Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.04.2021, Az.: 12 KN 11/19
Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Konfliktbewältigung; Konzentrationsplanung; Windenergie
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.04.2021
- Aktenzeichen
- 12 KN 11/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 71158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Fragen, in welchem Umfang in einem - im Flächennutzungsplan dargestellten - Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie das Errichten und Betreiben von Windenergieanlagen auch tatsächlich möglich sein muss und inwieweit der Plangeber die Klärung dieser Frage auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren verlagern darf.
Tenor:
Die 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 14. November 2018, genehmigt am 28. November 2018, wird insoweit für unwirksam erklärt, als ihrer textlichen Darstellung zufolge die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer verschiedener Grundstücke und als Projektierer/potenzieller Betreiber von Windenergieanlagen (= WEA) bzw. Gesellschafter von entsprechenden Gesellschaften (vgl. die vor dem Senat anhängigen Parallelverfahren 12 KN 159/18 sowie 12 LB 110 und 111/19) gegen die in der 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin u. a. für seine Grundstücke vorgesehene Ausschlusswirkung für WEA nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Die Antragsgegnerin hatte bereits mit der 13., 48. und 52. Änderung ihres Flächennutzungsplans jeweils den Versuch unternommen, die Nutzung ihres Gebiets durch WEA zu steuern, und dazu zuletzt in der 52. Änderung sechs „Positivflächen“ vorgesehen. Diese 52. Änderung wurde durch Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 hinsichtlich der Ausschlusswirkung für unwirksam erklärt (- 12 KN 64/14 -).
Die Antragsgegnerin erstellte daraufhin ein neues von ihr sog. flächendeckendes Standortkonzept. Als Referenzanlage wählte sie eine WEA mit einer Gesamthöhe von 200 m, die sich einschließlich ihrer Rotorflächen in dem jeweiligen Sondergebiet befinden soll. Weiter ging sie von dem Ziel aus, in den zu bestimmenden Sondergebieten möglichst einem Windpark mit mindestens drei Anlagen mit einem Abstand von weniger als 600 m untereinander verwirklichen zu können (vgl. S. 11, 13 der Begründung des Flächennutzungsplans [= Begründung], Fn. 9 und 13).
In Anknüpfung an die Senatsrechtsprechung legte sie ihrer Planung einen harten Abstand von WEA zu Wohnnutzungen von 2 H zugrunde, bezog diesen auf den Standort der Turmachse (und nicht die Rotoraußenfläche) und gelangte deshalb unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Flügellänge von mindestens 50 m insoweit zu einem harten Mindestabstand von „nur“ 350 m (vgl. S. 13 der Begründung). Daran schlossen sich gestaffelte weiche Abstände von 150 m (zu einzelnen Wohngebäuden und Mischgebieten), 450 m u. a. zu allgemeinen Wohngebieten sowie von 850 m zu reinen Wohngebieten an. Zur Begründung wurde wiederholt darauf verwiesen, dass der sich danach ergebende Gesamtabstand „in der Regel zur Einhaltung der Lärmwerte“ (nach der TA Lärm) ausreiche; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen ab S. 13 ff. der Planbegründung verwiesen.
Unter der Überschrift „Tabuzonen Infrastruktur“ wurden harte Abstände u. a. zu klassifizierten Straßen, Bahntrassen sowie zu Hochspannungsleitungen (letztere mit einem Korridor von jeweils 10 bzw. 15 m, S. 21 der Begründung; tatsächlich darüber hinaus erforderliche Abstände könnten auf der folgenden Planungsebene ermittelt werden, vgl. S. 82 der Begründung) erfasst. Gasleitungen stellten gleichfalls harte Tabuzonen dar; die Bestimmung des notwendigen Schutzabstandes zu ihnen wurde mangels Kenntnis der Details auf die „nachgelagerte Planungsebene“ verschoben (vgl. S. 21 der Begründung). Entsprechend wurde hinsichtlich des Abstandes zu einer Sauergasstation (vgl. S. 82 der Begründung) und zu Richtfunkstrecken (S. 83 der Begründung) verfahren
Natur- und landschaftsbezogen wurden u. a. Naturschutzgebiete sowie Landschaftsschutzgebiete (nach Prüfung ihres jeweiligen Inhalts, vgl. S. 25 ff. der Begründung) als harte, letztere hilfsweise auch als weiche Tabuzonen eingestuft.
Wegen Unsicherheiten über die Gültigkeit des RROP 2016 des Landkreises Diepholz und seiner damals noch laufenden Neuaufstellung (nunmehr Gegenstand des Senatsurteils vom heutigen Tag im Verfahren 12 KN 159/18) wurden seine jeweils in Aufstellung befindlichen Ziele als weiche Tabukriterien eingestuft (S. 33 der Begründung), von dortigen Grundsätzen wurde teilweise, etwa bezogen auf den Abstand zu Hochspannungsleitungen, abgewichen.
Bei der im folgenden dritten Schritt anstehenden Bewertung der verbleibenden Potenzialflächen ging die Antragsgegnerin von dem bezeichneten Ziel aus, Windparks mit mindestens drei WEA zu ermöglichen, und schloss deshalb Kleinstflächen unter einem ha aus (S. 37 f. der Begründung). Zu vermeiden galt es aus ihrer Sicht weiter Folgendes (S. 38 f. der Begründung): eine Überfrachtung des Landschaftsraums sowie eine Umzingelung und eine Beeinträchtigung von Rastvogelgebieten mit internationaler Bedeutung. Danach fielen auf dieser Stufe u. a. die von dem Antragsteller (und der im Parallelverfahren beteiligten Bürgergesellschaft) in Aussicht genommenen Gebiete (u. a. in Drebber) sowie zwei bislang für die Windkraftnutzung dargestellte Flächen (Barver und Dickel) weg (vgl. Bl. 43 der Begründung).
Die drei verbleibenden und letztlich hier dargestellten Gebiete („Teilbereiche“) setzen sich jeweils wiederum aus mehreren (zwei bis vier), z. T. sehr kleinen Teilflächen zusammen, wie sich dem folgenden Übersichtsplan und ergänzend den auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Abbildungen in der Anlage zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. November 2019 (= Anlage 1) entnehmen lässt:
Der erste Teilbereich Aasbruch enthält dabei u. a. ein besonderes, zugleich/vorrangig der Umweltbildung dienendes Sondergebiet, in dem jedoch mutmaßlich nur (deutlich) kleinere WEA als die Referenzanlage möglich sein werden (S. 46 der Begründung). Wie ausgeführt, kam die Antragsgegnerin den Hinweisen der Betreiber sowie des Landkreises Diepholz (vgl. S. 91 der Begründung) nicht nach, für die dort (und in Schierholz, S. 51 der Begründung) verlaufenden Gasleitungen und –stationen Schutzabstände aufzunehmen. Dass sich außerhalb, aber nahe an den neu dargestellten Teilflächen bereits mehrere WEA befinden, wurde erkannt, aber mit der Annahme für unerheblich erachtet, sie könnten „einrücken“ (S. 49 f.). Deshalb seien in „Aasbruch“ überschlägig bis zu sechs WEA zusätzlich möglich.
Bezogen auf den zweiten Teilbereich Schierholz stellte die Antragsgegnerin heraus, u. a. durch Reduzierung von Schutzabständen zu Hochspannungsleitungen weitere Teilbereiche als Sondergebiete für WEA ermöglicht zu haben, so u. a. die 1,4 ha große Teilfläche IIg (vgl. S. 51 der Begründung).
Bezogen auf den (inhaltlich dritten) „Teilbereich 5 Düste“ wurde vermerkt, dass ein „randlicher Bereich“ hiervon „Teil eines Hubschraubernachttiefflugkorridors sei“. Auch insoweit wurde eine Verwirklichung von WEA jedoch nicht ausgeschlossen, sondern auf die „nachgeordnete Planungsebene“ u. a. in der Annahme verwiesen, der Korridor müsse nicht vollständig frei bleiben und sei anpassungsfähig (vgl. S. 53 und S. 78 ff. der Begründung). Auch nach Wegfall eines derzeit nicht abgrenzbaren Teils verbleibe ein ausreichender Flächenanteil, um einen Windpark zu errichten.
Unter der Überschrift „Belange der Landwirtschaft“ wurde darauf allgemein verwiesen, dass die bisherige landwirtschaftliche Nutzung „mit Ausnahme“ der für die WEA notwendigen Anlagen fortbestehen solle und deshalb die Zweckbestimmung „WEA und Landwirtschaft“ gewählt worden sei (S. 65 der Begründung). Erneut wurde darauf verwiesen, dass im „Zuge der nachfolgenden Planungen ein Aufstellungskonzept“ zum Schutz der Landwirtschaft erarbeitet werde.
Gesonderte Ausführungen folgten zum Repowering (S. 83 f. der Begründung), wobei darauf verwiesen wurde, dass die „in den Bereichen befindlichen Anlagen zur jüngeren Anlagengeneration zählten“ und auf Sicht von bis zu 15 Jahren kein Repowering absehbar sei.
Unter der Fragestellung, ob sie der Windenergienutzung hinreichend Raum verschaffe, ging die Antragsgegnerin von insgesamt 269,40 ha für die Windenergienutzung dargestellte Fläche (S. 85, Einzelheiten S. 107 der Begründung) mit einem Potenzial für elf weitere WEA (6 x Aasbruch, 1 x Schierholz, 4 x Düste) und einer Zusatzleistung von 38,5 MW (11 x 3,5 MW) aus (S. 88 oben der Begründung).
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss die so begründete 60. Änderung des Flächennutzungsplans in seiner Sitzung vom 14. November 2018. Danach unterzeichnete der Samtgemeindebürgermeister die Urschrift des Änderungsplans (vgl. Bl. 7294 der Beiakte 24). Der Landkreis Diepholz genehmigte die streitgegenständliche Änderung mit Schreiben vom 28. November 2018. Diese Genehmigung wurde in dessen Amtsblatt vom 3. Dezember 2018 (Bl. 5 der Gerichtsakte [=GA]) veröffentlicht und dabei auf die Ausschlusswirkung hingewiesen.
Einen gegen diese Änderung gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO der Antragstellerin im Parallelverfahren 12 KN 50/10 hat der Senat durch Beschluss vom 12.6.2019 (- 12 MN 26/19 - juris) abgelehnt.
Der Antragsteller hat am 15. Januar 2019 seinen Normenkontrollantrag gestellt und ihn im August (Bl. 28 GA) und ergänzend Ende November 2019 (Bl. 100 GA) – am 2. Dezember 2019 übersandt – sowie im März 2020 (Bl. 138 GA) zusammengefasst wie folgt begründet:
Die angegriffene Änderung des Flächennutzungsplans leide an formellen und materiellen Mängeln.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung seien unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht alle angeführten Unterlagen (aus vorhergehenden Genehmigungsverfahren zu Fledermäusen und Vögeln) auch unmittelbar ausgelegt worden; stattdessen sei teilweise nur angeboten worden, diese auszudrucken. Auf dem Original des Änderungsplanes fehle die notwendig zwischen Genehmigung und Bekanntmachung gebotene Ausfertigung. In der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend klar geregelt, in welcher Form die Genehmigung ihres Flächennutzungsplans zu veröffentlichen sei. Soweit dies gemäß § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung – wie hier – in dem Amtsblatt für den Landkreis Diepholz geschehe, stehe der Wirksamkeit einer solchen Veröffentlichung entgegen, dass dieses Amtsblatt in nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NKomVG unzureichender Stückzahl ausgegeben werde bzw. worden sei.
Materiell-rechtlich habe die Antragsgegnerin das Verhältnis der Windenergienutzung zur unverändert für zulässig erachteten landwirtschaftlichen Nutzung in ihren „Positivflächen“ nicht hinreichend bestimmt.
Außerdem habe sie harte Tabuzonen in dem Bereich um die o. a. (1,7 ha große) Tierhaltungsanlage und um Gasleitungen jeweils im Teilbereich 1 Aasbruch übergangen. Stattdessen habe sie zu Unrecht eine harte Tabuzone um den jeweiligen Mastfuß einer WEA (von 350 m) sowie hinsichtlich straßenrechtlicher Anbauverbotszonen angenommen, obwohl dort jeweils eine Verwirklichung von WEA nur im Regelfall ausgeschlossen sei, Ausnahmen also möglich seien. Ferner habe sie nicht hinreichend zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. So könnten Landschaftsschutzgebiete aus Sicht des Antragstellers nicht, wie hier erfolgt, als harte, hilfsweise weiche Tabuzonen qualifiziert werden. Es sei weiterhin nicht klar, wie die Antragsgegnerin die in Aufstellung befindlichen Ziele der regionalen Raumordnung behandelt habe.
Hinsichtlich der Wahl der über den harten Abstand von 350 m hinaus gehenden gestaffelten weichen Abstände insbesondere zu Wohnbebauung fehle es an der erforderlichen tragfähigen Begründung; stattdessen sei jedenfalls teilweise zur Begründung auf die sich aus der TA Lärm ergebenden Schutzabstände und damit auf ein hartes Tabu verwiesen worden. Außerdem seien die Interessen der Betreiber von bereits bestehenden WEA unzureichend berücksichtigt worden. Die Zuordnung zu den Gebieten mit mindestens nationaler Bedeutung für Rastvögel – als weiche Tabuflächen – und die Abgrenzung zu solchen von nur regionaler Bedeutung, die als WEA tauglich angesehen und teilweise auch in die Konzentrationszonen einbezogen worden seien, beruhe auf einer unzureichenden Datengrundlage.
Partiell fehlerhaft sei weiterhin die Auswahl der Positivflächen erfolgt:
Im Süden der nördlichen Teilfläche Aasbruch seien die dort vorhandene größere Tierhaltungsanlage sowie der zu ihr zu wahrende Grenzabstand nicht als Tabuflächen erkannt, sondern diese und angrenzende Flächen zu Unrecht in die Konzentrationsfläche einbezogen worden.
In der südlichen Teilfläche des Teilbereichs Aasbruch befinde sich das Barnstorfer Umwelt-Erlebnis-Zentrum (BUEZ) mit zwei nahegelegenen kleinen WEA. Dieses BUEZ solle fortentwickelt werden. Zur Konfliktbewältigung mit den auch zukünftig zulässigen WEA sei das dargestellte Sondergebiet „Windenergie und Flächen für … Umweltbildung“ jedoch ungeeignet; es gewährleiste nicht den notwendigen Schutz etwa von dort aufhältigen Kindern und Arbeitnehmern.
Zudem sei insoweit die notwendige Bestimmung des (grundsätzlich) gegenüber den dort befindlichen Gasleitungen und –stationen einzuhaltenden Grenzabstandes zu Unrecht unterblieben und auf das Genehmigungsverfahren verlagert worden, obwohl das (fachkundige) Landesbergamt (= LBEG) erhebliche Abstände (insbesondere zu der Sauergasstation) für erforderlich erachtet habe.
Der Nutzung der südlichen Teilfläche dieses Teilbereichs stehe zudem entgegen, dass sich außerhalb des dargestellten Gebiets, aber südlich nahe angrenzend bereits WEA befänden, deren Förderung erst 2033 auslaufe und die wegen unzureichender Mindestabstände bis dahin die Verwirklichung neuer WEA innerhalb des Teilgebiets weitgehend verhinderten.
Die Auswahlentscheidung im Teilbereich 2 Schierholz beruhe auf einer ungenügenden Brutvogelerfassung und bewältige zudem den Konflikt zwischen der vorgesehenen Windenergienutzung sowie dem festgestellten Dichtezentrum der Wiesenweihe nicht, sondern verweise dazu zu Unrecht pauschal auf das Genehmigungsverfahren.
Ausgehend hiervon sei der Antragsgegnerin schon keine verlässliche, abwägungsfreie Entscheidung möglich gewesen, in welchem Umfang sie der Windenergienutzung tatsächlich Raum gebe, und habe sie dieser auch im Ergebnis nicht substanziell Raum verschafft. Sie habe insbesondere fehlerhaft angenommen, Potenzial für elf weitere WEA geschaffen zu haben; tatsächlich stünden der Windenergienutzung (in absehbarer Zeit) allenfalls vier weitere Standorte zur Verfügung (s. Bl. 106 f. GA).
Der Antragsteller beantragt,
die 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin insoweit für unwirksam zu erklären, als ihr die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Planänderung sei verfahrensfehlerfrei erfolgt. Die Inhalte der vom Antragsteller vermissten faunistischen Gutachten seien vollständig in den ausgelegten Umweltbericht eingeflossen; das sei ausreichend. Ihr Samtgemeindebürgermeister habe das Original der Planänderung unmittelbar nach der Beschlussfassung und vor der Weiterleitung zur Genehmigung ausgefertigt – das sei ebenfalls rechtmäßig. In Umsetzung von § 10 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung sei die „Genehmigung des Flächennutzungsplans“ ordnungsgemäß in dem – mit 70 Exemplaren hinreichend verbreiteten – Amtsblatt des Landkreises Diepholz veröffentlicht worden.
Materiell-rechtliche Fehler seien ihr aufgrund der „engen“ Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats ebenfalls nicht unterlaufen:
Das Verhältnis der Windenergienutzung zur Landwirtschaft sei nur scheinbar unklar; tatsächlich genieße erstere in den hier maßgeblichen Sondergebieten den Vorrang im erforderlichen Umfang. Auch der Zweck des Sondergebiets um das BUEZ sei (gerade nach erfolgter Nachschärfung) hinreichend bestimmt.
Landschaftsschutzgebiete habe sie nach Einzelfallprüfung als harte Tabuflächen eingestuft und hilfsweise in ihre planerische Abwägung eingestellt. Vergleichbar sei sie mit gesetzlich geschützten Biotopen umgegangen. Ziele aus dem (im Beschlusszeitpunkt) noch in Aufstellung befindlichen RROP des Landkreises Diepholzes habe sie zu Recht nur in ihre Abwägung eingestellt.
Die Tierhaltungsanlage nehme innerhalb des Teilbereichs Ia des Gebiets Aasbruch nur 3,4 ha (vgl. Abbildung 1 der Anlage 1). bzw. 1,7 ha (so zuletzt, Bl. 111 GA) dieses insgesamt rd. 123 ha großen, zusammenhängenden Teilbereichs in Anspruch, sei damit relativ dazu gesehen unbedeutend, so dass dieses Grundstück nicht als harte Tabufläche habe ausgesondert werden müssen. Denn nicht „jeder Quadratmeter“ bzw. jedes Grundstück innerhalb eines Sondergebiets müsse nach der Senatsrechtsprechung für eine WEA zur Verfügung stehen. Gleiches gelte für die Gasleitung(en) innerhalb eines weiteren Teilbereichs von Aasbruch; sie stünden der dortigen Verwirklichung von WEA nicht grundsätzlich entgegen. Die notwendigen Schutzabstände zu ihnen seien im Genehmigungsverfahren zu bestimmen. Dass insoweit jeweils untergeordnete Teilflächen (innerhalb des jeweiligen Sondergebiets) nicht der Windenergienutzung zur Verfügung stünden, sei unerheblich.
Bei der vom Regel- und nicht vom Ausnahmefall ausgehenden Betrachtung seien sowohl der harte Schutzabstand von 350 m zu Wohnbebauung als auch ein solcher im Umfang der gesetzlichen Anbauverbotszonen zu klassifizierten Straßen gerechtfertigt.
Der weiter gehende, d. h. über 350 m hinaus gehende „weiche“ Abstand sei zu Recht (nicht übertrieben) vorsorgeorientiert, wenn auch „in Orientierung an den Richtwerten“ der TA Lärm erfolgt. In der Planbegründung seien diese Abstände also nach den Richtwerten nach der TA Lärm bemessen worden; bei einem gedrosselten Betrieb der WEA könnten aber diese Werte und damit auch der notwendige Abstand (deutlich) unterschritten werden.
Die Interessen der Betreiber bestehender WEA seien hinreichend berücksichtigt, die Rastvogelgebiete hinreichend genau ermittelt worden. Weiche Abstände seien zum Schutz des BUEZ und der Tierhaltungsanlage nicht erforderlich gewesen.
Hieran anknüpfend seien weder die Darstellung und der Umfang der Sondergebiete rund um das BUEZ noch um die Gasleitungen zu beanstanden; von den vom Antragsteller angeführten „Sicherheitspuffern“ seien „Ausnahmen“ möglich, d. h. diese Abstände könnten beim Ergreifen von Schutzmaßnahmen unterschritten werden.
Das Wiesenweihevorkommen habe der Gebietsdarstellung im Teilbereich Schierholz aus den im Umweltbericht (S. 46 f.) angeführten Gründen nicht entgegengestanden. Danach lasse sich ihr Kollisionsrisiko sicher durch Monitoringmaßnahmen in Verbindung mit temporären Abschaltungen minimieren; so werde bereits in mehreren Windparks im Landkreis Diepholz verfahren. Gerade im Interesse der Bestandsbetreiber habe man auch Teilflächen einbezogen, die erst nach Rückbau vorhandener Anlagen (zwecks Repowering) nutzbar seien.
Die Darstellung einer Gesamtfläche von 269,40 ha (mit eingeschlossenen Rotorflächen von WEA) zur Nutzung der Windenergie sei hinreichend. Durch ihre jetzige Planung seien insgesamt 26 WEA abgedeckt (14 bestehende sowie 12 im Falle des Repowerings „einrückbare“). Hinzu träten 11 „zusätzliche“ WEA; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage 1) Bezug genommen (Bl. 86 ff. GA, dort insb. S. 11, Bl. 96 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in dem gemeinsam verhandelten Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 12 KN 50/19, des vorangegangenen (Eil-)Verfahrens mit dem Aktenzeichen 12 MN 26/19 und die Beiakten verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, weil er zulässig (I.) und begründet (II.) ist.
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Er ist hinsichtlich der angegriffenen Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, juris, Rn. 11 ff.), hierauf aber auch begrenzt (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 26.10.2017
- 12 KN 16/16 - sowie Senatsurt. v. 23.6.2016
- 12 KN 64/16 - juris, Rn. 59, sowie BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3/18 -, juris, Rn. 29 ff.).
2. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Eigentümer und als Projektierer bzw. Gesellschafter von WEA bezogen auf Flächen, auf die sich die von ihm angegriffene Ausschlusswirkung bezieht, antragsbefugt. Denn durch eine rechtswidrige Ausschlussplanung kann er in seinem Recht verletzt sein, dort Windenergieanlagen zu projektieren, zu errichten oder zu betreiben.
3. Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde bei einer Bekanntmachung der Genehmigung im Dezember 2018 und einer Antragstellung im Januar 2019 gewahrt.
4. Dem Antragsteller mangelt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Denn dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses wird bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontroll-gericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869, m. w. N.). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist daher bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 4 BN 25/15 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 205). Dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (BVerwG, Urt. v. 16.4.2015 - 4 CN 6/14 - BVerwGE 152, 49 ff., Rn. 15). Ein erfolgreicher Normenkontrollantrag muss den Antragsteller mithin nicht unmittelbar zu seinem Ziel, sondern nur näher dahin führen (vgl. bereits Senatsurt. 23.1.2014 - 12 KN
285/12 -, juris, Rn. 15, m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben liegt ein Rechtsschutzbedürfnis vor.
Eine potenziell wiederauflebende wirksame Vorgängerfassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin mit einer entsprechenden Ausschlusswirkung ist nicht ersichtlich.
Dass der Errichtung und dem Betrieb von WEA an einzelnen oder allen für den Antragsteller in Betracht kommenden Standorten in der Ausschlusszone ohnehin bereits andere unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, ist nicht offensichtlich (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 12.6.2019 - 12 MN 26/19 - juris, Rn. 35 für die weitere Antragstellerin) und nicht inzident im Rahmen der Zulässigkeit dieses Antrages näher zu klären (vgl. stattdessen u. a. die anhängigen Berufungsverfahren 12 LB 110 und 111/19). Es reicht damit nach dem vorbezeichneten Maßstab zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, dass der Antragsteller mit der entgegenstehenden Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans jedenfalls ein grundlegendes Hindernis beseitigen kann.
II. Der demnach zulässige Antrag ist begründet.
Die 60. Änderung des Flächennutzungsplans ist zwar mutmaßlich rechtmäßig ausgefertigt und bekanntgegeben worden; ob die Offenlage den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen hat, kann wegen der nachfolgend bezeichneten materiellen Rechtsmängel der Planung offen bleiben.
1. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans, insbesondere eines solchen mit Ausschlusswirkung, müssen hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1994
- 4 C 4/92 -, NVwZ 1995, 267 f. [BVerwG 18.02.1994 - BVerwG 4 C 4/92]). Ob es danach außerhalb des – hier nicht einschlägigen – sachlichen Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2 BauGB bereits grundsätzlich ausgeschlossen ist, alternativ bzw. kumulativ (sich überlagernde) Darstellungen zu treffen (so Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 5, Rn. 11), kann offenbleiben. Jedenfalls muss sich dann zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes (vgl. Senatsurt. v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 -, juris, Rn. 62, sowie v. 5.3.2018 - 12 KN 41/17-, juris, Rn. 68, m. w. N.) das Verhältnis mehrerer sich – wie hier – überlagernder Nutzungen aus dem Flächennutzungsplan einschließlich seiner Begründung hinreichend deutlich ergeben.
a) Ob diesen Anforderungen bezogen auf den genauen Inhalt der allgemein dargestellten Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Windenergie und Flächen für Landwirtschaft“ genügt worden ist, kann hier ebenfalls offen bleiben. Immerhin spricht dafür, dass aus der Planbegründung der gewollte Vorrang der Nutzung der Windenergie gegenüber einer landwirtschaftlichen Nutzung deutlich wird (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 12.6.2019 - 12 MN 26/19 - juris, Rn. 52), wenn er auch nicht ausdrücklich durch textliche Darstellungen abgesichert worden ist, und dass Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Konflikt beider Nutzungsarten hier fehlen.
b) Zu unbestimmt ist aber die nähere Zweckbestimmung des im Teilbereich Id Aasbruch befindlichen Sondergebiets „Windenergie und Fläche für Umwelterlebnis… “ (s. Bl. 8 der Anlage 1). Der Antragsgegnerin schwebte dabei die Sicherung und ggf. auch Erweiterung des dort befindlichen BUEZ vor, und ihr stand auch vor Augen, dass jedenfalls WEA mit der Größe der Referenzanlage von 200 m dort nicht gebietsverträglich möglich sein werden (S. 46 unten der Begründung). Den sich daraus ergebenden Konflikt hat der Plangeber jedoch zu Unrecht nicht gelöst. Denn es ergibt sich schon nicht hinreichend deutlich, WEA welcher Größe danach überhaupt noch möglich sein sollen. Jedenfalls wird weder das Verhältnis der beiden zulässigen, aber als allenfalls bedingt, d. h. mit Abstand zueinander, verträglich erkannten Nutzungen klargestellt noch wird sichergestellt, dass in diesem gesondert dargestellten Sondergebiet auch für die Nutzung der Windenergie überhaupt mindestens eine WEA wirtschaftlich betrieben werden kann. Vielmehr können auch alle dafür in Betracht kommenden Standorte zzgl. des dann erforderlichen Schutzabstandes durch die ausdrücklich erwünschte Weiterentwicklung (S. 46 der Begründung) des BUEZ in Anspruch genommen werden. Damit wird aber schon dem Anspruch auf eine hinreichend bestimmte Regelung der Zweckbestimmung dieses Sondergebiets nicht ausreichend Rechnung getragen und jedenfalls ergänzend auch nicht dem – nachfolgend unter II. 2. näher erläuterten – Gebot, dass sich in einem Sondergebiet (auch) für die Nutzung der Windkraft ein entsprechend privilegiertes Vorhaben gegenüber anderen Nutzungen auch durchsetzen muss.
Sollte die Antragsgegnerin dieses Sondergebiet selbst nur als ein solches „2. Klasse“ eingestuft haben, d. h. so verstanden haben, dass es die anderen als Zusatzangebot nur ergänze, so kommt schon ein solcher Regelungswille nicht hinreichend zum Ausdruck. Vielmehr ist das Gebiet in seinem vollen, wenn auch nur geringen Umfang von rd. 2 ha in die Berechnung der „dargestellten 269,40 ha Sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung WEA“ eingegangen, die in der Begründung ab Seite 84 ff. als Grundlage für die Bejahung der selbst aufgeworfenen Frage gedient haben, ob sie, die Antragsgegnerin, der Nutzung der Windenergie damit substanziell Raum verschafft habe.
c) Die unzureichende Bestimmtheit der zuvor angeführten Teildarstellung ist als sog. Ewigkeitsfehler immer beachtlich (vgl. Senatsurt. v. 19.6.2019 - 12 KN 64/17 -, juris. Rn. 53, m w. N.)
2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 62; Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18 und Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN
119/16 -, NuR 2018, 348 ff. [OVG Niedersachsen 26.10.2017 - 12 KN 119/16], hier zitiert nach juris, Rn. 62) ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen:
Einer nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung muss ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Senatsurt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -, und v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -,
NordÖR 2012, 494 [OVG Niedersachsen 29.08.2012 - 12 LA 194/11]) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 und 2/11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812 u. - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808, und v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts dabei in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Diesen Unterschied muss sich der Planungsträger auf dieser ersten Stufe des Planungsprozesses bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 -, BVerwGE 120, 239). Harte Tabuzonen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2/07 -, NVwZ 2008, 559). Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Frage, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben wurde, anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung rechtmäßig in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 -, BVerwGE 145, 231, und v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 -, NVwZ 2013, 1017). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für WEA sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Die Selektion unter den Potenzialflächen ist allerdings nicht auf eine solche relative Eignungsbeurteilung dieser Potenzialflächen unter allen noch nicht berücksichtigten, aber berücksichtigungsbedürftigen Gesichtspunkten beschränkt. Vielmehr kann es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sein, vorab solche Potenzialflächen auszuschließen, auf denen „die Dichte oder der Flächenanteil von Problemfeldern zu hoch“ ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12.6.2019 - 12 MN 26/19 - juris, Rn. 53 a. E.). Denn zum Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – wie hier – gehört es, dass sich die Windenergie(nutzung) in den beabsichtigten Sondergebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 - 4 BN 3/17 -, juris, Rn. 7, m. w. N.). Entgegen der sinngemäßen Grundannahme der Antragsgegnerin eignet sich somit nicht schon jede (hinreichend große), nicht zu den harten und weichen Tabuflächen gehörende Potenzialfläche grundsätzlich ohne Weiteres als Sondergebiet für die Windenergienutzung, sondern müssen, insbesondere bei erkennbaren Unsicherheiten über etwaige (noch) nicht zu einem harten Tabu erstarkte, jedoch der Windenergienutzung gleichwohl entgegenstehende (potenzielle) Hindernisse, auch Umfang und Wahrscheinlichkeit solcher Hindernisse möglichst aufgeklärt und abgewogen werden, hilfsweise muss der verbleibenden Unsicherheit zumindest in der Abwägung Rechnung getragen werden.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB an „den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde“ auszurichten ist. Als voraussehbar wird dabei ein Prognosezeitraum bis zu 15 Jahren eingestuft (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 140. EL Oktober 2020, § 5, Rn. 13; Schrödter/Otto, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 5, Rn. 16, sowie Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2004 - 1 ME 14/04 -, juris, Rn. 12). Damit ist also grundsätzlich zugleich auch der zeitliche Rahmen für die in Rede stehende Ausschlussplanung mit der Folge bezeichnet, dass erst danach in Betracht kommende Änderungen der Sach- oder Rechtslage für diese Planung unbeachtlich sind.
Die beschlossene 60. Änderung der Flächennutzungsplanung der Antragsgegnerin beruht hieran gemessen auf einer im Ansatz richtigen Vorgehensweise. Dennoch ist sie zu erheblichen Teilen rechtswidrig.
Denn die Antragsgegnerin hat zumindest in zweifacher Hinsicht (siehe dazu nachfolgend unter a] und b]) harte Tabuflächen nicht ausreichend berücksichtigt, sondern stattdessen auch die Bestimmung des harten Kerns insbesondere von Abstandsflächen zu Unrecht auf etwaige Genehmigungsverfahren verlagert.
Soweit sie sich zur Rechtfertigung auf die Rechtsprechung des Senats in dem vorhergehenden o. a. Urteil vom 23. Juni 2016 beruft, verkennt sie diese. Die darin (in dem in juris veröffentlichten Abdruck unter Rn. 85) enthaltene Aussage, dass WEA nicht auf jedem Quadratmeter eines Sondergebiets verwirklichungsfähig sein müssen, ist jedenfalls nicht in dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Sinn erweiterungsfähig, dass auch eine mehrere Hektar große zusammenhängende Teilfläche am Rande eines Sondergebiets für den Betrieb von WEA trotz ersichtlich fehlender Eignung für die Windenergiegewinnung einbeziehungsfähig sein könne, wenn diese ungeeignete Teilfläche nur im Verhältnis zur Gesamtgröße des Sondergebiets von untergeordneter Bedeutung sei. Denn ausdrücklich heißt es in diesem Senatsurteil weiter, der Möglichkeit, unter Verweis auf die Gesamtgröße eines Sondergebiets Nicht- und Mindereignungen darin enthaltener Teilflächen hinzunehmen, seien rechtliche Grenzen gezogen. Zwar mag sich die zu vernachlässigende Größe einer trotz feststehender fehlender Nutzungsmöglichkeit für die Windenergie noch in ein entsprechendes Sondergebiet einbeziehungsfähigen Fläche nicht allein aus ihrer fehlenden Darstellbarkeit – wie etwa für schmale Entwässerungsgräben oder kleine Naturdenkmale, wie z. B. ein Findling, oder auch für den Standort einer hier thematisierten kleineren Sauergasstation – ergeben, sondern kann sie auch aus einer fehlenden praktischen Bedeutung ungeeigneter Klein(st)flächen, zumal inmitten eines solchen Sondergebiets, abzuleiten sein, etwa wenn diese Fläche für die Nutzbarkeit des gesamten Gebiets für die Aufstellung von WEA erkennbar unerheblich ist. Ein Indiz für diese Unerheblichkeit mag sein, dass eine ungeeignete Teilfläche die vom Plangeber für das betroffene Sondergebiet in Aussicht genommene Anzahl von WEA nicht verringert. Eine einschließlich der einzuhaltenden pauschalen Schutzabstände mehrere Hektar für die Nutzung der Windenergie erkennbar sperrende abweichende Bodennutzung (zumal am Rande eines Potenzialgebiets) ist hingegen jedenfalls auf der Ebene des Flächennutzungsplans grundsätzlich zwingend von der Darstellung als Sondergebiet zur Nutzung der Windenergie auszunehmen. Von der Pflicht, entsprechend große, für die Windkraftnutzung untaugliche Flächen als harte Tabuzonen zu qualifizieren und damit auf der bezeichneten ersten Stufe auszuscheiden, ist die Antragsgegnerin im Übrigen etwa bezogen auf die Notwendigkeit der Herausnahme von klassifizierten Straßen mit Anbaubeschränkungen auch selbst grundsätzlich zutreffend ausgegangen. Die Größe, ab der entsprechende Flächen nicht in ein Sondergebiet für die Windenergienutzung einbezogen werden dürfen, lässt sich dabei nicht, wie von der Antragsgegnerin nachvollziehbar gewünscht, allgemeingültig mathematisch exakt definieren, sondern hängt von den zuvor exemplarisch aufgezeigten Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören neben der absoluten und ggf. relativen Größe einer solchen Fläche etwa ihre Lage, der Zuschnitt des in Rede stehenden Sondergebiets und seine nach dem jeweiligen gemeindlichen Planungskonzept beabsichtigte Nutzbarkeit für WEA. Als Leitlinie mag dabei neben der absoluten Größe einer solchen Sperrfläche auch ihre Eignung dienen, die Verwirklichung von dem Plangeber in dem betroffenen Sondergebiet gewollter WEA erkennbar zu verhindern.
a) Hieran gemessen wären – anders als auf S. 82 f. unter Nr. 5.18 der Begründung angenommen – zunächst die im Regelfall zu beachtenden Abstände zu den durch die Sondergebiete verlaufenden Gas-, ins. Sauergasleitungen sowie zu der Sauergasstation bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu ermitteln und von der Darstellung eines Sondergebiets Windenergie auszunehmen gewesen.
Denn aus der in § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG geregelten Pflicht, Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist, ergibt sich die Pflicht zur Einhaltung eines technischen Sicherheitsabstandes zwischen (auch) erdabgedeckten Erdgasfernleitungen und WEA; zur näheren Bestimmung dieses Abstandes sind mangels verbindlicher Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (vgl. etwa Sächs. OVG, Urt. v. 27.11.2019 - 4 C 18/18 -, juris, Rn 35 ff.). Von der Notwendigkeit der Einhaltung eines solchen Sicherheitsabstandes wird auch in Nr. 6.11 (der Anlage) des niedersächsischen Windenergieerlasses vom 24. Februar 2016 (Nds.MBl. S. 188, 206) ausgegangen. Er verweist insoweit zur Konkretisierung auf eine Rundverfügung des LBEG vom 12. Januar 2005 (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, juris, Rn. 66, wonach sich der Träger der Bauleitplanung bei der Bemessung von einzuhaltenden Sicherheitsabständen zu Gasleitungen u. a. auf die Einschätzung des LBEG als sachverständiger Träger öffentlicher Belange stützen könne), die wiederum auf ein Gutachten der Veenker Ingenieurgesellschaft für den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e.V. Bezug nimmt. Die darin bzw. in einer Aktualisierung dieses Gutachtens enthaltenen, durch Addition der Gefährdung durch die einzeln untersuchten Störfälle in Gestalt des Abwurfes von Trümmern, Eisfragmenten oder des Maschinenhauses einer WEA ermittelten Regelabstände betragen jedoch – worauf der Antragsteller zutreffend verweist und wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist – schon bei Sauergasleitungen (bezogen auf die Referenzanlage) bis zu 165 m (Anlage A 18.1) und bei einer (größeren) Sauergasstation sogar mehr als 500 m (Anlage A 18.2) und damit weit mehr als die von der Antragsgegnerin (zu Recht) bei ihrer Konzentrationsplanung als harte Tabuflächen im Bereich „Infrastruktur“ berücksichtigten Abstände von „nur“ 20 m zu einer klassifizierten Straße (vgl. S. 21, 23 der Begründung). Selbst wenn diese Abstände zu Gasleitungen und –stationen also durch etwaige Sicherungsmaßnahmen der WEA-Betreiber im Einzelfall vermindert werden können oder der notwendige Sicherheitsabstand (nunmehr) allgemein abweichend von dem o. a. Gutachten auf der Grundlage der technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. konkretisiert wird (vgl. nochmals Sächs. OVG, a. a. O.), änderte sich nichts an ihrer Rechtsnatur, werden sie also nicht von harten zu weichen Abständen oder zu „Vorsorgeabständen“, und erübrigte sich deshalb nicht die Ermittlung und Berücksichtigung des jeweiligen Regelabstandes bereits bei der Ausschlussplanung, zumal jedenfalls einzelne der insoweit nach dem Gutachten zur Reduzierung des Schutzabstandes im Einzelfall in Betracht kommende Maßnahmen, wie eine Leistungsdrosselung der WEA oder Schutzmaßnahmen des Betreibers der Erdgasleitung-/station, kaum für den Regelfall zugrunde gelegt werden können. Da die Gasleitungen im Beschlusszeitpunkt bereits vorhanden gewesen sind und damit etwa auch die Tiefe ihrer Verlegung bekannt ist, steht der Abstandsermittlung auch nicht die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Unsicherheit bei sich erst im Planungsstadium befindlichen Gasanlagen entgegen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Regelabstand nicht notwendig den vorbezeichneten Regelwerken entnommen werden muss, sondern etwa auch aus verallgemeinerungsfähigen Erfahrungen abgeleitet werden kann, die aus vergleichbaren Genehmigungsverfahren gewonnen worden sind.
Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Hinweise des Betreibers der Gasleitung, des Landkreises Diepholz und des LBEG vom Juli 2018 nicht näher ermittelt oder angeführt, welche Abstände zumindest typischerweise oder mindestens einzuhalten seien, sondern nur auf einen ihr bekannten, nicht erkennbar repräsentativen Einzelfall verwiesen, in dem der (unbenannte) Schutzabstand aus nicht näher bezeichneten Gründen erheblich vermindert worden sei (vgl. Bl. 4 - 7 ihrer Anlage 1). Das aber ist unzureichend, zumal selbst danach noch ein Abstand von 75 m verblieb. Auswirkungen haben diese „harten“ Schutzabstände insbesondere, aber nicht nur in den Teilbereichen Aasbruch 1b bis d (vgl. Abbildung 4 in der Anlage 1).
b) Eine weitere zu Unrecht in ein Sondergebiet für die Windenergienutzung einbezogene harte Tabufläche stellt das im Südosten des Teilgebiets Aasbruch Ia gelegene, mit einer größeren Tierhaltungs- und einer Biogasanlage im Umfang von weit mehr als einem Hektar bebaute Betriebsgrundstück zzgl. der insoweit nach §§ 5, 7 NBauO einzuhaltenden Mindestabstände dar (vgl. Abbildung 1, Bl. 2 und 3 der Anlage 1), wobei diese Abstände auf dieser Planungsebene nur pauschalierend zu bemessen sind. Selbst die Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass dort bei unveränderter Lage WEA nicht errichtet werden können. Ihre Annahme, auch eine solche Fläche könne gleichwohl in ein großes Sondergebiet für die Windkraftnutzung einbezogen werden, ist bei dieser Größe und Lage der „Sperrfläche“ ebenso unzutreffend wie ihr Verweis darauf erfolglos bleibt, dass die vorhandenen Anlagen „ggf. in Zukunft entfernt werden“ könnten. Dies wäre nur berücksichtigungsfähig, wenn ein solcher Wegfall in dem angeführten Zeitraum von bis zu 15 Jahren sicher zu erwarten wäre. Hierfür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; die Vertreter der Antragsgegnerin haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit von einem längeren, nicht näher bezeichneten Prognosezeitraum ausgegangen seien.
Inwieweit darüber hinaus, wie von dem Antragsteller geltend gemacht, in der Folge (und wegen einer nordöstlich gelegenen WEA) auch die südöstlich dieses Grundstücks mit der Tierhaltungs- und Biogasanlage befindliche „v-förmige“ Ausbuchtung des Sondergebiets und die östlich des Betriebsgrundstücks verbliebene Teilfläche (vgl. jeweils Abbildung 1 der Anlage 1) mangels Eignung für die Errichtung einer WEA jedenfalls in Gestalt der Referenzanlage zwingend von der Einbeziehung in das Sondergebiet auszunehmen gewesen wären, lässt der Senat offen.
c) Ein beachtliches, hier aber im Ergebnis zu Unrecht teilweise übergangenes sowohl immissionsschutz- als auch bauordnungsrechtlich fundiertes (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. 6.2020 - 4 C 3/19 -, juris, Rn. 16) Hindernis für die Errichtung neuer WEA stellt der Abstand dar, der wegen der von vorhandenen WEA ausgehenden, die Standsicherheit anderer WEA potenziell beeinträchtigenden (Nachlauf-)Turbulenzen im Genehmigungsverfahren einzuhalten ist und regelhaft mit einem Vielfachen des Rotordurchmessers bestimmt wird, wobei die untere regelhafte Grenze bei einem Mehrfachen dieses Durchmessers liegt (vgl. allgemein etwa Agatz, Windenergiehandbuch, 17. Aufl., S. 182: „Eine gutachterliche Stellungnahme zur Standorteignung (Turbulenzgutachten) ist daher je nach Höhe der standortspezifischen 50-Jahres-Windböe bei Unterschreitung eines Abstandes vom 5- bis 8-fachen des Rotordurchmessers vorzulegen [Ziffer 7.3.3 DIBt-RL] sowie bereits das vorhergehende Senatsurt. v. 23.6.2016, a. a. O., juris, Rn. 82). Der Annahme der Antragsgegnerin, sie habe gleichwohl auf der Ebene der Flächennutzungsplanung keinen solchen „Turbulenzabstand“ gegenüber außerhalb von Sondergebieten vorhandenen WEA berücksichtigen müssen, da diese in das Sondergebiet „einrücken“ könnten, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Standort einer bereits vorhandenen und genehmigten WEA lässt sich nicht einfach verschieben, sie sind also nicht einfach „einrückbar“. Vielmehr müsste die jeweilige Altanlage zunächst aufgegeben werden. Hiermit ist aber jedenfalls bei vor dem Jahr 2017 errichteten WEA wegen des Anspruchs auf eine (relativ hohe) Einspeisevergütung nach § 100 EEG i. V. m. dem EEG a. F. für 20 Jahre regelmäßig nicht vor dem Ablauf dieses Zeitraums zu rechnen. Eine (Teil-)Fläche, die von störenden Turbulenzen außergebietlich vorhandener WEA betroffen ist, kann daher nur in das entsprechende Sondergebiet einbezogen bzw. als ein solches dargestellt werden, wenn die vorhandenen, störenden WEA schon älter sind und in absehbarer Zeit, d. h. spätestens in 15 Jahren, tatsächlich mit dem Auslaufen der Förderung, dem Rückbau der Altanlagen und damit der anderweitigen Nutzungsmöglichkeit zu rechnen ist. Bei – wie hier laut der zitierten Begründung – „in den Bereichen“ erst im Jahr 2013 in Betrieb genommenen WEA, deren Förderdauer damit erst im Jahr 2033 ausläuft, ist das jedenfalls im nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Jahr der hiesigen Beschlussfassung von 2018 nicht der Fall gewesen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nach ihrer Begründung der Planänderung (S. 84) selbst nicht vor dem Jahr 2033 mit einem Repowering gerechnet. Damit ist aber insbesondere im Teilbereich Id des Sondergebiets Aasbruch tatsächlich wohl keine – der dort drei (Abb. 9 in der Anlage 1) bzw. vier als „einrückbar“ vorgesehenen – WEA in absehbarer Zeit zu verwirklichen.
Der Senat lässt offen, ob die sich aus dem notwendigen „Turbulenzabstand“ zu außergebietlichen Altanlagen ergebende Abstandsfläche eine harte Tabuzone ist oder in der Vernachlässigung des entsprechenden Gesichtspunkts lediglich ein Abwägungsfehler beim Zuschneiden der Sondergebiete liegt. Für Letzteres könnte allerdings sprechen, dass das planerische Erfordernis der Berücksichtigung des notwendigen „Turbulenzabstandes“ zu Altanlagen wohl entfällt, sofern auch deren Standorte – in zulässiger Weise – in das jeweils betroffene Sondergebiet einbezogen werden. Selbst wenn man deshalb, d. h. wegen der Lageabhängigkeit, nicht von einem harten Tabu ausgeht, so ist der gewählte Umfang insbesondere des Teilbereichs Id des Sondergebiets Aasbruch gleichwohl nicht gerechtfertigt. Dann steht der Rechtmäßigkeit dieser Darstellung jedenfalls entgegen, dass das Gebiet in dem Umfang der Inanspruchnahme des notwendigen „Turbulenzabstandes“ in absehbarer Zeit für die Errichtung und den Betrieb neuer WEA tatsächlich nicht zur Verfügung steht und damit zumindest nicht abwägungsfehlerfrei als Teil eines solchen Sondergebiets dargestellt werden kann.
d) Bei der Einbeziehung „harter“ Tabuflächen in ein Sondergebiet für die Windkraftnutzung trotz ihrer fehlenden Eignung (in den zuvor unter II. 2. a] und b] bezeichneten Fallgruppen) handelt es sich um einen Fehler im Abwägungsergebnis, der nicht nach §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich ist oder werden kann. Auf den Umfang der dadurch zu Unrecht einbezogenen Flächen kommt es insoweit nicht an.
Die hier erfolgte Einbeziehung von notwendigen „Turbulenzabstandsflächen“ zu außergebietlich bestehenden WEA in dargestellte Sondergebiete für die Windenergienutzung, wie insbesondere in dem Teilbereichs Id des Sondergebiets Aasbruch, ist aus den zuvor unter II. 2. c) genannten Gründen ebenfalls im Abwägungsergebnis fehlerhaft.
3. a) Als rechtswidrig ist mit dem Antragsteller weiterhin die Begründung der Antragsgegnerin für die gestaffelt gewählten „weichen“ Abstände zu Siedlungsflächen anzusehen.
Wie unter II. 2. eingangs ausgeführt, beziehen sich weiche Tabuzonen auf Flächen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Sie sind disponibel, so dass der Plangeber seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen muss. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen, und zwar in der Begründung des Flächennutzungsplans (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30/19 -, juris, Rn. 10, m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird daher nicht genügt, wenn das maßgebliche weiche Tabukriterium unmittelbar aus der Einhaltung einer zwingenden normativen Vorgabe für das Genehmigungsverfahren abgeleitet wird. In diesem Fall zeigt der Plangeber nämlich gerade nicht auf, welchen Spielraum er hat, sondern geht von einer Bindung aus, die nicht allein durch die gegenteilige verbale These entkräftet wird, er sei kraft Zuordnung zu den weichen Kriterien ungebunden. Für eine rechtmäßige Begründung bedarf es dann vielmehr zusätzlich der Offenlegung, ob und ggf. in welchem Umfang insoweit eine abweichende Regelungsoption besteht und zwar insbesondere hinsichtlich einer weniger weit gehenden Begrenzung der Windkraftnutzung.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung unter Nr. 3.1.1 für die Ermittlung der „Tabuzonen zu Siedlung“ zumindest überwiegend nicht. Die Antragsgegnerin hat in Anknüpfung an die – an ihre Planung adaptiert angewandte – Senatsrechtsprechung zunächst einen harten, aus dem Rücksichtnahmegebot zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung abgeleiteten Abstand von 350 m zwischen dem Turmstandort einer WEA und insbesondere Wohngebäuden angenommen (vgl. dazu bereits Senatsbeschl. v. 12.6.2019 - 12 MN 26/19 - juris, Rn. 56). Der darüber hinausgehend gestaffelt angewandte weiche Abstand soll sich aus „nachbarschaftlichen Vorsorgegründen und auch aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes“ ergeben (S. 14 der Begründung) – was rechtlich zulässig wäre –, ist aber tatsächlich jedenfalls in dem nachfolgend aufgezeigten Umfang durch eine typisierende Betrachtung des bereits zur Gefahrenabwehr i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. der TA Lärm einzuhaltenden Lärmwertes, also gerade nicht eines solchen zur Vorsorge i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, sondern zur Wahrung zwingenden Rechts ermittelt worden.
Dies zeigt sich indiziell schon an der Staffelung des weichen Abstandes entsprechend den Schutzkategorien nach Nr. 6.1 Buchst. d) bis f) TA Lärm und ergibt sich jedenfalls aus der Art der Ermittlung im Übrigen:
aa) Denn der immissionsschutzrechtlich weiche Abstand einer WEA gegenüber einem Mischgebiet von zusätzlichen 150 m auf insgesamt 500 m (zzgl. 350 m hart) wurde damit begründet, dass er zur Wahrung des Nachtwertes von 45 dB(A) ausreichend sei (S. 14, Fn. 18 der Begründung) und „dann die Lärmwerte eingehalten werden können“. Es wird sogar ausdrücklich darauf verwiesen, dass zusätzliche (!) Abschaltregelungen zur Einhaltung der Lärmwerte erforderlich sein können. Damit wird aber allenfalls ein harter Abstand ermittelt, nicht aber ein weicher Vorsorgeabstand begründet. Denn dieser müsste weiter als der normativ im Regelfall notwendig zu wahrende sein und könnte sich jedenfalls nicht – wie hier unterstellt – im Genehmigungsverfahren als noch zu gering für einen Regelbetrieb der WEA erweisen. Im Übrigen dürfte nach den praktischen Erfahrungen des Senats ein solcher Abstand von 500 m von einer WEA des hier zugrunde gelegten Referenztyps von 200 m Höhe, zumal im Umfeld von bereits bestehenden WEA, zu legaler Wohnbebauung etwa im Außenbereich (oder in einem Mischgebiet) in der Regel nicht unterschreitbar sein.
bb) Außerdem wird der Gesamtabstand von 1.200 m gegenüber „Reinen Wohngebieten“ mit der pauschalen Berücksichtigung ihres insoweit (gegenüber Allgemeinen Wohngebieten) nochmals um 5 dB(A) höheren Schutzabstandes begründet und dazu auf die sachverständige Ermittlung eines (notwendig!) bei 3 WEA mit einer
(Regel-)Lautstärke von 106,5 dB(A) einzuhaltenden Abstandes verwiesen. Auch insoweit wird also auf einen, wenn auch jetzt bei drei und nicht nur einer WEA, notwendig einzuhaltenden, nicht aber auf einen darüber hinaus gehenden, aus offen gelegten und nachvollziehbaren Gründen von der Antragsgegnerin gewählten Zusatzabstand verwiesen.
b) Die entsprechenden weichen Abstände sind trotz ihrer Herleitung im Übrigen auch nicht als harte Abstände mit der Folge zu halten, dass ihre fehlerhafte Begründung unerheblich wäre. Denn der Senat hat sich in der Vergangenheit außerstande gesehen, entsprechende Abstände zu ermitteln (vgl. etwa Urt. v. 25.4.2019 - 12 KN 226/17 -, juris, Rn. 80), hat ihre Ermittlung deshalb vom Plangeber nicht gefordert und hält hieran mangels neuerer Erkenntnisse fest. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der Planbegründung. Im Übrigen bedürfte es dazu über die hier von der Antragsgegnerin angegebenen Parameter der Referenzanlage hinaus zumindest weiterer Angaben insbesondere zu deren Emissionsverhalten bei Volllast- und optimiertem Betrieb sowie zu ihrer Wirtschaftlichkeit (als Einzelanlage) etwa bei aus Lärmschutzgründen eingeschränktem Nachtbetrieb im jeweiligen Potenzialgebiet; insoweit führt daher auch der pauschale Verweis der Antragsgegnerin in diesem Normenkontrollverfahren auf einen ohne weiteres möglichen nächtlich reduzierten Betrieb nicht weiter. Ob dieser Prüfung im Übrigen nur der Betrieb einer einzelnen oder der von mehreren WEA zu Grunde zu legen wäre – die Antragsgegnerin ist, wie dargestellt, insoweit unterschiedlich vorgegangen –, kann daher offenbleiben (vgl. aber für ein hartes Tabu auf eine einzelne WEA abstellend: BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3/18 -, BVerwGE 164, 74 ff., juris, Rn. 21 ff.). Außerdem setzt eine Bestimmung der aus Lärmschutzgründen der TA Lärm zu entnehmenden harten Abstände folgerichtig grundsätzlich eine Einstufung des jeweiligen Schutzobjektes in die Kategorien der Nr. 6.1 TA Lärm im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung voraus; dies ist aber schon bei größeren, nicht vollständig mit (wirksamen) Bebauungsplänen abgedeckten Kommunen, erst recht aber auf der Ebene der Regionalplanung zumindest aufwendig und fehlerträchtig, wenn nicht tatsächlich unmöglich. Schließlich beziehen sich die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm i. V. m. Nrn. 2.4 und 3.2.1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung, so dass jedenfalls bei einer Überplanung eines Gebiets mit bereits vielfach vorhandenen WEA (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3/18 -, BVerwGE 164, 74 ff., juris, Rn. 26), wie hier, (zumindest) diese als Vorbelastung für die Bestimmung der entscheidenden Lärmgesamtbelastung nicht ausgeblendet werden könnten.
c) Die in dem o. a. Umfang fehlerhafte Bemessung des vermeintlich weichen Schutzabstands zu Gunsten von Wohnbebauung stellt aus den folgenden Gründen einen erheblichen Mangel im Abwägungsvorgang dar, der offensichtlich ist und sich auch auf das Ergebnis der Planung ausgewirkt hat.
Die fehlerhafte Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden (harten) Ausschlusskriterien nach § 1 Abs. 3 BauGB und den einer Abwägung zugänglichen (weichen) Kriterien i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (BVerwG, Beschl. v. 15.9.2009 - 4 BN 25/09 -, BauR 2010, 82; Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 -, juris; Senatsurt. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Senatsbeschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504, und Senatsurt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838 Rn. 22).
Ob der Fehler im Abwägungsvorgang beachtlich ist, ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Der dargestellte Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 -, a. a. O., m. w. N.). Dies ist hier der Fall, da sich die fehlerhafte Begründung für die Bemessung der o. a. weichen Schutzabstände aus der Planbegründung ergibt.
Der aufgetretene Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Das ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 -, a. a. O., m. w. N). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47/03 -, BauR 2004, 1130; Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71/90 -, NVwZ 1992, 663, jeweils m. w. N.), in der vorliegenden Fallgestaltung ohne den Fehler also etwa mehr, andere und/oder größere oder auch kleinere Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dargestellt worden wären (vgl. Senatsurt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, a. a. O., Rn. 137, m. w. N.). Letzteres liegt hier aus den folgenden Gründen nahe: Hätte die Antragsgegnerin erkannt, dass sie teilweise nicht weiche, sondern eher harte Abstandsflächen zwischen WEA und Wohnbebauung zur Grundlage ihrer Selektion gemacht hat, so hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass sie entsprechend größere, tatsächlich weiche Abstände gewählt hätte und sich dann die verbleibenden Potenzialflächen (erheblich) vermindert hätten.
Dieser Fehler ist binnen Jahresfrist (schriftsätzlich von dem Antragsteller in diesem Verfahren) gegenüber der Antragsgegnerin gerügt und damit nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden.
4. Es bedarf unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände der Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bauleitplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen bzw. Darstellungen realistischerweise umgesetzt werden kann/können. Kann davon nicht ausgegangen werden, verstößt der Plan, wie dargelegt, schon gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 4 BN 15/20 -, juris, Rn. 6). Dies gilt bezogen auf die Darstellung eines Sondergebiets für die Windkraftnutzung aus den o. a. Gründen nicht nur im Hinblick darauf, ob ein solches Gebiet überhaupt für diesen Zweck nutzbar ist, sondern in dem aufgezeigten Rahmen auch bezogen auf seinen Umfang. Denn die mit der Darstellung eines solchen Sondergebietes verbundene Ausschlusswirkung im Übrigen rechtfertigt sich in aller Regel, wie auch hier, gegenüber anderen Potenzialflächen nicht nur aus seinem Vorhandensein, sondern gerade auch aus seinem Umfang.
Soweit in der unterbliebenen Prüfung, ob ein Sondergebiet für die Windkraftnutzung im dargestellten Umfang nutzbar ist, keine Frage der „Erforderlichkeit“ zu sehen ist, stellt dieser Gesichtspunkt einen Abwägungsmangel i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB dar (o. a. Senatsurteil v. 23.6.2016, juris, Rn. 85). Ohne diesen Prüfungsschritt kann dann nämlich regelmäßig nicht abwägungsfehlerfrei begründet werden, warum das ausgewählte Gebiet seinen konkreten Zuschnitt und gegenüber anderen Potenzialflächen den Vorzug erhalten hat. Wenn insoweit, etwa wegen fehlender notwendiger Auskünfte von Trägern öffentlicher Belange oder Privatpersonen oder wegen erst im Genehmigungsverfahren klärungsfähiger Umstände, auf der Ebene der Bauleitplanung nicht bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand aufklärbare Unsicherheiten verbleiben, mag die Kommune, wie oben unter II.2. ausgeführt, berechtigt sein, insoweit (Teil-)Flächen als Sondergebiet „2. Klasse“ einzustufen, d. h. die Mindereignung dieser Problemfelder hinzunehmen (vgl. nochmals Senatsurt. v. 23.6.2016, juris, Rn. 85). Nur muss sie dies dann deutlich machen und ihrer weiteren Prüfung konsequent zugrunde legen, also solche Gebiete „2. Klasse“ etwa bei der Prüfung, in welchem räumlichen Umfang sie der Windenergienutzung tatsächlich Raum verschafft, ggf. mit einem entsprechenden Abschlag versehen.
Die demnach bereits dem Plangeber obliegende Kontrolle, ob WEA in den vom ihm dazu dargestellten Sondergebieten auch im vorgesehenen Umfang realistischerweise verwirklicht werden können, ist hier jedoch in mehrfacher Hinsicht unterblieben:
a) So können WEA in Abhängigkeit vom Aufstellungsort und der baulich-technischen Ausführung bestehende Richtfunkstrecken stören.
Dementsprechend geht der bayrische Windenergieerlass vom 19. Juli 2016 (AllMBl. Nr. 10/2016, S. 1642) unter Nr. 7.13 Satz 5 davon aus, dass die Störung einer Richtfunktrasse in der Regel dann ausgeschlossen ist, wenn eine geplante WEA beiderseits der Richtfunktrasse einen Mindestabstand von jeweils 100 m einhält, und bezeichnet damit zwar keine zwingende Freihaltezone, aber immerhin den nicht unerheblichen Bereich, innerhalb dessen es zu tatsächlichen Störungen kommen kann. In dem Senatsurteil vom 19. Juni 2019 (- 12 KN 64/17-, juris, Rn. 62) wird referierend von 100 m hartem Abstand zu Richtfunkstrecken ausgegangen.
Etwaige tatsächliche Störungen solcher Richtfunkstrecken sind für die Genehmigungsfähigkeit einer WEA auch nicht rechtlich unerheblich, insbesondere besteht insoweit kein genereller Vorrang der Windenergienutzung gegenüber den im Außenbereich ebenfalls, und zwar nach § 35 Abs. 1 Nrn. 3 bzw. 4 BauGB, privilegierten Anlagen des Richtfunks etwa zwecks Telekommunikation, wie dies jedenfalls im Ergebnis das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit angenommen hatte. Vielmehr handelt es sich um einen der Genehmigungsfähigkeit von WEA nach § 35 BauGB potenziell entgegenstehenden öffentlichen, also bauplanungsrechtlich erheblichen Belang, hilfsweise ist insoweit auf das Gebot der Rücksichtnahme abzustellen (so wohl jetzt auch OVG Münster, Beschl. v. 27.8.2014 - 8 B 550/14 -, ZUR 2014, 693, 695 unter Abgrenzung von älterer Rspr. des Gerichts).
Hieran gemessen wäre aufzuklären gewesen, inwieweit die vorliegend von privaten Betreibern im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Störungen ihrer Richtfunkstrecken ernsthaft zu erwarten sind und dann der Genehmigungsfähigkeit von WEA entgegenstehen können. Der stattdessen (s. S. 83 oben der Begründung) erfolgte Verweis „der Belange der Richtfunkbetreiber auf die nachgeordnete Antragsebene“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weil dadurch der Umfang der Nutzbarkeit der betroffenen Sondergebiete für WEA gerade offen bleibt. Zudem besteht dann die Gefahr, dass dieser Nutzung im Genehmigungsverfahren für eine WEA wegen der Vorfestlegung durch die Darstellung eines ausdrücklich dafür bestimmten Sondergebiets mit Ausschlusswirkung im Übrigen der Vorrang eingeräumt wird, eine ergebnisoffene notwendige nachvollziehende Abwägung mit entgegenstehenden Belangen insoweit also unterbleibt. Sollte der Verweis in der Planbegründung auf einen „stetigen Wandel“ der Richtfunk trassen hingegen so zu verstehen sein, dass von dem jeweiligen Richtfunkstreckenbetreiber generell eine Anpassung seiner Anlagen bis hin zu einer Verlagerung zu erwarten sei, so wäre diese Annahme mangels generellen Vorrangs der Windenergienutzung, zumal auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, ebenfalls fehlerhaft.
b) Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urt. v. 13.11.2019 - 12 LB 123/19 -, juris, m. w. N.) und auch von der Antragsgegnerin grundsätzlich anerkannt wird, dürfen WEA nicht den notwendigen militärischen Flugbetrieb u. a. in einem Hubschraubernachttieffluggebiet stören. Das Sondergebiet Düste liegt hier jedoch „am Rande eines solchen Hubschraubernachttiefflugkorridors“. Die Bundeswehr hat (wohl bezogen auf das Sondergebiet insgesamt) eine (weitere) Errichtung (neben den vorhandenen Anlagen) von WEA nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sich aber eine abschließende Stellungnahme vorbehalten. Die Antragsgegnerin spekuliert daher über die Realisierungsmöglichkeiten und den „Wegfall eines derzeit nicht abgrenzbaren Teils des Sondergebiets“ (S. 79 der Begründung). Dabei ist ihr zwar darin zu folgen, dass nach Aktenlage im dem westlichen und südlichen Teil dieses Sondergebiets, in dem bereits WEA stehen, wenig bis nichts gegen ein mögliches „Repowering“ spricht. Das gilt aber nicht für die bislang unbebauten Teile, in denen nach der Begründung bis zu vier weitere WEA entstehen soll(t)en (vgl. Abbildung 11 der Anlage 1). Zumindest hätte sich die Antragsgegnerin den genauen, im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung im November 2018 aktuellen Verlauf des Korridors von der Bundeswehr mitteilen lassen müssen. Dies ist nach Aktenlage aber unterblieben; in der Begründung (S. 80) wird stattdessen auf die „nicht veröffentlichte… Linie“ der Mitte des Korridors verwiesen. Auch insoweit ist die Planung daher zumindest abwägungsfehlerhaft. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung auf die Ausführungen in dem bereits mehrfach angeführten Senatsurteil vom 23. Juni 2016 (in juris unter Rn. 89 abgedruckt) zu der vorhergehenden Änderung ihres Flächennutzungsplans beruft, ging dieses noch von anderen tatsächlichen Voraussetzungen aus – nämlich u. a. eines bekannten Verlaufs des Korridors und auch einer damals grundsätzlich noch möglichen ausnahmsweisen Nutzbarkeit von Teil(rand-)flächen eines solchen Korridors für WEA. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, besteht eine solche Ausnahme wegen der seit dem Januar 2018 geänderten Erlasslage jedoch nicht mehr (vgl. Senatsurt. v. 13.11.2019 - 12 LB 123/19 -, juris, Rn. 73; Agatz, a. a. O., S. 225) und durfte damit auch der Beschlussfassung im hier maßgeblichen späteren Zeitpunkt nicht zugrunde gelegt werden. Es spricht einiges dafür, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung hier nicht nur zur näheren räumlichen Eingrenzung eines Problemfeldes, sondern sogar zur Identifikation desselben als harte Tabuzone geführt hätte.
c) Gleichfalls abwägungsfehlerhaft ist die Darstellung des sog. TB 2 Schierholz, der sich wiederum aus drei Teilbereichen zusammensetzt.
aa) Der südliche Teilbereich IIg ist nur 1,4 ha groß und kann bei diesem Zuschnitt auch nach den Angaben der Antragsgegnerin (Abbildungen 2 und 8 der Anlage 1) eine WEA des Referenztyps, d. h. mit einer Größe von 200 m, nicht vollständig aufnehmen; Teile des Rotors überschreiten dann die Grenzen der Konzentrationsfläche. Das ist aber planerisch nicht gewollt. Zusätzlich steht der Nutzung dieses Teilgebiets gegenwärtig eine teilweise außerhalb errichtete WEA entgegen.
Der Antragsgegnerin mag es nicht grundsätzlich verwehrt sein, auch dieses Teilgebiet gleichwohl aus besonderen Gründen zur Nutzung für eine dann kleinere WEA darzustellen. Eine sachgerechte Abwägung setzt dazu aber, wie ausgeführt, voraus, dass die dann allenfalls sehr eingeschränkte Eignung des Teilgebiets einzelfallbezogen erkannt und gegenüber anderen, ähnlichen (nicht ausgewiesenen) Flächen gerechtfertigt wird. Hier fehlt es nach Aktenlage aber schon an der ersten Voraussetzung. Denn – anders als bezogen auf den Bereich des BUEZ (vgl. S. 46 ff. der Begründung) – lässt sich der Begründung die eingeschränkte Eignung gerade dieses Teilbereichs nicht entnehmen. Vielmehr wird bezogen auf dieses Teilgebiet gerade hervorgehoben, es sei durch Reduzierung von Abständen gelungen, die neue Fläche IIg aufzunehmen (S. 51 der Begründung). Im Zusammenhang mit den allgemeinen Ausführungen auf Seite 38 der Begründung zur mangelnden generellen Eignung von Kleinflächen unter einem ha liegt vielmehr die Annahme nahe, der Plangeber habe die Problematik gerade dieses besonders kleinen Sondergebiets übersehen. Jedenfalls finden sich abwägungsfehlerhaft dazu keine näheren Ausführungen. Auf S. 97 f. der Begründung wird nur pauschal, ohne die notwendige Konkretisierung angeführt, es verblieben einige kleinere Bereiche, innerhalb derer ggf. größere Anlagen nicht errichtet werden könnten, sehr wohl aber kleinere. Die (insoweit ihrerseits unklare) Antragserwiderung, die auf eine ggf. nur geringfügige Überschreitung von „lediglich weniger als einem Meter verweist“ (vgl. Bl. 94 Gerichtsakte), ist ungeeignet, solche Mängel im Planaufstellungsverfahren zu kompensieren.
bb) Ferner ist das Gesamtgebiet Schierholz im Hinblick auf etwaige Nutzungseinschränkungen für WEA bedingt durch den nach § 44 BNatSchG erforderlichen Schutz der Wiesenweihe bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung abwägungsfehlerhaft behandelt worden.
Dieser Änderungsbereich liegt laut Planbegründung „innerhalb eines zusammenhängenden Kernbereichs/Dichtezentrums eines Wiesenweihebrutgebiets“ (S. 50 f. der Begründung). Auf der Umsetzungsebene bedürften die Belange des Wiesenweiheschutzes eines besonderen Augenmerks. Daran anknüpfend wird im Umweltbericht (S. 47) ausgeführt, dass sich das angenommene Kollisionsrisiko von Wiesenweihen nach den Erfahrungen des Landkreises Diepholz „sicher durch Monitoringmaßnahmen in Verbindung mit temporären Abschaltungen“ minimieren lasse und so unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden könne. Das ist für den Senat auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend nachvollziehbar. Denn ein anerkanntes automatisches System zur temporären „WEA-Abschaltung“ bei Annäherung auch nur von Greifvögeln, wie der Wiesenweihe, existiert bislang nicht. Welchen Umfang dann die erforderliche temporäre Abschaltung haben und inwieweit sie angesichts der seit dem Jahr 2017 grundlegend geänderten EEG-Förderung für WEA noch einen wirtschaftlichen Betrieb einer oder mehrerer WEA zulassen soll, ergibt sich jedoch aus der Planbegründung schon bezogen auf die Wiesenweihe nicht (auf S. 59 des Umweltberichts wird beispielhaft auf eine temporäre Abschaltung während der Hellphase bei Feststellung einer Wiesenweihebrut im Nahbereich verwiesen). Gleiches gilt für die auf Genehmigungsebene für möglich erachteten (zusätzlichen?) temporären Abschaltungen zum Schutz von Gastvögeln, für die die östliche Teilfläche eine landesweite Bedeutung aufweise (S. 48 des Umweltberichts). Entsprechende Überlegungen und Ausführungen wären aber erforderlich gewesen, um die Annahme hinreichend zuverlässig bejahen zu können, dass sich die Nutzung der Windenergie im Genehmigungsverfahren auch tatsächlich gegenüber artenschutzrechtlichen Belangen rechtmäßig durchsetzen werden wird. Sollte die Antragsgegnerin hingegen – worauf die Ausführungen auf Seite 62 der Planbegründung zu den Schallimmissionen hindeuten, wonach die erforderlichen Immissionsrichtwerte jederzeit durch die Reduzierung der Drehzahl der jeweiligen WEA eingehalten werden können – allein auf die technische Möglichkeit des Abschaltens von WEA abgestellt haben, so wäre dies gleichfalls abwägungsfehlerhaft. Denn es muss bei der Planung zwar nicht von einem möglichst gewinnträchtigen Betrieb einer WEA ausgegangen oder dieser ermöglicht werden, aber schon von einem solchen, der überhaupt Gewinne verspricht. Andernfalls kann nicht angenommen werden, private Investoren würden auf ihre Kosten WEA errichten und betreiben. Also hätte es auch unter dem Blickwinkel des Artenschutzes näherer, hier aber fehlender Ausführungen zur Verwirklichungsfähigkeit von WEA bedurft.
d) Aus den bereits unter II. 3 d) angeführten und hier entsprechend geltenden Gründen sind auch diese Fehler im Abwägungsvorgang beachtlich, weil sie offensichtlich sowie insoweit auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und (bis auf den unter II.4.a] genannten und damit nicht tragenden Gesichtspunkt) ebenfalls binnen Jahresfrist gerügt worden sind.
5. Die Ergebnisrelevanz der zuvor bezeichneten Mängel wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die der Windenergienutzung zur Verfügung gestellte Fläche damit nicht, wie in der Begründung (S. 85) ausgeführt, über 269 ha, sondern deutlich weniger beträgt, und dass die weitere Annahme der Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung, sie ermögliche durch die angegriffene Planung die zusätzliche Verwirklichung von elf WEA mit 38,5 MW Leistung, nicht mehr aufrechtzuerhalten, sondern nur noch von ggf. sechs „zusätzlichen“ WEA (ohne einrückbare) mit entsprechend reduzierter Leistung auszugehen ist (vgl. S. 11 der Anlage 1). Im Übrigen ist eine gerichtliche Änderung des räumlichen Umfangs der beschlossenen Ausschlusswirkung ohnehin nicht vorstellbar.
Ob die Planung der Antragsgegnerin weitere Rechtsfehler aufweist, kann somit mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.