Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.01.2010, Az.: 4 LC 232/08

Einbeziehung von zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten bei einer Berechnung der Ausbildungsdichte; Anspruch auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine berufsbegleitende Qualifizierung zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung "Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.01.2010
Aktenzeichen
4 LC 232/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 12991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0119.4LC232.08.0A

Fundstelle

  • DVBl 2010, 667

Amtlicher Leitsatz

Bei der Berechnung der Ausbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG i.d.F. v. 31. Oktober 2006 müssen bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Fortbildungsmaßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden (sog. Bruttomethode).

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Förderung einer Fortbildungsmaßnahme zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

2

Die 1974 geborene Klägerin besuchte nach dem Erwerb der Fachhochschulreife in der Zeit von August 1995 bis Juli 1997 die Städtische Kollegschule in B.. Sie bestand dort die Prüfung zur Staatlich geprüften Chemisch-technischen Assistentin. In der Folgezeit arbeitete sie in ihrem erlernten Beruf. Im Januar 2005 wechselte sie in die Finanzdienstleistungsbranche.

3

Am 27. Dezember 2006 schlossen die Klägerin und das Fortbildungsinstitut GOING PUBLIC ! AG & Co. KG eine Schulungsvereinbarung über eine berufsbegleitende Qualifizierung zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung "Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)". Ausweislich der Vereinbarung besteht die Schulung aus einem Grundlagenteil und einem Vertiefungsteil. Der Grundlagenteil sollte in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 8. Februar 2008 stattfinden. Der Vertiefungsteil war im Zeitraum vom 8. November 2009 bis zum 21. September 2010 vorgesehen, wobei sich das Fortbildungsinstitut allerdings vorbehielt, den Zeitpunkt des Beginns des Vertiefungsteils bei zu geringer Teilnehmerzahl zu verschieben. Die "Studiengebühren" beliefen sich auf 3.790 Euro.

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Nachdem die Klägerin den Grundlagenteil der Fortbildungsmaßnahme am 1. März 2007 begonnen hatte, stellte sie am 22. März 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach demAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK). Ausweislich des dem Antrag beigefügten, vom Fortbildungsinstitut ausgefüllten Formblatts B wird die Maßnahme in Teilzeitunterricht durchgeführt. Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden beträgt 680, von denen 288 auf einen mediengestützten Lehrgang mit regelmäßigen Erfolgskontrollen entfallen. Die IHK C. als die für die Prüfung zuständige Stelle erklärte in der Anlage zum Formblatt B, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung gemäß § 2 der Fortbildungsordnung voraussichtlich erfüllen werde; erforderlich seien das Bestehen der Prüfung zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen und eine anschließende zweijährigen Berufspraxis.

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Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Fortbildungsförderung mit Bescheid vom 8. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Maßnahmen in Teilzeitform nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG nur förderungsfähig seien, wenn in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Fortbildung zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) bei der GOING PUBLIC ! AG & Co. KG umfasse nach der vorgelegten Bescheinigung zwar eine Gesamtstundenzahl von 680 Unterrichtsstunden. Von diesen würden jedoch nur 520 als förderfähig anerkannt. Somit würden in acht Monaten nicht die erforderlichen 150 Unterrichtsstunden erbracht. Bei einer Lehrgangsdauer von 42 Monaten und 520 Unterrichtsstunden ergebe sich ein Durchschnitt von monatlich 12,38 Stunden. Damit werde der erforderliche Ausbildungsdichte von durchschnittlich 18,75 Stunden pro Monat nicht erreicht. Folglich lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG nicht vor. Daran würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn alle vorgesehenen 680 Stunden als förderfähig anerkannt würden.

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Daraufhin hat die Klägerin am 19. Juni 2007 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG seien entgegen der Annahme der Beklagten erfüllt. Die Beklagte sei zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass nur 520 der von dem Maßnahmeträger bescheinigten 680 Unterrichtsstunden anerkannt werden könnten. Neben den 196 Präsenzunterrichtsstunden in jedem der beiden Maßnahmeabschnitte seien auch die 288 mediengestützten Unterrichtsstunden in vollem Umfang zu berücksichtigen, da diese sehr wohl die Voraussetzungen des § 4 a AFBG erfüllten. Danach seien auch Maßnahmen, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt würden, förderfähig, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen stattfinden. Das Kriterium der Ausbildungsdichte sei ebenfalls eingehalten, da es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die sog. Brutto-, sondern die Nettozeitbetrachtung ankomme, derzufolge die Zeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten bei der Berechnung der Dauer der Gesamtmaßnahme nicht zu berücksichtigen seien. Die Geltung des Nettoprinzips ergebe sich aus § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG. Diese Rechtsauffassung werde durch Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Verwaltungsgerichts Regensburg gestützt. Schließlich sei ihre Fortbildung auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG objektiv förderungsfähig.

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Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juni 2007 zu verpflichten, ihr Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur Fachwirtin für Finanzberatung entsprechend ihrem Antrag vom 22. März 2007 in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

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und vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung. Die von ihr in Teilzeitform durchgeführte Fortbildung erfülle das Kriterium der Ausbildungsdichte des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG nicht, da es entgegen der Annahme der Klägerin gerade nicht auf eine sog. Netto-, sondern auf eine Bruttozeitbetrachtung ankomme. Sowohl die Gesetzesbegründung als auch die Gesetzessystematik spreche dafür. Entsprechendes gelte für den Sinn und Zweck des Gesetzes, da eine Fortbildung insbesondere bei Teilzeitmaßnahmen sich im Falle einer Nettozeitbetrachtung zu lange hinziehen könne, was dem Ziel einer zügigen Durchführung der Maßnahme widersprechen würde. Darüber hinaus sei die Annahme der Klägerin, dass auch die mediengestützten Stunden als anerkennungsfähige Lehrveranstaltungen berücksichtigt werden könnten, unzutreffend. Die mediengestützten reinen Selbststudienphasen, die die Teilnehmer mit Literaturleitfäden zum Literaturstudium sowie Selbstlern- und Übungsaufgaben ausfüllen könnten, erfüllten nicht die Kriterien des § 4 a AFBG. Im Übrigen sei fraglich, ob die Fortbildung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG objektiv förderungsfähig sei, da die Klägerin nach den Angaben der IHK C. die Voraussetzungen für die Prüfung zur Fachwirtin für Finanzberatung erst dann erfülle, wenn sie zuvor die Prüfung zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen bestanden und anschließend zwei Jahre Berufspraxis erworben habe.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Juni 2008 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Aufstiegsfortbildungsförderung. Voraussetzung für eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sei, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um eine förderungsfähige Maßnahme nach den §§ 1 ff. AFBG handele. Im vorliegenden Falle könne offen bleiben, ob die Fortbildung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG i.V.m. der maßgeblichen Prüfungsordnung der IHK {C. objektiv förderungsfähig sei. Jedenfalls scheitere der Anspruch der Klägerin auf Fortbildungsförderung daran, dass die von ihr begehrte Fortbildung auf der Grundlage des im Antrag angegebenen zeitlichen Ablaufs keine förderfähige Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG darstelle. Nach dieser Vorschrift seien Maßnahmen in Teilzeitform nur förderungsfähig, wenn in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Im Falle der Klägerin sei von einer Maßnahmedauer von insgesamt 42 Monaten oder, wenn man den Monat September 2010 voll anrechne, von maximal 43 Monaten und nicht - wie die Klägerin meine - von 22 Monaten auszugehen. Zwar sei es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG grundsätzlich unschädlich, dass die von der Klägerin gewählte Fortbildungsmaßnahme aus zwei Abschnitten, nämlich dem Grundlagenteil und dem Vertiefungsteil, bestehe. Entgegen der von der Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster vertretenen Auffassung sei bei der Berechnung der Maßnahmedauer aber eine sog. Bruttobetrachtung anzustellen, wonach die zwischen dem Abschluss des ersten Maßnahmeabschnitts am 8. Februar 2008 und dem Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts am 6. November 2009 liegenden unterrichtsfreien Monate bei der Berechnung mit zu berücksichtigen seien. Für diese Betrachtungsweise spreche bereits der Sinn und Zweck des Gesetzes. Zentraler Grundsatz des Gesetzes sei es, sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitmaßnahmen eine zügige und effektive Durchführung der Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel der erfolgreichen Vorbereitung auf den Abschluss zu erreichen. Hintergrund sei dabei das Bedürfnis, die begrenzten öffentlichen Mittel sinnvoll und sparsam sowie zweckentsprechend einzusetzen. Auch bei einer Teilzeitmaßnahme solle eine zügige Durchführung der Fortbildung gewährleistet sein. Bei einer Nettobetrachtung wäre dies hingegen nicht gegeben, da die einzelnen Fortbildungsabschnitte beliebig weit auseinander gezogen werden könnten. Auch der Wortlaut der Vorschrift und die Systematik der Norm legten eine Berechnung nach der Bruttomethode nahe. Während in den §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 7 und 11 Abs. 3 AFBG ausdrücklich von einzelnen Maßnahmeabschnitten gesprochen werde, stelle § 2 Abs. 3 AFBG auf den Begriff der Maßnahme und damit auf die Maßnahme in ihrer Gesamtheit, d.h. auf die Maßnahmeabschnitte einschließlich der dazwischen liegenden Unterbrechungsphasen ab. Diese Auffassung werde zudem durch die Neufassung des im Januar 2002 geänderten § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG gestützt, der regele, dass eine Maßnahme als unterbrochen gelte, solange die Fortsetzung der Maßnahme durch vom Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten nicht möglich sei. Wäre im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG grundsätzlich auf eine Nettobetrachtung abzustellen, wäre die Einführung dieser Regelung zur Vermeidung unbilliger Härten nicht erforderlich gewesen. Auch der Einwand der Klägerin, dass sich andere Gerichte ebenfalls für eine Nettobetrachtung ausgesprochen haben, rechtfertige keine andere Entscheidung, da die Gegenargumente nicht überzeugten. So werde die Nettobetrachtung damit begründet, dass bei einem Durchschnitt von in der Regel 150 Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten und einer maximalen Maßnahmedauer von 48 Monaten ein Maßnahmeteilnehmer insgesamt mindestens 900 Unterrichtsstunden absolvieren müsste, während das Gesetz selbst nur von mindestens 400 Stunden spreche. Diesem Argument stehe jedoch entgegen, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG lediglich die Zeitspanne normiere, innerhalb derer die Maßnahme spätestens abgeschlossen werden müsse, und § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG lediglich eine Mindestzahl von Unterrichtsstunden festlege, ohne damit weitere Unterrichtsstunden zu unterbinden. Bei einer Maßnahmedauer von 42 oder 43 Monaten, von der demnach auszugehen sei, erreiche die Klägerin die notwendige Stundenzahl von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten während der Gesamtdauer der Maßnahme nicht. Das gelte selbst dann, wenn man alle vom Maßnahmeträger angegebenen 680 Unterrichtsstunden berücksichtige, da die durchschnittliche Stundenzahl bei einer Maßnahmedauer von 42 bzw. 43 Monaten nur 129,52 bzw. 126,48 betrage.

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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 23. Juni 2008 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt.

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Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe ihr ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Teilnahme an der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei Fortbildungen, die in mehrere Maßnahmeabschnitte aufgeteilt sind, bei der Berechnung der Ausbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG das Bruttoprinzip zur Anwendung gelange, sei fehlerhaft. Die Bruttobetrachtung gelte allerdings für die Berechnung der Förderungshöchstdauer nach § 11 AFBG auch bei in mehrere Maßnahmeabschnitte aufgeteilten Fortbildungen. Das ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 AFBG. Bezüglich der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG enthaltenen zeitlichen Regelung sei jedoch zu differenzieren. Bei der Untergrenze von 400 Unterrichtsstunden in § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a AFBG sei eine Nettobetrachtung anzustellen. Demgegenüber sei bei der Höchstdauer von 48 Monaten in§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG grundsätzlich die Bruttomethode anzuwenden. Auch bei der Berechnung der durchschnittlichen Ausbildungsdichte von 150 Unterrichtsstunden in acht Monaten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG sei grundsätzlich von einer Bruttobetrachtung auszugehen. Diese Bruttobetrachtung beziehe sich aber nur auf die Ausbildungsdichte von Lehrveranstaltungen innerhalb eines Lehrgangs. Bei einer zusammenhängenden Fortbildungsmaßnahme beziehe sich das Bruttoprinzip somit auf die gesamte Dauer der Fortbildung. Soweit aber eine Fortbildungsmaßnahme in mehrere zeitlich nicht zusammenhängende Maßnahmeabschnitte aufgeteilt sei, sei die Bruttobetrachtung nur auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte anzuwenden. Die zwischen den Maßnahmeabschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten seien bei der Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG, der bestimme, dass dann, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehe, die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend sei. Dies sei in der ursprünglichen Fassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes noch anders gewesen. Nach der ursprünglichen Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 AFBG seien die zeitlichen Grenzen nämlich auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte bezogen gewesen. Folglich sei bei der Berechnung der Ausbildungsdichte nur auf die Maßnahmeteile selbst abzustellen. Der Anwendung des Nettoprinzips bei der Berechnung der Ausbildungsdichte bei mehreren Maßnahmeabschnitten stehe auch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2000 (10 L 4381/98) nicht entgegen. Denn diese Entscheidung sei einerseits zumAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vor dessen Novellierung und andererseits nur zur Anwendung des Bruttoprinzips bei der Prüfung der maximalen Ausbildungsdauer bei Vollzeitmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AFBG ergangen. Auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe sich keine zwingende Anwendung des Bruttoprinzips bei der Berechnung der Ausbildungsdichte bei einer auf mehrere Maßnahmeabschnitte aufgeteilten Fortbildung. Es gebe insoweit auch keinen zentralen Grundsatz des Gesetzes, wonach sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitmaßnahmen eine zügige und effektive Durchführung der Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel erfolgreicher Vorbereitung auf den Abschluss erforderlich sei. Ein diesbezüglicher Passus in der Gesetzesbegründung beziehe sich grundsätzlich nur auf Maßnahmen in Vollzeitform. Denn allein für derartige Maßnahmen gewähre das Gesetz nach § 10 Abs. 1 Satz 4 Förderungsleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Selbst wenn es einen das Gesetz durchdringenden Grundsatz einer zügigen und effektiven Durchführung der Maßnahme gäbe, läge bei einer durch das Nettoprinzip ermöglichten Streckung der Fortbildung aber kein Verstoß gegen ihn vor. Denn innerhalb der Maßnahmeabschnitte werde die Fortbildung in den Grenzen des § 2 Abs. 3 AFBG zügig und effektiv durchgeführt. Die zeitliche Trennung der beiden Maßnahmeabschnitte gefährde auch in keinem Fall das Ausbildungsziel, da beide Maßnahmeabschnitte mit einer eigenständigen Prüfung abschlössen. Dass zwischen beiden Maßnahmeabschnitten eine zeitliche Spanne liege, sei somit für den Prüfungserfolg unschädlich. Dem entspreche auch die Regelung des § 56 Abs. 2 BBiG, wonach ein Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zentrale Stelle zu befreien sei, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt habe und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolge. Wenn also Prüfungsleistungen in einem Rahmen von fünf Jahren anrechenbar seien, sei nicht einsichtig, warum Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung abschlössen, nicht innerhalb der Maximaldauer des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AFBG von 48 Monaten mittels der Geltung des Nettoprinzips bei der Ausbildungsdichte frei verteilt werden könnten. Auch die Systematik des Gesetzes lege keine Anwendung des Bruttoprinzips bei auf mehrere Maßnahmeabschnitte aufgeteilten Fortbildungen nahe. Im Gegenteil unterstreiche die unterschiedliche Anwendung der Begriffe "Maßnahme" und " Maßnahmeabschnitte" die notwendige Differenzierung zwischen einheitlichen Maßnahmen und solchen, die in mehrere Maßnahmeabschnitte aufgeteilt seien. Die Regelung des § 2 Abs. 3 AFBG würde überhaupt keinen Sinn machen, wenn dort stünde "Maßnahmeabschnitte sind förderungsfähig, wenn ... ". Auch aus der Neuregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG lasse sich nichts Gegenteiliges schließen. Denn diese beziehe sich ganz ausdrücklich nicht auf die Ausbildungsdichte, sondern auf die Maximaldauer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG. Das ergebe sich zweifelsfrei aus der Gesetzesbegründung. Im Übrigen sei es mitnichten so, dass es der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG nicht bedürfe, wenn das Nettoprinzip in Bezug auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG gelte. Denn einem Teilnehmer, dessen Fortbildung wegen unverschuldeter Wartezeiten nicht die Maximaldauer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG einhalten könne, sei nicht geholfen, wenn durch die Anwendung des Nettoprinzips die Ausbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG gewährleistet bleibe. Umgekehrt zeige dies, dass die gesetzliche Intention, die in§ 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG stecke, das Nettoprinzip bei der Ausbildungsdichte notwendig mache. Denn was sei für den Teilnehmer gewonnen, wenn bei unverschuldeten Wartezeiten zwar aufgrund von § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG die Maximaldauer gewahrt sei, die Fortbildung aber dennoch nicht förderungsfähig sei, weil die Ausbildungsdichte aufgrund der Wartezeit absinke.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 5. Juni 2008 zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

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und erwidert: Die Rechtsauffassung der Klägerin sei falsch. Die Klägerin habe die Gesetzesbegründung fehlerhaft ausgelegt. Eine Nettobetrachtung gäbe im Übrigen keinen Aufschluss darüber, wie hoch die Ausbildungsdichte über die gesamte Förderdauer wäre. Die Berechnung der Ausbildungsdichte anhand des Nettoprinzips liefe zudem dem Grundsatz der zügigen und effektiven Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme zuwider und würde zu ausufernden Fallgestaltungen führen. Außerdem könne dem § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG die Geltung des Nettoprinzips nicht entnommen werden. Diese Bestimmung regele lediglich, dass bei der Förderung einzelner Maßnahmeabschnitte die Unterrichtsstunden der gesamten Fördermaßnahme und die Dauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte zu addieren seien, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b AFBG erfüllt seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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II.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

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Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich erachtet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -) in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

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Ein Anspruch auf eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz setzt die Teilnahme an einer nach § 2 AFBG förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme voraus. Fortbildungsmaßnahmen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderungsfähig sind, wenn sie in Teilzeitform a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b) innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG), ist nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend.

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Das Verwaltungsgericht hat danach zutreffend entschieden, dass die Maßnahme, deren Förderung die Klägerin begehrt, nicht förderungsfähig ist, weil sie die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG nicht erfüllt.

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§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG regelt die für eine förderungsfähige Maßnahme notwendige Ausbildungsdichte dahingehend, dass in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden müssen, wobei jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen als eine Unterrichtsstunde gelten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 AFBG). Bei der Berechnung dieser Ausbildungsdichte müssen bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden (sog. Bruttomethode; vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 15.2.2000 - 10 L 4381/98 -; VG Osnabrück, Urt. v. 27.5.2003 - 1 A 112/02 -; VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 1.11.2007 - 10 E 1581/05; VG Lüneburg, Urt. v. 13.2.2008 - 5 A 261/06 -; VG Hannover, Urt. v. 8.2.2007 - 10 A 6190/06 -; a. A. OVG Münster, Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 - u. v. 15.12.2000 - 16 B 1797/00 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 23.8.2006 - 1 K 1456/05 -; VG Regensburg, Urt. v. 14.2.2006 - RO 4 K 04.2302 -). Das ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG, demzufolge die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht. Denn die Gesamtdauer aller Maßnahmeteile umfasst entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Summe der Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte, sondern die gesamte Zeitspanne zwischen dem Beginn des ersten und dem Ende des letzten Maßnahmeabschnitts.

23

Für diese Auslegung spricht bereits der Umstand, dass § 2 Abs. 3 AFBG die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit, d.h. vom Beginn bis zum Ende, und nicht die einzelner Maßnahmeabschnitte regelt (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 15.2.2000 - 10 L 4381/98 -). Es kommt hinzu, dass sich§ 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG nicht nur auf die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG geregelte Ausbildungsdichte, sondern auch auf den in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG normierten maximalen Zeitrahmen bezieht, der sich zweifelsohne auch bei Maßnahmen, die in selbständige Abschnitte gegliedert sind, auf die Gesamtmaßnahme von ihrem Beginn bis zu ihrem Ende erstreckt (vgl. dazu Bay. VGH, Urt. v. 19.6.2008 - 12 B 06.757 -; Nds. OVG, Urt. v. 15.2.2000 - 10 L 4381/98 -).

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Darüber hinaus stützen sowohl die historische Auslegung als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille ganz entschieden die hier vertretene Auslegung.

25

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG in der Ursprungsfassung vom 23. April 1996 (BGBl. I S 623) bestimmte zunächst, dass Maßnahmen förderungsfähig sind, wenn sie in Teilzeitform a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b) innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und c) wenn in der Regel innerhalb von sechs Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFGB), BT-Drs. 13/3698, S. 15) führte zu dieser später Gesetz gewordenen Bestimmung Folgendes aus:

"Die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme ist neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien abhängig von der für den Einzelnen damit verbundenen finanziellen Belastung. Eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird daher nur für Fortbildungsmaßnahmen von einer bestimmen Dauer vorgesehen. Durch die zeitlichen Untergrenzen in Absatz 3 werden Maßnahmen von kürzerer Dauer, für die in der Regel entsprechend geringere Kosten entstehen, von der staatlichen Förderung ausgenommen. Diese Untergrenzen stellen keine Qualitätskriterien dar; durch sie wird Fortbildungszielen, die eine geringere als die gesetzlich geforderte Vorbereitungszeit erfordern, der Charakter einer Aufstiegsfortbildung im Sinne von Absatz 1 nicht abgesprochen. Die zeitlichen Grenzen sind auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte bezogen."

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Ausgehend davon kann § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG in der Fassung vom 23. April 1996 nur dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Ausbildungsdichte auch bei aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Maßnahmen auf die Gesamtdauer der Maßnahmen und nicht auf die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte bezieht, was zur Folge hat, dass auch die zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten bei der Ermittlung der Ausbildungsdichte zu berücksichtigen sind (sog. Bruttomethode). Dementsprechend hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Februar 2000 (10 L 4381/98) ausgeführt, dass das Gesetz für die Förderungsfähigkeit auf die Maßnahme in ihrer Gesamtheit abstellt und es nicht genügen lässt, dass lediglich einzelne ihrer Teile, nämlich selbständige Maßnahmeabschnitte, für sich gesehen die an die Förderung zu stellenden zeitlichen Anforderungen erfüllen.

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An dieser Rechtslage hat die Novellierung des § 2 Abs. 3 AFBG durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) nichts Wesentliches geändert. Der Gesetzgeber hat zwar den Zeitraum von sechs Monaten für 150 Unterrichtsstunden bei Teilzeitmaßnahmen auf acht Monate verlängert und § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG in das Gesetz eingefügt, der bestimmt, dass die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend ist, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht. Aus der Begründung des unverändert übernommenen Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-ÄndG), BT-Drs. 14/7094, S. 15) ergibt sich aber, dass durch diese Ergänzung des Gesetzes lediglich klargestellt werden sollte, dass in den Fällen, in denen die Fortbildung in mehreren zeitlich nicht zusammenhängenden Maßnahmeabschnitten absolviert werden kann, nicht auf die individuelle, sondern die objektiv in den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Fortbildungsabschnitte abzustellen ist. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG in das Gesetz nicht von der sog. Bruttomethode abweichen wollte. Folglich kann§ 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Gesamtdauer aller Maßnahmeteile die gesamte Zeitspanne zwischen dem Beginn des ersten und dem Ende des letzten Maßnahmeabschnitts und nicht die Summe der Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte umfasst.

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Für eine solche Auslegung spricht zudem die Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314).§ 2 Abs. 3 Sätze 7 und 8 AFBG bestimmt nun ausdrücklich, dass für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend ist, wenn die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht, und dass alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen sind. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 16/10996, S. 22) heißt es dazu wörtlich:

"Bei den Sätzen 7 und 9 handelt es sich um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens. Diese Klarstellung ist erforderlich geworden, weil in der Vergangenheit vermehrt Gerichte bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte fälschlicherweise auf die sog. Nettobetrachtung abgestellt haben. Danach sind auch längere Ausbildungszeiten zwischen zwei Maßnahmeabschnitten von z.B. mehr als zwei Jahren bei der Berechnung der Maßnahmedauer unberücksichtigt geblieben und wurden als förderunschädlich eingestuft. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 ergibt, ist auf die Gesamtdauer der Maßnahme und eben nicht nur auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte abzustellen. Gesetzesintention ist das möglichst zielstrebige und zügige Erreichen des Fortbildungszieles auch mit Blick auf eine sparsame Mittelverwendung. Dem wird nur die sog. Bruttobetrachtung gerecht, die bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte sowohl die Maßnahmeabschnitte als auch die dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten umfasst. Sowohl das abstrakte Lehrgangskonzept des Bildungsträgers als auch der vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin individuell gewählte Lehrgangsablauf müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3 erfüllen. Dies soll nunmehr im Gesetz unmissverständlich klargestellt werden."

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Diese Ausführungen stützen die Auffassung, dass § 2 Abs. 3 AFBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. Oktober 2006 dahingehend auszulegen ist, dass bei der Berechnung der Ausbildungsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme auf die Dauer der Gesamtmaßnahme abzustellen ist und damit auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einbezogen werden müssen.

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Diese Gesetzesauslegung steht auch mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen im Einklang. Schon der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (BT-Drs. 13/3698, S. 15) ist zu entnehmen, dass förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden sollen. Hintergrund dafür ist das Bedürfnis, die begrenzten öffentlichen Mittel sinnvoll, sparsam und zweckentsprechend einzusetzen. In Übereinstimmung damit wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, BT-Drs. 16/10996, S. 22) ausdrücklich hervorgehoben, dass das möglichst zielstrebige und zügige Erreichen des Fortbildungsziels auch mit Blick auf eine sparsame Mittelverwendung Intention des Gesetzes ist. Dem entspricht es, bei der Ermittlung der Ausbildungsdichte auf den Gesamtzeitraum zwischen dem Beginn des ersten und dem Ende des letzten Ausbildungsabschnitts abzustellen und damit auch die dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen. Denn dadurch wird eine zügige Durchführung der Fortbildung gefördert und eine sparsame Mittelverwendung gewährleistet. Bei einer Nettobetrachtung wäre dies hingegen nicht gegeben, da die einzelnen Maßnahmeabschnitte im Rahmen der maximalen Ausbildungsdauer von vier Jahren weit auseinandergezogen werden könnten.

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Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine sparsame Mittelverwendung bei Maßnahmen in Teilzeitform selbst bei einer Streckung der Fortbildung gewährleistet sei, weil ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) nach § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG nur für Maßnahmen in Vollzeitform geleistet werde. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass für Maßnahmen in Teilzeitform wie der hier in Rede stehenden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG grundsätzlich nur ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet wird. Dieser Maßnahmebeitrag erhöht sich aber für Alleinerziehende nach § 10 Abs. 1 Satz 3 AFBG um die notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Daher besteht auch bei Maßnahmen in Teilzeitform grundsätzlich das Bedürfnis, die begrenzten öffentlichen Mittel durch eine zügige Durchführung der Fortbildung sparsam einzusetzen.

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Der weitere Einwand der Klägerin, dass die Fortbildung jedenfalls innerhalb der Maßnahmeabschnitte zügig und effektiv durchgeführt werde und die zeitliche Trennung der Maßnahmeabschnitte das Ausbildungsziel nicht gefährde, weil der erste Maßnahmeabschnitt mit einer eigenständigen Prüfung abgeschlossen werde, ist ebenfalls nicht geeignet, die Anwendung der Bruttomethode in Frage zu stellen.

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Schließlich spricht auch § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG nicht gegen die vom Senat vertretene Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 3 AFBG. Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch vom Teilnehmer nicht zu vertretene Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach§ 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende gesetzliche Intention der Anwendung des Nettoprinzips bei der Ermittlung der Ausbildungsdichte bedürfe, weil für einen Teilnehmer nichts gewonnen sei, wenn er zwar aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG bei unverschuldeten Wartezeiten die Höchstdauer der Fortbildung wahre, die erforderliche Ausbildungsdichte wegen der Anwendung der Bruttomethode aber nicht erreichen könne. Diese Argumentation lässt zum einen unberücksichtigt, dass § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG nur vom Teilnehmer nicht zu vertretene Wartezeiten erfasst, bei Anwendung der Nettomethode bei der Ermittlung der Ausbildungsdichte jedoch auch Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten, die vom Teilnehmer zu vertreten sind, unberücksichtigt blieben. Zum anderen erfasst § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG nur vom Teilnehmer nicht zu vertretene Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach§ 11 Abs. 4 AFBG überschreiten. § 11 Abs. 4 AFBG regelte jedoch ausschließlich die Förderungsdauer bei Maßnahmen in Vollzeitform. Dies spricht dafür, dass § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG bei Maßnahmen in Teilzeitform, wie der hier vorliegenden, nicht zur Anwendung gelangt.

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Ist demzufolge bei der Ermittlung der Ausbildungsdichte der gesamte Zeitraum vom Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts bis zum Ende des letzten Maßnahmeabschnitts zu berücksichtigen, ist die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, insbesondere auf diejenigen zur Berechung der Ausbildungsdichte, verwiesen werden.