Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.2022, Az.: 12 KN 51/20

Bestimmmtheit; Darstellung; Festlegung; Konzentrationsflächenplanung; RROP; Windenergie; Windenergieanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.02.2022
Aktenzeichen
12 KN 51/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Festlegungen, wenn in einem Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie die Rotoren die Gebietsgrenze überschreiten dürfen und innergebietlich teilweise Höhenbeschränkungen für Windenergieanlagen (WEA) gelten sollen.

2. Zur Unzulässigkeit der Festlegung von solchen Vorranggebieten, wenn sie überwiegend in Korridoren für Hubschraubertiefflüge liegen und deren genauer Verlauf sowie eine Zustimmung der Bundeswehr zur Verwirklichung von WEA offen sind.

Tenor:

Ziffer 4.2 02 der Beschreibenden Darstellung des am 15. April 2019 bekannt gemachten Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners einschließlich der hierauf bezogenen Zeichnerischen Darstellung ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich als potenzielle Betreiberin eines aus fünf Windenergieanlagen (= WEA) bestehenden Windparks, für den sie bereits einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt hat, gegen die windkraftbezogenen Darstellungen im umfassenden, d. h. nicht sachlich auf die Regelung zur Windenergie beschränkten, 2019 bekanntgemachten Regionalen Raumordnungsprogramm des Antragsgegners (= RROP 2019), da ihr Vorhaben in dem sog. Potenzialgebiet Nr. 59 des Entwurfs des RROP 2019 verwirklicht werden soll, dieses Gebiet jedoch im RROP 2019 nicht als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie festgelegt wurde und wegen der darin zugleich angeordneten Ausschlusswirkung danach nicht umgesetzt werden kann.

Die verfahrensrechtliche Entwicklung des RROP 2019 wird in seiner zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 ROG wie folgt wiedergegeben:

„Der Kreisausschuss … hat … in seiner Sitzung am 24.9.2013 die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten für die Neuaufstellung des RROP zur Kenntnis genommen. Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen Nr. 18 am 30.9.2013 ist das Verfahren zur Neuaufstellung des RROP gem. § 3 Abs. 1 NROG eingeleitet worden. … Der von der Verwaltung erarbeitete RROP Entwurf 2015 wurde den in ihren Belange[n] berührten öffentlichen Stellen sowie weiteren Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentliche Auslegung sowie durch Bereitstellung der Unterlagen im Internet. Dieses Verfahren gem. § 10 ROG (alte Fassung) erfolgte von Dezember 2015 bis März 2016. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte eine Überarbeitung des Entwurfes des RROP, so dass ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich wurde. Der RROP Entwurf 2016 wurde dann den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie weiteren Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentliche Auslegung sowie durch Bereitstellung der Unterlagen im Internet. Dieses Verfahren erfolgte von März bis Mai 2017. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte die Überarbeitung des Entwurfes des RROP, so dass ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich wurde. Gemäß der Überleitungsvorschrift gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 ROG erfolgte in Verbindung mit nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 ROG ein erneutes Beteiligungsverfahren für den Entwurf 2017 des RROP. Gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG war nur noch in Bezug auf die geänderten Teile, die kenntlich gemacht wurden, die Gelegenheit zur Stellungnahme möglich. Der Entwurf 2017 stand gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 NROG den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie weiteren Beteiligten auf der Homepage des Landkreises zur Einsicht zur Verfügung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch öffentliche Auslegung sowie durch ergänzende Bereitstellung der Unterlagen im Internet. Dies erfolgte von Februar bis März 2018. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die jedoch kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich machten. Als Ergebnis wurde das RROP 2018 als nunmehr maßgebliche Fassung für den Satzungsbeschluss des Kreistages gefertigt. Die im Rahmen der drei Beteiligungsverfahren gemäß § 9 ROG eingegangen[en] Stellungnahmen wurden am 25.6.2018 zusammenfassend mündlich erörtert… Auf eine Erörterung mit der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NROG verzichtet. Über den Erörterungstermin wurde eine Ergebnisdokumentation erstellt. Die Erörterung führte zu keinen Veränderungen im RROP 2018. Das RROP 2018 mit allen ergänzenden Unterlagen wurde dem Ausschuss für Planung, Hoch- und Straßenbau am 16.8.2018 zur Empfehlung vorgelegt. Die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2018 für den Landkreis Uelzen wurde am 19.9.2018 vom Kreistag als Satzung beschlossen. Das RROP 2018 wurde am 20.9.2018 dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg (ArL) als Genehmigungsbehörde vorgelegt. Bei der Genehmigungsprüfung durch das ArL wurde eine unzureichende Berücksichtigung des Artenschutzes (Avifauna) für ein einzelnes Vorranggebiet Windenergienutzung festgestellt. Um eine abschließende Genehmigung des RROP durch das ArL nicht zu gefährden, wurde auf dessen Vorschlag die ursprünglich am 20. Dezember 2018 auslaufende Genehmigungsfrist um vier Monate – also bis zum 20. April 2019 – verlängert. Diese verlängerte Genehmigungsfrist wurde genutzt, um in einem abgeänderten RROP-Entwurf insbesondere beim Artenschutz nachzubessern. Ergebnis war[en] die vollständige Streichung des Vorranggebiet Windenergienutzung Masendorf (35) und Korrekturen textlicher Art. Dazu war ein erneutes (viertes) Beteiligungsverfahren für den Entwurf 2019 des RROP erforderlich. Das Beteiligungsverfahren erfolgte vom 21. Januar bis 18. Februar 2019. Da sich die Änderungen im Vergleich zum RROP 2018, das am 19.9.2018 durch den Kreistag als Satzung beschlossen wurde, in einem begrenzten Umfang hielten, war nur auf geänderten Teile … Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde[n] die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt, um das Verfahren zu beschleunigen. Der Erörterungstermin fand ab 11.3.2019 statt. Die Erörterung führte zu keinen Veränderungen im RROP 2019. Das RROP 2019 mit allen ergänzenden Unterlagen wurde dem Ausschuss für Planung, Hoch- und Straßenbau am 26.3.2019 zur Empfehlung vorgelegt. Die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Uelzen 2019 wurde am 2.4.2019 vom Kreistag als Satzung beschlossen. Mit Verfügung vom 5.4.2019 hat das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg das RROP 2019 unter Auflagen genehmigt. Mit der Bekanntmachung der Satzungsgenehmigung im Amtsblatt für den Landkreises Uelzen vom 15.4.2019 wird die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Uelzen 2019 gem. § 10 Abs. 1 ROG wirksam.

Ziel der Darstellungen zur Windenergienutzung im RROP 2019 ist es dabei, deren Konzentration zu erreichen. Deshalb ist laut Begründung (hier im Folgenden nach der gebundenen Fassung in der Beiakte 39 jeweils mit „S.“ zitiert, S. 73) im RROP 2019 nunmehr als Ziel der Raumordnung in Ziffer 4.2 02 Satz 1 und 2 festgelegt:

„1 In der Zeichnerischen Darstellung sind für die Nutzung der Windenergie geeignete Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt, die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 ROG zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. 2 Außerhalb dieser Vorranggebiete ist die Errichtung raumbedeutsame Windenergieanlagen, einschließlich des Repowerings bestehender Windenergieanlagen, unzulässig.“

Ausgehend von der Annahme, dass „ein ausreichendes Windpotenzial für den Betrieb von den zurzeit marktgängigen Windenergieanlagen (Bezugshöhe 150 m über Grund) vorliegt“, wurde dieser Planung eine Musterwindanlage mit einer Nabenhöhe von 150 m, einem Rotordurchmesser von 100 m, damit einer Gesamthöhe von 200 m sowie einer installierten Nennleistung von 3 MW zugrunde gelegt (S. 77 f.).

Die Planung des Antragsgegners beruht desweiteren in den von ihm sog. ersten beiden Arbeitsschritten auf dem Ausschluss der Flächen, die von den in der folgenden Tabelle 1 der Planbegründung zusammengefassten harten und weichen Tabukriterien betroffen sind (S. 79):

Diese Tabukriterien waren aber tatsächlich nicht abschließend. Denn der Antragsgegner hatte dabei u. a. (S. 79)

„bewusst darauf verzichtet, die Kriterien Avifauna (hier: die für die Avifauna bedeutenden Flächen, die über die Europäischen Vogelschutzgebiete gem. Planzeichen 2.6 hinausgehen) und Landschaftsbild (hier: die für das Landschaftsbild wertvollen Flächen) von vornherein pauschal für den Planungsraum als weiches Tabukriterium zu Grunde zu legen. Dies vergrößert den Anteil der zunächst verbleibenden Potenzialflächen und den Abwägungsbedarf beim nun darzulegenden 3. Arbeitsschritt. Dieser ist in fünf Teilarbeitsschritte unterteilt, die nacheinander abgearbeitet werden. Somit erfolgt eine differenzierte, „ortsbezogene“ Anwendung der folgenden Restriktions- bzw. Prüfkriterien auf die verbleibenden Potenzialflächen … :

- Bewertung „tabu“ und „kritisch“ des Avifaunistischen Fachgutachtens (Kapitel 3.2.2),

- Bewertung der Wertstufe IV „besondere Bedeutung“ des Fachgutachtens zum Landschaftsbild (Kapitel 3.2.3),

- Überprüfung der Altstandorte (Kapitel 3.2.5),

- 3-km-Abstandskriterium zwischen Potenzialflächen (Kapitel 3.2.6) und

- Gebiets(flächen-)bezogene Abwägung (Kapitel 3.2.7).“

Die Anzahl der Potenzialflächen von 59 mit 4.884 ha nach dem sog. 1. und 2. Arbeitsschritt reduzierte sich auf der Grundlage des Avifaunistischen Fachgutachtens und des Fachgutachtens zum Landschaftsbild auf 28 Flächen mit insgesamt 1.971 ha (s. Tabelle 2 der Begründung, S. 101).

Im Kapitel 3.2.5 widmete sich der Antragsgegner anschließend den sog. Altstandorten, d. h. den in der Altfassung seines RROP (2000) dargestellten Gebieten für die Windenergienutzung. Die meisten dieser Altstandorte wurden dabei als Vorranggebiete Windenergienutzung übernommen, da sie bereits mit raumbedeutsamen Windenergieanlagen bebaut bzw. bauleitplanerisch abgesichert worden seien. D. h. die Potenzialflächen, die die neuen Ausschlusskriterien einhielten, wurden um die Flächen der bebauten Altstandorte erweitert, indem letztere entweder mit den 28 Potenzialflächen der Karte 4 verschmolzen wurden, wenn diese die in Kapitel 3.1.2 festgelegten Kriterien zur „Arrondierung“ erfüllten, oder sie wurden als isolierte Fläche (zur besseren Unterscheidung mit den Buchstaben C bis F bezeichnet) in Karte 5 dargestellt.

Die Übernahme dieser Altstandorte aus dem RROP 2000 erfolgte jedoch nur unter zwei Prämissen (S. 103):

„Zum einen wird als Abgrenzung diejenige gewählt, die die konkreteste bzw. aktuellste Version darstellt. Dies bedeutet z.B., dass bei den Flächen, für die (inzwischen) ein Bebauungsplan vorliegt, diese Abgrenzung im Maßstab 1:1.000 in die Neuaufstellung übernommen wird. Einzelne Vorrangstandorte für Windenergiegewinnung aus dem RROP 2000 wurden anschließend durch einen Flächennutzungsplan im Maßstab 1:5.000 konkretisiert (Nateln, Dörmte, Arendorf/Brauel). Daher wurde diese konkretisierte Darstellung in die Neuaufstellung übernommen.

Zum anderen ist ein Verstoß gegen die o.a. harten Tabuzonen der Neuaufstellung oder andere rechtliche Hindernisse unzulässig und führt zu einer Veränderung der Abgrenzung des im RROP 2000 bisher dargestellten Vorrangstandortes für Windenergiegewinnung (auf den Gebietsblättern bezeichnet als überprüfter Altstandort).

Auf Altstandorte wurden jedoch die o. a. weichen Tabukriterien nur eingeschränkt angewandt, insbesondere nicht das Abstandserfordernis von 1.000 m. Für den Abstandsbereich von 400 m bis 1.000 m (weiche Tabuzone) zu den Siedlungsbereichen wurde allerdings „zum Schutz des Menschen“ zusätzlich eine Höhenbeschränkung auf 100 m Nabenhöhe eingeführt bzw. beibehalten (Ziffer 4.2 02 Satz 3). Welche weichen Tabukriterien in welchem Umfang im Übrigen nicht zur Anwendung kamen, ist den entsprechenden Gebietsblättern als Anlage zur Begründung zu entnehmen.

Nach der so einzelfallbezogen überprüften Übernahme der Vorrang(alt)standorte für Windenergienutzung aus dem RROP 2000 bzw. der Bauleitplanung der Gemeinden erhöhte sich die Anzahl der Potenzialflächen aus Karte 4 um 5 (Flächen C bis F sowie 48) auf 33 Flächen mit zusätzlichen 682,6 ha; es verblieben danach vom Planungsraum 1,8 % (2.653,5 ha), die aus Sicht des Antragsgegners nach diesem Verfahrensstand für eine Windenergienutzung geeignet waren.

Diese 33 Potenzialflächen wurden nachfolgend (im Kapitel 3.2.6) der Prüfung unterzogen, ob sie untereinander einen hinreichenden Abstand von grundsätzlich mindestens drei Kilometern einhielten. Dadurch entfielen wieder 11 Potenzialflächen (s. Karte 5 „Potenzialflächen“ im Anhang).

Die verbliebenen 22 Potenzialflächen der Karte 5 (01, 03, 16, 19, 21, 25, 30, 39, 43, 46, 48, 50, 52, 54, 60, 63, 64, 71, C, D, E und F) wurden im nachfolgenden Teilarbeitsschritt des Kapitels 3.2.7 nach dem Wortlaut einer weiteren gebiets(flächen-)bezogenen sog. „Abwägung“ unterzogen, „inwiefern sich die Windenergienutzung auf den entsprechenden Flächen gegenüber anderweitigen öffentlichen Belangen durchsetzen könne“. D. h. die verbleibenden 22 Potenzialflächen der Karte 5 mit 1.921 ha wurden mit Hilfe von Gebietsblättern konkret für jede einzelne Fläche zu den mit ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung gesetzt.

Zu diesen „konkurrierenden Nutzungen“ wurden u. a. die Belange der (militärischen) Flugsicherheit und der Bundeswehr im Übrigen sowie der Schutz von Trinkwasser, Denkmalen sowie von Richtfunktrassen gerechnet.

Im Einzelnen finden sich dazu ab S. 108 folgende Ausführungen in der Begründung:

„Belange Flugsicherheit und Bundeswehr

… Durch die geplanten Vorranggebiete Windenergienutzung … Betroffen sind jedoch militärische Anlagenschutzbereiche gem. § 18 a LuftVG bzw. das Interessengebiet des Luftverteidigungsradars Visselhövede und mehrere Hubschraubertiefflugstrecken, die sich durch die militärischen Flugplätze in Faßberg und in Celle bedingen. Im Beteiligungsverfahren hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) darauf hingewiesen, dass 2 der 22 geplanten Vorranggebiete[n] nicht von militärischen Hubschraubertiefflugstrecken betroffen sind und hier momentan die Belange der Bundeswehr nicht berührt werden. Es wies bereits in einem früheren Schriftwechsel darauf hin, dass ggf. mit der Ablehnung einzelner Vorhaben in den Vorranggebieten gerechnet werden muss, ohne dass dies weiter räumlich konkretisiert wurde. Genauer kann sich das BAIUDBw nach eigener Feststellung erst im Rahmen eines späteren bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren[s] äußern, da erst dann konkrete Daten wie Anzahl der Anlagen, Anlagentyp, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Gesamthöhe und Standortkoordinaten vorliegen. Dies gilt ebenso für den militärischen Richtfunk. Erst dann kann festgestellt werden, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung militärischer Interessen vorhanden ist. Dies hat seine fachliche Bewandtnis in der Tatsache, dass die Tiefflugstrecken keinen für die Bundeswehr von vornherein unabänderlich feststehenden Verlauf haben, sondern ggf. für den Einzelfall im Rahmen einer „endgültigen Bewertung“ nach Kenntnis konkreter Standorte und Anzahl von Windenergieanlagen durch den betroffenen Hubschrauberverband angepasst werden können. Daher kann gemäß des Urteils vom 23.6.2016 des OVG Lüneburg (12 KN 64/14) davon ausgegangen werden, dass eine Eignung der Potenzialflächen für die Windenergienutzung zwar durch ihre (teilweise) Belegenheit im Schutzkorridor der Tiefflugstrecke beeinträchtigt wird, es aber nicht geboten ist, deshalb bereits Flächen von den Vorranggebieten auszunehmen. Da hier die Bundeswehrverwaltung eine willentliche Tendenz erkennen lässt, sich möglichst erst in Anlagengenehmigungsverfahren endgültig festzulegen, ist die damit verbundene Einschränkung der Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren zur Aufstellung des RROP dem Landkreis nicht anzulasten. Auf den einzelnen Gebietsblättern wird auf die Belange der zivilen und militärischen Flugsicherheit hingewiesen.“

Belang Trinkwasserschutz

Die Wasserschutzgebiete der Zone I schützen die unmittelbare Umgebung der Fassungsanlagen vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen. Als Grundlage für den Ausschluss der Wasserschutzgebiete gilt das DVGW-Regelwerk (Arbeitsblatt W 101), wonach das Errichten und Erweitern baulicher Anlagen eine Gefährdung darstellt. Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zu den Fassungsanlagen besonders gefährdend sind. Hier ist eine Errichtung von WEA nicht zulässig; in Zone III können diese unter besonderen Vorgaben zugelassen werden (siehe auch Nummer 6.3 des nds. Windenergieerlasses).

Belang Denkmalschutz

Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen können auch denkmalpflegerische Belange tangieren, denn das Erscheinungsbild des Baudenkmals darf nicht beeinträchtigt werden (der aus § 8 NDSchG ergebende Umgebungsschutz; siehe auch Nummer 6.10 des nds. Windenergieerlasses). Die Baudenkmale des Planungsraumes befinden sich überwiegend in dem Bereich, der mit dem Planzeichen 15.15 zeichnerisch dargestellt und bewohnt ist. Diese Bereiche werden – nebst einer Abstandszone von mindestens 1.000 m – ohnehin von einer Windenergienutzung ausgeklammert. Darüber hinausgehende Abstände zu Baudenkmalen in den Ortslagen sind im Regelfall nicht erforderlich. Die herausragenden Baudenkmale des Planungsraums sind als Vorranggebiet Kulturelles Sachgut (Ziffer 3.1.5 02) dargestellt. Die Konflikte mit dem Denkmalschutz kommen vor allem in Betracht, wenn die Windenergieanlagen geeignet sind, die Silhouette von Städten mit historischen Bauten zu stören. Daneben bestehen jedoch auch Baudenkmale im Außenbereich, z.B. Schafställe, Forsthäuser oder Gutsanlagen. In jedem Einzelfall ist zusammen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und ggf. dem Landesamt für Denkmalpflege zu prüfen, ob die für eine Windenergienutzung geeigneten Potenzialflächen einen Konflikt mit dem Denkmalschutz auslösen würden.

Belang Richtfunktrassen

Zu Richtfunktrassen und deren Funkstandorten kommt kein pauschaler Abstand zur Anwendung. Die Abstandserfordernisse der einzelnen Richtfunktrassen sind unterschiedlich. Der Schutzbedarf variiert je nach den Eigenschaften der Richtfunktrasse und der realisierten Windenergieanlagen. Die bindende Einhaltung der Schutzbereiche der Richtfunkverbindungen ist als Ziel der Raumordnung in Ziffer 4.3.5 01 festgelegt. Aufgrund der Abstände der Windenergieanlagen von regelmäßig mehreren 100 m untereinander sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Standorte der Windenergieanlagen unter Beachtung der jeweils einzuhaltenden Abstände zu ermitteln. In den Gebietsblättern wird auf das Prüferfordernis einzeln hingewiesen.

Schließlich widmete sich der Antragsgegner noch dem

„Belang Flächenzuschnitt“ und führte dazu aus:

Die Potentialflächen müssen auch einen sinnvollen und nutzbaren Flächenzuschnitt aufweisen, d.h. die o. a. Musterwindenergieanlage muss auch in einer Potenzialfläche errichtet werden können. Nach Auffassung des Landkreises muss sich jedoch lediglich der Turm der Windenergieanlage innerhalb der ausgewiesenen Flächen befinden, die vom Flügel überstrichene Fläche darf sich im Rahmen der Maßstäblichkeit des RROP mindestens teilweise auch außerhalb dieser Fläche befinden (s. auch Fußnote *) auf S. 192 des Nds. MBl. Nr. 7/2016; Windenergieerlass vom 24.02.2016). …Daher sind auch schmale oder spitz zulaufende Potenzialflächen für das Errichten von Windenergieanlagen aus regionalplanerischer Sicht geeignet. Die mit Ziffer 4.2. 02 Satz 2 des RROP bezweckte Ausschlusswirkung tritt somit nur ein, wenn der Mastfuß einer WEA bzw. über die maßstäbliche Konkretisierung hinausgehende Teile der Rotoren außerhalb eines Vorranggebietes Windenergienutzung liegen. Ein Wegfall von Teilen einer Potenzialfläche erfolgt jedoch, wenn eine Potenzialfläche… sich über eine Infrastruktureinrichtung hinweg erstreckt und davon ein flächenmäßig untergeordneter Teil auf der anderen Seite liegt als die Hauptpotenzialfläche (z.B. bei Kreisstraßen, die nicht mit einem 200 m Puffer versehen wurden).

In diesem weiteren Arbeitsschritt verminderte sich die Potenzialfläche insgesamt nicht, d. h. es verblieben unverändert 1.921 ha (vgl. S. 113 der Begründung).

Abschließend bejahte der Antragsgegner die Frage, ob der Windkraft mit dem vorliegenden Planungskonzept substanziell Raum geschaffen worden sei (S. 113 f.). Für den Landkreis Uelzen sei zwar im niedersächsischen Windenenergieerlass (a. F.) eine „Zielgröße von 2,06 % (3.005,4 ha) angegeben“, die hier mit 1,32 % unterschritten werde. Hierzu sei jedoch einerseits zu bemerken, dass die Zielvorgabe des Landes auf das Jahr 2050 abziele und daher davon auszugehen sei, dass bis dahin durch den technischen Fortschritt bei gleicher Flächenverfügbarkeit eine höhere Windkraftleistung erreicht werden könne. Andererseits gehe das Land bei der Herleitung der Potenzialflächen lediglich von harten Tabuzonen aus. Dies hätte zur Folge, dass mit den Vorranggebieten Windenergienutzung bis auf 400 m Abstand an Siedlungsbereiche mit Wohnnutzung herangerückt werden könnte. Dieser geringe Abstandswert sei im Rahmen des Wohnumfeldschutzes und des vorbeugenden Immissionsschutzes (siehe Kapitel 3.1.2 zu Ziffer 4.2 02) für den Antragsgegner als Träger der Regionalplanung nicht hinnehmbar und seinen Bewohnern nicht vermittelbar. … Im Übrigen müssten für die Flächenbilanz zu den Darstellungen im RROP noch die bestehenden Darstellungen in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden (z. B. Windpark Testorf, Windpark Strothe und Windpark Haaßel) und die bestehenden WEA (z. B. bei Oldendorf II, Stöcken und Wessenstedt) hinzugerechnet werden

Die nach Durchführung der Arbeitsschritte 1 bis 4 verbliebenen 22 Potenzialflächen wurden als Vorrang- und zugleich Eignungsgebiete Windenergienutzung (Ziffer 4.2 02 Satz 1) festgelegt.

Die ergänzende Höhenbeschränkung gemäß Ziffer 4.2 02 Satz 3

Überschreitet in Altstandorten, die erneut als Vorranggebiet festgelegt wurden, eine neu zu errichtende Windenergieanlage die Nabenhöhe von 100 Meter über Gelände, gemessen vom Mastfuß bis zur Nabenmitte, ist ein Abstand vom Maststandort der WEA zu den mit Planzeichen 15.15 dargestellten Flächen von mindestens 1.000 Metern einzuhalten.

wurde wie folgt näher begründet (S. 115 f.):

„Als Ziel der Raumordnung wird in Ziffer 4.2 02 Satz 3 eine Höhenbegrenzung von 100 m Nabenhöhe … nur in den Bereichen der Vorranggebiete Windenergienutzung, die weniger als 1.000 m Abstand von den mit Planzeichen 15.15 dargestellten Flächen, die hier mit den bewohnten Siedlungsflächen gleichzusetzen sind, textlich festgelegt …

Dieses Ziel der Raumordnung soll den Schutz des Menschen einschließlich seines Wohnumfeldes in der Abstandszone (weiche Tabuzone) von mehr als 400 m bis 1.000 m zu den bewohnten Siedlungsbereichen sicherstellen. Mit dieser Höhenbeschränkung wird für diese Bereiche die bisherige Höhenbeschränkung von 100 m Nabenhöhe in Ziffer 3.5 05 Satz 4 des RROP 2000 beibehalten. Dadurch wird die Schutzbedürftigkeit für die Siedlungsbereiche wie bislang gewährleistet. Auch wird in den Bestandsschutz nicht eingegriffen. Im Rahmen des Repowerings können gleich hohe Anlagen wieder errichtet werden. WEA mit einer Nabenhöhe von 100 m entsprechen auch heute noch dem Stand der Technik (marktüblich) und werden weiterhin von vielen Herstellern trotz einer parallel zu verzeichnenden Höhenentwicklung von über 200 m Blattflügelspitze angeboten. Auch zeigen Planungen sowie konkrete Umsetzungen von Windparkbetreibern aus dem Jahr 2016 für die Ergänzung bestehender Windparks bzw. das Repowering, dass WEA mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m weiterhin Verwendung finden. Diese Höhenbeschränkung betrifft nur die überprüften Altstandorte aus dem RROP 2000 und auch nicht deren Gesamtfläche, sondern nur die Bereiche, die die weiche Tabuzone von 1.000 m um die mit Planzeichen 15.15 dargestellte vorhandene Wohnbebauung bzw. Bauleitplanerisch gesicherten Bereiche unterschreite[t].

Die Regionalplanung ist allgemein befugt, aus raumordnungsrechtlichen Gründen (z.B. dem Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes, der Erhaltung schutzwürdiger Sichtachsen oder dem Schutz benachbarter Wohngebiete vor Verschattung oder optischer Erdrückung) die maximale Höhe von Windenergieanlagen oder anderer Vorhaben festzulegen. So hat das OVG Lüneburg im Urteil vom 12.12.2012 - 12 KN 311/10 – bestätigt, dass es im Rahmen der Regionalplanung zulässig ist, auf die räumliche Dimensionierung und die Konfiguration des Vorhabens Einfluss zu nehmen, wenn dies aus raumordnerischen Gründen gerechtfertigt ist. Die Befugnis zur Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten in Raumordnungsplänen beinhaltet eine Ermächtigungsgrundlage für die zielförmige Festlegung von Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen. Dafür war bestimmend, dass sich die Ermächtigung nicht nur auf die Festlegung von Flächen, sondern auch auf die von Gebieten und deren jeweilige Bestimmung bzw. Eignung für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bezieht und damit die Kompetenz einschließt, räumliche Maximalgrenzen der betreffenden Maßnahmen festzulegen, denn auch insoweit handelt es sich um eine Bestimmung „zur Raumstruktur“. Diese Rechtsauffassung hat das OVG Lüneburg mit dem Urteil vom 14.05.2014 – 12 KN 29/13 – bestätigt. Für die restlichen Bereiche der Vorranggebiete Windenergienutzung (79,6 %) besteht keine Höhenbeschränkung. Damit wird auch dem Grundsatz der Raumordnung des LROP in Ziffer 4.2 04 Satz 5 ausreichend Rechnung getragen. Da trotz der Höhenbeschränkung weiterhin marktübliche, moderne, leistungsstarke WEA errichtet werden können, hat die in Satz 3 festgelegte Höhenbeschränkung keinen Einfluss auf die Frage, ob der Windenergienutzung durch das RROP substanziell Raum verschafft wird. Die angedachte alternative Lösungsmöglichkeit, die Flächen, die die weiche Tabuzone von 600 m zu den tatsächlich bewohnten Bereichen oder zu solchen, für die ein Bebauungsplan besteht, (Zone von 400 m bis 1.000 m) nicht einhalten, nicht als Vorranggebiete Windenergienutzung darzustellen, würde sich als planerischer Eingriff viel gravierender auf die Fragestellung, ob der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft wird, auswirken, denn dann würde sich die Kulisse der Vorranggebiete Windenergienutzung auf 1.529,9 ha (1,05 % der Landkreisfläche) reduzieren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden jedoch im Rahmen ihrer verbindlichen Bauleitplanung für Windparks die Möglichkeit haben, aus städtebaulichen Gründen Höhenbeschränkungen festzusetzen. Auch kann sich im Einzelgenehmigungsverfahren ergeben, dass aus anderen Gründen (z.B. Flugsicherung oder Radaranlagen) eine Höhenbeschränkung erforderlich ist.“

Diese Höhenbegrenzung umfasst damit insgesamt 391,3 ha (= 20,4 % der Vorranggebiete Windenergienutzung), und zwar in den Gebieten 03, 19, 21, 46, 48, 50, C, D, E und F. Inwieweit sie im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich wiederum zeichnerisch jeweils aus einer Teildarstellung in der Karte 2 des jeweiligen Gebietsblattes als ein Anhang zur Begründung. Weitergehende Privilegierungen für das Repowering sieht das RROP 2019 nicht vor.

Abschließend (S. 117) wurde in der Begründung noch darauf verwiesen, dass „im Planungsraum auch nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen bereits vorhanden“ seien, „die zum einen nicht bauleitplanerisch … (z.B. zwei Anlagen in der Gemarkung Oldendorf II, drei Anlagen in der Gemarkung Hohenbünstorf und zwei Anlagen in der Gemarkung Stöcken) oder zum anderen durch eine Flächennutzungsplandarstellung z.B. als Sonderbaufläche für nicht raumbedeutsame Windkraftnutzung/Landwirtschaft abgesichert“ (z. B. fünf Anlagen in der Gemarkung Testorf und vier Anlagen in der Gemarkung Drögennottorf/Römstedt) oder sogar durch einen Bebauungsplan festgesetzt worden“ seien (vier Anlagen in der Gemarkung Altenmedingen). Diese außerhalb der Vorranggebiete Windenergienutzung befindlichen Windenergieanlagen würden durch die vorliegende Planung nicht berührt, da die Regionalplanung nur die raumbedeutsame Windenergienutzung steuern dürfe. … Ein Repowering der nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu raumbedeutsamen Windenergieanlagen sei unzulässig, da sie sich außerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung befänden. Denkbar und regionalplanerisch zulässig wäre jedoch ferner ein Repowering der nicht raumbedeutsamen WEA zu höhengleichen, aber leistungsstärkeren WEA mit moderner Technik, die dadurch weiterhin als nicht raumbedeutsam zu beurteilen seien.

Die am 15. April 2019 erfolgte Veröffentlichung der Genehmigung enthält einen Hinweis auf das Unbeachtlichwerden von Fehlern. Innerhalb der Jahresfrist ging neben dem – nur teilweise der folgenden Antragsbegründung entsprechenden – Rügeschreiben der Antragstellerin vom 15. April 2020 u. a. ein solches der F. GmbH und CO KG (für eine Vielzahl von Anlagenbetreibern im Landkreis) vom 30. März 2020 ein; darin wurde (unter Nr. 6) unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung u. a. gerügt, dass nicht bereits auf der Ebene der Regionalplanung aufgeklärt worden sei, inwieweit die Belange der Bundeswehr insbesondere hinsichtlich der Hubschraubertieffluggebiete der Darstellung der in Rede stehenden Vorranggebiete entgegenstünden. Dieser und andere gleichgelagerte Fehler hätten auch Auswirkungen auf die Beurteilung, ob der Nutzung der Windenergie hinreichend Raum verschafft worden sei. Die bejahende Antwort des Antragsgegners beruhe auf der danach fehlerhaften Annahme, in den ausgewiesenen Vorranggebieten werde sich die Windkraftnutzung tatsächlich verwirklichen lassen.

Die Antragstellerin hat am 11. März 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und trägt zu dessen Begründung (mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020) vor, dass das RROP 2019 unter formellen und materiellen Mängel leide.

Die Bekanntmachung der Genehmigung habe zu Unrecht keinen Hinweis auf die mit dem RROP 2019 beabsichtigte Konzentrationswirkung hinsichtlich der Nutzung der Windenergie enthalten; ein solcher sei aber nicht nur bei einer solchen Steuerung durch Flächennutzungsplan, sondern auch bei der Planung durch ein RROP erforderlich.

Materiell-rechtlich habe sich der Antragsgegner den Unterschied zwischen harten und weichen Tabukriterien nicht hinreichend vor Augen geführt. Zu Unrecht sei ein harter Abstand auch gegenüber solchen Flächen bejaht worden, die nach einem Bebauungsplan u. a. für eine Wohnnutzung vorgesehen seien, ohne zu prüfen, ob sie auch tatsächlich in absehbarer Zeit so genutzt würden. Landschaftsschutzgebiete seien zu Unrecht pauschal zu weichen Tabuflächen erklärt worden. Der Windenergie werde schon wegen des unzureichenden schlüssigen gesamträumigen Planungskonzept nicht in substantieller Weise Raum verschafft. Der Netto-Zubau, d. h. die Zunahme an Flächen gegenüber der Vorgängerfassung des RROP (2000), betrage nur 0,79 % der Fläche des Antragsgegners. Zudem seien WEA mit einer Nabenhöhe von max. 100 m heute unterdurchschnittlich klein (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 14. Dezember 2020), nicht mehr wirtschaftlich und könnten deshalb die rd. 20 % der Vorranggebiete, für die eine entsprechende Begrenzung gelte, insoweit nicht berücksichtigt werden. Dass der vom Land vorgegebene Orientierungswert (in Höhe von 2,06 %) vom Antragsgegner deutlich unterschritten werde, stelle ebenfalls ein Indiz für eine Verhinderungsplanung dar.

Einzelfallbezogen sei „ihre“ Potenzialfläche Nr. 59 zu Unrecht aus artenschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen worden. Es sei insbesondere unzulässig gewesen, die artenschutzrechtliche Neubewertung im sog. vierten Beteiligungsverfahren im Jahr 2019 nur auf die (dann ausgeschlossene) Potenzialfläche Nr. 35 zu beschränken, ohne zugleich artenschutzrechtliche Änderungen bei anderen Flächen zu berücksichtigen; andernfalls hätte der Antragsgegner erkannt, dass ein zum bisherigen Ausschluss der Fläche Nr. 59 führender Rotmilanhorst im Jahr 2019 nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei. Außerdem seien die benachbarten (ausgewiesenen) Flächen (mangels verfügbarer Gutachten) nicht mit der gleichen Detailschärfe wie ihre Fläche Nr. 59 artenschutzrechtlich untersucht worden.

In Anknüpfung an die gerichtliche Nachfrage (vom 21. Dezember 2021) rügt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022, auf denen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergänzend die fehlende Bestimmtheit der Ziffer 4.2 02 Satz 3 des RROP, und zwar auch deshalb, weil unklar sei, zu welchen Flächen der vom Plangeber auf 1 km angesetzte Mindestabstand einzuhalten sei und wo genau die Grenze der wohl in Bezug genommenen Flächen mit dem Planzeichen 15.15 verlaufe; aus den gerade vom Antragsgegner selbst (anderweitig) angeführten Gründen sei diese Grenze in der zeichnerischen Darstellung des RROP nicht hinreichend exakt. Es möge im Übrigen zwar in Einzelfällen möglich sein, auch heute noch im Gebiet des Antragsgegners WEA mit einer Nabenhöhe von nicht mehr als 100 Metern zu errichten und wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben. Der vom Antragsgegner gezogene Schluss, WEA mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 Metern seien in seinem Gebiet generell noch wirtschaftlich, erweise sich demgegenüber jedoch als nicht belastbar. Die höhenbegrenzten Flächenanteile hätten daher nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe in die Berechnung zur substantiellen Raumverschaffung einbezogen werden dürfen. Maßgebend seien vielmehr die tatsächlichen Erträge, die „nach herkömmlichen Annahmen zwischen 1,1 % und 1,8 % je zusätzlichem Meter Rotordurchmesser und zwischen 0,6 % und 0,9 % je zusätzlichem Meter Nabenhöhe stiegen, wobei größere Rotordurchmesser ab bestimmten Längen zwingend mit größeren Nabenhöhen einhergingen.“ Das Abstellen auf die Naben- statt auf die Gesamthöhe könne ferner zu Wertungswidersprüchen führen.

Die maßgebliche Aussage in der Begründung unter dem Aspekt „Flächenzuschnitt“ der Begründung lasse sich aus Sicht der Antragstellerin nur dahingehend verstehen, dass der Rotor um ca. 25 m, d. h. um die Strichbreite, nicht aber noch darüber hinaus aus dem Vorranggebiet herausragen dürfe.

Der Plangeber habe außerdem einerseits Belange fehlerhaft als harte Tabukriterien eingestuft, die eigentlich als weiche Tabukriterien oder als solche der Einzelfallabwägung zu behandeln gewesen wären, und andererseits Belange fehlerhaft als weiche Tabukriterien oder solche der Einzelfallabwägung eingestuft, die eigentliche als harte Tabukriterien von der weiteren Planung auszunehmen gewesen wären. So wären wohl vorbehaltlich einer ausdrücklichen Inaussichtstellung einer positiven Stellungnahme durch die militärische Luftverkehrsbehörde sämtliche Hubschraubertiefflugstrecken als harte Tabuzonen auszuweisen gewesen, auf Richtfunktrassen und Hochspannungsleitungen sei nicht hinreichend Rücksicht genommen und straßenrechtliche Anbauverbotszonen sowie die Platzrunde des Verkehrslandeplatzes Uelzen seien nicht als harte Tabuflächen identifiziert worden. Die Prüfung der Schutzzonen von Wasserschutzgebieten sei nicht nachvollziehbar.

Die Antragstellerin beantragt,

das am 15. April 2019 im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemachte RROP insoweit für unwirksam zu erklären, als es Vorranggebiete Windenergie festsetzt, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Bekanntmachung der Genehmigung seines RROP 2019 sei nicht zu beanstanden. Das RROP 2019 regele die Raumordnung im Landkreis umfassend, so dass es keines Hinweises zu seinem räumlichen oder sachlichen Geltungsbereich wie bei Teilflächennutzungsplänen bedurft hätte.

Im Übrigen verteidigt der Antragsgegner den harten Abstand von 400 m zu Bereichen, für die (nur) ein Bebauungsplan besteht, die Qualifikation von Naturschutzgebieten als harte Tabuzonen sowie die Einstufung von Landschaftsschutzgebieten sowie Flächen mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zu nur durch einen Flächennutzungsplan abgesicherten Bereichen als weiche Tabubereiche. Er habe auch die 391,3 ha, auf denen nur WEA mit einer Nabenhöhe von max. 100 m zulässig seien, uneingeschränkt in die Berechnung der Flächen, die für die Windenergie nutzbar seien, einbeziehen dürfen, da solche Anlagen weiterhin neu verwirklicht würden und wirtschaftlich nutzbar seien. Mit dem damit zutreffend ermittelten Flächenwert von 1,32 % der Landkreisfläche bewege er, der Antragsgegner, sich noch im zulässigen Raum. Zu einer flächendeckenden (eigenständigen) Bestandsaufnahme der Avifauna sei der jeweilige Träger der Regionalplanung schon anfänglich und erst recht nicht bei der begrenzten Überprüfung, wie im Zuge des „4. Beteiligungsverfahrens“, verpflichtet gewesen. Der Beurteilung der einzelnen Potenzialflächen lägen zwar Daten aus unterschiedlichen Zeiträumen zugrunde, die aber jährlich aktualisiert worden seien.

Auf gerichtliche Nachfrage (vom 21. Dezember 2021) hat der Antragsgegner angegeben, dass mit Ziffer 4.2. 02 Satz 3 RROP 2019 in der Tat eine Höhenbegrenzung in allen denjenigen Teilen der Vorranggebiete Windenergienutzung beabsichtigt sei, die einen Abstand von weniger als 1.000 m zu bewohnten Gebieten (i. S. d. Planzeichens 15.15) einhielten, und zu ihrer Kennzeichnung der Begriff „Altstandort“ nicht erforderlich sei. Ihre – erforderliche – Darstellung sei zeichnerisch in dem (durch die LROP-VO) vorgegebenen Maßstab 1:50.000 nicht möglich gewesen. Maßgebend sei vielmehr die genannte textliche Festlegung zur Höhenbegrenzung, die „immer in Karte 2 der Gebietsblätter im Anhang der Begründung …unterstützt“ werde; die betroffenen Gebiete seien so zu „lokalisieren“. Die Nabenhöhe sei als Bezugspunkt für diese Höhenbegrenzung gewählt worden, weil es hier um die Sichtbarkeit und das Erscheinungsbild einer WEA gehe. Wie bereits in der Begründung dargelegt, könnten trotz der Höhenbegrenzung weiterhin marktübliche, moderne, leistungsstarke WEA (für Schwachwindstandorte) in seinem Gebiet betrieben werden und sei deshalb ein Ausgleichs- bzw. Abzugsfaktor für diese Flächen mit einer Höhenbegrenzung nicht erforderlich gewesen. Der Planung liege eine „Rotor-out-Regelung“ zugrunde, die Ausschlusswirkung solle sich also nur auf den Mastfuß beziehen. Durch den nachträglichen Verweis auf die Strichstärke der Abgrenzungslinie habe der „Text“ insoweit allerdings „an Klarheit eingebüßt“. Auch bei der Qualifikation von harten Tabuflächen habe der Maßstab 1:50.000 Grenzen gesetzt, etwa die Darstellung der 10 m breiten Zone I eines Trinkwasserschutzgebiets ausgeschlossen. Ähnlich verhalte es sich mit linearen Strukturen wie etwa Gasleitungen und bei der Breite der Anbauverbotszone an klassifizierten Straßen. Die Aufstellung von harten Tabuflächen im aktuellen niedersächsischen Windenergieerlass sei für die Träger der Regionalplanung unverbindlich und habe ihm in dieser Form beim Satzungsbeschluss nicht vorgelegen. Wegen fehlender Mitwirkung der Bundeswehr habe in diesem Zeitpunkt auch keine „Anpassung der Vorranggebiete Windenergienutzung“ an potenziell bestehende Hubschraubertiefflugstrecken vorgenommen werden können, die „Konfliktbewältigung“ habe auf das nachfolgende Zulassungsverfahren verschoben werden müssen. Hinsichtlich der Behandlung der Richtfunktrassen wird auf S. 110 der Begründung verwiesen; die beachtliche Sperrwirkung dieser Trassen sei jeweils im Einzelfall zu bemessen. Gleiches gelte für den Schutzabstand zu Freileitungen. Artenschutzrechtlich „harte“ Tabuflächen habe man bewusst nicht berücksichtigt, und dies sei auch nicht erforderlich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten in diesem Verfahren, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung erörterten Verfahren 12 ME 45/21 – zu „Rotor in oder out“, hier bezogen auf das Gebiet Nr. 43, 12 KS 133/21 – zum Hubschraubertieffluggebiet, hier bezogen auf das Gebiet Nr. 1, 12 MS 188/21 zum Denkmalschutz am Beispiel der Mühle im Gebiet 43 und 12 KS 165/21 – zu kumulierenden „Restriktionen“ im Gebiet Nr. 50 – verwiesen.

Entscheidungsgründe

Wie mündlich erörtert und von der Antragstellerin bestätigt, ist ihr Antragsbegehren entsprechend § 88 VwGO (vgl. Senatsurt. v. 18.2.2019 - 12 KN 152/17 -, juris, Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 88, Rn. 2, jeweils m. w. N.) so zu verstehen, dass es nicht wie nur scheinbar dem Wortlaut nach auf die Aufhebung allein des Satzes 1 der Ziffer 4.2 02 der Beschreibenden Darstellung des am 15. April 2019 bekannt gemachten Regionalen Raumordnungsprogramms des Antragsgegners (RROP 2019) beschränkt ist, sondern die Gesamtregelungen im RROP 2019 zur Windkraft, also alle drei Sätze der genannten Ziffer der Beschreibenden Darstellung einschließlich der hierauf bezogenen Zeichnerischen Darstellung umfasst, sich also auch auf die Regelungen in den folgenden Sätzen 2 und 3 bezieht. Für den Inhalt von Satz 2 gilt dies schon deshalb, weil er mit dem Verweis darauf, dass außerhalb der vorbezeichneten Gebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen unzulässig sei, zumindest weitgehend nur einen Teilregelungsgehalt des vorhergehenden Satzes 1 wiederholt, also allein ohnehin keinen Bestand haben kann. Gleiches gilt für den folgenden Satz 3, der mit seiner Regelung zu teilweisen Höhenbegrenzungen in den vorbezeichneten Vorranggebieten voraussetzt, dass die entsprechende Darstellung von Vorranggebieten in Satz 1 Bestand hat.

Der so verstandene Normenkontrollantrag hat Erfolg.

A) Er ist zulässig.

I. Der Antrag ist statthaft. Denn gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine solche Bestimmung hat der niedersächsische Gesetzgeber mit § 75 NJG getroffen, und das RROP 2019 des Antragsgegners ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, weil es nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 NROG als Satzung erlassen wurde.

II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt die Antragsbefugnis die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch das RROP 2019 insoweit in eigenen Rechten verletzt wird, als nach dessen Ziffer 4.2 02 Satz 1 und 2 außerhalb der dargestellten Vorranggebiete Windenergienutzung keine raumbedeutsamen WEA errichtet (und betrieben) werden dürfen. Diese von der Antragstellerin angegriffenen Festlegungen stehen nämlich der Verwirklichung „ihres“ – in der Ausschlusszone gelegenen – Windparks mit fünf WEA entgegen. Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen können neben den Eigentümern von Grundstücken u. a. die obligatorisch Nutzungsberechtigten gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10/95 -, NVwZ-RR 1996, 8; Senatsurt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, juris, Rn. 22, m. w. N.). Die Antragstellerin, die in der Ausschlusszone über kein Grundeigentum verfügt, hat, u. a. durch die Vorlage von Nutzungsverträgen und den Verweis auf den von ihr bereits vor längerer Zeit gestellten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag, auch hinreichend deutlich gemacht, in der Ausschlusszone Windenergieanlagen errichten und betreiben zu wollen.

III. Ihr fehlt nicht das erforderliche, auch als Rechtsschutzinteresse bezeichnete Rechtsschutzbedürfnis.

Denn dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses wird bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869, m. w. N.). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist daher bei bestehender Antragsbefugnis – wie hier – regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 4 BN 25/15 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 205). Dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (BVerwG, Urt. v. 16.4.2015 - 4 CN 6/14 - BVerwGE 152, 49 ff., Rn. 15). Ein erfolgreicher Normenkontrollantrag muss den Antragsteller mithin nicht unmittelbar zu seinem Ziel, sondern nur näher dahin führen (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, juris, Rn. 15, m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben liegt ein Rechtsschutzbedürfnis vor.

Eine potenziell wiederauflebende wirksame Vorgängerfassung des RROP 2019 des Antragsgegners mit einer entsprechenden Ausschlusswirkung ist nicht ersichtlich; vielmehr war sein RROP a. F. (2000) nach § 5 Abs. 7 NROG, insbesondere hinsichtlich der Regelungen zur Windkraftnutzung, ohnehin zu aktualisieren.

Auf eine Inzidentüberprüfung des RROP 2019 im Rahmen einer von ihr erhobenen bzw. zu erhebenden Verpflichtungsklage muss sich die Antragstellerin nicht verweisen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 7 NB 2/88 -, juris, Rn. 23, und v. 29.1.1992 - 4 NB 22/90 -, juris, Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 47, Rn. 91, m. w. N.). Beide Rechtsbehelfe stehen ihr grundsätzlich nebeneinander offen.

Schließlich ist nicht offensichtlich und auch nicht inzident im Rahmen der Zulässigkeit dieses Antrages näher zu klären, dass/ob der Errichtung oder dem Betrieb von WEA an einzelnen oder allen fünf im Einzelnen für die Antragstellerin in Betracht kommenden Standorten in der Ausschlusszone ohnehin bereits andere unüberwindbare (artenschutzrechtliche) Hindernisse entgegenstehen. Dies ist zwischen den Beteiligten u. a. umstritten.

Es reicht damit nach dem vorbezeichneten Maßstab zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses aus, dass die Antragstellerin mit der entgegenstehenden Ausschlusswirkung des RROP 2019 des Antragsgegners jedenfalls ein grundlegendes Hindernis für ihre Vorhabenplanung beseitigen kann.

IV. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt, indem die Antragstellerin ihren gegen den o. a. Teil des RROP 2019 gerichteten Normenkontrollantrag mit ihrem am 11. März 2020 – und damit vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des RROP 2019 im Amtsblatt des Antragsgegners vom 15. April 2019 – bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gestellt hat.

B) Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Die o. a. Regelungen zur Steuerung der Windenergienutzung im RROP 2019 sind jedenfalls materiell rechtswidrig und deshalb unwirksam.

I. a) Allerdings greift der Einwand nicht durch, schon die Bekanntgabe der Genehmigung des RROP 2019 sei unwirksam.

Maßstab ist insoweit § 5 Abs. 6 Satz 1 NROG i. V. m. § 10 Abs. 1 ROG.

Danach ist die Erteilung der Genehmigung des RROP vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt zu machen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NROG können die Träger der Regionalplanung in Niedersachsen „abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG Festlegungen nicht in sachlichen und nicht in räumlichen Teilprogrammen treffen“, d. h. danach sind „Voll“-Programme erstellen, die sich auf das gesamte Planungsgebiet beziehen und inhaltlich den gesamten Regelungsbereich eines solchen Programms abdecken. Erstreckt sich daher die Genehmigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 NROG in Niedersachsen grundsätzlich – wie hier – auf ein solches „Vollprogramm“, so bedarf es hierzu weder eines gesonderten Hinweises bei der Bekanntgabe der Genehmigung noch gar eines – von der Antragstellerin vermissten – gesonderten Hinweises darauf, dass und welche Regelungen ein solches Programm im Einzelnen zur Windenergie enthält.

Ob und welche Hinweispflichten bei einer Planänderung in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NROG zu beachten sind, ist hier hingegen unerheblich, weil das umstrittene RROP 2019 keine solche Planänderung beinhaltet.

Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, ein Hinweis auf die Ausschlusswirkung (jedenfalls hinsichtlich der Nutzung der Windenergie) sei stets erforderlich, weil diese Wirkung dem durchschnittlichen Normadressaten eines RROP nicht vertraut sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich die rechtliche Möglichkeit dazu schon aus § 7 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 Alt. 2 ROG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, deren Kenntnis der Gesetzgeber grundsätzlich voraussetzt. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung auch bezogen auf eine Darstellung mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem Flächennutzungsplan kein allgemeiner nochmaliger Hinweis auf diese Wirkung bei der Bekanntgabe verlangt, sondern ist unter Bezug auf §§ 6 Abs. 5, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB „nur“ eine fehlerhafte Bezeichnung des Geltungsbereichs dieser Wirkung bei der Bekanntgabe beanstandet worden (vgl. Senatsurt. v. 5.3.2018 -12 KN 144/17-, juris, Rn. 39 ff., sowie BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - 4 CN 2/19 -, juris, Rn. 13 ff.). Wie dargelegt, ist Geltungsbereich des RROP 2019 hier das gesamte Kreisgebiet des Antragsgegners und enthält auch die Bekanntgabe der Genehmigung keine abweichende (fehlerhafte) Angabe.

Die der Genehmigung beigefügte Auflage stand der Bekanntgabe der Genehmigung ebenfalls nicht entgegen.

b) Inwieweit die mehrfachen Beteiligungsverfahren, insbesondere das letzte, vom Antragsgegner sog. vierte, ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, kann hier dahinstehen. Dies gilt insbesondere auch für die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die letzte „Beteiligungsrunde“ zu Recht auf die Streichung eines Vorranggebiets Windenergienutzung beschränkt oder der Antragsgegner verpflichtet gewesen ist, von sich aus bzw. zumindest auf Hinweise von Betroffenen, wie hier von der Antragstellerin, insoweit auch Veränderungen in der Bewertung (jedenfalls) der anderen Potenzialflächen Windenergienutzung zu betrachten.

c) Ebenso wenig wird hier den Bedenken näher nachgegangen, die – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – dagegen bestehen, dass sich die einzelfallbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Verwirklichung von WEA in den dargestellten Vorranggebieten bewusst (S. 146 f. des Umweltberichts) nicht in dem Umweltbericht und auch nicht, wie dort angeführt, in der Begründung des RROP befindet, sondern jeweils nur Bestandteil der einzelnen Gebietsblätter als Anhang zur Begründung ist. Diesem Vorgehen könnte entgegenstehen, dass das ROG bewusst zwischen der Begründung, die nach § 7 Abs. 5 ROG einem Raumordnungsplan beizufügen ist, und dem – unionsrechtlich nach Artikel 3 Abs. 2, 5 der SUP-Richtlinie 2001/42/EG vorgegebenen (vgl. Nr. 1.5 der Anlage 5 zum UVPG, sowie zur daraus folgenden Erheblichkeit von Mängeln insoweit: Spannowsky, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl., § 11, Rn. 72 ff.), nach § 8 Abs. 1, Anlage 1 ROG (i. V. m. § 40 UVPG) zu erstellenden – Umweltbericht differenziert und demnach dem Träger der Regionalplanung nicht das hier vom Antragsgegner in Anspruch genommene Wahlrecht zustehen könnte, Umweltbewertungen zu sachlichen Teilregelungen, wie hier zur Windenergienutzung, aus dem Umweltbericht auszunehmen. Ob ein darin ggf. liegender Mangel des Umweltberichts einen wesentlichen Punkt i. S. d. § 11 Abs. 4 Nr. 1 ROG betrifft, wird hier mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht näher geprüft.

II. Der o. a. Windkraftteil des RROP 2019 leidet nämlich jedenfalls an erheblichen materiellen Mängeln.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 169, Urt. v. 15.3.2018 - 12 KN 38/17 -, BauR 2018, 1207 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 51; v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, juris, Rn. 62; v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 28; v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 62; und v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18) ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Einer nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung muss ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -; Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494; zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen Anforderungen an Flächennutzungspläne auf Raumordnungspläne vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 172) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - CN 2/12 -, NVwZ 2013, 1017, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812, u. - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in harte und weiche untergliedern. Diesen Unterschied muss sich der Planungsträger auf dieser ersten Stufe des Planungsprozesses bewusstmachen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung auf der Ebene der Bauleitplanung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 -, BVerwGE 120, 239). Harte Tabuzonen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2008 - 4 CN 2/07 -, NVwZ 2008, 559). Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Frage, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben wurde, anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 -, BVerwGE 145, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 13, und Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 -, NVwZ 2013, 1017, hier zitiert nach juris, Rn. 6).

Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.

Die Selektion unter den Potenzialflächen ist allerdings nicht auf eine solche relative Eignungsbeurteilung dieser Potenzialflächen unter allen noch nicht berücksichtigten, aber berücksichtigungsbedürftigen Gesichtspunkten beschränkt (vgl. zum Folgenden Senatsurt. v. 12.4.2021 - 12 KN 50/19 -). Vielmehr kann es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sein, vorab solche Potenzialflächen auszuschließen, auf denen „die Dichte oder der Flächenanteil von Problemfeldern zu hoch“ ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12.6.2019 - 12 MN 26/19 - juris, Rn. 53 a. E., m. w. N.). Denn zum Ordnungskonzept einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – wie hier – gehört es, dass sich die Windenergie(nutzung) in den beabsichtigten Sondergebieten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 - 4 BN 3/17 -, juris, Rn. 7, m. w. N.). Damit eignet sich nicht schon jede (hinreichend große), nicht zu den harten und weichen Tabuflächen gehörende Potenzialfläche grundsätzlich ohne Weiteres als Sonder- bzw. Vorranggebiet für die Windenergienutzung, sondern müssen, insbesondere bei erkennbaren Unsicherheiten über etwaige (noch) nicht zu einem harten Tabu erstarkte, jedoch der Windenergienutzung gleichwohl entgegenstehende (potenzielle) Hindernisse, auch Umfang und Wahrscheinlichkeit solcher Hindernisse möglichst aufgeklärt und abgewogen werden, hilfsweise muss der verbleibenden Unsicherheit zumindest in der Abwägung Rechnung getragen werden.

Der Möglichkeit, unter Verweis auf die Gesamtgröße eines solchen Gebiets Nicht- und Mindereignungen darin enthaltener Teilflächen hinzunehmen, sind danach rechtliche Grenzen gezogen. Zwar mag sich die zu vernachlässigende Größe einer trotz feststehender fehlender Nutzungsmöglichkeit für die Windenergie noch in ein entsprechendes Sonder- bzw. Vorranggebiet einbeziehungsfähigen Fläche nicht allein aus ihrer fehlenden Darstellbarkeit – wie etwa für schmale Entwässerungsgräben oder kleine Naturdenkmale, wie z. B. ein Findling, – ergeben, sondern kann sie auch aus einer fehlenden praktischen Bedeutung ungeeigneter Klein(st)flächen, zumal inmitten eines solchen Gebiets, abzuleiten sein, etwa wenn diese Fläche für die Nutzbarkeit des gesamten Gebiets für die Aufstellung von WEA erkennbar unerheblich ist. Ein Indiz für diese Unerheblichkeit mag sein, dass eine ungeeignete Teilfläche die vom Plangeber für das betroffene Gebiet in Aussicht genommene Anzahl von WEA nicht verringert. Entsprechend große, für die Windkraftnutzung untaugliche Flächen sind jedoch als harte Tabuzonen zu qualifizieren und damit auf der bezeichneten ersten Stufe auszuscheiden. Die Größe, ab der entsprechende Flächen nicht in ein Sonder-/Vorranggebiet für die Windenergienutzung einbezogen werden dürfen, lässt sich dabei nicht allgemeingültig mathematisch exakt definieren, sondern hängt von den zuvor exemplarisch aufgezeigten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. in diesem Sinne auch: BVerwG, Beschl. v. 29. 4.2021 - 4 BN 69/20 -, juris, Rn. 8, sowie vorhergehend OVG NRW, Urt. v. 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE -, juris, Rn. 65 ff.). Dazu gehören neben der absoluten und ggf. relativen Größe einer solchen Fläche etwa ihre Lage, der Zuschnitt des in Rede stehenden Sonder- bzw. Vorranggebiets und seine nach dem jeweiligen Planungskonzept beabsichtigte Nutzbarkeit für WEA. Als Leitlinie mag dabei neben der absoluten Größe einer solchen Sperrfläche auch ihre Eignung dienen, die Verwirklichung von dem Plangeber in dem betroffenen Gebiet gewollter WEA erkennbar zu verhindern.

Für die gerichtliche Überprüfung dieser Abwägungsschritte ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Antragsgegners über das RROP 2019 maßgebend (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG), wobei sich die Einbeziehung absehbarer zukünftiger Entwicklungen an der (Mindest-)Geltungsdauer eines RROP von zehn Jahren nach § 5 Abs. 7 NROG zu orientieren hat.

a) Die vorhergehenden Ausführungen insbesondere zu dem Zuschnitt der jeweiligen Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie und ihren notwendigen Abstand zu schützenswerten anderen Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, knüpfen an das Planungskonzept des Planungsträgers an. Er muss sich deshalb vorab jedenfalls darüber klar werden, welche Gesamthöhe eine dort typischer Weise zu verwirklichende WEA hat bzw. haben soll, d. h. seiner Planung eine Muster- oder Referenzwindanlage zugrunde legen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Senatsurt. v. 6.4.2017 - 12 KN 6/16 -, juris, Rn. 24 ff.). Für den Zuschnitt und die Grenzziehung der Vorranggebiete ist darüber hinaus von Bedeutung, ob innerhalb des jeweiligen Vorranggebiets nur der Turm, nicht aber mehr der überwiegende Teil der Rotoren Platz finden soll oder sich auch die Rotoren innerhalb des Gebiets befinden müssen (Rotor „out“ oder „in“). Denn im Durchschnitt ergibt sich ein um 20 % erhöhter Flächenbedarf, wenn sich nicht nur der Mastfuß, sondern auch die Rotorblattspitze innerhalb der Grenzen der Konzentrationszone befinden muss (vgl. Neddermann; DEWI – UL International GmbH, Wilhelmshaven; Müller, Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH, Hannover, Rotorblattspitze innerhalb oder außerhalb der Konzentrationszone: „Welchen Einfluss hat dies auf den Flächenbedarf einer Windenergieanlage?“ sowie Agatz, Windenergiehandbuch, 17. Ausgabe, Dezember 2020, S. 160 f., die ausgehend von der Annahme einer zwingenden „Rotor-inside-Regel“ eine extensive Auslegung des atypischen Falls befürwortet). Unter Nr. 2.13 des nds. Windenergieerlasses vom 20. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1396 = nds. Windenergieerlass) wird wohl von einer mindestens ebenso großen Bedeutung der Frage ausgegangen, ob der Rotor innerhalb (so etwa ausdrücklich das dem Senatsurt. v. 7.2.2020 - 12 KN 75/18 -, juris, Rn. 7 zugrunde liegende RROP) oder auch außerhalb des Gebiets liegen müsse/dürfe, indem dem Bedarf von 1,4 % der Landesfläche bei einem „Rotor-out-Modell“ ein solcher von 1,7 % bei dem „Rotor-in-Modell“ gegenübergestellt wird. Da jedenfalls für den Bereich der Bauleitplanung anerkannt ist, dass auch die Rotorblattspitze innerhalb der Konzentrationszone (des Sondergebiets) verlaufen muss (BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, juris, Rn. 40), werden – soweit ersichtlich – in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine weiteren Ausführungen des Plangebers für erforderlich erachtet, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend von einem solchen „Rotor-in-Modell“ als Normalfall ausgeht. Weiter gehende Anforderungen ergeben sich jedoch dann, wenn er hiervon als Träger der Regionalplanung abweichen will und es billigt, dass zumindest Teile des Rotors die Grenze auch überschreiten dürfen. Da ein Vorranggebiet als Ziel der Raumordnung (vgl. nur Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 163) „eine verbindliche Vorgabe in Form von räumlich … bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen … zeichnerischen Festlegungen“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) zum Inhalt haben muss, müssen – ungeachtet der sich aus dem (rechtmäßig, vgl. insoweit Sächs. OVG, Urt. v. 1.7.2011 - 1 C 25/08 -, juris, Rn. 63 zu Bedenken gegen den Maßstab 1: 100.000) verwandten Maßstab ergebenden Unsicherheiten – die Grenzen eines solches Gebiets und ihre Bedeutung insoweit abstrakt klar sein (vgl. insoweit eine „Detailabwägung“ des „auf Parzellenschärfe ausgerichteten Planungsgeschäfts“ fordernd Gatz, a. a. O., Rn. 185).

Dieser „Konkretisierungsaufgabe“ hat sich der Antragsgegner – auch auf entsprechende ausdrückliche Einwände von WEA-Betreibern im Aufstellungsverfahren – im Ansatz gestellt, sie aber nicht vollständig bewältigt.

Er hat seine Musterwindanlage mit den o. a. Angaben hinreichend umschrieben. Ob sie mit einer Gesamthöhe von 200 m noch hinreichend groß bemessen war oder im Hinblick darauf, dass nach der Aufstellung des Antragsgegners (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 13.1.22) in seinem Gebiet WEA in nicht höhenbegrenzten Gebieten bereits vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Höhe von 230 bis 250 m erreicht hatten, nicht ggf. hier höher zu bemessen gewesen wäre, ist hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter zu vertiefen.

Er ist selbst zunächst weiter davon ausgegangen, dass diese WEA mit einem Rotordurchmesser von 100 m „in einer Potenzialfläche errichtet werden können“ muss (S. 110). Seine weitere Annahme (S. 110), dies sei auch in „schmal oder spitz zulaufenden“ Potenzialflächen möglich, ist aber nur dann richtig, wenn nur der – regelmäßig nur einen geringen Flächenanteil in Anspruch nehmende – Mastfuß innerhalb des Vorranggebiets gelegen ist, die Rotoren aber (nahezu vollständig) darüber hinaus ragen dürfen. Dann hätte aber auch dies vom Antragsgegner so – rechtmäßig – beabsichtigt werden müssen; schon dies ist jedoch entgegen seines nunmehrigen Vortrags im Normenkontrollverfahren nicht zu erkennen. Die o. a. diesbezüglichen maßgeblichen Ausführungen in der Begründung sind vielmehr nicht eindeutig (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 24.9.21 - 12 ME 45/21 -, S. 38 des Abdrucks, juris, Rn. 124) und sprechen eher – wie die Antragstellerin geltend macht – für die Annahme, der Antragsgegner habe wegen des Maßstabs zwar noch eine Inanspruchnahme der „Strichstärke“ der Gebietskennzeichnung für zulässig gehalten, d. h. maßgebend solle insoweit die Außen- und nicht die Innenseite der Grenze des Vorranggebiets sein, er habe aber gerade keine „über die maßstäbliche Konkretisierung hinausgehende[n] Teile der Rotoren außerhalb eines Vorranggebiets Windenergienutzug“ gebilligt. Hätte er nur den Standort des Mastfußes einer WEA steuern wollen, so wäre er im Übrigen nicht umhin gekommen, sich mit den weiteren Fragen auseinanderzusetzen, ob dieses „Rotor-out-Modell“ überhaupt regionalplanerisch zulässig ist, und sich jedenfalls seiner Grenzen insoweit bewusst sein müssen, als die Rotoren zumindest nicht in die Bereiche hineinreichen dürfen, in denen dies aus Rechtsgründen gerade ausgeschlossen ist, d. h. etwa in Tieffluggebiete oder in harte Tabuzonen zum Schutz von Vögeln bzw. der Landschaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.9.2021 - 10 S 1956/20 -, juris, Rn. 79) oder von (Flugsicherungs- bzw. Mobilfunk-)Anlagen. Er hätte dann auch unter diesem Blickwinkel seine Planung nochmals überprüfen und präzisieren müssen. Auch dies ist jedoch mit der Folge unterblieben, dass die Abgrenzung der Vorranggebiete hier nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG und damit unwirksam ist, da es sich insoweit um einen stets beachtlichen Rechtsverstoß handelt (vgl. insoweit nochmals den o. a. Senatsbeschl. v. 24.9.21).

b) Abwägungsfehlerhaft hat der Antragsgegner eine Mehrzahl von Flächen, die für die Windenergie (potenziell) ein hartes Tabu darstellen, auf denen zumindest aber nicht sichergestellt ist, dass sich auf ihnen die Windenergie durchsetzt, nicht hinreichend identifiziert und von der Überplanung ausgeschlossen, sondern in der fehlerhaften Annahme, auch die Klärung ihrer Eignung könne in nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert werden, zu Unrecht in Vorranggebiete für die Windenergienutzung einbezogen.

aa) Dies gilt vorrangig für die Belange der Bundeswehr und insoweit insbesondere, aber nicht nur für die von Celle bzw. Faßberg aus genutzten Hubschraubertieffluggebiete.

(1) Denn nach der Begründung (S. 108) „hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) darauf hingewiesen, dass“ nur [Einschub des Senats] „2 der 22 geplanten Vorranggebiete[n] nicht von militärischen Hubschraubertiefflugstrecken betroffen sind und hier momentan die Belange der Bundeswehr nicht berührt werden“; es muss deshalb schon nach der Begründung „mit der Ablehnung einzelner Vorhaben in den Vorranggebieten gerechnet werden“.

Dies trifft zu, da der Korridor einer solchen Tiefflugstrecke grundsätzlich von WEA freizuhalten und deshalb als harte Tabufläche zu werten ist (vgl. Senatsurt. v. 13.11.2019 - 12 LB 123/19 auch zum Folgenden – sowie Nr. 4 der Anlage 2 zum nds. Windenergieerlasses i. V. m. Nr. 4.7 und die Angaben in BWE, Umfrage: Luftverkehr und Windenergie, Januar 2022, S. 14, wonach „allein die Hubschraubertiefflugkorridore 443 WEA mit einer Gesamtleistung von 2.271 MW“ blockierten). Die betroffenen Flächen hätten daher grundsätzlich so nicht als Vorranggebiet Windenergienutzung dargestellt werden dürfen. Vielmehr hätte der Antragsgegner zumindest den genauen Verlauf des jeweiligen Korridors und die insoweit bestehenden Vorbelastungen ermitteln und hierauf beruhend dann allenfalls diejenigen Teilflächen überplanen dürfen, die nicht in den Korridor fallen oder bei denen ausnahmsweise trotz Einbeziehung in den Korridor auch aus Sicht der Bundeswehr keine Beschränkungen für WEA bestehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine – insoweit maßgeblich von den Dienststellen der Bundeswehr zu verantwortende – Verweigerung der Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG für den Antragsgegner als Genehmigungsbehörde bindend ist. Unmöglich war und ist die Identifikation dieser Teilflächen entgegen des Vorbringens des Antragsgegners in diesem Normenkontrollverfahren nicht, denn die Bundeswehr gibt diese Strecken in dem maßgeblichen Umfang den Planungsträgern bekannt, wie der Antragsgegner (auf S. 8 des Schriftsatzes v. 13.1.22) nunmehr zutreffend anführt. Außerdem kann die Vereinbarkeit von WEA mit der Nutzung eines Tiefflugkorridors vorab, d. h. vor einem konkreten Genehmigungsverfahren, jedenfalls exemplarisch anhand der Musterwindanlage überprüft werden. Insoweit geht es also nicht um die zulässige Verschiebung einer Konfliktbewältigung auf das Genehmigungsverfahren, sondern um die schon im Planverfahren erforderliche Identifikation größerer Teilflächen, die (hier aus militärischen Gründen) der Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen.

Wie sich bereits in dem Vorranggebiet Nr. 1 – Schatensen – gezeigt hat, handelt es sich insoweit auch nicht nur um ein theoretisches Problem. Vielmehr ist dort die luftverkehrsrechtliche Zustimmung verweigert und damit die Erteilung eines (Standort-)Vorbescheides für drei WEA bestandskräftig abgelehnt worden, gegen die Erteilung für zwei weitere WEA klagt die Bundesrepublik Deutschland (12 KS 133/21); nach den Angaben der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung hat die Bundeswehr auch in einem weiteren Vorranggebiet der Verwirklichung von WEA widersprochen. Dass in anderen betroffenen Vorranggebiete gleichwohl WEA genehmigt worden sind, steht der vorherigen Annahme nicht entgegen, da sich der Korridor, dessen Belegenheit im Planaufstellungsverfahren nicht näher aufgeklärt wurde, ja nicht jeweils auf das gesamte Vorranggebiet erstrecken muss und wird; im Übrigen ist die Bundeswehr nach den bisherigen Erfahrungen des Senats jedenfalls in der Vergangenheit auch zu Zugeständnissen in den Randbereichen eines Korridors bereit gewesen.

(2) Das Verdikt unzureichender Konfliktbewältigung gilt gleichermaßen auch für die Überplanung der militärischen Anlageschutzbereiche „gem. § 18a LuftVG“ bzw. des Interessengebiets des Luftverteidigungsradars Vissellhövede (S. 108 der Begründung). Denn durch WEA dürfen solche Anlagen nicht gestört werden, § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG; dies wäre für die Flächen, die zum Vorranggebiet Windenergienutzung erklärt worden sind, vorab zu prüfen und möglichst auszuschließen gewesen.

bb) Nach den o. a. eigenen Ausführungen des Antragsgegners zum Belang „Trinkwasserschutz“ ist die Errichtung von WEA in den Zonen I und II eines Wasserschutzgebiets ausgeschlossen, handelt es sich insoweit also um harte Tabuflächen (ebenso hinsichtlich der Zone I Nr. 6 der Anlage 2 zum nds. Windenergieerlasses i. V. m. Nr. 4.3 vgl. auch Senatsurt. v. 18.5.2020 – 12 KN 243/17 -, juris, Rn. 124, m. w. N.). Den Aufstellungsunterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob diese Vorgabe auch tatsächlich bei der Auswahl beachtet worden ist. Denn dieser Belang ist zu Unrecht erst zum Gegenstand des dritten Arbeitsschrittes erklärt worden, d. h. allenfalls Gegenstand der in den einzelnen Gebietsblättern erfolgten „Abwägung“. Daraus ergibt sich jeweils (unter 2.3) die Lage von teilweise betroffenen Wasserschutzgebieten nicht hinreichend, insbesondere findet sich an keiner Stelle dem Wortlaut nach ein Abgleich mit der o. a. Zone II. Dass es eine solche Zone „in der Regel“ im Gebiet des Antragsgegners nicht geben soll (Schriftsatz v. 13.1.2021, S. 11), schließt die Verpflichtung ihrer Ermittlung und ihres Ausschlusses dort, wo sie sich, wie etwa im Gebiet Niendorf II, befinden, nicht aus. Jedenfalls die Zone II ist auch regelhaft nicht so klein, dass sie aus Gründen der mangelnden Darstellbarkeit außer Betracht zu lassen wäre. Im Übrigen wäre bei den Trinkwasserschutzgebieten, die nicht – wie heute üblich – in die Zonen I – III, sondern im Gebiet des Antragsgegners stattdessen in die Zonen I, IIIa und IIIb unterteilt sind, zu klären gewesen, ob dann nicht die Zone IIIa inhaltlich der Zone II entspricht und dementsprechend auch dort WEA nicht oder nur eingeschränkt zu verwirklichen sind.

cc) Unter „Belang Denkmalschutz“ hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass die Verwirklichung von WEA nach § 8 NDSchG nicht zur Beeinträchtigung von Baudenkmalen führen darf. Es wird dann gleichwohl zunächst sowohl allgemein (S. 109) als auch in den einzelnen Gebietsblättern darauf verwiesen, dass durch WEA „Beeinträchtigungen zu erwarten seien“ (Nr. 1, 3, 30, 43 jeweils unter dem Punkt 2.6. – gegenüber Kirchen in Wriedel, Hanstedt, Römstedt und Altenmedingen sowie der Mühle bei Eddelstorf, s. 12 MS 188/21) bzw. sogar eine erhebliche Beeinträchtigung (Nrn. 43, 52), ohne jedoch daraus die gebotenen Konsequenzen einer Verkleinerung/eines Ausschluss des Gebiets zu ziehen oder darzulegen, wie eine bejahte Beeinträchtigung vermieden bzw. „minimiert“ (s. jeweils. Nr. 2.9) werden kann. Auch in der mündlichen Verhandlung ist offen geblieben, wie anders als durch einen größeren Abstand zwischen dem jeweils zu schützenden Denkmal und der Grenze des jeweiligen Vorranggebiets die selbst bejahte Beeinträchtigung vermieden werden kann. In diesem Bereich nur WEA zu errichten, die erheblich kleiner als die Musterwindanlage mit einer Gesamthöhe von 200 m sind, könnte die Beeinträchtigung zwar ebenfalls zumindest minimieren, ist aber in dem Planungskonzept des Antragsgegners, das ohnehin schon die o. a. Teilflächen mit (geringerer) Höhenbegrenzung für WEA enthält, so nicht vorgesehen.

dd) Nach Ziffer 4.3.5 01 Satz 2 RROP 2019 sind die (unterschiedlich breiten) Schutzbereiche der bestehenden Richtfunktrassen freizuhalten, ohne dass insoweit eine Ausnahme für WEA ersichtlich ist. Dann handelt es aber nicht nur um „Prüferfordernis“, auf das in den Gebietsblättern hingewiesen wird (S. 110), wie etwa in den Blättern für die Gebiete Nrn. 1.,3. 19, 25, 43, sondern der entsprechende, bekannte Korridor hätte folgerichtig grundsätzlich für die Nutzung durch WEA ausgenommen werden müssen.

ee) Schließlich sind zu Unrecht auch dort ohne nähere Ausführungen/Überprüfung Vorranggebiete für die Windenergienutzung dargestellt worden, wo die „Dichte der darin eingeschlossenen Problemfelder“ (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, juris, Rn. 85 f.) nach den Angaben in der Begründung dafür zu groß ist.

Dies gilt etwa für das Gebiet Nr. 19, bei dem der Antragsgegner – noch ohne Berücksichtigung der Umweltprüfung – selbst darauf verweist, dass „die Richtfunktrassen, die Hochspannungsfreileitungen, die Rohrfernleitung … der Anlagenschutzbereich, der Zuständigkeitsbereich des militärischen Flughafens Faßberg sowie die Hubschraubertiefflugstrecke bei der Projektierung“ zu berücksichtigen seien.

Für das Gebiet Nr. 50 wird auf die bei der Projektierung zu berücksichtigende Richtfunktrasse, die Rohrfernleitung und die Hubschraubertiefflugstrecke sowie die Beeinträchtigung einer denkmalgeschützten Kirche verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass „die gesamte Potenzialfläche zentraler Teil des IBA „Hohe Geest“ mit Bedeutung insbesondere für Heidelerche und Ortolan und lt. LRP 2012 Bestandteil eines großräumigen Bereiches“ sei, das [der] die Kriterien für eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (L 75) erfülle. Diese Ausführungen hätten Anlass dazu sein müssen, die Eignung dieses Gesamtgebiets näher zu überprüfen, ggf. einzugrenzen oder auch näher zu erläutern, warum die Probleme konkret zu bewältigen sind. Dass in diesem Vorranggebiet, worauf der Antragsgegner verweist, tatsächlich WEA verwirklicht worden sind, steht dieser Verpflichtung nicht entgegen, zumal umstritten ist, inwieweit diese Genehmigungen Bestand haben (vgl. das vor dem Senat mit dem Aktenzeichen 12 KS 165/21 geführte Verfahren).

ff) Die Einbeziehung von Flächen, die der Windenergienutzung nicht bzw. nicht hinreichend sicher zur Verfügung stehen, stellt jedenfalls in dem zuvor aufgezeigten Umfang einen stets beachtlichen Fehler im Abwägungsergebnis dar. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Potenzialflächen in dem vom Antragsgegner sog. dritten Arbeitsschritt unter Nr. 3.2.7 trotz der (vermeintlichen) „Abwägung“ mit einer Mehrzahl von rechtlichen Hindernissen zu Unrecht unverändert bei 1.921 ha geblieben sind, d. h. nicht eines der 22 Gebiete auch nur teilweise verkleinert worden ist. Das ist bei der Vielzahl der vorgenannten darin enthaltenen Nichteignungsflächen nicht rechtmäßig.

Im Übrigen ist die Abwägung jedenfalls hinsichtlich der Überplanung der Hubschraubertiefflugflächen aus den folgenden Gründen auch verfahrensfehlerhaft erfolgt und dieser Mangel weiterhin beachtlich:

Der Fehler ergibt sich aus der zitierten Begründung des Programms und ist daher offensichtlich i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ROG. Auf das Ergebnis (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ROG) ist er von Einfluss gewesen, weil die nicht zur Verwirklichung von WEA geeigneten Teilflächen auszusondern gewesen wären. Schließlich ist dieser Mangel von einem anderen Betreiber, nämlich „F.“, auch binnen der Jahresfrist ab Bekanntgabe der Genehmigung hinreichend beim Antragsgegner gerügt worden, § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG.

gg) Schließlich wirkt dieser Fehler bei der Eignungs- bzw. Größenbestimmung der ausgewählten Vorranggebieten insoweit fort, als dadurch eine zu große Fläche zur Grundlage der Beurteilung gemacht worden ist, ob der Antragsgegner der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft hat.

Im Übrigen ist insoweit die Annahme des Antragsgegners in der Begründung seines RROP 2019 rechtswidrig, „für die Flächenbilanz müssten zu den Darstellungen im RROP noch die bestehenden Darstellungen in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden (z. B. Windpark Testorf, Windpark Strothe und Windpark Haaßel) und die bestehenden WEA (z. B. bei Oldendorf II, Stöcken und Wessenstedt) hinzugerechnet werden“ (vgl. nur Gatz, a. a. O., Rn. 121).

c) Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zumindest in zwei Punkten harte Tabuflächen zu Unrecht nur als weiche behandelt worden sind.

aa) So ist der Antragsgegner nach der im Tatbestand enthaltenen Tabelle hinsichtlich des Abstandes zu Vorranggebieten „Landes- und bedeutsamen Kreisstraßen“ von einem weichen Abstand von 200 m ausgegangen, in den die Anbauverbotszone nach § 24 NStrG einbezogen worden ist (S. 90). Die letztgenannte Qualifikation wird jedoch der rechtlichen Bedeutung dieses Anbauverbots nicht gerecht (vgl. Nr. 2 der Anlage 2 zum nds. Windenergieerlasses); es stellt ein Verbot und damit ein hartes Tabu dar. Diese textlich unzutreffende Einstufung kann nicht mit einer vermeintlich fehlenden zeichnerischen Darstellbarkeit gerechtfertigt werden. Wenn die Anbauverbotszone stattdessen bereits in den Gebieten, die unter den Planzeichen 10.30, 10.36 und 10.38 erfasst sind, enthalten gewesen sein soll, wäre dies entsprechend in der Begründung auszuführen gewesen.

bb) Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, dass von WEA in der sog. Platzrunde eines Flugplatzes eine Gefahr für die sichere Durchführung des Flugverkehrs ausgeht (vgl. S. 91, 104 der Begründung), handelt es sich ebenfalls um eine harte und nicht nur eine welche Tabufläche (vgl. Nr. 3 der Anlage 2 zum nds. Windenergieerlasses sowie VGH Bad.-Württ, Urt. v. 13.10.20 - 3 S 526/20 -, juris, Rn. 77, m. w. N.; enger: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2020 - 2 A 1/19 -, juris, Rn. 102 ff.); andernfalls wäre zumindest der harte Kern dieser standardisierten An- und Abflugoute zwingend von Anlagen mit der Höhe der Musterwindanlage von 200 m freizuhalten gewesen. Dass der Antragsgegner Betreiber des Flugplatzes ist und damit den Flugbetrieb einstellen könnte, was er nach eigenen Angaben aber nicht beabsichtigt, rechtfertigt als damit in dem o. a. Zeitraum nicht absehbare, zukünftige Entwicklung keine andere Beurteilung.

d) Darüber hinaus ist Ziffer 4.2 02 des RROP 2019 auch wegen der Regelung über die Höhenbegrenzung in Satz 3 unwirksam.

aa) Allerdings ist das damit grundsätzlich verfolgte Ziel, zugunsten von dort bereits zuvor planerisch für die Windenergie ausgewiesenen und zumindest überwiegend auch genutzten Standorten im Interesse eines Repowering Abstriche von dem weichen Tabu der Abstandsfläche von 1.000 m zu machen, nach der Senatsrechtsprechung rechtmäßig (vgl. Urt. v. 19.6.2019 - 12 KN 64/17 -, juris, Rn. 62, sowie v. 7.2.2020, a. a. O., Rn. 66 sowie ergänzend Nr. 2.10 des nds. Windenergieerlasses), stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, die diesbezügliche Prüfung in einen gesonderten Arbeitsschritt zu verlagern, sind Höhenbegrenzungen für WEA in einem Regionalplan grundsätzlich zulässig (Senatsurt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris, Rn. 48, vgl. aber einschränkend zu Ziffer 4.2. 04 Satz 5 LROP nachfolgend unter ff]) und dürfte es sich bei diesen Vorranggebieten auch nicht um solche handeln, die nur für Repowering - Maßnahmen i. S. d. LROP genutzt werden sollen (und deshalb zusätzlichen, hier nicht gewahrten Beschränkungen nach Ziffer 4.2. 04 Satz 7 LROP unterliegen).

bb) Aus den Aufstellungsvorgängen ergibt sich keine klare Grundlage für die Annahme, WEA mit der vorgegebenen Nabenhöhe von max. 100 m seien bezogen auf die (s. o.) in den Blick zu nehmende Laufzeit des RROP von mindestens zehn Jahren noch wirtschaftlich zu betreiben, eine Nutzung dieser „höhenbegrenzten Gebiete“ sei also weiterhin, zumal im Rahmen des Repowerings, zu erwarten. An einer sachgerechten Prognose fehlt es dann, wenn diese auf „gegriffenen Ansätzen“ beruht, obwohl ex ante betrachtet Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung bestanden hätten (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 19.11.2020 - 5 S 1107/18 -, juris, Rn. 68, unter Bezug auf Runkel in: Spannowsky/ders./Goppel, ROG, 2. Aufl., § 7, Rn. 36). Anlass, dieser Frage vertieft nachzugehen, waren hier nicht nur entsprechende Einwände von Betreibern im Aufstellungsverfahren (dem Senatsurt. v. 12.12.2012 - 12 KN 311/10 -, juris, Rn. 46 lag daher eine andere Fallgestaltung zugrunde), sondern auch die eigenen Grundannahmen des Antragsgegners, wonach die – als modern und effektiv eingestufte – Musterwindanlage eine um 50 % größere Nabenhöhe (von somit 150 m) als die von 100 m in den höhenbegrenzten Teilflächen aufweist, S. 78 der Begründung, und im Kreisgebiet für eine „zurzeit marktgängige Windenergieanlage (Bezugshöhe 150 m über Grund)“ eine hinreichende Windhöffigkeit zu bejahen sei (S.77 der Begründung). Allein aus der Tatsache, dass ungeachtet dessen Anlagen mit einer Nabenhöhe von nur max. 100 m auch „weiterhin von vielen Herstellern … angeboten werden“, konnte nicht zwingend auf die zukünftige Verwendung auch im – eher schwachwindigen – Gebiet gerade des Antragsgegners geschlossen werden. Dass solche Anlagen auch im eigenen Gebiet des Antragsgegners noch im Jahr 2016 umgesetzt worden sind, bietet angesichts der grundlegenden Änderung der für die Wirtschaftlichkeit von WEA grundsätzlich weiterhin erforderlichen und damit maßgebenden Förderung nach dem EEG n. F. seit dem Jahr 2017 ebenfalls keinen sicheren Hinweis auf ihre zukünftige Wirtschaftlichkeit. Dagegen sprechen Angaben aus der Literatur, so etwa der Deutschen Windguard (Juni 2017, Wirtschaftlichkeit unterschiedlicher Nabenhöhen von WEA, S. 5), wonach „speziell an windschwächeren Standorten … die Wahl einer möglichst optimierten Windenergieanlage (d. h. großer Rotordurchmesser und große Nabenhöhe) unerlässlich für die Erlangung reeller Chancen im Ausschreibungssystem“ sei, und der Fachagentur Windenergie an Land (Höhenbegrenzung von WEA, Jan. 2021, S. 8), wonach „insbesondere an Standorten mit niedriger oder mittlerer Windhöffigkeit bereits geringere Anlagenhöhen dazu führen könnten, dass Bieter sich mit ihren Anlagen im Ausschreibungswettbewerb nicht durchsetzen können und das Windenergieprojekt nicht zur Umsetzung gelangt“. Die in der Anlage zum Schriftsatz vom 13. Januar 2022 übersandte Aufstellung derjenigen WEA, die in den letzten Jahren im Gebiet des Antragsgegners genehmigt bzw. beantragt worden sind, unterstreicht diese Bedenken. Die durchschnittliche Nabenhöhe der WEA in den Gebieten ohne Höhenbegrenzung lag danach bei über 160 m, ihre Leistung pro Anlage über 5 MW, während die Anlagen in den höhenbegrenzten Gebieten im Schnitt weniger als 4 MW Leistung (und im Übrigen teilweise entsprechend deutlich längere Rotoren von bis zu 77,5 m) aufweisen. Der Senat stellte diese Bedenken jedoch zurück.

cc) Gleiches gilt für die Frage, ob zu Recht als Maßstab für die Höhenbegrenzung gerade die Nabenhöhe gewählt worden ist. Sofern man damit vorrangig den Schutz vor Lärmimmissionen bezweckt hätte, wäre wohl ein entsprechend konkreter Maßstab, z. B. durch Lärm- oder Leistungsbegrenzung, zu wählen gewesen (vgl. Gatz, a .a. O., Rn. 136). Die im Normenkontrollverfahren auf Nachfrage angegebene „Sichtbarkeit und das Erscheinungsbild“ einer WEA bezeichnen diesen Gegenstand, nicht aber aus welchem Grund genau die (Wohn-)Bevölkerung vor diesen Anlagen geschützt wird; allein ihre Sichtbarkeit ist kein ausreichender Grund, zumal diese Sichtbarkeit auch bei Anlagen von nunmehr bis zu 250 m Gesamthöhe im Gebiet des Antragsgegners nicht in 1.000 m Entfernung endet. Ist ein Schutz (besser eine Vorsorge vor Beeinträchtigungen) des Stadt- und Landschaftsbildes sowie von benachbarten Wohngebieten vor Verschattung oder optischer Erdrückung gewollt gewesen – wofür die so lautende Begründung auf S. 116 spricht (s. a. FA Wind, a.a.O., S. 10) -, so wäre ggf. an den Maßstab der Gesamthöhe und nicht die Nabenhöhe anzuknüpfen gewesen; denn durch die letztgenannte wird die Gesamthöhe nur mittelbar begrenzt, die – gerade wegen der besseren Windausbeute bei begrenzter Nabenhöhe dann aber zu erwartende und für die optische Beeinträchtigung zumindest mitausschlaggebende – Länge der Rotoren aber nicht hinreichend in den Blick genommen. Allein die Tatsache, dass bereits in der Vorgängerfassung des RROP 2019 an die Naben- und nicht an die Gesamthöhe angeknüpft worden war, rechtfertigte hingegen die Fortführung dieses Maßstabs nicht mehr.

dd) Jedenfalls ist aber die uneingeschränkte Einbeziehung der „höhenbegrenzten Gebiete“ in die im letzten Arbeitsschritt erstellte Flächenbilanz fehlerhaft. Denn mit Gatz (a .a. O., Rn. 120) gilt insoweit:

„Der Flächenvergleich bedarf eines Ausgleichsfaktors, wenn die Konzentrationsflächen mit einer Höhenbegrenzung für WEA belegt sind. Da der Wind in größeren Höhen konstanter weht, gehen Höhenbegrenzungen zulasten des Ertrags. Dieser Umstand ist für die Frage, ob der WEA substanziell Raum gegeben ist, gebührend zu berücksichtigen. Feste Multiplikatoren lassen sich nicht nennen.“

Einen entsprechenden Abschlag hat der Antragsgegner hier aber nach der Begründung des RROP 2019 zu Unrecht abgelehnt. Selbst wenn auch eine Anlage mit einer Nabenhöhe von nur max. 100 m unter den Bedingungen des EEG n. F. im Gebiet des Antragsgegners noch wirtschaftlich betrieben werden kann, so produziert sie doch wegen ihrer durchschnittlich geringeren Leistung (s. o.) und der geringeren Windgeschwindigkeit in der geringeren Nabenhöhe erheblich weniger Gesamtenergie als WEA ohne Höhenbegrenzung und wird damit das letztlich maßgebliche Ziel, möglichst viel Strom aus erneuerbarer (Wind-)Energie zu gewinnen, auf den so begrenzten Flächen nur eingeschränkt erreicht, was einen entsprechenden Abschlag gebietet. Gleiches gilt im Übrigen für andere erhebliche Nutzungsbeschränkungen, etwa aus artenschutzrechtlichen Gründen.

ee) Schließlich ist außerdem die Umsetzung des Ziels dieser Höhenbegrenzung fehlerhaft erfolgt, weil der Regelungsgehalt eines solchen Ziels in die Darstellung und nicht in eine Anlage zur Begründung gehört, sich hier der Regelungsgehalt der Begrenzung aber hinreichend konkret nur aus den jeweiligen Gebietsblättern als Anlage zur Begründung und nicht bereits aus der zeichnerischen oder beschreibenden Darstellung erschließt.

Dieses Verhältnis zwischen Darstellung und Begründung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des zwischen den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere den Zielen i. S. d. § 3 Nrn. 1 und 2 ROG, einerseits und der Begründung andererseits, die Raumordnungsplänen nach § 7 Abs. 5 ROG „beizufügen“ ist, differenzierenden ROG und entspricht den Verwaltungsvorschriften, vgl. Nr. 3.5 Abs. 5 VV-ROG/NROG – RROP:

Die Begründung kann planerische Regelungen nicht ersetzen, erweitern oder einschränken, sondern nur erläutern. Wesentliche Beurteilungskriterien, Begriffsbestimmungen sowie Ausnahmen sind als notwendige Bestandteile der raumordnerischen Festlegungen daher textlich oder zeichnerisch im RROP zu regeln. Sie lediglich in der Begründung anzusprechen, reicht nicht aus.

sowie ergänzend deren Nr. 4.3.4:

Werden im RROP Begriffe verwendet, die weder durch Legaldefinitionen noch durch Rechtsprechung hinreichend bestimmt sind, sind in der beschreibenden Darstellung des RROP Begriffsbestimmungen — als Bestandteil des jeweiligen Ziels oder Grundsatzes — erforderlich.

und ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl., § 7, Rn. 93).

Der zeichnerischen Darstellung des RROP 2019 als solche lassen sich aber die Teilbereiche der Vorranggebiete Windkraft, für die eine Höhenbegrenzung gilt, nicht entnehmen. Gleiches gilt bezüglich der beschreibenden Darstellung, worin das Ziel enthalten ist:

Überschreitet in Altstandorten, die erneut als Vorranggebiet festgelegt wurden, eine neu zu errichtende Windenergieanlage die Nabenhöhe von 100 Meter über Gelände, gemessen vom Mastfuß bis zur Nabenmitte, ist ein Abstand vom Maststandort der WEA zu den mit Planzeichen 15.15 dargestellten Flächen von mindestens 1.000 Metern einzuhalten.

Denn die Regelung erweckt den unzutreffenden Eindruck, der Anwender müsse den Begriff und die Lage der „Altstandorte“ kennen, dabei handele es sich um ein Tatbestandsmerkmal des Ziels. Diese „Altstandorte“ sind aber wiederum der Darstellung des RROP 2019 nicht zu entnehmen und selbst bei einem Vergleich mit dem RROP a. F., das sie auswies, dürfte nach dessen allgemeinen Maßstab 1: 50.000 die hier entscheidende parzellenscharfe Abgrenzung kaum gelingen; das sieht der Antragsgegner im Übrigen wohl selbst so. Außerdem wird insoweit das Verhältnis zwischen Regelung und Begründung geradezu umgekehrt, indem nicht – wie geboten – die betroffenen Flächen bekanntgegeben werden, sondern stattdessen die Begründung für ihre Herleitung herangezogen wird. Soweit der Antragsgegner den von ihm sog. Einschub „Überschreitet in Altstandorten, die erneut als Vorranggebiet festgelegt wurden“ damit erläutert, dass so der Eindruck einer allgemeinen Höhenbeschränkung vermieden und Projektierer angehalten werden sollten, sich genauer mit dem Regelungsgehalt des Ziels zu befassen, rechtfertigt dies die unzureichende Bestimmtheit der „Darstellung“ ebenfalls nicht, sondern verdeutlicht nur, dass stattdessen Begründung und Regelung vertauscht worden sind. Wie die Antragstellerin zu Recht bemängelt, lässt sich zusätzlich weder der zeichnerischen noch der textlichen Darstellung entnehmen, wo genau jeweils die Grenze der „mit [dem] Planzeichen 15.15 dargestellten Flächen“ verläuft, die für die Bestimmung des Abstands von 1.000 m entscheidend ist. Schließlich ist auch die in dem Satz 3 enthaltene Rechtsfolge mindestens verunglückt, da eigentliches Regelungsziel insoweit nicht die Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen WEA und Wohnbebauung von 1.000 m ist, sondern eine Höhenbegrenzung von WEA auf 100 m Nabenhöhe in den betroffenen Teilbereichen der Vorrangflächen, bei denen dieser Abstand gerade nicht gewahrt ist. Die gebotene „Lokalisierung“ der „höhenbegrenzten Gebiete“ wird damit durch die Begründung des RROP bzw. Karten in ihrer Anlage nicht nur „unterstützt“, sondern zu Unrecht erst ermöglicht. Allein aus der Darstellung des RROP 2019 selbst ist eine solche „Lokalisierung“ zu Unrecht nicht möglich.

Stattdessen hätten die höhenbegrenzten Teilflächen der Vorranggebiete unmittelbar zeichnerisch dargestellt werden oder hätte die diesbezügliche textliche Darstellung schlicht so lauten können, dass in den zeichnerisch näher bezeichneten Teilbereichen der Vorranggebiete Windenergienutzung nur WEA mit einer Nabenhöhe von max. 100 m zulässig sind. Dass der grundsätzlich nach Ziffer 02 der Anlage 3 zur LROP-VO für das RROP vorgegebene o. a. Maßstab von 1:50.000 dazu nicht hinreichend gewesen wäre, ist schon nicht ersichtlich; denn auch in der jeweiligen Karte 2 zu den Gebietsblättern ist dieser Maßstab zur Kennzeichnung der höhenbegrenzten Gebiete gewählt worden. Andernfalls wäre, ggf. in Abstimmung mit der obersten Landesplanungsbehörde, eine entsprechende Zusatzkarte zur Darstellung mit einem angepassten Maßstab zu verwenden gewesen, was entgegen des Vorbringens des Antragsgegners in diesem Normenkontrollverfahren nicht (rechtswirksam) ausgeschlossen ist (vgl. zur Verwendungsmöglichkeit entsprechender Zusatzkarten zur Darstellung: Starnofsky, in: Pielok/Starnofsky, NROG, vor §§ 3 - 8, Nr. 1.3.1 a. E.; das Land ist bei der Aufstellung des LROP im Übrigen entsprechend vorgegangen). Ebenso wenig muss für die zeichnerische Darstellung einer solchen Höhenbegrenzung in einem RROP zuvor erst konstitutiv in der LROP-VO ein besonderes Planzeichen vorgegeben worden sein.

ff) Überwiegendes spricht schließlich dafür, dass ohne nähere Prüfung, in welchem Umfang nun tatsächlich überhaupt noch mit der Verwirklichung von WEA in den höhenbegrenzten Teilen der Vorranggebiete und bejahendenfalls mit welcher Leistungsmenge dann zu rechnen ist, auch nicht abwägungsfehlerfrei von dem Grundsatz in Ziffer 4.2. 04 Satz 5 LROP abgewichen werden konnte, wonach „in Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung … Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden“ sollen.

e) Nach dem Grundsatz, wonach die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans, hier der Teilregelungen in Ziffer 4.2. 02 RROP 2019, die Unwirksamkeit des gesamten Plans, hier der Ziffer 4.2. 02 RROP 2019 insgesamt, nur dann nicht zur Folge hat, wenn die verbleibenden Festsetzungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, BauR 2019, 1074 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 153, m. w. N., sowie OVG Bln.- Bbg., Urt. v. 2.3.2021 - 10 A 17/17 -, juris, Rn. 80 ff.), kann hier auch nicht angenommen werden, die o. a. beachtlichen Rechtsfehler führten nur zur teilweisen Unwirksamkeit der Ziffer 4.2 02 des RROP 2019.

Der theoretisch in Betracht kommenden Möglichkeit, die Vorranggebiete Windenergienutzung in einem bezogen auf ihre Eignung rechtmäßigen „Rumpfbestand“ aufrechtzuerhalten, steht schon entgegen, dass eine solche Festlegung dem Senat in diesem Verfahren nicht möglich ist, und weiter, dass es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme mangelt, der Kreistag des Antragsgegners habe eine solche Lösung gewollt. Dagegen spricht vielmehr die angeführte Begründung für die Aufnahme der höhenbegrenzten Gebiete, bei deren Wegfall der Antragsgegner selbst Zweifel angemeldet hat, ob er noch über hinreichend große Vorranggebiete verfüge.

f) Ob das RROP 2019 an weiteren (materiellen) Fehlern leidet, muss daher mangels Erheblichkeit nicht weiter geklärt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.