Sozialgericht Stade
Beschl. v. 21.10.2011, Az.: S 28 AS 737/11 ER
Wiederholter Pflichtverstoß liegt vor bei Vereitelung der Aufnahme einer angebotenen Arbeit druch negatives Bewerbungsverhalten; Vorliegen eines wiederholten Pflichtverstoßes bei Vereitelung der Aufnahme einer angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 21.10.2011
- Aktenzeichen
- S 28 AS 737/11 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 32170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2011:1021.S28AS737.11ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II
- § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ungekürzte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zu gewähren. Er wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 22. September 2011.
Grundsätzlich ist in einem solchen Fall § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die statthafte Antragsart. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In Fällen, in denen für den Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage genügt, ist § 86b Abs. 1 SGG die vorrangige Spezialvorschrift gegenüber § 86b Abs. 2 SGG. Der Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage gegen den Sanktionsbescheid lebt die ursprüngliche Leistungsbewilligung wieder auf, so dass dem Rechtsschutz insoweit genüge getan ist. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Antragsteller bislang keinen Widerspruch gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Sanktionsbescheid vom 22. September 2011 erhoben hat. Ein Widerspruch ist insbesondere nicht in dem Antrag auf Gewährung vor-läufigen Rechtsschutzes zu erblicken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.01.2010 - L 13 AS 412/09 B ER -). Voraussetzung für ein Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist aber, dass gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben sein muss. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht vor dessen Einlegung anordnen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG Kommentar, § 86b Rn. 7, 8a). Statthaft ist daher im vorliegenden Fall - mangels Einlegung eines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 22. September 2011 - nicht der Antrag nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, sondern der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn wie hier ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Voraussetzung ist, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.
Auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen - wozu das Rechtsschutzbedürfnis gehört - gegeben sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.12.2009 - L 13 AS 379/09 B ER -). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn der streitige Bescheid bestandskräftig geworden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER -). Hier hat der Antragsteller gegen den streitigen Sanktionsbescheid des Antragsgegners bislang keinen Widerspruch erhoben; allerdings hat er dazu noch einige Tage die Möglichkeit. Der Sanktionsbescheid ist noch nicht bestandskräftig geworden. Fehlt es allerdings an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den die begehrte Leistung regelnden Bescheid, so ist ein regelungsbedürftiges Rechtsverhältnis insoweit zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner nicht gegeben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.12.2009 - L 13 AS 379/09 B ER -). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss daher schon aus diesem Grund ausscheiden.
Unabhängig davon hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Gewährung ungekürzter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Zwar hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. August 2011 für die Zeit vom 01. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 745,53 EUR bewilligt. Der ungekürzten Leistungsbewilligung steht jedoch der Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 22. September 2011 entgegen. Danach entfällt das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für die Zeit vom 01. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vollständig. Unabhängig davon, ob nicht bereits die gegebene Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Sanktionsbescheides vom 22. September 2011 dem Erlass einer Regelungsanordnung, gerichtet auf die Gewährung ungekürzter Leistungen, entgegensteht, hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides.
Der Sanktionsbescheid vom 22. September 2011 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.
Der Antragsteller hat eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II begangen.
Nach dem hier zugrunde zu legenden § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.
Mit Vermittlungsvorschlag des Antragsgegners vom 05. Juli 2011 wurde dem Antragsteller eine Tätigkeit als Helfer für Lagerwirtschaft und Transport bei der Firma C. vorgeschlagen. Arbeitsort sollte D. sein. Ausweislich der Verwaltungsakte wurde dem Antragsteller der Vermittlungsvorschlag in einem persönlichen Gespräch mit der Arbeitsvermittlung am 05. Juli 2011 ausgehändigt. Der Antragsteller wurde schriftlich aufgefordert, sich bei der E., F., umgehend über "arbeitsagentur.de" mit Lebenslauf und Zeugnissen zu bewerben. Das Ergebnis seiner Bemühungen habe er dem Antragsgegner mitzuteilen. Der Antragsteller wurde schriftlich darauf hingewiesen, dass das ihm zustehende Arbeitslosengeld II vollständig entfalle, wenn er sich weigern sollte, die ihm mit diesem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen. Ein wiederholter Pflichtverstoß liege auch vor, wenn er die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereitele. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner am 23. August 2008 mit, dass er sich nicht beworben habe. Er habe von einem auf den anderen Tag in G. erscheinen sollen und hätte dafür keine finanziellen Mittel gehabt. Er habe sich auch nichts leihen können. Im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsteller zudem vorgetragen, dass ihm nicht am 05. Juli 2011, sondern am 06. Juli 2011 ein Beschäftigungsverhältnis telefonisch durch eine Mitarbeiterin der Firma H. angeboten worden sei. Da der 06. Juli 2011 ein Mittwoch gewesen sei, habe er bei dem Antragsgegner keinen Vorschuss für den Kauf einer Fahrkarte beantragen können.
Bei der mit Vermittlungsvorschlag vom 05. Juli 2011 angebotenen Tätigkeit handelt es sich - unter Beachtung von § 10 SGB II - um eine dem Antragsteller zumutbare Tätigkeit. Der Antragsteller ist offenbar insbesondere körperlich, geistig und seelisch zu der Arbeit in der Lage. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten die Anbahnung dieses Beschäftigungsverhältnisses verhindert, indem er sich nicht beworben hat. Dies hat der Antragsteller dem Antragsgegner am 23. August 2011 mitgeteilt. In dem Vermittlungsvorschlag vom 05. Juli 2011 wurde der Antragsteller vom Antragsgegner zudem den gesetzlichen Anforderungen und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsprechend hinreichend und für den Einzelfall konkret über die Rechtsfolgen belehrt für den Fall, dass er die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln sollte. Schließlich hat der Antragsteller für sein Verhalten keinen wichtigen Grund dargelegt und nachgewiesen. Dabei ist entscheidend, ob dem Hilfebedürftigen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Solidargemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. A. Loose in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 31 Rn. 62). Es ist nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller aufgrund einer fehlenden Fahrkarte am 06. Juli 2011 daran gehindert gewesen sein soll, sich bei der E., F., umgehend über "arbeitsagentur.de" mit Lebenslauf und Zeugnissen zu bewerben und diese geforderten Bewerbungsbemühungen dem Antragsgegner nachzuweisen. Er hat auch nicht dargelegt und nachgewiesen, warum er von einem auf den anderen Tag in G. erscheinen sollte, wo doch der Arbeitsort D. sein sollte. Schließlich hätte der Antragsteller in dem persönlichen Gespräch mit der Arbeitsvermittlung am 05. Juli 2011 die Möglichkeit gehabt, sich schon dort nach einem Vorschuss für etwaige Bewerbungs- und Fahrkosten zu erkundigen.
Der Antragsgegner hat zu Recht festgestellt, dass auf der Rechtsfolgenseite das Arbeitslosengeld II des Antragstellers vollständig für drei Monate, beginnend ab dem 01. Oktober 2011, entfällt.
Nach § 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Nach Satz 2 der Vorschrift entfällt das Arbeitslosengeld II bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nach § 31a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Vorliegend handelt es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 SGB II, so dass das Arbeitslosengeld II vollständig entfällt. Der Antragsgegner hat zuletzt mit Bescheid vom 13. Mai 2011 eine Minderung festgestellt. Danach entfiel das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für die Zeit vom 01. Juni 2011 bis zum 31. August 2011 vollständig.
Nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt nach Satz 3 der Vorschrift drei Monate. Der Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2011, der am 23. September 2011 abgesendet wurde, ist dem Antragsteller ausweislich der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 26. September 2011 zugegangen und damit wirksam geworden. Die Minderung beginnt damit am 01. Oktober 2011.
Der Antragsgegner hat des Weiteren auch rechtsfehlerfrei Entscheidungen nach § 31a Abs. 2 Satz 4 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II getroffen.
Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger nach § 31a Abs. 2 Satz 4 SGB II unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt wieder die Bedarfe für nach § 22 zu erbringende Leistungen gewähren. Der Antragsteller hat sich nicht nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen, so dass schon die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Der Antragsgegner hat ermessensfehlerfrei eine Verkürzung mit Blick auf die fehlende Integrationsbereitschaft des Antragstellers abgelehnt. Ausweislich der Verwaltungsakte hat der Antragsteller weder am 05. Juli 2011 noch am 23. August 2011 gegenüber der Arbeitsvermittlung Eigenbemühungen vorgewiesen, obwohl der dazu nach der Eingliederungsvereinbarung vom 11. April 2011 verpflichtet ist. Vielmehr hat er am 05. Juli 2011 mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, sich zu bewerben. Er wolle auch nur im Bereich I. arbeiten und nicht nach J. fahren. Damit hat der Antragsteller eine fehlende Integrationsbereitschaft offenbart.
Schließlich hat der Antragsgegner den Anforderungen von § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II genügt.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Nach Satz 2 der Vorschrift hat der Träger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller in dem Sanktionsbescheid vom 22. September 2011 auf die Möglichkeit der Gewährung von ergänzenden Sachleistungen hingewiesen und dem Antragsteller in der Folgezeit auch Leistungen in Form von Gutscheinen gewährt. Dies ist nach Auffassung der Kammer ausreichend. Die Auffassung, der Grundsicherungsträger handele nur dann rechtmäßig, wenn er die Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen von Amts wegen mit der Sanktionsentscheidung verbinde und den Leistungsempfänger nicht lediglich auf einen entsprechenden Antrag verweise (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.04.2010 - L 13 AS 100/10 B ER - zitiert nach [...]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER - zitiert nach [...]), teilt die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im Sanktionsbescheid für dessen Rechtswirksamkeit hinreichend (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2009 - L 9 B 51/09 AS ER - zitiert nach [...]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2010 - L 29 AS 1420/10 B ER - zitiert nach [...]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2010 - L 29 AS 1852/10 B ER - zitiert nach [...]). Für die aktuelle - und hier geltende - Fassung des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ergibt sich dies bereits daraus, dass nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass die ergänzenden Leistungen nur auf Antrag zu erbringen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem entsprechend anzuwendenden § 193 SGG; es entspricht der Billigkeit, von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten des unterliegenden Antragstellers abzusehen.