Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: 1 LA 284/07

Beurteilung der Relevanz entgegenstehender nachbarlicher Interessen bei der Erteilung einer Ausnahme für die Nutzungsänderung eines zu grenznah stehenden Gebäudes; "Gewisser Vorrang" der Interessen des Nachbarn an der Einhaltung des (neuen) Grenzabstandsrechts

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.01.2010
Aktenzeichen
1 LA 284/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 11972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0128.1LA284.07.0A

Fundstellen

  • BauR 2010, 1206-1209
  • NVwZ-RR 2010, 423-426
  • NordÖR 2010, 180

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Beurteilung, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO für die Nutzungsänderung eines zu grenznah stehenden Gebäudes entgegenstehen, ist die neue Nutzung nicht nach einer generalisierenden, sondern nach einer konkret-individuellen Betrachtungsweise einzustellen (Nachweise aus der Senatsrechtsprechung).

  2. 2.

    Der Senat lässt unentschieden, ob bei dieser Abwägung dem Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des (neuen) Grenzabstandsrechts in Anlehnung an BVerwGE 82, 343 [BVerwG 06.10.1989 - 4 C 14/87] generell ein "gewisser Vorrang" zukommt. Das gilt jedenfalls dann nicht, wenn dieser den Grenzabstand selbst nicht uneingeschränkt einhält.

Entscheidungsgründe

1

Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau einen Miteigentumsanteil von 229/1000 an dem Grundstück A. -Straße 8 in B. hält, wendet sich zum Schutz seiner im Erdgeschoss des darauf stehenden Gebäudes gelegenen Wohnung gegen die Teilbaugenehmigung der Beklagten vom 28. Juli 2006, mit der sie dem Beigeladenen unter Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO der Einbau einer Terrakottawerkstatt mit Ausstellungsfläche sowie von Wohnräumen auf dem nördlich anschließenden Grundstück genehmigte.

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Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten Nr. 707 "Ortsmitte", der im Jahre 1966 rechtsverbindlich geworden ist und für beide Grundstücke Dorfgebiet als Nutzugsart festsetzt. Beide sind in Bereichen mit Gebäuden bestanden, welche nach den Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung dafür nicht genutzt werden dürften. Auf der Nordhälfte des querrechteckig geschnittenen Eckgrundstücks des Klägers steht ein rd. 35 m langer denkmalgeschützter Komplex. Sein östlicher Teil wurde schon immer zu Wohnzwecken genutzt. Der über 20 m lange westliche war als Wirtschaftsteil errichtet und mit Genehmigung der Beklagten im Erd- und Obergeschoss (schon 1963?) zu Wohnzwecken umgenutzt worden. Dieses Gebäude steht im östlichen Drittel mit gut 4 m unmittelbar auf der Grenze. Der zu Wohnzwecken umgenutzte Westtrakt, in dem sich auch die Wohnung des Klägers befindet, hält einen Abstand von etwa 1 m zur Nordgrenze (Baugrundstück) ein. Die Wohnung des Klägers weist nach den vorliegenden Plänen (siehe Tasche Beiakte B) zur Nordseite Räume mit folgenden Nutzungen auf (von Ost nach West): Bad/WC, Küche, Wäsche, Heizung. Nach Süden, d.h. zur A. -Straße sind das: Schlafen, Treppenhaus/Flur, Wohnen.

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Das Baugrundstück ist in seinem Ostteil, d.h. zur C. -Straße mit einem Wohnhaus bestanden, das etwa 14 m auf der gemeinsamen Grenze steht. Im Westen reicht die Grenzbebauung bis zu dem Trakt, mit dem der Baukomplex des Klägers auf der Grenze steht. Westlich davon steht der hier interessierende, rd. 13 m lange Trakt. Dieser soll nach dem Willen des Beigeladenen nunmehr als Terrakottawerkstatt mit Ausstellungsfläche sowie zu Wohnzwecken dienen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wurde festgelegt, dass diese zum Grundstück des Klägers weisenden Öffnungen weitgehend geschlossen werden/bleiben. Nur an der Südwestecke des westlichen Traktes wird in einem Abstand von etwa 2,80 m zur Grenze eine Tür eingebaut. Der sogenannte Ausstellungsraum liegt nordöstlich davon. Drei der fünf Einstellplätze sind nördlich des Westtraktes vorgesehen, die anderen beiden sind zur C. -Straße orientiert.

4

Das Verwaltungsgericht hat die nach Zurückweisung des Widerspruchs (Bescheid der Region Hannover v. 16.11.2006) erhobene Anfechtungsklage mit dem hier angegriffenen Urteil, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

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Gegen die Nutzungsart könne der Kläger keine Einwendungen erheben, weil die genehmigten Nutzungen in einem Dorfgebiet zulässig seien. Von der nachbarschützenden Regelung des § 7 NBauO habe die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO eine Ausnahme zugelassen. Es handele sich im Sinne der 2. Alternative dieser Vorschrift um ein sonstiges Gebäude mit genehmigten Aufenthaltsräumen. Ins Gewicht fallende äußere Veränderungen, welche eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO ausschlössen, seien hier nicht gegeben. Als solche Änderung sei namentlich nicht der Umstand einzuschätzen, dass das 1962 genehmigte Schaufen-ster der Wäscherei zur Herstellung einer Tür um einen 1 m nach unten erweitert werden solle. Die Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem klägerischen Grundstück würden gewahrt. Die Terrakottawerkstatt mit Ausstellungsfläche rufe keine Emissionen hervor, die gegenüber der bisher ausgeübten Wohnnutzung zu Lasten des Klägers weitere Nachteile mit sich brächten. Es seien lediglich auf Grund des vermehrten An- und Abfahrtsverkehrs der Geschäftskunden leicht erhöhte Lärmbelästigungen zu erwarten. Für die Frage, wo die Einstellplätze anzulegen seien, sei der Grenzabstand jedoch unerheblich. Auf Grund der Tür habe der Kläger im Grenzbereich allenfalls mit gelegentlichen Fußgängern zu rechnen, welche die Ausstellung der Terrakottawerkstatt bzw. das Büro des Stukkateur-Betriebes im Obergeschoss besuchen wollten. Dieser Lärm unterscheidet sich nicht von demjenigen, den der Kläger auch bei Einhaltung des Grenzabstands hinnehmen müsse.

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Hiergegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Klägers, dem die übrigen Beteiligten entgegentreten.

7

Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431 = NdsVBl. 1999, 93 = NdsRpfl. 1999, 780) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen, d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = NVwZ 2000, 1163) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind daher schon dann anzunehmen, wenn es dem Zulassungsantragsteller gelingt, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

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Das ist dem Kläger nicht gelungen. Unbegründet ist der als selbständig gedachte Angriff (Seite 2 unten der Antragsbegründungsschrift v. 8.10.2007), eine Ausnahme von dem in § 7 Abs. 1 NBauO enthaltenen Grundsatz komme nicht schon deshalb in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO vorlägen. § 7 Abs. 1 NBauO ist nach der Gesetzessystematik "nun einmal" nicht nur den Modifikationen der nachstehenden Absätze und Vorschriften unterworfen, sondern - wie der Kläger zu Recht sagt - nur ein "Grundsatz". Der kann namentlich unter den Voraussetzungen der §§ 13, 85 NBauO Ausnahmen erleiden. Sind die - nachstehend im Umfang der Zulassungsangriffe zu erörternden - Voraussetzungen der zitierten Normen erfüllt, kann der Grundsatz des § 7 Abs. 1 NBauO keine uneingeschränkte Durchsetzung mehr beanspruchen.

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Fehl geht der zweite Zulassungsangriff, von § 13 NBauO dürfe die Bauaufsichtsbehörde nur nach Maßgabe des Rechtsgedankens aus § 31 Abs.2 BauGB und/oder des § 86 NBauO Gebrauch machen. § 13 Abs. 1 NBauO ist ausweislich seines Einleitungssatzes ("...ausnahmsweise...") als Ausnahme ausgestaltet. Dementsprechend gilt nicht § 86, sondern § 85 NBauO.

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Ohne Erfolg sucht der Kläger geltend zu machen, bei der Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO komme ihm wegen des Ausnahmecharakters ein gewisser Vorrang zu. Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachbarn einen solchen "gewissen Vorrang" einräumt, wenn es bauplanungsrechtlich um ein nur im Wege der Befreiung zulassungsfähiges Vorhaben geht und bei der Würdigung der nach§ 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB ausdrücklich erwähnten nachbarlichen Interessen der Nachbar ins Feld führen kann, sich mit seiner Grundstücksnutzung "plantreu", d.h. im Rahmen des Bebauungsplanes zu halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = BRS 49 Nr. 188). Abgesehen von der Frage, ob diese für die Schicksalsgemeinschaft der in einem Bebauungsplan zusammengeschlossenen Grundstücke entwickelten Grundsätze auf das nachbarliche Austauschverhältnis "Grenzabstand" überhaupt übertragen werden können, entfalten diese Überlegungen hier aus zwei Gründen keine dem Kläger positiven Wirkungen. Erstens zielen diese Ausführungen auf eine Befreiung ab; hier steht aber eine Ausnahme in Rede, welche, da der Gesetzgeber sie ausdrücklich vorsieht und im Einzelnen ihre Voraussetzungen bestimmt, eher in Betracht kommt als eine Befreiung. Zweitens und vor allem aber verhält sich der Kläger gerade nicht im Sinne dieser Grundsätze "rechtstreu". Sein Gebäude hält zur gemeinsamen Grenze den nach § 7 NBauO geforderten Abstand in mindestens demselben Umfang nicht ein, wie dies der in Rede stehende Gebäudetrakt tut. Daher könnte sich weit eher die Frage gestellt haben, ob der Kläger nicht gleichsam von vornherein aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ohnedies nicht berechtigt war, die Einhaltung von Grenzabstandsvorschriften einzufordern. Ob das Gebäude seinerzeit in Einklang mit den Regelungen des Grenzabstandsrechts errichtet worden war, ist bei der Frage, ob der Nachbar kraft "Rechtstreue" einen "gewissen Vorrang" beanspruchen kann, unerheblich. Entscheidend ist, dass er jetzt, da er den Beigeladenen die Einhaltung des in § 7 Abs. 1 NBauO kodifizierten Grundsatzes abverlangen will, selbst nicht diesem Grundsatz genügt. Das geschieht vom Abstand zur Grundstücksgrenze her betrachtet hier in etwa demselben Umfang (ca. 1 m), von der Länge der Baulichkeiten her übertrifft sogar der Gebäudetrakt, in dem der Kläger seine Wohnung untergebracht hat, denjenigen, dessen Teilbaugenehmigung hier in Rede steht.

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Entgegen der Annahme des Klägers ist bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen keine typisierende, sondern eine konkrete/individuelle Betrachtungsweise anzuwenden. Es trifft im Ausgangspunkt zwar zu, dass bei der Erteilung einer Ausnahme von den Grenzabstandsvorschriften die nachbarlichen Belange in Blick zu nehmen sind. Anders als in § 86 Abs. 1 Nr. 1 NBauO ist das vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die nach § 85 Abs. 1 NBauO zu prüfende Vereinbarkeit einer Ausnahme mit öffentlichen Belangen schließt aber zweierlei ein: Zum einen die Erkenntnis und die Berücksichtigung, dass eine Abweichung von den Abstandsvorschriften eben nur ausnahmsweise ausgesprochen werden kann, die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften also die Regel bleiben soll. Zum anderen ist Teil der öffentlichen Belange auf Grund des Schutzzwecks der in Rede stehenden (Grenzabstands-)vorschriften (natürlich) auch das Interesse des Nachbarn an ihrer Einhaltung (vgl. zum Vorstehenden Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 85 Rdnrn. 5, 6 und 8).

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Entgegen der Annahme des Klägers ist hierbei aber eine konkrete Berücksichtigung der konkurrierenden Interessen vorzunehmen (Große-Suchsdorf, a.a.O., Rdnrn. 5 und 6). Das ergibt sich schon aus dem Charakter einer Ausnahme. Mit den Voraussetzungen ihrer Zulassung bestimmt der Gesetzgeber selbst, wann von den im Allgemeinen, d.h. typischerweise geltenden Abstandsvorschriften zur Erreichung einer Einzelfallgerechtigkeit soll abgewichen werden dürfen. Das zeigt nichts anderes, als dass bei der Zulassung einer Abweichung gerade nicht der Regel-, sondern der individuelle Ausnahmefall zur Bewältigung ansteht. Daher muss hier das individuelle Moment im Vordergrund stehen.

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Dass bei der Anwendung des § 13 NBauO die konkurrierenden Belange der Nachbarn konkret und individuell gegeneinander abzuwägen sind, entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. In seinem grundlegenden sogenannten Kröpcke-Center-Beschluss vom 30. März 1999 (- 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163 = NdsVBl. 2000, 10 = BRS 62 Nr. 190) hatte der Senat die Nachbar-interessen unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 13 Abs. 2 NBauO) in Blick zu nehmen. Seine dabei angestellten Erwägungen knüpfen gerade nicht an generalisierende Überlegungen, sondern an die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich hat danach im Zusammenhang mit den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen zu sein, dass trotz Unterschreitung des Grenzabstands im praktischen Ergebnis die Verhältnisse herrschen, wie sie bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände bestehen würden. Daher untersuchte der Senat seinerzeit ins Einzelne gehend, ob es etwa durch Ausnutzung günstiger topografischer Verhältnisse, eine geschickte Zuordnung der Gebäude zueinander oder ihrer besonders schutzwürdigen Räume oder in sonstiger Weise (z.B. besondere Fassadengestaltung) möglich sei, der Unterschreitung des Grenzabstandes gegebenenfalls auch nur psychologisch ihre nachteiligen Wirkungen zu nehmen. All das ist nur verständlich vor dem Hintergrund, dass der Senat es für notwendig ansah, bei der Erteilung einer Ausnahme nicht typisierend vorzugehen, sondern entsprechend dem Zweck einer Ausnahme zu untersuchen, ob die Einzelfallumstände es gestatten, trotz konkurrierender Interessen des Nachbarn eine Ausnahme zu erteilen.

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Dasselbe hatte der Senat schon in seinem Beschluss vom 2. März 1993 (- 1 M 263/91 -, BRS 55, 183 = dng 1994, 61) als Grundsatz zugrunde gelegt. Dieser Fall hätte nach der Auffassung des Klägers geurteilt gerade umgekehrt entschieden werden müssen. Seinerzeit nämlich stand die Abkehr von einer Nutzung zu Gaststättenzwecken zu Gunsten einer Wohnnutzung in Rede. Nach dem Ansatz des Klägers beurteilt, die abstrakte Vereinbarkeit habe bei der Erteilung einer Ausnahme den Ausschlag zu geben, hätte dies ohne weiteres als zulässig angesehen werden müssen. Der Senat stellte jedoch seinerzeit sehr ins Einzelne gehende, konkrete Überlegungen zur Art der Wohnnutzung an und kam auf Grund der "Dichte", mit der die vier Räume von jeweils vier Personen belegt werden sollten, sowie auf Grund der zum Nachbargrundstück weisenden Zahl der Fenster zum Ergebnis, nachbarliche Belange würden durch diese Umnutzung des (zu) grenznah stehenden Gebäudes in einer Weise beeinträchtigt, welche die Erteilung einer Ausnahme ausschlössen.

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Dieselbe Überlegung lag schließlich dem unveröffentlichten Senatsbeschluss vom 3. September 2001 - 1 L 3398/00 - zugrunde, an dem die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit ihrem damaligen Geschäftszeichen 436/99 DE 13 beteiligt waren. Schon seinerzeit war der grundlegende Konflikt, den das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 (- 4 C 17/90 -, BVerwGE 88, 191 = BRS 52 Nr. 157 = DVBl. 1992, 165) im Blick hatte, Gegenstand der Untersuchung. Bei § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO konkurrieren einerseits das Interesse des Bauherrn, eine "nun einmal" vorhandene Bausubstanz trotz Nichteinhaltung des Grenzabstandes umnutzen zu dürfen, mit dem Interesse des Nachbarn, von einer solchen Umnutzung verschont zu bleiben. Außerdem ist das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, das neue Abstandsrecht solle sich jedenfalls nunmehr tendenziell durchsetzen dürfen. In dieser Entscheidung hat der Senat insbesondere den Gesichtspunkt hervorgehoben, die Waage könne sich hierbei zum Vorteil des Nachbarn namentlich deshalb senken, wenn und soweit er - nach neuem Recht geurteilt - nicht über ein Gebäude verfügt, welches zu grenznah aufgestellt ist. Wolle er seine Flächen bebauen, müsse er das in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den Grenzabstandsvorschriften tun. Dementsprechend sei es die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu begründende Ausnahme, gleichwohl eine Umnutzung zu grenznah stehender Gebäude zuzulassen. Besonders spielte dabei der Gesichtspunkt der Lärmimmissionen eine Rolle. Auch hierbei orientierte sich der Senat nicht an generalisierenden Gesichtspunkten, sondern ganz konkret daran, dass die bisher vorhandenen Gaststätten- und Fremdenzimmernutzung geringeren Umfangs Nachbarinteressen benachteiligen können als eine (reine) Wohnnutzung. Denn eine Dauerwohnnutzung gehe regelmäßig einher mit wiederkehrenden "Vitalitätsäußerungen". Gerade wenn/weil die Grenzabstandsvorschriften gewissen Umfangs auch Wohnruhe gewährleisten sollten, dürfe durch die Zulassung einer Ausnahme dieser Gesichtspunkt nicht einseitig zum Vorteil des Bauherrn akzentuiert werden.

17

Hier kann sich der Kläger nicht uneingeschränkt auf diese Gesichtspunkte berufen. Denn die Position des Nachbarn ist, wie dargelegt, umso stärker, je rechtstreuer er sich verhält, d.h. desto eher gegenwärtige oder künftige Vorhaben in Einklang mit den geltenden Grenzabstandsvorschriften stehen werden. Das nachbarliche Austauschverhältnis wird nicht, jedenfalls deutlich geringeren Umfangs gestört, wenn auch der sich wehrende Nachbar mit seinen Baulichkeiten das derzeit geltende Grenzabstandsregime nicht (vollständig) beachtet. Das ist in dem hier zu entscheidenden Fall gerade der Fall. Der Trakt, in dem die klägerische Wohnung untergebracht wird, hält zur gemeinsamen Grenze ebenfalls nur einen Abstand von rund einem Meter ein. Was die Länger dieser Abstandsverletzung anbetrifft, geht sein Gebäude nach Westen sogar deutlich über den Bereich hinaus, für den hier die Teilbaugenehmigung erteilt worden ist.

18

Das nachbarliche Austauschverhältnis, welches der Kläger sehr in Anlehnung an die Grundsätze bestimmt sehen möchte, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) entwickelt hat, wird durch die Zulassung einer Ausnahme nicht, jedenfalls nicht zwingend zum Nachteil des Nachbarn gestört. Abgesehen davon, dass auch von Art-Festsetzungen Ausnahmen nach den jeweiligen Absätzen 3 der§§ 2 ff. BauNVO erteilt werden können, d.h. deren Durchsetzung nicht durchweg erzwungen werden kann, zeigt gerade dieser Fall, dass die Erteilung einer Ausnahme nicht stets eine einseitige Aufkündigung des nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses darstellen muss. Weil der Kläger mit seinem eigenen Vorhaben die Regeln der §§ 7 f. NBauO ignoriert, wird er selbst sehr auf die Rechtswohltaten des § 13 NBauO angewiesen sein, sollte er eine Umnutzung dieses Traktes in Angriff nehmen wollen. Dass dies keine rein abstrakte Betrachtung ist, zeigen die Vorgänge um den Dachgeschossausbau, der in der Beiakte B dokumentiert ist und mit der Erteilung des Bauscheins des Landkreises Hannover vom 27. Oktober 1998 an Herrn Hans-Joachim Bertram endete. Wie der Prüfbericht vom 27. Oktober 1998 zeigt, war die Ausbaumaßnahme im Dachgeschoss nur auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO möglich gewesen. In dem hier interessierenden nachbarschaftlichen Austauschverhältnis wird dem Beigeladenen daher mit der angegriffenen Teilbaugenehmigung kein besonderer Vorzug gewährt. Auch der Kläger hat jedenfalls im Grundsatz die Möglichkeit, sich in den durch §§ 13 und 85 NBauO gezogenen Grenzen vom Grundsatz des § 7 Abs. 1 NBauO lösen zu können.

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Ein "Dammbruch", der den Kläger schon deshalb zur Abwehr dieser Nutzungsbestimmung berechtigte, liegt darin nicht. Gerade auf Grund der individuellen Betrachtungsweise ist bei jeder Nutzungsänderung zu prüfen, ob Nachbarbelange jedenfalls jetzt in abstandsrechtlich nicht mehr hinzunehmender Weise beeinträchtigt werden. Darin liegt keine einseitige Verlagerung des Umsetzungsrisikos auf den Kläger. Es mag sein, dass er dann jede Nutzungsänderung neuerlicher Anfechtung zu unterziehen hat. Dem widerstreitet aber zum Vorteil des Beigeladenen der Gesichtspunkt, seine Eigentumssubstanz nutzen zu können, obwohl sie die Abstandsvorschriften nicht vollständig einhält. Dieser Gedanke trägt zwar nicht jedwede Ausnahme, kann aber bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen im Ausgangspunkt sehr wohl Beachtung verlangen. Es ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO vom Gesetzgeber nun einmal ausdrücklich so angelegt. Auch das ist eine Ausgestaltung des Grundeigentums, zu der der Landesgesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG berufen ist. Die Auffassung des Klägers läuft daher letztlich darauf hinaus, dem Bauherrn die Möglichkeit a priori abzuschneiden, in den Genuss dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Vergünstigung kommen zu können. Dafür gibt es keine vor Art. 14 GG ausreichende Grundlage.

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Gegen die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO im Einzelnen hat der Kläger keine substantiierten Zulassungsangriffe vorgetragen. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Region Hannover auf Seite 3 und 4 ihres Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 in geradezu beispielgebender Weise eine Abwägung der konkret miteinander "konfligierenden" Interessen vorgenommen hat. Dort ist auch dargestellt, dass die Ausgestaltung des Vorhabens im Einzelnen sehr zum Vorteil des Klägers verändert worden ist. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die auf Seite 2 unten dieses Beschlusses wiedergegebenen Nutzungen zeigen, dass die klägerische Wohnung nach Norden keine besonders schutzwürdigen Räume aufweist.

21

Eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Besondere Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Sache nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 -, ZfBR 1999, 56 <LS> = NdsRpfl. 1999, 44 = NdsVBl. 1999, 95) erst dann auf, wenn sich im Zulassungsverfahren schwierige Fragen stellen, welche sich dort nicht ohne Weiteres beantworten lassen. Das Gegenteil ist hier der Fall. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zu beantworten, ohne dass es dazu eines Berufungsverfahrens bedürfte.

22

Fragen, die erst in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinaus geklärt werden können und deren Beantwortung daher der Fortentwicklung des Rechts oder einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen können (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat der Kläger nicht zu formulieren bzw. in der gebotenen Form darzulegen vermocht. Die zu Nr. 3.1 der Antragsbegründungsschrift vom 8. Oktober 2007 als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ist geklärt. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen (§ 85 Abs. 1 NBauO) fordert - wie oben dargelegt -, zum einen den Umstand zu berücksichtigen, dass die Ausnahme den Regelcharakter des § 7 NBauO nicht leugnen darf, sowie zum anderen, dass das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Regel/des Grundsatzes in die Betrachtung einzustellen. Um das neuerlich zu klären, bedarf es keines Berufungsverfahrens.

23

Zur als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage zu Nr. 3.2 hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb es angesichts der vorstehend zitierten Senatsrechtsprechung zu § 13 NBauO (vgl. außerdem Senatsurteil v. 22.10.2008 - 1 KN 215/07 -, OVG Datenbank sowie [...], sonstige Veröffentlichungen nicht bekannt; Beschl. v. 20.1.2009 - 1 ME 218/08 -, Vnb.; Beschl. v. 4.5.2007 - 1 LA 76/07 -, Vnb.; Beschl. v. 21.8.2007 - 1 ME 198/07 -, Vnb.) es weiterer grundsätzlicher Klärung bedürfen soll. Einen Abwägungsvorsprung, wie er nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Bewilligung einer Abweichung bei einem plantreuen Nachbarn in Betracht kommt, kann der Kläger hier zudem ohnehin nicht reklamieren, weil sein eigenes Gebäude den Grenzabstand nicht uneingeschränkt einhält. Daher enthält die zu 3.2 formulierte Frage keine Problemstellung, die sich in einem Berufungsverfahren so stellen würde.

24

Die zu Nr. 3.3 der Antragsbegründungsschrift vom 8. Oktober 2007 als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte geltend zu machen vermocht, welche neuerlich als grundsätzlich einzustufenden Klärungsbedarf hervorriefen. In der bisherigen Rechtsprechung ist geklärt, zudem unmittelbar aus der jeder "Ausnahmeregelung" innewohnenden Charakteristik abzuleiten, dass eine Ausnahme die Abkehr von den notwendigerweise generalisierenden Regelungen zu Gunsten einer auf individuelle Gesichtspunkte abzustellenden Maßnahme darstellt, mit der Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden soll (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191 = BRS 52 Nr. 157 = DVBl. 1992, 165). Das heißt nicht, dass sich diese Gesichtspunkte dann in jedem Fall durchsetzen müssen. Die Chance dazu hat der Gesetzgeber aber gerade im individuellen Interesse des Bauherrn eröffnet. Daraus folgt zwingend, dass es bei der Abwägung auf die konkret konkurrierenden/"konfligierenden" Interessen ankommt.

25

Weitere Ausführungen sind zum Zulassungsantrag nicht veranlasst.