Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 8 PA 7/10

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtige Klage auf Gewährung von Fördermitteln für den Erwerb von Wohnraum nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.01.2010
Aktenzeichen
8 PA 7/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0126.8PA7.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 28.12.2009 - AZ: 12 A 3530/09

Redaktioneller Leitsatz

Nach Nr. 11.7 Nds.WFB sind unzureichende Wohnverhältnisse nicht förderungsfähig.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte Klage ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) zu Recht verneint. Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Fördermitteln für den Erwerb von Wohnraum nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), voraussichtlich zu Recht abgelehnt.

3

Die soziale Wohnraumförderung wird gemäß § 5 Abs. 1 WoFG nach den Regelungen des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu erlassenen Vorschriften des Landes durchgeführt. Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3 WoFG kann der Erwerb bestehenden Wohnraums durch die Gewährung von Fördermitteln an den Erwerber des Wohnraums gefördert werden, wenn damit Haushalte, deren Einkommen die in § 9 WoFG genannten Grenzen nicht übersteigt, bei der Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum unterstützt werden. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung, trifft nach§ 5 Abs. 2 und 3 WoFG das Land auf der Grundlage des WoFG und unter Berücksichtigung der in den §§ 6 bis 8 und 10 WoFG bezeichneten Grundsätze. Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen durch die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit erlassene "Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen" (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB -) vom 27. Juni 2003 (Nds. MBl. 2003, 580), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. August 2008 (Nds. MBl. 2008, S. 862), Gebrauch gemacht.

4

Nach diesen Wohnraumförderungsbestimmungen ist der von den Antragstellern beabsichtigte Erwerb einer Eigentumswohnung in C., D. .., voraussichtlich nicht förderfähig.

5

Nach Nr. 11.7 WFB dürfen durch die Förderung keine unzureichenden Wohnverhältnisse begründet werden. Die Wohnverhältnisse sind nach Nrn. 11.7, 23.2 3. Spiegelstrich unter anderem dann unzureichend, wenn "der zusätzliche Wohnraum bei dem Ausbau oder der Erweiterung vorhandenen Wohnraumes wegen der Familiengröße benötigt wird", mithin die Familiengröße und tatsächlich zur Verfügung stehender Wohnraum außer Verhältnis zueinander stehen. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür liefert die von der Antragsgegnerin und dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im Juni 2007 entwickelte ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift "Eigentumsmaßnahmen - Kriterien für unzureichende Wohnverhältnisse -" (Kriterienkatalog). Nach diesem Kriterienkatalog würde der hier von den Antragstellern geplante Erwerb der Eigentumswohnung in C., D. .., in zweierlei Hinsicht unzureichende Wohnverhältnisse begründen:

6

Zum einen weist die Wohnung für die beiden 10 und 5 Jahre alten Kinder der Antragsteller ein gemeinsames Kinderzimmer mit einer Größe von 12 m² auf. Die Antragsteller haben sich indes entschlossen, ein 15,54 m² großes Schlafzimmer ihren Kindern zur gemeinsamen Nutzung zu überlassen. Dieses weist zwar die nach Nr. 5.2 des Kriterienkatalogs für zwei Kinder zureichende Raumgröße von mindestens 14 m² auf. Ob darüber hinaus auch die von Nr. 53 WFB baufachlich geforderte Größe von 16 m² zu beachten ist, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn die Unterbringung in einem gemeinsamen Kinderzimmer ist nur bis zu einem gewissen Alter und Entwicklungsstand der Kinder zureichend. So können nach Nr. 5.1. des Kriterienkatalogs Kinder "nur dann in einem gemeinsamen Raum untergebracht werden, wenn der Altersunterschied nicht zu groß ist (bis 3 Jahre und kein Kind älter als 10 Jahre)". An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, so dass Wohnraum grundsätzlich nur bei zwei getrennten Kinderzimmern zureichend wäre. Denn der Altersunterschied der Kinder der Antragsteller beträgt 5 Jahre und das älteste der Kinder vollendet demnächst bereits das 11. Lebensjahr.

7

Zum anderen weist das Zimmer, das von den Antragstellern als Elternschlafzimmer genutzt werden soll, eine Größe von nur 12 m² auf. Nach Nr. 4.1 ist ein Elternschlafzimmer aber nur dann zureichend, wenn es eine Größe von 14 m² aufweist.

8

Stellen damit bereits das Elternschlaf- und auch das Kinderzimmer keinen zureichenden Wohnraum im Sinne der Nr. 11.7 WFB dar, kann der Senat dahinstehen lassen, ob darüber hinaus auch die teilweise Schimmelbildung in den Wohnräumen der Förderfähigkeit entgegen steht (vgl. Nr. 7.4 des Kriterienkatalogs).

9

Anhaltspunkte dafür, dass sich die hier der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften in Nrn. 11.7 und 23.2 3. Spiegelstrich WFB und Nrn. 4.1 und 5.1 des Kriterienkatalogs nicht innerhalb der von § 5 Abs. 2 und 3 WoFG gezogenen Grenzen (vgl. hierzu Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: Oktober 2009, WoFG, § 5 Anm. 2 ff.) halten oder die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin aus sonstigen Gründen fehlerhaft sein könnte, bestehen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Die Verwaltungsvorschriften betreffen ausschließlich die in § 5 Abs. 2 WoFG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen der Förderung und bestimmen einen Teilbereich der in§ 10 Abs. 1 WoFG vorgesehenen "Grenzen für Wohnungsgrößen". Dabei berücksichtigen die getroffenen Regelungen insbesondere den sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 WoFG ergebenden Grundsatz, dass die Größe der zu fördernden Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein muss, und konkretisieren diesen Grundsatz durch die Formulierung der Größe zureichenden Wohnraumes in Abhängigkeit vom jeweils zu versorgenden Personenkreis. Ob es - wie die Antragsteller meinen - ermessensgerecht sein kann, in Einzelfällen bei nur geringfügigen Abweichungen von den Vorgaben der WFB und des Kriterienkataloges aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände gleichwohl eine Förderung nach dem WFG zu gewähren, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Zum einen liegen hier keine geringfügigen Abweichungen von den Vorgaben der WFB und des Kriterienkataloges vor. Das Elternschlafzimmer mit einer Größe von nur 12 m² unterschreitet die Mindestgröße nach Nr. 4.1 des Kriterienkatalogs von 14 m² um circa 15%. Der Altersunterschied zwischen den Kindern der Antragsteller beträgt 5 Jahre und überschreitet den in Nr. 5.1 des Kriterienkataloges vorgesehenen Wert von 3 Jahren um mehr als 60%. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass einüber die Bestimmungen der WFB und des Kriterienkataloges hinausgehendes Ermessen der Antragsgegnerin auf eine Verpflichtung zu der von den Antragstellern begehrten Förderung reduziert wäre.