Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.01.2010, Az.: 19 OD 13/09
Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten bei fehlender Möglichkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Streitwertfestsetzung in Disziplinarverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.01.2010
- Aktenzeichen
- 19 OD 13/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 10563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0106.19OD13.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 08.12.2009 - AZ: 11 A 10/09
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 71 Abs. 1 NDiszG
Fundstelle
- NVwZ-RR 2010, 295
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert bei Klagen gegen eine Einstellungsverfügung nach §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG ist in der Regel mit einem Betrag von 300 EUR in Ansatz zu bringen.
Gründe
Die Entscheidung über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 8. Dezember 2009 ergeht durch den Senat als Kollegium, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht - wie in §§ 71 Abs. 1 NDiszG, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und §§ 4 NDiszG, 6 VwGO aber vorausgesetzt - durch den Einzelrichter i.S.d. §§ 4 NDiszG, 6 VwGO, sondern durch den Berichterstatter gemäß §§ 4 NDiszG, 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke und des eindeutigen Gesetzeswortlautes kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG besteht (vgl. hierzu zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 7.12.2009 - 2 OA 379/09 - m.w.N.).
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die Klage, mit der der Kläger die auf der Grundlage der §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG ergangene Einstellungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2009 angefochten hat, gemäß §§ 71 Abs. 1 NDiszG, 52 Abs. 1 GKG mit einem Betrag von 300 Euro - statt, wie mit der Beschwerde begehrt, mit einem Betrag von "mindestens 4.000 EUR" - nicht zu niedrig festgesetzt.
Nach §§ 32 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG ist das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten einzustellen, wenn nach§ 15 NDiszG eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Dies ist bei der von der Beklagten für angemessen gehaltenen Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG dann der Fall, wenn gegen den Beamten in einem Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist und die genannte Disziplinarmaßnahme nicht zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Letzteres hat die Beklagte bejaht.
Bei der nach §§ 71 Abs. 1 NDiszG, 52 Abs. 1 GKG zu erfolgenden Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, das Disziplinarverfahren einzustellen, den Beamten weniger belastet als eine Disziplinarmaßnahme, selbst wenn - wie hier - der Vorwurf, der Beamte habe ein Dienstvergehen begangen, von der Disziplinarbehörde nicht fallengelassen wird. Bildet die mildeste Disziplinarmaßnahme, das heißt ein Verweis gemäß § 7 NDiszG, den Streitgegenstand, so ist der Streitwert, um den Unterschied zu der nächst schwerwiegenderen Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße (§ 8 NDiszG) zum Ausdruck zu bringen, in entsprechenden Klageverfahren regelmäßig mit einem Betrag von 300 Euro zu bemessen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 20 AD 7/07 -; Beschl. v. 8.7.2009 - 20 AD 7/09 -). Demgemäß erscheint es nicht sachgerecht, den Streitwert für ein Klageverfahren gegen eine Einstellungsverfügung höher anzusetzen (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 30.7.2009 - 19 OD 5/09 - für den Fall der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 NDiszG). Daher können die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg anführen, dem Kläger sei es um sein berufliches Fortkommen gegangen, das durch die angegriffenen Feststellungen in dem angefochtenen Einstellungsbescheid behindert worden sei. Auch die in dem Strafverfahren verhängte Geldbuße in Höhe von 4.000 EUR, deren Zahlung seitens des Klägers zu der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO geführt hat, ist keine taugliche Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts im Klageverfahren gegen die disziplinarrechtliche Einstellungsverfügung.
Ob der Wert hier zur Verdeutlichung des "Abstands" zu einer Streitigkeit über eine Disziplinarmaßnahme auf einen Betrag von weniger als 300 Euro hätte festgesetzt werden können, kann dahinstehen. Denn insoweit fehlt es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Beschwer. Für eine Abänderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gemäß §§ 71 Abs. 1 NDiszG, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht für den Senat kein Anlass, weil sich dies gebührenrechtlich nicht auswirken würde (vgl. §§ 71 Abs. 1 NDiszG, 34 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG).