Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: 8 ME 2/10

Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgrund einer ungeklärten Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.2010
Aktenzeichen
8 ME 2/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0127.8ME2.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 16.12.2009 - AZ: 2 B 1639/09

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Allein eine ungeklärte Staatsangehörigkeit führt nicht zwingend zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Ausländerbehörde darf grundsätzlich zunächst versuchen, auch einen Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit beispielsweise mittels von Deutschland oder der EU ausgestellter Heimreisepapiere in den Staat abzuschieben, dem er nach seinen Angaben angehört, es sei denn, ein solcher Abschiebungsversuch erscheint von vornherein aussichtslos.

  2. 2.

    Zum (hier verneinten) Bestehen einer nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdigen familiären Beistandsgemeinschaft zwischen volljährigem Ausländer und seinen Eltern/volljährigen Geschwistern.

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Aus den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren angeführten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass ihm ein mit dem Hauptantrag geltend gemachter Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung in den Kosovo oder ein anderes Land (1.) oder ein dem Hilfsantrag zugrunde liegender vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO nach dessen Maßgaben sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (2.) zusteht.

3

1.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

4

Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Soweit dieser unter Bezugnahme auf entsprechende Bescheinigungen öffentlicher Stellen darauf verweist, er sei weder in das "Buch der Staatsangehörigen für den Ort Kosovska Mitrovica" (Republik Serbien) noch in das "Buch der Staatsangehörigen in der Hauptstadt Podgorica" (Republik Montenegro) eingetragen, steht dies der hier beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers in die Republik Kosovo von vorneherein nicht entgegen. Eine sich hieraus ggf. ergebende - und dem Antragsgegner ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge (siehe dort Bl. 129 ff.; 168 f.) bekannte - ungeklärte Staatsangehörigkeit des Antragstellers führt ebenfalls nicht zwingend zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung. Denn die Ausländerbehörde darf grundsätzlich zunächst versuchen, auch einen Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit beispielsweise mittels von Deutschland oder der EU ausgestellter Heimreisepapiere in den Staat abzuschieben, dem er nach seinen Angaben angehört, es sei denn ein solcher Abschiebungsversuch erscheint von vorneherein aussichtslos (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 4.12.2008 - 4 Bs 229/08 -, [...], Rn. 15; GK-AufenthG, Stand: Mai 2009, § 60a Rn. 218). Für eine derartige Aussichtslosigkeit bestehen hier angesichts der aktuellen Erkenntnisse (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, S. 26: "Bei den Einreisekontrollen werden von Deutschland oder der EU ausgestellte Heimreisepapiere anerkannt.") und der aktuellen Erlasslage (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration, Erlasse vom 7. Juli 2009 und 14. April 2009 - 42.12-12231.3-6 - (Rückführungen in die Republik Kosovo)) keine Anhaltspunkte.

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Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG kann sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG.

6

Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers zum einen dann entgegen stehen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896; Senatsbeschl. v. 6.1.2010 - 8 ME 217/09 -). Hier hat der Antragsteller im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf entsprechende ärztliche Bescheinigungen und eine eigene eidesstattliche Versicherung ausgeführt, seine Eltern seien alt und krank, insbesondere aber seine Mutter sei schwer erkrankt. Seine Ausreise bzw. Abschiebung würde sich in erheblicher Weise negativ auf das Krankheitsbild der Mutter auswirken. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller das Bestehen einer nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdigen Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Mutter nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Vorbringen ergibt sich bereits nicht, welcher Art die Erkrankung der Mutter des Antragstellers ist und in welchem Zusammenhang diese Erkrankung mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Antragstellers steht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Antragstellers gerade auf dessen Beistand und damit auf den Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen wäre.

7

Wenn der Antragsteller darüber hinaus zumindest im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt hat, durch seine Abschiebung würde die familiäre Gemeinschaft mit den übrigen in Deutschland lebenden und verwurzelten volljährigen Familienmitgliedern beeinträchtigt, steht auch dieser Einwand der Abschiebung nicht entgegen. In den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen zwar auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu (vgl. GK-AufenthG, Stand: Mai 2009, § 60a Rn. 165). Allenfalls dann, wenn beispielsweise in der bereits dargestellten Situation der Pflege- oder zumindest Beistandsbedürftigkeit eines Familienmitglieds eine familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen Erwachsenen besteht, kann diese einwanderungspolitische Belange zurückdrängen. Dass hier zwischen dem Antragsteller und den übrigen volljährigen Familienmitgliedern eine solche Beistandsgemeinschaft besteht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

8

Im Übrigen überlagert ein etwaiger Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG die öffentlichen Interessen nicht ausnahmslos (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 f., und Beschl. v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 -, [...], Rn. 11 ff. jeweils m.w.N.). Im Einzelfall können vielmehr Belange der Bundesrepublik Deutschland das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte private Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung einer familiären Beistandsgemeinschaft überwiegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausländer nicht nur gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern schwerwiegende Straftaten begangen hat und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltensänderung des Ausländers gegeben sind. So verhält es sich hier. Der Antragsteller ist über einen längeren Zeitraum erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach mehreren rechtskräftigen Verurteilungen wegen diverser, wiederholt und vorsätzlich begangenen Straftaten (Hausfriedensbruch, Diebstahl, Beihilfe zur Nötigung und gemeinschaftliche Unterschlagung, gemeinschaftlicher Raub sowie Beleidigung) in den Jahren 2001 bis 2003 ist der Antragsteller zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts C. vom 28. Juli 2009 (9b Cs 219 Js 13622/09 (167/09)) wegen Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Darüber hinaus ist der Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts C. vom 15. Juni 2005 (9a Ls 22/05 216 Js 10995/05) wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Mangels vom Antragsteller vorgetragener oder sonst erkennbarer Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltensänderung des Antragstellers treten etwaige nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange an der Aufrechterhaltung der familiären Beistandsgemeinschaft daher jedenfalls hinter die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurück (vgl. Senatsbeschl. v. 8.12.2009 - 4 ME 169/09 -).

9

Darüber hinaus hat nach Art. 8 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die Zulässigkeit von Eingriffen staatlicher Stellen in die Ausübung dieses Rechts bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Wesentliches Ziel der Vorschrift ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Zwar können sich aus Art. 8 EMRK auch positive Verpflichtungen ergeben, deren Reichweite von der Lage der Betroffenen abhängt. Insoweit steht den Konventionsstaaten jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189; BVerwG, Urt. v. 18.6.1996 -1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265, 272). Art. 8 EMRK wirkt demnach - nicht anders als Art. 6 Abs. 1 GG - auf die Auslegung und Anwendung der nationalen ausländerrechtlichen Regelungen ein, ohne jedoch unmittelbar Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu begründen (BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35, 41). Art. 8 Abs. 1 EMRK enthält danach nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden (EGMR, Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349 [EGMR 16.06.2005 - 60654/00]; EGMR, Urt. v. 16.9.2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046, 1047). Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten (EGMR, Urt. v. 16.9.2004, a.a.O.; EGMR, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043, 1044). Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens lässt sich angesichts dieser Regelungskompetenz der Vertragsstaaten nicht schon allein mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (EGMR, Urt. v. 7.10.2004, a.a.O., das eine Familie betraf, die seit 14 Jahren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatte).

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Bezogen auf den Schutz der Familie nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Das ist unter anderem für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern der Fall; diese Beziehungen werden vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750).

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Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann. Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.11.2007 - 10 PA 96/07 -; Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -). Dass dem Antragsteller eine derartige Integration gelungen oder eine (Re-)Integration in seinem Heimatland ausgeschlossen wäre, ist hier zumindest nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist zwar bereits vor 21 Jahren mit seinen Eltern in die Bundesrepublik eingereist und gibt an, die deutsche Sprache zu beherrschen. Allein die bloße Dauer des Aufenthalts als solche vermittelt dem Ausländer - gerade wenn der Aufenthalt nach Beendigung des Asylverfahrens ausschließlich geduldet worden ist - aber keine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position. Maßgeblich ist vielmehr die Intensität seiner hier bestehenden persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen sozialen Beziehungen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist eine solche Integration nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller keine Ausbildung absolviert und bisher lediglich "1-2 Monate bei der Reinigung 'Piepenbock' gearbeitet". Dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt künftig ohne öffentliche Sozialleistungen zu bestreiten, ist nicht ersichtlich. In sozialer Hinsicht hat der Antragsteller lediglich die Beziehungen zu seiner im Wesentlichen in Deutschland lebenden Familie herausgestellt und darüber hinaus lediglich behauptet, er habe hier "seine Freunde und sein soziales Umfeld". Aus diesem Vorbringen wird nicht deutlich, dass der Antragsteller trotz seines langjährigen Aufenthaltes engere persönliche Beziehungen zu dritten Personen außerhalb seiner Familie aufgebaut hat, die er nunmehr gezwungen wäre, aufzugeben. Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, er habe in Deutschland den Kindergarten und die Hauptschule besucht, ergeben sich hieraus keine besonderen Integrationsleistungen, sondern es ergibt sich allenfalls, dass er die gesetzliche Schulpflicht erfüllt hat. Dass sich eine Integration des Antragstellers in seinem Heimatland nach mehr als zwanzigjährigem Aufenthalt in Deutschland als nicht ganz einfach erweisen wird, ist nicht zu bestreiten, begründet aber ebenfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass eine solche Integration des Antragstellers in seinem Heimatland ausgeschlossen ist. Nach den Einlassungen des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11. November 2009 spricht er zumindest "gelegentlich albanisch". Da ihm zudem in seinem Heimatland keine Verfolgung droht und er nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist, ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland und eine (Wieder-)Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse zuzumuten.

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2.

Darüber hinaus steht dem Antragsteller auch ein, hier mit dem Hilfsantrag verfolgter, vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, mit denen sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht auseinandersetzt, zu Eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).