windpark" (gemeint offenbar die geplante Anlage des Klägers) heißt es, es sei weder davon auszugehen, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage konkrete Auswirkungen auf den 1997 festgestellten Brutplatz ausüben werde, noch sei mit Auswirkungen auf (potentielle) Kiebitzbrutplätze in einem 150 bis 200 m entfernten Gebiet zu rechnen. Selbst wenn der geplante Anlagenstandort innerhalb eines Brutgebiets mit lokaler Bedeutung liegen sollte, seien Beeinträchtigungen durch die geplante Anlage so gering, dass das Gebiet seine Einstufung als lokal bedeutsam nicht verliere. In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2009 hat der Gutachter AH. diesen Standpunkt bekräftigt und erläutert, dass mit erheblichen Beeinträchtigungen des Kiebitzbrutvorkommens durch das streitige Vorhaben nicht zu rechnen sei. Die Abstände des Anlagenstandortes zu den einzelnen Brutplätzen seien ausreichend. Hieran hat der Gutachter auch in seiner weiteren Stellungnahme vom 7. Mai 2009 (mit dem Gutachter N.) festgehalten und ergänzend ausgeführt, dass selbst bei einer vorsichtigen Annahme, negative Auswirkungen auf Kiebitzbrutplätze könnten auch bei Abständen von mehr als 100 m nicht völlig ausgeschlossen werden, es allenfalls zu kleinräumigen Verlagerungen von Kiebitzbrutplätzen auf dem Maisacker nördlich der geplanten Anlage kommen könne. Aus fachlicher Sicht sei nicht zu bestreiten, dass andere Einflussfaktoren wie die Verfügbarkeit offenen Bodens und niedriger Vegetation den Einfluss von Windkraftanlagen auf den Kiebitzlebensraum überstiegen. Für Kiebitze attraktive Flächen würden weiterhin zur Brut genutzt, auch wenn sich in 100 oder 150 m Entfernung eine Windkraftanlage befinde. Hinsichtlich der Auswirkungen auf Gastvögel (Rastbestände des Kiebitzes) stellen die Gutachter Dr. AC. in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2009 fest, nach den Erfassungen in den Jahren 1996 bis 1998 und 2005/2006 ergebe sich bei der räumlichen Verteilung ein übereinstimmendes Bild. Die Rasttrupps konzentrierten sich im zentralen Bereich beiderseits der R. Landstraße, darüber hinaus gebe es Einzelflächen nördlich und südlich davon, welche von größeren Kiebitztrupps aufgesucht worden seien. Die Windkraftanlage des Klägers sei in einer eindeutigen Randlage des Rastgebiets geplant. Rasttrupps hielten sich nur südlich und westlich des Anlagenstandortes auf. Beeinträchtigungen großer Kiebitztrupps auf den 330 m westlich gelegenen Rastplätzen könnten nicht ausgeschlossen werden. Insoweit sei hier möglicherweise mit einer merklichen Funktionsminderung, nicht aber mit einem vollständigen Funktionsverlust zu rechnen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Verteilung rastender Kiebitze Schwankungen unterliege und durch Faktoren wie landwirtschaftliche Nutzung beeinflusst werde. Bei Störungen auf einer Fläche seien die Vögel in der Lage, auf andere geeignete Standorte auszuweichen. Auf der Grundlage der Kartendarstellungen sei hier davon auszugehen, dass innerhalb des gesamten Rastgebiets auch entsprechende Ausweichflächen vorhanden seien, wenn es zu Störungen im Randbereich komme.
Den gutachterlichen Stellungnahmen lässt sich - zusammengefasst - entnehmen, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage weder eine dem privilegierten Vorhaben entgegenstehende Beeinträchtigung von Rastplätzen noch eine solche von Brutplätzen des Kiebitz im Umfeld des Anlagenstandortes erwarten lässt. Was die Rastvogelproblematik anbelangt, kann auf der Grundlage der Bestandserfassung von P. davon ausgegangen werden, dass der Anlagenstandort sich im Randbereich eines durchaus größeren Kiebitzrastgebiets mit zumindest lokaler Bedeutung befindet. Allerdings lagen die nächstgelegenen Rastplätze bei der Bestandserfassung 2005/2006 immerhin 330 m bzw. 220 m (gemessen bis Parzellenmitte bzw. Parzellenrand) und 500 m bzw. 480 m entfernt vom Aufstellungsort der geplanten Anlage. Bei dieser Sachlage muss, worauf die Gutachter Dr. AC. überzeugend hingewiesen haben, eine nachhaltige Entwertung des Rastgebiets für die Kiebitze nicht befürchtet werden. Dagegen spricht zwar nicht schon allein der genannte Abstand der geplanten Anlage zu den nächsten Brutplätzen, aber (auch) der Umstand, dass nach der Bestandserfassung von P. vor allem der zentrale (mittlere) Bereich des Untersuchungsgebiets für den Kiebitz relevant ist, während der Anlagenstandort südöstlich dieses zentralen Bereichs gelegen ist. Mit Blick auf diese örtlichen Gegebenheiten erscheint es naheliegend, dass bei etwaigen Störungen von rastenden Kiebitzen - auch größeren Trupps - diese insbesondere auf die zentraler gelegenen Offenlandflächen nördlich und westlich der Anlagenstandorte, möglicherweise auch auf nordöstlich gelegene Rastplätze (südlich I.) ausweichen (können), auf die sich das von P. ermittelte Gastvogelvorkommen des Kiebitz im Wesentlichen - neben dem mit etwa 770 Individuen (von insgesamt etwa 1300 Individuen des Untersuchungsgebiets) bestückten Rastplatz innerhalb eines 400 m-Radius um den Anlagenstandort - konzentriert hat. Soweit die Errichtung der Windkraftanlage dazu führen könnte, dass Flächen südöstlich des Anlagenstandortes von den Rastvögeln nicht mehr aufgesucht werden, wäre dies nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung des Rastgebiets anzusehen. Denn wie den der Bestandserfassung von P. beigefügten Karten (1-5) entnommen werden kann, war hier - möglicherweise wegen des Mangels an Offenlandflächen und des Vorhandenseins von Gehölzstrukturen - in einem Radius von 1000 m um den Aufstellungsort der geplanten Windkraftanlage ein Gastvogelaufkommen des Kiebitz und auch anderer der ansonsten im Untersuchungsgebiet festgestellten Vogelarten ohnehin nicht zu verzeichnen. Mit den Gutachtern Dr. AC. ist deshalb davon auszugehen, dass das Bauvorhaben des Klägers möglicherweise zwar eine Beeinträchtigung der nächstgelegenen Rastplätze des Kiebitz nach sich ziehen kann, die Beeinträchtigung aber zu keinem Funktionsverlust des umfassenderen Rastgebietes führen wird und durch einen Wechsel auf vorhandene Ausweichflächen ausgeglichen werden kann. Die fachlichen Stellungnahmen des Gutachters P. stellen diese Beurteilung nicht durchgreifend in Frage. Dessen Feststellung, es sei nicht auszuschließen, dass unter den besonderen lokalen Gegebenheiten von der beantragten Einzelanlage Vertreibungswirkungen oder zumindest Entwertungen vorhandener bzw. potentiell nutzbarer Rastflächen ausgehen, stellt eher eine Mutmaßung dar und trägt seine weitere Beurteilung, hierin werde eine erhebliche Beeinträchtigung gesehen, nicht. Vielmehr zeigen die Äußerungen des Gutachters, dass sie in besonderer Weise dem Vorsorgegedanken Rechnung tragen und planerische Ansätze verfolgen, die sich im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung nach § 35 Abs. 1 BauGB gegenüber dem privilegierten Vorhaben des Klägers nicht durchsetzen können.
Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Beeinträchtigung von Brutplätzen des Kiebitz. Die Beurteilungen der Gutachter P. und Dr. AC. weichen vom Ansatz her insoweit voneinander ab, als die Gutachter Dr. AC. die Beeinträchtigungen von Brutrevieren des Kiebitz lediglich in einem Umkreis von bis zu 100 m um Windkraftanlagen für möglich halten, während der Gutachter P. die Auffassung vertritt (vgl. die Ausarbeitung zu den Brutvogelerfassungen von August 2006, dort S. 18), hinsichtlich der im Jahr 2006 angetroffenen drei Brutreviere des Kiebitz mit Reviermittelpunkten in einem Abstand von ca. 135 bis 200 m zur geplanten Windkraftanlage sei ein Meideverhalten denkbar. An anderer Stelle seiner Ausarbeitung (S. 19, vgl. auch Stellungnahme vom 13.5.2009, S. 5) führt der Gutachter P. aus, dass die Errichtung einer Windkraftanlage an dem beantragten Standort erhebliche Auswirkungen auf den örtlichen Kiebitzbestand - gemeint seien insbesondere die vier Brutpaare auf Parzellen direkt nördlich des gewünschten Anlagenstandortes - haben dürfte. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter Beeinträchtigungen der Brutpopulation für möglich ("denkbar") hält bzw. nicht ausschließen kann. Wie schon bei den Gastvögeln, so spricht der Gutachter auch bei den Brutvögeln Empfehlungen über den Verzicht von Windkraftanlagen in dem Raum aus (vgl. Fazit auf S. 20 der Ausarbeitung von August 2006), die sich an Vorsorgegesichtspunkten orientieren und an "vorausschauende Planungen" richten. Die Bedenken haben somit schon vom eigenen Ansatz des Gutachters her nicht das Gewicht, das erforderlich wäre, um sie im Zulassungsverfahren mit Erfolg dem privilegierten Vorhaben des Klägers entgegensetzen zu können. Davon abgesehen beziehen sich die Bedenken auf eine Gefährdung (nur) der dem geplanten Anlagenstandort nächstgelegenen drei bis vier Brutplätze des Kiebitz. Selbst wenn diese im Einzelfall verlagert oder wegen der vom Gutachter beschriebenen Habitatbedingungen endgültig aufgegeben würden, wäre das in Relation zum Gesamtbestand des Brutvorkommens zu setzen und zu werten. Nach den Bestandserfassungen von P. sind die Kiebitzbrutbestände im Untersuchungsgebiet in den letzten Jahren deutlich angewachsen, im Erfassungsjahr 2006 konnten 37 Brutpaare festgestellt werden. Mit Blick auf diese Bestandszahl kann von einer Gefährdung des Brutbestandes im Untersuchungsgebiet (insgesamt) keine Rede sein. Die Gutachter Dr. AC. weisen in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2009 in nachvollziehbarer Weise darauf hin, kleinräumige Verschiebungen oder gar Verluste einzelner Brutpaare führten nicht zur Entwertung des gesamten Brutgebietes. Zudem bestehe die Möglichkeit, durch Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung eine Verbesserung der Lebensraumbedingungen für brütende Kiebitze im betrachteten Raum herbeizuführen. Der Senat hält diese Bewertung, die zu Recht auf eine Gesamtbetrachtung der örtlichen Population abstellt, für überzeugend. Sie wird durch die Stellungnahmen des Gutachters P. nicht in Frage gestellt.
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in der näheren Umgebung des geplanten Anlagenstandortes seien bei früheren Untersuchungen auch Brutvorkommen der besonders schutzwürdigen Wachtel festgestellt worden, lassen sich daraus dem Vorhaben des Klägers entgegenstehende Hindernisse nicht (mehr) herleiten. Nach der Stellungnahme des Gutachters P. vom August 2006 hat es im Jahr 2006 etwa 350 m entfernt vom streitigen Anlagenstandort ein Brutvorkommen der Wachtel gegeben. Bei einer solchen Entfernung kann nach Einschätzung des Gutachters von einer Betroffenheit für diesen Brutvogel nicht ausgegangen werden. Bedenken gegen diese Einschätzung bestehen nicht.
Dem Vorhaben des Klägers stehen auch andere öffentliche Belange, soweit sie im vorliegenden Bauvorbescheidsverfahren zu überprüfen sind, nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für den Belang einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Eine Verunstaltung im Sinne dieses Belangs ist gegeben, wenn das Bauvorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung empfunden wird (vgl. Urt. d. Sen. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381, und vom 16.11.2009, a.a.O., jeweils unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 -, BRS 66 Nr. 103 und Beschl. v. 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei dieser Einschätzung kann auch die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter eine Rolle spielen. Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sind allein jedoch nicht geeignet, das Orts- oder Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Eine Verunstaltung lässt sich auch nicht damit begründen, dass Windkraftanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten.
Nach diesen Maßstäben deutet nichts darauf hin, dass die Errichtung einer Windkraftanlage an dem geplanten Standort zu einer entsprechenden Unverträglichkeit mit dem Orts- oder Landschaftsbild führen könnte. Auch wenn in der Bauvoranfrage Anlagentyp und Erscheinungsbild der Windkraftanlage nicht näher beschrieben worden sind, kann bei einer hier zur Überprüfung gestellten Anlage mit einer Gesamthöhe von max. 99,9 m und einem Rotordurchmesser von max. 80 m nicht angenommen werden, sie wirke sich auf das Landschaftsbild besonders nachteilig aus. Es ist auch nicht ersichtlich und weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen geltend gemacht, der Landschaftsraum, in dem sich der Aufstellungsort der Anlage befindet, sei in besonderem Maße schützenswert. Dies lässt sich auch den Unterlagen zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen nicht entnehmen. Der beantragte Anlagenstandort befindet sich im südlichen Bereich der Potentialfläche 4 (möglicherweise auch knapp außerhalb), der nach den Untersuchungen der Beigeladenen für die Errichtung von Windkraftanlagen zunächst geeignet erschien. Von einer Darstellung der Potentialfläche als Sondergebiet Windenergie wurde - wie dargelegt - wegen deren Bedeutung für die Avifauna abgesehen, nicht aus Gründen einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Ob das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann und ihm deshalb der Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen könnte, ist - soweit ersichtlich - in dem Bauvorbescheidsverfahren bisher nicht vertiefend geprüft worden. Der Kläger hat auch keine Gutachten oder sonstigen Unterlagen beigebracht, die sich mit der Frage schädlicher Umwelteinwirkungen - insbesondere in der Gestalt von Lärmimmissionen und Schattenwürfen - der geplanten Windkraftanlage befassen. Dass dem Bauvorhaben in Bezug auf den Belang Hindernisse entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren nicht - auch nicht durch Beifügung von Bedingungen oder Auflagen - überwunden werden können, ist aber nicht ersichtlich. Der Anlagenstandort für die geplante Windkraftanlage liegt im Außenbereich der Beigeladenen in einem für den Betrieb einer Einzelanlage aller Voraussicht nach ausreichenden Abstand zu geschützten Wohnnutzungen. Die nächstgelegenen Streusiedlungen bzw. Einzelhäuser (südlich von I.) liegen etwa 450 bis 500 m (am AI.) bzw. 650 bis 750 m (östlich im Bereich AJ. Straße/AK.) entfernt. Nach den in vergleichbaren Verfahren gewonnenen Erkenntnissen des Senats ist bei Abständen in dieser Größenordnung zwar durchaus nicht auszuschließen, dass die geplante Windkraftanlage an einzelnen Immissionsorten unzumutbare Lärmimmissionen oder Beeinträchtigungen durch Schattenwürfe hervorrufen kann. Da es dem Kläger aber im vorliegenden Verfahren lediglich um die Klärung der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens geht und die Beurteilung der Frage ohnehin nur auf der Grundlage eines bestimmten Anlagentyps, auf den sich die Bauvoranfrage noch gar nicht konzentriert hat, getroffen werden kann, bestehen keine Bedenken dagegen, die weitere Prüfung der zu erwartenden Umwelteinwirkungen dem bau -oder gegebenenfalls immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzubehalten. Sofern das Bauvorhaben unzumutbare Lärmimmissionen oder Schattenwürfe verursachen sollte, könnte dem aller Voraussicht nach durch Nebenbestimmungen zur Einschränkung der Betriebszeiten bzw. Abschaltung der Anlage an bestimmten Tageszeiten oder bei bestimmten Wetterlagen begegnet werden. Auch wenn die Bauunterlagen des Klägers eine abschließende und ins Detail gehende Überprüfung des genannten Belangs nicht ermöglichen, ist die Sache deshalb spruchreif und der Beklagte nach alledem zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.