Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.01.2010, Az.: 1 OA 246/09

Verbindung mehrerer Sachen nach ihrem Aufruf durch ein Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung; Getrennte Terminsgebühren bei Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung; Ergebnisänderung durch ladungsbegleitende Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.2010
Aktenzeichen
1 OA 246/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0122.1OA246.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 29.10.2009 - 2 A 69/07

Fundstellen

  • AGS 2010, 229-232
  • HRA 2010, 11
  • JurBüro 2010, 191
  • NVwZ-RR 2010, 540-541
  • RVGreport 2010, 255
  • ZAP 2010, 992
  • ZAP EN-Nr. 651/2010

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verbindet ein Verwaltungsgericht nach ihrem Aufruf mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung, bleibt es bei getrennten Terminsgebühren, die auf der Grundlage des für jedes der "verbundenen Verfahren" geltenden Streitwerts zu ermitteln ist.

  2. 2.

    Hatte das Verwaltungsgericht schon ladungsbegleitend die Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, spricht Überwiegendes dafür, dass dies an diesem Ergebnis nichts ändert.

Entscheidungsgründe

1

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wenden sich dagegen, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Terminsgebühr auf der Grundlage der Summe beider in den Verfahren 2 A 69 und 74/07 geltenden Streitwerte ermittelt hat, weil das Verwaltungsgericht beide eingangs der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2009 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte; für jedes der Verfahren hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Höhe der Terminsgebühr nach dem Anteil ermittelt, den das jeweilige Verfahren am Gesamtstreitwert hatte.

2

In den Klageverfahren wandten sich der Kläger (im Verfahren 2 A 69/07) und beide Kläger (im Verfahren 2 A 74/07) als Eigentümer der im Bereich der Beklagten liegenden Grundstücke D. Straße 37 und 39 gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf Sanierungsausgleichsbeträge sowie gegen die Gebühren, welche die Beklagte für die Zurückweisung der Widersprüche erhoben hatte. Im Verfahren 2 A 69/07 waren das 16.850,-- EUR Sanierungsausgleichsbetrag zuzüglich 275,-- EUR Widerspruchsgebühren; im Verfahren 2 A 74/07 15.464,-- EUR Sanierungsausgleichsbetrag zuzüglich 255,-- EUR Widerspruchsgebühren. Nach Aufruf der Sache stellte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls die Erschienenen fest - für die Beschwerdeführer/Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten war Herr Rechtsanwalt Schrader in Untervollmacht erschienen (vgl. Bl. 172 d. GA 2 A 69/07 sowie Bl. 131 d. GA 2 A 74/07). Anschließend erging folgender Beschluss:

"Die Verfahren 2 A 69/07 und 2 A 74/07 werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden."

3

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Mit Beschluss vom gleichen Tage setzte das Verwaltungsgericht den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren 2 A 69/07 auf 17.125,-- EUR und für das Verfahren 2 A 74/07 auf 15.719,-- EUR fest.

4

Unter dem 15. Juni 2009 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, die im Tenor genannten Beträge gemäß § 104 ZPO festzusetzen. Die Gebühren errechneten sie dabei auf der Grundlage der Streitwerte, welche das Verwaltungsgericht festgesetzt hatte. Die Verfahrensgebühr (1,3facher Satz) in Höhe von 735,80 EUR ist hier nicht streitig. Als Terminsgebühr haben die Verfahrensbevollmächtigten nach Nr. 3104 der VV zum RVG als 1,2fachen Satz bezogen auf die genannten Streitwerte 727,20 EUR bzw. 679,20 EUR als festzusetzen eingesetzt.

5

Die Urkundsbeamtin berechnete die Terminsgebühr jedoch nur nach dem Anteil bezogen auf die Gebühr, die sich auf den Gesamtstreitwert von 32.844,-- EUR ergibt, und setzte daher in den im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss die Terminsgebühr für das Verfahren 2 A 69/07 auf 519,31 EUR und für das Verfahren 2 A 74/07 auf 476,69 EUR (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) fest.

6

Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Oktober 2009, auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, und im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen:

7

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer seien beide Verfahren infolge ihrer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer (einzigen) Angelegenheit geworden. Dementsprechend sei nur eine Terminsgebühr entstanden, die auf der Grundlage des Verhältnisses auf beide Verfahren zu verteilen sei, in der die Teilstreitwerte zum Gesamtstreitwert stünden. Aus dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. August 2002 (- 9 OA 243/02 -, V.n.b.) folge anderes nicht.

8

Hiergegen richten sich die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten, welchen die Kläger entgegentreten.

9

Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist rechtzeitig eingelegt worden; die Differenz zwischen erstrebten und festgesetzten Terminsgebühren überschreitet für jedes Verfahren selbst dann die in § 146 Abs. 3 VwGO genannte Erwachsenheitssumme, wenn man die Mehrwertsteuer außer Acht lässt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten sind befugt, eigenen Namens die Beschwerde zu führen.

10

Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gebilligt, bei einer Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung sei die Terminsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts zu bemessen, der sich aus der Addition aller Streitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren bemisst.

11

Über die Beantwortung der Frage, wie sich die Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung auf die Terminsgebühr auswirkt, herrscht Streit. Das gilt namentlich im Verhältnis der Verwaltungs- zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 147 ZPO Prozessverbindung

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

§ 93 VwGO (Verbindung und Trennung von Verfahren)

Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

12

Beide Vorschriften sind zwar nicht vollständig identisch. Hervorzuheben ist jedoch, dass beide die Verbindung mehrerer anhängiger Verfahren zu gemeinsamer/gleichzeitiger "Verhandlung und Entscheidung" ermöglichen. Im Zivilprozess wird das "und" nach ganz herrschender Meinung (vgl. z.B. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 147 Rdnr. 5) akzentuiert. Rechtlich zulässig ist danach nur eine Verbindung, welche Verhandlung und Entscheidung zugleich umfasst. Dementsprechend führt es zu Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten, wenn ein Gericht mehrere Verfahren lediglich zur gemeinsamen Verhandlung verbindet. In der grundlegenden Entscheidung vom 30. Oktober 1956 (- I ZR 82/55 -, NJW 1957, 183 = LM Nr. 1 zu § 147 ZPO) hat der Bundesgerichtshof daher (u.a. unter Hinweis auf das Urt. d. Reichsgerichts v. 15.11.1933 - I 138 und 139/33 -, RGZ 142, 255) entschieden, es müsse dann durch Auslegung ermittelt werden, ob das Gericht wirklich eine Verbindung im Sinne des § 147 ZPO gewollt oder in Wirklichkeit nur zu erreichen versucht habe, aus Gründen der Vereinfachung mehrere Verfahren in einem Termin zur mündlichen Verhandlung simultan zu verhandeln und dadurch sich sowie den Parteien u.a. lästige Wiederholungen sowie doppelte Beweisaufnahmen zu ersparen. Die Absicht, ausnahmsweise keine Vereinigung mehrerer Verfahren im Sinne des § 147 ZPO erreichen zu wollen, müsse allerdings für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar gewesen sein.

13

Im Verwaltungsprozess wird jedenfalls bislang von der wohl herrschenden Meinung das "und" in der Wendung des § 93 VwGO "zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung" nicht ernst genommen (vgl. z.B. Fehring/Kastner/Wahrendorf-Porz, Nomos-VwGO-Kommentar, § 93 Rdnr. 9 unter nicht vollständig tragfähigem Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 7.2.1975 - VIII C 68.72 usw. -, BVerwGE 48, 1 [BVerwG 07.02.1975 - VII C 68/72]). Zulässig soll es danach sein, mit den Rechtswirkungen des § 93 VwGO Verfahren lediglich zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden. Daraus wird verschiedentlich die Folgerung gezogen, alle Verfahren wüchsen für die mündliche Verhandlung und damit auch für die Terminsgebühr zu einer einzigen Angelegenheit zusammen. Daher falle die Terminsgebühr nur einmal an, und zwar zu errechnen auf der Grundlage eines Streitwerts, der sich aus der Addition der Gegenstandswerte aller verbundenen Verfahren bemesse (so z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2008 - 8 K 2094/07 -, NVwZ-RR 2008, 741; BW VGH, Beschl. v. 17.8.2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855 = DÖV 2006, 967 = BauR 2006, 2032 = RdL 2006, 308; VG Dresden, Beschl. v. 15.8.2005 - 2 K 1334/05 -, Langtext [...]; Bay. VGH, Beschl. v. 29.3.2001 - 6 C 00.1441 -, JurBüro 2002, S. 583 <584>). Zur Begründung wird unter anderem auf Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anl. 1 zum RVG verwiesen. Danach entstehe die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin.

14

Die Gegenmeinung (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 3.9.2008 - A 5 K 2451/08 -, AuAS 2008, 250; VG Oldenburg, Beschl. v. 19.11.2007 - 7 A 1891/06 -, Langtext [...]; Bay. VGH, Beschl. v. 17.4.2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504 = BayVBl. 2008, 30; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 93 Rdnr. 19; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 zum RVG, Rdnr. 93; Sodan/Ziekow-Schmidt, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 4; Bader-Kuntze, VwGO 4. Aufl., § 93 Rdnr. 6) verficht demgegenüber die Auffassung, die Terminsgebühr errechne sich nicht nach den Anteilen einer auf die summierten Streitwerte bemessenen "Gesamtgebühr"; wenn mehrere Verfahren eingangs der mündlichen Verhandlung - sei es auch förmlich geschehen - verbunden würden. Vielmehr fielen auch in einem solchen Fall unverändert Terminsgebühren für jedes der Verfahren bezogen auf den Streitwert an, der für jedes Verfahren galt und gelte. Zur Begründung wird zum einen geltend gemacht, die Terminsgebühr entstehe nach der Neufassung desRechtsanwaltsvergütungsgesetzes bereits dadurch, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt, zu dem die Sache aufgerufen werde, im Sitzungssaal in verhandlungsbereiter Weise anwesend sei. Eine nicht schon in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beschlossene Verbindung komme damit "zu spät". Zum anderen schließt sich diese Meinung der zivilprozessualen Auffassung an, wonach auch bei § 93 VwGO das "und" ernst zu nehmen sei. Fasse ein Verwaltungsgericht mehrere Verfahren lediglich zur gemeinsamen Verhandlung zusammen, sei dies von der Verwaltungsgerichtsordnung nicht verboten, aber kein Fall, den deren § 93 erfasse. Dementsprechend blieben die Verfahren auch gebührenrechtlich selbständig.

15

Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung an.

16

Schon gegen das - eher formale - Argument, mehrere Terminsgebühren seien bei Aufruf der Sache und Anwesenheit verhandlungsbereiter Anwälte bereits angefallen gewesen, als mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung förmlich verbunden worden sind, lassen sich durchgreifende Argumente nicht finden. Das entspricht der herrschenden Meinung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschn. 1 Rdnr. 30; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, RVG VV 3100 Rdnrn. 16 und 50; VV 3104 Rdnr. 38). Dann kann die Terminsgebühr durch einen - wie hier - erst nachfolgend (und nicht schon in Vorbereitung der Sitzung) gefassten Verbindungsbeschluss nicht wieder entfallen bzw. wegen der bei höheren Gegenstandswerten einsetzenden Gebührendegression nur verringerten Umfangs entstanden sein.

17

Aber auch in materieller Hinsicht ist es jedenfalls hier nicht gerechtfertigt, eine echte Verbindung von Verfahren anzunehmen.

18

Schon die im Vordringen befindliche (Gegen-)Meinung hat viel für sich. Namentlich Rudisile (a.a.O.) hat - mit der Folge, dass auch die Kommentierung von Sodan/Ziekow (a.a.O.), die in der 1. Aufl. vertretene Auffassung aufgab - überzeugend dargetan, Verwaltungsgerichte verfolgten mit der "Verfahrensverbindung" ganz verbreitet in Wahrheit nur das Ziel, es sich zu ersparen, bei gleich gelagerten Sachverhalten den Sachverhalt jeweils getrennt vortragen und gleich gelagerte Sachverhalts- und Rechtsprobleme mehrfach erörtern zu müssen. Es mag ja sein, dass dann "eine" Beweisaufnahme mit Wirkung für mehrere Verfahren durchgeführt und somit Zeit erspart werden kann. Andererseits wäre es namentlich eine nur schwer zu vermittelnde oder auch nur vom Verwaltungsgericht beabsichtigte Konsequenz, eine mit der vollen Wucht der Rechtswirkung des § 93 VwGO einhergehende Verfahrensverbindung unter anderen dahin sich auswirken zu lassen, den Kläger des einen Verfahrens im anderen nur noch im Wege der Parteivernehmung, jedoch nicht mehr als Zeuge vernehmen zu können. Zudem hat sich die bislang wohl herrschende Meinung bislang nicht in befriedigender Weise dem Argument gestellt, weshalb sich das "und" in § 93 Satz 1 VwGO in Wahrheit als "und/oder" lesen lassen muss.

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Der Senat lässt die Frage letztlich unentschieden, ob der im Vordringen befindlichen Meinung zu folgen und § 93 VwGO wie § 147 ZPO dahin auszulegen ist, nur eine Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung führe zu den in § 93 bestimmten Folgen, es handelt sich nur um ein einziges Verfahren. Denn eine Auslegung der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass in Wahrheit keine echte Verbindung nach § 93 gewollt war und dies für die Beteiligten auch zu erkennen war. Auch wenn im Zivilprozess wegen der dort herrschenden Meinung (das "und" ist ernst zu nehmen, bei einer Verbindung lediglich zu gemeinsamer Verhandlung komme daher die Auslegung in Betracht, eine echte Verbindung im Sinne des § 147 ZPO sei gar nicht gewollt gewesen), kann im Verwaltungsprozess auch nach der bislang herrschenden Meinung ein solcher "Verbindungsbeschluss" einer Auslegung zugänglich sein und diese ergeben, dass in Wahrheit eine echte Verfahrensverbindung im Sinne des§ 93 VwGO nicht gewollt war.

20

Für diese Annahme spricht, dass das Verwaltungsgericht nach Wiederaufruf der Sache und (Sammel-)Abweisung der Klagen (Plural) ohne jede Differenzierung zwischen dem Verfahren im Allgemeinen und der mündliche Verhandlung einen Beschluss gefasst hat, mit dem es für beide Verfahren getrennte Streitwerte festsetzte, welche aus der Summe der geforderten Vorausleistung auf einen Sanierungsausgleichsbetrag und der im Widerspruchsverfahren entstandenen Gebühren bestand. Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 29.3.2001 - 6 C 00.1441 -, JurBüro 2002, S. 584) das getan hat, lässt sich das nicht dergestalt herabwürdigen, dann sei die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts eben ungenau gewesen. Vielmehr zeigt gerade dies, dass das Verwaltungsgericht in Wahrheit mit der Verbindung nur zu erreichen versucht hatte, sich die doppelte Erörterung parallel gelagerter Sachverhalts- und Rechtsproblematiken in Bezug auf die geforderte Vorausleistung auf den Sanierungsausgleichsbetrag zu ersparen. Darin liegt zwar eine "Erleichterung der Arbeit". Entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Schriftsatz v. 30.11.2009) rechtfertigt dies aber nicht, nach ihrem Unterliegen zu deren Gunsten positive Rechtsfolgen im Hinblick auf die Höhe der Terminsgebühr zu ziehen. Wenn die Kläger diese Folge hätten vermeiden wollen, wäre es ihnen unbenommen geblieben, die Bescheide im Wege der objektiven Klagehäufung in einem einzigen Verfahren anzugreifen.

21

Über die Höhe der Terminsgebühren herrscht - zu Recht - kein Streit.

22

Weitere Ausführungen sind zu der Beschwerde nicht veranlasst.