Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.01.2010, Az.: 5 LA 223/08

Anforderungen an die Einholung eines Beurteilungsbeitrags bei einem Wechsel in der Person des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums für einen Beamten; Anwendung neuer Beurteilungsrichtlinien mit strengeren Maßstäben auf vor deren Bekanntgabe liegende Beurteilungszeiträume als belastender Eingriff in die Rechtsposition eines Beamten; Ausschluss einer rückwirkenden Verschärfung der Beurteilungsmaßstäbe durch die gebotene Transparenz und Vorhersehbarkeit im Beurteilungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.01.2010
Aktenzeichen
5 LA 223/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0106.5LA223.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 07.05.2008 - AZ: 3 A 232/06

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wenn der zur Beurteilung eines Beamten berufene Erstbeurteiler nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums diese Funktion inne gehabt hat, ist dieser gehalten, dass er sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschafft und sich hierbei unter anderem auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützt. Die Berichte der früheren Erstbeurteiler können grundsätzlich auch mündlich erfolgen.

  2. 2.

    Die Bildung einer Rangreihe innerhalb einer Vergleichsgruppe gemäß Ziffer 9.3 BRLPol ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung eines Beamten ist jedoch rechtswidrig, wenn die Beurteilerkonferenz aufgrund der von ihr gebildeten Rangreihe die Gesamturteile für die Beurteiler verbindlich festlegt, diese sich an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz insoweit gebunden fühlen und bei der Beurteilung im Einzelfall die Gesamtbewertung nicht aus der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt vornehmen, dass sie sich mit der bindenden Rangreihe und Richtwerten der Beurteilerkonferenz vereinbaren lässt.

  3. 3.

    Durch die Anwendung neuer Beurteilungsrichtlinien mit strengeren Maßstäben auf vor deren Bekanntgabe liegende Beurteilungszeiträume wird nicht belastend in die Rechtsposition eines Beamten eingegriffen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) und im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bei dem PK B. tätig. Zum Stichtag 1. September 2005 erhielt er für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 am 10. Oktober 2005 eine Beurteilung mit dem Gesamturteil "Entspricht voll den Anforderungen" (3). Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 zurückgewiesen. Die anschließende Klage, die der Kläger mit dem Antrag geführt hat, die Beklagte zu verurteilen, die Regelbeurteilung vom 10. Oktober 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 aufzuheben und eine neue Regelbeurteilung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2008 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2008 hat der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Urteil vom 7. Mai 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

2

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt dementsprechend wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a.a.O., Rn. 64 zu § 124a, m.w.N.).

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Der Kläger rügt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es an der gebotenen Einholung eines Beurteilungsbeitrags des EPHK C., der bis zum 31. Oktober 2004 die Funktion des Erstbeurteilers inne gehabt habe. Der Kläger stützt seine Auffassung im Wesentlichen auf das Schreiben des Erstbeurteilers EKHK D. vom 10. Mai 2006, wonach dieser den beiden früheren Erstbeurteilern (einer von diesen ist der jetzige Zweitbeurteiler) seine eigene Einschätzung über ihn - den Kläger - mitgeteilt und dabei keine Beiträge der früheren Erstbeurteiler erhalten habe. Hieraus schlussfolgert der Kläger, EKHK D. habe als Erstbeurteiler weder schriftliche noch mündliche Beurteilungsbeiträge der früheren Erstbeurteiler zu seiner Leistung, Befähigung und Eignung eingeholt. Die Erstbeurteiler seien nur nach ihrer wertmäßigen Einschätzung seiner Leistungen gefragt worden, was nicht den Anforderungen an die Einholung eines Beurteilungsbeitrags genüge.

5

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Erstbeurteiler habe die beiden für die ersten Zeitabschnitte beurteilungszuständig gewesenen Vorgesetzten im Beurteilungsverfahren rechtsfehlerfrei beteiligt und sich deren Erkenntnisse bei Erstellung der Beurteilung ausreichend erschlossen, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Senat hat hierbei zu beachten, dass die einschlägige Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst (BRLPol) vom 29. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, 127) eine Regelung für den Fall eines Wechsels in der Person des Erstbeurteilers nicht enthält. Ziffer 8.1 BRLPol bestimmt lediglich die Zuständigkeit des Erstbeurteilers. Ziffer 12 BRLPol ("Vorbereitung der Beurteilung") enthält eine "Soll"-Bestimmung betreffend die Anfertigung von Beurteilungsnotizen durch die Beurteiler zur Vorbereitung der Beurteilung, ohne auf den Fall eines Beurteilerwechsels abzustellen. Aus der das Beurteilungsverfahren regelnden Ziffer 13 BRLPol lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen, wie im Fall eines Wechsels in der Person eines Beurteilers während des Beurteilungszeitraums zu verfahren ist. Soweit daher - wie hier - der zur Beurteilung berufene Erstbeurteiler nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums diese Funktion inne gehabt hat, ist dieser nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund, dass einer dienstlichen Beurteilung ein vollständiger Sachverhalt zugrunde zu legen ist, gehalten, dass er sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschafft und sich hierbei unter anderem auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - BVerwG 2 A 2.90 -, [...], Rn. 17 m. zahlr. N.). Diesen Anforderungen hat der Erstbeurteiler Rechnung getragen. Ausweislich der angefochtenen Beurteilung ist EPHK C. an der Erstellung der Beurteilung beteiligt worden. Der Erstbeurteiler hat in seiner Stellungnahme vom 6. August 2008 angegeben, seine vom Kläger zitierte Aussage, er habe keine Beiträge der früheren Erstbeurteiler erhalten, sei mit Blick auf seine in diesem Zusammenhang bereits gemachten Ausführungen dahingehend zu ergänzen, dass er keine schriftlichen Beiträge erhalten habe und die vorhandenen mündlichen Beiträge der beiden früheren Erstbeurteiler seine eigene Leistungseinschätzung des Klägers bestätigt hätten. Es habe noch vor der Zuordnung der Leistungen des Klägers zu einer Wertungsstufe ein Informationsaustausch zwischen ihm und den früheren Erstbeurteilern über die konkreten Leistungen stattgefunden, die sich an den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen orientiert hätten. Mithin hat sich der Erstbeurteiler die erforderlichen Kenntnisse über die Leistungen des Klägers hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 2002 bis zum 31. Oktober 2004 durch Einholung mündlicher Beiträge verschafft. Der Kläger ist diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten, so dass der Senat sich dessen Vorbringen nicht anschließen kann, die mündlichen Beiträge genügten nicht den Anforderungen, die an sie zu stellen sind (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 26.2.2004 - BVerwG 2 B 41.04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24 = [...], Rn. 2 m.w.N.).

6

Keine ernstlichen Richtigkeitszweifel bestehen, soweit das Verwaltungsgericht die Bildung einer Rangreihenfolge in der Vergleichsgruppe des Klägers in der Erstbeurteilerkonferenz für rechtlich unbedenklich erachtet und als zulässiges, die Beurteilten in Anwendung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabes in Beziehung zueinander setzendes Hilfsmittel für die Beurteiler angesehen hat. Der Kläger meint demgegenüber, es handele sich ausweislich des Protokolls zur Erstbeurteilerkonferenz vom 23. September 2005 (GA Bl. 67 f.) um eine verbindliche Vorgabe, weil es dazu unter Ziffer 9 heiße, dass zum Abschluss der Zweitbeurteiler KR E. die Teilnehmer darauf hingewiesen habe, bei der Fertigung der Beurteilungsentwürfe sich an die dargestellten Vorgaben zu halten. Der dortige weitere Zusatz, die Erstbeurteiler hätten nach eigenem Ermessen zu beurteilen und die Richtwerte seien nach allen Seiten offen, sei lediglich der Rechtsprechung geschuldet. Der Zweitbeurteiler habe Druck auf die Erstbeurteiler ausgeübt, der dadurch verstärkt werde, dass es sich bei dem Ranking um eine Liste handele, die auf eine "einvernehmliche Rangreihenfolge" zurückgehe. Hiervon werde auch in der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 10. Mai 2006 und im Widerspruchsbescheid gesprochen. Durch eine derartige Vorgehensweise werde auf den einzelnen Erstbeurteiler nachvollziehbar zusätzlich Druck ausgeübt, aus der einstimmig festgelegten Rangreiheinfolge nicht auszubrechen. Die den Erstbeurteilern zugewiesene Beurteilungskompetenz werde dadurch ausgehöhlt, wenn nicht gar mit Bindungswirkung ersetzt.

7

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass allein die Bildung einer Rangreihe innerhalb einer Vergleichsgruppe gemäß Ziffer 9.3 BRLPol grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, da sie nicht unter Rückgriff bzw. gleichzeitiger Festlegung der Gesamturteile vorgenommen werden muss, sie vielmehr lediglich dazu dienen soll, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten, weshalb es möglich ist, eine Rangreihe zu bilden, die - ohne auf die Gesamturteile im Einzelfall abzustellen - die Leistungen der zu beurteilenden Beamten in Verhältnis setzt und dadurch eine Maßstabsbildung verdeutlicht, wie es der Aufgabe der Beurteilerkonferenz entspricht. In Anbetracht dessen erweist sich die Beurteilung eines Beamten jedoch als rechtswidrig, wenn die Beurteilerkonferenz aufgrund der von ihr gebildeten Rangreihe die Gesamturteile für die Beurteiler verbindlich festlegt, diese sich an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz insoweit gebunden fühlen und bei der Beurteilung im Einzelfall die Gesamtbewertung nicht aus der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt vornehmen, dass sie sich mit der bindenden Rangreihe und Richtwerten der Beurteilerkonferenz vereinbaren lässt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.6.2008 - 5 LA 168/05 -, [...], Rn. 3, 5 und 6 unter Hinweis auf Urt. v. 30.5.2007 - 5 LC 44/06 -, [...], Rn. 43).

8

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens vorliegend nicht von einer unzulässigen Einschränkung der Beurteilungskompetenz des Erstbeurteilers EKHK D. durch die in der Beurteilerkonferenz gebildete Rangreihe auszugehen. Zunächst einmal ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die in der Beurteilerkonferenz einvernehmlich gebildete Rangreihenfolge unter gleichzeitiger Festlegung der Gesamturteile erfolgt ist. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Erstbeurteiler durch die Rangreihenfolge in unzulässiger Weise in seiner Beurteilungskompetenz eingeschränkt oder gar gebunden gefühlt hat. Hiergegen spricht, dass der Erstbeurteiler nach seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2006 zu Beginn des Beurteilungsverfahrens innerhalb der Vergleichsgruppe des Klägers beim KED B. eine Rangfolge aufgrund der ihm vorliegenden Beurteilungsbeiträge und seiner eigenen Einschätzung gebildet hat, der Kläger danach zur Schlussgruppe gehörte und erst im Anschluss hieran die gemeinsame Rangliste in der Beurteilerkonferenz erstellt worden ist, in der der Kläger ebenfalls zur Schlussgruppe gezählt hat. Auch in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2006 hat der Erstbeurteiler angegeben, dass er den Kläger aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung der dienstlichen Leistungen in der Schlussgruppe sehe. Die Einschätzung der klägerischen Leistungen im unteren Bereich durch den Erstbeurteiler erfolgte mithin unabhängig von der Rangreihenbildung; diese hat vielmehr die Einschätzung des Erstbeurteilers bestätigt, ohne dass sie eine unzulässige Einschränkung der Beurteilerkompetenz oder Bindung erkennen lässt.

9

Der Kläger vermag sich demgegenüber für seine Auffassung nicht mit Erfolg auf Ziffer 9 des Protokolls zur Beurteilerkonferenz berufen, wonach der Zweitbeurteiler darauf hingewiesen hat, dass die Erstbeurteiler sich bei der Fertigung der Beurteilungsentwürfe an die dargestellten Vorgaben zu halten hätten. Der Begriff der Vorgaben wird auch unter Ziffer 2 des Protokolls verwendet, wonach die Erstbeurteilerkonferenz gemäß den Vorgaben (siehe Bezug) einberufen worden sei. Im Bezug des Protokolls werden die BRLPol, die Verfügung der PD A. vom 3. Juni 2005 sowie das Protokoll der Zweitbeurteilerkonferenz bei der PI EL/GB vom 7. September 2005 genannt. Durch den Verweis u.a. auf die BRLPol ist Ziffer 9 des Protokolls dahingehend zu verstehen, dass der Zweitbeurteiler darauf hingewiesen hat, dass die Vorgaben u.a. der BRLPol einzuhalten sind. Als Vorgabe ist insbesondere zu nennen, dass gemäß Ziffer 11.2 BRLPol die Zweitbeurteiler mit den Erstbeurteilern Beurteilerkonferenzen führen mit der Zielrichtung, den für die Beurteilung vorgegebenen Maßstab zu verdeutlichen und auf leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungsergebnisse hinzuwirken. Dieses Ziel hat die Erstbeurteilerkonferenz verfolgt, was sich aus den Ziffern 3 und 4 des Protokolls ergibt und von dem Zweitbeurteiler in seinen Stellungnahmen vom 18. April und 22. Mai 2006 bestätigt wird. Im Übrigen sind für eine unzulässige Bindung sprechende Anhaltspunkte auch nicht dem ebenfalls im Bezug stehenden Protokoll der Zweitbeurteilerkonferenz zu entnehmen, das Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (GA Bl. 65 f.). Der darin enthaltene Hinweis auf das Erfordernis seitens der Polizeidirektionen, die Richtwerte festzulegen und deren Einhaltung zu überwachen, begegnet als solcher keinen rechtlichen Bedenken (siehe nur BVerwG, Beschl. v. 11.12.2008 - BVerwG 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 = [...], Rn. 14 ff.) und ist ohne weitere Konkretisierung nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu belegen, weil für die Vergleichsgruppe des Klägers Richtwerte nach der BRLPol nicht zu bilden sind. Hieraus folgt zugleich, dass sich die Behauptung des Klägers, die in Ziffer 9 des Protokolls enthaltene Angabe, der Zweitbeurteiler habe darauf hingewiesen, dass die Erstbeurteiler nach eigenem Ermessen zu beurteilen hätten, sei nur der Rechtsprechung geschuldet, nicht durch ausreichende Indizien belegen lässt.

10

Der Kläger macht des Weiteren geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch durchgreifende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass bei seiner Beurteilung von sachfremden Erwägungen ausgegangen worden sei. Während er aus dem Bereich der Schutzpolizei stamme, sei kein Beamter seiner Vergleichsgruppe aus dem Bereich der Kriminalpolizei mit einer schlechteren Wertungsstufe als der Note 4 vom Erstbeurteiler EKHK D. beurteilt worden. Wenn trotz angeblich verschärften Beurteilungsmaßstabs sämtliche aus dem Bereich der Kriminalpolizei stammenden Beamten seiner Vergleichsgruppe die frühere Beurteilungsnote mindestens erhalten hätten, spreche dieses durchaus dafür, dass sich der ebenfalls aus dem Bereich der Kriminalpolizei stammende Erstbeurteiler sich von dem sachfremden Gesichtspunkt habe leiten lassen, dass er - der Kläger - aus dem Bereich der Schutzpolizei stamme und zudem erst seit dem 1. November 2004 dem von dem Erstbeurteiler EKHK D. geleiteten KED angehöre. Weiteres Indiz sei, dass keiner der Beamten wegen der erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums vorgenommenen Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs die Möglichkeit gehabt habe, sich durch Steigerungen der Leistungen auf den geänderten Beurteilungsmaßstab einzustellen. Dennoch sei kein Beamter der Kriminalpolizei schlechter beurteilet worden. Die Einschätzung seiner Argumentation durch die Beurteiler als abwegig könne diese Indizien nicht entkräften.

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Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Auch wenn der Beurteilungsmaßstab erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums festgelegt und hierbei verschärft wurde und dennoch sämtliche aus dem Bereich der Kriminalpolizei stammenden Beamten der Vergleichsgruppe des Klägers die frühere Beurteilungsnote mindestens gehalten haben, lassen sich hieraus sachfremde Erwägungen bei der Erstbeurteilung der klägerischen Leistungen nicht allein herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilungen der Beamten aus dem Bereich der Kriminalpolizei unter Berücksichtigung des verschärften Beurteilungsmaßstabs im Verhältnis zu den von dem Kläger gezeigten Leistungen unzutreffend waren. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die in seiner Vergleichsgruppe vom Erstbeurteiler EKHK D. beurteilten Beamten aus dem Bereich der Kriminalpolizei ihre Leistungen im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum ebenso wie er selbst nicht gesteigert haben und daher ebenfalls eine schlechtere Note im Vergleich zu deren Vorbeurteilung aufgrund der Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs hätten erhalten müssen. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich angesichts dieser fehlenden Ausführungen in bloßen Vermutungen, die ernstliche Richtigkeitszweifel nicht begründen können. Hinzu kommt, dass die Bewertung der Leistungen des Klägers innerhalb der Vergleichsgruppe durch den Erstbeurteiler im Rahmen der Erstbeurteilerkonferenz bei der Erstellung der Rangfolge von drei anderen Erstbeurteilern, die aus dem Bereich der Schutzpolizei stammen, geteilt wurde. Das ist als gewichtiges Indiz dafür anzusehen, dass sich der Erstbeurteiler nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Schließlich spricht gegen die Auffassung des Klägers, soweit er eine Benachteiligung der Beamten der Schutzpolizei durch den Erstbeurteiler vermutet, dass im Bereich der PK B. nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten zwei im KED des PK B. beschäftigte Beamte aus dem Bereich der Schutzpolizei mit der Wertungsstufe 4 und drei Beamte mit der Wertungsstufe 5 beurteilt worden sind, während kein Beamter der Kriminalpolizei die Wertungsstufe 5 erhalten hat.

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Des Weiteren hält der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung unter den Gesichtspunkten des maßgeblichen Zeitpunkts der Bekanntgabe des Beurteilungsmaßstabs und seiner rückwirkenden Verschärfung für gegeben. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, einen Rechtssatz des Inhalts, dass der zum Beurteilungsstichtag geltende Beurteilungsmaßstab bereits zu Beginn des Regelbeurteilungszeitraums feststehen müsste bzw. - nicht ohne Bekanntgabe ex ante - während des Beurteilungszeitraums nicht oder nicht für zurückliegende Zeitabschnitte modifiziert werden dürfe, gebe es nicht. Weder bestehe ein diesbezüglicher Anspruch auf "Vorhersehbarkeit" noch gäben die Beurteilungsrichtlinien insoweit verbindliche Vorgaben. Die hinreichende "Vorhersehbarkeit" sei für die zu beurteilenden Beamten insoweit gegeben, als aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Sinn und Zweck des Beurteilungswesens offenkundig sei, dass die dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum zum Beurteilungsstichtag Gegenstand der (Leistungs-)Beurteilung unter Einbeziehung einer vergleichenden Betrachtung der dienstlichen Leistungen anderer Beamter der entsprechenden Vergleichsgruppe seien. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze, insbesondere eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs, sei es für die Rechtsstellung des einzelnen Beamten im Übrigen ohne durchgreifende Bedeutung, ob ein großzügigerer oder strengerer Maßstab Anwendung finde. Für die "Konkurrenzsituation" im Vergleich mit potentiellen Mitbewerbern um Beförderungsdienstposten liege vielmehr eine ausreichende "Notenspreizung" und Differenzierung im objektiven Interesse wie auch im wohlverstandenen subjektiven Interesse der zu beurteilenden Beamten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern allein der Umstand einer Maßstabsveränderung die Rechtsstellung eines Beamten in besonderer Weise beeinträchtige. Schließlich könnten lediglich die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden, nicht hingegen ein eventuell seitens des Beamten bei angenommener vorheriger Kenntnis einer Maßstabsveränderung hypothetisch gezeigtes dienstliches Verhalten.

13

Dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation hat der Kläger in einer den aufgezeigten Darlegungsanforderungen nicht genügenden Weise zunächst entgegen gehalten, die im Beurteilungsverfahren gebotene Transparenz und Vorhersehbarkeit geböten den Ausschluss einer rückwirkenden Verschärfung der Beurteilungsmaßstäbe. Damit setzt er sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Beurteilung des einzelnen Beamten erst im Vergleich zu den Beurteilungen der anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe ihre Wertigkeit als Grundlage für Personalentscheidungen erkennen lässt und insoweit der "Vorhersehbarkeit" ausreichend Rechnung getragen sei, wenn sich der Beamte der Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auf alle Beamten seiner Vergleichsgruppe gewiss ist.

14

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Ziffer 12.2 BRLPol verweist, betrifft diese Vorschrift - wie er selbst ausführt - allein die konkreten Leistungen des Beamten, nicht aber die Fragen des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Beurteilungsmaßstabs bzw. seiner rückwirkenden Verschärfung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die BRLPol gäbe für die hier aufgeworfene Rechtsfrage nichts her, wird hierdurch nicht in Zweifel gezogen.

15

Seine Auffassung, die vorherige Ankündigung einer Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs sei notwendig, damit er sich mit seinen Leistungen hierauf einstellen könne, zumal er durch die Beurteilung eine Bestätigung für sein dienstliches Verhalten und Handeln erfahre, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, dass durch die Anwendung neuer Beurteilungsrichtlinien mit strengeren Maßstäben auf vor deren Bekanntgabe liegende Beurteilungszeiträume nicht belastend in die Rechtsposition eines Beamten eingegriffen wird, da sich die Rechts- und Pflichtenstellung des Beamten nicht aus den Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht ergibt (vgl.BVerwG, Beschl. v. 11.12.2008 - BVerwG 2 A 7.07 -, [...], Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 28.8.2009 - 5 ME 87/09 -). Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Kläger sich mit seinem Einwand nicht durchsetzen kann, weil er sich gemäß § 62 Sätze 1 und 2 NBG a.F. (nunmehr § 34 Sätze 1 und 2 BeamtStG) ohnehin mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten hatte. Da es ihm hiernach versagt gewesen ist, Art und Umfang seines beruflichen Einsatzes an der eigennützigen Erwartung einer Beurteilung bestimmter Güte auszurichten, sondern er unabhängig von solchen Erwartungen bei der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten stets sein Bestes zu geben hatte, ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die vorherige Kenntnis einer späteren Maßstabsverschärfung für seine Dienstausübung im Beurteilungszeitraum hätte von Bedeutung sein können. Dementsprechend musste sein Dienstherrn ihm nicht die Gelegenheit geben, sich auf eine solche Verschärfung "einzustellen" (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.8.2009 - 5 ME 87/09 -).

16

Da nach den vorstehenden Ausführungen die von dem Kläger diesbezüglich aufgeworfene Rechtsfrage sich ohne weiteres unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung klären lässt, bedarf es auch nicht der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

17

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).