Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.05.2014, Az.: 12 KN 29/13

Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im Planungsprozess

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.05.2014
Aktenzeichen
12 KN 29/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 16746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0514.12KN29.13.0A

Fundstellen

  • BauR 2015, 50-55
  • BauR 2015, 717
  • NuR 2014, 654-658

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen, die an die hier unzureichende Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im Planungsprozess und die diesbezügliche Dokumentation zu stellen sind.

Tenor:

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird die am 28. Juni 2012 bekannt gemachte Satzung über die Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Cuxhaven vom 31. Oktober 2011 (RROP 2012), soweit es den Teilbereich Windenergie betrifft, für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen das Regionale Raumordnungsprogramm 2012 des Antragsgegners, soweit es Festlegungen zur sachlichen Steuerung der Windenergienutzung enthält und sie dadurch gehindert wird, im Raum F. Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben.

Der Antragsgegner gab am 29. Mai 2008 seine Absicht bekannt, sein Regionales Raumordnungsprogramm aus dem Jahr 2002, geändert und ergänzt jeweils im Dezember 2004 und 2007, neu aufzustellen, und leitete damit das Aufstellungsverfahren ein. Nach Erstellung einer ersten Fassung des Kriterienkatalogs für das Repowering und die Ausweisung neuer Vorrangstandorte für Windkraftanlagen führte der Antragsgegner u. a. eine öffentliche Anhörung mit externen Fachleuten zu den raumordnerischen Vorgaben zur Steuerung der Windenergienutzung durch. In der Sitzungsvorlage Nr. 261/2008 hieß es danach, es sei folgende Vorgehensweise angedacht:

"1. Die vorhandenen Altstandorte werden im Rahmen des Vertrauensschutzes übernommen.

2. Für das Repowering der Altstandorte sowie für die Erweiterung von Altstandorten und für die Ausweisung von neuen Vorrangstandorten werden Kriterien festgelegt.

3. Bezüglich des Repowering der alten Standorte ist vorgesehen, dass die Kommunen als Träger der Bauleitplanung die Höhenfestlegung der Anlagen vornehmen. Der Landkreis als Träger der Regionalplanung gibt im RROP keine Höhenfestlegungen mehr vor. Bei Anlagenhöhen über 100 Metern Gesamthöhe ist ein Abstand zu Ortslagen von 1000 Metern und zu Einzelhäusern von 500 Metern einzuhalten. In einem Windpark sind zwei unterschiedliche Höhen möglich.

4. Bei der Erweiterung von Altstandorten dürfen keine Ausschlussgebiete mit den entsprechenden Pufferbereichen betroffen sein. Die Erweiterungsfläche muss für mindestens drei Anlagen geeignet sein. Der Mindestabstand zu vorhandenen Windparks darf zwei Kilometer nicht unterschreiten. Die Windenergieanlagen müssen die gleiche Flügelkonfiguration und die gleiche Drehrichtung haben.

5. Für neue Vorrangstandorte gelten folgende Regelungen:

- Es dürfen keine Ausschlussgebiete mit den entsprechenden Pufferzonen betroffen sein.

- Die Gesamtfläche muss die Errichtung von mindestens fünf Anlagen der Klasse 100-Meter-Gesamthöhe ermöglichen.

- Die Höhenfestlegung erfolgt durch die Kommunen als Träger der Bauleitplanung.

- Es sind zwei unterschiedliche Höhen in einem Windpark möglich. Die Windenergieanlagen in einem Windpark müssen die gleiche Flügelkonfiguration und die gleiche Drehrichtung aufweisen."

Der Kriterienkatalog, Anlage zu der genannten Sitzungsvorlage, sah Ausschlussgebiete mit Pufferzonen wie folgt vor:

"- Ortslagen (Puffer 1000 Meter)

- Sonstige wohnbauliche Nutzungen (z. B. Einzelhäuser) (Puffer 500 Meter)

- Flugplätze und Landeplätze (Bauschutzzone)

- Militärische Anlagen (äußere Schutzbereichszone)

- Klassifizierte Straßen, Bahnlinie (Puffer 100 Meter)

- Naturschutzgebiete (Puffer 200 Meter)

- Natura 2000-Gebiete (Puffer 500 Meter)

- Nationalparke (Puffer 500 Meter)

- Vogelbrutgebiete nationaler Bedeutung (Puffer 200 Meter)

- Besonders geschützte Biotope (großflächige Biotope gemäß § 28a und b NNatG ab 5 Hektar) (Puffer 200 m)

- Vogelbrutgebiete nationaler Bedeutung (Puffer 200 Meter)

- Vogelrastgebiete internationaler und nationaler Bedeutung (Puffer 500 Meter)

- Vorranggebiete für Natur und Landschaft (Puffer 200 Meter)

- Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Puffer 200 Meter)

- Vorranggebiete für Erholung (Puffer 200 Meter)

- Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft (Puffer 100 Meter)".

Aus der Sitzungsvorlage Nr. 261d/2009 ist ersichtlich, dass zunächst ein Abstand zwischen Windparks von generell 4 km als erforderlich angesehen worden war. Nach wiederholten Erörterungen im Ausschuss für Regionalplanung und Wirtschaft sowie im Kreisausschuss beschloss Letzterer am 10. März 2009, dass die in den Sitzungsvorlagen Nrn. 261/2008 und 261d/2009 genannten Kriterien bei der Bearbeitung des Beteiligtenentwurfs des RROP als Vorgabe berücksichtigt werden sollten mit der Maßgabe des in dieser Sitzung beschlossenen Antrags, einen Waldanteil von mindestens 10 % über dem Kreisdurchschnitt als Grundlage für einen reduzierten Mindestabstand von 3 km festzulegen und die gesamte G. aus der Planung weiterer Windparks herauszunehmen.

In der Folgezeit wurde ein erster Entwurf 2010 erarbeitet, dem der Kreisausschuss des Antragsgegners in seiner Sitzung am 3. März 2010 zustimmte. Der Entwurf enthielt eine Reihe von Vorranggebieten für die Windenergienutzung, darunter auch das Vorranggebiet "F.". Das Beteiligungsverfahren wurde am 15. Juli 2010 durch öffentliche Bekanntmachung eingeleitet. Der Entwurf lag in der Zeit vom 2. August bis 3. September 2010 aus und war auch im Internet zugänglich.

Nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens beschloss der Kreisausschuss in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2010 die Ausweisung der Vorranggebiete für Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung auf die absoluten Grünlandstandorte zu beschränken und den Entwurf des RROP entsprechend zu bearbeiten und neu auszulegen. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte am 19. Mai 2011. Der bearbeitete Entwurf lag in der Zeit vom 23. Mai 2011 bis 17. Juni 2011 zur Einsicht aus und wurde auch im Internet bereitgestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden könnten. Das genannte Vorranggebiet war in der zeichnerischen Darstellung des Entwurfs nach wie vor enthalten. Im August und September 2011 fanden Erörterungen mit benachbarten Städten, Kreisen, den kreisangehörigen Gemeinden, Trägern öffentlicher Belange und den Verbänden sowie der Öffentlichkeit statt. Nach der vom zuständigen Fachamt erstellten Informationsvorlage Nr. 184/2011 vom 9. September 2011, die als Anlage eine vergleichende Darstellung des Planungsstandes der Vorranggebietsplanung Windkraft Stand 2010 mit dem Stand 9. September 2011 enthielt, war unter anderem vorgesehen, den Standort "F." entfallen zu lassen. Zur Erläuterung hieß es:

"Das im RROP-Entwurf Juli 2010/April 2011 dargestellte Vorranggebiet Windenergienutzung ist vollständig entfallen. Maßgeblich ist hier eine artenschutzrechtliche Einschätzung auf der Basis der beiden Gutachten "Erfassung von Gastvögeln 2009-2010 und naturschutzfachliche Bewertung der Gastvogellebensräume im Umfeld des Schlafplatzes Langes Moor in der Samtgemeinde H." (Auftraggeber: Samtgemeinde H.) und "Planung Windenergieanlagen F." (Auftraggeber: Firma). Es ist davon auszugehen, dass einer Umsetzung der Planung auf nachfolgenden Planungsebenen artenschutzrechtliche Zulassungshemmnisse entgegenstehen, insbesondere aufgrund der Verbotstatbestände § 44 Abs. 1, Nr. 2 und 3 BNatSchG. Die Realisierung konkreter Vorhaben würde möglicherweise ein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG auslösen, d. h. es müssen zwingende Gründe des öffentlichen Interesses bei Fehlen zumutbarer Alternativen vorliegen. Ferner sind Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Arten erforderlich. Zumutbare Alternativen zum Standort "F." können nicht ausgeschlossen werden (= andere Vorranggebiete Windenergienutzung im Kreisgebiet); insofern würde sich über das Ausnahmeverfahren keine Vorhabenszulässigkeit ergeben. Aufgrund der offensichtlich bestehenden artenschutzrechtlichen Zulassungsrisiken bzw. -hemmnisse wird das Vorranggebiet Windenergienutzung "F." aus artenschutzrechtlicher Sicht als nicht geeignet für eine Festlegung als Vorranggebiet Windenergienutzung eingestuft."

Entsprechenden Bewertungen war der Projektentwickler der Antragstellerin bereits unter anderem mit Schreiben vom 21. August 2011 und unter Berufung auf gutachtliche Einschätzungen entgegengetreten.

Nach Beratung im Kreisausschuss am 13. Oktober 2011 beschloss der Kreistag am 31. Oktober 2011 das Regionale Raumordnungsprogramm auf der Grundlage der Beschlussempfehlung. Es wurde mit Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 5. März 2012 mit zahlreichen Nebenbestimmungen und Maßgaben genehmigt. Der Kreistag des Antragsgegners beschloss die genehmigte Fassung in seiner Sitzung am 18. April 2012. Die Genehmigung wurde am 28. Juni 2012 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass das Regionale Raumordnungsprogramm mit der beschreibenden Darstellung, der zeichnerischen Darstellung, der Begründung/Erläuterung und dem Umweltbericht in der Kreisverwaltung während der Dienststunden öffentlich ausliege und darüber hinaus auf der Internetseite des Landkreises aufgerufen werden könne. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms sei unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb der Frist eines Jahres, beginnend mit dieser öffentlichen Bekanntmachung, gegenüber dem Landkreis Cuxhaven unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sei (§ 10 Abs. 1 NROG).

Die beschreibende Darstellung des Abschnitts 4.2.2 "Windenergie" hat unter anderem folgenden Wortlaut (Fettdruck im Original):

"02 Die Vorranggebiete für Windenergienutzung sind in der Zeichnerischen Darstellung festgelegt.

Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ist außerhalb der in der Zeichnerischen Darstellung gekennzeichneten "Vorranggebiete für Windenergienutzung" als Außenbereichsvorhaben nicht zulässig (Ausschlusswirkung).

...

06 Die Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen ist im Einzelfall zu beurteilen.

Von einer Raumbedeutsamkeit ist in der Regel auszugehen, wenn Einzelanlagen eine Gesamthöhe von 75 m über Grund überschreiten bzw. wenn mehr als zwei Anlagen errichtet werden sollen.

07 Die Vorranggebiete für Windenergienutzung sind hinsichtlich der Leistungsausbeute optimal zu nutzen. Eine gleichmäßige Verteilung und optimale Aufstellung der Windkonverter auf den zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb eines Vorranggebietes für Windenergienutzung ist sicherzustellen. Innerhalb eines ausgewiesenen Vorrangstandortes Windenergienutzung - nicht eines Offshore-Testfeldes - sind nur Anlagen gleicher Art hinsichtlich Anzahl der Flügel, Drehrichtung und Farbgebung (nicht reflektierend) zu errichten.

08 Bei den vorhandenen Windparks sind die Möglichkeiten des Repowering zu nutzen. Sofern beim Repowering Gesamthöhen von 100 m überschritten werden, ist ein Mindestabstand von 1000 m zu Ortslagen und 500 m zu Einzelhäusern einzuhalten.

09 Die Festlegung der max. Gesamtanlagenhöhe über Grund erfolgt durch die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung. Zur Reduzierung der Landschaftsbildbeeinträchtigung sind innerhalb eines Windparks maximal zwei unterschiedliche Anlagenhöhen zulässig. Sofern die Gemeinde von ihrem Recht auf Höhenfestlegung im Rahmen der Bauleitplanung keinen Gebrauch macht, erfolgt die Höhenfestlegung im Baugenehmigungsverfahren anhand einer raumordnerischen Beurteilung.

10 Durch gemeindliche Bauleitpläne sind Flächen für raumbedeutsame Windparks nur auf den vom Landkreis ausgewiesenen Vorranggebieten für Windenergienutzung zu planen.

11 Es ist sicherzustellen, dass nach Beendigung des Betriebes eines Windparks die Windenergieanlagen wieder abgebaut werden.

12 Die durch Windenergieanlagen erzeugte Energie soll über Erdkabel in das Netz eingespeist werden."

...

Die Begründung/Erläuterung lautet wie folgt:

"Zu 4.2.2 Windenergie

Im LROP Niedersachsen ist im Abschnitt 4.2 "Energie" unter Ziffer 04 festgelegt, dass im Landkreis Cuxhaven Vorranggebiete für Windenergienutzung mit mindestens 300 MW vorzuhalten sind. Im Landkreis Cuxhaven sind z. Zt. Windparks mit einer Gesamtleistung von über 450 MW installiert. Im Hinblick auf die besondere Windhöffigkeit des Landkreisgebietes sieht sich der Landkreis Cuxhaven gehalten, Potenziale in Sachen Windenergie optimal auszunutzen, wobei allerdings die Belange von Mensch, Landschaft und Natur zu berücksichtigen sind.

Die bisherigen Vorrangstandorte sind nicht einer erneuten Überprüfung anhand des neuen Kriterienkatalogs unterzogen worden. Bis auf das Offshore-Testfeld, das aus Ansiedlungsgründen verlagert werden muss und deshalb am jetzigen Standort entfällt - sind alle bisherigen Vorrangstandorte auch tatsächlich realisiert worden und mit raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgestattet worden. Für die unveränderte Übernahme der bisherigen Vorrangstandorte war entscheidend, dass die an diesen Standorten bereits errichteten Windkraftanlagen Bestandsschutz genießen und diese Standorte somit vorbelastet sind und sich raumordnerisch auswirken. Aus diesem Grunde sind sie unabhängig von dem neuen Kriterienkatalog als Vorrangstandorte weiter aufgenommen worden. Diese Sonderstellung von Altstandorten ist auch nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. OVG Lüneburg 12 KN 35/07).

Für das Repowering der Altstandorte sowie für die Erweiterung von Altstandorten und für die Ausweisung von neuen Vorrangstandorten hat der Kreisausschuss in seiner Sitzung am 03.03.2009 einen Kriterienrahmen beschlossen, der als Vorgabe für die Erarbeitung des Beteiligungsentwurfs herangezogen wurde.

Bezüglich des Repowering der alten Standorte ist vorgesehen, dass die Kommunen als Träger der Bauleitplanung die Höhenfestlegung der Anlagen vornehmen. Der Landkreis als Träger der Regionalplanung gibt im RROP keine Höhenfestlegungen mehr vor. Bei Anlagenhöhen über 100 m Gesamthöhe ist ein Abstand zu Ortslagen von 1000 m und zu Einzelhäusern von 500 m einzuhalten. In einem Windpark sind zwei unterschiedliche Höhen möglich.

Bei der Erweiterung von Altstandorten dürfen keine Ausschlussgebiete mit den entsprechenden Pufferbereichen betroffen sein. Der Mindestabstand zu vorhandenen Windparks darf 2 km nicht unterschreiten. Diese Regelung soll auch bei Altstandorten, die oft geringere Abstände untereinander aufweisen, eine Erweiterung ermöglichen. Die bisher schon vorhandene Situation und Vorbelastung des Raumes rechtfertigt eine Erweiterung auch dann, wenn zwar nicht der für die jetzigen Neustandorte notwendige Abstand zum nächsten Windpark eingehalten wird, der Abstand aber mindestens 2 km beträgt, sodass keine unzuträgliche Raumverdichtung eintritt. Die Windenergieanlagen müssen die gleiche Flügelkonfiguration und die gleiche Drehrichtung haben.

Bei der Neuausweisung von Vorrangstandorten dürfen keine Ausschlussgebiete mit den entsprechenden Pufferzonen betroffen sein. Die Gesamtfläche muss die Errichtung von mindestens 5 Anlagen der Klasse 100-Meter-Gesamthöhe ermöglichen. Es sind zwei unterschiedliche Höhen in einem Windpark möglich. Die Windenergieanlagen in einem Windpark müssen die gleiche Flügelkonfiguration und die gleiche Drehrichtung aufweisen.

Für die Abstände der Windparks untereinander sieht die Landesempfehlung der obersten Raumordnungsbehörde 5 Kilometer vor. Da es sich bei diesem Erlass um eine Empfehlung handelt, ist eine Unterschreitung des Mindestabstandes rechtlich möglich und im Hinblick auf die Bedeutung der Windkraft für Wirtschaft und die Nutzung der regenerativen Energie diskussionswürdig. Im Landkreis Cuxhaven soll der Mindestabstand zwischen den Windparks grundsätzlich 4 km betragen. Bei der Oste-Niederung (i.S.d. Ostemarsch, wie in Textkarte 1.1 des Landschaftsrahmenplans dargestellt) wird aufgrund der besonderen Empfindlichkeit dieses Landschaftsraumes ein Mindestabstand von 5 Kilometern angehalten; außerdem ist in einem Puffer von 750 m rechts und links der Oste kein neuer Windpark auszuweisen. In der Gemeinde J. und den Samtgemeinden K. und L. wird (richtig: ist) aufgrund des erhöhten Waldanteils (diese Samtgemeinden sind die im Landkreis Cuxhaven, bei denen der Waldanteil über 10 % der Gesamtfläche liegt) (ist) nur ein Mindestabstand von 3 Kilometern einzuhalten, da die Sicht weniger frei ist und Anlagen dadurch als weniger störend empfunden werden.

Der Mindestabstand von neuen Windparkstandorten zu Standorten in Nachbarkreisen beträgt nur 2 km. Die Festlegung dieses Mindestabstands zu Windparks in Nachbarkreisen entspringt der Überlegung, dass es hinnehmbar ist, den die Kreisgrenze überschreitenden Abstand zu reduzieren, um größere Tabubereiche durch benachbarte Windparks an der Kreisgrenze zu vermeiden. Da die einzelnen Landkreise ihre Vorrangstandorte primär an eigenen Belangen ausrichten, kommt es nämlich relativ häufig zu Vorrangstandorten in der Nähe der Kreisgrenze.

Kein Abstand ist zu Standorten in Nachbarkreisen erforderlich, wenn der Standort sich optisch als Erweiterung eines einheitlichen Standorts darstellt und die Größe beider Teile insgesamt auch noch der eines Standorts entspricht.

Bei der Abgrenzung zwischen Ortslagen, zu denen ein Abstand von 1000 m einzuhalten ist, und Einzelgebäuden, zu denen ein Abstand von 500 m eingehalten werden muss, wurde zunächst von den Datenbeständen des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) ausgegangen. Darüber hinaus wurden nach einer Einzelfallbetrachtung die Ortslagen um die Bereiche ergänzt, die in größerer Zahl bebaute Grundstücke in einem engen baulichen Zusammenhang aufweisen.

Folgende Ausschlussgebiete mit Pufferzonen wurden der Planung zu Grunde gelegt:

- Ortslagen (Puffer 1000 Meter)

- sonstige wohnbauliche Nutzungen, z. B. Einzelhäuser (Puffer 500 Meter)

- Flugplätze und Landeplätze (Bauschutzzone)

- Militärische Anlagen (äußere Schutzbereichszone)

- Landschaftsschutzgebiete

- Naturschutzgebiete (Puffer 200 Meter)

- Natura 2000-Gebiete (Puffer 500 Meter)

- Nationalpark (Puffer 500 Meter)

- gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGB- NatSchG ab einer Fläche von 5 Hektar (Puffer 200 Meter)

- Vogelbrutgebiete nationaler Bedeutung (Puffer 200 Meter)

- Vogelrastgebiete internationaler und nationaler Bedeutung (500 Meter)

- Vorranggebiete für Natur und Landschaft (Puffer 200 Meter)

- Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Puffer 100 Meter)

- Vorbehaltsgebiete Wald (Puffer 100 Meter).

Der gesamte Landkreis ist daraufhin flächendeckend bezüglich der Erweiterung von vorhandenen Vorrangstandorten sowie der Ausweisung zusätzlicher neuer Vorrangstandorte anhand dieser Kriterien untersucht worden.

Unter Zugrundelegung der Ausschlussgebiete einschließlich Puffer wären theoretisch 84 neue Flächen und 16 Erweiterungen vorhandener Windparks möglich.

Von den 84 neuen Flächen entfallen 28 aufgrund der geringen Flächengröße; es verbleiben somit noch 56 neue Flächen.

Unter Berücksichtigung der Windparkabstände zwischen den vorhandenen Windparks und den neuen Flächen fallen 20 neue Flächen heraus; es verbleiben somit noch 36 neue Flächen.

Die 36 verbleibenden neuen Flächen sowie die 16 Erweiterungsflächen wurden sodann einer ersten groben naturschutzfachlichen Einschätzung durch die untere Naturschutzbehörde unterzogen. Von den 16 Erweiterungsflächen der vorhandenen Windparks wurden 5 als voraussichtlich ungeeignet bzw. ungeeignet eingestuft. 11 Flächen wurden als voraussichtlich geeignet eingestuft. Von den 36 neuen Flächen wurden 16 als voraussichtlich ungeeignet/ungeeignet eingestuft. 20 Flächen wurden als voraussichtlich geeignet eingestuft.

Die 20 als voraussichtlich geeigneten neuen Flächen blockieren sich zum Teil wieder gegenseitig aufgrund des Abstandes der Windparks untereinander. Aufgrund einer ergänzenden naturschutzfachlichen Einschätzung dieser Flächen sowie unter Berücksichtigung des Ertragpotenzials (Flächengröße) verbleiben 10 neue Flächen.

Genauere Informationen zu den Standorten und die Einzelfallbetrachtungen können der Niederschrift des Ausschusses für Regionalplanung vom 02.11.2009 entnommen werden, die im Internet auf der Homepage des Landkreis Cuxhaven (http://www.landkreis-cuxhaven.de) verfügbar ist.

In die zeichnerische Darstellung wurden somit 19 Altstandorte unverändert übernommen und ein weiterer Altstandort verkleinert; bei 8 Altstandorten wurden Erweiterungsflächen dargestellt und außerdem sind 9 neue Vorrangstandorte ausgewiesen.

Durch die Änderung des Baugesetzbuches vom 30.07.1996 sind Anlagen der Windenergiegewinnung in den Katalog der privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen worden, die im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind.

Um einer unkontrollierten wildwuchsartigen Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen entgegenwirken zu können, hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine planerische Steuerung durch die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergiegewinnung mit dem Ausschluss dieser Nutzung an anderer Stelle im Planungsraum im Regionalen Raumordnungsprogramm ermöglicht. Der Landkreis macht hiervon Gebrauch, um einerseits die Windhöffigkeit zur Erzeugung regenerativer Energie zu nutzen, andererseits aber eine übermäßige Dominanz von Windenergieanlagen im Interesse einer landschafts- und sozialverträglichen Entwicklung und damit verbundene übermäßige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden." ...

Die Antragstellerin hat am 4. Februar 2013 den hier streitbefangenen Antrag auf Normenkontrolle gestellt und mit Schriftsatz vom 15. April 2013 begründet.

Sie macht geltend: Sie sei seit Jahren mit der Planung und der Errichtung von Windenergieanlagen befasst. Im Gebiet des Antragsgegners habe sie bereits 13 Windenergieanlagen an verschiedenen Standorten errichtet. Derzeit plane sie die Errichtung und den Betrieb von weiteren sieben Anlagen des Typs M. E 101 mit einer Leistung von 3.050 kW in der Gemeinde F. in dem dort ehemals vorgesehenen Vorranggebiet. Einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung wolle sie so schnell wie möglich stellen. Zu diesem Zweck habe sie bereits verschiedene Gutachten und naturschutzrechtliche Untersuchungen in Auftrag gegeben und zahlreiche weitere Antragsvorbereitungen getroffen. Hinsichtlich der für die Errichtung der Anlagen benötigten Grundstücksflächen hätten die weitaus meisten und in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Grundstückseigentümer nach Prüfung von mehreren Angeboten beschlossen, ihr (der Antragstellerin) Angebot anzunehmen und ihr zu gegebener Zeit die für die Windkraftnutzung benötigten Flächen zur Verfügung zu stellen. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Das angefochtene RROP leide an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Der Antragsgegner habe die Bedeutung der naturschutzfachlichen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen betroffenen öffentlichen und privaten Belangen nicht in einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Weise vorgenommen. Daneben sei die Anwendung des vom Antragsgegner aufgestellten Kriterienkatalogs nicht nachvollziehbar. Das Naturschutzamt/die Landschaftsplanung des Antragsgegners habe im Mai 2009 mit Ergänzungen vom Juni und August 2009 eine erste naturschutzfachliche Einschätzung für die mögliche Neuausweisung von Vorrangstandorten für die Windenergiegewinnung abgegeben. Dabei sei die Einschätzung der Gebiete einer vierstufigen Skala zugeordnet worden. Auf der Grundlage der vorhandenen Daten habe die Einstufung des östlichen Teils des Gebietes "F. -N." dahin gelautet, dass möglicherweise gravierende Konflikte zu erwarten seien und die Fläche als Vorrangstandort für Windenergiegewinnung voraussichtlich bedingt geeignet sei. Das Gebiet sei daraufhin als Vorrangstandort in den Entwurf 2009 des RROP aufgenommen worden. In der Folgezeit vorgebrachte Bedenken gegen den Standort habe der Antragsgegner als nicht berücksichtigungsfähig bezeichnet und dessen Ausweisung weiter befürwortet. Das von ihr - der Antragstellerin - im Rahmen der weiteren Untersuchungen zur Geeignetheit des Standorts beauftragte Büro O. sei in seinem Gutachten vom 20. März 2011 und nachfolgenden weiteren Stellungnahmen vom 31. August und 14. September 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Durchführung von etwaigen Kompensationsmaßnahmen die Fläche als Windvorranggebiet geeignet sei, insbesondere ein Flugkorridor des Kranichs anhand von Daten nicht belegt werden könne. Auch sonst sei auf der Eingriffsfläche kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten. Vor diesem Hintergrund habe sie sich mit Schreiben vom 21. August 2011 noch einmal an den Antragsgegner gewandt und auf die Eignung des geplanten Vorranggebiets "F." hingewiesen. Die ungeachtet der eindeutigen Ergebnisse der Gutachten und entgegen den Einschätzungen in den Entwürfen des RROP von Oktober 2009 und April 2010/Juli 2011 erhobenen Bedenken der Planungsgruppe Umwelt vom 25. August 2011 und des Naturschutzamtes des Antragsgegners vom 22. August 2011 gingen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen hinsichtlich eines angeblichen Hauptflugkorridors des Kranichs aus. Das beschlossene Raumordnungsprogramm lasse aber auch insgesamt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept vermissen. Die bei der Potentialflächensuche zwingend zu beachtende Prüfungsreihenfolge habe der Antragsgegner nicht eingehalten. Es sei auch nicht hinreichend dokumentiert worden, wie es zu der Entscheidung gekommen sei, bestimmte Potentialflächen für die Darstellung als Vorranggebiete auszuwählen und andere nicht. Auch der Abwägungsvorgang sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Standorts "F." sehe der Antragsgegner noch Prüfungsbedarf, unterstelle ungeachtet dessen aber bereits, dass der Windpark inmitten eines Hauptflugkorridors zwischen dem national und international bedeutenden Kranichschlafplatz und den Nahrungsflächen liege. Das sei gutachterlich aber eben nicht bestätigt worden. Der Antragsgegner lege bei gleichen Sachverhalten unterschiedliche Maßstäbe an. So habe er andere Flächen als Vorranggebiet ausgewiesen, obwohl es sich bei diesen ebenfalls um Vogelbrutgebiete mit landesweiter Bedeutung - wie beim Gebiet "F." - handeln solle. Auch die Anwendung des Kriteriums "Hauptflugkorridor" sei im Hinblick auf die ausgewählten Vorranggebiete uneinheitlich und nicht nachvollziehbar erfolgt. Trotz einem vergleichbaren Konfliktpotential sei der Antragsgegner somit zu unterschiedlichen Festlegungen gekommen. Bei unzureichender Datenlage habe er teilweise auf Untersuchungen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren verwiesen, andere Flächen seien bei gleicher Datenlage vollständig aus dem RROP herausgefallen. Notwendige Untersuchungen, etwa im Hinblick auf das Vorhandensein von Fledermäusen, könnten noch in einem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Soweit festgesetzt worden sei, dass innerhalb der Vorranggebiete nur maximal zwei unterschiedliche Anlagenhöhen zulässig seien und die durch Windenergieanlagen erzeugte Energie über Erdkabel in das Netz eingespeist werden solle, seien diese Festsetzungen unwirksam, weil es insoweit an einer Ermächtigungsgrundlage fehle.

Die Antragstellerin beantragt,

die Satzung über die Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Cuxhaven vom 31. Oktober 2011, bekannt gemacht am 28. Juni 2012, insoweit für unwirksam zu erklären, als das Regionale Raumordnungsprogramm den Teilbereich Windenergie betrifft,

hilfsweise,

die Satzung über die Feststellung dieses Regionalen Raumordnungsprogramms insoweit für unwirksam zu erklären, als für die Potentialfläche "F.", wie sie noch im Entwurf der zeichnerischen Darstellung vom März 2010 enthalten war, eine Ausschlusswirkung der Windenergienutzung als Außenbereichsvorhaben vorgesehen ist,

weiter hilfsweise,

die Satzung über die Feststellung dieses Regionalen Raumordnungsprogramms insoweit für unwirksam zu erklären, als damit für die Windkraftnutzung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Der Antragsgegner beschreibt in seiner Erwiderung zunächst den Gang des Aufstellungsverfahrens im Einzelnen und folgert daraus, dass die politischen Gremien im Verfahren zur Neuaufstellung des RROP umfassend informiert worden seien. Dies gelte im Besonderen im Zusammenhang mit dem Kriterienkatalog. Den Ausschussmitgliedern sei bekannt gewesen, welche Abstände disponibel gewesen seien und welche aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben nicht zur Disposition gestanden hätten. Er erwidert im Übrigen: Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Es werde bestritten, dass die Antragstellerin sich die benötigten Grundstücksflächen zivilrechtlich gesichert habe. Der Antrag sei teilweise unstatthaft, denn eine Normenkontrollklage könne zulässigerweise nur den Eintritt der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Gegenstand haben. Anders als die Antragstellerin meine, liege dem sachlichen Teilabschnitt Windenergie im RROP 2012 ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde, sei die Streichung des Vorranggebiets "F." sachlich gerechtfertigt gewesen, stelle sie keinen Verstoß gegen den beschlossenen Kriterienkatalog dar und gewähre die Vorranggebietsplanung der Windenergie substantiellen Raum. Im gesamten Landkreis Cuxhaven inklusive der Stadt Cuxhaven seien bis 2011 ca. 431 raumrelevante Windkraftanlagen mit insgesamt ca. 435 MW Leistung genehmigt worden. Bei Umsetzung des RROP 2012 gehe er davon aus, dass im Kreisgebiet in den nächsten Jahren 150 bis 200 neue oder repowerte Windkraftanlagen hinzukämen, so dass die gesamte installierte Leistung im Landkreis auf insgesamt 800 bis 1.000 MW anwachsen könne. Im Landes-Raumordnungsprogramm seien demgegenüber für den Landkreis Cuxhaven als Landesvorgabe 300 MW genannt. Das anspruchsvolle Ziel der vielfachen Übererfüllung der Landesvorgabe sei nur dadurch möglich, dass von der gesamten Landkreisfläche von 205.732,93 ha im RROP 2012 3.778,44 ha, also 1,837 %, als Vorranggebiet ausgewiesen seien. Dem RROP 2012 liege ein schlüssiges Gesamtkonzept für die Nutzung der Windenergie zugrunde. Der Kriterienkatalog weise systematisch und strukturell keine relevanten Änderungen gegenüber dem oberverwaltungsgerichtlich (12 KN 11/07) überprüften Kriterienkatalog für die Erstellung des sachlichen Teilabschnitts Windenergie aus dem Jahr 2004 auf. Im Rahmen der Aufstellung des Planungskonzeptes seien zunächst die Flächen herauszuarbeiten gewesen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung stünden. Flächen, die dieser Restriktion unterlagen, seien z. B. Siedlungsflächen, Verkehrsflächen oder Flächen, die einen besonderen Schutzstatus aufwiesen. Im nächsten Schritt sei die Frage zu klären gewesen, welche Abstände von den so ermittelten Tabuzonen eingehalten werden sollten. Die Abstandsfrage sei für jede Tabukategorie einzeln ermittelt worden. Zu manchen Tabuzonen seien die Abstände disponibel, andere seien gesetzlich vorgegeben gewesen, wie etwa bei den Bundesautobahnen oder Bundesfernstraßen. Der nach dieser Methode ermittelte Abstandskriterienkatalog sei wie dargelegt den politischen Gremien vorgestellt und erläutert worden. Da auf der Grundlage dieses so ermittelten Kriterienkatalogs eine Reihe von alten ausgewiesenen Vorranggebieten nicht mehr ausweisungsfähig gewesen sei, sei die Entscheidung zu treffen gewesen, wie mit diesen Altstandorten verfahren werden solle. Aus Gründen des Bestandsschutzes habe er sich dafür entschieden, diese Altstandorte mit der Maßgabe fortzuschreiben, dass diese Flächen nur dann erweiterungsfähig sein sollten, wenn sie den aktuellen Kriterienkatalog einhalten. Richtig sei, dass die Begrifflichkeiten "harte" und "weiche" Tabuzonen nicht ausdrücklich verwendet worden seien. Mit nur wenigen Ausnahmen, wie etwa der Anbauverbotszonen nach dem Bundesfernstraßengesetz, sei er der Überzeugung, dass alle Kriterien letztlich "weiche" Tabuzonen beschrieben. Sowohl Schall und Schattenwurf, als auch naturschutzrechtliche Vorgaben seien für sich genommen stets weiche Kriterien, da ohne Berücksichtigung der konkreten Genehmigungsplanung keine Aussagen über erforderliche Abstände zu treffen seien. Selbst ein Biotop generiere nicht zwangsläufig eine Tabuzone, wenn durch die konkreten Windkraftanlagen eine Beeinträchtigung nicht zu besorgen sei. Mit diesem Verständnis, dass die Abstandskriterien fast ausnahmslos weich seien, sei auch der Kriterienkatalog, den der Regionalausschuss in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen habe, diskutiert und beraten worden. Es sei deshalb nicht so, dass die Mitglieder der maßgeblichen Gremien von dem Bewusstsein getragen gewesen wären, es handele sich durchweg um "harte" Tabukriterien. Halte man insoweit gleichwohl einen Abwägungsmangel für gegeben, wäre dieser nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Die Genese des Kriterienkatalogs habe er in den vorliegenden Unterlagen hinlänglich dokumentiert. Der Vorrangstandort "F." sei gestrichen worden, weil die untere Naturschutzbehörde im Aufstellungsverfahren zusätzliche Erkenntnisse erlangt habe, die dazu geführt hätten, dass dieser Standort aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht geeignet sei. Diese Gründe seien so erheblich, dass bereits jetzt erkennbar sei, dass sie einer BImSchG-Genehmigung der Windkraftanlagen entgegenstünden. Die privilegierte Nutzung könnte sich nicht gegenüber den artenschutzrechtlichen Belangen durchsetzen, die Vorranggebietsausweisung liefe leer.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsunterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Hauptantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie kann geltend machen, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung ist es ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG; zuvor § 7 Abs. 7 ROG a.F. i. V. m. § 6 NROG a. F. v. 7.6.2007) folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Haben - wie hier - raumordnerische Zielfestlegungen etwa infolge § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nachteilige Wirkungen für die Rechtsstellung von Privaten, sind deren Belange bei der Abwägung zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 -, NVwZ 2007, 229, [...]). Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen gehören neben den Eigentümern von Grundstücken innerhalb des Plangebiets u.a. die dinglich und die obligatorisch hinsichtlich dieser Grundstücke Nutzungsberechtigten (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8, [...]; Nds. OVG, Urt. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580, [...] Rdn. 22; vgl. auch Sächs. OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 C 40/11 -, [...] Rdn. 35; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, [...] Rdn. 52 f.). Eine Antragstellerin ohne Grundeigentum in der Ausschlusszone muss substantiiert behaupten und gegebenenfalls glaubhaft machen, in der Ausschlusszone Windenergieanlagen errichten zu wollen (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdnr. 549). Zur Vorlage eines bereits geschlossenen Nutzungsvertrags ist die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage. Sie verweist aber unbestritten darauf, dass sie ein seit Jahren etabliertes Unternehmen in der Planung und Errichtung von (schwerpunktmäßig) Windenergieanlagen sei, im Gebiet des Antragsgegners bereits 13 Windenergieanlagen geplant und errichtet habe und - darum geht es ihr hier - die Errichtung und den Betrieb von weiteren sieben Anlagen in der Gemeinde F. plane. Einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung wolle sie für diese Anlagen so schnell wie möglich stellen. Zu diesem Zweck habe sie bereits verschiedene, auch im Verfahren vorgelegte Gutachten und naturschutzrechtliche Untersuchungen in Auftrag gegeben und zahlreiche weitere Antragsvorbereitungen getroffen. Sie hat ferner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Grundstückseigentümer im Bereich des zunächst vorgesehenen Vorranggebietes "F." hätten sich zu einer GbR zusammengeschlossen und nach Prüfung einer Reihe von Angeboten beschlossen, ihr - der Antragstellerin - Angebot anzunehmen und ihr zu gegebener Zeit diese Flächen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Anhörung des an dieser Beschlussfassung beteiligten vormaligen Bürgermeisters der Gemeinde F. in der mündlichen Verhandlung hat diesen Sachverhalt bestätigt und ergeben, dass die Grundstückseigentümer, die diesen Beschluss gefasst haben, die Antragstellerin als künftige Vertragspartnerin auszuwählen, etwa 90 Prozent der Flächen in dem in Rede stehenden Gebiet repräsentieren. Der Senat hat unter diesen Umständen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Antragstellerin nicht nur die ernsthafte Absicht verfolgt, in dem fraglichen Gebiet Windkraftanlagen zu errichten, sondern zu gegebener Zeit auch die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit haben wird, diese Absicht in die Tat umzusetzen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.1.2001 - 6 CN 4.00 -, NVwZ 2001, 1038).

Die Antragstellerin ist mit ihren Belangen auch nicht etwa ausgeschlossen. Das Beteiligungsverfahren ist nach näherer Maßgabe des § 5 NROG in der ab dem 1. Juni 2007 und bis zum 31. August 2012 geltenden und damit hier maßgeblichen Fassung durchgeführt worden. Nach Absatz 6 der genannten Vorschrift war der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf des Raumordnungsplans, dessen Begründung und dem Umweltbericht zu geben; in der Bekanntmachung war darauf hinzuweisen, dass bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist in schriftlicher oder elektronischer Form Stellung genommen werden könne. § 5 Abs.7 NROG sah vor, dass Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden waren, im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben konnten, wenn bei der Fristsetzung nach Abs. 6 darauf hingewiesen worden war (§ 5 Abs. 7 Satz 1 NROG). Dies galt nicht, soweit die vorgebrachten Belange dem Planungsträger bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen oder soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans von Bedeutung waren (§ 5 Abs. 7 Satz 2 NROG). Hier hatte die Antragstellerin in den Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bezüglich des ersten Entwurfs 2010 und des zweiten Entwurfs 2011, die beide den von ihr gewünschten Standort als Vorranggebiet vorsahen, keinen Anlass, Einwendungen zu erheben. Im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bezüglich des zweiten Entwurfs enthielt die entsprechende Bekanntmachung des Antragsgegners überdies den Hinweis, dass Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen möglich seien. In beiden Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren war zudem ein Hinweis gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 NROG unterblieben. Erst im Zuge des weiteren Verfahrens entstand die Absicht, das Gebiet "F." als Vorrangstandort entfallen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat dazu unter anderem mit Schreiben vom 21. August 2011 kritisch Stellung genommen. Eine erneute Auslegung der geänderten Planunterlagen ist nicht mehr erfolgt.

II. Der Antrag ist auch begründet.

1. In materiell-rechtlicher Hinsicht liegt ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang vor.

a) Der Teilbereich Windenergie des RROP 2012 genügt nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu stellen sind. In diesem Teilbereich hat der Antragsgegner nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2 NROG in der ab dem 1. Juni 2007 und bis zum 31. August 2012 geltenden Fassung Vorranggebiete für Windenergiegewinnung ausgewiesen mit dem Ziel einer dortigen Konzentration von raumbedeutsamen Windkraftanlagen und ihres Ausschlusses außerhalb dieser Standorte. Einer derartigen, nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsplanung muss ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 -, [...] Rdn. 35 ff., 37; Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, [...] Rdn. 47; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494, [...]) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, DVBl 2013, 507, jeweils auch [...]), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812 u. - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808 [OVG Niedersachsen 28.08.2013 - 12 KN 22/10]; v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504, jeweils auch in [...]), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll". Die Potentialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss sich dabei der Planungsträger den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Diesen Maßgaben genügt die Planung des Antragsgegners nicht.

Der Antragsgegner hat im Planungsprozess - wie er einräumt - nicht ausdrücklich zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. Die Begründung/Erläuterung und die Aufstellungsunterlagen des RROP 2012 lassen auch nicht erkennen, dass der Antragsgegner in der Sache (vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16.5.2013 - 1 C 11003/12.OVG -, ZNER 2013, 435, 436) hinreichend zwischen beiden differenziert hat. Die Differenzierungen sind jedenfalls nicht hinreichend dokumentiert. Im Einzelnen:

Der Antragsgegner hat "Ausschlussgebiete mit Pufferzonen" festgelegt, sich dabei aber nicht an der maßgeblichen Fragestellung orientiert, ob es sich insoweit jeweils um rechtliche bzw. tatsächliche Ausschlussgründe handelt oder nicht. Als Ausschlussgebiete (mit Pufferzonen) wurden der Planung etwa Ortslagen (Puffer 1.000 m), sonstige wohnbauliche Nutzungen, z. B. Einzelhäuser (Puffer 500 m), Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete (Puffer 200 m), Natura 2000-Gebiete (Puffer 500 m), Vorranggebiete für Natur und Landschaft (Puffer 200 m) und Vorbehaltsgebiete Wald (Puffer 100 m), zugrunde gelegt. Der Begriff der "Ausschlussgebiete mit Pufferzonen" erweckt zumindest den Anschein, dass der Antragsgegner die in diese Kategorie fallenden Räume insgesamt als hinzunehmende Ausschlussgründe und damit der Sache nach als harte Tabuzonen angesehen hat. Das ist etwa bei Ortslagen oder sonstigen wohnbaulichen Nutzungen oder auch Naturschutzgebieten eine zutreffende Zuordnung. Dies gilt allerdings nicht für etwa "Vorbehaltsgebiete Wald (Puffer 100 m)" oder für "Natura 2000-Gebiete (Puffer 500 m)" unabhängig von den insoweit jeweils verfolgten Erhaltungszielen oder uneingeschränkt für die angesetzten "Puffer" zur Wohnbebauung oder die vorgesehenen Abstände zwischen Windparkstandorten.

Der Antragsgegner hat auch gesehen, dass ihm etwa bei den Abständen der Windparks untereinander - insoweit abweichend von der Empfehlung der obersten Raumordnungsbehörde - Spielräume verbleiben. Der Antragsgegner trägt überdies im gerichtlichen Verfahren vor, er sei der Überzeugung (gewesen), dass mit nur wenigen Ausnahmen, wie etwa der Anbauverbotszonen nach dem Bundesfernstraßengesetz, alle Kriterien letztlich weiche Tabuzonen beschrieben. Sowohl Schall und Schattenwurf als auch naturschutzrechtliche Vorgaben seien für sich genommen stets weiche Kriterien, da ohne Berücksichtigung der konkreten Genehmigungsplanung keine Aussagen über erforderliche Abstände zu treffen seien. Selbst ein Biotop generiere nicht zwangsläufig eine Tabuzone, wenn durch die konkreten Windkraftanlagen eine Beeinträchtigung nicht zu besorgen sei. Mit diesem Verständnis sei auch der Kriterienkatalog diskutiert und beraten worden. Auch mit dieser Vorstellung genügt der Antragsgegner indes nicht den an einen fehlerfreien Planungsprozess zu stellenden Anforderungen. So hat der Antragsgegner bei dieser Vorgehensweise nicht - wie geboten - von seinem Beurteilungsspielraum und seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht und zumindest annähernd quantifiziert, welche Bereiche der im Zusammenhang mit den "Ausschlussgebieten" festgelegten Pufferzonen als Mindestabstand und damit als harte Tabuzonen und welche Bereiche als Vorsorgeabstand und damit als weiche, also disponible Tabuzonen anzusehen sind (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489). So kann etwa für den um Ortslagen vorgesehenen Puffer von 1.000 m weder schlechterdings unterstellt werden, dass es sich dabei insgesamt um das immissionsschutzrechtlich gebotene Minimum handele, noch angenommen werden, dass ein solcher Abstand in vollem Maße der Abwägung unterliege, also eine Abgrenzung zwischen dem Abstand, der dem Immissionsschutz dient, und demjenigen, der seine Rechtfertigung im Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG findet, nicht einmal annähernd erforderlich sei.

Es ist nicht zu verkennen, dass die Abgrenzung zwischen "harten" und "weichen" Tabuzonen in der Planungspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass vom Plangeber nicht mehr gefordert wird, als was er "angemessenerweise" leisten kann. Deshalb kommt ihm dort, wo eine trennscharfe Abgrenzung auf der Ebene der Planung angesichts der regelmäßig noch fehlenden Konkretisierung des Vorhabens (genauer Standort, Anzahl und Leistung der Windkraftanlagen) noch nicht möglich ist, eine Befugnis zur Typisierung zu, wobei er auf Erfahrungswerte zurückgreifen darf. Dem Plangeber sind damit fachliche Beurteilungsspielräume und Einschätzungsprärogativen in dem Sinne eröffnet, dass die getroffenen Wertungen gerichtlich nur auf ihre Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit überprüft werden. Ist sich der Plangeber unsicher, ob eine Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen gehört, kann er einen Fehler im Abwägungsvorgang auch dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fläche handele es sich um eine weiche Tabuzone, und den dafür maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt (Senat, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, ZfBR 2013, 162; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rdn. 82). So gesehen und mit diesen Einschränkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, DVBl. 2013, 507; vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794).

Bedenklich erscheint auch, wie der Antragsgegner bei der Bildung von Abständen der Windparks untereinander und bei der Freihaltung der G. vorgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Tabukriterien abstrakt zu definieren und einheitlich anzulegen. Für eine differenzierte "ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien ist bei der Ermittlung der Potentialflächen kein Raum. Die Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgt erst auf der nächsten Stufe, wenn es darum geht, für die jeweilige Potentialfläche im Wege der Abwägung zu entscheiden, ob sich auf ihr die Windenergie oder eine andere Nutzung durchsetzen soll (BVerwG, Beschl. v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82). Die von dem Antragsgegner zu dem Abschnitt Windenergie gegebene Begründung/Erläuterung zum RROP 2012 lässt zumindest nicht hinreichend erkennen, dass er diese Stufenfolge beachtet hat. Er ist zunächst, insoweit abweichend von der Landesempfehlung, von einem (verminderten) Mindestabstand zwischen Windparks von grundsätzlich 4 km ausgegangen. Im Falle der Oste-Niederung (im Sinne der Ostemarsch) hat er hingegen wiederum wegen der besonderen Empfindlichkeit dieses Landschaftsraumes auf einen Mindestabstand von 5 km zurückgegriffen und ferner festgelegt, dass in einem Puffer von 750 m rechts und links der Oste kein neuer Windpark auszuweisen ist. Für die Gemeinde J. und die Samtgemeinden K. und L. ist aufgrund des erhöhten Waldanteils, der in diesen Gebieten über 10 % der Gesamtfläche liegt, nur ein Mindestabstand von 3 km bestimmt, weil die Sicht weniger frei ist und Anlagen dadurch als weniger störend empfunden würden. Der Mindestabstand von neuen Windparkstandorten zu Standorten in Nachbarkreisen ist hingegen nur auf 2 km festgelegt worden, um dadurch größere Tabubereiche durch benachbarte Windparks an der Kreisgrenze zu vermeiden. Überhaupt kein Abstand wurde zu Standorten in Nachbarkreisen für erforderlich gehalten, wenn der Standort sich optisch als Erweiterung eines einheitlichen Standorts darstellt und die Größe beider Teile insgesamt auch noch der eines Standorts entspricht. Hiernach wird nicht hinreichend klar, auf welcher Stufe des Planungsprozesses alle diese Erwägungen angesiedelt sein sollen. Insbesondere bei dem Puffer von 750 m rechts und links der Oste ist nicht ersichtlich, ob dieser Abstandsbildung die Vorstellung rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse zugrunde liegt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich insoweit der Sache nach um das Anlegen eines weichen Tabukriteriums handelt.

Schon angesichts dieser Unzulänglichkeiten kann das Vorbringen des Antragsgegners, den Mitgliedern der beratenden und beschließenden Gremien sei die Bedeutung des zugrunde gelegten Abstandskriterienkatalogs (hinreichend) bewusst gewesen, nicht nachvollzogen werden. Davon abgesehen genügt die Planung den an sie zu stellenden Anforderungen auch deshalb nicht, weil sich der Planungsträger den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen nicht nur bewusst machen, sondern ihn auch dokumentieren muss. Auch daran fehlt es hier.

Soweit der Antragsgegner seine Planung damit verteidigt, dass die Ausweisung der Windkraftvorranggebiete auf der Grundlage eines schlüssigen Gesamtkonzepts erfolgt sei, welches bereits der Erstellung des sachlichen Teilabschnitts Windenergie im Jahr 2004 zugrunde gelegen und seinerzeit oberverwaltungsgerichtlicher Prüfung standgehalten habe, ist Letzteres zwar richtig (Urt. v. 26.3.2009 - 12 KN 11/07 -, NuR 2010, 125). Er übersieht dabei jedoch, dass auch der Senat seither der weiter entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend strengere Anforderungen an die Standortsuche und deren Dokumentation stellt.

b) Die notwendige - hier fehlende - Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden ("harten") Ausschlusskriterien und den einer Abwägung zugänglichen ("weichen") Kriterien bei der Ermittlung der Potentialflächen ist auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (BVerwG, Beschl. v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82; Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489, und v. 13.12.2013 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, DVBl 2013, 507; Nds. OVG, Urt. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504, jeweils auch in [...]). Ob der Fehler im Abwägungsvorgang beachtlich ist, ist nach § 12 ROG in der ab dem 30. Juni 2009 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2008 zu beurteilen. Nach Absatz 3 Satz 2 der erwähnten Norm sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ROG werden nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind; bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Der dargestellte Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, DVBl 2013, 507, [...]; Reitzig, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 10 Rdn. 146). So liegt es hier. Die bei der Ausarbeitung des Planungskonzepts unterbliebene bzw. nicht dokumentierte Differenzierung zwischen "harten" und "weichen" Tabuzonen ergibt sich aus der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen. Der Fehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Das ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, DVBl 2013, 507, [...]; Reitzig, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 10 Rdn. 151). Das ist der Fall. Da sich bei der gebotenen Bewertung zunächst anhand allein der rechtlich und tatsächlich zwingenden Kriterien voraussichtlich gezeigt hätte, dass mehr oder andere Flächen grundsätzlich für die Windenergienutzung in Betracht kommen, besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Antragsgegner ohne den Fehler andere oder auch mehr Flächen ausgewiesen hätte. Dem kann der Antragsgegner nicht mutmaßend im Nachhinein entgegenhalten, dass auch bei Beachtung der geforderten Differenzierung die Abwägung zum gleichen Ergebnis geführt hätte, denn die Abwägung hätte bei fehlerfreiem Vorgehen unter anderen Vorzeichen stattgefunden. Deshalb kann auch ein anderes Abwägungsergebnis nicht ausgeschlossen werden.

Der - wie dargelegt - beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang ist nicht nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ROG unbeachtlich geworden. Die Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 15. April 2013, die auch auf die fehlende Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien verweist, genügt den Anforderungen, die an eine Sachverhaltsdarlegung im Sinne des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG zu stellen sind. Die schriftliche Rüge hat eine Anstoßfunktion. Es soll sichergestellt sein, dass der Planungsträger aufgrund gezielter Information in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob und wie sich der geltend gemachte Mangel beheben lässt (Nds. OVG, Urt. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580, [...] m.w.N.). Diese Funktion erfüllt das dem Antragsgegner innerhalb der Jahresfrist des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG zugestellte Schreiben der Antragstellerin. Damit ist der Antragsgegner in die Lage versetzt worden zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel besteht und wie er zu beheben ist. Unabhängig davon sind die Fehler im Abwägungsvorgang aber auch aus anderen Gründen nicht unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ROG setzt voraus, dass bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Daran fehlte es hier. Die Bekanntmachung enthielt lediglich den - unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 NROG erfolgten - Hinweis, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber dem Antragsgegner unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Um eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geht es hier - wie dargelegt - nicht.

2. Da die Planung bereits aus den angeführten Gründen mängelbehaftet ist, lässt der Senat dahinstehen, ob auch Verfahrensfehler und weitere Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Auch im Hinblick auf die schon angestoßene Neuaufstellung der Planung soll indes ergänzend bemerkt werden:

a) Die Antragstellerin wendet sich im Besonderen gegen den Wegfall des ursprünglichen Standorts "F.", den der Antragsgegner ausweislich der Beschlussvorlage Stand September 2011 "aufgrund der offensichtlich bestehenden artenschutzrechtlichen Zulassungsrisiken bzw. -hemmnisse... aus artenschutzrechtlicher Sicht als nicht geeignet für eine Festlegung als Vorranggebiet Windenergienutzung eingestuft" hat. Demgegenüber macht die Antragstellerin (zusammengefasst) geltend: Der Antragsgegner habe eigens aufgestellte Kriterien nicht einheitlich angewandt. Bestehende Vogelbrutgebiete sowie Nahrungshabitate seien bei vielen Flächen nicht zum Anlass genommen worden, diese aus dem RROP herauszunehmen. Andere Flächen wiederum, insbesondere das ehemalige Vorranggebiet "F.", seien aufgrund eines angeblichen Vogelbrutgebietes von lokaler Bedeutung entfallen. Bei "spärlichen Datenlagen" habe der Antragsgegner für einige Flächen angeordnet, im nachfolgenden Genehmigungsverfahren Untersuchungen durchzuführen, andere Flächen habe er bei gleicher Datenlage wiederum vollständig aus seinem RROP herausfallen lassen. Diesem Vorbringen im Einzelnen nachzugehen, besteht aus den vorgenannten Gründen keine Notwendigkeit. Soweit die Zielrichtung dieser Kritik indes im Kern dahingeht, dass das ursprünglich vorgesehene Vorranggebiet "F." mit Blick auf bestimmte naturschutzfachliche Bedenken entfallen sei, ohne diese jedoch abschließend in diesem Planungsverfahren zu prüfen, dürfte dies allein einen erheblichen Mangel noch nicht begründen. Der Planungsträger kann in einer noch offenen und nicht abschließend geklärten Lage zur Vermeidung von Risiken auf die Ausweisung bestimmter Flächen als Vorranggebiete verzichten. Er ist nicht verpflichtet, von einer Ausweisung des Gebiets, wie anscheinend die Antragstellerin meint, nur dann abzusehen, wenn er bereits auf dieser Planungsstufe erkennt, dass einem Vorhaben dort unüberwindbare Zulassungshindernisse entgegenstehen werden. Er kann sich vielmehr im Rahmen seiner Abwägung auf den Standpunkt stellen, dass einer Zulassung von Vorhaben jedenfalls erhebliche Hemmnisse und Risiken entgegenstehen würden, nicht hinreichend abschätzbar ist, ob und in welcher Weise diese Hindernisse ausgeräumt werden können, und schon diese Umstände zum Anlass nehmen, auf die Ausweisung des Gebiets zu verzichten, sofern er der Windkraftnutzung im Übrigen hinreichend Raum gibt. Diese Vorgehensweise wäre allerdings fragwürdig, wenn er hinsichtlich vergleichbarer Standorte unterschiedliche Maßstäbe anlegen würde. Dass sich die Beurteilungslage aber hinsichtlich anderer Räume derart ähnelt, dass daraus zwingend die gleichen Konsequenzen gezogen werden müssten, erscheint eher fernliegend. Bedenklich wäre andererseits, wenn der Plangeber Standorte in sein RROP aufnähme, obwohl die auf dieser Planungsebene gebotene Prüfung und Feststellung der grundsätzlichen Eignung des Gebiets noch kein positives Ergebnis erbracht hat.

b) Die Antragstellerin rügt, dass zwei Festsetzungen im RROP 2012 mangels bestehender Ermächtigungsgrundlage unwirksam seien. Sie wendet sich insoweit dagegen, dass innerhalb der Vorranggebiete nur maximal zwei unterschiedliche Anlagenhöhen zulässig sind und die durch Windenergieanlagen erzeugte Energie über Erdkabel in das Netz eingespeist werden soll. Durchgreifende Bedenken bestehen insoweit jedoch nicht.

Der Antragsgegner hat die Festlegung der maximalen Anlagenhöhe über Grund den Gemeinden als Trägern der Bauleitplanung überlassen. Er hat allerdings bestimmt, dass zur Reduzierung der Landschaftsbildbeeinträchtigung innerhalb eines Windparks maximal zwei unterschiedliche Anlagenhöhen zulässig sind (Nr. 4.4.2 09). Der Senat hat mit Urteil vom 12. Dezember 2012 ( - 12 KN 311/10 -, DVBl. 2013, 446) entschieden, dass die Befugnis zur Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten in Raumordnungsplänen (seinerzeit normiert in § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2 NROG 2007) eine Ermächtigungsgrundlage für die zielförmige Festlegung von Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen beinhaltet. Dafür war bestimmend, dass sich die Ermächtigung nicht nur auf die Festlegung von Flächen, sondern auch auf die von Gebieten und deren jeweilige Bestimmung bzw. Eignung für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bezieht und damit die Kompetenz einschließt, räumliche Maximalgrenzen der betreffenden Maßnahmen festzulegen, denn auch insoweit handelt es sich um eine Bestimmung "zur Raumstruktur" (§ 3 Abs. 2 Satz 1 NROG a. F.). Ist es aber - wie der Senat seinerzeit entschieden hat - im Rahmen der Raumordnungsplanung zulässig, auf die räumliche Dimensionierung oder die Konfiguration des Vorhabens Einfluss zu nehmen, wenn dies aus raumordnerischen Gründen gerechtfertigt ist, so spricht viel dafür, dass es zur Verminderung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen auch zulässig ist, die Zahl unterschiedlicher Anlagenhöhen innerhalb eines Windparks - wie hier geschehen - auf maximal zwei unterschiedliche Höhen zu begrenzen.

Bei der Aussage, dass die durch Windenergieanlagen erzeugte Energie über Erdkabel in das Netz eingespeist werden soll (Nr. 4.2.2 12), handelt es sich, wie sich bereits aus dem insoweit fehlenden Fettdruck ergibt, nicht um ein Ziel der Raumordnung, dem als solches Verbindlichkeit zukommt, sondern um einen Grundsatz, der als ein öffentlicher Belang in nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen einzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG). Auch eine solche Aussage ist allerdings nur zulässig, wenn ihr Gegenstand die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums ist, sie also von der kompetenzrechtlichen Zuständigkeit der Raumordnung umfasst ist. Das dürfte indes bei dem Belang, den Raum und die Landschaft nach Möglichkeit nicht durch zusätzliche Freileitungen zu belasten, sondern die Energie über Erdkabel zu leiten, der Fall sein.

3. Die aufgezeigten Abwägungsmängel erfassen den gesamten Teilbereich Windenergie. Da keine rechtlichen Bedenken bestehen, die Satzung über die Feststellung des RROP 2012 des Antragsgegners hinsichtlich des mit dem Hauptantrag angegriffenen Teilbereichs Windenergie für unwirksam zu erklären, muss auf die Hilfsanträge nicht weiter eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.