Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.01.2010, Az.: 8 MC 11/10

Erfolgsaussichten im Anhörungsrügeverfahren als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Zugehörigkeit der Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu den Kosten des Hauptverfahrens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.01.2010
Aktenzeichen
8 MC 11/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0121.8MC11.10.0A

Fundstellen

  • DVBl 2010, 397
  • DÖV 2010, 372
  • NVwZ-RR 2010, 502

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der im Ermessen des Gerichts stehende Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn feststeht, dass das Anhörungsrügeverfahren keinen Erfolg hat.

  2. 2.

    Das Verfahren nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ein Zwischenverfahren, dessen Kosten grundsätzlich zu den Kosten des Hauptverfahrens (hier: Anhörungsrügeverfahren) zählen. In diesem Zwischenverfahren ergeht keine Kostenentscheidung.

Entscheidungsgründe

1

Der Antrag, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über die Anhörungsrüge abzuschieben, hat keinen Erfolg. Denn der im Ermessen des Gerichts stehende Erlass einer entsprechenden Anordnung nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn - wie hier - feststeht, dass das Anhörungsrügeverfahren keinen Erfolg hat. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 8 ME 8/10 verwiesen.

2

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn die Kosten des Zwischenverfahrens nach §§ 152a Abs. 6, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO zählen grundsätzlich zu den Kosten des Hauptverfahrens 8 ME 8/10 (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 25.6.1984 - 22 C 84 A.454 -, BayVBl. 1985, 22; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 149 Rn. 4).