Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.04.2010, Az.: 12 LB 44/09

Wirksamkeit eines Flächennutzungsplanes im Falle des Offenlassens der Einstufung einer Fläche als faktisches Vogelschutzgebiet bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte; Bestimmung des Begriffes "Belang des Denkmalschutzes" unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze zwecks Gewährleistung eines Mindestmaßes an Schutz; Prüfung eines aus dem Beeinträchtigungsverbot des § 8 S. 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) resultierenden Hindernisses im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen zwecks Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides; Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.04.2010
Aktenzeichen
12 LB 44/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 24045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0421.12LB44.09.0A

Fundstellen

  • BauR 2011, 889
  • BauR 2010, 1550-1554
  • DVBl 2010, 924
  • DÖV 2010, 700-701
  • NordÖR 2010, 328
  • NuR 2010, 649-659
  • ZNER 2010, 313
  • ZfBR 2010, 697

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Lässt die planende Gemeinde die Frage, ob es sich bei einer Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, im Ergebnis offen, obwohl hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Einstufung vorliegen und begründet sie alternativ, warum sie, selbst wenn es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelte, diese Fläche wegen ihrer avifaunistischen Wertigkeit nicht als Vorrangfläche ausgewiesen hätte, so liegt ein zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führender Abwägungsmangel nicht vor.

  2. 2.

    Der "Belang des Denkmalschutzes" i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist unabhängig von den jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen zu bestimmen und gewährleistet nur ein Mindestmaß an Schutz (wie BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).

  3. 3.

    Jedenfalls im Rahmen der vor Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides vorzunehmenden positiven Gesamtbeurteilung ist zu prüfen, ob sich aus dem Beeinträchtigungsverbot des § 8 Satz 1 NDSchG ein unüberwindliches Hindernis im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen ergibt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrte zunächst die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage.

2

Die Klägerin wandte sich mit undatiertem Schreiben an den Beklagten und stellte eine Bauvoranfrage über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von ca. 65 m und einer Gesamthöhe von knapp 100 m. Die Windkraftanlage soll auf dem Flurstück D. der Flur E. in der Gemarkung Nesse im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde errichtet werden. Die Beigeladene zu 1), der die Bauvoranfrage durch den Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2002 übersandt wurde, versagte mit Schreiben vom 2. Mai 2002 unter Bezugnahme auf die Darstellungen in ihrem Flächennutzungsplan in Gestalt der 7. Änderung, der an anderer Stelle im Gemeindegebiet Flächen für Windenergie auswies, das Einvernehmen.

3

Mit Bescheid vom 26. September 2002 lehnte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab und führte zur Begründung aus, das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des künftigen - durch eine Veränderungssperre gesicherten - Bebauungsplanes 0136 Teilgebiet E. Die Veränderungssperre beinhalte, dass u.a. Windenergieanlagen nicht errichtet werden dürften. Einer Ausnahme von der Veränderungssperre habe die Gemeinde nicht zugestimmt und eine solche könne auch nicht zugelassen werden. Zudem befinde sich der geplante Standort innerhalb eines Bereiches mit hoher Bedeutung für die Integrität des Landschaftsbildes und auf der Grenze eines für Arten- und Lebensgemeinschaften wertvollen Bereiches.

4

Den von der Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zurück. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes in Gestalt der 7. Änderung. Zwar sei diese 7. Änderung erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht in einem einzelnen Verfahren inzident für unwirksam erklärt, diese Beurteilung aber bisher noch nicht durch eine höhere Gerichtsinstanz überprüft worden. Da die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Gemeinden einen größeren Gestaltungsspielraum als bisher einräume, sei offen, ob auch die Berufungsinstanz die 7. Änderung für unwirksam erachte. Jedenfalls stehe dem Vorhaben der Klägerin ein Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang entgegen. Angesichts der Vielzahl der noch offenen Bauvoranfragen für Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde Dornum bestehe ein Koordinierungsbedarf, der eine planerische Abwägung aller in dem betroffenen Gebiet potentiell betroffenen Interessen erfordere.

5

Bereits zuvor, am 25. Juli 2002, hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, die zunächst auf die Erteilung eines Bauvorbescheides durch den Beklagten gerichtet war und zur Begründung ausgeführt: Die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts unwirksam und andere Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Dies gelte auch für den Belang des Naturschutzes. Der konkrete Standort habe weder für Brutvögel noch für Gast- und Rastvögel eine Wertigkeit. Zwar liege der Standort in unmittelbarer Nähe zu einem "bevorzugten Aufenthaltsareal für Wiesenvögel". Wertgebende Art sei aber der Kiebitz und der Abstand von dem einzigen kartierten Kiebitzbrutpaar mit mehr als 500 m ausreichend.

6

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren (zunächst auf einen Bauvorbescheid gerichteten) Antrag geändert und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Mai 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-66/70 auf dem Flurstück 61/1 der Flur 13 der Gemarkung Nesse zu erteilen, hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Ablehnungsbescheide den Beklagten zu verpflichten, ihre Voranfrage gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs Enercon E- 66/70 auf dem Flurstück 61/1 der Flur 13 der Gemarkung Nesse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

7

Der Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Sie sind dem Begehren der Klägerin entgegengetreten.

9

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. November 2005 den angefochtenen Bescheid des Beklagten sowie den - im Verlaufe des Klageverfahrens ergangenen - Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems aufgehoben und den Beklagten - entsprechend dem Antrag der Klägerin - verpflichtet, ihr einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Windenergieanlage an dem beantragten Standort zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei angesichts der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG in der geänderten Fassung zulässig. Sie sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides, weil ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB stünden ihm nicht entgegen. Zwar weise der aktuelle Flächennutzungsplan der Beigeladenen in Gestalt der 26. Änderung eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen aus. Dieser Ausweisung komme aber keine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, weil sich der Plan in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft und bei der Inzidentprüfung als unwirksam erweise. Es deute bereits einiges daraufhin, dass sich die Ausweisung der Konzentrationszone "Windpark Georgshof" als unzulässige Verhinderungsplanung darstelle. Da nach dem Wortlaut des Erläuterungsberichts seinerzeit Zweifel daran bestanden hätten, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Rat überhaupt eine geeignete Potentialfläche zur Verfügung stand, könne nämlich der Eindruck entstehen, dass die Beigeladene den bereits besetzten "Windpark Georgshof" nur deshalb als Konzentrationszone ausgewiesen habe, um eine Nutzung des übrigen Gemeindegebiets für die Windkraftnutzung ausschließen zu können. Von der Beurteilung dieses Fehlers werde aber abgesehen, da sich die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen aus anderen Gründen als abwägungsfehlerhaft erweise. Ein Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit ergebe sich daraus, dass der Rat der Beigeladenen bei seiner Beschlussfassung über den Plan am 2. September 2003 die Tatsache außer Acht gelassen habe, dass der Beklagte im August und am 1. September 2003 noch Bauvorbescheide für die Errichtung von (wohl) 38 Windkraftanlagen erteilt hatte. Ausweislich des Erläuterungsberichtes sei die Beigeladene seinerzeit davon ausgegangen, die Errichtung dieser Windkraftanlagen durch die Ausweisung einer Konzentrationsfläche im Bereich Georgshof noch verhindern zu können. Dass der Rat der Beigeladenen die von dem Beklagten dann doch erteilten - wenn auch noch nicht bestandskräftigen - Bauvorbescheide bei der Entscheidung über den Plan nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung ausgeblendet habe, begründe einen offensichtlicher Fehler. Da die konkrete Möglichkeit bestehe, dass der Mangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt habe, sei dieser beachtlich i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Ferner erweise sich die Planung der Beigeladenen auch deshalb als abwägungsfehlerhaft und unwirksam, weil sich den Planungsunterlagen ein Fehler bei der Potentialflächenermittlung entnehmen lasse, der bereits zur Unwirksamkeit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes geführt habe. Ob sich ein Abwägungsfehler ferner daraus ergebe, dass die Beigeladene die bestehende Lärmproblematik im Umfeld der festgesetzten Konzentrationsfläche Georgshof nicht abwägungsfehlerfrei gelöst und das interkommunale Abstimmungsgebot nicht hinreichend beachtet habe, könne vor diesem Hintergrund dahinstehen. Durch die geplante Errichtung der Windkraftanlage der Klägerin komme es auch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Bei der Inaugenscheinnahme vor Ort sei festgestellt worden, dass die unmittelbare Umgebung im Umkreis von ca. 1,7 km zwar frei von errichteten Windenergieanlagen sei. In ca. 550 m Entfernung verlaufe aber eine erheblich ins Landschaftsbild eingreifende 110 kV-Freileitung. Darüber hinaus seien in westlicher Richtung vom geplanten Standort in ca. 2,4 km Entfernung vier, im Osten nach ca. 3 km 19 und auch im Norden nach 1,7 km zahlreiche Windkraftanlagen sichtbar. Lediglich nach Süden seien Windkraftanlagen nur schemenhaft erkennbar und das Landschaftsbild auch im Übrigen weitgehend unberührt. Die geplante Windkraftanlage breche demnach nicht erstmalig in bislang unbeeinträchtigtes Gebiet ein, so dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht zu besorgen sei. Der Belang des Denkmalschutzes stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen, insbesondere sei eine Beeinträchtigung i.S.d. § 8 NDSchG des Oster Coldinner Grashauses nicht zu besorgen. Zwar sei angesichts der denkmalfachlichen Bedeutung des Baudenkmals ein Umgebungsschutz grundsätzlich gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung gelte dieser allerdings nicht unbeschränkt, sondern erfasse nur die unmittelbare Umgebung der Hofstelle und nicht die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen, da durch den vorhandenen Baumbestand eine hinreichende Abschirmung des Baudenkmals gewährleistet und eine direkte Blickbeziehung auf das Oster Coldinner Grashaus ausgeschlossen sei. Die in einer Entfernung von ca. 380 m geplante Windenergieanlage lasse angesichts der Abschirmung den besonders schützenswerten Nahbereich des Oster Coldinner Grashauses daher völlig unberührt. Selbst wenn aber der Umgebungsschutz des Denkmals über die Hofstelle hinausreichen sollte, sei zu berücksichtigen, dass sich das Denkmal seit langem nicht mehr in Einzellage befinde, sondern sich nördlich in ca. 250 m Entfernung ein Anwesen anschließe, auf das wiederum zwei weitere Anwesen und eine 110 kV-Leitung folgten. Derjenige, der den Baumbestand des "eingehausten" Nahbereiches verlasse, werde die geplante Windenergieanlage zwar deutlich wahrnehmen können. Dies berühre jedoch nur den Blick in die offene Landschaft in Richtung Nordosten und führe nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals. § 8 NDSchG verlange eine optische Beeinträchtigung des Baudenkmals und setze damit in der Regel eine deutliche Wahrnehmbarkeit nicht nur der Störungsquelle, sondern auch des Denkmals voraus. Wenn für den Betrachter von den Hauptsichtachsen aus die störende Anlage in keiner tatsächlichen und nicht durch andere Objekte verstellten Sichtbeziehung zum Denkmal stehe, sei der Schutzzweck der Norm dagegen kaum tangiert. Das Baudenkmal gerate hauptsächlich aus nördlicher und südlicher Richtung jeweils vom Helmerweg aus in den Blick. Bei einer Annäherung aus Norden werde die Sicht auf das Oster Coldinner Grashaus durch die sich nördlich anschließenden Gebäude verdeckt oder zumindest stark beeinträchtigt. Zwar werde in Höhe "Wittefloh" und damit in ca. 250 m Entfernung der Blick auf das durch den Baumbestand "eingehauste" Denkmal frei. Er sei dann aber durch die geplante Windenergieanlage nicht mehr beeinträchtigt. Von Süden aus sei zwar das Hofgrundstück schon von weitem auszumachen und auch die geplante Windkraftanlage wohl deutlich sichtbar, aber der Blick auf das Oster Coldinner Grashaus werde durch die das Gebäude umgebenden Bäume nahezu vollständig verdeckt. Da eine gleichzeitige Wahrnehmbarkeit des Baudenkmals und der geplanten Windkraftanlage angesichts des dichten Baumbestands nicht zu befürchten sei, liege eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes auch insoweit nicht vor. Schließlich stehe auch das Erfordernis einer förmlichen Planung - ein nicht benannter öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB - dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen. Da es sich bei der Windenergieanlage um eine Einzelanlage handele, entstehe bei Verwirklichung keine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange, dass eine Planung erforderlich sei. Vielmehr reiche das von § 35 BauGB vorgegebene Entscheidungsprogramm in der vorliegenden Umgebungssituation aus, um die gegenläufigen Belange sachgerecht abarbeiten zu können. Die im Gemeindegebiet bereits errichteten Anlagen und die Standorte, für die bereits Bauvorbescheide erteilt worden seien, sowie die Klageverfahren bezüglich der Errichtung weiterer Anlagen könnten der Einzelanlage der Klägerin insoweit nicht entgegengehalten werden.

10

Gegen das Urteil haben sowohl der Beklagte wie die Beigeladene zu 1) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Senat den Antrag des Beklagten mangels hinreichender Darlegung abgelehnt. Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1) wurde die Berufung dagegen wegen des noch hinreichend dargelegten Zulassungsgrundes der besonderen rechtlichen und tatsächlicher Schwierigkeiten insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob dem Vorhaben der Klägerin Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, zugelassen.

11

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beigeladene zu 1) geltend gemacht: Das Vorhaben befinde sich in einer Entfernung von 360 m zu dem als Einzeldenkmal i.S.d. § 8 NDSchG anerkannten Oster Coldinner Grashaus. Das vom Verwaltungsgericht nicht beigeladene Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege (Beigeladener zu 2)) habe in anderen Verfahren die hohe Bedeutung des Denkmals dargelegt. Dass das Grashaus in der Vegetationsperiode weitgehend eingegrünt und von außen nicht wahrnehmbar sei, sei nicht maßgeblich. Für den Wert des Baudenkmals sei nicht entscheidend, ob es von außen zu sehen sei oder sich aus Gründen des Windschutzes "verstecke". Wahrnehmbar sei nämlich jedenfalls der auf der Wurt gelegene Siedlungskörper und der besondere Reiz des Baudenkmals liege in seiner Einbettung in eine weitgehend noch historisch genutzte Grünland-Landschaft. Zwar sei die Umgebung u.a. mit einer Hochspannungsleitung vorbelastet. Dabei handele es sich allerdings - anders als bei einer Windenergieanlage - um ein statisches Element, das einen deutlich geringeren "Störfaktor" aufweise. Das Vorhaben stehe zudem im Widerspruch zu Belangen des Naturschutzes. Sie - die Beigeladene zu 1) - habe ihr Gemeindegebiet im Hinblick auf den naturschutzfachlichen Raumwiderstand, insbesondere den Artenschutz, eingehend untersuchen lassen. Dabei sei festgestellt worden, dass das nördliche Gemeindegebiet innerhalb einer Important Bird Area liege. Insbesondere das Blaukehlchen, die Nonnengans, der Sandregenpfeifer, die Ringelgans und die Sturmmöwe seien bedeutsam. Wertbestimmende Arten seien aber auch die Rohr-, Korn- und Wiesenweihe. Das Gebiet sei nunmehr auch zum EU-Vogelschutzgebiet V 63 "Ostfriesische Seenmarsch zwischen Norden und Esens" erklärt worden. Der Standort der Anlage liege zwar nicht innerhalb dieses Gebietes, sondern 100 m davon entfernt. Die sich aus der Aufgabenstellung der Festlegung des Vogelschutzgebietes ergebende "Parzellenunschärfe" rechtfertige es aber, in den Schutzbereich auch eine Abstandsfläche einzubeziehen. Dabei könne angesichts des tatsächlichen Abstandes von nur 100 m dahinstehen, ob insoweit 500 m - wie sie bei der Aufstellung ihres Flächennutzungsplanes in Gestalt der 31. Änderung vorgesehen habe - oder 1.000 m - wie vom Niedersächsischen Landkreistag empfohlen - anzusetzen seien. Schließlich stehe dem Vorhaben auch die am 29. Dezember 2008 bekannt gemachte 31. Änderung des Flächennutzungsplanes entgegen. Das Vorhaben der Klägerin liege außerhalb der dort vorgesehenen sieben Sonderbauzonen für die Windenergie. Die Beigeladene zu 1) verweist insoweit u.a. darauf, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg in verschiedenen Verfahren (u.a. 4 A 5136/06 , 4 A 25/07 und 4 A 28/07), die auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von Windenergieanlagen gerichtet waren, die Rechtmäßigkeit der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes inzident geprüft und bejaht habe. Die Ablehnung von Vorbescheiden für Windkraftanlagen außerhalb der in dem Flächennutzungsplan in Gestalt der 31. Änderung ausgewiesenen Konzentrationszonen sei deshalb (und wegen des den Vorhaben entgegenstehenden Belangs des Vogelschutzes) für rechtmäßig erachtet worden.

12

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. November 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

14

hilfsweise

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zu den Fragen, - wird das (Radargerät) ASR 910 am Militärflughafen Wittmundhafen überhaupt noch betrieben, - verneinendenfalls, wäre ein (erneuter) Betrieb mit diesem Radargerät den tätigen Controllern unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens möglich und - welche Auswirkungen hätte der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage auf das am Militärflugplatz Wittmundhafen installierte Radargerät vom Typ ASR 910 sowie dazu, - dass die Behauptung, die der Führung der eigenen Luftfahrzeuge dienende Großradaranlage in Brockzetel (Hughes Air Defense Radar, HDAR) könne durch eine in 24 km entfernt errichtete Windenergieanlage in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden, nicht einmal mehr theoretisch nachvollziehbar ist,

15

weiter hilfsweise,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. September 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Mai 2003 rechtswidrig waren und ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheides bis zur Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen am 29. Dezember 2008 bestanden hat,

16

äußerst hilfsweise,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. September 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 22. Mai 2003 rechtswidrig waren und ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheides unter Ausklammerung des Belangs der Radarproblematik bis zur Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen am 29. Dezember 2008 bestanden hat.

17

Die Klägerin verteidigt mit umfangreicher Begründung das ihrer Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts. Ergänzend macht sie geltend, die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen stehe ihrem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zwar habe das Verwaltungsgericht den Flächennutzungsplan in Gestalt der 31. Änderung für wirksam erachtet (vgl. u.a. 4 A 5136/06, 4 A 25/07 und 4 A 28/07). Dies sei jedoch nicht korrekt und gegen die Urteile seien dementsprechend Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt worden (vgl. 12 LA 274/09 zu 4 A 5136/06, 12 LA 286/09 zu 4 A 25/07 und 12 LA 287/08 zu 4 A 28/07). Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung bezieht sich die Klägerin insoweit im Wesentlichen auf den Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in den beim Senat anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung. Sie macht geltend, die Planänderung verletze das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Fehlerhaft sei ein von Dr. F. abgegrenztes Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet angesehen worden, obwohl dort keine einzige Wiesen- oder Kornweihe brüte. Zudem sei durch die zuvor erfolgte Nachmeldung eines unmittelbar angrenzenden Gebietes (V 63 Erweiterung) als EU-Vogelschutzgebiet die Bundesrepublik auch in Niedersachsen ihrer Meldepflicht nachgekommen mit der Folge, dass für die Annahme eines weiteren faktischen Vogelschutzgebietes kein Raum (mehr) gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Gebiet weder - wie im Verfahren zur Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes geschehen - aus Rechtsgründen als Ausschlussgebiet anzusehen noch - wie in der Begründung des Planes - als Ausschlussgebiet aus tatsächlichen (avifaunistischen) Gründen zu betrachten. Zudem werde das Ziel der Änderung, nunmehr im Gebiet der Beigeladenen eine wirksame Konzentrationsplanung zu erreichen, verfehlt und stattdessen durch die Wahl der Fläche 6 der letzte noch verbliebene Freibereich als Konzentrationszone ausgewiesen. Dies widerspreche dem Charakter der Konzentrationszonen und führe zu einem Verstoß gegen§ 1 Abs. 3 BauGB oder jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Im Übrigen hätten bei der Wahl zugunsten der Sonderbaufläche 6, in deren Bereich sich die Beigeladene alle Grundstücke gesichert habe, allein fiskalische Interessen der Beigeladenen eine Rolle gespielt. Dr. F. habe dort im Jahre 2008 zwei neue Weihenbrutplätze ermittelt. Um die Ausweisung einer Sonderbaufläche gleichwohl - wenn auch erheblich (um 2/3) kleiner als geplant - noch zu ermöglichen, habe die Beigeladene dann statt des für Wiesenweihen im NLT-Papier vorgesehenen Schutzabstandes von 3.000 m nur 1.500 m zugrunde gelegt. Dies belege, dass die Beigeladene sich in der Realität nicht von avifaunistischen Belangen habe leiten lassen, sondern diese nur nutze, um ihr Wunschergebnis zu rechtfertigen.

18

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) sind diesem Vorbringen in den genannten, beim Senat noch anhängigen Zulassungsverfahren (vgl. 12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/08), auf die sie ebenfalls Bezug nehmen, u.a. unter Verweis auf eine Stellungnahme von Dr. F. entgegengetreten.

19

Der vom Senat im Berufungsverfahren Beigeladene zu 2), der fachliche Stellungnahmen mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2009, 19. Januar und 14. April 2010 nebst Anlagen abgegeben hat, stellt keinen Antrag.

20

Der Senat hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 21. April 2010 Bezug genommen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der vormaligen Bezirksregierung Weser-Ems, die ebenfalls beigezogenen Unterlagen für die 26. Änderung des Flächennutzungsplans, für die Heilung der 26. Änderung und für die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/09 verwiesen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1) ist begründet. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides besteht nicht. Die Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- (dazu unter I.) als auch mit den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträgen (dazu unter II. und III.) zulässig, aber unbegründet.

23

I.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Für die Beurteilung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für eine Windkraftanlage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an. Gemäߧ 9 Abs. 1 BImSchG in der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Vernünftige Gründe für ein gestuftes Vorgehen und damit ein berechtigtes Interesse der Klägerin ergeben sich hier daraus, dass die Bindungswirkung des Vorbescheides geeignet ist, ihr Investitionsrisiko zu verringern, indem hinsichtlich des Standortes eine verbindliche Klärung vorab erreicht werden kann. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides setzt jedoch voraus, dass derzeit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. insbesondere mit dem Bauplanungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.2004 - 9 A 33.03 -, BVerwGE 120, 246 und Beschl. v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113) erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Dem Vorhaben der Klägerin steht sowohl der Flächennutzungsplan in Gestalt der 31. Änderung (hierzu unter 1.) als auch der Denkmalschutz entgegen (hierzu unter 2.).

24

1.

Das Vorhaben der Klägerin soll im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) realisiert werden, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB richtet. Danach darf ein Vorhaben, das wie hier der Nutzung der Windenergie dient und deshalb im Außenbereich privilegiert zulässig ist, u.a. dann nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift greift hier aufgrund der Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in dem während des Berufungsverfahrens - am 29. Dezember 2008 - in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beigeladenen in Gestalt der 31. Änderung.

25

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109; v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364, v. 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, ZNER 2008, 88; Beschl. v. 12.7.2006 - 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679) und des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, ZfBR 2007, 693; Urt. v. 13.6.2007 - 12 LC 36/07 -, ZfBR 2007, 689; v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, ZfBR 2009, 150 und v. 15.5.2009 - 12 KN 49/07 -, [...]) ist bei der Auslegung und Anwendung des§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB davon auszugehen, dass diese Vorschrift die Errichtung von Windkraftanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt stellt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und - für raumbedeutsame Anlagen - an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem jeweiligen Bauantragsteller und Vorhabensträger mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Eine fehlerfreie Abwägung setzt insoweit voraus, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in sie das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge berücksichtigt werden muss und die Belange gewichtet und gegeneinander in einer das Abwägungsergebnis tragenden Weise abgewogen werden. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich dabei auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung bzw. eine bloße Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Eine Verhinderungsplanung liegt dabei nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und Fehlentwicklungen entgegenzusteuern. Wo die Grenze einer unzulässigen Negativplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum bestimmen. Die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der für die Windenergienutzung überhaupt geeigneten Potenzialflächen andererseits kann unter Umständen, muss aber nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen.

26

b)

Die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) genügt diesen Anforderungen. Sie beruht insbesondere auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Da im gesamten Gemeindegebiet ausreichende Windgeschwindigkeiten für die Errichtung von Windkraftanlagen gegeben sind, wurde der Planungsraum bei der Suche nach geeigneten Konzentrationsflächen zunächst anhand von Ausschlusskriterien untersucht. Dazu gehörten nach den Vorstellungen der planenden Gemeinde Wohnbauflächen mit einem Schutzabstand von 1.000 m, gemischte Bauflächen mit einem Schutzabstand von 700 m, Einzelhäuser mit einem Schutzabstand von 400 m, Trassen mit Abständen von 100 m (Richtfunk), 120 m (Freileitungen) bzw. 140 m (Bahnanlagen und klassifizierte Straßen) sowie naturbedeutsame Flächen (geschützte Flächen nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz, Vogelschutzgebiete sowie faktische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Gebiete mit hoher Bedeutung für Vögel und Fledermäuse, ökologisch wertvolle Waldbestände, Kompensationsflächen) mit Schutzabständen von 200 bzw. 500 m, soweit erforderlich. Nach Herausnahme danach ungeeigneter Bereiche ergaben sich insgesamt neun Potenzialflächen unterschiedlicher Größe, die einer abschließenden Bewertung unterzogen worden sind, welche zur Entscheidung für die Sonderbauflächen 1 bis 6 und 9 geführt hat. Lediglich auf die Ausweisung der Flächen 7 und 8 wurde wegen ihrer geringen Größen (0,9 ha bzw. 4,2 ha) und ihrer geometrischen Ausdehnung verzichtet.

27

aa)

Die Potenzialflächenermittlung leidet, anders als die Klägerin meint, nicht deshalb an einem erheblichen Mangel, weil die Beigeladene zu 1) neben dem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet V 01 (Nationalpark Wattenmeer) und dem Vogelschutzgebiet V 63 ("Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens") in seiner nachgemeldeten Ausdehnung noch eine weitere Fläche wegen seiner Bedeutung als Nahrungshabitatfläche für Wiesen- und Kornweihen im Ergebnis als Ausschlussfläche behandelt hat. Diese Entscheidung der Beigeladenen beruht im Wesentlichen auf verschiedenen in der Begründung der 31. Flächenutzungsplanänderung zitierten oder in Bezug genommenen Stellungnahmen von Dr. Matthias F..

28

Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Oldenburg, welches in den bereits angesprochenen Verfahren (vgl. u.a. 4 A 5136/06, 4 A 25/07 und 4 A 28/07), zu denen noch Anträge auf Zulassung der Berufung anhängig sind (vgl. 12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/08) dargelegt hat, für die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes in Gestalt der 31. Änderung könne im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei dieser "Erweiterungsfläche Weihen" um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. August 2009 zum Verfahren 4 A 28/07 (Berufungszulassungsverfahren: 12 LC 287/09), welches auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Beigeladenen zu 1) gerichtet war, insoweit ausgeführt (UA S. 25 ff.):

29

"Denn unabhängig von dieser Frage (Anmerkung des Senats: Der Frage, ob es sich bei der Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt) leidet die Potentialflächenermittlung der Beigeladenen nicht deshalb an einem erheblichen Mangel, weil sie die Erweiterungsfläche im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussfläche für die Windenergie behandelt hat. Nach dem dem Rat der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes am 11. Dezember 2008 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) vorliegenden Datenmaterial durfte sie der Erweiterungsfläche eine maßgebliche avifaunistische Bedeutung beimessen und sie als Ausschlussfläche behandeln. Die Beigeladene ist im Rahmen ihrer Planungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Küstenbereich der ostfriesischen Landschaft für die Brut- und Rastvogelfauna überregionale Bedeutung besitzt. Zum einen stellt die hier betroffene Küstenlinie nämlich eine Schwerpunktzone für den Vogelzug der westpaläarktischen (westliche Landmassen Europas und Nordafrikas) Zugvogelpopulation dar. Je nach Art und nach Witterung wird der Küstenbereich als Rastbiotop oder auch als Überwinterungsbiotop genutzt. Aufgesucht werden dabei die außendeichs liegenden Flächen sowie vor allem bei Hochwasser binnendeichs liegende Acker- und Grünlandflächen. Aber auch als Brutgebiet besitzen die außendeichs liegenden Salzwiesen wie auch die ausgedehnten feuchten landwirtschaftlichen Flächen (Grünland, Äcker und Röhrichtgräben) im Binnenland für Wiesenvögel, Röhrichtbrüter und Weihen besondere Bedeutung (S. 32 f. der Potentialstudie). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der "Avifaunistische Fachbeitrag zur Flächennutzungsplanung der Gemeinde Dornum (Landkreis Aurich) - Brut- und Rastvogeldaten aus 2007 und 2008" der F. Umweltplanung mit dem Stand vom 19. August 2008 zu beachten. Diesem Fachbeitrag liegt ein Auftrag der Beigeladenen vom 14. Mai 2007 zugrunde, mit dem das Auftreten von Brutvögeln und Rastvögeln in Teilgebieten der Gemeinde erfasst und ausgewertet werden sollte (s. hierzu: Band 2 der Verfahrensakten zur Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen unter 12, S. 1 bis 106). Nach den dortigen Ausführungen zum Untersuchungsgebiet und seiner Wertigkeiten für Wiesenweihen hat sich im Rahmen der Untersuchungen aus 2006 bis 2008 eine besondere Bedeutung von Teilen des Untersuchungsgebiets als Nahrungsraum für Wiesen- und Kornweihen herausgestellt. Die Vögel stammten aus dem nördlich angrenzenden EU-Vogelschutzgebiet V 63 und dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer. Für beide Arten ist es nach der Rechtsprechung und den Untersuchungen nicht ungewöhnlich, dass Nahrungsflüge bis 10 km vom Neststandort reichen (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, BRS 71 Nr. 211 (2007), zitiert nach [...], Rdn. 134). Aus den verschiedenen Sichtungen, insbesondere der Jahre 2006 und 2007, die in Abb. 20 (gemeint sein dürfte Abb. 24) dargestellt sind, folge, dass das westliche Gemeindegebiet schwerpunktmäßig von den beiden Weihenarten zur Nahrungssuche genutzt werde. Die Abgrenzung dieses Raumes decke die in den Gemeinden Dornum und Großheide gelegenen und durch Beobachtungen belegten Schwerpunktebereiche ab. Der Gesamtbewertung des Fachbeitrages ist insoweit Folgendes zu entnehmen:

"Eine Gesamtbewertung in avifaunistischer Hinsicht ergibt sich aus der Zusammenschau der Ergebnisse zu den Brut-, Rast- und Weihenerfassungen im Untersuchungsgebiet. Zu unterscheiden sind danach mehrere Bereiche:

Ganz im Westen befindet sich ein größeres, eher randständiges Areal, welches von den Potentialflächen nicht berührt wird (westlich Helmerweg). Es gehört teilweise zum EU-Vogelschutzgebiet V 63, ist als Rastgebiet von nationaler Bedeutung und gehört auch zu den national bedeutsamen Nahrungsflächen der Wiesenweihen des Vogelschutzgebietes. Da diese Nahrungsflächen als unverzichtbare Bestandteile des Vogelschutzgebietes anzusehen sind und deshalb zu den für den Schutz der Wiesenweihe in diesem Gebiet geeignetsten Flächen gehören, erscheint hier eine Erweiterung des EU-Vogelschutzgebietes erforderlich.

Östlich daran schließt sich der Bereich südlich Nesse bis zur Höhe des Dreescher Wald an, der durch eine ebenso hohe Bedeutung als Nahrungsraum für Wiesenweihen, eine überdurchschnittliche Bedeutung als Brutgebiet (regionale und landesweite Bedeutung) und regionale Bedeutung als Rastgebiet gekennzeichnet ist." (S. 99 des Fachbeitrages).

30

Hiernach ist es zur Überzeugung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung die Erweiterungsfläche südlich/südöstlich des Vogelschutzgebietes V 63 als Ausschlussfläche behandelt hat. Aufgrund des ihr vorliegenden Datenmaterials, insbesondere des zuvor genannten Fachbeitrages, durfte die Beigeladene im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens die Erweiterungsfläche als Ausschlussfläche behandeln, jedenfalls aber im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB im Verhältnis zur privilegierten Windenergie im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB "wegwägen". Es ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladenen im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung ein Ermittlungs-, Bewertungs- oder Gewichtungsfehler bei der Aussonderung der Erweiterungsfläche unterlaufen wäre. Die Beigeladene ist abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erweiterungsfläche unter Berücksichtigung der avifaunistischen Wertigkeit im Verhältnis zur privilegierten Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für eine Nutzung zu Windenergiezwecken nicht zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis ist unter Berücksichtigung des in der Potentialstudie genannten und teilweise zitierten Abwägungsmaterials nachvollziehbar und stellt sich im Rahmen des der Beigeladenen zustehenden Planungsermessens als angemessene Gewichtung der eingestellten Belange dar. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für den hier in Rede stehenden Bereich bei Groß Kiphausen. In dem bereits zitierten Fachbeitrag hat der Sachverständige Dr. F. im Rahmen der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass auch der östlich des Helmer Weges gelegene Bereich zwischen Nesse im Norden bis zur Höhe des Dreescher Waldes im Süden durch eine "ebenso hohe Bedeutung" (als national bedeutsame Nahrungsfläche - Hinzufügung durch die Kammer) "als Nahrungsraum für Wiesenweihen, eine überdurchschnittliche Bedeutung als Brutgebiet (regionale und landesweite Bedeutung) und regionale Bedeutung als Rastgebiet gekennzeichnet ist" (S. 99 des Fachbeitrages). Bzgl. der Abgrenzung des Erweiterungsbereichs hatte Dr. F. bereits zuvor darauf hingewiesen, dass es für die Grenzziehung von EU-Vogelschutzgebieten weder in der Vogelschutzrichtlinie noch bei der Staatlichen Vogelschutzwarte eine fachlich begründete Handlungsanleitung gebe. Ausgangsmaterial für die Abgrenzung des Erweiterungsbereiches seien daher die Registrierungen der beiden Weihenarten im Sommer 2007, die die Beobachtungen aus dem Jahre 2006 räumlich ergänzen würden, gewesen. Da die beiden Weihenarten sehr große Aktionsradien hätten (Nahrungsflüge von 10 km um den Horst herum seien durchaus möglich), sei grundsätzlich mit dem Auftreten der Tiere überall in diesen Entfernungen zu rechnen. Dies würde - so Dr. F. - die rechtlichen Anforderungen allerdings überdehnen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 VRL ergeben würden, wenn man aus diesem Aktionsradius auch den räumlichen Zuschnitt für das Vogelschutzgebiet ableiten wollte. Deshalb seien in die Grenzen lediglich die Konzentrationsbereiche einbezogen worden, die sich bereits "vom Augenschein her" klar abzeichneten (s. Status der Nahrungsflächen von Wiesen- und Kornweihe südlich und südwestlich Nesse, Stand: 27.05.2008, S. 8 (Beiakte B). Das Ergebnis dieser Vorgehensweise ist in Abb. 8 des genannten Gutachtens dargestellt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sind auch die vom Beklagten im hier betroffenen Bereich Groß Kiphausen durchgeführten Weihen-Beobachtungen zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass der Kläger lediglich die Tatsache benennt, dass die Kartierungen teilweise auf Erhebungen des Beklagten zurückzuführen sind, hat Dr. F. bereits im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass "kein Anlass besteht, den fachlichen Wert dieser Beobachtungen ...in irgendeiner Weise infrage zu stellen" (Naturschutzfachliche Anmerkungen zum Schriftsatz RA Berghaus vom 02.09.2008 in der Verwaltungsrechtssache 4 A 28/07, S. 3; Beiakte D).Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat Dr. F. nochmals bekräftigt, dass es keinen Grund gebe, "an der Qualität dieses Datenmaterials zu zweifeln". Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Darüber hinaus hat Dr. F. nochmals darauf hingewiesen, dass das Datenmaterial des Beklagten etwa 11% ausmache, und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen demnach auf einer weitaus breiteren Datenbasis fußen (S. 4 der Sitzungsniederschrift). Der Erweiterungsvorschlag sei folglich aufgrund der Verteilung der Weihenbeobachtungen nicht nur evident, sondern darüber hinaus auch wegen des dominierenden Grünlandanteils und der fehlenden Besiedlung und der nur geringen verkehrlichen Erschließung "hochgradig plausibel" (Naturschutzfachliche Anmerkungen ....; a.a.O.; S. 4 vor 5.). Im Übrigen bestätigt auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom August 2008, dass alle drei Arten (Korn-, Wiesen- und Rohrweihe) "nahrungssuchend im Untersuchungsgebiet" (Bereich der insgesamt geplanten acht Anlagen) vorkommen (UVS, S. 99 mit Abbildungen auf den Seiten 40, 62 und 100). Hiernach ist zur Überzeugung der Kammer auch die Grenzziehung des avifaunistisch wertvollen Bereichs im Bereich Groß Kiphausen planungsrechtlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung nicht zu beanstanden (s. Potentialstudie S. 39 ff)." Die gegen diese Einschätzung seitens der Klägerin vorgebrachten Einwände, die z.T. unter Bezugnahme auf den Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in dem gegen das genannte Urteil und Urteile in parallel gelegenen Verfahren (4 A 5136/06 und 4 A 25/07) gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung (12 LA 287/09 sowie 12 LA 274/09 und 12 LA 286/07) erfolgen, überzeugen nicht.

31

Auch nach Auffassung des Senates kann für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes in Gestalt der 31. Änderung letztlich offenbleiben, ob die Annahme der Klägerin zutrifft, bei dem betroffenen Gebiet "Erweiterungsfläche Weihen" könne es sich entgegen der Einschätzung von Dr. F. schon deshalb nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln, weil die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls durch die Nachmeldung des Gebietes "V 63 Erweiterung" ihrer Meldepflicht nachgekommen sei, so dass für die Annahme weiterer faktischer Vogelschutzgebiete kein Raum sei. Ausweislich der in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan zitierten verschiedenen Stellungnahmen von Dr. F., auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gab es im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Planes erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich auch bei dem "Erweiterungsgebiet Weihen" - wie bei der zum Gebiet V 63 ebenfalls gerade wegen seiner Bedeutung für die Weihen im Jahre 2007 nachgemeldeten "Nase" südlich der Ortschaften Westdorf/Ostdorf - um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Die Beigeladene zu 1) hat aber erkennen lassen, dass sie auch für den Fall, dass es sich bei dem genannten Gebiet nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, die betroffene Fläche nicht als Sonderbaufläche Windenergie ausweisen wolle. Sie hat in der Begründung des Flächennutzungsplanes (Teil A, S. 66 f.) explizit ausgeführt:

32

"Unabhängig davon, ob das abgegrenzte Gebiet die Bezeichnung "faktisches Vogelschutzgebiet" führt oder nicht, sieht die Gemeinde daher den oben beschriebenen Bereich, der von seiner Bedeutung angrenzenden Teilen des V 63 nicht nachsteht, als so wertvoll an, dass sie die Flächen im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussflächen für die Windenergie behandelt. Die Wertigkeit des abgegrenzten Bereichs entspricht vollumfänglich des im Zuge der Meldung des VSG V 63 identifizierten Nahrungsgebiete für Korn- und Wiesenweihe südlich der Ortschaften Westdorf/Ostdorf, die seinerzeit zu einer Erweiterung der ursprünglich vorgesehenen Abgrenzung des VSG V 63 führten. Nur somit kann für die Wiesen- und Kornweihen der angrenzenden Vogelschutzgebiete 01 und 63 der regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitat als wesentlicher Teillebensraum gesichert werden." Im Ergebnis ist die Beigeladene zu 1) bei ihrer Planung damit "zweispurig" vorgegangen. In erster Linie hat sie angenommen, dass es sich bei dem Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt und daher das von ihr angelegte Ausschlusskriterium "Vogelschutzgebiete sowie faktische Vogelschutzgebiete" (vgl. Begründung Teil A, S. 23) einschlägig sei. Hilfsweise, d.h. um bei den gerade hinsichtlich der rechtlichen und naturschutzfachlichen Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet bestehenden Unwägbarkeiten auf der sicheren Seite zu sein, hat die Beigeladene das Gebiet "unabhängig davon, ob das abgegrenzte Gebiet die Bezeichnung "faktisches Vogelschutzgebiet" führt", im Rahmen der Umweltvorsorge als Ausschlussfläche für Windenergie behandelt. Insoweit handelt es sich nicht um die Anlegung eines "neuen" Ausschlusskriteriums, welches über die in der Begründung des Flächennutzungsplanes verwandten Kriterien hinausgeht, sondern vielmehr um das (hilfsweise) "Wegwägen" einer sonst ggf. für die Windenergie zur Verfügung stehenden Fläche. Ein solches alternatives Vorgehen (Ausschlusskriterium/hilfsweises Wegwägen der genannten Fläche) seitens der Beigeladenen ist nach Auffassung des Senates nicht zu beanstanden. Es gab im Zeitpunkt der Planung Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der betroffenen Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln könnte. Diese ergaben sich insbesondere aus den in der Planbegründung des Flächennutzungsplanes zitierten verschiedenen Stellungnahmen von Dr. F., der ausführlich und jedenfalls nachvollziehbar begründet hat, warum es sich nach seiner Auffassung (auch) bei diesem Gebiet um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den von ihm in Bezug genommenen Berufungszulassungsverfahren (12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/09) explizit ausführt, wegen der von Dr. F. ermittelten Nutzung als Nahrungsraum der Wiesen- und Kornweihe sei eine außerhalb des ursprünglich gemeldeten Gebietes V 63 gelegene und als "Nase" bezeichnete Fläche nachgemeldet worden, deutet darauf hin, dass die Nutzung als Nahrungshabitat für Weihen von den zuständigen Behörden offenbar als hinreichender Anlass für eine Meldung als Vogelschutzgebiet angesehen wird. Deshalb ist der Umstand, dass ausweislich der von Dr. F. erstellten Karte diese Nutzung sich im Laufe der Jahre 2007 und 2008 etwas nach Süden verlagert hat und in dem Bereich der "Erweiterungsfläche Weihen" stattfindet, jedenfalls geeignet, ein Indiz dafür zu bilden, dass (auch) diese Flächen die Anforderungen, die an ein faktisches Vogelschutzgebiet zu stellen sind, erfüllen. Vor dem Hintergrund der bei der Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet bestehenden erheblichen naturschutzfachlichen wie rechtlichen Unsicherheiten musste die Beigeladene sich jedoch nicht darauf verweisen lassen, diese Frage für ihre Planung abschließend zu beantworten und damit das Risiko einzugehen, dass ihr Flächennutzungsplan in diesem Punkt angreifbar wird. Sie durfte vielmehr alternativ beide Varianten in ihre Planung einstellen und begründen, warum sie bei Verneinung eines faktischen Vogelschutzgebietes zum gleichen Ergebnis gekommen wäre wie bei Annahme eines solchen. Dieses gilt insbesondere, da die Bestimmung der Ausschlussfläche "faktisches Vogelschutzgebiet" und das Wegwägen einer Potentialfläche wegen der avifaunistischen Wertigkeit vergleichbare Folgen haben, nämlich dass in dem betreffenden Gebiet keine Anlagen errichtet werden dürfen und stattdessen andere Flächen im Gemeindegebiet als Vorrang- oder Eignungsgebiete ausgewiesen werden (müssen). Sowohl das Anlegen von Ausschlusskriterien als auch das Wegwägen einzelner Potentialflächen steht dabei unter dem Vorbehalt, dass die Planung die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthaltene Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachtet und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schafft. Ist dies bei dem nach Bestimmung der Ausschlussflächen und des Wegwägens von Potentialflächen gefundenen Ergebnis nicht der Fall, so hat die Gemeinde sowohl die Bestimmung der Ausschlussflächen als auch den Abwägungsvorgang nochmals kritisch dahingehend zu hinterfragen, ob nicht ggf. weitere Flächen ausgewiesen werden können. Letztlich haben sowohl Ausschlusskriterien als auch das Wegwägen von Potentialflächen somit nur Einfluss darauf, wo im Gemeindegebiet Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen und damit die Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Da diese Entscheidung aber gerade in das weite Planungsermessen der Gemeinde fällt und in erster Linie von dieser beantwortet werden soll, ist es zulässig, in Fällen wie dem vorliegenden angesichts der vergleichbaren Folgen alternativ vorzugehen.

33

Dass die Beigeladene zu 1) die sogenannte" Erweiterungsfläche Weihen" im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung als avifaunistisch wertvoll eingestuft hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Auch wenn die Klägerin die von Dr. F. gefundenen Ergebnisse unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Dipl.-Biol. G. sowie der Planungsgruppe grün (Dipl.-Ing. H.) bezweifelt, begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beigeladene auf deren Grundlage zu der genannten Einstufung als avifaunistisch wertvoll gelangt ist. Zwar haben die beiden von der Klägerin angeführten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie anders als Dr. F. die Bedeutung der "Erweiterungsfläche Weihen" nördlich der Bahnlinie im östlichen Bereich als gering einschätzten. Diese Unsicherheiten bei den Einschätzungen zwingen die Beigeladene, die sich vom Vorsorgegedanken leiten lassen darf und sich dessen ausweislich der Begründung des Flächennutzungsplanes auch bewusst war, aber nicht, das betroffene Gebiet bei der Bestimmung der Ausschlussflächen außer Acht zu lassen. Die Beigeladene durfte vielmehr auf der Grundlage der von Dr. F. ermittelten und in die Begründung des Flächennutzungsplanes (vgl. Teil A S. 48 ff.) übernommenen Abbildungen zu den Weihenbeobachtungen in den Jahren 2006 bis 2008 annehmen, dass es sich bei dem Gebiet um eine deutlich überdurchschnittlich häufig von Weihen frequentierte Fläche handelt. Dr. F. hat in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht am 19. August 2009 und vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 den betreffenden Raum mehrfach zunächst im Auftrag des Verwaltungsgerichts Oldenburg und dann für die Gemeinde Großheide und die Samtgemeinde Hage großflächig untersucht habe. Erst im Jahr 2008 habe er dann (auch) einen Auftrag von der beigeladenen Gemeinde Dornum bekommen. Die Kartierung beruhe damit auf einer mehrjährigen und unabhängig von diesem Verfahren ermittelten Datengrundlage. Dass Dr. F. die Sichtungen durch den Beklagten in seine Betrachtung einbezogen hat, begegnet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Bedenken. Soweit der von der Klägerin angeführte Dipl.-Biol. G. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im östlichen Bereich sei "im 500-m-Bereich" bzw. im "1000-m-Radius" in drei Jahren vom Landkreis nur eine und von Dr. F. keine Weihe gesichtet worden, findet dies in den Abbildungen keine Stütze. Vielmehr sind in der abgegrenzten "Erweiterungsfläche Weihen" auch im nordöstlichen Bereich bis unmittelbar an die Grenze mehrfach Weihenbeobachtungen markiert. Sollte sich die Aussage dagegen auf den außerhalb der Fläche gelegenen "Pufferbereich" beziehen, so ist sie schon nicht geeignet die Einstufung des Gebietes selbst als avifaunistisch wertvoll in Frage zu stellen. Für die Bestimmung des Puffers kommt es - wie im Folgenden noch dargestellt wird - nicht darauf an, ob in dem Pufferbereich selbst konkrete Risiken belegt sind.

34

Die Kritik an dem von Dr. F. gewählten Verfahren durch die von der Klägerin benannten Sachverständigen G. und H. ist ebenfalls nicht geeignet, dessen Beobachtungen durchgreifend in Frage zu stellen. Zwar trifft es zu, dass die genannte Kartierung nicht dergestalt erfolgte, dass in gleicher Weise gerasterte Gebiete mit gleicher Häufigkeit kartiert wurden. Dr. F. hat aber plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine solche Rasterung, wenn sie aussagekräftige Ergebnisse erbringen solle, zu einem kaum zu vertretenen Aufwand und zudem zu anderen Problemen bei der Auswertbarkeit führen würde. Darüber hinaus hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass auch in der von der Klägerin vorgelegten Untersuchung von H. und I. keine Rasterung vorgenommen wurde. Die von der Planungsgruppe grün zum Verfahren 12 LA 286/09 vorgelegten "Untersuchungen zur Raumnutzung von Wiesen- und Kornweihen im Raum Nesse 2009", auf die sich die Klägerin ebenfalls bezieht, sind schon deshalb nicht geeignet, die von der Beigeladenen vorgenommene Einstufung der "Erweiterungsfläche Weihen" als avifaunistisch wertvoll in Zweifel zu ziehen, weil sie über die Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Die Beigeladene konnte ihre im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes in Gestalt der 31. Änderung vorgenommene Bewertung der Fläche nämlich nur auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Dezember 2008 vorliegenden Datenmaterials treffen. Die Raumnutzungen der Weihen im Jahr 2009 waren seinerzeit aber naturgemäß noch nicht bekannt. Diese Untersuchungen zwingen auch nicht zu dem Schluss, dass die von Dr. F. vorgenommene und von der Beigeladenen bei ihrer Planung berücksichtigte Kartierung kein zutreffendes Bild für die Jahre 2006 bis 2008 liefert.

35

Auf das zwischen den Beteiligten streitige Meideverhalten und Schlagrisiko für die Korn- und die Wiesenweihe bei Windenergieanlagen kommt es für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) das genannte Gebiet mit Blick auf die Nutzung als Nahrungshabitat der Weihen als Ausschlussgebiet für die Windenergie behandeln durfte, nicht an. Wie dargelegt, durfte die Beigeladene alternativ (Ausschlussfläche faktisches Vogelschutzgebiet/Wegwägen wegen avifaunistischer Wertigkeit) vorgehen. Da es bei gemeldeten wie faktischen Vogelschutzgebieten eines konkreten Nachweises, dass die dort vorhandenen Vogelbestände einem erhöhten Vogelschlagrisiko unterliegen, nicht bedarf, ist ein solcher Nachweis dementsprechend auch bei der Hilfserwägung nicht zu fordern. Selbst wenn aber die Beigeladene die in der Begründung des Flächennutzungsplanes zitierte Einschätzung von Dr. F., wonach ein Tötungsrisiko der Weihen nicht ausgeschlossen werden könne und deshalb die Anlage eines Windparks in dem Gebiet eine Verletzung des individuellen Tötungsverbots des§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. darstelle (vgl. S. 65 der Begründung Teil A), (mit) zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hätte und diese Einschätzung durch neuere Erkenntnisse überholt wäre, so hätte dies nicht die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes zur Folge. Für die Frage, ob der Rat der Beigeladenen die Fläche als Ausschlussgebiet behandeln bzw. wegwägen durfte, ist nämlich - wie bereits ausgeführt - auf das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes am 11. Dezember 2008 vorliegende Datenmaterial abzustellen. Auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstandes sprach aber, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen in dem genannten Urteil 4 A 28/07 (S. 41 ff.) ausgeführt hat, vieles für eine Gefährdung der Wiesenweihe durch Windenergieanlagen. Jedenfalls gab es in Fachkreisen eine dahingehende Vermutung, die Anlass für weitere Studien und Aufklärungsbemühungen bot. Dies wird u.a. dadurch belegt, dass ein vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gefördertes, am 1. April 2007 begonnenes Forschungsprojekt des Michael-Otto-Instituts im NABU sich in einem Teilprojekt "Wiesenweihe" insbesondere mit der Frage einer möglichen Verdrängung von Brutpaaren und dem Kollisionsrisiko befasst. Endgültige Ergebnisse dieses mittlerweile bis zum 31. Dezember 2010 verlängerten Projektes liegen noch (immer) nicht vor. Selbst die von der Klägerin angeführten die Wiesenweihe betreffenden Teilergebnisse, nach denen die Kollisionsgefahr tatsächlich wohl deutlich geringer sein dürfte als bisher angenommen, wurden erst im Laufe des Jahres 2009 veröffentlicht und konnten daher von der Beigeladenen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan im Dezember 2008 noch nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat die Beigeladene die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. F. nur als ein Argument neben etwa Stellungnahmen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und der Vergleichbarkeit des Gebietes mit den angrenzenden Teilen des V 63 angesehen (vgl. Begründung, Teil A, S. 66).

36

bb)

Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene zu 1) um das betroffene Gebiet noch einen Schutzabstand von 500 m gezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) und des Senates (vgl. Urt. v. 24.1.2008 - 12 LB 44/07 -, [...]; Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107) ist es im Rahmen der Bauleitplanung zulässig, Pufferzonen und pauschale Abstände zu geschützten Nutzungen festzusetzen und auf eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort zu verzichten. Dies gilt nicht nur für Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, die auf der Ebene der Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen festgelegt werden können, sofern sie städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich begründbar sind. Vielmehr dürfen auch Mindestabstände zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten in Ansatz gebracht werden, um eine Beeinträchtigung dieser Gebiete hinreichend sicher ausschließen zu können (vgl. Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 -12 KN 35/07 -, a. a. O).

37

Dazu hat das Verwaltungsgericht in der bereits genannten Entscheidung (4 A 28/07 bzw. 12 LC 287/09) zutreffend ausgeführt (UA S. 29 ff.):

38

"Die Zulässigkeit von Schutzzonen/Pufferabständen zu (faktischen) Vogelschutzgebieten ergibt sich unmittelbar aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie. Nach Satz 1 treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift bemühen sich die Mitgliedsstaaten ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Bei nach deutschem Recht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen kann ebenfalls schon eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzverordnung beziehen sich aber nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen eines Landschaftsschutzgebietes liegen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung. Die Bestimmung von Teilen von Natur und Landschaft zu Landschaftsschutzgebieten beruht bundesrechtlich auf § 22 i.V.m.§ 26 BNatSchG. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG kann dabei auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 4 B 28/08 -, BauR 2008, 1420 f, zitiert nach [...] Rdnr. 6). Es entspricht zudem allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebietes, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) gelten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt sind als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer zu erlassenden Verordnung kann es deshalb erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, das Schutzgebiet als - quasi innen liegende - "Pufferzone" zu sichern. Mit § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG ist ausdrücklich klargestellt, dass in ein Schutzgebiet auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 C N 1/08 -, NVwZ 2009, 719 ff [BVerwG 05.02.2009 - BVerwG 7 CN 1.08], [BVerwG 05.02.2009 - BVerwG 7 CN 1.08] zitiert nach [...] Rdnr. 31 m.w.N.).

39

Soweit der Kläger zur Stützung seiner Auffassung, jedenfalls die Berücksichtigung einer Pufferzone käme nicht in Betracht, auf Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, in DVBl. 2009, S. 737 (743) verweist, kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Gatz befasst sich an der genannten Stelle seiner Abhandlung mit der Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes im Rahmen der Vorhabenzulassung. Windenergieanlagen seien danach Projekte im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG, wenn sie innerhalb der natürlichen Lebensräume und Habitate eines FFH-Gebietes oder eines europäischen Vogelschutzgebietes errichtet werden sollten. Sollten sie zwar in einem Schutzgebiet, aber außerhalb der natürlichen Lebensräume oder Habitate, also in Rand- oder Pufferzonen, oder außerhalb der Grenzen des Schutzgebietes errichtet werden, erfüllten sie den Projektbegriff erst dann, wenn sie geeignet seien, die eigentlichen Schutzobjekte allein oder im Zusammenwirken mit etwaigen nachteiligen Beeinträchtigungen, die von anderen Projekten ausgehen, in erheblichem Maße nachteilig zu beeinflussen. ... In Brutrevieren und Rastflächen ausgewiesener Vogelschutzgebiete seien Windenergienanlagen unzulässig. Wie es um ihre Zulässigkeit außerhalb dieser Bereiche bestellt sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, weil das Ausmaß der Auswirkungen von Vogelart zu Vogelart unterschiedlich sei (S. 743). Hiernach bestreitet auch Gatz die grundsätzliche Existenz von Rand- oder Pufferzonen nicht. Er verortet sie - wie nach deutschem Recht angezeigt - in das jeweilige Schutzgebiet. Demgegenüber meint der Kläger, dass es Schutzabstände außerhalb der Schutzgebiete nicht geben könne. Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden, zumal vorliegend zu berücksichtigen ist, dass es sich sowohl bei dem nachgemeldeten Vogelschutzgebiet V 63 als auch bei der nach Süden/Südosten ausgerichteten Erweiterungsfläche noch nicht um nach innerstaatlichem Recht ausgewiesene Schutzgebiete handelt. Bei dem Gebiet V 63 handelt es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet und bei der Erweiterungsfläche nach den oben zitierten Untersuchungsergebnissen jedenfalls um eine avifaunistisch wertvolle Fläche. Maßgeblich kommt es hier auf die Frage an, ob und in welchem Ausmaß die Beigeladene als planende Gemeinde im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Planungsermessens von Tabu- und Pufferzonen ausgehen durfte. Die Möglichkeit, Tabu- und Pufferzonen festsetzen zu können, scheint im Übrigen auch Gatz der Gemeinde im Rahmen der Standortsteuerung durch eine Flächennutzungsplanung zuzugestehen. Er spricht zum einen von "harten" und "weichen" Tabuzonen, die es der Gemeinde ermöglichen, bei ihren Planungen "auf der sicheren Seite" zu liegen (S. 738) und gesteht den Gemeinden im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Befugnis zu, bestimmte Flächen zu "Tabu- und Pufferzonen" zu erklären (S. 740 l. Sp. oben).

40

Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungen grundsätzlich die Befugnis zusteht, aus Vorsorgegesichtspunkten Pufferzonen festzusetzen.

41

Auch das Ausmaß der Pufferzone, ein 500 m-Abstand um das avifaunistisch wertvolle Gebiet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat insoweit im Rahmen ihrer Planungen einen 500 m breiten Schutzabstand zu dem Gebiet - analog zu dem bereits gemeldeten V 63-Bereich - für erforderlich angesehen (S. 71 der Potentialstudie). Dies ist nicht zu beanstanden, da sowohl das faktische Vogelschutzgebiet V 63 als auch die Erweiterungsfläche noch nicht mit einem Puffer versehen sind. Der Vorschlag V 63 spricht insofern bei den Hinweisen zur Abgrenzung (Nr. 3) davon, dass "über die Kernzone hinausreichende Schwerpunktbereiche der Vorkommen in das Gebiet integriert" und auch Areale in das Gebiet aufgenommen wurden, "die alsessentielle Nahrungsräume (Hervorhebungen durch die Kammer) der Wiesenweihe angesehen werden können". Dr. F. hat im Rahmen seiner Untersuchungen bzgl. der Erweiterungsfläche ebenfalls noch keinen Puffer berücksichtigt, die Außengrenzen orientieren sich vielmehr "eng an den dokumentierten Beobachtungspunkten der Art" (s. Status der Nahrungsflächen von Wiesen- und Kornweihe südlich und südwestlich Nesse, Stand: 27.05.2008, S. 9 (Beiakte B); Sitzungsniederschrift S. 6 vorletzter Absatz).

42

Bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Pufferzone berücksichtigt werden sollte, ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten: Die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel sind bisher nur unvollständig untersucht (vgl. dazu insbesondere:Hötker/Thomsen/Köster (Michael-Otto-Institut im NABU), Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse - Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, Endbericht Dezember 2004; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema "Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen", BT-Drs. 15/5188 ). In dieser Lage, in der der verfügbare naturschutzfachliche Kenntnisstand regelmäßig nur qualitative Risikoeinschätzungen hervorbringen kann, können die in verschiedenen Bundesländern entstandenen Arbeitspapiere ungeachtet dessen, dass gegen die darin enthaltenen Aussagen im Einzelnen möglicherweise auch berechtigte Kritik vorgebracht werden kann, als Beurteilungskriterien und Orientierungshilfen jedenfalls zum Zweck einer Grobabschätzung herangezogen werden. Dazu gehören insbesondere die "Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergienanlagen in Brandenburg" (Stand: 1.6.2003) des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg sowie die unter dem Titel "Natur und Windenergie" von einer Arbeitsgruppe des Nds. Landkreistages (NLT) erarbeiteten Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Juli 2007). Die in dem NLT-Papier empfohlenen artspezifischen Abstände für Brut- und Gastvögel basieren wiederum auf Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz oder Regelungen anderer Bundesländer (genannt wird Brandenburg), die bezogen auf die Bedingungen in Niedersachsen modifiziert oder ergänzt worden sind (vgl. NLT, S. 24 mit Fußnote 5).

43

Diese Arbeitspapiere enthalten zum einen Mindestabstände zu besonders geschützten Gebieten für die Regional- und Bauleitplanung, die Vorsorgeintentionen zum Schutz besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft sowie besonders oder streng geschützte Arten verfolgen. So wird in dem NLT-Papier (S. 9) ein Mindestabstand von regelmäßig 500 m (aber 1.000 m zu Gastvogelräumen internationaler Bedeutung) zu Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", soweit zum Schutz von Vogel- oder Fledermausarten erforderlich, empfohlen. In den Abstandskriterien Brandenburg (S. 3) wird ein Tabubereich in einem Radius von 1 km ab Gebietsgrenze genannt (vgl. zum Vorstehenden: Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, [...] Rdnr. 67 ff., insbesondere Rdnr. 70). Die Rechtsprechung hat Schutzabstände (Pufferbereiche) von 500 m zu Gebieten mit hoher Bedeutung für die Avifauna - wie hier - rechtlich nicht beanstandet (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2009 - 12 KN 49/07 -, [...] Rdnr. 35 ff.; Hess.VGH, Urteil vom 25. März 2009 - 3 C 594/08 N -, [...] Rdnr. 76 für "zunächst großzügige Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum"; Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 12 KN 35/07 -, Rdnr. 19 a.E. zu Mindestabständen von 500 m zu FFH-Gebieten und EU-Vogelschutzgebieten; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2/07 -, [...] Rdnr. 15 zur Berechtigung des Planungsträgers "zunächst relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herumzulegen"). Dieser Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Pufferzonen und zum Ausmaß der Pufferzonen schließt sich die erkennende Kammer an.

44

Mit der Darstellung eines 500 m-Pufferbereichs um die Erweiterungsfläche herum hat die Beigeladene ihren Gestaltungsspielraum im Rahmen ihrer Planungen nicht überschritten. Dr. F. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung darüber hinaus deutlich gemacht, dass er bei Abgrenzung des nach seiner Auffassung "vogelkundlich hochwertigen Bereichs" bei der Abgrenzung für beide Weihenarten sich auf "wichtige Schwerpunktbereiche beschränkt habe", er also keinen Puffer miteinbezogen hat (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Die Grenzen der Erweiterungsfläche geben auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die vorgenommene Abgrenzung bereits einen Puffer enthielte, der es wegen an der Gebietsgrenze vorhandener Siedlungen oder Windparks ausschließen würde, dass ein zusätzlicher Puffer um die Gebietsabgrenzung herum berücksichtigt werden dürfte." Der Senat teilt diese Einschätzung. Die Beigeladene zu 1) hat das Anlegen eines Schutzabstands im vorliegenden Fall in vertretbarer Weise typisierend mit Vorsorgegesichtspunkten begründet. Gegen diese Begründung ist gerichtlich nichts zu erinnern. Sie verdeutlicht das Anliegen des Planungsträgers, durch die Bestimmung der Ausschlussflächen und des Puffers nicht nur den nachgewiesenen Gefahren Rechnung zu tragen, sondern eine Beeinträchtigung der betroffenen Gebiete hinreichend sicher auszuschließen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Dr. F., auf den sich die Beigeladene maßgeblich gestützt hat, in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2009 vor dem Verwaltungsgericht in dem Verfahren 4 A 28/07 (= 12 LA 287/08) ausgeführt hat, dass bei einer allein auf die Weihen bezogenen Betrachtung der Puffer möglicherweise geringer ausfallen könne. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Weihen nach derzeitiger Kenntnislage wohl der wesentliche Grund für die Einstufung des Gebietes als avifaunistisch wertvoll waren, so ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene - wie dargelegt in zulässiger Weise - das Gebiet in erster Linie als faktisches Vogelschutzgebiet und lediglich hilfsweise als avifaunistisch wertvoll als Nahrungsfläche eingestuft hat. Vor dem Hintergrund, dass die "Erweiterungsfläche Weihen" damit als Erweiterung des gemeldeten Vogelschutzgebietes V 63 und ebenso schützenswert angesehen wurde, ist gegen die Anlegung eines einheitlichen, pauschalen Puffers von 500 m um das gesamte (faktische Vogelschutz-)Gebiet nichts zu erinnern und eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort auf dieser Planungsebene nicht erforderlich. Dass sich die Wertigkeit der Fläche nicht in der Bedeutung für Nahrung suchende Weihen erschöpft, sondern das Gebiet auch die als wertgebend eingestuften Brutvögel Blaukehlchen und Schilfrohrsänger sowie die Nonnengans beherbergt, hat Dr. F. in der genannten mündlichen Verhandlung ebenfalls plausibel ausgeführt. Auch der von der Klägerin benannte Sachverständige H. hält ausweislich des Protokolls in dem Verfahren 4 A 5272/06 (= 12 LA 288/09, Protokoll v. 11.8.2009), in dem ebenfalls das "Erweiterungsgebiet Weihen" streitgegenständlich und die unmittelbar südlich an Dornum grenzende Gemeinde Großheide beigeladen worden ist, einen Puffer für angebracht. Dass er erklärt hat, es werde jedenfalls "kein vergleichbarer Puffer" benötigt, ist insoweit unerheblich, weil unter Vorsorgegesichtspunkten ein größerer als der zwingend gebotene Puffer gewählt werden darf.

45

Selbst wenn man aber annähme, dass die Beigeladene zu 1) um das vornehmlich wegen der Weihen als avifaunistisch wertvoll eingestufte Gebiet nur einen deutlich geringeren Puffer als 500 m hätte vorsehen dürfen, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ein solcher Fehler hätte nämlich nach Überzeugung des Senats keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein könnte (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 663). Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130). Im vorliegenden Fall hätten sich bei einer deutlichen Reduzierung der Pufferzone um das betroffene Gebiet ausweislich der Karte wohl zwei zusätzliche Potentialflächen im Norden des Weihengebietes (südöstlich von Nesse) sowie eine deutliche Vergrößerung der nunmehr als Sonderbaufläche 1 ausgewiesenen Fläche (südlich von Klein Kiphausen) ergeben (vgl. Karte 6: Überlagerung der Schutzbereiche, Teil A zur Begründung der 31. Flächennutzungsplanänderung, S. 126). Soweit es die beiden "neuen" Flächen betrifft, hätten diese bereits bei einem Schutzabstand von 100 oder 200 m lediglich eine so geringe Größe erreicht, dass sie von der Beigeladenen bei Anwendung der von ihr auch im Übrigen zu Grunde gelegten Kriterien weggewogen worden wären. Wie die Flächen 7 und 8 hätten sie nämlich die für die Aufnahme von drei Windenergieanlagen nötige Größe nicht erreicht und liegen auch nicht im räumlichen Zusammenhang mit anderen Windparks (vgl. zu diesen Kriterien: S. 52 f. des Teils B der Begründung). Anderes gilt zwar für den unmittelbar westlich an die Fläche 1 angrenzenden Bereich, der bei einem geringeren Puffer als 500 m die tatsächlich ausgewiesene Potentialfläche 1 vergrößert hätte. Auch insoweit ist aber ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht zu erkennen. Die Beigeladene hat sich - wie bereits mehrfach dargelegt - bei ihrer Planung vorrangig darauf gestützt, dass es sich bei dem Nahrungshabitat der Weihen um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele und dieses nur hilfsweise als avifaunistisch wertvoll eingestuft. Selbst wenn sie ihrer Planung zugrunde gelegt hätte, dass um avifaunistisch wertvolle Flächen als solche ein pauschaler Abstand von 500 m nicht schlechthin zulässig ist, sondern dieser konkret anhand der betreffenden Vogelarten zu bestimmen wäre, spräche alles dafür, dass sie die innerhalb der 500 m-Zone gelegene Flächen gleichwohl weggewogen hätte, um angesichts des "Risikos", dass es sich doch um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, auf der sicheren Seite zu sein. Zudem hat sie die streitige Fläche in der Qualität als mit dem Vogelschutzgebiet V 63 in der nachgemeldeten Ausdehnung vergleichbar erachtet, so dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls im Wege der Abwägung im Ergebnis für einen einheitlichen Puffer "gesorgt" hätte.

46

Die Bestimmung der Ausschlusszonen bzw. der zugrunde gelegte Puffer ist auch mit Blick auf das gewonnene Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beigeladene zu 1) ist unter Anwendung der gewählten Auswahlkriterien zu einem Abwägungsergebnis gelangt, wonach sieben Sonderbauflächen mit einer Fläche von insgesamt 256 ha ausgewiesen worden sind. Dadurch hat sie den als Sonderbaufläche für Windenergie ausgewiesenen Bereich gegenüber ihrer letzten Planung mit zunächst ca. 96 ha deutlich erhöht und stellt nunmehr ca. 3,7% des gesamten Gemeindegebietes als Sonderbaufläche dar (vgl. S. 59 Teil B der Begründung des Flächennutzungsplanes). Angesichts dieser Werte kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sie durch diese Planung der Windenergienutzung im Plangebiet substanziell Raum verschafft hat. Mithin bestand auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559-560) für die Beigeladene kein Anlass, das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und ggf. mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse insbesondere das Anlegen von Ausschlusskriterien mit pauschalen Pufferzonen und Mindestabständen im Hinblick auf eine großzügigere Flächenauswahl abzuändern und kleinere Abstände genügen zu lassen.

47

cc)

Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch Bezugnahme auf die Berufungszulassungsverfahren (12 LA 274/09, 12 LA 286/09 und 12 LA 287/09) ausführt, werden auch durch andere Umstände keine durchgreifenden Zweifel an den von der Beigeladenen herangezogenen Stellungnahmen von Dr. F. geweckt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Vorgehen von Dr. F. "fachlich unhaltbar und in höchstem Maße unseriös" ist bzw. "ausschließlich durch die Verfolgung des Wunschziels (Schaffung eines avifaunistischen Arguments gegen die im fraglichen Bereich beantragten Windenergieanlagen während des Planaufstellungsverfahrens und Durchsetzung der eigenen Anlagen) zu erklären" ist. Soweit die Klägerin zur Begründung dieser Einschätzung anführt, dass Dr. F., um die erst in der zweiten öffentlichen Auslegung hinzugekommene Ausweisung der Sonderbaufläche 6 zu sichern, nur "willkürlich angenommene" - weil zu kleine - Horstschutzbereiche zu Grunde gelegt und insoweit keinen Puffer vorgesehen habe, überzeugt dies nicht. Zwar trifft es zu, dass er bei den beiden im Bereich der später ausgewiesenen Sonderbaufläche 6 gelegenen Weihenbrutplätzen nur einen Horstschutzbereich von 1.500 m, statt des in den Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) enthaltenen Radius von 3.000 m, angenommen hat. Entgegen der Annahme der Klägerin lässt dieses Vorgehen aber nicht den Schluss zu, dies sei nur erfolgt, weil sich die Beigeladene zu 1) im Bereich der Sonderbaufläche 6 Grundstücke gesichert hatte. Dr. F. hat in seiner in den Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 24. Januar 2010 (vgl. etwa 12 LA 287/09, Gerichtsakte S. 719) dieses Vorgehen vielmehr nachvollziehbar damit begründet, dass eine Abgrenzung anhand konkreter Beobachtungen standortspezifisch erfolgt sei. Angeknüpft worden sei nicht in erster Linie an pauschale Abstände zu den Horsten, sondern an die tatsächliche Nutzung. Er hat insoweit unter Darlegung von Karten erläutert, es sei festgestellt worden, dass die Nahrungssuche der Weihen in diesem Bereich in der unmittelbaren Umgebung der Horste erfolge. Dies sei auch plausibel, weil sich beide Horstumfelde durch einen hohen Grünlandanteil auszeichneten. Da tatsächliche Erkenntnisse über das Raumnutzungsverhalten der Vögel vorgelegen hätten, sei keine Notwendigkeit gesehen worden, die weiteren Vorsorgeabstände einzuhalten. Auch eine über den Horstschutzbereich hinausgehende Pufferzone sei insoweit entbehrlich gewesen, da die für die Nahrungssuche nachgewiesenen Horstschutzbereiche - anders als die "Erweiterungsfläche Weihen" - gerade nicht als Erweiterungsflächen des Vogelschutzgebietes angesehen worden seien. Dagegen reichten die Grünlandflächen im Umkreis der auf den vorgelagerten Inseln und in dem Küstenstreifen gelegenen Weihenhorste für die Nahrungssuche nicht aus, da außer auf den Deichen dort so gut wie keine Habitate vorhanden seien. Auch dort sei jedoch kein pauschaler Abstand um die Horste gewählt, sondern die Schwerpunkte der tatsächlichen Nutzung ermittelt worden. Diese lägen aber gerade im Bereich der "Erweiterungsfläche Weihen". Diese Darlegungen erscheinen auch angesichts der beigefügten Karten (vgl. 12 LA 274/09, Gerichtsakte S. 291) plausibel.

48

Die Beigeladene zu 1) hat darüber hinaus auch im Übrigen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes in Gestalt der 31. Änderung die allgemeinen Abstandsempfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages nicht durchgängig übernommen, sondern stattdessen, sofern es ihr vertretbar erschien, niedrigere Abstände für ausreichend erachtet. Dies betrifft u.a. den Abstand zu Vogelschutzgebieten, bei denen statt der empfohlenen 1.000 m ein Puffer von nur 500 m vorgesehen wurde (vgl. Teil A der Begründung, S. 30), und sonstige Natur- und Landschaftsschutzgebiete, wo im Zuge der Ausschlussflächenermittlung statt der vom NLT angeratenen 1.000 m nur 200 m zugrunde gelegt wurden (vgl. Teil A der Begründung, S.30). Außerdem wurde mit Blick auf das Ziel, eine substantielle Windenergienutzung zu ermöglichen, beispielsweise auch von einer Anwendung der Empfehlung, 5 km Abstand zwischen den Windparks einzuhalten, bewusst abgewichen (vgl. Teil A zur Begründung, S. 90). Im Ergebnis ergeben sich somit auch aus diesem Vorgehen keine durchgreifenden Zweifel an der Stellungnahme Dr. F. oder dem Ergebnis der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes.

49

dd)

Die übrigen Einwände der Klägerin tragen ebenfalls nicht. Anders als sie meint, wird das Ziel der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes, das in der Konzentration der Windenergieanlagen liegt, nicht deshalb verfehlt, weil der im Gemeindegebiet noch vorhandene Freiraum durch die Sonderbaufläche 6 beansprucht wird. Das mit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel der Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung einerseits und der Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet andererseits wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, ZfBR 2003, 370). Es sind aber keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Beigeladenen zu 1) dargestellte Sonderbaufläche 6 für eine Windenergienutzung nicht geeignet ist. Allein der Umstand, dass dort - anders als in anderen Teilen des Gemeindegebietes - bisher noch keine Windenergieanlagen errichtet sind, führt nicht dazu, dass sie bei der Konzentrationsplanung nicht hat ausgewiesen werden dürfen. Die planende Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich bei der Steuerung der Windkraftnutzung auf die Gebiete zu beschränken, in denen bereits Anlagen ihren Standort gefunden haben. Bestehende Windenergieanlagen außerhalb der neu ausgewiesenen Sonderbauflächen genießen zwar Bestandsschutz, die Begründung des Flächennutzungsplanes verweist jedoch zutreffend darauf, dass es sich insoweit um eine "Belastung auf Zeit" handelt und mit der Planung die Neuerrichtung oder ein Repowering an diesen Standorten verhindert werden soll (vgl. Teil B, S. 56). Schon dies belegt, dass das Ziel einer (langfristigen) Konzentration nicht schon deshalb verfehlt wird, weil als Sondergebiet 6 "Rüschenkampsflage" ein Bereich gewählt wurde, der bisher noch nicht mit Windenergieanlagen bebaut ist.

50

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass alleiniger oder vorwiegender Grund für die Ausweisung der Sonderbaufläche 6 die fiskalischen Interessen der Beigeladenen waren, wie die Klägerin behauptet. Zwar war die Ausweisung der Sonderbaufläche "Rüschenkampsflage" bei der ersten öffentlichen Auslegung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes im Februar 2007 noch nicht vorgesehen, weil die Beigeladene zu 1) nach Abwägung darauf verzichtet hatte. Erst in dem Entwurf zur zweiten öffentlichen Auslegung im Oktober/November 2008 ist sie als Sonderbaufläche aufgenommen worden. Selbst wenn sich die Beigeladene zu 1) tatsächlich in der Zwischenzeit das Nutzungsrecht an der betreffenden Fläche gesichert hat, ist nicht ersichtlich, dass dies nach Lage der Dinge der (allein) ausschlaggebende Grund für die Ausweisung dieser Fläche 6 als Sonderbaufläche gewesen ist. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Ausschlussflächen "Naturschutz" in dem Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Auslegung aufgrund der durch eine in Auftrag gegebene Untersuchung gewonnenen neuen Erkenntnisse gerade hinsichtlich des Weihenvorkommes neu bestimmt und im Ergebnis erheblich ausgeweitet worden sind. Dies hatte zur Folge, dass statt der in der zunächst ausgelegten Fassung im Jahr 2007 vorhandenen 19 Potentialflächen bei der erneuten Auslegung im Jahr 2008 nur noch neun ermittelt wurden. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Beigeladene nicht, wie 2007 noch vorgesehen, von den 19 Flächen 11 weggewogen hat, sondern mit Ausnahme der als zu klein befundenen Flächen 7 und 8 (0,9 und 4,2 ha) alle Potentialflächen tatsächlich als Sonderbauflächen ausgewiesen hat, um ihrer Zielsetzung - der Förderung der Windenergie - möglichst umfangreich Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, als nach dem so gefundenen Ergebnis eine Fläche von ca. 256 ha als Sonderbaufläche ausgewiesen werden konnte. Das ist etwas weniger als bei der ursprünglichen Planung im Jahr 2007, die zu einer Ausweisung von etwa 278 ha geführt hätte. Direkte Folge dieses Vorgehens war, dass die als "Rüschenkampsflage" bezeichnete Fläche, die im Jahr 2007 noch u.a. wegen naturschutzrechtlicher Belange weggewogen wurde, nunmehr als Sonderbaufläche 6 ausgewiesen wurde. Angesichts dieses Geschehensablaufs fehlt es an einem Anhalt dafür, dass die "neue" Ausweisung der Fläche 6 (allein) auf fiskalischen Interessen der Beigeladenen zu 1) beruhte. Dass die Beigeladene den Bereich, in dem sie sich selbst Nutzungsrechte gesichert hatte, während des Planungsprozesses konsequent zur Disposition gestellt hat, zeigt sich zudem schon daran, dass im Ergebnis zum Schutz der Wiesenweihen ca. 2/3 dieser Flächen aus Gründen des Vogelschutzes gerade nicht ausgewiesen wurden. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Sonderbaufläche Nr. 6 einen Bereich darstellt, der von der Beigeladenen für die Durchführung von Repowering-Maßnahmen genutzt werden kann. Durch eine Angebotsplanung besteht die Möglichkeit, die Anzahl der Windenergieanlagen zu verringern und im Ergebnis eine Entlastung des Landschaftsbildes im Gemeindebereich zu erreichen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Beigeladene verfolge kein Repoweringinteresse oder Interesse an der Entlastung des Landschaftsbildes, so ist die Beigeladene dem in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten und hat unter Bezugnahme u.a. auf ein Protokoll einer Sitzung des Rates im März 2007 im Einzelnen dargelegt, dass diese Fläche 6 nur zu diesem Zwecke genutzt werden soll.

51

c)

Da somit Abwägungsmängel, die zur Feststellung der Unwirksamkeit der 31. Flächennutzungsplanänderung führen, nicht vorliegen, stehen dem - außerhalb der in dem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbauflächen "Windenergie" gelegenen - Vorhaben der Klägerin gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt zwar nur in der Regel ein, so dass in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht kommt. Die danach ermöglichte Feindifferenzierung, die in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB auf eine nachvollziehende Abwägung hinausläuft, verlangt aber, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass der zur Genehmigung gestellte Standort das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen darf; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorgesehene (atypische) Fallkonstellation handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; Urt. v. 26.4.2007 - 4 C N 3 06 -, [...]; Senat, Urt. v. 15.5.2009 - 12 LC 53/07 -, NVwZ-RR 2009, 875 [OVG Niedersachsen 15.05.2009 - 12 LC 55/07]). Eine vom planerischen Regelfall abweichende Sonderkonstellation, die aus dem planerischen Konzept der Beigeladenen zu 1) herausfiele, ist hier nicht gegeben. Der von der Klägerin zur Überprüfung gestellte Anlagenstandort liegt westlich von Dornum in einem Bereich, der schon wegen der Nähe zu einem Einzelgebäude nach dem Planungskonzept der Beigeladenen frei von Windkraftanlagen bleiben soll (vgl. Karte 2: Ausschlussflächen Schutzabstände zu Wohnbau- und Mischgebietsflächen und Karte 5: Ausschlussflächen Naturschutz). Die Verwirklichung des Vorhabens würde dieses Konzept in unzulässiger Weise unterlaufen.

52

2.

Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides gemäߧ 9 BImSchG stehen zudem Gründe des Denkmalschutzes entgegen.

53

a)

Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall durch das geplante Vorhaben der Klägerin eine Konfliktlage von einer solchen Intensität erreicht wird, dass der Denkmalschutz schon einen entgegenstehenden öffentlichen Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB darstellt. Dies könnte deshalb fraglich sein, weil "Belange des Denkmalschutzes" i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unabhängig vom jeweiligen Landesrecht zu bestimmen sind und - anders als etwa durch die landesrechtliche Norm des § 8 NDSchG - nur ein Mindestmaß an Schutz gewährleistet werden soll. Zwar werden die Belange des Denkmalschutzes in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, die Regelung enthält aber keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet damit ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz. Die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion und ist als solche auch kompetenzrechtlich unbedenklich (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347, 356). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Prüfung des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Genehmigungsverfahren eine nachvollziehende Abwägung erfordert, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Das Gewicht, dass der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich beimisst, ist dabei besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, BauR 2002, 751; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16.3.2006 - 1 A 10884/05 -, NuR 2006, 520; Thür. OVG, Urt. v. 29.5.2007 - 1 KO 1054/03 -, NuR 2007, 757; Urt. d. Sen. v. 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, [...] und v. 16.11.2009 - 12 LC 181/07 -, DVBl 2010, 202). Auch mit Blick auf das gesteigerte Durchsetzungsvermögen derartiger Vorhaben gewährleistet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB deshalb (nur) ein Mindestmaß an Schutz vor der Beeinträchtigung der genannten Belange (vgl. zum Naturschutz schon: Urt. d. Sen. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -, [...]; zum Denkmalschutz noch offen: Urt. des Sen. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784).

54

b)

Selbst wenn das als Denkmal anerkannte Oster Coldinner Grashaus durch die geplante Windenergieanlage der Klägerin nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, dass schon dieses Mindestmaß an Schutz nicht mehr gewährleistet ist, steht dem Vorhaben jedenfalls das spätestens - sofern es nicht bereits Gegenstand der Standortprüfung im abschließenden Teil des Vorbescheides ist - im Rahmen des Gesamturteils vor Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zu prüfende Beeinträchtigungsverbot des § 8 Satz 1 NDSchG als unüberwindliches Hindernis entgegen.

55

Wie dargelegt, soll gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG auf Antrag ein Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage ergehen. Der Antragsteller kann danach jede einzelne für die Genehmigung relevante Frage, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann, zum Gegenstand des Vorbescheides machen. Das bedeutet indes nicht, dass die nicht zur abschließenden Prüfung gestellten Fragen im Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheides gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Vielmehr ist Gegenstand des Vorbescheides auch die Prüfung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens. Damit ist nichts anderes gemeint als die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG im Fall der Teilgenehmigung ausdrücklich angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung, die ergeben muss, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (vgl. dazu nur m.w.N. Jarass, BImSchG, 8. Aufl., § 9 Rn. 7 f.; die im Vergleich zur Bauvoranfrage bestehenden Besonderheiten des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsverfahrens übersehend hingegen Schmaltz, BauR 2009, 761, 764).

56

Im vorliegenden Fall ergibt sich ein solches unüberwindliches Hindernis aus der spezifisch landesrechtlichen Vorschrift des § 8 Satz 1 NDSchG, wonach in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Baudenkmale sind gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Ob ein Baudenkmal in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 NDSchG aufgenommen worden ist, ist für die Einstufung als zu schützendes Objekt unerheblich, denn die Eintragung in das Verzeichnis hat gemäß § 5 NDSchG nur deklaratorischen Charakter. § 8 Satz 1 NDSchG geht über das allgemeine Verunstaltungsverbot in § 53 NBauO hinaus. Eine Beeinträchtigung liegt somit nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. Vielmehr soll mit dieser Vorschrift auch gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. D.h. andererseits nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Bei welchen Abständen das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigt wird, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Sofern gelegentlich regelmäßig einzuhaltende Entfernungen genannt werden, kann es sich allenfalls um Erfahrungswerte handeln, die eine erste Orientierung bieten mögen, aber die konkrete Prüfung im Einzelfall nicht entbehrlich machen können. Hinsichtlich des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird, an. Dieses Fachwissen vermittelt in Niedersachsen vornehmlich das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in § 21 Satz 2 NDSchG aufgeführten Aufgaben obliegen (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, NVwZ-RR 1996, 633; Urt. v. 25.7.1997 - 1 L 6544/97 -, NVwZ-RR 1998, 713 [OVG Niedersachsen 25.07.1997 - 1 L 6544/95]; Urt. v. 3.5.2006 - 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des zur Feststellung des Denkmalwertes nötigen Fachwissens, sondern auch für die Kenntnisse, die zur Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Auch insoweit kommt es maßgeblich auf das an einem anerkannten Maßstab orientierte Urteil eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes an. Zu dieser Beurteilung ist ebenfalls regelmäßig und vornehmlich das beigeladene Landesamt berufen (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784 und v. 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, [...], jeweils m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, a.a.O. und v. 28.05.2002 - 1 LA 2929/01 -, BauR 2002, 1355). Beide Fragen - nach dem Denkmalwert des Objekts und nach einer Beeinträchtigung des Baudenkmals - lassen sich sachverständig sinnvollerweise nicht getrennt voneinander beantworten, denn eine fachgerechte Einschätzung kann mit Blick auf die historischen und baugeschichtlichen Hintergründe des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche fundiert nur abgegeben werden, wenn Rang und Bedeutung des Baudenkmals im Zusammenhang mit den nachteiligen Wirkungen, die von den hinzutretenden baulichen Anlagen ausgehen, gesehen werden (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784). Davon ist unberührt, dass es sich bei dem Begriff "Beeinträchtigung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

57

Das Verwaltungsgericht hat die sich aus § 8 Satz 1 NDSchG ergebenden rechtlichen Maßstäbe im Ansatz nicht verkannt, allerdings bezogen auf die hier zu beurteilenden Gegebenheiten überzogene Anforderungen aufgestellt. Es hat ohne Beteiligung des Beigeladenen zu 2) die Überzeugung gewonnen, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Baudenkmals "Oster Coldinner Grashaus" durch die Windkraftanlage der Klägerin nicht auszugehen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Umgebungsschutz des Oster Coldinner Grashauses reiche nicht über die unmittelbare Umgebung der Hofstelle hinaus, da das Denkmal des Oster Coldinner Grashauses durch das Astwerk der umgebenden Bäume "hinreichend abgeschirmt" sei. Dem folgt der Senat nicht.

58

Der Senat teilt nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ortsbesichtigung schon nicht den Eindruck des Verwaltungsgerichts (vgl. u.a. S. 16 f.), der vorhandene Baumbestand gewährleiste eine hinreichende Abschirmung des Baudenkmals. Bei dem Grashaus handelt es sich nach Angaben des Beigeladenen zu 2) um eine landschaftsprägende Einzelhofanlage, die aus historischen Gründen (als Wirtschaftshof des nach der Säkularisierung aufgelassenen Kloster Coldinne), aus bauhistorischen Gründen (als Gulfhaus des 18. Jahrhunderts mit älteren Bauteilen), aus siedlungshistorischen Gründen (wegen der Lage auf einer alten Wurt, die ihrerseits archäologisches Denkmal ist) und wegen ihrer landschaftprägenden Bedeutung als Einzeldenkmal ausgewiesen ist. Im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme durch den Senat war das Grashaus vom angrenzenden Helmerweg aus sowohl bei einer Annäherung von Norden als auch von Süden schon aus erheblicher Entfernung deutlich zu erkennen. Die um das Gebäude stehenden, dieses nach Darstellung des Verwaltungsgerichts "einhausenden" Bäume schirmten das Denkmal nicht dergestalt ab, dass es dahinter nicht sichtbar gewesen bzw. dahinter zurückgetreten wäre. Der Baukörper schimmerte nicht nur umrissartig durch die bereits erstes Laub tragenden Bäume, sondern war vielmehr auch aus der Entfernung bereits deutlich wahrnehmbar. Das auf der Wurt gelegene Gebäude wirkte in der beginnenden Vegetationsphase durch die es umgebenden Bäume wie "eingerahmt" und die von dem Oster Coldinner Grashaus ausgehende landschaftsprägende Wirkung, die, wie dargelegt, u.a. Grund für die Ausweisung als Baudenkmal war, wurde dadurch eher verstärkt. Selbst wenn die Sichtbarkeit des Hauses in den Sommermonaten durch eine weitere Eingrünung der Bäume eingeschränkt wird, so ist zu berücksichtigen, dass in einem erheblichen Teil des Jahres die das Haus umgebenden Bäume gar kein Laub tragen. Demnach liegt nach den tatsächlichen Verhältnissen keine derartige Abschirmung bzw. "Einhausung" durch den vorhandenen Baumbestand vor, dass eine Begrenzung des Umgebungsschutzes des Denkmals auf den unmittelbaren Nahbereich zu rechtfertigen wäre.

59

Selbst wenn der vorhandene Baumbestand aber tatsächlich den Blick von "außen" auf das Baudenkmal verwehren würde, so ließe sich daraus - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin - im vorliegenden Fall keine Begrenzung des Umgebungsschutzes auf den Nahbereich ableiten. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Vertreters des Beigeladenen zu 2), gegen dessen Objektivität oder Sachkunde keine substantiierten Einwände vorgebracht worden oder anderweitig ersichtlich sind. Dieser hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass seit Entstehen des Siedlungsstandortes im Mittelalter ein Baumbewuchs möglich war und im heutigen Landschaftsbild festzustellen sei, dass gerade auf den bebauten Warften sich ein nennenswerter, vorrangig als Witterungsschutz angelegter Baumbestand entwickelt habe. Die von Menschenhand geschaffene Kulturlandschaft setze sich aus der Bewirtschaftungsform, dem Haustyp und der Warft mit dem Baumbestand zusammen und alle dies Elemente bildeten eine "untrennbare Einheit", die zu schützen sei. Ob durch diese Entwicklung der Baumbestand zu einem "für das Baudenkmal typischen" und damit vom Denkmalschutz umfassten Bestandteil des Ensembles wird, was die Klägerin bestreitet, kann dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dieser Gesichtspunkt eher gegen eine Begrenzung des Umgebungsschutzes auf den unmittelbaren Nahbereich des Denkmals sprechen. Der Beigeladene zu 2) hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der nicht informierte Betrachter oftmals erst bei näherer Inaugenscheinnahme den wesentlichen Zeugniswert eines Baudenkmals wahrnimmt. Das Oster Coldinner Grashaus ist, wie dargelegt, u.a. wegen seiner Lage auf einer alten Wurt, die ihrerseits archäologisches Denkmal ist (siedlungshistorischer Grund) und wegen seiner landschaftsprägenden Bedeutung als Denkmal ausgewiesen worden. Mit einer Begrenzung des Umgebungsschutzes auf die unmittelbare Hofstelle wird man diesen beiden Gesichtspunkten, die erkennbar auf eine großräumigere Betrachtung angelegt sind, nicht gerecht.

60

Soweit das Verwaltungsgericht hilfsweise darauf abgestellt hat, dass auch bei einem weiterreichenden Umgebungsschutz eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des Denkmals nicht zu erkennen sei, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Die geplante Windenergieanlage der Klägerin soll in einer Entfernung von wohl allenfalls 350 m zu dem Oster Coldinner Grashaus errichtet werden. Der Beigeladene zu 2) hat überzeugend dargelegt, dass die Windenergieanlage im Falle ihrer Errichtung das Erscheinungsbild des Oster Coldinner Grashauses im Sinne des § 8 Satz 1 NDSchG beeinträchtigt und zur Begründung ausgeführt: Bei dem Denkmal handele es sich um eine auf einer langgestreckten umgrafteten Hofwurt gelegene landschaftsprägende Einzelhofanlage mit Zufahrtsallee und hohem Baumbestand, die im Zusammenhang mit der sie umgebenden Kulturlandschaft zu sehen sei. Das betroffene Gebiet sei angesichts schwerer Böden und einer schwierigen Entwässerung seit je her außerordentlich dünn und lediglich auf einigen Wurten besiedelt. Diese noch unverbaute Hammrichlandschaft mit ihrer seit Jahrhunderten nahezu unveränderten Siedlungs- und Nutzungsstruktur habe zusammen mit dem Flurbild, das sich mangels Flurbereinigung noch immer durch das irregulär netzförmige System der Entwässerungsgräben auszeichne, und der Lage der Wurten hohe exemplarische Aussagekraft für die Entwicklung der Besiedlung und Bewirtschaftung der Marschen in Ostfriesland. Gerade die weiten Sichtbeziehungen führten dazu, dass Störungen des Landschaftsbildes sich besonders auffällig auswirkten. Durch die bewusste Installation der streitgegenständlichen Windenergieanlage in der direkten Umgebung würde die schleichende Zerstörung der Kulturlandschaft und damit, da das Oster Coldinner Grashaus als Einzeldenkmal ohne sein historisches Umfeld grundlegend an Aussagekraft verliere, des unverzichtbaren Grundstocks des Kulturdenkmals befördert. Diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen folgt der Senat.

61

Dem steht nicht entgegen, dass sich das Denkmal, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht mehr in Einzellage befindet. Die sich nördlich in ca. 250 m Entfernung anschließenden Anwesen und die 110 kV-Leitung können nicht als eine solche Vorbelastung gewertet werden, dass es auf die Zulassung der Windkraftanlage der Klägerin nicht mehr ankäme. Leitungen und Häuser werden in der Landschaft ganz anders als Windkraftanlagen wahrgenommen. Im Gegensatz zu diesen Baulichkeiten sind Windkraftanlagen um ein vielfaches höher und auch wegen der Bewegung der Rotoren weit auffälliger. Eine möglicherweise bestehende Kennzeichnungspflicht würde zu einer weiter gesteigerten Auffälligkeit der Windenergieanlage führen und den ohnehin bestehenden Konflikt mit Belangen des Denkmalschutzes noch verschärfen. Zudem ist die Landschaft Richtung Süden tatsächlich noch unverbaut und vom Helmerweg aus Richtung Süden kommen sind die Anwesen bzw. die Freileitung nicht oder kaum zu sehen. Die von dort aus betrachtet hinter dem Denkmal in ca. 350 m Entfernung gelegene Windenergieanlage würde insoweit die weiten Sichtbeziehungen erheblich stören.

62

Ein Verstoß gegen § 8 Satz 1 NDSchG scheidet auch nicht aus, weil - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die geplante Windenergieanlage und das Oster Coldinner Grashaus selbst nicht zusammen in den Blick geraten würden. Das Verwaltungsgericht ist (UA S. 17) insoweit davon ausgegangen, dass bei einer Annäherung von Süden das Denkmal nahezu vollständig von den das Gebäude umgebenden Bäumen verdeckt und der Blick auf dieses während der Vegetationszeit deshalb ausgeschlossen sei. Dies hat der Senat bei seiner Ortsbesichtigung, wie bereits dargelegt, so nicht bestätigt gefunden. Vielmehr war vom Helmerweg aus südlicher Richtung kommend, das Grashaus schon aus weiter Entfernung und nicht nur schemenhaft zu erkennen. Da die geplante Windenergieanlage sich aber von dieser Blickrichtung aus gesehen gleichsam unmittelbar hinter dem Gebäude befinden würde, trifft somit schon die Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass nämlich Windenergieanlage und Denkmal nicht gleichzeitig in den Blick geraten könnten, nicht zu.

63

Selbst wenn dieses aber anders wäre - und auch bei einer Annäherung aus Norden, sobald der Blick auf das Oster Coldinner Grashaus in Höhe "Wittefloh" frei wird, die geplante Windenergieanlage nicht mehr zu sehen wäre -, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Der Denkmalschutz erschöpft sich nicht in der Abwendung krasser Konfliktsituationen und will nicht nur verhindern, dass ein Baudenkmal durch eine gleichzeitig in den Blick geratende Windkraftanlage gewissermaßen "überflügelt" oder "überdeckt" wird. Ein denkmalrechtlich relevanter Widerspruch und Maßstabsverlust entsteht vielmehr auch dann, wenn infolge der Nähe von Denkmal und störenden Anlagen diese in der Umgebung als Fremdkörper und als unvereinbar mit den Werten empfunden werden, die das Denkmal verkörpert (vgl. Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin als Beleg für ihre Auffassung - Vorhaben und Denkmal müssten gleichzeitig zu sehen sein - zitierten Aufsatz von Schmaltz (BauR 2009, 761 ff.). Der Aufsatz befasst sich mit der Gewichtung des öffentlichen Belangs des Denkmalschutzes (nur) im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB und nimmt die Besonderheiten des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsverfahrens nicht in den Blick. Wie ausgeführt, gewährt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Denkmal aber nur ein - unabhängig von landesrechtlichen Vorgaben zu bestimmendes - Mindestmaß an Schutz. Demgegenüber setzt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides gemäß § 9 BImSchG - wie dargelegt - auch voraus, dass die vorläufige Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. In diesem Rahmen ist aber auch die - im Verhältnis zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB deutlich strengere - landesrechtliche Norm des § 8 Satz 1 NDSchG Prüfungsgegenstand. Darüber hinaus wird in dem zitierten Aufsatz aber auch nicht vertreten, dass eine Beeinträchtigung des Belangs des Denkmalschutzes in den Fällen, in denen es nicht möglich ist, Denkmal und beeinträchtigendes Objekt zugleich wahrzunehmen, ausgeschlossen ist. Vielmehr ist nur ausgeführt, dass dieser Umstand das Gewicht des Denkmalschutzes bei der notwendigen Abwägung im Rahmen des § 35 BauGB mit den privilegierten Windkraftanlagen einschränkt. Einer solchen Abwägung ist aber das jedenfalls im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Gesamturteils zu prüfende Beeinträchtigungsverbot des § 8 NDSchG nicht zugänglich. Zudem kommt der Autor des von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten Aufsatzes für den baurechtlichen Vorbescheid zu ähnlichen Ergebnissen, weil er - wenn auch verortet bei der Frage des Sachbescheidungsinteresses - fordert, dass dem Vorhaben nicht "Hindernisse entgegenstehen (dürfen), die sich schlechthin nicht ausräumen lassen" und in diesem Rahmen prüft, ob das betreffende Vorhaben gegen das (nach seiner Aussage "rigide" bzw. "rigorose") Beeinträchtigungsverbot des § 8 NDSchG verstößt (Schmaltz, BauR 2009, 761, 766).

64

Ob - wie der Beigeladene zu 2) ausführt - mit der Errichtung einer Windenergieanlage in etwa 350 m Entfernung auch "der Fortbestand des Baudenkmals, aus wirtschaftlichen Gründen gem. § 7 NDSchG, gefährdet" werden kann, weil die Nutzung des Oster Coldinner Grashauses als Ferienwohnung "grundlegend behindert" werde, und wie dies rechtlich zu beurteilen wäre, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

65

3.

Da es für die Entscheidung über den Hauptantrag auf die Frage, ob (auch) der Belang der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen dem Vorhaben entgegensteht, nicht ankommt, war Beweis, wie hilfsweise beantragt, nicht zu erheben. Ebenso kann offenbleiben, ob noch andere öffentliche Belange - etwa des Naturschutzes - von dem geplanten Vorhaben beeinträchtigt werden.

66

II.

Der Antrag der Klägerin, hilfsweise die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides bis zur Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Flächennutzungsplanänderung bestanden hat, hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (entsprechend) statthaft, aber unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf den begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG bestand auch vor Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes in Gestalt der 31. Änderung nicht. Wie dargelegt, fehlte es angesichts des erkennbar entgegenstehenden Denkmalschutzes an dem dafür erforderlichen positiven immissionsschutzrechtlichen Gesamturteil.

67

III.

Aus demselben Grund ist auch der weitere Hilfsantrag abzulehnen. Auf die Radarproblematik kommt es insoweit nicht an.