Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.01.2010, Az.: 20 LD 17/08

Zurückstufung in das Amt eines Justizsekretärs wegen sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen innerhalb des Dienstes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.01.2010
Aktenzeichen
20 LD 17/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 10561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0112.20LD17.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 26.05.2008 - AZ: 9 A 7/07

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Frist des § 127 Abs. 2 S. 2 VwGO für die Einlegung der Anschlussberufung läuft nicht bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist. Durch die Einräumung einer langen Berufungserwiderungsfrist wird nicht die Frist für die Einlegung der Anschlussberufung verlängert.

  2. 2.

    Ein Beamter, der innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen sexuell belästigt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 S. 1 NBG a.F. Von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann in einem derartigen Fall abgesehen werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, dass der Beamte noch nicht durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. In diesem Fall ist die Zurückstufung des Beamten in das Eingangsamt der früheren Laufbahn gerechtfertigt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten wenden sich mit ihren Berufungen gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück, mit dem dieses den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Justizsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) zurückgestuft hat.

2

Der am geborene Beklagte ist gelernter Koch und begann nach einer zwölfjährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr, einer kurzzeitigen selbständigen Beschäftigung und einer Tätigkeit als Gerichtsbote am 2001 seine dienstliche Laufbahn als Justizsekretäranwärter im Amtsgericht F.. Am 2003 wurde er zum Justizsekretär zur Anstellung ernannt. Am 2005 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Justizsekretär und am 2007 zum Justizobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. Bis zum 2007 war der Beklagte bei dem Amtsgericht F. in der Serviceeinheit für Betreuungs-, Vormunds-, Pflegschafts- und Adoptionssachen tätig. Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens wurde er mit Verfügung vom 2007 an das Amtsgericht G. abgeordnet.

3

Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden in den Jahren 2004 und 2005 jeweils mit der Gesamtnote "befriedigend (mittlerer Bereich)" bewertet. Im Jahr 2006 wurde seine Gesamtleistung mit der Note "Entspricht voll den Anforderungen" bewertet.

4

Der Beklagte war von Mai 19 bis Februar 19 verheiratet. Er hat ein 19 geborenes Kind, dem er Unterhalt leistet.

5

Disziplinarmaßnahmen sind gegen den Beklagten bisher nicht verhängt worden. Mit Verfügung vom 2006 sprach der Präsident des Amtsgerichts F. dem Beklagten gegenüber eine Missbilligung aus. Anlass hierfür war, dass der Beklagte bis zum 2006 seinen privaten Pkw unter Ausnutzung der ihm ausschließlich für nebenamtliche Zustellungen erteilten Ausnahmegenehmigung zum kostenfreien Parken auf den gebührenpflichtigen Parkflächen am H. in F. abgestellt hatte.

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Am 2007 leitete der Präsident des Amtsgerichts F. wegen der Vorwürfe, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Mit Verfügung vom 2007 übernahm der Kläger das Disziplinarverfahren. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, Mitarbeiterinnen wie folgt sexuell belästigt zu haben:

7

1.

Anfang 2006 habe der Beklagte die seinerzeit -jährige Justizinspektorin zur Anstellung I. angerufen und unartikuliert in das Telefon gestöhnt. Die Beamtin habe das Telefonat sofort beendet und den Beklagten im Anschluss an diesen Vorfall damit konfrontiert. Der Beklagte habe sich spontan entschuldigt und sinngemäß erklärt: "Das war nicht in Ordnung. Das war ein Schritt zu weit." In dem halben Jahr nach diesem Vorfall habe sich der Beklagte der Beamtin wiederholt, ohne dazu ermuntert worden zu sein und ohne dass der Rahmen ein derartiges Verhalten nahe gelegt hätte, genähert. So habe er die Beamtin mehrmals in den Arm genommen oder sie im Vorbeigehen auf dem Flur an die Wand gedrückt und sie dabei in die Seite gekniffen. Etwa Mitte 2006 habe sich die Beamtin im Büro des Beklagten gebückt, um eine Akte aus einem Regal zu nehmen. Sie habe dabei dem Beklagten den Rücken zugewandt, worauf dieser sie in das Gesäß gekniffen habe. Als die Beamtin sich zu dem Beklagten umgedreht und ihm einen unfreundlichen Blick zugeworfen habe, habe sich dieser spontan entschuldigt. Auch im weiteren Verlauf habe der Beklagte sein belästigendes Verhalten fortgesetzt. Er habe sich der Beamtin erneut mehrfach genähert, indem er sie unaufgefordert in den Arm genommen oder an die Wand gedrückt und dabei in die Seite gekniffen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der zuvor geschilderten missbilligenden Reaktionen keinen Anlass zu der Annahme gehabt, dass ein derartiges Verhalten erwünscht sein könnte. Spätestens im April 2007 habe der Beklagte begonnen, unangebrachte Bemerkungen über die Figur der Beamtin zu machen. So habe er sie gefragt, ob sie zugenommen habe, oder er habe geäußert, sie sei zu dick. Gleichzeitig habe er damit begonnen, der Beamtin unangemessene Kosenamen zu geben. In der Woche vom 2007 habe er der Beamtin demonstrativ auf den Busen gestarrt und sie mit der Bemerkung "Hast du zugenommen, bis du schwanger oder hast du dir den Busen aufpumpen lassen?" angesprochen. Anschließend habe der Beklagte versucht, sich bei der Beamtin zu entschuldigen, indem er alles als Missverständnis dargestellt habe. Zur Begründung seines Verhaltens habe er angegeben, dass man als Mann ja auch bei den Anwärterinnen keine andere Wahl habe, als "auf den Tanga zu gucken".

8

2.

Bis Ende des Jahres 2006 habe sich der Beklagte der damals -jährigen Justizhauptsekretärin J. mindestens zwei- oder dreimal genähert und ihr im Vorbeigehen in die Seite gekniffen, wenn sie auf dem Flur am Kopierer gestanden habe. Die Beamtin habe ihn dazu weder ermuntert noch Anlass zu der Annahme gegeben, dass ein derartiges Verhalten erwünscht sei. Darüber hinaus habe der Beklagte die Beamtin mit Kosenamen wie "Schnuckelchen" bedacht. Die Beamtin habe dieses Verhalten als unangemessen empfunden und es sich gegen Ende des Jahres 2006 verbeten. Daraufhin habe der Beklagte derartige Handlungen ihr gegenüber unterlassen.

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3.

Ab März 2003 habe sich der Beklagte über mehrere Wochen der damals -jährigen Justizangestellten K. genähert, ohne dazu ermuntert worden zu sein bzw. Anlass zu der Annahme gehabt zu haben, dass ein derartiges Verhalten erwünscht gewesen sei. Er habe die Justizangestellte mehrmals in die Seite gekniffen, sei mit seinen Händen durch ihre Haare gefahren oder habe ihr den Nacken massiert. Nach einigen Wochen habe sie sich dieses Verhalten energisch mit dem Hinweis auf Konsequenzen verbeten.

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4.

Im Juni 2005 habe der Beklagte begonnen, sich der seinerzeit -jährigen Justizangestellten L. zu nähern, ohne hierzu ermuntert worden zu sein oder Anlass zu der Annahme gehabt zu haben, sie würde dieses Verhalten billigen. Er habe der Justizangestellten mehrmals und wiederholt an das Gesäß gefasst, sei mit den Händen durch ihr Haar gefahren und habe ihr den Nacken massiert. Dieses Verhalten habe er fortgesetzt, obwohl die Justizangestellte seit Anfang 2007 mehrmals ihre Missbilligung zum Ausdruck gebracht und Kontakte mit dem Beklagten nach Möglichkeit zu vermeiden versucht habe. Zwischen Mitte und Mitte 2007 habe der Beklagte das Büro der Justizangestellten betreten und ihr mit der sinngemäßen Äußerung "Meine Güte, bist du braun." auf den Hals geküsst. Am 2007 habe er sie aufgefordert, sich auf seinen Schoß zu setzen. Sie habe das durch Kopfschütteln verneint. Daraufhin habe der Beklagte ihr in das Gesäß gekniffen. Darüber hinaus sei der Beklagte seit 2005 wiederholt mit anzüglichen Bemerkungen und Aufforderungen verbal ausfallend geworden, indem er die Justizangestellte beispielsweise im Sommer 2006 mit den Worten angesprochen habe "Komm doch mal unter meinen Schreibtisch gekrochen".

11

5.

Ab 2006 habe der Beklagte begonnen, sich der damals knapp -jährigen Justizangestellten M. zu nähern, indem er sie mehrmals in die Seite oder in das Gesäß gekniffen, ihr zwei- oder dreimal durch die Haare gewuschelt sowie ihr ebenfalls zwei- oder dreimal den Nacken massiert habe. Die Justizangestellte habe sich zunächst bedeckt gehalten, später aber, jedenfalls bezogen auf die Kniffe in ihr Gesäß und ihre Seite, ihre Missbilligung zum Ausdruck gebracht, indem sie Äußerungen wie "Lass das!" oder "Meins!" getätigt habe. Der Beklagte habe sich dadurch jedoch nicht von seinem belästigenden Verhalten abbringen lassen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich morgens zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr in das Büro der Justizangestellten begeben und damit begonnen, ihr durch die Haare zu wuscheln. Sodann habe er ihr den Nacken massiert. Aus dieser Bewegung heraus habe er der Justizangestellten schließlich über die Schulter gefasst und mit beiden Händen ihre Brüste umfasst. Gleichzeitig habe er versucht, den Nacken der Justizangestellten zu küssen. Dazu sei es nicht gekommen, weil die Justizangestellte durch Körpersprache und verbal deutlich ihre Abwehr zum Ausdruck gebracht habe. Daraufhin habe der Beklagte sein Verhalten beendet und das Büro verlassen. Zum Zeitpunkt dieses Vorfalls seien der Beklagte und die Justizangestellte allein auf der Etage gewesen. Einige Tage später habe der Beklagte die Justizangestellte erneut in ihrem Büro aufgesucht und versucht, sein Verhalten mit den Worten zu entschuldigen "Wenn ich jemanden gern habe, dann muss ich ihn einfach berühren. An der Hand oder sonst irgendwo. Das solltest du aber nicht als grabbeln auffassen". Anschließend habe er weitere Annährerungen unterlassen.

12

6.

Ab 2003 habe der Beklagte die seinerzeit -jährige Rechtspflegeranwärterin N. ungefähr vier- oder fünfmal im Vorbeigehen in die Seite gekniffen, obwohl er dazu weder ermuntert worden sei noch Anlass zu der Annahme gehabt habe, die Beamtin würde dies billigen. Nachdem die Beamtin sich diese Annäherungen verbeten habe, habe der Beklagte von weiteren Versuchen Abstand genommen.

13

Der Kläger hat am 14. Dezember 2007 wegen der vorgenannten Vorwürfe gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte erklärt, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe uneingeschränkt einräume.

15

Der Kläger hat beantragt,

auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen,

16

hilfsweise,

den Beklagten zurückzustufen.

17

Der Beklagte hat beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

18

Mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2008 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Justizsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) zurückgestuft. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe durch die von ihm eingeräumten Verfehlungen ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis allerdings nicht angemessen und erforderlich. Es sei vielmehr ausreichend, ihn in das Amt eines Justizsekretärs zurückzustufen.

19

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. Juni 2008 zugestellte Urteil am 4. Juli 2008 Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor:

20

Der Beklagte habe infolge seines schwerwiegenden Dienstvergehens das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren und sei daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Umstand, dass der Beklagte nicht formal Vorgesetzter der betroffenen Mitarbeiterinnen gewesen sei und seine Übergriffe "nach der Abwehr der jeweiligen Kollegin" beendet habe, rechtfertige es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen. Zu Lasten des Beklagten und verschärfend sei zu werten, dass er sich in den meisten Fällen erheblich jüngere Kolleginnen und als Zeitpunkt die frühen Morgenstunden ausgesucht habe, zu denen wenige Mitarbeiter im Amtsgericht anwesend gewesen seien. Er sei von den belästigten Kolleginnen "als in der Mitarbeiterhierarchie über sie stehend empfunden" worden, "so dass sie gerade aufgrund dieses Umstandes und der räumlichen Nähe der Arbeitsplätze nicht die Möglichkeit" gehabt hätten, sich den Übergriffen auf einfache Weise zu entziehen. Der Beklagte habe somit "faktisch" in Bezug auf seine "Opfer" über eine überlegene Stellung verfügt, was ihm bewusst gewesen sei und was er sich auch zu Nutze gemacht habe. In seiner Vorgehensweise komme das im Laufe der Zeit "ge- bzw. übersteigerte Dominanzbewusstsein" gegenüber "seinen Opfern zum Ausdruck". Er habe sich vor einer Entdeckung seiner Übergriffe offenbar zunehmend sicher gewähnt. Dies zeige eine im Laufe der Jahre fortschreitende Enthemmung des Beklagten und weise damit eine negative Tendenz auf, die sich zu seinen Lasten auswirken müsse. Der Umstand, dass der Beklagte von weiteren Übergriffen nach erfolgtem Protest der Mitarbeiterinnen abgesehen habe, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, sein Verhalten in einem positiveren Licht erscheinen zu lassen. Zu Lasten des Beklagten sei auch zu berücksichtigen, dass bei ihm bis zum jetzigen Zeitpunkt keine aufrichtige Reue und innere Abkehr von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen erkennbar geworden sei. Er habe die Verfehlungen zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt. Er habe es jedoch nicht für notwendig erachtet, sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber den Geschädigten zu entschuldigen. Hieraus folge in hinreichendem und eindeutigem Maße, dass eine innere Abkehr oder Reue für das Verhalten bei dem Beklagten nicht erkennbar sei und dass es sich bei seinen gegenteiligen Äußerungen um prozesstaktisch geprägte "Lippenbekenntnisse" gehandelt habe. Ungeachtet des Umstandes, dass es in der Zeit seit seiner Abordnung zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, müsse daher auch zukünftig ein fortgesetztes sexuell zumindest belästigendes Verhalten des Beklagten gegenüber Kolleginnen in Betracht gezogen werden. Dieses Risiko sei für den Dienstherrn nicht hinnehmbar. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei nicht unverhältnismäßig. Mit Blick auf generalpräventive Erwägungen und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Bediensteten und dem damit einhergehenden Schutz vor sexuellen Übergriffen erscheine es als unangemessen, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen.

21

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagtenaus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

22

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er erwidert, von ihm gehe entgegen der Ansicht des Klägers kein Risiko aus. Dies werde durch den Umstand belegt, dass er im Amtsgericht G. in seinem Dezernat vorwiegend mit weiblichen Bediensteten zu tun habe, die gut mit ihm zurechtkämen. Es habe seit seiner Abordnung an das Amtsgericht G. und auch während einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Abordnung an das Amtsgericht O. keinerlei Vorfälle gegeben. Die Geschäftsleiterin des Amtsgerichts G. stehe in ständigem Kontakt mit dem Landgericht F. und könne dies bestätigen. Der Vorwurf des Klägers, er habe sich nicht bei den Mitarbeiterinnen entschuldigt, sei nicht gerechtfertigt. Ihm sei, als er an das Amtsgericht G. abgeordnet worden sei, nahegelegt worden, keinen Kontakt zu den ehemaligen Mitarbeiterinnen zu suchen. Daran habe er sich gehalten. Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, dass ihm alles sehr leid tue und dass er sich für sein Verhalten entschuldigen wolle. Er habe eingesehen, dass er Fehler begangen habe und sein Verhalten auch bereits entsprechend angepasst. In dem Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht die Mitarbeiterinnen in den Sitzungssaal gerufen habe, sei es nach dem Ablauf der Verhandlung nicht geeignet gewesen, eine Entschuldigung oder eine persönliche Erklärung abzugeben. Er hätte in die Verhandlungsführung des Gerichts eingreifen und das Wort ergreifen müssen. Die Mitarbeiterinnen hätten, nachdem der Vorsitzende der Kammer ihnen mitgeteilt habe, dass sie entlassen seien, sofort den Sitzungssaal verlassen, um an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen, am Ende der mündlichen Verhandlung noch einmal Stellung zu beziehen. Die anwesenden Personen hätten seine Entschuldigung an die Mitarbeiterinnen weitergeben können. Aus seinem Verhalten den Schluss zu ziehen, dass er nicht hinter seiner Entschuldigung gestanden habe, sei "an den Haaren herbeigezogen". Auch das Vorbringen des Klägers, er - der Beklagte - habe sich in einer Art "formalen" Vorgesetztenstellung befunden, treffe nicht zu. Die Mitarbeiterinnen seien entweder ihm übergeordnet oder ihm gleich geordnet gewesen. Es sei auch nicht richtig, dass die Mitarbeiterinnen ausnahmslos erheblich jünger als er gewesen seien und dass er sich kurze Zeit im Dienst befindliche Kolleginnen ausgesucht habe. Er habe keinen der Übergriffe aufgrund einer langfristigen Planung vorgenommen. Unzutreffend sei auch, dass die Mitarbeiterinnen keine Möglichkeit gehabt hätten, sich ihm auf einfache Weise zu entziehen. Sie hätten vielmehr ihm gegenüber ihren Unmut geäußert, woraufhin er jeweils von seinem Verhalten Abstand genommen habe. Lediglich zwei der Vorfälle hätten sich zwischen 6.00 und 7.00 Uhr morgens ereignet. Er habe sich diese Uhrzeit nicht bewusst ausgesucht. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass während dieser Zeit der Abtrag durch die Wachtmeister stattgefunden habe. Hätte er sich die Zeit bewusst ausgesucht, hätte er jederzeit damit rechnen müssen, dass ein Wachtmeister in den Büros erscheine.

24

Der Beklagte hat sich mit dem am 16. September 2008 eingegangenen Schriftsatz vom 15. September 2008 der Berufung des Klägers angeschlossen. Insoweit trägt er zur Begründung vor, dass seine Zurückstufung aus den genannten Gründen unverhältnismäßig sei. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass sich seit seiner Abordnung an das Amtsgericht G. und auch während seiner zwischenzeitlichen weiteren Abordnung an das Amtsgericht O. keinerlei Vorfälle ereignet hätten, sei eine Geldbuße ausreichend. Es sei auch zu berücksichtigen, dass anlässlich seines . Geburtstags im 2007 ein Großteil der Mitarbeiterinnen aus der Betreuungsabteilung seiner Einladung gefolgt sei. Keine der Mitarbeiterinnen habe sich bedroht gefühlt. Er befinde sich nach wie vor regelmäßig bei der Diplom-Psychologin P. in psychiatrischer Behandlung und werde die Behandlung auch fortsetzen.

25

Der Beklagte beantragt mit seiner Anschlussberufung,

das angefochtene Urteil zu ändern und eine angemessene Disziplinarmaßnahme festzusetzen.

26

Der Kläger beantragt insoweit,

die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

27

Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Beklagte für den öffentlichen Dienst nicht tragbar und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten rechtsfehlerfrei eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn deshalb in das Amt eines Justizsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) zurückgestuft (2.). Die Anschlussberufung des Beklagten ist unzulässig (1.).

30

1.

Eine Anschlussberufung ist gemäß § 4 NDiszG i.V.m. § 127 VwGO im disziplinargerichtlichen Verfahren zwar grundsätzlich zulässig (vgl. ebenso zum Bundesdisziplinarrecht Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2009 - 6 LD 1/09 -, [...] Rn 84). Die in § 127 VwGO normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussberufung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat die Anschlussberufung nicht fristgerecht eingelegt.

31

Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Anschlussberufung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. Diese Frist hat der Beklagte versäumt. Die Berufungsbegründung des Klägers vom 4. Juli 2008 ist dem Beklagten am 16. Juli 2008 zugestellt worden. Die Anschlussberufung des Beklagten vom 15. September 2008 ist jedoch erst am 16. September 2008 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen.

32

Der Umstand, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats dem Beklagten mit Verfügung vom 14. Juli 2008, zugestellt am 16. Juli 2008, für die Übersendung einer Berufungserwiderung eine Frist von zwei Monaten (Fristablauf 16.9.2008) gesetzt hatte, hat nicht zur Folge gehabt, dass sich die Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung entsprechend verlängert hat. Denn die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO läuft nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 127 Rn 7 d; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 127 Rn 14; Posser/Wolff, VwGO, § 127 Rn 14 ff.). Die Anschlussberufung hat nicht den Sinn, dem Anschlussberufungskläger eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag und der Begründung des Berufungsklägers zu ermöglichen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Berufungserwiderung. Der Anschließungsberechtigte kann und muss aufgrund der Tatsache der Berufungseinlegung mit Blick auf den gestellten Berufungsantrag entscheiden, ob er mittels einer Anschließung zum "Gegenangriff" übergehen will (vgl. Posser/Wolff, a.a.O., § 127 Rn 15.1).

33

Ob die Anschließungsfrist erneut in Lauf gesetzt wird, wenn der Berufungskläger nach einer ersten fristgemäß eingereichten Berufungsbegründungsschrift noch nachträglich eine zusätzliche Begründung mit neuem Vortrag einreicht (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 127 Rn 14; Posser/Wolff, a .a. O., § 127 Rn 15.1), kann dahinstehen. Denn eine solche Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben.

34

2.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Justizsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) zurückgestuft. Der von dem Kläger begehrten Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bedarf es nicht.

35

Der Beklagte hat die gegen ihn mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt. Er hat auch weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren in Zweifel gezogen, dass er durch sein Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 NBG a.F. (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen hat. Der Beklagte hat schuldhaft gegen die sich aus § 62 Satz 3 NBG a.F. (vgl. jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) ergebende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Ein Beamter, der - wie der Beklagte - innerhalb des Dienstes Mitarbeiterinnen sexuell belästigt, beeinträchtigt erheblich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, stört den Dienstfrieden und verletzt in schwerwiegender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen. Vor allem weibliche Bedienstete müssen im Dienst vor sexuellen Belästigungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kollegen sicher sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.7.2009 - 2 AV 4.09 -, [...] Rn 21; Urteil vom 12.11.1997 - 1 D 90.95 -, BVerwGE 113, 151, hier zitiert nach [...] Rn 21).

36

Das Dienstvergehen des Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers allerdings nicht so schwerwiegend, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Es ist vielmehr ausreichend, allerdings unzweifelhaft auch erforderlich, den Beklagten in das Amt eines Justizsekretärs (Besoldungsgruppe A 6) zurückzustufen, wie es durch das angefochtene Urteil geschehen ist.

37

Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG), wobei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen ist und ferner berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, 259; Urteil vom 30.11.2006 - 1 D 6.05 -, [...]; Nds. OVG, Urteil vom 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -). Bei der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23.4.2009 - 20 LD 8/07 -). Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten endgültig zerstört ist, ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). So verhält es sich hier indes nicht. Es ist vielmehr gerechtfertigt, den Beklagten als gerade noch tragbar für den öffentlichen Dienst anzusehen und von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen.

38

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargestellt, dass Dienstvergehen, die sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zum Gegenstand haben, nicht regelmäßig zu einer bestimmten Disziplinarmaßnahme führen. Denn die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.7.2009, a.a.O., Rn 22; Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., Rn 25; NDH, Urteil vom 13.7.2000 - 1 NDH L 5/99 -).

39

Fälle sexueller Belästigung haben in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich des Disziplinarsenats und des Zweiten Wehrdienstsenats, zu Gehaltskürzungen (vgl. Urteil vom 4.4.2001 - 1 D 15.00 -, Buchholz § 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 27; Urteil vom 14.5.2002 - 1 D 30.01 -, [...]; Urteil vom 24.4.2007 - 2 WD 9.06 -, BVerwGE 128, 319), zur Degradierung (vgl. Urteil vom 24.11.2005 - 2 WD 32.04 -, NVwZ 2006, 608; Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.) oder - insbesondere bei Ausnutzung einer Vorgesetzteneigenschaft - zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt (vgl. Beschluss vom 21.9.2000 - 1 DB 7.00 -, Buchholz 235 § 91 BDO Nr. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die vorliegend zu berücksichtigenden Einzelfallumstände nicht die Annahme, dass der Beklagte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Zu Lasten des Beklagten ist allerdings zu berücksichtigen, dass er zahlreiche Mitarbeiterinnen sexuell belästigt und dass sich sein Fehlverhalten über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hat. Durch seine Verhaltensweise hat der Beklagte das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen und sein Ansehen sehr schwer beeinträchtigt. Er hat darüber hinaus in gravierender Weise die Würde und Ehre der Betroffenen verletzt. Die Schwere seiner Verfehlungen kommt auch darin zum Ausdruck, dass durch sie eine erhebliche Störung des Behördenbetriebes eingetreten war und der Beklagte deshalb abgeordnet werden musste. Zu Lasten des Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass er seine Übergriffe ganz überwiegend gegenüber deutlich jüngeren Kolleginnen begangen hat. Der Beklagte muss sich auch entgegenhalten lassen, dass er die Verfehlungen teilweise frühmorgens zwischen 6.00 und 7.00 Uhr begangen hat. Er konnte davon ausgehen, dass die Gefahr seiner Entdeckung gering ist, weil zu dieser Zeit allenfalls wenige Bedienstete in seiner Dienststelle anwesend waren und insbesondere auch noch kein Publikumsverkehr herrschte. Der Kläger hält dem Beklagten zu Recht darüber hinaus entgegen, dass dieser im Laufe der Jahre eine fortschreitende Enthemmung gezeigt hat. Der Beklagte hätte sicherlich auch die Möglichkeit gehabt, sich noch vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2008 ausdrücklich bei den von seinen Verfehlungen Betroffenen zu entschuldigen, zumal er sie offenbar vollständig zu seinem Geburtstag im April 2007 eingeladen hatte.

40

Es ist trotz dieser den Beklagten belastenden Einzelfallumstände aus den folgenden Gründen gerechtfertigt, ihn als gerade noch tragbar für den öffentlichen Dienst anzusehen und von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen:

41

Der Beklagte war unstreitig nicht Vorgesetzter der von ihm belästigten Mitarbeiterinnen. Er verfügte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufgrund des Umstandes, dass er teilweise lebens- und dienstälter als die betroffenen Mitarbeiterinnen war, ihnen gegenüber "faktisch" über eine überlegene Stellung, die die Mitarbeiterinnen daran hinderte, sich seinen Übergriffen auf einfache Weise zu entziehen. Der Beklagte hatte innerhalb der Serviceeinheit vielmehr keine hervorgehobene Stellung inne, sondern war als Beamter des damaligen mittleren Dienstes im ersten Beförderungsamt schlichtes Mitglied dieser Arbeitsgruppe. Die Mitarbeiterinnen hatten, wie die einzelnen Geschehensabläufe zeigen, stets die Möglichkeit, sich auf relativ einfache Weise den plumpen und primitiven Belästigungen zu entziehen und ihnen entgegenzutreten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von den von der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen, in denen Beamte als Fachvorgesetzte unter rücksichtsloser Ausnutzung ihrer hervorgehobenen Stellung die von ihnen in gewisser Weise dienstlich abhängigen Mitarbeiterinnen sexuell belästigt hatten (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.).

42

Zugunsten des Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass er seit November 2007 aufgrund eines eigenständig getroffenen Willensentschlusses regelmäßig eine psychiatrische Gesprächstherapie durchführt. Der Umstand, dass der Beklagte die Therapie nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht beendet und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft versichert hat, sie fortsetzen zu wollen, belegt, dass er sein Fehlverhalten eingesehen hat und auf diese Weise dazu beitragen möchte, das beeinträchtigte Vertrauen in seine Amtsführung wiederherzustellen.

43

Gegen die Annahme, dass der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, spricht schließlich auch der Umstand, dass der Kläger nach dem Bekanntwerden der Vorfälle nicht etwa - was konsequent gewesen wäre - die vorläufige Dienstenthebung verfügt, sondern die den Beklagten weitaus weniger belastende dienstrechtliche Maßnahme der Abordnung an das Amtsgericht G. erlassen hat. Dort übt der Beklagte - wie er unwidersprochen vorgetragen hat - seine dienstliche Tätigkeit seit Ende August 2007 aus, ohne dass es zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist. Während einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Abordnung an das Amtsgericht O. hat der Beklagte seinen Dienst - wie er weiter unwidersprochen dargetan hat - ebenfalls beanstandungsfrei ausgeübt.

44

Auch wenn es aus den vorstehend aufgeführten Gründen gerechtfertigt ist, im vorliegenden Fall von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, ist andererseits doch zu berücksichtigen, dass durch das von dem Beklagten begangene schwerwiegende Dienstvergehen das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis ganz erheblich beeinträchtigt worden ist. Der Beklagte hat sein eigenes und das Ansehen der Beamtenschaft so erheblich beeinträchtigt, dass nur eine auf sehr lange Dauer wirkende und insbesondere auch nach außen deutlich erkennbare Disziplinarmaßnahme geeignet ist, diesen Ansehensverlust auszugleichen und so die gestörte dienstliche Ordnung wiederherzustellen. Dies ist nur durch eine Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt der früheren Laufbahn des mittleren Dienstes (Justizsekretär - Besoldungs-gruppe A 6 -) erreichbar. Da sich der Beklagte an den Rand seiner Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht hat, bedarf es dieser sehr schwerwiegenden und auf sehr lange Dauer wirkenden Disziplinarmaßnahme. Durch diese Disziplinarmaßnahme und den als zwingend anzusehenden Einsatz in einer anderen Dienststelle als dem Amtsgericht F. wird der Beklagte veranlasst und es wird ihm möglich gemacht, das durch das Dienstvergehen erheblich beeinträchtigte Vertrauen in seine Amtsführung durch Bewährung und vorbildliche Erfüllung seiner Dienstpflichten allmählich wieder herzustellen.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 69 Abs. 1 NDiszG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

46

Das Urteil ist rechtskräftig (§ 61 Abs. 2 NDiszG).