Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: 5 ME 215/09

Zulässigkeit der Versetzung eines Grundschulrektors an eine Grundschule, Hauptschule und Realschule (GHRS) in den Dienstposten des Konrektors; Befugnis des Dienstherren zur Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs eines Beamten durch den Dienstherrn; Störung des Schulfriedens als dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.01.2010
Aktenzeichen
5 ME 215/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0114.5ME215.09.0A

Fundstelle

  • SchuR 2011, 39-40

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Versetzung in ein anderes Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt aus dienstlichen Gründen ist nach § 28 NBG zulässig, ohne dass es hierfür der Zustimmung der betroffenen Person bedarf. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern, solange diesem ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt. Die Rektorin einer Grundschule kann daher gegen ihren Willen auf den Dienstposten der Konrektorin einer Grund-, Haupt- und Realschule (GHRS) versetzt werden.

  2. 2.

    Ein dienstlicher Grund für eine Versetzung kann die Störung des Schulfriedens sein.

  3. 3.

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Antragstellerin war Rektorin der Grundschule B.. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 versetzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. August 2009 an die Grund-, Haupt- und Realschule (GHRS) C. und übertrug ihr mit gleichem Datum den Dienstposten der Konrektorin an der GHRS C..

2

Gegen die Versetzungsverfügung hat die Antragstellerin unter dem 10. Juli 2009 Klage erhoben (Az. 3 A 976/09) und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem im Tenor genannten Beschluss abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich ohne Erfolg sein dürfte. Weder formell- noch materiell-rechtlich sei die Versetzungsverfügung zu beanstanden. Die Antragstellerin sei im Zusammenhang mit dem Dienstgespräch am 29. April 2009, der Stellungnahme vom 18. Mai 2009 zum Protokoll über das Dienstgespräch sowie mit dem Schreiben vom 25. Mai 2009 zur beabsichtigten Versetzung angehört worden. Die Personalvertretungen und die Frauenbeauftragte hätten der Maßnahme zugestimmt. Eine Zustimmung der Antragstellerin sei nach § 28 Abs. 3 Satz 1 NBG nicht erforderlich gewesen. Dienstliche Gründe für die Versetzung lägen vor. Insbesondere habe ein andauerndes Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle bestanden, was sich aus den bis in das Jahr 2007 ergebenden Darstellungen aus dem Kollegium der Schule ergebe. Im Zusammenhang mit diesem Spannungsverhältnis seien die aus dem Frühjahr 2009 stammenden Elternbeschwerden zu sehen, die zwar nicht unmittelbar gegen die Person der Antragstellerin gerichtet seien, ihre Ursache aber letztlich in der angespannten Atmosphäre innerhalb des Kollegiums hätten, weil diese eine fehlende Bereitschaft zur Übernahme von Funktionsstellen bzw. zum dauerhaften Verbleib von Lehrkräften an der Schule und damit eine Gefährdung einer kontinuierlichen Unterrichtsversorgung zur Folge habe. Ohne Einfluss sei demgegenüber, dass die Antragstellerin sich keine dienstlichen Verfehlungen vorzuwerfen habe, da es hierauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung nicht ankomme. Gleiches gelte für das Erfordernis, die Ursache(n) für das Spannungsverhältnis im Einzelnen zu klären. Die Versetzung gerade an die GHRS C. vermöge die Antragstellerin nicht in Frage zu stellen, da sie sich generell gegen eine Versetzung gewandt habe und zudem mit der besetzbaren Konrektorenstelle ein dienstlicher Grund im Rahmen der Organisations- und Planungshoheit bestehe. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Prüfung der Ermessensausübung die Schuldfrage an der Verursachung des Spannungsverhältnisses vorliegend zu klären sei, bestünden nicht. Es sei auch nicht unzumutbar, dass die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststelle ca. 40 km betrage. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Arbeitsplatzwechsel sprächen, seien nicht hinreichend ersichtlich. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 18. Juni 2009 sei im Hinblick auf ein konkretes Krankheitsbild unergiebig und stelle eine in die Zuständigkeit des Dienstherrn fallende Wertung an, wenn darin ohne medizinische Aussage der Arbeitsplatzwechsel für nicht zumutbar gehalten werde.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

4

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 31. Juli 2009 hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, genügen bereits teilweise nicht den Darlegungsanforderungen, die an die Geltendmachung der Gründe zu stellen sind, und rechtfertigen im Übrigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

5

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann der Senat nicht feststellen, dass die Interessen der Antragstellerin, von den Wirkungen der Versetzung einstweilen verschont zu bleiben, die öffentlichen Interessen an der kraft Gesetzes (vgl.§ 54 BeamtStG; § 105 Abs. 2 NBG) sichergestellten Vollziehung der Versetzungsverfügung überwiegen. Vielmehr geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die im Hauptsacheverfahren angefochtene Versetzungsverfügung im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig und für die Antragstellerin nicht als unzumutbar erweist.

6

Die Antragstellerin rügt zunächst, sie werde mit der angefochtenen Verfügung in das Amt einer Konrektorin zurückgestuft, wofür es keine Rechtsgrundlage gebe. § 28 NBG lasse eine Degradierung nicht zu. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Ernennung nicht erörtert. Das ihr zugewiesene Amt im konkret-funktionellen Sinne werde ihr in rechtswidriger Weise entzogen.

7

Dieses Vorbringen genügt, auch soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ergänzend pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Begründung sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Denn das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche statusberührende Versetzung (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 29.4.1982 - BVerwG 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270; Schmidt/Ritter, in: Plog Wiedow, BBG, § 28 NBG, Rn. 6) auf § 28 NBG, insbesondere dessen Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, verwiesen und ausgeführt, eine Zustimmung sei nicht erforderlich, weil das Amt der Konrektorin an der GHRS C. ebenso wie das bisher von der Antragstellerin wahrgenommene Amt der Rektorin an der Grundschule B. mit der Besoldungsgruppe A 13 + Z NBesO bewertet sei. Hierauf geht die Antragstellerin nicht ein. Im Übrigen weist der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - darauf hin, dass die Versetzung keine Disziplinarmaßnahme darstellt und daher die Verwendung des Rechtsbegriffs der Zurückstufung (siehe dazu etwa § 9 BDG; § 10 NDiszG) oder vergleichbarer Begriffe wie Herabstufung oder Degradierung verfehlt ist. Ebenso wenig stellt die Versetzung wegen der damit verbundenen Änderung der Amtsbezeichnung die Rücknahme einer Ernennung dar. Die Versetzung in ein anderes Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt ist vielmehr nach § 28 NBG zulässig, ohne dass es hierfür - mangels Wechsels der Laufbahngruppe - einer Ernennung bedarf (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, § 8 Abs. 3 NBG).

8

Die Versetzungsverfügung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil es an einer ordnungsgemäßen Anhörung mangelt. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anhörung nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG, § 28 Abs. 1 VwVfG bejaht, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin zur beabsichtigten Versetzung mit Schreiben vom 25. Mai 2009 die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Setzung einer angemessenen Frist bis zum 15. Juni 2009 eingeräumt hat. Der Hinweis der Antragstellerin, die Anhörungsfrist sei verlängert worden und noch vor Ablauf der Frist habe der Personaldezernent der Antragsgegnerin geäußert, dass die Entscheidung unabhängig von ihren Einwendungen feststehe, rechtfertigt nicht die Annahme eines Anhörungsfehlers, sondern kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung führen, wenn der Dienstherr diese wegen Nichtbeachtung der Einwendungen auf einen nicht vollständigen Sachverhalt gestützt hat. Die Beantwortung dieser Frage stellt sich aber allein am Maßstab des materiellen Rechts.

9

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Versetzungsverfügung sei in formeller Sicht im Übrigen nicht zu beanstanden, weil die Personalvertretungen und die Frauenbeauftragte der Maßnahme zugestimmt hätten, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dem Lehrerbezirkspersonalrat sei ein zum Teil unrichtiger und zum Teil unvollständiger Sachverhalt mitgeteilt worden und es habe eine unzulässige Beeinflussung des örtlichen Personalrats gegeben, womit sich das Gericht nicht auseinandergesetzt habe. Denn dieses Vorbringen lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, in welchem Umfang ein unvollständiger Sachverhalt mitgeteilt und wie der örtliche Personalrat unzulässiger Weise beeinflusst worden sein soll. Ebenso wenig lässt sich ihm entnehmen, inwieweit hierdurch die Zustimmungsentscheidungen der Frauenbeauftragten und der Personalvertretungen in ihrer Wirksamkeit berührt worden sein sollen. Die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung des Gerichts mit diesen Vorwürfen der Antragstellerin genügt als solche zudem nicht den Darlegungsanforderungen. Will die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde geltend machen, dass die Vorinstanz wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt hat, verlangt § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Darlegung, dass sie dieses Vorbringen in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hat und bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt ist. Hieran fehlt es.

10

Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe rechtsfehlerfrei einen dienstlichen Grund für die Versetzung der Antragstellerin angenommen, greifen nicht durch.

11

Ihrem Einwand, das vom Verwaltungsgericht als dienstlicher Grund festgestellte Spannungsverhältnis könne ihre Degradierung am Ende ihrer Dienstzeit nicht rechtfertigen, ist entgegen zu halten, dass der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern kann, solange diesem ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt, wobei den Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere einer Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion keine das Ermessen einschränkende Bedeutung zukommt (vgl.BVerwG, Beschl. v. 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 = [...], Rn. 5 m. N.). Im Sinne dieser Rechtsprechung genügt der der Antragstellerin im Wege der statusberührenden Versetzung übertragene Dienstposten einer Konrektorin an der GRHS C. diesen Anforderungen und vermag ihre Einschätzung als Degradierung oder Strafmaßnahme der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

12

Ihr Hinweis, dass die Versetzungsverfügung nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - auf "ein Spannungsverhältnis" abhebe, sondern auf die durch fehlerhaftes Schulleitungshandeln entstandene vielschichtige Beschwerdesituation, ohne ein Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Kollegium zu erwähnen, führt nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein dienstlicher Grund für eine Versetzung könne die Störung des Schulfriedens sein, denn ein andauerndes Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle oder ähnliche verhaltensbedingte Unzuträglichkeiten könnten sich auf die Wahrnehmung der Dienstaufgaben auswirken, so dass ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn an der Beendigung einer derartigen Situation bestehen könne. Ein solches Spannungsverhältnis habe hier bestanden, was sich aus den Darstellungen aus dem Kollegium der Schule, die bis in das Jahr 2007 zurückreichten, ergebe und von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt worden sei. In diesem Zusammenhang seien auch die Elternbeschwerden zu sehen. Das Verwaltungsgericht hat hiermit lediglich die in der Verfügung zum Anlass für die Versetzung genannte vielschichtige Beschwerdesituation in der Grundschule unter das von der Rechtsprechung als Fallgruppe des dienstlichen Grundes entwickelte "Spannungsverhältnis" subsumiert. Hiergegen bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken. Für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin den Begriff des "Spannungsverhältnisses" verwendet. Es genügt, wenn in der Versetzungsverfügung diejenigen Tatsachen angegeben werden, die nach Auffassung des Dienstherrn als dienstlicher Grund die Versetzung rechtfertigen. Dieses ist hier - in Form der vielschichtigen Beschwerdesituation - geschehen, wobei der in der Verfügung enthaltene Vorwurf des fehlerhaften Schulleitungshandelns lediglich als eine Ursache für diese Situation genannt wird und die Aufzählung der bemängelten Verhaltensweisen der Antragstellerin lediglich der Wiedergabe des Inhalts des Dienstgesprächs vom 29. April 2009 geschuldet ist. Insoweit hat die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihres gesamten Beschwerdevorbringens, soweit es den Darlegungsanforderungen entspricht, nicht aufzeigen können, dass die Versetzungsverfügung maßgeblich nicht wegen des in der vielschichtigen Beschwerdesituation zum Ausdruck kommenden Spannungsverhältnisses zwischen ihr und den Kollegen, sondern wegen des ihr vorgeworfenen unzulänglichen Verhaltens erfolgt ist. Die Wiedergabe des Inhalts des Dienstgesprächs vom 29. April 2009 ist nach Auffassung des Senats von der Antragsgegnerin allein zur Darlegung des Umstandes angeführt worden, dass die Antragstellerin an der Hervorrufung des Spannungsverhältnisses objektiv beteiligt gewesen ist. Auf die Berechtigung der Vorwürfe kommt es hierbei grundsätzlich nicht an. Aus diesem Grunde ist daher ebenso wenig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen von der Versetzungsverfügung abweichenden dienstlichen Grund seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

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Der Umstand, dass die Antragstellerin sich mit den in der Versetzungsverfügung angegebenen dienstlichen Gründen in der Antragsbegründung detailliert auseinandergesetzt und die angegebenen Gründe widerlegt oder entkräftet habe, ohne dass sich das Gericht hiermit befasst habe, genügt in dieser Allgemeinheit nach den bereits gemachten Ausführungen des Senats nicht den Darlegungsanforderungen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass die Antragstellerin selbst die Beschwerdesituation nicht in Abrede gestellt hat. Das Bestreiten der gegen sie erhobenen Vorwürfe durch die Antragstellerin lässt die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Übrigen nicht als fehlerhaft erscheinen. Ausweislich der Aktenvorgänge gab es bereits im Jahre 2007 Konflikte zwischen der Antragstellerin und einigen Lehrkräften, die sich dann in den folgenden Jahren ausgeweitet haben. In Anbetracht dessen erweist sich die verwaltungsgerichtliche Feststellung eines andauernden Spannungsverhältnisses der Antragstellerin zu jedenfalls einem Teil des Kollegiums, das in der vielschichtigen Beschwerdesituation ihren Ausdruck findet, als zutreffend. Der Antragstellerin ist demnach nicht zu folgen in ihrer Einschätzung, das Verwaltungsgericht habe das von ihm festgestellte Spannungsverhältnis nicht näher charakterisiert.

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Wenn die Antragstellerin nunmehr in ihrer Beschwerdebegründung an verschiedenen Stellen vorträgt, im Schuljahr 2009/2010 seien Veränderungen vorgesehen und zwischenzeitlich ergriffen, die zu einer grundsätzlichen Verbesserung der schulischen Situation führten und ihre Versetzung als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen ließen, verkennt sie, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.2000, a.a.O., [...], Rn. 3). Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits wegen der beabsichtigten Verbesserungen ihre Versetzung sich als ermessensfehlerhaft erweist. Anhaltspunkte hierfür sind unter diesem Aspekt jedenfalls nicht ersichtlich.

15

Rechtsfehlerfrei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein innerdienstliches Spannungsverhältnis einen dienstlichen Grund im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 NBG darstellt, einen an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes zu versetzen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16. März 1973 - V OVG B 17/73 -, DVBl. 1973, 278 <279>; BVerwG, Urt. v. 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65 <67>).

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Der Senat folgt der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass die gerichtliche Feststellung eines dienstlichen Grundes bei Spannungsverhältnissen regelmäßig nur möglich sei, wenn ernsthafte Bemühungen, das Spannungsverhältnis durch Gespräche und sonstige Konfliktlösungsstrategien zu entschärfen, gescheitert seien. Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1967 (a.a.O.) lässt eine solche Einschränkung nicht erkennen. Es betont im Gegenteil vielmehr, dass bei Bestehen eines solchen Spannungsverhältnisses der Dienstherr bemüht sein wird, die hierdurch hervorgerufene Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs abzustellen, wofür bei objektiver Beteiligung eines Streitbeteiligten auch dessen Versetzung geboten erscheinen kann.

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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, im Zusammenhang mit dem Spannungsverhältnis seien die aus dem Frühjahr 2009 stammenden Elternbeschwerden zu sehen, die zwar nicht unmittelbar gegen die Person der Antragstellerin gerichtet seien, aber jedenfalls ihre Ursache letztlich in der angespannten Atmosphäre innerhalb des Kollegiums hätten, weil diese eine fehlende Bereitschaft zur Übernahme von Funktionsstellen bzw. zum dauerhaften Verbleib von Lehrkräften an der Schule und damit eine Gefährdung einer kontinuierlichen Unterrichtsversorgung zur Folge habe. Die Antragstellerin meint demgegenüber, es handele sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, wenn das Gericht auf eine fehlende Bereitschaft zur Übernahme von Funktionsstellen und zum dauerhaften Verbleib von Lehrkräften an der Schule abstelle, zumal diese Annahmen unzutreffend seien. Insoweit kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob diese angegriffenen Feststellungen zu Recht von der Antragstellerin insbesondere mit der in Bezug genommenen Antragsbegründungsschrift in Frage gestellt worden sind. Denn es bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel, dass zwischen der Antragstellerin und jedenfalls einem Teil des Kollegiums ein seit 2007 andauerndes Spannungsverhältnis bestanden hat, an dem die Antragstellerin objektiv beteiligt war und dieses Spannungsverhältnis - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - sich aus den in den Akten enthaltenen Darstellungen aus dem Kollegium sowie - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch aus einigen Elternbeschwerden herleiten lässt, in denen die Ursache für die - nach Auffassung der Antragsgegnerin in ungewöhnlichem Umfang gestellten - Versetzungsanträge unter anderem in dem Umgang der Schulleitung mit den Lehrkräften hervorgehoben oder jedenfalls vermutet wird. In Anbetracht dessen erachtet der Senat die Feststellung eines dienstlichen Grundes für die ausgesprochene Versetzung der Antragstellerin wegen der in der Versetzungsverfügung genannten vielschichtigen Beschwerdesituation für rechtsfehlerfrei, und zwar unabhängig davon, ob die Übernahme der Funktionsstelle eines Konrektors nur wegen fehlender Ausschreibung oder sonstiger Umstände innerhalb des Kollegiums nicht erfolgen konnte. Im Übrigen vermag die Antragstellerin der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Spannungsverhältnis habe eine fehlende Bereitschaft zum dauerhaften Verbleib von Lehrkräften an der Schule zur Folge, nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise durch die pauschale Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entgegen zu treten.

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Die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin könne die Versetzungsverfügung nicht auf die Elternbeschwerden stützen, weil sie hierzu nicht gehört worden sei, rechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Versetzungsverfügung, weil zum einen der Inhalt der Elternbeschwerden der Antragstellerin im Rahmen eines Dienstgesprächs bekannt gegeben worden ist und sie dementsprechend sich hierzu nach ihren eigenen Angaben ausführlich geäußert hat. Zum anderen hat die Antragstellerin nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen die von ihr behauptete fehlende Anhörung nicht nur einen formell-rechtlichen Fehler darstellen, sondern auch ein Verwertungsverbot nach sich ziehen soll.

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Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin sich aus der festgestellten Konfliktsituation sehr wohl ein dienstlicher Grund für die Versetzung der Antragstellerin herleiten lässt. Demzufolge vermag sich die Antragstellerin auch nicht auf eine fehlende Vergleichbarkeit dieses Falles mit demjenigen Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 (- 5 ME 434/08 -, NdsVBl. 2009, 168 = NordÖR 2009, 131 = [...]) zugrunde lag, erfolgreich berufen. Auf den Umstand, dass das Verhältnis der Antragstellerin zum Schulelternrat anders als in der von ihr zitierten Entscheidung nicht gestört sei, kommt es nicht an, da für die Feststellung eines dienstlichen Grundes die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich sind.

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Der Hinweis der Antragstellerin, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es komme für die Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme nicht darauf an, die Ursachen für das von ihm festgestellte Spannungsverhältnis zu klären, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend, sondern könne im Einzelfall sehr wohl Bedeutung erlangen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Es ist nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die Beteiligung der Antragstellerin im vorliegenden Fall derart ist, dass nach den Maßstäben der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 25.1.1967, a.a.O.) eine weitere Aufklärung insoweit bei der Prüfung des dienstlichen Grundes bzw. der Ermessensausübung geboten sein könnte. Insbesondere kann der Senat aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und des Akteninhalts nicht erkennen, dass die Antragstellerin deshalb nicht versetzt werden dürfte, weil sie als "Opfer" allein schuldhaften Verhaltens anderer Streitbeteiligter anzusehen sein müsste. Wenn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2009 nunmehr die auf eigenen Antrag versetzte Lehrkraft Herrn D. als "Hauptstörer" betitelt, offenbart dieses Vorbringen lediglich eine einseitige Sichtweise der Antragstellerin unter Ausblendung der weiteren Beschwerden anderer Lehrkräfte und einiger Eltern über die Antragstellerin in ihrer Funktion als Schulleiterin. Ihr weiterer Hinweis, eine Ursache für die vielschichtige Beschwerdesituation sei der Mangel an vernünftigen Maßnahmen zur Unterstützung der Schulleitung gewesen, stellt ihre objektive Beteiligung an dem der Versetzungsverfügung zugrunde gelegten Spannungsverhältnis nicht in Abrede. Eine Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung wegen unzureichender Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin sieht der Senat vor diesem Hintergrund als nicht gegeben an.

21

Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Antragsgegnerin wegen fehlender Prüfung weniger einschneidender Maßnahmen wie einer Abordnung ist nicht gegeben. Die Antragstellerin verkennt, dass die Entscheidung des Dienstherrn, einen bestimmten Beamten wegen eines dienstlichen Bedürfnisses zu versetzen, maßgeblich durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn geprägt sind, die nur beschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegen (vgl. BVerwG, a.a.O., 65 <75 ff.>). Eine solche verwaltungspolitische Entscheidung vermag die Antragstellerin nicht allein dadurch in Frage zu stellen, dass nach ihrer Auffassung eine Abordnung eine weniger einschneidende Maßnahme darstellt und demgegenüber die ausgesprochene Versetzung ermessensfehlerhaft ist. Ausreichende Anhaltspunkte hierfür hat die Antragstellerin im Übrigen nicht hinreichend dargelegt. Der Verweis auf eine aktive Dienstzeit von lediglich ca. 2 Jahren wegen des Beginns der Freistellungsphase im Rahmen der von ihr beantragten Altersteilzeit reicht nicht aus, um die Versetzungsentscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsentscheidung Anfang Juli 2009 eine an deren Stelle ergehende Abordnungsverfügung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 NBG der Zustimmung der Antragstellerin bedurft hätte, weil sie bis zum Ende der aktiven Dienstzeit am 31. Juli 2011 den Zweijahreszeitraum überschritten hätte.

22

Die Ermessensausübung erweist sich nicht unter dem Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft, dass in der statusberührenden Versetzung eine Zurückstufung nach Auffassung der Antragstellerin gegeben ist. Insoweit wird auf die eingangs unter II. gemachten Ausführungen verwiesen.

23

Die Versetzung der Antragstellerin erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, soweit die Antragsgegnerin die GRHS C. als Versetzungsziel ausgewählt hat. Eine von der Antragsgegnerin zunächst in Betracht gezogene Versetzung der Antragstellerin an die HRS E. in F. kam zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung aus den von der Ausübung des verwaltungspolitischen Ermessens getragenen Gründen, die die Antragsgegnerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nachvollziehbar vorgetragen hat, nicht mehr in Betracht. Aus welchen, den Beteiligten bekannten Gründen die Antragstellerin das zuvor gemachte Angebot, an die HRS E. freiwillig versetzt zu werden, abgelehnt hat, ist für die Versetzungsverfügung nicht von Bedeutung.

24

Ebenso wenig vermag die Antragstellerin die Ermessensentscheidung dadurch in Frage zu stellen, dass die sie behandelnde Ärztin einen Arbeitsplatzwechsel aufgrund der festgestellten erheblichen Beschwerden mit einer Fahrzeit von ca. 2 Stunden nach dem Attest vom 25. August 2009 unter Bezugnahme auf ihr Attest vom 18. Juni 2009 für nicht vertretbar hält. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Ermessensentscheidung hat die Antragstellerin auch durch die Vorlage des Attestes vom 25. August 2009 nicht hinreichend dargelegt. Denn hieraus ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin seit dem 16. Juni 2008 in ärztlicher Behandlung ist, die Ärztin bei der Antragstellerin ein chronisches Stresssyndrom, sonstige Reaktionen auf schwere Belastung und Mobbing diagnostiziert hat, die Antragstellerin wegen eines Stresssyndroms seit dem 16. Juni 2008 in Behandlung ist, es sich um eine reaktive Erkrankung auf Grund von Mobbing am Arbeitsplatz durch Kollegen und Vorgesetze handelt und die Beschwerden so erheblich sind, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit an einer neuen Schule mit einem neuen Arbeitsumfeld verbunden mit einer täglichen Fahrzeit von ca. 2 Stunden aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar ist. Diese Angaben reichen nicht aus, um die Annahme der Ermessensfehlerhaftigkeit der Versetzungsentscheidung der Antragsgegnerin zu belegen. Es ist den vorgelegten Attesten nicht zu entnehmen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung bestanden haben, die einer Versetzung der Antragstellerin entgegen gestanden haben (zu diesem Maßstab siehe BVerfG, Beschl. v. 23.5.2005 - 2 BvR 583/05 -, NVwZ 2005, 926 = [...]; BVerwG, Urt. v. 13.2.1969 - BVerwG II C 114,65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11 = BayVBl. 1969, 317). Auf der Grundlage der Atteste sieht sich der Senat schon mangels Konkretisierung der Beschwerden der Antragstellerin nicht in der Lage festzustellen, dass sie nicht hätte versetzt werden dürfen. Auch erscheint es widersprüchlich, wenn einerseits als Ursache für die nicht näher bezeichneten Beschwerden der Antragstellerin das Mobbing am (bisherigen) Arbeitsplatz durch Kollegen und Vorgesetzte genannt wird, während andererseits durch die Versetzung dem (behaupteten) Mobbing durch Kollegen jedenfalls die Grundlage entzogen werden soll und daher nicht einsehbar ist, inwieweit dieses der ausgesprochenen Versetzung entgegenstehen soll. Ebenso wenig kann der Einwand der Antragstellerin, ältere Lehrkräfte seien weniger leistungsfähig und ihnen könne daher eine tägliche Autofahrt von 80 km bei voller Arbeitszeit nicht zugemutet werden, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, weil insoweit nicht derartige unbelegte Allgemeinplätze, sondern allein die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind.

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Soweit die Antragstellerin nunmehr erstmals im Schriftsatz vom 2. November 2009 eine Befangenheit des Personaldezernten der Antragsgegnerin geltend macht, die nach ihrer Auffassung ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung begründen soll, handelt es sich nicht nur um eine Ergänzung oder Vertiefung des bisherigen Vorbringens, sondern an rechtlichen Maßstäben gemessen um einen neuen Gesichtspunkt, der nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat in das Beschwerdeverfahren eingeführt und damit unbeachtlich ist. Im Übrigen setzten sich die Darlegungen nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Verfügung nicht von Herrn G., sondern von Herrn H. bearbeitet worden ist.