Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 2 ME 444/09
Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nach nur einer scherzhaft gemeinten Ankündigung eines Amoklaufes; Hinnehmbarkeit eines scherzhaft angekündigten Amoklaufs durch einen Schüler
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.01.2010
- Aktenzeichen
- 2 ME 444/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 10601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0126.2ME444.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 21.12.2009 - AZ: 5 B 3083/09
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FStBay 2011, 80
- NVwZ-RR 2010, 5
- NVwZ-RR 2010, 394-396
- NordÖR 2010, 121-123
- SchuR 2011, 9-10
- SchuR 2012, 107-108
Amtlicher Leitsatz
Es ist im Rahmen des der Schule einzuräumenden pädagogischen Ermessens nicht zu beanstanden, wenn sie einen Schüler an eine andere Schule derselben Schulform überweist, der für die - von ihm nur scherzhaft gemeint - Einstellung einer Amoklauf-Ankündigung im Chatbereich StudieVZ/Buschfunk mit verantwortlich ist; denn es ist anderen Schülern deutlich vor Augen zu führen, dass selbst eine nur scherzhaft gemeinte Ankündigung eines Amoklaufes nicht ohne gravierende ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben wird, da eine Ankündigung eines Amoklaufs selbst als Scherz nicht hinnehmbar ist.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und das Begehren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, weil sich nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung die im Bescheid vom 17. November 2009 getroffene Ordnungsmaßnahme - Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform - aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist (1) und auch ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht (2).
1)
Die Ordnungsmaßnahme ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 61 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 NSchG. Danach darf die Klassenkonferenz einen Schüler in eine andere Schule derselben Schulform überweisen (hier von der IGS D. an die IGS E. oder die F. -Schule, jeweils G.), wenn dieser seine Pflichten grob verletzt.
Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme stellt sich als eine pädagogische Ermessensentscheidung der zuständigen Klassenkonferenz dar. Bei dieser Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme zur Schwere des zu ahnenden Verhaltens des Schülers in einem angemessenen Verhältnis steht. In der Sache ist die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme dessen unbeschadet durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, ob ein Verbleiben des Schülers an der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter, etwa der Mitschüler, nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers und etwaiger anderer Beteiligter verlangt, entzieht sich einer Bewertung nach allein rechtlichen Kriterien. Der Klassenkonferenz steht vielmehr wie auch sonst bei Wertbeurteilungen im pädagogischen Bereich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Beschl. d. Sen. v. 25.4.2007 - 2 ME 382/07 -, NVwZ-RR 2007, 529; zum vergleichbaren bay. Landesrecht: BayVGH, Beschl. v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 -, [...]=NVwZ-RR 1998, 239; Urt. v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 -, [...]=BayVwBl. 2009, 343; Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: März 2009, § 61 Anm. 2).
Nach diesen Kriterien ist die angefochtene Ordnungsmaßnahme aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.
a)
Die formellen Vorgaben des § 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG sind eingehalten worden. So haben die Antragsteller als Eltern ihres von der Ordnungsmaßnahme betroffenen 16-jährigen Sohnes H., der z.Zt. die 11. Klasse bei der Antragsgegnerin besucht, an der Klassenkonferenz vom 9. November 2009 teilgenommen. Ihnen wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben, diese haben sie auch wahrgenommen. Ebenso ist ihr Sohn H. selbst angehört worden. Die für eine Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform nach § 61 Abs. 7 NSchG erforderliche Genehmigung der zuständigen Schulbehörde ist erteilt worden.
b)
Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig.
Der Sohn der Antragsteller hat eine grobe Pflichtverletzung (§ 61 Abs. 2 Nds. SchulG) begangen. Hierzu zählt auch ein Fehlverhalten außerhalb des Schulgeländes, wenn es -wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht (Bräth/Eickmann/Galas, Nds. SchulG, 6. Aufl., § 61 Rdn. 3, Brockmann/Littmann/ Schippmann, a.a.O.., § 61 Anm. 3.1).
Unbestritten ist, dass I. J., ein Klassenkamerad des Sohnes der Antragsteller, am 27. Oktober 2009 vermutlich gegen 18.00 Uhr in das Internetportal "SchülerVZ/ K. " folgende Sätze eingestellt hat:
"Ey H., wollen wir das machen was wir schon seit nem Monat planen?
Ich hab echt kein Bock mehr, ist echt genial wenn die Schüler alle schön weglaufen und du mit ner Knarre hinter denen!
Die werden sich wundern! Kommt nur zur Schule!"
Diese von ca. 30 anderen Schülern zu lesenden Sätze haben noch am Abend des 27. Oktober 2009 zur Einschaltung der Polizei geführt. Unter den Schülern und deren Eltern haben die Sätze eine derartige Unruhe und Sorge ausgelöst, dass der gesamte Schulunterricht an der von den Schülern H. und I. besuchten IGS D. am nächsten Tag nach der 4. Stunde beendet werden musste.
Entgegen der Darlegung der Antragsteller und der Wertung des Verwaltungsgerichts ist dieser Internetbeitrag maßgeblich auch dem Sohn der Antragsteller zuzurechnen, wie sich aus Folgendem ergibt:
Nach dem von der Klassenlehrerin am 5. November 2009 erstellten Bericht hat der Sohn der Antragsteller ihr gegenüber erklärt, es sei "seine Idee gewesen, einen solchen Chat in SchülerVZ/K. zu führen". Alles sei jedoch erfunden; er habe einfach mal wissen wollen, was auf so einen Chat folge. Er habe nicht damit gerechnet, dass ihn kein anderer Schüler frage, was denn so etwas solle. Was er mit dem Chat ausgelöst habe, sei ihm erst bewusst geworden, als er am nächsten Tag in die Schule gekommen sei (GA Bl. 55). Anlässlich der Klassenkonferenz am 9. November 2009 hat der Sohn der Antragsteller die Richtigkeit dieses Berichtes der Lehrerin ausdrücklich bestätigt (GA Bl. 48).
Nach der dienstlichen Erklärung des Gesamtschuldirektors vom 30. November 2009 über das Gespräch zwischen dem Sohn der Antragsteller und den in der Schule anwesenden Polizeibeamten am 28. Oktober 2009, also am Tag nach Einstellung der Sätze in das Internet, hat der Sohn der Antragsteller auch in diesem Gespräch erklärt, dass sich beide Schüler die Sache gemeinsam ausgedacht und umgesetzt hätten, dass er, H. B., jedoch die treibende Kraft gewesen sei (GA Bl. 35).
In dem im Beschwerdeverfahren überreichten Bericht der Polizeiinspektion D. vom 2. November 2009 über dieses Gespräch wird ebenfalls festgehalten, dass der Sohn der Antragsteller angegeben habe, es sei "seine Idee gewesen". Er habe es nicht ernst gemeint; es sei ein schlechter Scherz gewesen. Er habe beabsichtigt, dieses auch im Internet klarzustellen, diese Klarstellung dann jedoch aus irgendwelchen Gründen unterlassen (GA Bl. 115).
Während die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren noch zurückhaltend formulierten, es möge sein, dass ihr Sohn die Idee zur Veröffentlichung gehabt habe (GA Bl. 67), haben sie im Beschwerdeverfahren eingeräumt, "dass (er) die Idee hatte, eine Amoktat im Internet anzukündigen" (GA Bl. 141).
Da der Sohn der Antragsteller damit der Ideengeber für die Einstellung der Sätze in SchülerVZ/K. war - wobei es sehr für ihn spricht, dass er seinen Beitrag von Anfang an nicht bagatellisiert und alles auf den Schüler I. J. abgeschoben hat - , ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, beide Schüler in gleicher Weise als tatbeteiligt anzusehen, nicht ermessensfehlerhaft, zumal zu Lasten des Sohnes der Antragsteller weiter zu berücksichtigen ist, dass er gegen 18.00 Uhr von der Einstellung erfuhr, ohne für eine -von ihm ursprünglich geplante - umgehende Richtigstellung zu sorgen. Dabei kann offenbleiben, ob der Sohn der Antragsteller selbst gegen 18.00 Uhr in SchülerVZ/K. angemeldet war. Nach dem oben angegebenen Bericht der Polizeiinspektion D. vom 2. November 2009 und dem darin enthaltenen Protokoll aus dem privaten PC des Sohnes der Antragsteller hat nämlich am 27. Oktober 2009 gegen 18.11 Uhr folgender e-mail-Verkehr zwischen den Schülern H. B. und I. J. stattgefunden:
" 27.10. 18.11 Uhr, von I. an H.:
Morgen kommt Polizei. Eyx.
18.13 Uhr, von H. an I.:
Ich schreibt das auch zu L.. Voll ernst.
18.13 Uhr, von I. an H.:
Geil.
18.14 Uhr, von H. an I.:
Wie gut, dass durch die Nachrichten sogar solch Späß ernst
werden können.
18.15 Uhr, von I. an H.:
Ich muss los. Bye. Bis morgen."
Diese Äußerungen zeigen, dass der Sohn der Antragsteller noch am Abend des 27. Oktober 2009 wusste, dass I. J. seine Idee umgesetzt hatte und dass die Sätze von allen Mitschülern, die zu diesem Chatbereich Zugang hatten, gelesen werden konnten. Sein Satz "Wie gut, dass durch die Nachrichten sogar solch Späß ernst werden können" zeigt zudem, dass er - entgegen seinen späteren Äußerungen - zumindest in Kauf nahm, dass die Sätze von Dritten ernst genommen und dass in der Schule Unruhe und Panik entstehen würden und dass unter Umständen die Polizei eingeschaltet würde. Dies zeigt auch seine Aussage gegenüber der Klassenlehrerin, er habe wissen wollen, was aufgrund dieser Aussagen im Chat wohl passiere. Gerade wegen der allgemein bekannten tatsächlichen Amokläufe an einigen Schulen in der Vergangenheit konnte der Sohn der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass alle Leser die Sätze als einen bloßen Scherz erkennen würden. Es handelte sich auch nicht nur um eine private Äußerung in einem geschützten Raum; denn zu dem Chatbereich hatten ca. 30 andere Mitschüler Zugang. Dem Sohn der Antragsteller war daher (ebenso wie dem Schüler I. J.) die Öffentlichkeitswirkung seiner Äußerung bewusst. Obwohl es dem Sohn der Antragsteller möglich gewesen wäre, durch eine entsprechende Erklärung für alle potentiellen Leser sogleich klarzustellen, dass es sich bei den Sätzen nur um einen Scherz von ihm und I. J. gehandelt habe, hat er diese Klarstellung im SchülerVZ/K. unterlassen und - wie sich aus dem oben angegebenen Bericht der Polizeiinspektion D. vom 2. November 2009 ergibt - lediglich gegenüber seiner Freundin "L. " darauf hingewiesen, dass es sich nur um einen Scherz handele.
Die Antragsgegnerin hat es weiter ermessensfehlerfrei als unerheblich angesehen, dass sich die Bedrohung als nicht real erwiesen hat, denn es kommt nicht auf eine ex-post-Betrachtung an, sondern darauf, wie die damaligen Leser der Äußerungen im SchülerVZ/K. diese vernünftigerweise verstehen durften. Vor dem Hintergrund der tragischen Amokläufe an Schulen in Erfurt und Winnenden in der Vergangenheit konnten die Äußerungen von Mitschülern und deren Eltern zu Recht als ein Bedrohungsszenario aufgefasst werden.
Es kann der Antragsgegnerin auch nicht angelastet werden, überreagiert zu haben. Angesichts der unklaren Situation am Abend des 27. Oktober 2009 musste die Antragsgegnerin die Polizei einschalten und am nächsten Tag angesichts der massiven Unruhe in der Schule den gesamten Unterricht abbrechen, zumal - wie aus den Unterlagen ersichtlich - die Polizei am Abend des 27. Oktober 2009 und auch noch am Morgen des 28. Oktober 2009 keine generelle, insbesondere auch für den Gesamtschuldirektor nachvollziehbare "Entwarnung" allgemein bekannt gegeben hatte. Dass die Polizei - soweit ersichtlich intern - schon am Abend des 27. Oktober 2009 die Sätze (wohl) als Scherzhandlung angesehen hat, ist ebenfalls unerheblich.
Für die Entscheidung, welche Ordnungsmaßnahme gewählt wird, räumt das Gesetz der Klassenkonferenz - wie oben dargelegt - einen pädagogischen Bewertungsspielraum ein. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin diesen Bewertungsspielraum überschritten hat. Die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform stellt die zweitmildeste Maßnahme im Rahmen der in § 61 Abs. 3 NSchG genannten Ordnungsmaßnahmen dar. Die Erwägung der Antragsgegnerin, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit beiden Schülern sei nach diesem Vorfall kaum mehr denkbar, auch müsse den Schülern ihre eindeutige und klare Grenzüberschreitung deutlich gemacht werden, liegt im Rahmen des ihr einzuräumenden pädagogischen Ermessens. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Schulöffentlichkeit gerade in Anbetracht der Ereignisse von Erfurt, Emsdetten oder Winnenden zu Recht eine deutliche Reaktion der Schule angesichts der gravierenden Pflichtverletzungen durch den Sohn der Antragsteller (und den Schüler I. J.) erwarten durfte, um anderen Schülern deutlich vor Augen zu führen, dass selbst eine nur scherzhaft gemeinte Ankündigung oder ein nur scherzhaft gemeinter Hinweis auf die Möglichkeit eines Amoklaufes nicht ohne gravierende ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben würde; denn eine wie auch immer geartete Ankündigung eines Amoklaufs ist selbst als Scherz nicht hinnehmbar. Die Auffassung der Antragsgegnerin, eine mildere Maßnahme, nämlich die in § 61 Abs. 3 Nr. 1 NSchG vorgesehene Überweisung in eine Parallelklasse, wäre der Intensität der Pflichtverletzung nicht gerecht geworden, liegt ebenfalls im Rahmen des der Antragsgegnerin einzuräumenden pädagogischen Spielraums. Zu Recht führt die Antragsgegnerin insoweit an, dass bei einer nur geringen Sanktion der vorliegenden gravierenden Pflichtverletzung die Nachahmungsgefahr nicht unterbunden würde.
Der Besuch der IGS in G. ist dem Sohn der Antragsteller auch zumutbar. Aus den Darlegungen des Gesamtschuldirektors der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2009 (GA Bl. 119) ergibt sich, dass die Züge zwischen D. (dem Wohnort der Antragsteller und ihres Sohnes) und G. halbstündig verkehren und die einfache Fahrtzeit knapp 30 Minuten beträgt. Die daraus entstehenden zeitlichen Einschränkungen sind für den 16-jährigen Sohn der Antragsteller ebenso hinzunehmen wie die sich durch das monatliche Schülerticket von rd. 77,-- EUR ergebenden finanziellen Belastungen.
Dem Senat ist bewusst, dass der Sohn der Antragsteller mit Ablauf dieses Schuljahres, also zum Sommer 2010 auf eine Berufsbildende Schule wechseln möchte, um dort sein Fachabitur zu erlangen. Der von der Antragsgegnerin angeordnete und mit diesem Beschluss bestätigte Schulwechsel umfasst also nur wenige Monate, so dass dem Sohn der Antragsteller nicht viel Zeit bleibt, sich in die neue Schule in G. einzugewöhnen. Diesem zeitlichen Aspekt kommt aufgrund seines aufgezeigten gravierenden Fehlverhaltens aber kein wesentliches Gewicht bei. Zudem ist die Kürze des für eine Eingewöhnung nur noch zur Verfügung stehenden Zeitraumes Folge der den Beteiligten gesetzlich zustehenden und von ihnen ausgeschöpften Rechtsmittel.
2)
Erweist sich der angefochtene Bescheid damit aller Voraussicht nach als ermessensfehlerfrei, besteht auch ein überwiegendes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung; denn ohne den Sofortvollzug würde die Ordnungsmaßnahme angesichts der bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Regel verstreichenden Zeit unterlaufen werden.