Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: 5 ME 272/09
Voraussetzung einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht; Anspruch auf Ablehnung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.01.2010
- Aktenzeichen
- 5 ME 272/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 10577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0128.5ME272.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 30.09.2009 - 6 B 2281/09
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
- § 130 Abs. 2 VwGO
- § 4 Abs. 4 S. 2, 3 PostPersRG
Fundstelle
- ZBR 2010, 198-200
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Begriff der "dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG umfasst zweierlei. Er beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit - wie z.B. einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk - eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird. Hieraus ergibt sich, dass eine auf § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG gestützte Zuweisungsverfügung auch die erstmalige Übertragung eines Arbeitspostens erfordert.
- 2.
Bereits mit der Zuweisung des Arbeitspostens sind alle diesen ausmachenden Aufgaben in der Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens übertragen, weiterer Übertragungsakte vor Ort bedarf es nicht. Es ergibt sich vielmehr schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG, dass nicht der Beamte dem aufnehmenden Unternehmen zugewiesen wird und dieses dann die Obliegenheit trifft, seine dortige Tätigkeit dem Statusamt entsprechend auszugestalten, sondern dass es eine - für die Übertragung des Arbeitspostens sogar im Einzelnen - festzuschreibende Tätigkeit ist, die ihrerseits dem Beamten zugewiesen wird.
- 3.
Es ist nicht berechtigt, den als Arbeitsposten festgeschriebenen Aufgabenbereich des Beamten "zunächst" durch eine vermeintliche Ausübung seines betrieblichen Direktionsrechts auf bestimmte "Teilmengen" einzuschränken. Denn eine solche Ausübung des Direktionsrechts würde auf eine teilweise Untersagung der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben hinauslaufen, die rechtlich als ein teilweises Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eingeordnet werden müsste und deshalb gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 4 Abs. 4 Satz 6 PostPersRG sowie § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 66 Satz 1 BBG nur in Ausübung von Befugnissen des Dienstherrn vorgenommen werden könnte, mit denen das aufnehmende Unternehmen nicht beliehen ist.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des [nach Aktenlage (vgl. Bl. 10 ff. <18> Beiakte - BA - A, am Ende) nicht handschriftlich unterzeichneten] Widerspruchs des Antragstellers mit Schreiben vom 2. August 2009 gegen den Bescheid des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 10. Juli 2009 (Bl. 7 ff. der Gerichtsakte - GA -) wiederhergestellt hat. Durch diesen Bescheid ist dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Berufung auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG dauerhaft eine Tätigkeit als "Referent Planung und Steuerung" - bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH in B. zugewiesen worden.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die von dem Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehe, da die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung voraussichtlich durchgreifenden Bedenken begegne. Allein der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise unverändert tatsächlich tätig sei, entbinde die Deutsche Telekom AG nicht von ihrer rechtlichen Verpflichtung, seine Verwendung auf einem amts-angemessenen Arbeitsposten mit der Zuweisungsverfügung selbst zu regeln und sicherzustellen. Dem aufnehmenden Unternehmen dürfe dies nicht überlassen bleiben. Durch die sehr große Bandbreite der möglichen Tätigkeiten, die dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung zugewiesen seien, werde jedoch der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH die Entscheidung darüber überlassen, auf welchem konkreten "Dienstposten" der Antragsteller eingesetzt werden solle. Dieser habe mit seiner Antragsschrift deutlich gemacht, dass die Tochtergesellschaft aus der Vielzahl der in der Zuweisungsverfügung genannten Aufgaben einzelne Tätigkeiten ausgewählt habe, die dann wiederum von verschiedenen "Referenten Planung und Steuerung Produktion" wahrgenommen werden sollten. Ihm selbst seien danach durch die Tochtergesellschaft aus dem breiten Spektrum möglicher Tätigkeiten (lediglich) die Aufgaben zugewiesen worden, für entwickelte Umsetzungskonzepte aus der vorgegebenen Produktionsstrategie konkrete Maßnahmen zu planen und umzusetzen und Produktionsstörungen auszuregeln. Wesentliche Entscheidungen über seinen Einsatz würden mithin nicht - wie rechtlich geboten - unmittelbar durch die Zuweisungsverfügung des Postnachfolgeunternehmens (Deutsche Telekom AG) getroffen, sondern dem aufnehmenden Unternehmen werde die Einsatzgestaltung in rechtlich zu beanstandender Weise überlassen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Dem Rechtsmittelantrag (zum Begriff vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 25) der Antragsgegnerin ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung hier allenfalls in Verbindung mit einer Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO in Betracht käme. Eine Zurückverweisung ist jedoch weder von einem Beteiligten beantragt worden noch lägen ihre sonstige Voraussetzungen (vgl. Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 130 Rn. 1) vor.
Der Sachantrag der Antragsgegnerin ist unbegründet. Denn aus den dargelegten Beschwerdegründen, die allein der Senat grundsätzlich zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts in der begehrten Weise zu ändern und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers abzulehnen ist.
Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 - (ZBR 2009, 279, - hier zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeführt hat, umfasst der Begriff der "dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zweierlei. Er beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit - wie z.B. einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk - eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird. Hieraus ergibt sich, dass eine auf § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG gestützte Zuweisungsverfügung auch die erstmalige Übertragung eines Arbeitspostens erfordert (ebenso: OVG NRW, Beschl. v. 16. 3. 2009 - 1 B 1650/08 -, ZTR 2009, 608, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 13 ff. [15]), und grundsätzlich offensichtlich rechtswidrig ist, wenn es daran fehlt.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch den angefochtenen Bescheid des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 10. Juli 2009 dem Antragsteller nicht mit der gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG gebotenen, hinreichenden Bestimmtheit ein Arbeitsposten zugewiesen wird. Es kann hier offen bleiben, ob sich eine solche Bestimmtheit stets allein aus dem Inhalt der Zuweisungsverfügung ergeben muss oder sich beispielsweise auch daraus ergeben könnte, dass ergänzend auf eine von der Deutsche Telekom AG - als dem beliehenen Postnachfolgeunternehmen - selbst geprüfte und gebilligte Arbeitspostenbeschreibung und -bewertung für die betroffene Organisationseinheit der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH verwiesen würde, in der die dort für Beamte auf Dauer eingerichteten Arbeitsposten verbindlich beschrieben, bewertet und hieran anknüpfend als gleichwertige Tätigkeiten den entsprechenden Statusämtern zugeordnet werden. Denn die Antragsgegnerin hat eine solche Bezugnahme nicht ausgesprochen, insbesondere auch nicht die Stellenbezeichnung SPP1 PPL NW - PSP 5 verwendet (vgl. das Widerspruchsschreiben, Bl. 10 ff. [16] BA A), die offenbar den inzwischen von dem Antragsteller faktisch bekleideten Arbeitsposten individuell bezeichnet. Es mag dahinstehen, ob dieser Arbeitsposten auch durch die in der Beschwerdeschrift genannte Aufgabenträgernummer P 7123 eindeutig identifiziert werden könnte, denn diese Nummer findet in der angefochtenen Verfügung ebenfalls keine Erwähnung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der angegriffene Zuweisungsbescheid selbst, und zwar in Gestalt der Zuweisung der dem (Status-) Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, denjenigen Arbeitsposten bei der Organisationseinheit der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH in B. mit hinreichender Bestimmtheit festlegen müsste, der dort von dem Antragsteller wahrgenommen werden soll. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass er dies nicht in rechtmäßiger Weise zu leisten vermag.
In ihrer Beschwerdebegründung meint die Antragsgegnerin einerseits, der Arbeitsposten des Antragstellers sei durch die in dem angefochtenen Bescheid unter vierzehn Spiegelstrichen aufgeführten Aufgaben eines "Referenten Planung und Steuerung Produktion" hinreichend bestimmt, vertritt aber andererseits die Auffassung, es halte sich im Rahmen des betrieblichen Direktionsrechts des aufnehmenden Unternehmens (§ 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG), den Antragsteller "zunächst" nur mit einer "Teilmenge" von zweien dieser Arbeiten tatsächlich zu beschäftigen. Ein solches Vorgehen der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH biete für sie keinen Anlass, die Umsetzung der Zuweisungsverfügung durch das Tochterunternehmen zu überprüfen. Im Übrigen lasse eine etwa nicht vollständig "zuweisungskonforme" Umsetzung dieser Verfügung deren Rechtmäßigkeit unberührt.
Dieses Beschwerdevorbringen ist widersprüchlich und unrichtig. Es vermag die tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit Erfolg in Frage zu stellen.
Der Begriff des Arbeitspostens bezeichnet - dem Begriff des Dienstpostens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. 6. 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 ff. [184 Rn. 11]) vergleichbar - die dem Beamten in der Organisationseinheit des ihn aufnehmenden Unternehmens tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich, also die von ihm wirklich auszuführenden Arbeiten. Der Antragsteller hat bereits in seinem Widerspruchsschreiben (Bl. 10 ff. [16 f.] BA A) und nochmals mit Schriftsatz vom 3. September 2009 (Bl. 50 ff. [54 f.] GA) glaubhaft vorgetragen, dass bei der Organisationseinheit der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH in B. mehre "Referenten/innen Planung und Steuerung Produktion" tätig sind und dergestalt arbeitsteilig eingesetzt werden, dass er selbst lediglich zwei der vierzehn Arbeiten auszuführen hat, die in der angefochtenen Verfügung aufgezählt werden. Außerdem ergibt sich aus seinem glaubhaften Vorbringen, dass selbst die Gesamtheit der dort in B. vorhandenen Bediensteten mit der Funktion eines "Referenten/in Planung und Steuerung Produktion" lediglich fünf der vierzehn Aufgaben wahrzunehmen hat, die in der angefochtenen Zuweisungsverfügung genannt werden. Dies deutet darauf hin, dass die Übrigen neun Aufgaben, die der Bescheid anführt, bei der betroffenen Organisationseinheit der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH in B. entweder nicht anfallen, oder nicht durch Bedienstete mit der Funktion "Referent(in) Planung und Steuerung Produktion" erfüllt werden sollen, sodass dementsprechend nicht anzunehmen ist, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit mit solchen Arbeiten betraut werden könnte. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Vorstand der Deutschen Telekom AG vor dem Erlass des Bescheides vom 10. Juli 2009 gar keine Rechenschaft darüber abgelegt hat, welche der vierzehn in der Verfügung genannten Aufgaben dem Antragsteller als vor Ort wirklich auszuführenden Arbeiten übertragen sein sollen. Denn es ist offensichtlich, dass sich die Annahme, es sollten alle vierzehn Aufgaben sein, in die reale Arbeitswelt der C. Organisationseinheit nicht einfügt. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Benennung der vierzehn Aufgaben bereits der künftige Arbeitsposten des Antragstellers festgelegt werden sollte. Vielmehr bewegen sich die Festlegungen des angefochtenen Bescheides lediglich auf der Ebene der Übertragung einer "abstrakten" Tätigkeit.
Im Übrigen ist der Antragsgegnerin nicht darin zu folgen, dass es sich im Rahmen des betrieblichen Direktionsrechts des aufnehmenden Unternehmens (§ 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG) hielte, einem Beamten "zunächst" nur eine "Teilmenge" der Aufgaben zu "übertragen", die Bestandteil desjenigen Arbeitspostens sind, der ihm mit einer auf § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG gestützten Verfügung erstmalig zugewiesen wurde. Denn bereits mit der Zuweisung des Arbeitspostens sind alle diesen ausmachenden Aufgaben in der Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens übertragen, weiterer Übertragungsakte vor Ort bedarf es nicht. Es ergibt sich vielmehr schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG, dass nicht der Beamte dem aufnehmenden Unternehmen zugewiesen wird, und dieses dann die Obliegenheit trifft, seine dortige Tätigkeit dem Statusamt entsprechend auszugestalten, sondern dass es eine - für die Übertragung des Arbeitspostens sogar im Einzelnen - festzuschreibende Tätigkeit ist, die ihrerseits dem Beamten zugewiesen wird. Das privatwirtschaftlich geführte, aufnehmende Unternehmen soll sich nämlich mit Fragen amtsangemessener Beschäftigung grundsätzlich nicht befassen müssen. Es hat lediglich sicherzustellen, dass der Beamte die ihm zugewiesene "konkrete" Tätigkeit tatsächlich ausüben kann und ihn dabei durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten. Es ist insbesondere nicht berechtigt, den als Arbeitsposten festgeschriebenen Aufgabenbereich des Beamten "zunächst" durch eine vermeintliche Ausübung seines betrieblichen Direktionsrechts auf bestimmte "Teilmengen" einzuschränken. Denn eine solche Ausübung des Direktionsrechts würde auf eine teilweise Untersagung der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben hinauslaufen, die rechtlich als ein teilweises Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. Lemhöfer, in Plog/Wiedow, BBG, Stand: Nov. 2009, § 66 BBG Rn. 0.2 i.V.m. § 60 BBG [alt] Rn. 5 und 8a) eingeordnet werden müsste und deshalb gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 4 Abs. 4 Satz 6 PostPersRG sowie § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 66 Satz 1 BBG nur in Ausübung von Befugnissen des Dienstherrn vorgenommen werden könnte, mit denen das aufnehmende Unternehmen nicht beliehen ist. Denkbar ist zwar, dass im Rahmen eines betrieblichen Direktionsrechts Anordnungen über die zeitliche Reihenfolge bei der Erfüllung der dem Beamten übertragenen Arbeiten ergehen, die dann faktisch dazu führen, dass der Beamte zeitweise nur bestimmte, zu seinem Arbeitsposten zählende Aufgaben wahrnimmt; denn er kann eben nicht alle Arbeiten gleichzeitig erledigen. Das Vorliegen einer solchen Fallgestaltung steht hier aber nicht in Rede.
Der Beschwerde der Antragsgegnerin verhilft auch die These nicht zum Erfolg, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die erstmalige Übertragung eines Arbeitspostens deshalb nicht unbestimmt sei, weil sich zumindest im Auslegungswege ergebe, dass dem Antragsteller "de facto seine alte Tätigkeit" zugewiesen worden sei, die er bereits seit Jahren ausübe. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine Identität zwischen einem vormals bei einer Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens bestehenden Arbeitsposten und einem solchen bei der Organisationseinheit eines Tochterunternehmens nicht bestehen kann, weil sich beide Arbeitsposten in rechtlicher Hinsicht bereits durch die Organisationseinheit unterscheiden, bei denen sie angesiedelt sind. Aber auch auf der Ebene einer Entsprechung der tatsächlichen Aufgaben vermag der gedankliche Ansatz der Antragsgegnerin hier nicht weiter zu führen. Wäre dem Antragsteller nämlich de facto seine alte ("konkrete") Tätigkeit zugewiesen worden, die er bereits seit Jahren ausübte, so beinhaltete dies notwendigerweise die Behauptung, dass die von dem Antragsteller gegenwärtig derzeit lediglich auszuführenden zwei Arbeiten (diesen Umfang seines aktuellen Einsatzes hat die Antragsgegnerin mit ihren Darlegungen nicht überzeugend in Zweifel gezogen) dieselben sind, die allein er bereits in den Jahren zuvor ausführte. Es ist aber ausgeschlossen, die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Aufzählung von vierzehn Aufgaben einerseits als Beschreibung des Arbeitspostens des Antragstellers anzusehen, sie aber anderseits dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur bezüglich zweier dieser Aufgaben "ernst gemeint" sei. Im Übrigen würde sich selbst mithilfe einer solchen einschränkenden Auslegung der Verfügung der von dem Antragsteller gegenwärtig wahrgenommene Arbeitsposten nicht eindeutig identifizieren lassen, weil sich auf der Ebene der Formulierungen des Bescheides dieser Arbeitsposten noch immer nicht von demjenigen unterscheiden ließe, den der Antragsteller in der Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 3. September 2009 (Bl. 50 ff. [55] GA) als denjenigen seines Kollegen D. beschreibt.