Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.12.2015, Az.: 12 KN 216/13

Abwägungsfehler; Abwägungsmangel; Konzentrationsfläche; Konzentrationsflächenplanung; Windenergieanlage; Windkraftanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.12.2015
Aktenzeichen
12 KN 216/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Es ist abwägungsfehlerhaft, Abstände zu Siedlungsflächen, die ausdrücklich mit dem Aspekt des vorbeugenden Immissionsschutzes begründet werden, bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans als harte Ausschlusszonen für die Windenergie einzustufen.

2. Die generelle Einstufung von Wald als harte Tabuzone stellt ebenfalls einen Fehler im Abwägungsvorgang dar.

3. Dass der Plangeber in einer älteren Fassung des Flächennutzungsplans bestimmte Flächen im Wege einer Konzentrationsflächenplanung für den Bodenabbau vorgesehen hat, rechtfertigt es für sich genommen nicht, diese Flächen bei der Änderung des Plans als harte Tabuzonen für die Windenergie zu werten.

Tenor:

Auf den Antrag der Antragstellerin wird die rückwirkend zum 12. Oktober 2012 in Kraft gesetzte 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin vom 18. April 2013, bekannt gemacht am 26. April 2013, insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die mit der rückwirkend in Kraft gesetzten       50. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin und der Ausweisung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung.

Im Anschluss an ein Verfahren Anfang 2010 (Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -, juris), in dem der Senat inzident ausgeführt hatte, die eine Ausschlusswirkung nach § 35  Abs. 3 Satz 3 BauGB anordnende 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin leide an Fehlern, u. a. weil es an einer substantiellen Ausweisung von Flächen für die Windenergie fehle und Mängel im Abwägungsvorgang vorlägen, entschied sich die Antragsgegnerin zur Neuregelung.

Nachdem ein Aufstellungsbeschluss für die 50. Flächennutzungsplanänderung mit dem Ziel „Darstellung von Flächen für Windenergieanlagen“ gefasst und veröffentlicht worden war, wurde ein Standortkonzept für das gesamte Gemeindegebiet erarbeitet. Der Planungsraum wurde bei der Suche nach geeigneten Konzentrationsflächen zunächst anhand von Ausschlusskriterien untersucht und eine Standortpotentialanalyse erarbeitet. Dabei wurde ausweislich der Begründung des Flächennutzungsplans (vgl. S. 11) „Anlagentypen mit folgenden Ausmaßen und Eigenschaften“ zugrunde gelegt: Nabenhöhe 100 - 110 m und mehr, Rotordurchmesser 80 - 100 m, Gesamthöhe: mind. 150 m, Schallleistungspegel: mind. 104 dB(A) je Anlage. In einem ersten Arbeitsschritt wurden dann die Flächen und Bereiche ermittelt, in denen aufgrund entgegenstehender Belange keine Windenergieanlagen errichtet werden können („harte“ Ausschlussflächen). Dazu zählten u. a. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Wald, Flächen für den Bodenabbau. Unter der Überschrift „Siedlung und Bebauung“ wurde u. a. als „hartes“ Ausschlusskriterium betrachtet: „Mischgebiete, Dorfgebiete, Einzelhäuser im Außenbereich“ mit jeweils 500 m Schutzabstand, „Allgemeine Wohngebiete, Wohnbauflächen“ mit 700 m Schutzabstand, „Reine Wohngebiete“ mit 900 m Abstand, „Wochenend- bzw. Ferienhausgebiete“ mit 700 m Abstand, „Sport- und Freizeitanlage, Campingplatzgebiete“ mit 500 m Abstand. Als „weiche“ Ausschlussfläche sollte nach dem Willen des Plangebers u. a. ein Abstand von 800 m zu Campingflächen, von 1.000 m zu „Allgemeinen Wohngebieten und Wohnbauflächen“, von 1.200 m zu „Reinen Wohngebieten“ und von 1.100 m zu „Wochenendgebiet bzw. Ferienhausgebieten“ gelten. Landschaftsschutzgebiete sollten mit einem Abstand von 100 m ebenso zu den „weichen“ Tabuzonen zählen wie ein Abstand von 100 m zu Wald und Naturdenkmalen sowie von 200 m zu Naturschutzgebieten. Von den sich bei diesem Verfahren ergebenden sechs Potentialflächen (C, D, E, G, H und I) wurden eine (H) wegen der geringen Größe aussortiert und die übrigen fünf hinsichtlich weiterer Kriterien bewertet. Im Ergebnis wurden schließlich drei Sonderbauflächen (C, D und E) ausgewiesen, wobei die Potentialflächen C und D aus avifaunistischen Gründen deutlich verkleinert und auf einen Bereich südlich des F. beschränkt wurden. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplans wurde sodann am 11. Juli 2012 von dem Rat der Antragsgegnerin beschlossen. Am 28. September 2012 wurde die Änderung vom Landkreis Oldenburg genehmigt und beides am 12. Oktober 2012 im Amtsblatt bekannt gemacht.

Nachdem in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht formelle Mängel, insbesondere die nicht ausreichende Bezeichnung umweltbezogener Informationen, geltend gemacht worden waren, entschloss sich die Antragsgegnerin am 14. Februar 2013, zur Heilung möglicher Verfahrensmängel gemäß § 214 Abs. 4 BauGB das ergänzende Verfahren einzuleiten und das Verfahren der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zu wiederholen. Nach erneuter Durchführung dieses und der folgenden Verfahrensschritte wurde die streitgegenständliche rückwirkende Inkraftsetzung der 50. Änderung des Flächennutzungsplans zum 12. Oktober 2012 ohne inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerfassung nebst Begründung am 18. April 2013 beschlossen mit dem Ziel, Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ auszuweisen und für das übrige Gemeindegebiet die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB anzuordnen. Die Änderung wurde am 23. April 2013 durch den Landkreis Oldenburg genehmigt und am 26. April 2013 in dessen Amtsblatt bekannt gemacht.

Die Antragstellerin plant die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der durch die 50. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Sonderflächen für Windenergieanlagen. Sie hat zivilrechtliche Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern der Standortflächen getroffen und macht zur Begründung ihres gegen die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans gerichteten Normenkontrollantrags geltend: Der Antrag sei statthaft, weil sie durch die 50. Änderung des Flächennutzungsplans mit ihren Planungsinteressen ausgeschlossen werde. Die vorgesehene Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschränke sie in ihrer Möglichkeit, außerhalb der ausgewiesenen Sonderflächen Windkraftanlagen zu errichten. Es sei wahrscheinlich, dass sie durch die angestrebte Unwirksamkeitserklärung ihre Rechtsstellung verbessern könne. Der Antrag sei begründet, denn die angeordnete Ausschlusswirkung genüge nicht den an eine Konzentrationsplanung zu stellenden Anforderungen. Die nach der Rechtsprechung gebotene Differenzierung nach „harten“ und „weichen“ Ausschlusskriterien sei abwägungsfehlerhaft erfolgt. Es sei nicht durch öffentliche Belange gerechtfertigt, Naturschutzgebiete sowie Naturdenkmale generell als „harte“ Ausschlussflächen für die Windenergienutzung zu behandeln. Wald habe ebenfalls nicht als „hartes“ Ausschlusskriterium gewertet werden dürfen. Die Erholungsfunktion eines Waldes habe nicht zur Folge, dass dort die Windenergie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei. Der „harte“ Ausschluss von Gewerbe- und Industrieflächen und Flächen für den Bodenabbau sei nicht begründet und abwägungsfehlerhaft. Evident fehlerhaft sei es zudem, die Abstände zu Siedlungsflächen als „hartes“ Ausschlusskriterium zu werten. Pauschale Abstände könnten allenfalls „weiche“ Ausschlusskriterien darstellen. Jedenfalls sei ein Abstand von 500 m zu Einzelhäusern im Außenbereich, zu Sport- und Freizeitanlagen sowie zu Campingplätzen abwägungsfehlerhaft, da er dem zu Häusern im Mischgebiet entspreche. Die „weichen“ Vorsorgeabstände seien ebenfalls nicht gerechtfertigt. Insbesondere der Vorsorgeabstand von 1.200 m zu reinen Wohngebieten hätte einer nachvollziehbaren standortbezogenen Begründung bedurft. Gleiches gelte für den erweiterten Abstand von 800 m zu Campingflächen und von 500 m zu Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Golfplatz, Reitsport, Gaststätten, FKK sowie Gemeinbedarfsflächen. Die Abstände zu Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten sowie zu Waldflächen seien ebenso abwägungsfehlerhaft wie die zu klassifizierten Straßen und Bahnlinien (150 m) sowie zu der von der Deutschen Flugsicherung empfohlenen Platzrunde des Flugplatzes (400 m bzw. 850 m). Die Standortauswahl entspreche ebenfalls nicht den Anforderungen. Die Fläche G „G.“ sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Der Verkleinerung der Potentialflächen C „H.“ und D „I.“ auf einen Bereich südlich des F. wegen avifaunistischer Bedeutung sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Zudem ergebe sich ein Abwägungsmangel daraus, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob die 50. Änderung der Windenergie in ihrem Gemeindegebiet substantiell Raum gebe, allein anhand der Größe der letztlich dargestellten Konzentrationszonen (87,6 ha) beantwortet habe. Größenangaben seien als isoliertes Kriterium ungeeignet. Die Antragsgegnerin hätte eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vornehmen müssen.

Die Antragstellerin beantragt,

die rückwirkend zum 12. Oktober 2012 in Kraft gesetzte 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin vom 18. April 2013, bekannt gemacht am 26. April 2013, insoweit für unwirksam zu erklären, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, der Antrag sei unbegründet. Es sei gerechtfertigt, Naturdenkmale sowie Naturschutzgebiete als „harte“ Ausschlussflächen zu behandeln, zumal in allen betroffenen Naturschutzgebieten die Errichtung von Bauwerken wie Windenergieanlagen nach der jeweiligen Verordnung ausdrücklich verboten sei. Wald habe ebenfalls als „hartes“ Ausschlusskriterium behandelt werden dürfen. Gemäß dem Landesraumordnungsprogramm solle Wald wegen seiner vielfältigen Funktionen nicht für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden. Der Landkreis Oldenburg als zuständige untere Naturschutzbehörde habe, wie durch eine im Verfahren vorgelegte Stellungnahme bestätigt werde, ferner in Beratungsgesprächen erklärt, dass auf den zusammenhängenden großen Waldflächen Waldumwandlungsgenehmigungen nicht in Aussicht gestellt werden könnten. Im Fall aller betroffenen großen Waldflächen stünden zudem der Erholungswert der Landschaft und eine Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Errichtung von Windenergieanlagen entgegen. Die Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Kriterien sei nach der Rechtsprechung vor allem geboten, damit sich der Planungsträger vor Augen führe, welches Potential für die Windenergienutzung im Sinne des § 35  Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Planungsraum überhaupt bestehe. Deshalb sei es im vorliegenden Fall geboten gewesen, die zusammenhängenden Waldflächen als „harte“ Ausschlussfläche einzuordnen, weil andernfalls ein Potential für die Windenergienutzung aufgezeigt worden wäre, welches tatsächlich nicht bestehe. Der „harte“ pauschale Ausschluss von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Flächen für den Bodenabbau sei ebenfalls gerechtfertigt. Bei den von der vorliegenden Planung betroffenen gewerblichen Bauflächen handele es sich um durch Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 1 Abs. 2 BauGB festgesetzte Gewerbe- oder Industriegebiete. In diesen sei die Errichtung von gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen schon deshalb rechtlich ausgeschlossen, weil es sich insoweit nicht um Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB handele. Die Konzentrationsplanung erfolge aber gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur für die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Anlagen. Bei den ebenfalls als „hartes“ Tabukriterium gewerteten Flächen für Bodenabbau handele es sich um Flächen, die durch die 46. Änderung des Flächennutzungsplans als Flächen für den Sandabbau dargestellt worden seien. Als Konzentrationszone für die Windenergie habe die Fläche wegen der anderweitigen Planung deshalb nicht zur Verfügung gestanden. Bei dem heutigen Stand der Erkenntnis wäre zwar nur ein „harter“ Abstand von 400 m zu jeglichen Wohnbauflächen und Einzelhäusern angenommen worden, der gewählte Abstand von 500 m zu Mischgebieten, Dorfgebieten und Einzelhäusern im Außenbereich von 700 m zu allgemeinen Wohngebieten, Wohnbauflächen sowie von 900 m zu reinen Wohngebieten bewege sich jedoch noch innerhalb des ihr eingeräumten planerischen Beurteilungsspielraums. Sie habe während des Planaufstellungsverfahrens von einem Büro, das Schallgutachten für Windenergievorhaben erstelle, erfahren, dass bei einer gehäuften Errichtung von modernsten Anlagen mit einem Schalleistungspegel von 108 dB(A) bzw. 106 dB(A) zur Nachtzeit mindestens ein Abstand von 500 m, eher 550 m, benötigt werde, um einen Schallimmissionsrichtwert von 45 dB(A) einzuhalten, ein Abstand von 700 m (eher 750 m) um einen Wert von 40 dB(A) einzuhalten und ein Abstand von 900 m (eher 950 m) um 35 dB(A) einzuhalten. Da sie davon ausgegangen sei, dass ihre Planung auch für diese neueren Generationen von Windenergieanlagen sowie grundsätzlich für einen rechtlich uneingeschränkten Betrieb auch zur Nachtzeit erfolge, habe sie von tatsächlichen (Schallabstrahlung) und rechtlichen (§ 5 BImSchG) Hinderungsgründen in diesem Abstandsbereich ausgehen müssen. Zwar sei in dem Standortkonzept noch von einer Anlage mit einem Schalleistungspegel von 104 dB(A) ausgegangen worden. Während des Verfahrens sei aber deutlich geworden, dass in den Gebieten die Errichtung der neuen, leistungsstärkeren Anlagengeneration zu erwarten sei. Daher habe sie dies für die Ermittlung der Abstände zugrunde legen dürfen. Selbst wenn sie aber die in dem Entwurf des Windenergieerlasses des Niedersächsisches Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz und der Arbeitshilfe „Regionalplanung und Windenergie“ des Niedersächsischen Landkreistages und des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. November 2013 vorgesehenen Abstände von nur 400 m zu jeglichem Siedlungsbereich gewählt hätte, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Der Abstand von 700 bzw. 900 m gehe jeweils in dem von 500 m zu Mischgebieten, Dorfgebieten und Einzelhäusern im Außenbereich auf. Die sich bei einer Berücksichtigung des „richtigen“ Abstands von 400 m statt der gewählten 500 m zusätzlich ergebenden Flächen seien gering und es sei nicht vorstellbar, dass die weichen Tabukriterien anders gewählt worden wären. Angesichts dessen könne eine mögliche Auswirkung auf das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden. Bei der Sport- und Freizeitanlage handele es sich um eine nachts bewohnte Einrichtung, so dass eine Gleichbehandlung geboten gewesen sei. Die als „weiche“ Kriterien angelegten Abstände bewegten sich innerhalb ihres Spielraums. Die übrigen „weichen“ Vorsorgeabstände begegneten ebenfalls keinen Bedenken. Gleiches gelte für die Standortauswahl hinsichtlich der Potentialflächen. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wären - auch nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde - im Falle der Nutzung der Fläche G deutlich größer als im Falle der ausgewählten Flächen. Die avifaunistische Bedeutung für Gastvögel betreffe insbesondere hinsichtlich der Fläche D nur den nördlichen Teil. Daher sei es sachgerecht gewesen, diese nur bis zur Höhe des F. auszuweisen, zumal dieser Teil durch eine knapp außerhalb der Potentialfläche errichtete Windenergieanlage bereits vorbelastet gewesen sei. Sie (die Antragsgegnerin) habe sowohl angesichts der Größe des Gemeindegebiets als auch hinsichtlich der für die Nutzung durch die Windenergieanlagen überhaupt zur Verfügung stehenden Flächen der Windenergienutzung substantiell Raum verschafft. Es sei nach der Rechtsprechung zulässig, auf das Verhältnis des vorhandenen Flächenpotentials zu den letztlich dargestellten Flächen abzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.).

I. Der Antrag ist in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig. Der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, also der negativen Seite der Konzentrationsplanung kommt unmittelbare Außenwirkung und damit materieller Rechtsnormcharakter zu, mit der Folge, dass statthafter Gegenstand der Normenkontrolle analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Begehren sein kann, diese negative Rechtswirkung aufzuheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; Urt. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40; Beschl. v. 24.3.2015 - 4 BN 32.13 -, NVwZ 2015, 1452; Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838 ).

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die von der Antragsgegnerin erlassene 50. Änderung des Flächennutzungsplans, soweit darin eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnet worden ist, in eigenen Rechten verletzt wird. Die angeordnete Ausschlusswirkung bewirkt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass außerhalb der festgesetzten Sondergebiete Windenergieanlagen in der Regel nicht errichtet werden dürfen. Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen können neben den Eigentümern von Grundstücken u. a. die dinglich und die obligatorisch Nutzungsberechtigten gehören (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8; Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; vgl. auch Sächs. OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 C 40/11 -, juris Rdn. 35; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris Rdn. 52 f.). Eine Antragstellerin ohne Grundeigentum in der Ausschlusszone muss substantiiert behaupten und gegebenenfalls glaubhaft machen, in der Ausschlusszone Windenergieanlagen errichten zu wollen (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdnr. 549). Die Antragstellerin verweist unbestritten darauf, dass sie im Gebiet der Antragsgegnerin für verschiedene Bereiche Gebietsausweisungsanträge gestellt und sich die betreffenden Standortflächen zivilrechtlich gesichert habe. Ihr sei für diese Flächen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung eingeräumt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass sie nicht nur die ernsthafte Absicht verfolgt, in dem fraglichen Gebiet Windkraftanlagen zu errichten, sondern auch die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, diese Absicht in die Tat umzusetzen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.1.2001 - 6 CN 4.00 -, NVwZ 2001, 1038). Insofern besteht mithin die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin und ist ihre Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. Beschl. des Sen. v. 4.1.2012 - 12 MN 160/11 -, BauR 2012, 839).

Der Antragstellerin fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses liegt nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden als nutzlos oder rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269 [BVerwG 26.05.1993 - BVerwG 4 NB 3.93]; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 47 Rn. 89 m.w.N.). Die Antragstellerin kann durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ihre rechtliche Position konkret in Bezug auf ihr derzeitiges Bauvorhaben verbessern, weil die Erklärung der mit der angegriffenen 50. Flächennutzungsplanänderung verbundenen Ausschlusswirkung für unwirksam ihr rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 4.1.2012 - 12 MN 160/11 -, BauR 2012, 839).

II. Der Antrag ist begründet.

1. In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang vor. Die 50. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin vom 18. April 2013 genügt, soweit mit ihr die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen, nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges und fehlerfreies gesamträumliches Planungskonzept zu stellen sind.

a) Einer nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung muss ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -; Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145,231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812 u. - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Diesen Unterschied muss sich der Planungsträger auf dieser ersten Stufe des Planungsprozesses bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239). Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559). Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017). Die Potentialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.

Die Antragsgegnerin hat im Planungsprozess zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden. Die Differenzierung genügt jedoch nicht den aufgezeigten Maßgaben. Der Senat erkennt an, dass die Abgrenzung in der Planungspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein und vom Plangeber nicht mehr gefordert werden kann, als was er „angemessenerweise“ leisten kann. Daher kommt ihm dort, wo eine trennscharfe Abgrenzung auf der Ebene der Planung angesichts der regelmäßig noch fehlenden Konkretisierung des Vorhabens (genauer Standort, Anzahl und Leistung der Windkraftanlagen) noch nicht möglich ist, eine Befugnis zur Typisierung zu, wobei er auf Erfahrungswerte zurückgreifen darf. Dem Plangeber sind damit fachliche Beurteilungsspielräume und Einschätzungsprärogativen in dem Sinne eröffnet, dass die getroffenen Wertungen gerichtlich nur auf ihre Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit überprüft werden. Ist sich der Plangeber unsicher, ob eine Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen gehört, kann er einen Fehler im Abwägungsvorgang auch dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fläche handele es sich um eine weiche Tabuzone, und den dafür maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt (Sen., Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, ZfBR 2013, 162; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 82). So gesehen und mit diesen Einschränkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 vorgehend: OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013     - 4 CN 2/12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. 14.5.2014 - 12 KN 244/12 -, NuR 2014, 571).

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs genügt die Zuordnung in mehreren Punkten nicht den rechtlichen Anforderungen bzw. ist nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen:

aa) Die Antragsgegnerin hat - wie dargelegt - pauschal Abstände von 500 m zu Mischgebieten, Dorfgebieten und Einzelhäusern im Außenbereich, von 700 m zu allgemeinen Wohngebieten und Wohnbauflächen sowie Wochenend- und Ferienhausgebieten und von 900 m zu reinen Wohngebieten als „harte“ Ausschlusszonen betrachtet. Zwar spricht nach Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, dass nicht nur Siedlungsbereiche selbst, sondern in einem begrenzten Maße auch Abstände zu diesen als „harte“ Tabuzone betrachtet werden können (so auch: BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN    2.12 -, a. a. O.; Urt. d. Sen. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 20.1.2015 - 1 KN 18/13 -; Gatz, a. a. O., Rn.  75, a. A. wohl OVG NRW, Urt. v. 1.7.2013 - 2 D 46/12 -, NuR 2013, 831 [OVG Nordrhein-Westfalen 01.07.2013 - 2 D 46/12.NE]). Dies setzt jedoch voraus, dass in den Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen aus Gründen des Immissionsschutzes oder des Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen erscheint. Zur sachgerechten Ermittlung dieser Gebiete ist es nicht erforderlich, konkrete Berechnungen der zu erwartenden Lärmimmissionen und ihrer Vereinbarkeit mit der vorhandenen Wohnnutzung in einer Intensität anzustellen, wie sie im Genehmigungsverfahren geboten sind (Gatz, a. a. O., S. 41). Vielmehr ist es ausreichend, ausgehend von den maßgeblichen Parametern einer der Planung zu Grunde gelegten Referenzanlage (Höhe, Emissionen etc.) anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der Realisierung von Windenergieanlagen auf den betreffenden Flächen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Wege stehen.

Die hier gewählten Abstände etwa zu Einzelhäusern im Außenbereich sowie zu Wohngebieten entsprechen auch bei Berücksichtigung dieser Typisierungs- und Einschätzungsspielräume nicht den dargelegten Anforderungen. Im Aufstellungsverfahren ist zunächst ein Abstand von 400 m zu Einzelwohnhäusern vorgesehen worden. Die Erhöhung auf 500 m ist dann ausdrücklich mit „Vorsorgegesichtspunkten“ begründet worden (vgl. Anlage zur Niederschrift über die 67. Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 17.8.2011, S. 11). In der Begründung zum Flächennutzungsplan ist dem folgend explizit ausgeführt: „Unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Immissionsschutzes werden weiterhin Abstände von 500 m zu Einzelgebäuden und Siedlungssplittern im Außenbereich, von 700 m zu Allgemeinen Wohngebieten, und von 900 m zu Reinen Wohngebieten als „harte“ Tabukriterien angenommen“ (Begründung S. 12). Der Bereich der Vorsorge bzw. des „vorbeugenden Immissionsschutzes“ unterfällt aber unstreitig nicht dem Regime der Erforderlichkeit einer Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB, wie es für die Annahme einer „harten“ Ausschlussfläche geboten wäre, sondern der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.

Soweit die Antragsgegnerin versucht, die gewählten Abstände nunmehr mit der Auskunft eines mit Schallgutachten befassten Büros zu rechtfertigen, wonach bei der gehäuften Errichtung von modernsten Anlagen mit einem Schalleistungspegel von 108 dB(A) bzw. 106 dB(A) zur Nachtzeit die gewählten Abstände erforderlich seien, überzeugt dies nicht. Die vom Rat der Antragstellerin zusammen mit der 50. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossene Begründung nennt als Referenzanlage ausdrücklich eine Anlage mit einem Schallleistungspegel von „mind. 104 dB(A) je Anlage“ und die im Aufstellungsverfahren seinerzeit angestellten Immissionsberechnungen gehen dementsprechend ebenfalls von einem Wert von 104 dB(A) je Anlage und nicht von 108 bzw. 106 dB(A) aus. In der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung und Umwelt vom 26. April 2010 wurde ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Präsentation ebenfalls ein Schallleistungspegel von 104 dB(A) zugrunde gelegt. Dass die Antragsgegnerin, wie sie nunmehr geltend macht, im Verlaufe des Verfahrens erkannt hat, dass die Errichtung größerer Anlagen zu erwarten ist, und deshalb solche zu Grunde gelegt hat, ergibt sich aus den Planungsunterlagen dagegen nicht. Selbst wenn aber der Verwaltung der Antragsgegnerin seinerzeit die entsprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben sollten, hätte dies im vorliegenden Fall allenfalls dann berücksichtigt werden können, wenn das für die Planung zuständige Gremium bei der ihm obliegenden Entscheidung, welche Abstände als „harte“ Tabuzone gelten sollen, diese gekannt und mit Blick darauf die entsprechenden Erwägungen angestellt und dokumentiert hätte (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838). Den Akten lässt sich weder entnehmen, dass dem Gemeinderat entsprechende Erkenntnisse vorlagen, noch dass er sich davon bei seiner Einstufung der gewählten Abstände als „hart“ hat leiten lassen. Ferner erscheint zweifelhaft, ob es zulässig ist, bei der Ermittlung der Flächen, auf denen der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen und die deshalb als „harte“ Ausschlusszonen gelten sollen, eine Art „worst case“-Betrachtung anzustellen. Um eine solche handelt es sich aber, wenn die Antragsgegnerin darauf abstellen will, wie groß die Entfernung der Potentialflächen zur Wohnbebauung sein muss, damit selbst bei der Errichtung einer Vielzahl der lautesten Anlagen an den Gebietsgrenzen bei unbeschränktem Betrieb die Nachtwerte der TA Lärm eingehalten werden.

bb) Die erfolgte pauschale Einstufung des Kriteriums „Wald“ als „hart“ erscheint ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Zwar mag es Waldflächen geben, in denen der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Dies gilt aber erkennbar nicht für jedweden „Wald“, so dass die generelle Einstufung als hartes Kriterium Bedenken begegnet (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN   29/13 -, NuR 2014, 654; OVG NRW, Urt. v. 22.9.2015 - 10 D 82/13.NE -, ZNER 2015, 475; OVG Berlin-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; Thür. OVG, Urt. v. 8.4.2014 - 1 N 676/12 -, ThürVBl 2015, 111; Gatz, a. a. O., Rn. 76; a. A. Hess. VGH, Urt. v. 17.3.2011 - 4 C 883/10.N -, ZNER 2011, 351).

Das Niedersächsische Landesraumordnungsprogramm 2012, wonach Wald wegen seiner vielfältigen Funktionen für Zwecke der Windenergienutzung nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden soll, wenn weitere Flächenpotentiale außerhalb des Waldes nicht zur Verfügung stehen und es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen handelt (vgl. Abschnitt 4.2 Ziff. 04), führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei dieser Regelung handelt es sich nach seiner Gestaltung (kein Fettdruck) ersichtlich nicht um ein zwingendes Ziel, sondern „lediglich“ einen Grundsatz der Raumordnung, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG im Wege der baurechtlichen Abwägung überwunden werden kann (vgl. Schrödter, ZNER 2015, 415). Mithin ergeben sich daraus für die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Für die Annahme einer „harten“ Ausschlussfläche reicht es aber - anders als die Antragsgegnerin wohl meint - nicht aus, dass in dem betreffenden Gebiet nach aktuellem Kenntnisstand des Plangebers aller Voraussicht nach Anlagen nicht errichtet werden können.

Es kann offenbleiben, ob das für die Aufstellung des Plans zuständige Gremium den im Plangebiet vorhandenen „Wald“ zulässigerweise als „harte“ Tabuzone einstufen darf, wenn es konkret darlegt, anhand welcher Umstände es zu der Prognose gelangt ist, in dem betreffenden Bereich stünden der Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB entgegen (so wohl: Erbguth, DVBl. 2015, 1346 ff.; Tyczewski, BauR 2014, 934; Hendler/Kerkmann, DVBl. 2014, 1371). Die im vorliegenden Fall gewählte Begründung reicht insoweit erkennbar nicht aus. Dort heißt es: „Die Waldflächen in der Gemeinde J. werden dagegen als „harte“ Ausschlussflächen definiert. Neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung kommt den Waldflächen eine erhebliche Bedeutung für die Erholung, das Landschaftsbild, das Klima, den Arten- und Biotopschutz sowie für die Erhaltung der Naturhaushaltsfunktionen zu. Die Gemeinde unterstützt damit die ihr schon in der Vergangenheit im Rahmen der Raumordnung zugewiesene Entwicklungsaufgabe Erholung, da der Wald in der Gemeinde J. vorrangig Erholungsfunktionen erfüllt“ (Begründung zur 50. Flächennutzungsplanänderung S.13). Damit ist zwar dargelegt, warum sich die Antragsgegnerin entschieden hat, die Errichtung von Windenergieanlagen auf „Waldflächen“ als für „von vornherein“ ausgeschlossen zu betrachten. Dies ist aber gerade bei „weichen“ Tabuzonen gefordert. Dass der Errichtung von Anlagen in den Waldgebieten dagegen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, wie es für die Annahme einer „harten“ Tabuzone geboten wäre, lässt sich dem gerade nicht entnehmen. Der Hinweis der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, der Landkreis Oldenburg als zuständige untere Naturschutzbehörde habe in Besprechungen „mit der Gemeinde und dem Planungsbüro“ erklärt, der Errichtung von Anlagen auf den bei ihr vorhandenen zusammenhängenden großen Waldflächen stände § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen und Waldumwandlungsgenehmigungen könnten nicht in Aussicht gestellt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht erkennbar, dass dem Rat der Antragsgegnerin als zuständigem Gremium seinerzeit entsprechende Erkenntnisse vorlagen und er mit Blick darauf seinen Beurteilungsspielraum und seine Typisierungsbefugnis zugunsten der Einstufung des Waldes als „hartes“ Kriterium ausgeübt hat. Jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Dokumentation in den Planunterlagen (zu diesem Erfordernis: Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838).

cc) Die pauschale Qualifizierung der „Flächen für den Bodenabbau“ als „harte“ Tabuzonen begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin begründet ihre Wertung aller Bodenabbauflächen als „harte“ Ausschlusszonen damit, dass nach den textlichen Festsetzungen der 46. Änderung des Flächennutzungsplans in den ausgewiesenen Gebieten bauliche Anlagen und Einrichtungen, die nicht der Gewinnung von Sand und Kies dienten, unzulässig seien. Selbst wenn die Flächen nicht durch Bebauungsplan als Bodenabbauflächen festgesetzt seien und der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss noch erwirkt werden müsse, stehe der Errichtung von Anlagen jedenfalls die anderweitige Darstellung des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Dies überzeugt nicht. Jedenfalls soweit einzig die mit der 46. Änderung der Flächennutzungsplanung getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, die genannten Gebiete im Flächennutzungsplan als Vorrangflächen für den Sandabbau und nicht etwa für die Windenergie auszuweisen, die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen Gebieten hindert, hätte der Gemeinderat im Zuge der 50.  Änderung des Flächennutzungsplans diese Entscheidung ohne weiteres überdenken und ändern können. Der Ausschluss dieser Flächen beruht mithin nicht darauf, dass der Windkraftnutzung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Wege stehen, sondern allein auf dem (fortbestehenden) Willen des Plangebers, die Gebiete durch den Flächennutzungsplan (weiterhin) statt für die Windenergie dem Sandabbau zur Verfügung zu stellen. Der Sache nach handelt es sich mithin um ein „weiches“ und kein „hartes“ Ausschlusskriterium. Diese Einschätzung wird durch folgende Überlegung bestätigt: Hätte der Gemeinderat am Ende des Planungsprozesses erkannt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft, hätte er seine Entscheidung, die Flächen für den Bodenabbau zur Verfügung zu stellen, - wie sonstige „weiche“ Ausschlussflächen - einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559) und sie ohne Weiteres im Zuge der streitgegenständlichen 50. Änderung des Plans aufheben können, sofern und soweit rechtliche Bindungen und tatsächliche Hindernisse dem nicht entgegenstanden.

2. Die fehlerhafte Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden („harten“) Ausschlusskriterien nach § 1 Abs. 3 BauGB und den einer Abwägung zugänglichen („weichen“) Kriterien i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB bei der Ermittlung der Potentialflächen ist auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (BVerwG, Beschl. v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82; Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2013 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504; Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838 Rn. 22). Ob der Fehler im Abwägungsvorgang beachtlich ist, ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Der dargestellte Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, a. a. O., m. w. N.). So liegt es hier.

Die fehlerhafte Zuordnung der gewählten Abstände von pauschal 500 m zu Mischgebieten, Dorfgebieten und Einzelhäusern im Außenbereich, von 700 m zu allgemeinen Wohngebieten und Wohnbauflächen sowie 900 m zu Wochenend- und Ferienhausgebieten ergibt sich ebenso aus der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen wie die pauschale Zuordnung des „Waldes“ und der gesamten Flächen für den Sandabbau zu „harten“ Tabuzonen. Diese Mängel sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Das ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, a. a. O., m. w. N). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130; Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663 jeweils m. w. N.).

Wären die gewählten Abstände zur Wohnbebauung, der Wald sowie die Flächen für den Bodenabbau nicht pauschal als „harte“ Tabuzonen gewertet worden, hätte sich bei der in einem ersten Schritt gebotenen Berücksichtigung allein der rechtlich und tatsächlich zwingenden Kriterien gezeigt, dass mehr oder andere Flächen grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht gekommen wären oder das ausgewiesene Sondergebiet Windenergie anders hätte zugeschnitten werden können. Dies hat die Antragsgegnerin grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Abstände zur Wohnbebauung geltend macht, wenn man statt der von ihr angenommenen Abstände den im Entwurf des Nds. Windenergieerlasses vorgesehenen Abstand von 400 m berücksichtige, ergäben sich kaum Unterschiede, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Vergleich geht von der unzulässigen, weil nicht belegten Prämisse aus, dass der Plangeber, wenn er die von ihm gewählte Einstufung als fehlerhaft erkannt hätte, den in dem (seinerzeit ohnehin noch nicht vorliegenden) Entwurf des Windenergieerlasses empfohlenen Abstand gewählt hätte. Es ist aber offen, ob der Gemeinderat als zuständiges Gremium die ihm obliegende Befugnis zur Typisierung gerade in diesem Sinne genutzt hätte. Darüber hinaus sieht der bisher erst im Entwurfsstadium vorliegende Windenergieerlass (Stand: 29.4.2015) als „harte“ Tabuzone „2 H“ vor. Nur weil in dem Entwurf eine Anlagenhöhe von 200 m (- 210 m) unterstellt wird, ergeben sich mithin die von der Antragsgegnerin genannten 400 m. In der vorliegenden Planung wurde hingegen typisierend eine Anlage mit einer Gesamthöhe von „mind. 150 m“ (vgl. S. 11 der Begründung) bzw. „mind. 150 m bis max. 185 m“ (S. 26 der Begründung) zugrunde gelegt mit der Folge, dass sich bei „2 H“ nur 300 bis höchstens 370 m ergeben würden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin belegt das Schreiben des Landkreises Oldenburg vom 26. Oktober 2015 nicht, dass die abwägungsfehlerhafte pauschale Wertung des Walds als „harte“ Tabuzone auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist. In der Stellungnahme heißt es: „Für zusammenhängende Waldbereiche auf dem Gemeindegebiet … ist durch die Untere Naturschutzbehörde und Untere Waldbehörde festgestellt worden, dass Waldumwandlungsgenehmigungen für Windenergieanlagen nicht in Aussicht gestellt werden könnten.“ Es ist schon nicht eindeutig, ob alle vom Plangeber als „harte“ Tabuzonen gewertete Waldflächen als „zusammenhängend“ in diesem Sinne anzusehen sind. Darüber hinaus schließt die pauschale Aussage, die untere Waldbehörde habe „Waldumwandlungsgenehmigungen für Windenergieanlagen nicht in Aussicht gestellt“, die konkrete Möglichkeit nicht aus, dass ohne die abwägungsfehlerhafte Wertung des gesamten „Waldes“ als „harte“ Tabuzone die Planung anders ausgefallen wäre.

Zudem ist jedenfalls die pauschale Einstufung der Flächen für den Bodenabbau als „harte“ Tabuzonen unstreitig kausal und mithin erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.