Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.03.2019, Az.: 12 KN 202/17

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.03.2019
Aktenzeichen
12 KN 202/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Plangeber ist bei einer Konzentrationsflächenplanung gehalten, auch bei der Einstufung eines sog. "Siedlungsbereiches" und der sich daran anschließenden pauschalen Schutzabstände zwischen "harten" und "weichen" Tabuzonen zu differenzieren.

2. Von dem Planungsermessen bei der Bestimmung der "weichen" Tabuzonen ist es nicht mehr umfasst, unter Berufung auf eine in Gewerbegebieten ausnahmsweise mögliche Wohnnutzung diesen - das Schutzsystem der TA Lärm gleichsam umkehrend - einen (deutlich) höheren Schutz zuzubilligen als den Wohnnutzungen im Außenbereich.

3. Bei der Ermittlung des für die Frage der Teilbarkeit einer Norm relevanten mutmaßlichen Willens des Plangebers ist nicht isoliert das Ergebnis eines einzelnen zur Entscheidung anstehenden Normkontrollverfahrens, sondern sind (mindestens) alle unmittelbar zur Entscheidung anstehenden Verfahren zu berücksichtigen.

Tenor:

Auf den Antrag der Antragsteller wird der Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 der Antragsgegnerin (Amtsblatt der Region und der Landeshauptstadt A-Stadt vom 10.8.2017, S. 376 f.) für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Antragsteller zuvor Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit unterschiedlicher Zielrichtung gegen Regelungen zur Steuerung der Windenenergienutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm 2016 (RROP 2016) der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin zu 1. ist ein Unternehmen, welches sich mit der Errichtung von Windenergieanlagen befasst; sie wendet sich mit ihrem Hauptantrag gegen die „Ausschlusswirkung“ des RROP 2016 für einen konkret - mittels Bezugnahme auf eine im Planaufstellungsverfahren erstellte Karte - bezeichneten Bereich nordwestlich des ausgewiesenen Vorranggebietes „Uetze-Nord“, in dem sie über (obligatorische) Nutzungsrechte verfügt. Mit dem ersten Hilfsantrag begehrt sie, dort eine etwas kleinere Fläche aus der Ausschlusswirkung herauszunehmen, und mit ihrem zweiten Hilfsantrag wendet sie sich gegen die „Ausschlusswirkung“ insgesamt.

Der Antragsteller zu 2. wendet sich gegen die Ausweisung des Vorranggebietes „C-Stadt-Neuwarmbüchen“. Er ist Eigentümer eines westlich dieses Vorranggebietes gelegenen Hofes, auf dem er wohnt, sowie Eigentümer von Flächen, welche fast vollständig bzw. teilweise in dem genannten Vorranggebiet liegen.

Die Antragstellerin zu 3., deren Gemeindegebiet im südwestlichen Teil des Gebietes der Antragsgegnerin gelegen ist, wendet sich gegen die durch das RROP 2016 auf ihrem Gemeindegebiet ausgewiesenen Vorranggebiete „Hemmingen/Pattensen/Springe-Pattensen“ sowie „Pattensen-Schulenburg“.

Die Antragstellerin zu 4. ist Trägerin der Wasserversorgung im Gebiet der Stadt F-Stadt und wendet sich gegen die im RROP 2016 enthaltenen Regelungen zur Windkraft (Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02) insgesamt.

Die Antragsgegnerin, die schon in ihrem RROP 2005 Vorrangstandorte für Windenergie entsprechend etwa 0,8 % des Regionsgebietes ausgewiesen hatte, beschloss im Jahr 2013 durch ihre Regionsversammlung, das RROP 2005, welches mehrfach ergänzt und geändert worden war, neu aufzustellen. Diese Neuaufstellung wurde mit der Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsichten am 20. Juni 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin und der Landeshauptstadt A-Stadt eingeleitet. Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der Entwurf des RROP 2016 wegen Veränderungen erneut ausgelegt. Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung betrug die Auslegungsfrist sowohl bei der zweiten als auch der dritten Auslegung weniger als einen Monat (31.3.2016 - 27.4.2016 bzw. 7.7.2016 - 3.8.2016). Nach der dritten Auslegung und mehrfachen Erörterungsterminen beschloss die Regionsversammlung das RROP 2016 am 27. September 2016 als Satzung. Es wurde durch das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser am 24. April 2017 unter Maßgaben und Nebenbestimmungen genehmigt. Nachdem die Regionsversammlung diesen am 20. Juni 2017 beigetreten und die Maßgaben und Nebenbestimmungen eingearbeitet worden waren, wurden die Erteilung der Genehmigung sowie der Beschluss über das Regionale Raumordnungsprogramm als Satzung am 10. August 2017 im gemeinsamen Amtsblatt der Antragsgegnerin und der Landeshauptstadt A-Stadt bekannt gemacht.

Der hier maßgebende Abschnitt 4.2.3 RROP 2016 lautet auszugsweise:

1In der zeichnerischen Darstellung sind für die Nutzung der Windenergie geeignete Standorte als „Vorranggebiete Windenergienutzung“ festgelegt, die gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 Raumordnungsgesetz zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. 2Planungen und Maßnahmen, die dem Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ entgegenstehen, sind unzulässig.3Außerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen, einschließlich des Repowerings bestehender Windenergieanlagen, im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unzulässig (Ausschlusswirkung). 4Das betrifft sowohl Einzelanlagen als auch Windparks. 5Die Ausschlusswirkung gilt auch für Bauleitplanungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen, die ebenfalls unzulässig sind….

Die Antragsgegnerin ging bei der Ermittlung der insgesamt 31 von ihr ausgewiesenen kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiete „Windenergienutzung“ wie folgt vor:

Als „Referenz-Windenergieanlage“ wurde der Bestimmung der sogenannten „harten“ und „weichen“ Kriterien sowie der einzelgebietlichen Abwägung eine Anlage mit einer Leistung von „2 bis 3 MW“, einem Rotordurchmesser von „90 bis 120 m“ und einer Gesamthöhe von „145 bis 200 m“ zu Grunde gelegt.

Hieran anknüpfend und anhand definierter Ausschlusskriterien wurden auf der sog. „ersten Ebene“ des Planungskonzeptes in Form von harten und weichen Tabuzonen Potenzialflächen ermittelt. Die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommenden Flächen wurden als harte Tabuzonen ebenso ausgeschlossen und ausgesondert wie die Flächen, die nach dem Gestaltungswillen der Antragsgegnerin aus regionalplanerischen Gründen für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen sollen (weiche Tabuzonen).

Nach Aussonderung der harten und weichen Tabuzonen verblieben Potenzialflächen, die für die Festlegung von kombinierten Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung im Planungsraum der Region Hannover weiter untersucht wurden. Diese wurden auf der sog. „zweiten Ebene“ des Planungskonzeptes zu konkurrierenden Raumnutzungen und -funktionen in Beziehung gesetzt, das Anliegen der Windenergienutzung mit weiteren - nicht schon auf der ersten Ebene berücksichtigten - öffentlichen und privaten Belangen, die gegen die Festlegung als Vorranggebiet Windenergienutzung sprechen, für jede der Potenzialflächen einzelgebietlich abgewogen und danach Vorranggebiete ausgewählt. Auf dieser Ebene nahm die Antragsgegnerin auch die durch das RROP 2005 ausgewiesenen Windenergieanlagenstandorte und realisierte Windenergieanlagen in den Blick und prüfte, ob, auch wenn diese Flächen nach dem Planungskonzept eher nicht als Vorrangstandort festgelegt werden würden, ggf. mit Blick auf Art. 14 GG eine erneute Ausweisung dieser Flächen als Vorranggebiet in Betracht komme.

In einem letzten Schritt kontrollierte sie dann, ob durch die vorgesehene Planung der Windenergie in substanzieller Weise Raum gegeben werde.

Auf der ersten Ebene wertete die Antragsgegnerin die „Siedlungsbereiche“ insgesamt als weiche Tabuzone und bezog darin neben gewerblichen Bauflächen auch "faktische Gewerbegebiete" im Innenbereich sowie „Sonderbauflächen mit Gewerbecharakter“ ein. Zur Begründung dieses Vorgehen wurde in der Begründung des RROP ausgeführt (vgl. Zu 4.2.3 Erneuerbare Energien B 1.1 S. 253):

„In Siedlungsbereichen sind gegenüber der Windenergienutzung besonders sensible Nutzungen, insbesondere Wohnen, angesiedelt. Insbesondere in Flächennutzungsplänen dargestellte bzw. in Bebauungsplänen festgesetzte Siedlungsflächen (§§ 30, 34 BauGB) sind als Tabuzonen zu beurteilen. Entsprechende Siedlungsbereiche werden als weiche Tabuzonen eingeordnet und sind somit für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Generell gilt die Konzentrationsplanung nur für den Außenbereich (§ 35 BauGB), d. h. Siedlungsbereiche sind nicht als Tabuzonen im eigentlichen Sinn einzustufen. Aus Gründen der Vereinfachung wird der Innenbereich (§ 30, § 34 BauGB) bei den Tabuzonen dargelegt bzw. abgehandelt.

Die Tabuzone „Siedlungsbereich“ setzt sich dabei faktisch aus harten und weichen Tabukriterien zusammen: Bereits bebaute Siedlungsbereiche sind für eine Windenergienutzung schlechterdings - aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen - ausgeschlossen und damit grundsätzlich als harte Tabuzone einzuordnen. Die Kommunen können hier nicht, auch nicht im Zuge der Anpassung ihrer Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Windenergienutzung schaffen. Darüber hinaus stehen der Windenergie durch die vorhandene Bebauung tatsächliche Gründe entgegen. Insoweit handelt es sich um harte Tabuzonen. Gebiete hingegen, für die im Bebauungsplan lediglich ein Siedlungsbereich festgesetzt ist, stehen der Festlegung als „Vorranggebiet Windenergienutzung“ weder tatsächlich noch rechtlich zwingend entgegen, da die Kommune gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet ist, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Zur Wahrung der gemeindlichen Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Siedlungsentwicklung werden diese Gebiete jedoch als weiche Tabuzone eingeordnet und für die Windenergiegewinnung ebenso ausgeschlossen. …

Die Flächennutzungspläne der 21 regionsangehörigen Städte und Gemeinden liegen größtenteils nicht als Geodaten vor. Auch gibt es für das Gebiet der Region Hannover kein regionales, digitales Flächennutzungsplankataster o. ä. Eine differenzierte Betrachtung des Siedlungsraums - einschließlich der Berücksichtigung unterschiedlicher immissionsschutzrechtlicher Schutzbedarfe von einzelnen Bauflächen und Nutzungen - war für die Regionalplanung der Region Hannover im Rahmen dieses Planungskonzeptes nicht mit angemessenem und vertretbarem Aufwand zu leisten. Es wurde daher auf Grundlage verschiedener Daten (s. u.) ein generalisierter Siedlungsbereich ermittelt und angewendet. Hierbei wurde die größte Sorgfalt auf dessen „Außenabgrenzung" gelegt. So wurden u. a. auch in Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen digitalisiert; noch nicht entwickelte Bauflächen wurden gleichermaßen berücksichtigt. Diese Vorgehensweise bedingt auch, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung von Wohn- und Gewerbeflächen nicht möglich war. Vor dem Hintergrund des immissionsschutzrechtlichen Schutzbedarfs und einer nachvollziehbaren Planungssystematik müssten nach Auffassung des Plangebers neben gewerblichen Bauflächen u. a. gleichermaßen auch "faktische Gewerbegebiete" im Innenbereich sowie Sonderbauflächen mit Gewerbecharakter einbezogen werden. Dies ist auf Ebene der Regionalplanung jedoch nicht leistbar. Eine gleichwertige Behandlung der Siedlungsbereiche ist aus Sicht der Region Hannover gerechtfertigt. Gewerbegebiete dienen zwar vorrangig der Zweckbestimmung des Gewerbes, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dort auch Nutzungen mit einem höheren Schutzstatus angesiedelt haben. Dies gilt insbesondere für Hausmeister- und Betriebswohnungen, Beherbergungsbetriebe, aber auch Flüchtlingsunterkünfte gemäß § 246 Abs. 10 BauGB. Darüber hinaus liegen gerade in ländlichen Räumen häufig eingeschränkte Gewerbegebiete vor, also solche, die eher den Charakter eines Mischgebietes aufweisen und daher auch immissionsschutzrechtlich wie Mischgebiete behandelt werden.“

Ein Abstand von 800 m zu den so bestimmten „Siedlungsflächen“ wurde ebenfalls als weiche Tabuzone gewertet und insoweit in der Begründung (vgl. Begründung B 1.1 S. 255f.) u. a. ausgeführt:

„Die weiche Tabuzone des Vorsorgeabstandes setzt sich faktisch, ähnlich wie bei der generalisierten Einordnung der Siedlungsbereiche, aus harten und weichen Tabuzonen zusammen. Während ein Teil der Abstandsflächen der Windenergienutzung zu Siedlungsbereichen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich und dementsprechend als harte Tabuzonen einzustufen sind, sind die Abstandsflächen, die über das immissionsschutzrechtliche Maß hinausgehen, den weichen Tabuzonen zuzuordnen. Eine Abgrenzung der harten und der weichen Tabuzone ist auf Ebene der Regionalplanung nicht eindeutig möglich, weil der immissionsschutzrechtlich erforderliche Abstand nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern von den konkreten örtlichen Gegebenheiten, Höhe, Typ und Anzahl der Windenergieanlagen sowie dem betroffenen, festgesetzten bzw. dargestellten Siedlungsbereich abhängig ist. Aus diesem Grund ist die harte Tabuzone der Abstandsflächen anderer Träger der Regional- oder Bauleitplanung reduziert auf das Gebot der Rücksichtnahme als unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zu den rücksichtslosen Auswirkungen von Windenergieanlagen zählt die Rechtsprechung deren "optisch bedrängende" Wirkung auf benachbarte Grundstücke, sofern sie (auch) dem Wohnen dienen. Von Seiten der Rechtsprechung wird diese Wirkung im Regelfall bis zum doppelten Gesamthöhen-Abstand der Windenergieanlage zur angrenzenden Wohnnutzung angenommen (sogenannter "2H-Abstand"). Da - wie oben dargelegt - der Siedlungsbereich der weichen Tabuzone zugeordnet ist, wird der Siedlungsabstand ebenfalls vollständig als weiche Tabuzone eingeordnet.

Die Berücksichtigung von Siedlungsabständen ist insbesondere aufgrund des Immissionsschutzes geboten. Durch den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen können schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hervorgerufen werden. Der rechtliche Schutzanspruch von Nachbarn und der Allgemeinheit vor solchen Auswirkungen ist als Grundpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG festgeschrieben und wird einzelfallbezogen in den Genehmigungsverfahren geprüft und sichergestellt. Eine Genehmigung darf grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten genehmigungspflichtiger Anlagen erfüllt werden bzw. ist auf der anderen Seite auch zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG vorliegen.

Die Regionalplanung greift dem gesetzlichen Immissionsschutz planerisch vor und legt vorsorgeorientiert pauschale Abstände zu Siedlungsbereichen von 800 m sowie Einzelhäusern und Splittersiedlungen von 600 m als so genannte weiche Tabuzonen fest, um erhebliche Immissionen und planerische Konflikte zu vermeiden und Standorte von Windenergieanlagen durch die Festlegung von „Vorranggebieten Windenergienutzung“ (mit Ausschlusswirkung im übrigen Planungsraum) auf raumverträgliche Flächen zu lenken. Hierzu sei auf das „Planungskonzept Windenergienutzung“ hingewiesen (vgl. Begründung/Erläuterung zu Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02). Die Vorsorgeabstände orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben zum Immissionsschutz, können diese aber - im Sinne eines vorbeugenden Immissionsschutzes - übersteigen. Dies ist gemäß dem Planungskonzept Windenergie des RROP 2016 der Fall. Die Vorsorgeabstände tragen den nach derzeitigem Wissenstand möglichen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf regionalplanerischer Ebene Rechnung und kommen so dem Vorsorgegrundsatz nach.

Eine gänzliche Vermeidung jeglicher Umweltauswirkungen ist unrealistisch und kann weder im Rahmen der Regionalplanung noch im Genehmigungsverfahren als Maßstab angelegt werden. So wird, wie auch in Planungs- und Genehmigungsverfahren für andere Vorhaben und Planungen, grundsätzlich mit Grenz- und Richtwerten gearbeitet, welche die Einhaltung eines vertretbaren und allgemein verträglichen Belastungsniveaus nach gegenwärtigem Kenntnisstand sicherstellen. Die Anwendung unterschiedlicher Werte für Siedlungsbereiche sowie Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich ist in der Planung und im Immissionsschutz üblich und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Für eine Bebauung im Außenbereich wird ein geringerer Wert als bei Wohnbauflächen angesetzt, weil im Außenbereich mit Emissionen anderer privilegierter Nutzungen gemäß § 35 Abs. 1 bis 7 BauGB gerechnet werden muss.“

Hinsichtlich der Einstufung von Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie eines Abstands von 600 m hierzu als weiches Tabu wurde in der Begründung des RROP (vgl. B 1.2. S. 260) ausgeführt:

„Die Windenergienutzung ist insbesondere aufgrund der baulichen Nutzung sowie der Wohnnutzung im Bereich von Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 BauGB) i. d. R. nicht möglich. Einzelhäuser und Splittersiedlungen werden dementsprechend als Tabuzonen beurteilt und sind somit aus tatsächlichen Gründen für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Auf Grundlage einer eigenen Methodik zur Erfassung von Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, die v. a. auf amtlichen Daten und einer einzelfallbezogenen Luftbildauswertung basiert, wurden rund 2.000 Einzelhäuser und Splittersiedlungen mit Wohnnutzung ermittelt (vgl. Erläuterungskarte 17.1). Eine scharfe Trennung zwischen bauleitplanerischem Außenbereich und Innenbereich war im Rahmen der Kartierung nicht mit angemessenem Aufwand zu leisten. Aufgrund der Kartierung und der damit verbundenen bedingten Generalisierung von Einzelhäusern und Splittersiedlungen ist daher eine Einstufung als weiche Tabuzone geboten und entsprechend vorgenommen. Dabei ist sich die Region Hannover als Träger der Regionalplanung bewusst, dass ein Teil dieser Tabuzonen tatsächlich der Abwägung entzogen ist. Im Sinne einer vorsorgeorientierten Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, um das Konfliktpotenzial zwischen Siedlungsnutzungen und der Windenergienutzung möglichst gering zu halten, sowie aus Vorsorgegesichtspunkten, sollen diese Nutzungen auch im Außenbereich Abstände zueinander einhalten (vgl. lfd. Nr. 1.1). Im Außenbereich besteht im Vergleich zu oben genannten Siedlungsbereichen ein geringerer Schutzanspruch, da die Windenergienutzung hier privilegiert ist. Der Grundsatz eines vorsorgenden Immissionsschutzes soll jedoch auch für Siedlungsbelange mit Wohnnutzung im Außenbereich Anwendung finden. In Anwendung dieses Vorsorgegrundsatzes wird durch die Regionalplanung ein Abstand von 600 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen festgelegt. Der im Vergleich zu oben genannten Siedlungsbereichen verminderte Vorsorgeabstand orientiert sich an der Differenzierung der verschiedenen Gebiete gemäß TA Lärm. In der Regel befindet sich Einzelwohnbebauung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, der nach § 35 BauGB beurteilt wird und grundsätzlich nicht dem Wohnen dient. Siedlungsflächen im Außenbereich haben daher einen höheren Lärmpegel als z. B. Siedlungsflächen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten hinzunehmen.

Die weiche Tabuzone des Vorsorgeabstandes setzt sich faktisch aus harten und weichen Tabukriterien zusammen. Während ein Teil Abstandsflächen der Windenergienutzung zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich und dementsprechend als harte Tabuzonen einzustufen sind, sind die Abstandsflächen, die über das bundesimmissionsschutzrechtliche Maß hinausgehen als weiche Tabuzonen einzuordnen. Eine Abgrenzung der harten und der weichen Tabuzone ist auf Ebene der Regionalplanung nicht eindeutig möglich, weil der immissionsschutzrechtlich erforderliche Abstand nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern von den konkreten örtlichen Gegebenheiten, von Höhe, Typ und Anzahl der Windenergieanlagen etc. abhängig ist. Vor diesem Hintergrund werden die Abstände bzw. Abstandsflächen zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen als weiche Tabuzone eingeordnet (vgl. lfd. Nr. 1.1). “

Unter dem Punkt 4 „Raumordnung“ wurde ein Abstand von jeweils 800 m sowohl zu „Vorranggebieten Siedlungsentwicklung“ (Nr. 4.1) als auch zu „Vorranggebieten industrielle Anlagen und Gewerbe“ (Nr. 4.2.4) als weiche Tabuzone eingestuft.

Zu Letzteren wurde ausgeführt (vgl. S. 277):

„Analog zu den siedlungsbezogenen Abständen des Kriteriums „Siedlungsbereich“ wird ein vorsorgeorientierter Abstand zu „Vorranggebieten industrielle Anlagen und Gewerbe“ von 800 m als weiche Tabuzone festgelegt und diese Bereiche ebenso für die Windenergienutzung ausgeschlossen (vgl. Tab. 35, lfd. Nr. 1.1).“

Unter der Überschrift „Raumordnung“ wurde als weiteres weiches Tabu eine Mindestgröße von 20 ha (Nr. 4.14) für ein jeweiliges Vorranggebiet gefordert und damit begründet, dass nach derzeitigem Kenntnisstand in der Regel 20 ha erforderlich seien, um die als „Untergrenze“ für einen Windpark erforderlichen drei Anlagen errichten und betreiben zu können. Flächen, die kleiner seien als 20 ha, aber in einer Entfernung von bis zu 500 m - und damit etwa dem 5-fachen Rotordurchmesser einer marktüblichen Windenergieanlage - zueinander lägen und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang ständen, würden integrativ als eine Potenzialfläche betrachtet.

Im Ergebnis gelangte die Antragsgegnerin sodann zu 50 „räumlich-funktional zusammengehörigen Potenzialflächen“ mit einem Flächenumfang von etwa 8.192 ha.

Auf der sogenannten „zweiten Ebene“ nahm die Antragsgegnerin dann eine flächenbezogene/einzelgebietliche Abwägung dieser 50 Flächen mit weiteren öffentlichen Belangen vor. In diesem Rahmen wurden unter 2.2 „Infrastruktur und technische Belange“, wie etwa der zivile und militärische Flugbetrieb, das Wetterradar des Deutschen Wetterdienstes und hoheitlicher sowie sonstiger Richtfunk, aufgeführt. Zudem wurden Belange des Natur- und Artenschutzes und des Landschaftsbildes sowie wasserrechtliche Belange, wie etwa die Lage in der Schutzzone II und III von Wasserschutzgebieten
oder in Überschwemmungsgebieten, in den Blick genommen sowie die Raumverträglichkeit und sonstige Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt.

Abschließend wurde in der Begründung des RROP 2016 unter „D“ erläutert, dass bestehende „Windenergiestandorte“, in denen allein artenschutzfachliche Konfliktpotenziale gegen die erneute Festlegung als „Vorranggebiet Windenergienutzung“ sprächen, dennoch als „Vorranggebiete Windenergienutzung“ festgelegt würden, um ein standortgebundenes Repowering zu ermöglichen. Im Folgenden wurden für jede im RROP 2005 ausgewiesene Fläche die Gründe für die Herausnahme der Vorranggebietsfestlegung bzw. die erneute Vorranggebietsfestlegung genannt.

In einem letzten Schritt wurde sodann anhand von verschiedenen Kriterien geprüft, ob durch die vorgesehenen Vorranggebiete der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben werde. Dies wurde bejaht. Die ausgewiesenen Vorrangstandorte seien von 29 im RROP 2005 auf 31 im RROP 2016 erhöht und der Flächenumfang gegenüber 1.935 ha, was etwa 0,8 % der Regionsfläche entsprochen habe, deutlich ausgeweitet worden; er betrage nunmehr 3.573 ha (1,6%). Da nach dem Niedersächsischen Windenergieerlass erst 2050 ein Orientierungswert von 1,9 % erreicht werden solle, erscheine die Sicherung von 1,6 % des Regionsgebietes angesichts des verbleibenden Planungshorizontes hinreichend. Außerdem seien 44 % der nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Flächen ausgewiesen worden. Weiter wurde in der Begründung des RROP 2016 ausgeführt (vgl. S. 307):

„Ein gebräuchlicher Ansatz ist das Verhältnis der festgelegten „Vorranggebiete Windenergienutzung“ zum gesamten Planungsraum abzüglich der harten Tabuzonen („beplanbarer Planungsraum“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Die Region Hannover erachtet diesen Ansatz für ihr Planungskonzept des vorliegenden RROP aufgrund der gebotenen Einstufung des Siedlungsbereichs (§§ 30, 34 BauGB) sowie von Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 BauGB) – einschließlich der Abstände – als weiche Tabuzone für nicht aussagekräftig. Sofern dennoch eine Differenzierung der generalisierten Abstände in eine harte und weiche Tabuzone vorgenommen würde – wobei sich die harte Tabuzone Siedlungsabstand gemäß dem 2H-Prinzip mit der unter Begründung/Erläuterung zu Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 A Referenzanlage ergeben würde – könnte unter Einbeziehung weiterer harter Tabuzonen (siehe Begründung/Erläuterung zu Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 B) der beplanbare Planungsraum ermittelt und in Relation zu den festgelegten „Vorranggebieten Windenergienutzung“ gesetzt werden. Für die Region Hannover bedeutet dies, dass nach Abzug der harten Tabuzonen rund 61.500 Hektar beplanbarer Planungsraum für die weiteren Bearbeitungsschritte der Planungssystematik zur Verfügung stünden. Die Festlegung von 31 „Vorranggebieten Windenergienutzung“ mit einer Gesamtfläche von 3.573 ha entspräche damit einem Anteil von 5,8 % am beplanbaren Planungsraum (vgl. Tab. 39).“

Am 10. Oktober 2017 hat die Antragstellerin zu 1. den streitgegenständlichen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend macht:

Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie verfüge über Nutzungsrechte nordwestlich des in dem angegriffenen RROP festgelegten Vorranggebietes „Uetze-Nord“ und sei daher negativ von der Ausschlusswirkung betroffen. Mit ihrem Hauptantrag solle die Ausschlusswirkung für die Fläche entfallen, die im Rahmen des ersten Entwurfs des RROP 2016 als „Bereich mit sehr hohem oder hohem artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzial“ gekennzeichnet und deshalb letztlich nicht ausgewiesen worden sei. Mit dem ersten Hilfsantrag wende sie sich gegen die nach dem ersten Beteiligungsverfahren erfolgte „willkürliche Einkürzung“ der Vorrangfläche aufgrund einer angeblichen Umzingelungswirkung der Ortschaften Bröckel und Wiedenrode und beantrage insoweit die Ausschlusswirkung aufzuheben. Mit dem zweiten Hilfsantrag begehre sie die Aufhebung der Ausschlusswirkung insgesamt.

Der Haupt- und der erste Hilfsantrag seien zulässig und begründet. Sie erstrebe vorrangig allein die Verwirklichung der von ihr verfolgten Windparkplanung und habe kein Interesse, die gesamte Konzentrationsflächenplanung zunichte zu machen. Die Feststellung einer Teilunwirksamkeit des RROP 2016 in dem von ihr bezeichneten Umfang sei zulässig, ihr diesbezüglicher Antrag insbesondere hinreichend bestimmt. Aus dem in Bezug genommenen verfügbaren Kartenmaterial des Planaufstellungsverfahrens sei der exakte Gebietszuschnitt unproblematisch erkennbar. Es ergäbe sich auch kein „neues“ Vorranggebiet, sondern lediglich eine an das Vorranggebiet „Uetze-Nord“ angrenzende Fläche, die weder Vorrang- noch Ausschlussfläche sei, in der mithin ein Genehmigungsantrag zu prüfen wäre, ohne dass die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in negativer oder positiver Wirkung einschlägig wären. Jedenfalls soweit allein Fehler der einzelgebietlichen und damit konkret ortsbezogenen Abwägung gerügt würden – wie von ihr –, betreffe dies – anders als die fehlerhafte Ermittlung von Tabuzonen – nur den Zuschnitt des betreffenden Vorranggebietes als solchen. Zwar sei die Abwägung ein einheitlicher Vorgang, aber Fehler bei der einzelgebietlichen Abwägung wirkten sich nur für den Einzelfall und – anders als etwa Fehler bei den Tabukriterien, die notwendigerweise übergreifend zu bestimmen seien – gerade nicht auf die Gesamtplanung aus.

Der Hauptantrag sei auch begründet. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin im Rahmen der einzelgebietlichen Abwägung wegen entgegenstehender avifaunistischer Belange die Potenzialfläche „Uetze 01“ erheblich verkleinert. Dabei habe sie eine einzelfallbezogene Betrachtung der örtlichen Belange mit der Annahme von Tabukriterien vermischt. Weiche Tabuzonen dürfe der Plangeber generalisierend bestimmen und abstrakt ohne ortsbezogene Prüfung anwenden. Dies gelte jedoch nicht bei der einzelfallbezogenen Abwägung. Dort müsse die örtliche Situation in ihrer gesamten Ausprägung und Individualität zwingend berücksichtigt werden. Eine solche konkrete Prüfung sei vorliegend hinsichtlich der genannten Potenzialfläche unterblieben. Darüber hinaus sei ihr (der Antragstellerin) Interesse an der Nutzung der Fläche, welches sie im Beteiligungsverfahren wiederholt mitgeteilt habe, nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden.

Zur Begründung des ersten Hilfsantrags trägt die Antragstellerin vor: Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine einkreisende Wirkung oder Umzingelungswirkung für die Orte Bröckel und Wiedenrode angenommen und mit Blick darauf den in der ersten Entwurfsfassung des RROP 2016 noch vorgesehenen nordwestlichen Teil des Vorranggebietes im Ergebnis nicht ausgewiesen. Es sei anhand der Planunterlagen nicht nachvollziehbar, wie und warum die Antragsgegnerin ihre zunächst vertretene Einschätzung, es komme zu keiner Einkreisung der Ortschaften, aufgegeben haben. Auf die Windkraftplanungen des Nachbarlandkreises Celle (RROP) und der Samtgemeinde Flotwedel (17. Änderung des Flächennutzungsplans) habe insoweit keine Rücksicht genommen worden müssen, da beide Planungen noch nicht rechtskräftig bzw. hinreichend konkret gewesen seien. Auch insoweit seien darüber hinaus ihre (der Antragstellerin) Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Falls der Haupt- und der erste Hilfsantrag keinen Erfolg hätten, sei auf den zweiten Hilfsantrag jedenfalls die Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insgesamt aufzuheben, weil es an einem schlüssigen Planungskonzept fehle.

Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht angenommen, dass sich ihr Planungskonzept nur auf den Außenbereich beziehe. Zwar lasse sich die Ausschlusswirkung mit Blick auf den gesamten Planbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ableiten, der Plangeber sei jedoch gleichwohl gehalten, das „Windenergiepotenzial“ seines gesamten Plangebietes zu ermitteln, denn die Raumordnungsplanung sei als überörtliche und überfachliche Planung nicht an die Vorgaben der Vorhabenzulassung auf Grundlage des Bodenrechts gebunden. Ein seit längerer Zeit nicht vollzogener Bebauungsplan sei zwar im Sinne des Gegenstromprinzips bei der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen, aber kein zwingendes Hindernis bei der Planaufstellung.

Der Antragsgegnerin seien ferner bei der Bestimmung der Tabuzonen Fehler unterlaufen. Zu Unrecht habe sie Siedlungsbereiche, Einzelhäuser und Splittersiedlungen sowie den jeweils um diese Bereiche gelegten Abstandspuffer insgesamt als weiche Tabuzone eingestuft. Es reiche insoweit nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Plans bewusst gewesen sei, dass die weiche Tabuzone einen harten Kern beinhalte. Es sei vielmehr erforderlich, die harte von der weichen Tabuzone trennscharf abzugrenzen, um die Flächen auszuscheiden, die für die Windkraftnutzung nicht in Frage kämen. Dazu gehörten unzweifelhaft die Siedlungsbereiche sowie die Abstände, die bei der vom Plangeber gewählten Referenzanlage mit Blick auf die erdrückende Wirkung oder den Immissionsschutz definitiv für die Errichtung von Anlagen ausschieden. Zudem überzeuge die Einstufung der Naturschutzgebiete als harte Tabuzone nicht. Hinsichtlich der Landschaftsschutz- und Natura 2000-Gebiete sei nicht erklärbar, anhand welcher Kriterien die Einstufung als mit der Windenergienutzung „zu vereinbarender Schutzzweck“ oder „nicht zu vereinbarender Schutzzweck“ getroffen worden sei. Unerklärlich sei zudem, warum das FFH-Gebiet 94 (Steinhuder Meer) nur als weiche Tabuzone eingestuft worden sei, obwohl es sich um ein Naturschutzgebiet handele. Daneben sei es abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin für die Vorranggebiete „Siedlungsentwicklung“ und „industrielle Anlagen und Gewerbe“ jeweils den gleichen vorsorgeorientierten Abstand von 800 m zugrunde gelegt habe. Soweit sie dies damit begründet habe, dass sie das Ziel verfolge, auch in Letzteren lärmsensible Nutzungen anzusiedeln, übersehe sie, dass nach den Vorgaben der TA Lärm in den Gewerbe- und Industriegebieten eine deutlich höhere Belastung zulässig sei. Die von der Antragsgegnerin als weiches Tabu zugrunde gelegte Mindestgröße für Vorranggebiete von 20 ha sei fehlerhaft, weil sie keinen Bezug zu der gewählten Referenzanlage aufweise. Es bleibe auch unklar, woraus sich die Annahme eines 500 m- Radius begründe, in dem Potenzialflächen unter 20 ha zusammengefasst werden sollten. Selbst wenn man von der Referenz-Windenergieanlage ausgehe, sei dies nicht erklärbar.

Bei der einzelfallbezogenen Abwägung lägen ebenfalls Fehler vor. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie der Aspekt „Landschaftsteilräume mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild“ abgearbeitet worden und die erforderliche örtliche Aufklärung erfolgt sei. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin das Thema Bauschutzbereiche um Flugsicherungseinrichtungen im Sinne des § 18a LuftVG bei ihrer Planung unberücksichtigt gelassen und vollständig auf die Ebene der Vorhabenzulassung verlagert. Ausweislich des Kartenmaterials lägen nahezu 75 % der mit dem RROP 2016 neu ausgewiesenen Vorrangflächen innerhalb des 15 km-Radius um eine der vier von der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) betriebenen zivilen Flugsicherungseinrichtungen. Die von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsvorhaben insoweit Beteiligten (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung [BAF] sowie DFS) hätten zwar ausgeführt, in dem 15 km-Radius sei die Neuerrichtung von Windkraftanlagen nicht zwingend ausgeschlossen und die konkrete Möglichkeit müsse im Genehmigungsverfahren abschließend geprüft werden. Es sei der Antragsgegnerin aber schon während des Aufstellungsverfahrens durch die bei ihr geführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt gewesen, dass die DFS bzw. das BAF ihre ablehnende Stellungnahme für Windenergieanlagen, die innerhalb des Anlagenschutzbereiches der vier zivilen Flugsicherungseinrichtungen „Nienburg VOR“, A-Stadt Radar“, „Leine DVOR“ und „Deister Radar“ errichtet werden sollten, immer allein damit begründet habe, die zulässigen Störungen durch Bauwerke in dem 15 km-Radius hätten ein Maß erreicht, das jede weitere Genehmigung von Windenergieanlagen unmöglich mache. Diese Information habe die Antragsgegnerin nicht ignorieren dürfen. Vielmehr hätte sie in Anbetracht der Erkenntnis, auf absehbare Zeit werde dort keine neue Windenergienutzung möglich sein, entweder den Sachverhalt weiter aufklären oder von der Ausweisung dieser Bereiche als Vorranggebiete absehen müssen. Der Umgang der Antragsgegnerin mit vorhandenen Altwindanlagen sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft, denn sie habe nicht - wie es geboten gewesen wäre - die unterschiedlichen Interessen im Bereich der von ihr ausgewiesenen „Repoweringflächen“ in der gebotenen Tiefe ermittelt bzw. gar in die Abwägung eingestellt. Vielmehr habe sie bei Konflikten mit der Avifauna in unzulässiger Weise generell der Windkraftnutzung den Vorzug gegeben, statt gebietsbezogen zu entscheiden.

Letztlich habe die Antragsgegnerin der Windenergie auch nicht substantiell Raum verschafft. Anhand ihrer Konzeption (fehlende Unterscheidung der harten und weichen Kriterien hinsichtlich der Wohnnutzungen) habe sie keine geeigneten Maßstäbe für die diesbezügliche Prüfung gehabt. Die insoweit angestellte hilfsweise Berechnung anhand der „2 H-Regel“ sei rein fiktiv. Die im Übrigen gewählten Kriterien (Vorrangflächen im Verhältnis zur Regionsfläche) seien nicht zielführend. Darüber hinaus sei wegen der Verlagerung etwa des Themas „Anlagenschutzbereich“ auf die Genehmigungsebene unklar, ob die ausgewiesenen Vorrangflächen überhaupt und ggf. wann und in welchem Umfang genutzt werden könnten. Auch bezüglich der schon bebauten Bereiche sei unklar, ob und ggf. wann dort eine zusätzliche Nutzung stattfinden könne.

Die aufgezeigten Fehler seien auch erheblich. Wenn die Antragsgegnerin zwischen harten und weichen Tabuzonen zutreffend differenziert hätte, hätte sich voraussichtlich gezeigt, dass mehr Flächen in Betracht gekommen wären. Außerdem hätte die Antragsgegnerin überhaupt erst dann die Frage sachgerecht beantworten können, ob sie der Windkraftnutzung substantiell Raum gegeben habe.

Der Antragssteller zu 2. macht zur Begründung seines am 30. April 2018 erhobenen Normenkontrollantrages geltend, er sei antragsbefugt, da seine Eigentumsrechte durch die Ausweisung des von ihm angegriffenen Vorranggebiets beschränkt würden. Zur Begründetheit trägt er über das schon Ausgeführte hinaus vor, die Wahl eines pauschalen Vorsorgeabstandes zu Wohnnutzungen unabhängig vom Schutzniveau des jeweiligen Gebietes sei unzulässig, weil mit Blick auf Art. 3 GG wesentlich Ungleiches nicht ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden dürfe. Die vorgesehenen Abstände von 800 m zu Siedlungsflächen und 600 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen seien zu gering bemessen. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der FFH-Vorprüfung mögliche Austauschbeziehungen zwischen den jeweiligen FFH-Gebieten/Gebietsteilen überprüft habe. Zudem sei es problematisch, dass das RROP 2016 als Abstand zu Natura 2000-Gebieten statt der fachlich empfohlenen 1.200 m nur 200 m vorsehe. Es reiche nicht aus, dass es auf einer späteren Ebene, „sofern erforderlich“, zu höheren Abständen komme. Es sei mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, dass den Vorranggebieten „industrielle Anlagen und Gewerbe“ der gleiche Abstand zugebilligt werde wie Siedlungsflächen. Bei der Potenzialflächenauswahl sei der Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus hätte bei den Potenzialflächen, die näher als 15 km zum Wetterradar lägen, die Eignung schon im Planaufstellungsverfahren geprüft werden müssen und eine solche Prüfung nicht „einzelfallbezogen“ dem Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben dürfen. Zudem sei ein Standort mit bestehenden Anlagen trotz „hohem“ bzw. „sehr hohem“ artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzial zu Unrecht unter Berufung auf eine bereits vorbelastete Natur erneut als Vorranggebiet festgelegt (und damit auch Repowering zugelassen) worden. Dieses Vorgehen perpetuiere Fehler der Vergangenheit und sei durch den Repowering-Gedanken nicht zu rechtfertigen.

Hinsichtlich der Ausweisung des von ihm angegriffenen Vorranggebietes „C-Stadt-Neuwarmbüchen“ (im Planaufstellungsverfahren wurde die entsprechende Potenzialfläche als „C-Stadt 01“ bezeichnet) macht der Antragsteller geltend, zu Unrecht sei die Überlagerung des Vorranggebietes von einer Leitungstrasse nicht berücksichtigt worden. Das Vorranggebiet „F-Stadt/Gehrden/Wenningsen-Degersen“ sei – anders als in seinem Fall – deshalb verkleinert worden. Ferner hätte auf der Planungsebene ein Abstand von 90 m zur Leitungstrasse als Tabuzone eingestuft werden müssen. Vorhandene Gasleitungen hätten ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Das Oldhorster Moor hätte nicht als Moor, sondern als Wald in die Betrachtung einfließen müssen. Letztlich sei davon auszugehen, dass die Eigentümer der Flächen im Vorranggebiet „C-Stadt-Neuwarmbüchen“ diese für die Windkraftnutzung nicht zur Verfügung stellten und auch auf Grenzabstände nicht verzichteten, so dass jedenfalls in Teilen dieses Gebietes Windenergieanlagen nicht realisiert werden könnten. Ziehe man die Flächen ab, die aus den genannten Gründen für die Windkraftnutzung nicht zur Verfügung stünden, erreiche das Vorranggebiet „C-Stadt-Neuwarmbüchen“ die von der Antragsgegnerin gewünschte Mindestgröße von 20 ha nicht mehr. Außerdem befinde sich dieses Gebiet im Bauschutzbereich des Flughafens A-Stadt, ohne dass dies in der Abwägung erwähnt worden sei.

Die Antragstellerin zu 3. führt zur Begründung ihres am 11. Juli 2018 gestellten Normenkontrollantrags zusätzlich aus: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits aus ihrer Behördeneigenschaft sowie ihrem Recht auf kommunale Planungshoheit. Sie plane, die Nutzung der Windenergie selbst zu steuern, und zwar mit der mittlerweile im Entwurf vorliegenden 39. Änderung ihres Flächennutzungsplans. In der derzeitigen Fassung wäre dieser nach § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen, sofern sich das RROP 2016 als wirksam erweise.

Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet. Das RROP 2016 sei schon formell rechtswidrig, da die Regionsversammlung ausweislich des ausgefertigten Satzungstextes am 27. September 2016 eine Satzung unter Berücksichtigung ihres (zeitlich deutlich später gefassten) Beschlusses vom 20. Juni 2017 gefasst habe, dies sei selbstverständlich nicht der Fall. Im Ergebnis seien die nach der ersten Beschlussfassung am 27. September 2016 erfolgten Maßgaben und Nebenbestimmungen eingearbeitet, so eine „Lesefassung“ erzeugt und diese ausgefertigt worden. Dies reiche jedoch nicht aus, um den rechtstaatlichen Anforderungen zu genügen.

Das RROP 2016 sei zudem materiell rechtswidrig. Die Festlegung der Vorrangflächen „Hemmingen/Pattensen/Springe-Pattensen“ und „Pattensen-Schulenburg“ sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sich darin jeweils in weiten Teilen harte Tabuzonen befänden. Sie (die Antragstellerin zu 3.) habe sich im Zuge der Aufstellung ihrer Flächennutzungsplanung nicht mit der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr vom 28. November 2017 zufriedengegeben, wonach erst im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung eine dezidierte Stellungnahme abgeben werden könne und es sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren näher äußern werde, sondern „deutlich nachgehakt“. Die dann am 11. Dezember 2017 erfolgte Auskunft habe wesentlich deutlicher ergeben, dass in Hubschraubernachttiefflugkorridoren – wie den vorbezeichneten Gebieten – Windenergieanlagen so gut wie überhaupt nicht genehmigungsfähig seien. Deshalb habe sie sich im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung letztlich entschieden, die Hubschraubernachttiefflugkorridore als harte Tabuzone zu werten. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung zur Flächennutzungsplanung der Antragstellerin zu 3. zu erkennen gegeben, dass sie diese Auffassung auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse nunmehr teile. Angesichts der ihr obliegenden Ermittlungspflicht wäre es jedoch Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, sich bereits bei der Aufstellung ihres RROP 2016 ebenfalls nicht mit der ersten Auskunft zufrieden zu geben, sondern – wie sie (die Antragstellerin zu 3.) es bei ihrer Planung auch getan habe – ggf. „nachzuhaken“. Dies gelte jedenfalls, da ihr bekannt gewesen sei, dass im Februar 2017 bereits fünf der in diesem Bereich zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen aus militärischen flugbetrieblichen Gründen abgelehnt worden seien. Der Umstand, dass der südliche Bereich des Vorranggebietes im Anlagenschutzbereich gemäß § 18a LuftVG des „Deister Radars“ liege, sei ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch wenn es sich ggf. nicht um ein (hartes oder weiches) Tabu handele, sei dieser Gesichtspunkt bei der von der Antragsgegnerin anzustellenden Prognose, ob die Fläche für die Windenergie insgesamt geeignet sei, einzustellen gewesen. Zudem hätten Überschwemmungsgebiete wegen der Regelung in Nr. 3.2.4 Abs. 11 des Landesraumordnungsprogramms (LROP) als hartes – und nicht lediglich als weiches – Tabu betrachtet werden müssen. Wasserschutzgebiete hätten nicht nur bezüglich der Zone I, sondern auch der Zone II als hartes Tabu eingestuft werden müssen. Ferner hätte die Antragsgegnerin begründen müssen, wie sie zu den unter Vorsorgegesichtspunkten gewählten Schutzabständen von 600 m und 800 m gelangt sei. Im Umweltbericht sei keine über die einzelgebietliche, isolierte Betrachtung hinausgehende Beurteilung von Wechselwirkungen erfolgt. Soweit die Fläche „Pattensen-Schulenburg“ gegenüber dem Bereich, in dem bereits Anlagen vorhanden seien, ausgeweitet worden sei, trage dies dem dortigen – auch von der Antragsgegnerin anerkannten – sehr hohen artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzial nicht hinreichend Rechnung. Zudem sei nicht hinreichend ermittelt worden, inwieweit es dadurch zu einer „Einkreisung“ des Ortes Schulenburg und eines Wohngebäudes im Außenbereich komme. Ferner habe die Antragsgegnerin verkannt, dass der Stadtteil Gestorf durch das Vorranggebiet „Hemmingen/Pattensen/Springe-Pattensen“ „umzingelt“ werde und in Lüdersen der Verlust eines einzigartigen Panoramas drohe.

Die Antragstellerin zu 4. führt zur Begründung ihres am 6. August 2018 gestellten Antrags (weiter) aus: Sie sei antragsbefugt, da bei der Planung der auch ihrem Interesse dienende Belag des Trinkwasserschutzes nicht hinreichend beachtet worden sei. Denn den Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung Eckerde – insbesondere zur Schutzzone II – sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Das RROP 2016 sei formell rechtswidrig, da bei der zweiten und dritten Auslegung die in den Auslegungsbekanntmachungen mitgeteilte Frist (31.3 bis 27.4 bzw. 7.7 bis 3.8) unter der erforderlichen Dauer von einem Monat gelegen habe. „Naturdenkmäler“ seien von der Antragsgegnerin zu Unrecht, nämlich entgegen der Vorgaben des Windenergieerlasses, als harte Tabuzonen eingeordnet worden. Gleiches gelte für „Geschütze Landschaftsbestandteile“ und “Gesetzlich geschützte Biotope“. Gleichermaßen sei ein – durch das LROP festgelegtes – Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ zu Unrecht als hartes Tabu gewertet worden.

Zudem sei absehbar, dass sich im Vorranggebiet „Gehrden-Leveste“ die Windenergienutzung nicht durchsetzen könne. Dort seien derzeit drei Windenergieanlagen vorhanden. Es sei anzunehmen, dass mindestens für die im Bereich der Zone II des Wasserschutzgebietes vorhandene Windenergieanlage ein Repowering nicht in Betracht komme. Die beiden übrigen Anlagen befänden sich zwar in der Zone III A, aber in unmittelbarer Nähe zur Zone II. Zudem stehe einem Repowering der betreffenden Anlagen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen. Der bloße Verweis auf die Vorbelastung durch die bestehenden Anlagen reiche nicht aus, um das Repowering an dieser Stelle gleichwohl zuzulassen. Ferner sei die Nähe zu einer militärischen Hubschraubertiefflugstrecke nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Hinsichtlich des Vorranggebietes „F-Stadt/Gehrden/Wenningsen-Degersen“ habe die Antragstellerin ebenfalls die Belange des Artenschutzes, insbesondere bezüglich des Rotmilans sowie der Rohrweihe, nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. vor, weil sich die Antragsgegnerin bei der Festlegung des genannten Vorranggebietes mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt F-Stadt nicht - wie es § 8 Abs. 2 Satz 2 ROG a. F. gebiete - auseinandergesetzt habe, der für Teile des nunmehr vorgesehenen Vorranggebietes einen Modelflugplatz vorsehe. Auch sei es abwägungsfehlerhaft, der Windenergienutzung den Vorrang vor den „Sichtbeziehungen mit herausragender Bedeutung“ einzuräumen.

Letztlich stehe der Ausweisung der beiden genannten Vorranggebiete jedenfalls die Dichte der Problemfelder entgegen, weil bereits jetzt absehbar sei, dass sich die Windenergienutzung in diesen Gebieten regelmäßig nicht durchsetzen könne.

Die Antragstellerin zu 1. beantragt,

1. die Ausschlusswirkung gemäß Ziffer 4.2.3 des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 der Antragsgegnerin insoweit für unzulässig zu erklären, als diese die Fläche betrifft, die auf dem Kartenausschnitt zum Vorranggebiet Uetze-Nord/Uetze 01 auf Seite 286 des Anhangs zur textlichen Festlegung 4.2.3 des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 der Antragsgegnerin in roter Schraffur als „Keine Eignung für die Festlegung „Vorranggebiet Windenergienutzung““ gekennzeichnet ist;

2. hilfsweise die Ausschlusswirkung gemäß Ziffer 4.2.3 des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 der Antragsgegnerin insoweit für unzulässig zu erklären, als diese die Fläche betrifft, die auf der zur Erläuterungskarte 17.7 erstellten Ergänzung 17.7a zur BDs 2984 (III), Akte 29 des Planfeststellungsvorgangs, Bl. 274 zum Vorranggebiet Uetze-Nord/Uetze 01 in roter Farbe als „nicht mehr festgelegtes Vorranggebiet bzw. Verkleinerung“ gekennzeichnet ist,

3. Letzthilfsweise die Festlegung in Ziffer 4.2.3 des Regionalen Raumordnungspro-gramms 2016 der Antragsgegnerin insoweit für unzulässig zu erklären, als diese die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugen soll und so eine Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung außerhalb der dafür vorgesehenen Vorrangflächen begründet.

Der Antragsteller zu 2. beantragt,

das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover 2016 (RROP 2016), festgestellt als Satzung nach § 5 Abs. 5 NROG i. V. m. §§ 10 und 58 NKomVG am 27. September 2016, genehmigt am 24. April 2017 mit Maßgaben und Nebenbestimmungen, denen die Regionsversammlung am 20. Juni 2017 beigetreten ist, und als Satzung bekannt gemacht im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt A-Stadt Nr. 31/2017 vom 10. August 2017, insoweit für unwirksam zu erklären, soweit darin in Ziffer 4.2.3 unter Verweis auf die zeichnerische Darstellung im Anhang 4.2.3 die Potenzialfläche
C-Stadt 01 als Vorranggebiet Windenergienutzung zugleich mit den Wirkungen eines Eignungsgebietes festgelegt wird.

Die Antragstellerin zu 3. beantragt,

das von der Antragsgegnerin am 27. September 2016 als Satzung beschlossene Regionale Raumordnungsprogramm, genehmigt mit Bescheid des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser vom 24. April 2017, in Gestalt des Beitrittsbeschlusses vom 20. Juni 2017, bekannt gemacht am 10. August 2017, insoweit für unwirksam zu erklären, als gemäß 4.2.3 02 ein kombiniertes Vorrang- und Eignungsgebiet für Windenergienutzung festgelegt wurde, welches zugleich die Wirkung eines Eignungsgebiets haben soll für die Fläche „Hemmingen/Pattensen/Springe“ (Anhang zu 4.2.3, Seite 79 ff.) und „Pattensen/Schulenburg“ (Anhang 4.2.3, S. 222 ff.).

Die Antragstellerin zu 4. beantragt,

den Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht geltend, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. sei hinsichtlich des Haupt- sowie des ersten Hilfsantrags bereits unzulässig. Ihr fehle es insoweit schon an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse. Ausweislich der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei es nicht möglich, die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung auf eine konkrete Fläche zu beschränken, da diese Beschränkung – was Inhalt und Reichweite betreffe – nicht aus sich heraus verständlich sei, es ihr mithin an der notwendigen Bestimmtheit fehle. Darüber hinaus sei die Ausschlusswirkung die Kehrseite der Positivaussage zur Festlegung von Vorranggebieten. Beide Aspekte bedingten sich mithin und seien nicht trennbar.

Jedenfalls seien der Haupt- und der erste Hilfsantrag der Antragstellerin zu 1. unbegründet. Die gebietsbezogene Abwägung hinsichtlich der Potenzialfläche „Uetze 01“ sei fehlerfrei. Sie basiere auf hinreichend detaillierten und aktuelle Erhebungen zu der in der Umgebung vorhandenen Avifauna und Fledermäusen und habe sich mit den örtlichen Gegebenheiten in hinreichendem Umfang auseinandergesetzt. Im Ergebnis habe sie, die Antragsgegnerin, unter Einbeziehung aller Umstände bezogen auf die von der Antragstellerin zu 1. gewünschte Teilfläche letztlich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse im Ergebnis dem Naturschutz den Vorrang vor den Belangen der Windenergie eingeräumt. Dies sei nicht zu beanstanden. Die einzelgebietliche Abwägung sei auch nicht insoweit abwägungsfehlerhaft, als der westlich des festgelegten Vorranggebiets gelegene Bereich der Potenzialfläche „Uetze 01“ wegen einer Umzingelungswirkung für die Ortschaften Bröckel und Wiedenrode nicht als Vorranggebiet „Uetze Nord“ ausgewiesen worden sei.

Der zweite Hilfsantrag der Antragstellerin zu 1. sei jedenfalls unbegründet. Das RROP 2016 sei nicht zu beanstanden. Anders als diese Antragstellerin annehme, betreffe die Konzentrationsflächenplanung im Raumordnungsrecht nur den Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB, denn einen Planungsvorbehalt für die Regionalplanung gebe es in Gestalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur für diesen Bereich und gerade nicht etwa in § 30 oder § 34 BauGB. Es sei nicht fehlerhaft, dass sie die Siedlungsbereiche als weiche Tabuzonen festgelegt habe. Bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsflächen gebe es erhebliche Schwierigkeiten. Wenn ein Plangeber unsicher sei, ob eine Fläche als hart oder weich zu charakterisieren sei, dürfe er nach der Rechtsprechung des Senats unterstellen, es handele sich um eine weiche Tabuzone. Um den Schwierigkeiten in der Planungspraxis auf Raumordnungsebene Rechnung zu tragen, sei daher auch die Einbeziehung von bebauten Siedlungsbereichen in den Bereich der weichen Tabukriterien möglich, weil es dadurch – anders als bei einer unzutreffenden Einordnung als hartes Tabukriterium – nicht zu einem Abwägungsausfall komme. Der Plangeber bestätige mit dieser Einordnung vielmehr nur, dass er Flächen, die er ohnehin nicht für die Windenergienutzung vorsehen könne (harte Tabuzone), dafür auch gar nicht vorsehen wolle (weiche Tabuzone). Im vorliegenden Fall liege kein Abwägungsausfall vor. Sie, die Antragsgegnerin, habe in der Planbegründung nachvollziehbar dokumentiert, dass ihr die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen einschließlich der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen bewusst gewesen sei. Sie habe dann festgestellt, dass sich der zu berücksichtigende Siedlungsbereich faktisch aus harten und weichen Tabuzonen zusammensetze. Für bebaute Siedlungsbereiche und Flächen, für die wirksame Baugenehmigungen erteilt worden seien, gehe sie von der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen aus. Unbebaute, aber als Baugebiet festgesetzte Flächen, für die noch keine Baugenehmigung vorliege, habe sie dagegen den weichen Tabuzonen zugeordnet, u. a. weil nie völlig auszuschließen sei, dass ein Bebauungsplan unwirksam sei. Damit werde unterstrichen, dass sie diese Flächen unabhängig von bestehenden Bebauungsplänen nicht für die Windenergie vorsehen wolle. Selbst wenn man die Einstufung des gesamten Siedlungsbereichs als weiche Tabuzone nicht als zulässig ansähe, läge darin kein erheblicher Mangel im Abwägungsvorgang i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ROG. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege in diesen Fällen ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn ohne den Mangel mehr und/oder andere Vorrang- und Eignungsgebiete ausgewiesen worden wären. Dies sei hier nicht der Fall, weil sie (die Antragsgegnerin) zutreffend davon ausgegangen sei, der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu verschaffen.

Hinsichtlich der Abstände zu Siedlungsbereichen liege ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Die Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen aufgrund von immissionsschutzrechtlich gebotenen Schutzabständen zu Siedlungsbereichen setze Kenntnisse über die konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie die Höhe, den Typ und die Anzahl der Windenergieanlagen voraus. Eine trennscharfe Abgrenzung der insoweit gebotenen Abstände zu Siedlungsflächen sei daher auf der Ebene der Regionalplanung nicht zu leisten. Deshalb sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht geboten sei, zwischen den in der TA Lärm bzw. der BauNVO aufgeführten Baugebietstypen zu unterscheiden und dem Plangeber ein Beurteilungsspielraum und eine Typisierungsbefugnis obliege. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich in Ausübung dieser Befugnis für die gewählten Schutzabstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und von 600 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen entschieden. Dabei sei sie sich bewusst gewesen, dass sich dieser Abstand sowohl aus einem harten als auch einem weichen Tabubereich zusammensetze. Sie habe mit ihrem Vorgehen zugleich betont, dass sie auch im Bereich der harten Tabuzone nach ihrem planerischen Willen keine Windenergieanlagen wolle. Die gewählten Abstände orientierten sich an den gesetzlichen Vorgaben zum Immissionsschutz sowie den Erfahrungen aus der Genehmigungspraxis. Wegen des geringeren Schutzanspruchs sei zu Splittersiedlungen und Einzelgehöften im Außenbereich ein verminderter Abstand gewählt worden.

Die Einordnung der Naturschutzgebiete als harte Tabuzonen sei in der Rechtsprechung anerkannt. Hinsichtlich Landschaftsschutzgebieten habe sie nach den sich aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung ergebenden Schutzzielen und Bauverboten differenziert und dies auch dokumentiert. Es sei auch nicht widersprüchlich, dass sie avifaunistisch wertvolle Gebiete trotz des Verweises auf § 44 BNatSchG nicht als harte, sondern weiche Tabuzonen betrachtet habe, denn das Artenschutzrecht i. S. d. § 44 ff BNatSchG sei individuen- bzw. populationsbezogen und erst auf Genehmigungsebene abschließend zu prüfen. Da die Natur dynamisch sei, begründe ein avifaunistisch wertvolles Gebiet in der Regel keine harte Tabuzone.

Der gewählte Vorsorgeabstand von 800 m zu „Vorranggebieten industrielle Anlagen und Gewerbe“ sei ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft. Ihr, der Antragsgegnerin, komme bei der Festlegung von weichen Tabuzonen ein planerischer Bewertungsspielraum zu. Dieser sei nicht überschritten worden. Die planerische Rechtfertigung ergebe sich daraus, dass sie, die Antragsgegnerin, mit der Festlegung der „Vorranggebiete industrielle Anlagen und Gewerbe“ maßgeblich den Wirtschaftsstandort habe sichern und hochkarätige Ansiedlungsflächen mit besonderer Standortgunst habe weiterentwickeln wollen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es gerade im höherwertigen Gewerbereich zahlreiche Nutzungen gebe, die ein hohes Maß an Schutzbedürftigkeit insbesondere in Bezug auf Lärm hätten, wie etwa Büronutzungen, Verwaltungen, Forschungseinrichtungen etc.

Bei der Festlegung einer Mindestgröße für Potenzialflächen komme ihr, der Antragsgegnerin, ebenfalls ein planerisches Ermessen zu. Die Festlegung von 20 ha bewege sich innerhalb der insoweit bestehenden Grenzen und sei Ergebnis einer – in der Planbegründung hinreichend erläuterten – Ermittlung in Abstimmung mit der Klimaschutzagentur A-Stadt und unter Einbindung regionaler Akteure der Windenergie. Bei dem 500 m-Abstand, bei dessen Unterschreitung von einer einheitlichen Potenzialfläche ausgegangen worden sei, habe sie einen 5-fachen Rotordurchmesser von 100 m und damit einen pauschalen Zwischenwert (der Referenz-Windenergieanlage mit einem Rotordurchmesser von 90 m bis 120 m) zu Grunde gelegt. Dies sei zulässig.

Der Anlagenschutzbereich gemäß § 18a LuftVG sei ebenfalls zutreffend berücksichtigt worden. Er sei – anders als die Antragstellerin zu 1. meine – nicht den harten Tabuzonen zuzuordnen gewesen. Denn in diesen Bereichen sei die Windkraftnutzung nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen. Vielmehr komme eine Versagung nur in Betracht, wenn Flugsicherungseinrichtungen gestört würden. Diese Prüfung könne nur im Einzelfall und in Kenntnis von Lage, Höhe und Rotordurchmesser der jeweiligen Einzelanlagen erfolgen. Sofern keine abschließende negative Stellungnahme der DFS oder eine das Gesamtgebiet einer Potenzialfläche betreffende Entscheidung des BFA vorliege, habe sie, die Antragsgegnerin, daher nicht von einer harten Tabuzone ausgehen und auf die planerische Abwägung verzichten dürfen. Sie, die Antragsgegnerin, habe die DFS und das BAF im Aufstellungsverfahren beteiligt. Diese hätten in ihren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass einzelne Potenzialflächen innerhalb von Bauschutzbereichen lägen und die Errichtung von Windenergieanlagen dort je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung der Anlagen zu Störungen der Flugsicherungseinrichtungen führen könne. Eine abschließende und die Gesamtheit der in Betracht kommenden Windenergieanlagen erfassende negative Aussage zu einzelnen Potenzialflächen enthielten die Stellungnahmen dagegen nicht. Sie habe diesen Gesichtspunkt daher auf der zweiten Stufe ihres Planungskonzepts als Belang der Luftsicherheit im Rahmen der einzelgebietlichen Abwägung berücksichtigt und ihm einen hohen Stellenwert eingeräumt. Sie habe in allen relevanten Fällen dokumentiert, dass die Lage der Flächen innerhalb von Anlagen- und Bauschutzbereichen dazu führen könne, dass das Repowering oder die Neuerrichtung und der Betrieb von Neuanlagen im Einzelfall mit Einschränkungen verbunden sein können bzw. könnten. Die Vollziehbarkeit der Planung sei daher nicht in Frage gestellt.

Das Repowering sei ebenfalls nicht fehlerhaft berücksichtigt worden. Es sei zulässig, zugunsten des Repoweringinteresses im Rahmen der einzelgebietlichen Abwägung Flächen als Vorranggebiet Windenergie auszuweisen, die bei einer schematischen Anwendung des Planungskonzepts nicht festgelegt worden wären.

Der Windenergie werde auch substanziell Raum gegeben. Dies werde durch die von ihr, der Antragsgegnerin, anhand von verschiedenen, von der Rechtsprechung anerkannten Indizien vorgenommene Prüfung belegt, die sich etwa auf das Verhältnis zwischen den festgelegten Vorranggebietsflächen zum Gesamtgebiet sowie zu den in die einzelgebietliche Abwägung eingestellten Potenzialflächen beziehe.

Zu der weitergehenden Begründung des sich gegen die Ausweisung des Vorranggebiets „C-Stadt-Neuwarmbüchen “ wendenden Antragstellers zu 2. führt sie aus, es verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, sondern sei von ihrem planerischen Spielraum gedeckt, zwischen Bewohnern unterschiedlicher Baugebietstypen nicht zu differenzieren. Eine differenziertere Betrachtung des Siedlungsraums sei von ihr nicht mit angemessenem und vertretbarem Aufwand zu leisten gewesen. Gewerbegebiete innerhalb der Siedlungsbereiche dienten zwar vorrangig der Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen. Zugleich sei jedoch dort auch die Ansiedlung von Nutzungen mit höherem Schutzstatus (Hausmeister- und Betriebsleiterwohnungen, Beherbergungsbetriebe, Flüchtlingsunterkünfte) allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Ferner lägen in ländlichen Räumen häufig eingeschränkte Gewerbegebiete vor, die vom Störungsgrad der gewerblichen Nutzungen eher dem Charakter von Mischgebieten ähnelten und daher auch immissionsschutzrechtlich wie Mischgebiete behandelt werden könnten. Bezüglich der Behandlung der Natura 2000-Gebiete liege ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Sie habe die erforderlichen Ermittlungen vorgenommen und im Rahmen der einzelgebietlichen Abwägung auf der Basis der Informationen der unteren Naturschutzbehörde auch etwaige Wechselwirkungen in den Blick genommen. Zwar sei sie von dem zu Natura 2000-Gebieten fachlich empfohlenen Abstand von 1.200 m abgewichen und habe auf der ersten Ebene nur 200 m angesetzt. Es reiche jedoch aus, dass sie im Rahmen der zweiten detaillierteren Ebene auf der Grundlage einer eingehenden Fachstudie einzelfallbezogen ggf. weitergehende Vorsorgeabstände bestimmt habe.

Die einzelgebietliche Abwägung des Vorranggebiets „C-Stadt-Neuwarmbüchen“ sei ebenfalls nicht zu beanstanden und die vorgenommenen Untersuchungen ausreichend. Die sich ggf. aus der Lage des Wetterradars ergebende Beeinträchtigung für das Vorranggebiet habe sie erkannt, die Stellungnahme des von ihr beteiligten DWD berücksichtigt und sich mit dessen Bedenken im Einzelnen auseinandergesetzt. Das Repowering sei ebenfalls fehlerfrei berücksichtigt worden. Es sei angesichts der faktischen Vorbelastungen und Vorprägungen zulässig, Flächen zugunsten des Repoweringinteresses als Vorranggebiet Windenergie auszuweisen, die bei einer schematischen Anwendung des Planungskonzepts nicht festgelegt worden wären. Der Umgang mit der vorhandenen Leitungstrasse, die als hartes Tabu gewertet worden sei und das Gebiet durchschneide, sei nicht zu beanstanden und die Festlegung eines harten Schutzabstandes nicht geboten gewesen. Bei einer entsprechenden Anordnung der Windenergieanlagen entlang des Schutzstreifens der Trasse sei eine gute Ausnutzung des Vorranggebiets möglich. Eine übermäßige Durchschneidung sei nicht gegeben. Der Umgang mit der unterirdischen Gashochdruckleitung sei ebenfalls abwägungsfehlerfrei, da diese – wie sie in der einzelgebietlichen Abwägung ausgeführt habe – die Nutzung des Vorranggebiets nicht beeinträchtigte. Das Oldhorster Moor sei aufgrund der Entwicklungsziele zutreffend als Moor und nicht als Wald betrachtet worden. Der Umstand, dass einige der Grundeigentümer einschließlich des Antragstellers zu 2. angekündigt hätten, ihre im Vorranggebiet gelegenen Flächen nicht der Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, und deshalb eine Realisierung von Windenergieanlagen ggf. auf Teilflächen des Vorranggebiets nicht oder nicht im vollen Umfang erfolgen könne, stelle die Vollzugsfähigkeit der Planung nicht in Frage. Die Mindestgröße von 20 ha werde erreicht, da die vom Antragsteller zu 2. vorgenommene Reduzierung der Flächen aus den zuletzt genannten Aspekten nicht geboten sei.

Auf die von der Antragstellerin zu 3. – zur Begründung ihres gegen die Ausweisung der Vorranggebiete „Hemmingen/Pattensen/Springe-Pattensen“ und „Pattensen-Schulenburg“ gerichteten Normenkontrollantrages – darüber hinaus vorgebrachten Argumente erwidert die Antragsgegnerin, § 1 des Textes des – im Übrigen sinngemäß zu verstehenden – Satzungsbeschlusses zum RROP 2016 enthalte einen Verweis auf die „beschreibende Darstellung (Anlage 1) sowie die zeichnerische Darstellung (Anlage 2)“, verbinde diese Anlagen insoweit gedanklich hinreichend mit dem Text und genüge so den rechtsstaatlichen Erfordernissen an die Ausfertigung einer Norm. Die durch die angegriffenen Vorranggebiete verlaufende Hubschraubertiefflugstrecke sei fehlerfrei berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung seien weder eine Einstufung als harte Tabuzone noch weitere Ermittlungen geboten gewesen, nachdem das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr auf Anfrage mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auch innerhalb der im Plangebiet vorhandenen Hubschraubertiefflugstrecken „grundsätzlich möglich“ sei. Vor diesem Hintergrund sei es zulässig gewesen, die Belange der militärischen Hubschraubertiefflugkorridore auf eine nachfolgende Planungsebene zu verschieben. Die festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete habe sie – anders als die Antragstellerin zu 3. meine – nicht als harte Tabuzone werten müssen, denn auch in diesen Gebieten könne die Errichtung von Windenergieanlagen im Einzelfall oder allgemein als Ausnahme zugelassen werden. Selbst wenn man annähme, sie hätte diese Bereiche als harte Tabuzone einstufen müssen, wäre der Fehler nicht relevant. Sie habe die Bereiche nämlich als weiche Tabuzonen betrachtet und mithin im Ergebnis nicht ausgewiesen, so dass ohne den „Mangel“ das Planungskonzept nicht anders ausgefallen wäre. Die Zone II von Wasserschutzgebieten seien ebenfalls zu Recht nicht als hartes Tabu gewertet worden, denn nach der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über das RROP 2016 geltenden Rechtslage sei die Genehmigung von Windenergieanlagen in solchen Teilen von Wasserschutzgebieten auf Antrag durch die zuständige untere Wasserbehörde nach einer Einzelfallprüfung möglich gewesen. Fehler bei der Berücksichtigung der Natura 2000 und ähnlicher (Schutz-)Gebiete lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere habe sie etwaige für die Windenergienutzung relevante Austauschbeziehungen hinreichend ermittelt.

Die einzelgebietliche Abwägung zu den beiden von der Antragstellerin zu 3. angegriffenen Potenzialflächen sei nicht zu beanstanden. Die Aspekte Hubschraubertiefflugstrecke und Anlagenschutzbereich hätten zulässigerweise auf die spätere Genehmigungsebene verschoben werden dürfen. Es komme zu keiner unzulässigen Einkreisung der Stadtteile Gestorf und Schulenburg. Es sei auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass sie, die Antragsgegnerin, sich entschieden habe, zugunsten des Repowerings von Bestandsanlagen das Gebiet „Pattensen-Schulenburg“ trotz des ermittelten sehr hohen artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials als Vorranggebiet festzulegen. Die Auswirkungen der Ausweisung der Vorranggebiete auf die Ortschaft Lüdersen seien ebenfalls fehlerfrei in der Abwägung berücksichtigt worden.

Der Antrag der Antragstellerin zu 4. sei schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das im RROP 2016 festgelegte Vorranggebiet Windenergienutzung „Gehrden-Leveste“ sei gegenüber dem im RROP 2005 ausgewiesenen Vorranggebiet deutlich, nämlich um etwa die Hälfte, verkleinert worden. Zudem seien nur Repowering-Vorhaben von der Vorrangwirkung erfasst, sodass es insoweit schon an einer Betroffenheit der Antragstellerin zu 4. in eigenen Belangen fehle. Das Vorranggebiet Windenergienutzung „F-Stadt/Gehrden/Wennigsen-Degersen“ des RROP 2016 befinde sich an der Gemeindegebietsgrenze der Stadt F-Stadt, der Stadt Gehrden und der Gemeinde Wennigsen. Weniger als ein Viertel des Vorranggebietes befinde sich auf dem Gebiet der Stadt F-Stadt, und es sei von den Trinkwasserbrunnen des Wasserschutzgebietes Eckerde ca. vier Kilometer entfernt.

Das RROP 2016 leide nicht an einem Verfahrensfehler. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass der RROP-Entwurf im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligungen jeweils weniger als einen Monat öffentlich ausgelegt worden sei. Denn die Auslegungsfrist sei, wie sich aus der Begründung in den Verwaltungsvorgängen ergebe, gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 NROG in der anzuwendenden Fassung vom 25. Juni 2014 insoweit zu Recht angemessen verkürzt worden.

Das RROP 2016 sei auch materiell nicht zu beanstanden. Die von ihr, der Antragsgegnerin, vorgenommene Zuordnung von Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen sowie von gesetzlich geschützten Biotopen zu den harten Tabuzonen sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für ein im LROP als Ziel der Raumordnung festgelegtes Vorranggebiet Rohstoffgewinnung.

Die einzelgebietliche Abwägung zu der Potenzialfläche „F-Stadt-Gehrden 01“ – die später teilweise als Vorranggebiet mit der Bezeichnung „Gehrden-Leveste“ ausgewiesen wurde – sei frei von Abwägungsfehlern. Insbesondere stünden den in diesem Vorranggebiet ausschließlich vorgesehenen Repowering-Maßnahmen keine unüberwindbaren Genehmigungshindernisse entgegen. Denn innerhalb des Vorranggebietes bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung würden bereits acht Bestandsanlagen betrieben und Repowering-Maßnahmen führten regelmäßig zu geringeren Auswirkungen auf konkurrierende oder benachbarte Flächennutzungen. Wenn überhaupt, sei nur sehr begrenzt mit anderen oder zusätzlichen artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Dass Teile des Vorranggebietes in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets lägen, sei berücksichtigt worden. Auch in diesem Bereich sei die Genehmigung von Windenergieanlagen durch die zuständige untere Wasserbehörde nach einer Einzelfallprüfung möglich. Unabhängig davon sei in diesem Vorranggebiet im Rahmen des Repowerings die Errichtung einer ausreichenden Anzahl an Windenergieanlagen selbst dann möglich, wenn man nur die Flächen betrachte, die der Schutzzone III A – und nicht der Zone II – zuzurechnen seien. Letztlich hätte, da das Gebiet nur für Repoweringanlagen vorgesehen sei, von einer Festlegung des Vorranggebietes selbst dann nicht abgesehen werden müssen, wenn dort die Errichtung von nur zwei Anlagen möglich sei. Die Nähe des Vorranggebietes zu einer vorhandenen Hubschraubertiefflugstrecke stelle ebenfalls kein durchgreifendes Genehmigungshindernis für Repowering-Maßnahmen dar und daher die Vollziehbarkeit der Planung nicht in Frage, da Hubschraubertiefflugstrecken keinen von vornherein unabänderlich feststehenden Verlauf hätten.

Die einzelgebietliche Abwägung zu der Potenzialfläche „F-Stadt-Gehrden-Wennigsen 01“ – die später teilweise als Vorranggebiet mit der Bezeichnung „F-Stadt/Gehrden/Wennigsen-Degersen“ ausgewiesen wurde – sei ebenfalls frei von Abwägungsfehlern. Insbesondere habe sie, die Antragsgegnerin, sich mit den von der Antragstellerin zu 4. genannten Belangen eingehend auseinandergesetzt und diese mit den für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen. Dabei habe sie den besonderen Einfluss des Artenschutzrechtes für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung erkannt und ihren Planungsprozess sowie ihre Abwägung daran ausgerichtet. Etwaige Auswirkungen der Vorranggebietsfestlegung auf Brutvögel-, Gastvögel- und Fledermausvorkommen habe sie hinreichend ermittelt und deshalb Teile der Potenzialfläche nicht als Vorranggebiet ausgewiesen. Vor der Festlegung des Vorranggebietes habe sie sich auch mit der Darstellung der Fläche für einen Modellflugplatz im Flächennutzungsplan der Stadt F-Stadt auseinandergesetzt, im Rahmen der Abwägung den Belangen der Windenergienutzung und dem Klimaschutz jedoch grundsätzlich den Vorrang vor den Belangen der Modellflugnutzung eingeräumt. Dies sei nicht zu beanstanden. Die herausragende (überregionale bis regionale) Bedeutung und den besonderen Schutzbedarf des 5 km breiten Schutzbereiches für die weiträumigen Sichtbeziehungen vom westlichen Bereich der Gehrdener Berge in Richtung Deister habe sie in die einzelgebietliche Abwägung der genannten Potenzialfläche ebenfalls eingestellt, auch insoweit jedoch dem öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung und den damit verbundenen Klimaschutzzielen in Ausübung ihres planerischen Bewertungsspielraums den Vorrang eingeräumt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1. bis 4. sind zulässig (A) und begründet (B); auf diese Anträge ist das RROP 2016 in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären (C).

A 1. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Regelung hat der niedersächsische Gesetzgeber vormals mit § 7 Nds. AG VwGO und nunmehr mit § 75 des Nds. Justizgesetzes (NJG) geschaffen, so dass das nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 NROG in der hier grundsätzlich maßgeblichen Altfassung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ROG, § 21 Satz 1 NROG) als Satzung beschlossene Regionale Raumordnungsprogramm 2016 der Antragsgegnerin (RROP 2016) grundsätzlich der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt (vgl. schon: Urt. d. Sen. v. 9.10.2008 - 12 KN 35/07 -, NdsVBl 2009, 107, und v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, NuR 2013, 897).

2. Die Anträge sind jeweils innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.

3. Für die Frage der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge kann offen bleiben, ob es rechtlich möglich ist, wie es die Antragstellerin zu 1. mit ihren Anträgen zu 1. und 2. begehrt, die Normenkontrolle in der Weise zu beschränken, lediglich die „Ausschlusswirkung“ für einen kleinen – anhand von im Planaufstellungsverfahren gefertigten Karten definierten – Teil des Plangebietes für unzulässig zu erklären, was dem Senat sehr zweifelhaft erscheint. Gleiches gilt hier für die auf einzelne Vorranggebiete beschränkten Normenkontrollanträge des Antragstellers zu 2. und der Antragstellerin zu 3.

Denn die Frage der Teilbarkeit eines Normenkontrollantrages ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit dieses Antrags zu beantworten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 -, ZfBR 2003, 171; Urt. d. Sen. v. 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, BauR 2014, 235, m. w. N.). Die Vorschrift des § 88 VwGO, wonach das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, gilt im Normenkontrollverfahren insoweit nur eingeschränkt. Wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der mit dem Haupt- und dem 1. Hilfsantrag der Antragstellerin zu 1. konkret angegriffenen Festsetzung der „Ausschlussfläche“ oder den sich lediglich gegen die Ausweisung einzelner Vorranggebiete gemäß Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des RROP 2016 wendenden Anträge des Antragstellers zu 2. und der Antragstellerin zu 3. und jeweils den übrigen Regelungen des RROP 2016 anzunehmen ist, hat der Senat deshalb – wie eingehend in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist – trotz des jeweils beschränkten Antrags den gesamten (windenergiebezogenen) Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des RROP 2016 für unwirksam zu erklären, auch wenn dies dem Interesse des jeweiligen Antragstellers nicht entspricht (std. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 - a. a. O; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2003 - 1 N 01.329 -, juris jeweils m. w. N.).

4. Alle Antragsteller sind antragsbefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die von ihnen angegriffenen Festsetzungen im RROP 2016 in eigenen Rechten verletzt werden.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO setzt die Antragsbefugnis die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung voraus. Wer (insbesondere) eine Zielfestlegung in einem Raumordnungsplan als mittelbar Betroffener angreift, kann sich für die Antragsbefugnis (nur) auf das planungsrechtliche Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. berufen. Insofern gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 172). Danach muss der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des Raumordnungsprogramms oder dessen Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 1.14 - juris). Eine prinzipale Normenkontrolle eines Raumordnungsprogramms kann (als Privatperson) mithin nur erreichen, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass der Plangeber sein „negatives Betroffensein" in einem privaten Interesse zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312; Beschl. v. 14.5.2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82, Nr. 56 Rn. 7). Das bedeutet: Wenn und soweit das Interesse des (privaten) Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, wird es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. vermittelten Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2016 - 4 BN 37/15 -, juris)

Für die Antragstellerin zu 1. ergibt sich demnach die Antragsbefugnis daraus, dass die mit der Ausweisung von kombinierten Vorrang- und Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 ROG a. F., § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung zur Folge hat, dass außerhalb der festgesetzten o. a. Gebiete (raumbedeutsame) Windenergieanlagen in der Regel nicht errichtet werden dürfen. Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen, deren Interessen deshalb abzuwägen sind, können neben den Eigentümern von Grundstücken u. a. die dinglich und die obligatorisch Nutzungsberechtigten gehören (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8; Urt. d. Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, NVwZ-RR 2016, 294 [OVG Rheinland-Pfalz 30.11.2015 - 1 A 10317/15.OVG], und v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; vgl. auch Sächs. OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 C 40/11 -, juris Rdn. 35; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris). Ein Antragsteller ohne Grundeigentum in der Ausschlusszone muss substantiiert behaupten und gegebenenfalls glaubhaft machen, in der Ausschlusszone Windenergieanlagen errichten (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 549) oder zumindest entwickeln (vgl. Urt. d. Sen. v. 5.3.2018 - 12 KN 144/17 -, juris) zu wollen. Diesem Erfordernis hat die Antragstellerin zu 1. genügt, indem sie auf ihre durch Nutzungsverträge abgesicherte Möglichkeit verwiesen hat, Windenergieanlagen auf der von ihr in den Blick genommenen, an das Vorranggebiet „Uetze-Nord“ angrenzenden Projektfläche zu errichten, für die sie vorrangig die Ausschlusswirkung aufgehoben haben möchte.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. folgt aus dem Umstand, dass er über in seinem Eigentum stehende Flächen in dem von ihm angegriffenen Vorranggebiet
„C-Stadt-Neuwarmbüchen “ verfügt. Denn die Ausweisung eines kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets mit der damit verbundenen außergebietlichen Ausschlusswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sich die von der Ausschlusswirkung betroffene Anlage im jeweiligen Vorranggebiet gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118,33). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. sind daher bei der Ausweisung der Konzentrationszonen neben den öffentlichen auch private Belange etwa der Eigentümer der betroffenen Flächen in den Blick zu nehmen. Dieser bei der Planung zu berücksichtigenden private Belang des Eigentums begründet daher die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2.

Die Antragstellerin zu 3. ist jedenfalls nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO antragsbefugt, da sie über das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB bei ihrer Bauleitplanung an die von ihr angegriffene Ausweisung von Vorranggebieten auf ihrem Gemeindegebiet gebunden ist und daher eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Planungshoheit möglich erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 47, Rn. 79, m. w. N.).

Ob sie ihrer Eigenschaft als „Behörde“ auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO antragsbefugt ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 82), kann deshalb offenbleiben.

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 4. ergibt sich daraus, dass der auch ihrem Interesse als Versorgungsunternehmen dienende Belang des Trinkwasserschutzes bei der Ausweisung derjenigen kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiete, die im Einzugsbereich ihrer Wassergewinnung liegen, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. zu berücksichtigen war und eine Verletzung ihrer Rechte insoweit möglich erscheint.

5. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls für alle vier Anträge vor. Denn dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses wird bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869 m. w. N.). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 4 BN 25.15 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 205). Dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (BVerwG, Urt. v. 16.4.2015 - 4 CN 6.14 - BVerwGE 152, 49 Rn. 15).

Nach diesen Maßstäben liegt in allen vier Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis vor.

Für die Antragstellerin zu 1. als obligatorisch Nutzungsberechtigte hinsichtlich in einem „Ausschlussgebiet“ gelegener Flächen ist die beantragte Erklärung der (teilweisen) Unwirksamkeit der „Ausschlusswirkung“ schon deshalb vorteilhaft, weil dieses Hindernis bei einem Erfolg wegfällt und im Übrigen auch nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Antragsgegnerin bei einer erneuten Planung für Darstellungen in ihrem Regionalen Raumordnungsprogramm entscheidet, die für diese Antragstellerin günstiger sind.

Für die Antragsteller zu 2. und 4. ist ein Erfolg ihrer jeweiligen Anträge insoweit nützlich, als dann mit der Aufhebung der von ihnen angegriffenen Vorranggebiete die damit nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB verbundene und von ihnen als nachteilig empfundene Rechtswirkung entfällt. Die Antragsgegnerin zu 3. unterliegt im Umfang ihres Erfolges nicht mehr der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Zudem dürfen auch die Antragsteller zu 2. bis 4. jeweils hoffen, eine etwaige neue Fassung des RROP der Antragsgegnerin werde ihren Interessen stärker entgegenkommen.

Soweit die Antragsgegnerin insbesondere bezüglich der Antragstellerin zu 4. darauf verweist, das von ihr in erster Linie angeführte Vorranggebiet „Gehrden-Leveste“ werde gegenüber der Vorgängerfassung, also dem RROP 2005, deutlich verkleinert, lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb nicht entfallen, weil sich die Antragstellerin zu 4. nicht allein gegen dieses Gebiet wendet, sondern das RROP 2016 insgesamt angreift. Darüber hinaus entfällt das Rechtsschutzbedürfnis in den Fällen, in denen eine nach § 47 VwGO angegriffene untergesetzliche Norm einer unmittelbar geltenden höherrangigen oder gleichrangigen Bestimmung inhaltlich entspricht, nur dann, wenn die andere inhaltsgleiche Norm entweder grundsätzlich oder zumindest realistischer Weise nicht mehr, und zwar auch nicht mehr inzident, erfolgreich angegriffen werden kann (Urt. d. Sen. v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 -, BauR 2019, 63). Dieses lässt sich vorliegend aber bezogen auf das RROP 2005, sollte es überhaupt noch bzw. wieder Fortgeltung beanspruchen, nicht feststellen und die insoweit nötige detaillierte Prüfung ist im Rahmen der Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag vorliegt, auch nicht angezeigt, zumal das Normenkontrollgericht grundsätzlich gar nicht befugt ist, den Sachverhalt zur Klärung des Rechtsschutzbedürfnisses von Amts wegen weiter aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2018 - 4 BN 11/18 -, juris, Rn. 10, m. w. N.)

B Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.

1. Es liegen in materiell-rechtlicher Hinsicht beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang vor. Das RROP 2016 genügt nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges und fehlerfreies gesamträumliches Planungskonzept zu stellen sind.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.: Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, juris; v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953; v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866; und v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470) muss einer gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ROG a. F. bzw. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -; und v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494; zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen Anforderungen an Flächennutzungspläne auf Raumordnungspläne: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. Rdn. 166, 179) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812, v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Diesen Unterschied muss sich der Planungsträger auf dieser ersten Stufe des Planungsprozesses bewusstmachen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den „harten Tabuzonen“ handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung auf der Ebene der Bauleitplanung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239). „Harte Tabuflächen“ sind damit wegen der bestehenden Hindernisse, die einer Eignung entgegenstehen, einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F.) entzogen. Demgegenüber sind „weiche Tabuzonen“ zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung grundsätzlich zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleit- bzw. Raumplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die „weichen Tabuzonen“ einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559). Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Frage der Substanz anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.

Der Senat erkennt an, dass die Abgrenzung in der Planungspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein und vom Plangeber nicht mehr gefordert werden kann, als er „angemessener Weise“ leisten kann. Daher kommt diesem dort, wo eine trennscharfe Abgrenzung auf der Ebene der Planung angesichts der regelmäßig noch fehlenden Konkretisierung des Vorhabens (genauer Standort, Anzahl und Leistung der Windkraftanlagen) noch nicht möglich ist, eine Befugnis zur Typisierung zu, wobei er auf Erfahrungswerte zurückgreifen darf. Dem Plangeber sind damit fachliche Beurteilungsspielräume und Einschätzungsprärogativen in dem Sinne eröffnet, dass die getroffenen Wertungen gerichtlich nur auf ihre Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit überprüft werden. Ist sich der Plangeber unsicher, ob eine Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen gehört, kann er einen Fehler im Abwägungsvorgang auch dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fläche handele es sich um eine weiche Tabuzone, und den dafür maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt (Urt. d. Sen. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, ZfBR 2013, 162; Gatz, a.a.O., Rdn. 82). So gesehen und mit diesen Einschränkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, vorgehend: OVG B-Stadt-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. Urt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, juris; v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470, und v. 14.5.2014 - 12 KN 244/12 -, NuR 2014, 571).

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs hat die Antragsgegnerin zwar im Ansatz zutreffend zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden.

Sie hat jedoch zu Unrecht nicht den ersichtlich bestehenden harten Kern des von ihr sog. „Siedlungsbereichs“ bestimmt. Diesen hat sie vielmehr nicht unterteilt, sondern ausdrücklich ausgeführt, er setze „sich dabei faktisch aus harten und weichen Tabukriterien zusammen“. Dies genügt nicht den oben genannten Anforderungen. Denn die Antragsgegnerin als Planungsträgerin hat sich insoweit gerade nicht bewusstgemacht, welche Flächen welchem rechtlichen Regime unterliegen, d. h. ob die bzw. welcher Teil der konkreten Siedlungsflächen wegen der bestehenden Hindernisse einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen bereits entzogen ist (harte Tabuflächen) oder ob sie bzw. welcher Teil von ihr im Wege der Abwägung anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden sollte (weiche Tabuflächen).

Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Vorgehens darauf verweist, diese Unterscheidung sei auf der Ebene der regionalen Raumordnung nicht leistbar, unterliegt sie offenbar einem Irrtum über das von ihr insoweit Verlangte. Sie führt zur Rechtfertigung ihres Vorgehens in der Begründung des RROP aus, in bereits bebauten Siedlungsbereichen sei eine Windenergienutzung schlechterdings – aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen – ausgeschlossen und diese seien damit grundsätzlich als harte Tabuzone einzuordnen. Dagegen stünden Gebiete, für die im Bebauungsplan lediglich ein „Siedlungsbereich“ festgesetzt sei, der Festlegung eines „Vorranggebietes Windenergienutzung“ weder tatsächlich noch rechtlich zwingend entgegen, da die Kommune gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sei, ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. Begründung, Zu 4.2.3 B 1.1). Letzteres trifft zwar zu, nimmt aber nicht hinreichend in den Blick, dass ihre Planung vorliegend die Vorranggebiete mit den Wirkungen von Eignungsgebieten versehen hat und sie mithin eine Ausschlusswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen. Eine solche kann jedoch – wie oben bereits ausgeführt – nur rechtmäßig beschlossen werden, wenn zugleich gewährleistet ist, dass sich die von der Ausschlusswirkung betroffenen Anlagen an anderer Stelle – nämlich in den Vorranggebieten – gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33), und zwar zeitgleich mit dem Verbot im Übrigen und nicht erst zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt. In den Bereichen, in denen seitens einer Kommune ein Bebauungsplan, also nicht nur ein Flächennutzungsplan, aufgestellt worden ist, der einer Windenergienutzung entgegensteht – etwa bei vorgesehener Wohnnutzung – ist dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist in diesen Gebieten die Errichtung von Windenergieanlagen – im nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG (i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 ROG) für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Regionale Raumordnungsprogramm – aus rechtlichen Gründen, nämlich dem entgegenstehenden Bebauungsplan, ausgeschlossen und handelt es sich insoweit um, wenn auch ggf. nur temporäre, harte Tabubereiche (vgl. Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, DVBl 2017, 1302; vgl. zu den sich daran anschließenden „harten“ Schutzabständen: Urt. d. Sen. v. 25.10.18 - 12 LB 118/16 -, juris). Dass die kommunalen Träger der Bauleitplanung durch Vorgaben eines Regionalen Raumordnungsprogramms gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet werden können, ihre Bebauungspläne zu ändern und das rechtliche Hindernis dann ab dem (ungewissen) Zeitpunkt der Anpassung ggf. zukünftig entfällt, ändert nichts an dem – jedenfalls aktuell bestehenden – rechtlichen Hindernis, zumal eine materiell erforderliche Umsetzung nicht automatisch bedeutet, dass diese auch sofort oder unverzüglich zu erfolgen hat (Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 1 Rn. 65b, 67) sowie tatsächlich erfolgt, und ein Regionales Raumordnungsprogramm schließlich nach § 5 Abs. 7 NROG ohnehin nur eine begrenzte Geltungsdauer hat. Der allgemeine Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bebauungsplan unwirksam sei, führt ebenfalls nicht weiter. Sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, kann und muss ein solcher Fall bei einer typisierenden Betrachtung außer Betracht bleiben. Ob die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang überhaupt befugt wäre, Bebauungspläne für unwirksam zu erachten, ist deshalb nicht klärungsbedürftig.

Schließlich kann der Antragsgegnerin auch nicht in der Annahme gefolgt werden, sie habe – wie sich auch aus der Begründung ihres RROP 2016 ergebe – für ihre Planung zu Recht nur den Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB in den Blick genommen und den Innenbereich nur aus Gründen der Vereinfachung bei der Tabuzone „Siedlungsbereich“ abgehandelt. Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken aus dem Grunde, dass zwar die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur Geltung für den Außenbereich beansprucht und insoweit als „Kehrseite“ der Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dient, die Planung sich aber nicht in der „negativen“ Ausschlusswirkung erschöpft. Diese setzt vielmehr – wie bereits ausgeführt – voraus, dass der Plangeber sicherstellt, dass sich die von der Ausschlusswirkung betroffene Anlage an anderer Stelle – nämlich in den Vorranggebieten – gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Bei der im Rahmen der Konzentrationsplanung gebotenen Suche nach solchen „positiv“ geeigneten Vorrangstandorte ist der Plangeber aber nicht auf den Außenbereich beschränkt. Allein das Bestehen eines Bebauungsplans und damit ein sog. „30[BauGB]-Gebiet“ schließt die Errichtung von Windenergieanlagen nämlich ersichtlich nicht zwangsläufig aus, wie sich schon daran zeigt, dass gerade für die Konkretisierung einer Windparkplanung oftmals vorhabenbezogene Bebauungspläne aufgestellt werden. Darüber hinaus hat der Senat entschieden, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auch in einem Industriegebiet planungsrechtlich zulässig sein kann (vgl. Urt. v. 25.6.2015 - 12 LC 230/14 -, NVwZ-RR 2015). Danach spricht Überwiegendes gegen die These, es sei zulässig, die Raumplanung von Beginn an auf den Außenbereich zu beschränken.

Bei dem von der Antragsgegnerin gewählten Vorgehen ist im Übrigen nicht einmal sichergestellt, dass nur solche Flächen als „Siedlungsbereich“ gewertet worden sind, für die entweder ein Bebauungsplan (§ 30 BauGB) existiert oder die als Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB zu werten sind. Sie hat in der Begründung des Plans ausgeführt, sie habe „größte Sorgfalt“ auf die „Außenabgrenzung“ der Siedlungsbereiche gelegt, zugleich aber erklärt, dabei habe sie „in Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen“ und „noch nicht entwickelte Bauflächen gleichermaßen berücksichtigt“. Dieses Vorgehen indiziert, dass auch derzeit (noch) als Außenbereich (§ 35 BauGB) zu wertende – und selbst nach der Auffassung der Antragsgegnerin der Planung nicht entzogene – Flächen unter die nicht weiter unterteilte Tabuzone „Siedlungsbereich“ subsumiert worden sind.

c) Einzelhäuser und Splittersiedlungen hat die Antragsgegnerin ebenfalls zu Unrecht nicht als harte Tabuzonen bestimmt. Die von ihr insoweit angeführte Rechtfertigung trägt nicht. Es erscheint schon fraglich, ob ihre Prämisse zutrifft, auf der Ebene der Regionalplanung sei eine scharfe Trennung zwischen bauleitplanerischem Innen- und Außenbereich im Rahmen der Kartierung nicht mit angemessenem Aufwand zu leisten gewesen. Andere Plangeber sehen sich hierzu nämlich – wie dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist – offenkundig in der Lage. Für die Frage der Einstufung des bereits mit Wohngebäuden bebauten Bereichs als hartes Tabu ist eine Trennung zwischen Innen- und Außenbereich aber ohnehin nicht erforderlich, denn dort ist schon aus tatsächlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen erkennbar nicht möglich.

d) Der sich aus der fehlenden Differenzierung zwischen hartem und weichem Tabubereich ergebende Mangel sowohl bei dem „Siedlungsbereich“ als auch bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen setzt sich fort bei der Bestimmung der jeweils an diese Bereiche anknüpfenden Schutzabstände. Denn die Antragsgegnerin hat sowohl für den an „Siedlungsbereiche“ anknüpfenden pauschalen Abstand von 800 m (aa) als auch bei dem um Einzelhäuser und Splittersiedlungen von 600 m (bb) nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert.

aa) Der Senat verkennt nicht, dass die Differenzierung zwischen demjenigen Abstand, der als hartes Tabukriterium zwingend geboten ist, um etwa die Richtwerte der TA Lärm einhalten zu können, und einem darüberhinausgehenden Vorsorgeabstand als weiches Tabukriterium, mit dem bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung betrieben werden soll, mit Schwierigkeiten verbunden ist und eine trennscharfe Abgrenzung auf der Ebene der Regionalplanung unter diesem Gesichtspunkt kaum möglich erscheint. Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass der immissionsschutzrechtlich zwingend erforderliche Abstand nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern von den konkreten örtlichen Gegebenheiten und von der regelmäßig noch nicht bekannten Höhe, dem Typ und der Anzahl der Windenergieanlagen abhängig ist. Aus diesem Grund obliegt dem Plangeber nach der Rechtsprechung eine Befugnis zur Typisierung (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, juris). Vor diesem Hintergrund hat es der Senat in der Vergangenheit nicht beanstandet, wenn ein Träger der Regional- oder Bauleitplanung die um Wohnnutzungen gelegte harte Tabuzone nur anhand des Gebots der Rücksichtnahme als unbenanntem öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt (vgl.: Urt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953; anders: OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 5.7.2018 - 2 A 2/16 -, ZNER 2018, 550 ff.) und dabei – wie es auch der niedersächsische Windenergieerlass (NdsMBl 2016, S. 190, 208) vorsieht – unter dem Gesichtspunkt „optisch bedrängender" Wirkung das Zweifache der Gesamthöhe (2 H) einer konkret festgelegten Referenzanlage zum Maßstab für die Reichweite der Tabuisierung genommen hat. Auf diese Art wird zwar dem von der TA Lärm vorgegebenen unterschiedlichen Schutzniveau verschiedener Baugebietstypen nicht differenziert Rechnung getragen. Die sich durch diese Vorgehensweise ergebenden Abstände zur Wohnbebauung haben aber als „Reflexwirkung“ zugleich eine „Entschärfung“ der Lärmproblematik zur Folge. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der sich so aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebende Abstand zur Wohnbebauung an die Höhe der Windenergieanlage anknüpft und höhere Anlagen in der Regel leistungsstärker sind und höhere Lärmemissionen verursachen. Angesichts dessen hält es der Senat für vertretbar, wenn ein Plangeber, der einen als hart bewerteten Abstand der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung unter dem Gesichtspunkt der optischen Bedrängung in seine Planungen einstellt, angesichts des kaum zu leistenden Aufwands und der sich zugleich ergebenden Unsicherheiten bei der Zuordnung des gesamten Plangebietes zu den einzelnen Gebietstypen der TA Lärm darauf verzichtet, immissionsschutzrechtlich zwingend erforderliche Abstände zur Wohnbebauung zu ermitteln und als harte Tabuzone zu werten.

Die Antragsgegnerin hat vorliegend aber beides unterlassen. Eine Ermittlung der optisch bedrängenden Wirkung hätte zudem vorausgesetzt, die Referenzanlage jedenfalls der Höhe nach konkret und nicht nur – wie geschehen – innerhalb eines Korridors („Gesamthöhe: 145 bis 200 m“) zu bestimmen. Stattdessen hat die Antragsgegnerin, weil sie – wie ausgeführt in unzulässiger Weise – schon den Siedlungsbereich gänzlich „nur“ als weiche Tabuzone gewertet hat, insoweit konsequent den sich an diesen anschließenden Abstand ebenfalls insgesamt als weich gewertet. Mithin setzt sich der Mangel der fehlenden differenzierten Einstufung des Siedlungsbereiches insoweit fort.

bb) Gleiches gilt für den Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen. Die von der Antragsgegnerin für die fehlende Differenzierung auch insoweit angeführte Begründung, eine scharfe Trennung zwischen Innen- und Außenbereich sei im Rahmen der Kartierung nicht mit angemessenem Aufwand zu leisten, ist – wie ausgeführt – nicht tragfähig. Darüber hinaus hält es der Senat nicht für von vornherein ausgeschlossen, die Abgrenzung zwischen dem Wohnen im Innenbereich und im Außenbereich pauschalierend anhand verschiedener abstrakter Kriterien vorzunehmen, jedenfalls sofern diese Unterscheidung lediglich bei der Bestimmung des weichen Tabuabstandes Relevanz gewinnt (vgl. Urt. d. Sen. v. 15.3.2018 - 12 KN 107/16 -, BauR 2018, 1207).

e) Hinsichtlich der konkret festgelegten Abstände zum „Siedlungsbereich (§§ 30, 34 BauGB)“ sowie zu „Einzelhaus und Splittersiedlung im Außenbereich (§ 35 BauGB)“ ist die Bestimmung der weichen Tabuzone durch die Antragsgegnerin selbst bei Berücksichtigung des insoweit deutlich weiteren Planungsermessens und ggf. auch insoweit bestehender Typisierungs- und Einschätzungsspielräume ebenfalls mangelbehaftet.

Die Antragsgegnerin hat einen Abstand von 800 m zu „Siedlungsbereichen“, zu denen sie – wie ausgeführt – auch „faktische Gewerbegebiete im Innenbereich sowie Sonderbauflächen mit Gewerbecharakter“ rechnet, zugrunde gelegt und einen von 600 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen.

Der Senat hat es in der Vergangenheit aus den bezeichneten Gründen nicht beanstandet, dass ein Plangeber bei der Festlegung der weichen Schutzabstände zwischen einzelnen in der TA Lärm bzw. der BauNVO gesondert aufgeführten Baugebietstypen nicht unterscheidet, sondern für Wohnnutzungen einen einheitlichen Abstand vorsieht (Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, juris, Rn. 39). Es kann offen bleiben, ob dieses auch dann gilt, wenn – wie hier – typischerweise für die Wohnnutzung nicht vorgesehene Gewerbegebiete in den „Siedlungsbereich“ einbezogen werden. Entscheidet sich ein Plangeber – wie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall –, bei den als weiche Tabu gewerteten Abständen im Übrigen zwischen verschiedenen Gebietstypen, hier zwischen dem Siedlungsbereich einerseits und Einzelhäusern/Splittersiedlungen andererseits, zu differenzieren, darf diese Differenzierung jedenfalls nicht sachwidrig sein. Dies ist hier jedoch aus den folgenden Gründen der Fall.

Die Antragsgegnerin hat sich als Rechtfertigung dafür, dass eine Windenergieanlage gegenüber Einzelhäusern und Splittersiedlungen einen um 200 m geringeren Abstand einzuhalten habe als gegenüber dem Siedlungsbereich, auf immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte berufen, wie sich aus dem folgenden Auszug ihrer Begründung ergibt:

Der im Vergleich zu oben genannten Siedlungsbereichen verminderte Vorsorgeabstand orientiert sich an der Differenzierung der verschiedenen Gebiete gemäß TA Lärm. In der Regel befindet sich Einzelwohnbebauung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, der nach § 35 BauGB beurteilt wird und grundsätzlich nicht dem Wohnen dient. Siedlungsflächen im Außenbereich haben daher einen höheren Lärmpegel als z. B. Siedlungsflächen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten hinzunehmen.“

Dass (Wohn-)Gebäude im Außenbereich vor Lärm geringer geschützt werden als solche im Innenbereich, hat der Senat in der Vergangenheit zwar dem Grundsatz nach nicht beanstandet (vgl. Urt. d. Sen. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, BauR 2015, 50). Dies gilt aber nicht mehr, wenn – wie hier – zu dem Innen- bzw. „Siedlungsbereich“ auch gewerbliche Nutzungen zählen. Insoweit wird in der Begründung zum RROP 2016 ausgeführt:

„Eine gleichwertige Behandlung der Siedlungsbereiche ist aus Sicht der Region Hannover gerechtfertigt. Gewerbegebiete dienen zwar vorrangig der Zweckbestimmung des Gewerbes, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dort auch Nutzungen mit einem höheren Schutzstatus angesiedelt haben. Dies gilt insbesondere für Hausmeister- und Betriebswohnungen, Beherbergungsbetriebe, aber auch Flüchtlings-unterkünfte gemäß § 246 Abs. 10 BauGB. Darüber hinaus liegen gerade in ländlichen Räumen häufig eingeschränkte Gewerbegebiete vor, also solche, die eher den Charakter eines Mischgebietes aufweisen und daher auch immissionsschutzrechtlich wie Mischgebiete behandelt werden.“

Im Ergebnis beträgt danach die weiche Tabuzone beispielsweise um das als Siedlungsbereich gewertete Messegelände inklusive der dortigen Parkplätze oder das ebenso eingestufte Kalkwerk I. 800 m, während Einzelhäusern und Splittersiedlungen mit Wohngebäuden im Außenbereich ein weicher Schutzabstand von nur 600 m zugebilligt wird. Diese Differenzierung steht erkennbar im Gegensatz zu den Vorgaben der auf Grund des § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm, die die nach §§ 3, 5 BImSchG maßgebliche Schädlichkeit von Immissionen hinsichtlich Lärm – mit grundsätzlich auch für die Gerichte bindender Wirkung – konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris), und ist damit sachwidrig. Denn die TA Lärm sieht für Gebäude in Gewerbegebieten einen Richtwert von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor (vgl. Nr. 6.1 b)), in Industriegebieten – und um solche dürfte es sich z. T. bei den zuvor Genannten wohl auch handeln – beträgt dieser sogar unabhängig von der Tageszeit 70 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 a)). Für Wohnnutzungen im Außenbereich fehlt es in der TA Lärm zwar an einer ausdrücklichen Regelung. Nach der einhelligen Rechtsprechung sind jedoch die Schutzmaßstäbe maßgeblich, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche gelten, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 d) der TA Lärm einschlägigen Werte (vgl. etwa: Urt. d. Sen. v. 7.11.2017 - 12 KN 107/16 -, OVG NRW, Urt. v. 4.7.2018 - 8 A 47/17 -, juris, Rn. 74; OVG, Rhl-Pf, Beschl. v. 17.10.2017 - 8 B 11345/17 -, ZNER 2017, 529; OVG Schleswig-Holst., Beschl. v. 31.7.2015 - 1 MB 14/15 -, ZNER 2015, 613). Diese betragen tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) und sind damit deutlich geringer und nicht höher als diejenigen für Gewerbegebiete.

Von dem Planungsermessen des Plangebers ist es jedoch nicht mehr umfasst, unter Berufung auf eine (nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässige) vermeintlich einen höheren Schutzstatus genießende Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet das Schutzsystem der TA Lärm gleichsam umkehrend ihr und zugleich allen anderen Nutzungen in einem Gewerbegebiet einen (deutlich) höheren Schutz zuzubilligen als den danach normativ stärker geschützten Wohnnutzungen im Außenbereich.

Dieses Vorgehen kann auch nicht durch die Gesichtspunkte des „Freiraumschutzes“ und der Erhaltung von Erweiterungsmöglichkeiten gerechtfertigt werden. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass zwar allgemein im RROP 2016 auch darauf verwiesen worden ist, zukünftige Entwicklungen von Industrie- und Gewerbeflächen zu ermöglichen. Zur Begründung der Einbeziehung dieser Flächen in die „Siedlungsbereiche“ ist dieser Gedanke jedoch ausweislich der zuvor zitierten Begründung nicht ausschlaggebend gewesen. Darüber hinaus erstreckt sich der „Siedlungsbereich“ – wie sich bei einer Betrachtung der zum RROP 2016 gehörenden zeichnerischen Darstellung ergibt – auch auf bisher gänzlich unbebaute und wohl erst durch Bebauungs- oder Flächennutzungsplan für die Ansiedlung von Industrie oder Gewerbe vorgesehene Flächen an Bahnstrecken bzw. Autobahnen. Es erscheint jedoch nicht zulässig, unter dem Gesichtspunkt der „Entwicklungsmöglichkeit“ auch diese erst noch zu bebauenden Gebiete in die weiche Tabuzone mit einem Abstand von 800 m einzubeziehen. Ob durch die im RROP 2016 enthaltenen Regelungen überhaupt der geltend gemachte „Freiraumschutz“ gewährleistet ist, muss deshalb nicht geklärt werden.

Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin bei der – vergleichbaren Vorgaben unterliegenden –Steuerung des Bodenabbaus in ihrem RROP 2016 anders verfahren ist; insoweit hat sie der Systematik der TA Lärm folgend in ihrem Auswahlprozess Wohnungen im Außenbereich stärker als Nutzungen im Gewerbegebiet geschützt. Denn bei der Ermittlung der Potenzialflächen für die „Vorranggebiete Rohstoffgewinnung“, bei deren Nutzung erhebliche Geräuschemissionen und Staubimmissionen entstehen, hat die Antragsgegnerin drei Kategorien geschaffen („Siedlungsbereich mit Wohnnutzung“, „Einzelhaus und Splittersiedlung im Außenbereich“, „Siedlungsbereich mit Gewerbe und Industrie“) und alle drei Gebiete als harte Tabuzone eingestuft. Zum „Siedlungsbereich mit Wohnnutzung“ sowie zu „Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich“ hat sie mit Blick auf das sich aus den Emissionen ergebenden Konfliktpotenzial darüber hinaus 100 m Abstand als weiche Tabuzone eingestuft, für den „Siedlungsbereich mit Gewerbe und Industrie“ dagegen – wohl mit Blick auf dessen geringeres Schutzbedürfnis – auf pauschale Abstände verzichtet. Dass dieselben Gewerbegebiete danach vor einem heranrückenden Bodenabbaubetrieb nicht, vor einer benachbarten Windenergieanlage jedoch mindestens mit einem Abstand von 800 m zu schützen sind, ist kaum nachvollziehbar.

f) Ein vergleichbarer Fehler liegt vor hinsichtlich des gewählten Abstandes von 800 m zu den „Vorranggebieten industrielle Anlagen und Gewerbe“. Dazu wurde in der Begründung lediglich ausgeführt:

„Analog zu den siedlungsbezogenen Abständen des Kriteriums „Siedlungsbereich“ wird ein vorsorgeorientierter Abstand zu „Vorranggebieten industrielle Anlagen und Gewerbe“ von 800 m als weiche Tabuzone festgelegt und diese Bereiche ebenso für die Windenergienutzung ausgeschlossen (vgl. Tab. 35, lfd. Nr. 1.1)“

Da die dortige Argumentation aber – wie soeben ausgeführt – jedenfalls mit Blick auf den zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen gewählten geringeren Abstand abwägungsfehlerhaft ist, lässt sich auch der Abstand von 800 m zu den „Vorranggebieten industrielle Anlage und Gewerbe“ so nicht begründen.

2. Die unterbliebene Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen bei den „Siedlungsbereichen (§§ 30, 34 BauGB)“, den „Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 BauGB)“ sowie den jeweils an diese Bereiche angrenzenden Schutzabständen ist ebenso wie die fehlerhafte Bemessung der diesbezüglichen Abstände im Vergleich miteinander als Planungsfehler beachtlich.

a) Die fehlerhafte oder fehlende Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden („harten“) Ausschlusskriterien und den einer Abwägung zugänglichen („weichen“) Kriterien bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist ebenso auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953 ff.) wie die fehlerhafte Abgrenzung „weicher Tabuzonen“ (vgl. Urt. d. Sen. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris). Ob ein Fehler im Abwägungsvorgang beachtlich ist, ist nach den §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 2 ROG zu beurteilen. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

b) Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Kreistages bzw. hier der Regionsversammlung über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, a. a. O., juris; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, a. a. O., juris). So liegt es hier.

Die fehlende Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen bei den „Siedlungsflächen“, den „Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 BauGB)“ sowie den zu beiden Kategorien gewählten Abständen ergibt sich ebenso aus der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen wie die rechtswidrige Wahl der Abstände von 600 m bzw. 800 m und stellt damit jeweils einen offensichtlichen Mangel dar.

c) Diese Mängel sind ferner auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre, d. h. vorliegend, dass mehr, andere und/oder größere Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen worden wären (BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, a. a. O., juris). Dies ist hier der Fall.

aa) Schon die fehlende Differenzierung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen bei den „Siedlungsflächen“ selbst ist kausal geworden. Denn der Plangeber muss sich durch die grundlegende Unterscheidung der Grenzen seiner tatsächlich bestehenden Planungsbefugnis vergewissern.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin durch die Art ihres Vorgehens und die Einstufung als weiches Tabu hat erkennen lassen, dass sie die Flächen in keinem Fall für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen wollte, steht der Kausalität nicht entgegen. Ließe man ein solch pauschales Vorgehen nicht nur in Zweifelsfällen (vgl. dazu: Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953), sondern auch in den Fällen zu, in denen – wie hier aus den bezeichneten Gründen – Bereiche betroffen sind, die der Windenergie unzweifelhaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen entzogen sind, so könnte sich ein Plangeber der seitens der Rechtsprechung geforderten Differenzierung durch die umfassende Ausweisung lediglich weicher Tabuzonen weitgehend entziehen. Danach ist es zwar zulässig, bei Unsicherheiten in der tatsächlichen Würdigung einen Bereich, „um auf der sicheren Seite zu sein“, als weiches Tabu einzustufen oder ihn bei Unwägbarkeiten in der rechtlichen Einordnung – insoweit dann allerdings wohl nur hilfsweise – (zusätzlich) als weiches Tabu zu betrachten; diese Optionen sind aber zugleich auf diese Fälle begrenzt.

bb) Davon abgesehen besteht jedenfalls hinsichtlich der Abstände unzweifelhaft die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung. Wären nicht 800 m um die „Siedlungsflächen“ und 600 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen abwägungs- und damit rechtsfehlerhaft für die Windenergienutzung als weich tabuisiert worden, hätte sich gezeigt, dass mehr, andere oder anders zugeschnittene Flächen grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht gekommen wären oder die ausgewiesenen kombinierten „Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergie“ anders hätten zugeschnitten werden können. Dem kann auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass Teile des Abstands als harte Tabuzone zu werten und damit einer Abwägung ohnehin nicht zugänglich sind. Dieses betrifft nämlich erkennbar nur einen gewissen (kleineren) Teil der gewählten Abstände zur Wohnbebauung. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin annähme, unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung sei ein Abstand im Ausmaß der zweifachen Höhe der Referenzanlage unabhängig von seiner Einstufung abstrakt als hartes Tabu zur (Wohn-)Bebauung zu werten, was fraglich erscheint, fehlt es – wie ausgeführt – schon an der konkreten Bestimmung einer Referenzanlage und damit an einer verlässlichen Bezugsgröße für die Bestimmung von 2 H. Darüber hinaus ergibt sich, wenn man als Gesamthöhe den Mittelwert des von der Antragsgegnerin gewählten Höhenkorridors der Referenzanlage (145 m bis 200 m) zugrundlegt (172,5 m) und diesen verdoppelt, ein Wert von „nur“ 345 m. Danach verbleibt bis zu den gewählten Werten 600 m bis 800 m ein erheblicher Anteil, der anhand des Gebotes der Rücksichtnahme unstreitig nicht als harte, der Abwägung entzogene Tabufläche charakterisiert werden kann. Hinzu kommt, dass die „2-H-Regel“ für Wohnnutzung gilt, nicht aber (zwingend) auch für die Gewerbe- und Industriegebiete und Letztere von der Antragsgegnerin – wie ausgeführt – als „Siedlungsbereiche“ ebenfalls mit dem 800 m-Abstand versehen worden sind.

3. Die genannten Mängel im Abwägungsvorgang sind schließlich auch nicht gemäß den §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG unbeachtlich geworden.

Eine Unbeachtlichkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG setzt voraus, dass bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen umfassend hingewiesen worden ist. Daran fehlte es hier. Die Bekanntmachung enthielt lediglich den – unter Bezugnahme auf § 12 ROG a. F. (jetzt: § 11 ROG) i. V. m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 NROG a. F. erfolgten – Hinweis, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG sind jedoch keine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im vorgenannten Sinne. Ein Hinweis auf die Unbeachtlichkeitsregelung des § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG a. F. (jetzt: § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG) fehlt jedoch.

4. a) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die erforderliche prognostische Prüfung, in den letztlich ausgewiesenen Konzentrationszonen werde sich die Windkraftnutzung gegenüber anderen Nutzungen durchsetzen, vorliegend ausreichend und fehlerfrei erfolgt ist. Der Senat hat dazu (Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953) bezogen auf die Flächennutzungsplanung ausgeführt:

„Aus dem Wesen der vorbereitenden Bauleitplanung ergibt sich, dass nicht jeder Quadratmeter eines dargestellten Sondergebietes für Windenergieanlagen nach dem Maßstab einer fiktiven Vorhabenzulassung als Standort für die Errichtung einer solchen Anlage zur Verfügung stehen muss. Es stellt die Rechtmäßigkeit eines solchen Sondergebietes daher nicht in Frage, wenn in ihm oder dem Luftraum über ihm andere Nutzungen stattfinden, auf die in späteren Genehmigungsverfahren dergestalt Rücksicht genommen werden muss, dass dies zum Verlust einzelner, sonst denkbarer Anlagenstandorte führt. Allerdings ist nicht mehr hinreichend sichergestellt, dass sich Vorhaben der Windenergienutzung in einem dafür geplanten Sondergebiet durchsetzen, wenn die Suche nach einem konkreten dort verwirklichungsfähigen Standort vorhersehbar auf solche Schwierigkeiten stößt, dass im Großteil des Sondergebiets nur noch die vage Chance auf eine Vorhabenzulassung besteht. Der Möglichkeit, in Ausübung des Planungsermessens, das den Zuschnitt eines Sondergebietes bestimmt, unter Verweis auf dessen Gesamtgröße Nicht- und Mindereignungen darin enthaltener Teilflächen hinzunehmen, also gleichsam nach dem Motto zu verfahren, angesichts seiner Gesamtgröße reiche es, dass dort jedenfalls „irgendwo“ Vorhaben der Windkraftnutzung realisierbar seien, sind rechtliche Grenzen gezogen. Denn Zweck der Darstellung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen ist es auch, möglichst gut geeignete Flächen auszuweisen, um dadurch die nachfolgenden Anlagengenehmigungsverfahren von Konflikten zu entlasten. Der Aufgabe durch den Zuschnitt der Sondergebiete eine vorweggenommene Konfliktvermeidung zu leisten, darf sich die vorbereitende Bauleitplanung nicht entziehen. Je mehr Anzeichen dafür gegeben sind, dass aufgrund einer bestimmten Problematik die Genehmigung von Windenergieanlagen auf größeren geschlossenen Flächen (Problemfeldern) innerhalb eines Sondergebietes Schwierigkeiten bereiten wird, umso genauer muss daher der Plangeber das Ausmaß dieser Schwierigkeiten prognostizieren. Er hat nicht nur in einem frühen Arbeitsschritt zu prüfen, ob es geboten ist, die von der jeweiligen Problematik betroffenen Flächen ganz oder teilweise als „harte Tabuzonen“ einzuordnen, sondern er muss auch noch auf der Abwägungsebene den Zuschnitt eines Sondergebietes ändern, wenn die Dichte oder der Flächenanteil der darin eingeschlossenen Problemfelder sonst zu hoch würde. Der genaue Zuschnitt der Sondergebiete ist nämlich keine Frage der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern zählt zu den Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung, die unter Beachtung des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu entwickeln ist. Das Abwägungsgebot unterliegt dabei im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, die Fehlerunbeachtlichkeit und die heranzuziehenden Erkenntnisquellen anderen Maßstäben, als die strikt bindende Schranke der Planrechtfertigung (im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9).

Die Dichte oder der Flächenanteil von Problemfeldern ist zu hoch, wenn es infolge ihrer Einbeziehung in das Sondergebiet für dieses in seiner Gesamtheit nicht mehr typisch und prägend ist, dass sich dort Vorhaben der Windenergienutzung - namentlich solche einer der Planung des Sondergebietes zugrunde gelegten Referenzgröße - regelhaft gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.

Hierbei ist der Plangeber umso eher gehalten, Problemfelder von der Darstellung eines Sondergebietes auszunehmen, als es möglich ist, typisierend, d. h. ohne Prüfung einer Vielzahl fiktiver Anlagenstandorte, den Umgriff der Flächen zu bestimmen, in denen sich die der Windenergienutzung entgegenstehende Problematik verdichtet. Im Rahmen seiner entsprechenden prognostischen Prüfung muss der Plangeber auch Fachplanungen verfolgen, die mit der Windenergienutzung konkurrierende Vorhaben betreffen, und für die überschaubare Zukunft einschätzen, ob und inwieweit diese Fachplanungen eine Windenergienutzung im Sondergebiet vereiteln könnten.“

Im vorliegenden Fall kumulierten bei einigen durch das RROP 2016 ausgewiesenen Vorranggebieten verschiedene Problemfelder (z. B.: Anlagenschutzbereich der zivilen und militärischen Flugsicherung, Teil einer bzw. Nähe zur Hubschraubertiefflugstrecke, artenschutzrechtliche Belange). Zudem gab es im Zeitpunkt des Beschlusses über das RROP 2016 wohl auch schon deutliche Indizien, dass in einzelnen Vorranggebieten im Nordwesten der Region voraussichtlich Windenergieanlagen auf absehbare Zeit gar nicht würden realisiert werden können, weil notwendige Zustimmungen nicht erteilt werden würden. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin diese Umstände bei ihrer Prognose hinreichend berücksichtigt hat.

b) Es besteht kein Anlass, auf die weiteren von den Antragstellern vorgetragenen formellen und materiellen Rügen einzugehen. Der Senat sieht hierfür auch vorsorglich keine Notwendigkeit, weil die Antragsgegnerin aus den das Urteil tragenden Gründen ihr Planungskonzept für die Nutzung der Windenergie mutmaßlich auch in den Grundzügen ohnehin überarbeiten muss.

C Auf die vier Normenkontrollanträge ist – dem Antrag der Antragstellerin zu 4. entsprechend – der die Nutzung der Windkraft betreffende Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 der Antragsgegnerin insgesamt für unwirksam zu erklären.

Dieser Ausspruch hat auch auf die Anträge der Antragsteller zu 1. bis 3. zu erfolgen.

Dabei kann offenbleiben, ob es prozessrechtlich nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO überhaupt möglich ist, auf mehrere gegen dieselbe Norm gerichtete Normenkontrollanträge die Unwirksamkeit dieser Norm zeitgleich in einem jeweils unterschiedlichen Umfang festzustellen oder dies nur einheitlich in dem umfassendsten Umfang zu erfolgen hat.

Jedenfalls ergibt sich der einheitliche Ausspruch hier aus Gründen des materiellen Rechts. Denn das Normenkontrollgericht muss vermeiden, in die kommunale Planungshoheit bzw. die des Trägers der Regionalplanung mehr als nötig einzugreifen. Es darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Normgebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht jedoch in erheblichem Maße missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch seine kassatorische Entscheidung dem Normgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Es steht dann mit Allgemeinverbindlichkeit gegenüber jedermann fest, dass der bisherige Plan nicht nur teilweise, sondern in seiner Gesamtheit unwirksam ist. Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichteten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss das individuelle Interesse des jeweiligen Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991 - 4 NB 3/91 -, BauR 1992, 48 zur Bauleitplanung).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans die Unwirksamkeit des gesamten Plans (nur dann) nicht zur Folge hat, wenn die verbleibenden Festsetzungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 30.7.2014 - 4 BN 1/14 -, BRS 82 Nr. 57 m. w. N.).

In Anwendung der aufgezeigten allgemeinen Grundsätze ist bezogen auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung der raumordnerischen Steuerung der Windkraftnutzung anerkannt, dass der „Windkraftteil“ eines umfassenden Raumordnungsprogramms, hier also der Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des RROP 2016 der Antragsgegnerin, nach diesen Maßstäben von der restlichen Planung abteilbar ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, juris; BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372).

Dies gilt jedoch nicht noch weitergehend hinsichtlich der von den Antragstellern zu 1. bis 3. jeweils angefochtenen Teile dieses Abschnitts.

Dabei kann letztlich offenbleiben, ob und ggf. in welchen (Ausnahme-)Fällen ein Regionales Raumordnungsprogramm, das Konzentrationsflächen beinhaltet, allgemein überhaupt teilbar ist in einerseits die Ausweisung von Vorranggebieten und andererseits die sich aus der ihnen zugleich zugewiesenen Wirkung als Eignungsgebiet ergebenden Ausschlusswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dies wäre ausgeschlossen, wenn man die Konzentrationsflächenplanung als eine insoweit nicht in einzelne Segmente zerlegbare Einheit betrachtet (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953).

Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Teilbarkeit insoweit oder noch weitergehend hinsichtlich einzelner Vorranggebiete ausginge, setzte eine solche Teilbarkeit –wie ausgeführt – nämlich voraus, dass mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, die Antragsgegnerin hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit ihr RROP 2016 mit dem von den Antragstellern zu 1. bis 3. jeweils erstrebten eingeschränkten Inhalt beschlossen (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers), mithin die von diesen bezeichneten Flächen von der Regelung ausgenommen. Bei dieser Ermittlung des hypothetischen Willens der Antragsgegnerin bzw. genauer der Mitglieder der Regionsversammlung kann nicht außer Acht bleiben, dass vorliegend nicht nur ein einzelnes, sondern eine Vielzahl (insgesamt elf) Normenkontrollverfahren gegen das RROP 2016 anhängig sind. Vor diesem Hintergrund ist für die Frage, ob die Antragsgegnerin das RROP 2016 auch mit dem von den Antragstellern zu 1., 2. und 3. gewünschten eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte, zu unterstellen, sie bzw. ihre Regionsversammlung hätte nicht nur die Unwirksamkeit des RROP 2016 im jeweiligen Einzelfall gekannt, sondern zugleich auch die Rechtsfolgen, die sich bei einer Stattgabe jedenfalls der zur Entscheidung anstehenden zulässigen Normenkontrollen ergeben. Im vorliegenden Fall ist auf den Antrag der Antragstellerin zu 4. der die Windkraftnutzung betreffende Abschnitt des RROP 2016 ohnehin insgesamt für unwirksam zu erklären. Vor diesem Hintergrund kann nicht – und schon gar nicht mit der gebotenen Sicherheit – für die Verfahren der Antragsteller zu 1. bis 3. unterstellt werden, die von ihnen gewünschte, jeweils auf unterschiedliche räumliche Bereiche des RROP 2016 bezogene Teilunwirksamkeit entspräche dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.