Sozialgericht Stade
Beschl. v. 30.08.2011, Az.: S 28 AS 489/11 ER

Übernahme von Mietschulden ist nur bei abstrakter Angemessenheit der Kosten für die konkret bewohnte Unterkunft gerechtfertigt; Rechtfertigung einer Übernahme von Mietschulden nur bei abstrakter Angemessenheit der Kosten für die konkret bewohnte Unterkunft; Keine Rechtfertigung der Übernahme von Mietrückständen bei zweckfremdem Einsatz der bewilligten Kosten der Unterkunft; Beweislastverteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
30.08.2011
Aktenzeichen
S 28 AS 489/11 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 32173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2011:0830.S28AS489.11ER.0A

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit die Mietrückstände für die Zeit von April 2010 bis einschließlich Juli 2011 in Höhe von 1.440,00 EUR als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu leisten durch Überweisung an die Vermieterin, Frau D. (dazu unter 1.). Des Weiteren begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ab August 2011 nicht nur monatlich 305,50 EUR als Grundsicherung für Arbeitssuchende zu zahlen, sondern Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Dabei dürfe nicht von einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau E. ausgegangen werden und es sei ein Monatsbetrag in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich 40,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung als Mietkosten anzusetzen; ferner dürfe nicht von monatlichen Einkünften des Antragstellers in Höhe von 220,00 EUR ausgegangen werden (dazu unter 2.).

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

3

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.

4

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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1.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände in Höhe von 1.440,00 EUR für die Zeit von April 2010 bis einschließlich Juli 2011 zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit nicht glaubhaft gemacht.

6

Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung als Zuschuss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (dazu unter a)), noch einen Anspruch auf Übernahme von Schulden als Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II glaubhaft gemacht (dazu unter b)).

7

Ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen. Bezieht sich die geltend gemachte Nachforderung auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge, handelt es sich dagegen um Schulden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - zitiert nach [...]).

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a) Vorliegend scheidet ein Anspruch des Antragstellers nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft (dazu unter aa)) und Heizung (dazu unter bb)) aus, da der Antragsgegner den aktuellen Bedarf des Antragstellers in der Vergangenheit, d.h. in der Zeit von April 2010 bis Juli 2011, gedeckt hat.

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aa) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für den streitigen Zeitraum von April 2010 bis Juli 2011 laufend Leistungen für die Kosten der Unterkunft gewährt, und zwar zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 sowie den Folgebewilligungsbescheiden in Höhe von 197,50 EUR monatlich. Mit dem Änderungsbescheid vom 04. August 2011 hat der Antragsgegner nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,00 EUR monatlich anerkannt und dem Antragsteller für die Zeit von April 2010 bis Juli 2011 anteilig 221,00 EUR monatlich an Kosten der Unterkunft gewährt. Dies erweist sich als rechtmäßig.

10

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

11

Zur Bestimmung der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft ist der Antragsgegner zunächst zu Recht von dem Bestehen eines einheitlichen Mietvertrages des Antragstellers und Frau F. mit der Vermieterin, G., über das Reihenendhaus "H. " in I. ausgegangen. Ausweislich des Mietvertrages vom 31. Oktober 2008 haben der Antragsteller und J. zum 01. Dezember 2008 das Reihenendhaus von K. zu einer Grundmiete von 750,00 EUR zuzüglich 80,00 EUR Betriebskosten angemietet. Ausweislich eines handschriftlichen Zusatzes vom 24. November 2008 - unterschrieben von dem Antragsteller - ist der Mietvertrag aufgeteilt auf den Antragsteller und L ... Sollte ein Mieter ausscheiden, übernimmt jedoch automatisch der jeweilige Mieter die volle Mietsumme plus Nebenkosten. Aus diesem Zusatz wird deutlich, dass es sich gerade nicht um separate und voneinander unabhängige Mietverträge handelt; dann wäre nämlich die Kündigung des einen Mietvertrages ohne Auswirkungen auf den anderen Mietvertrag möglich. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich im Außenverhältnis zur Vermieterin um einen einheitlichen Mietvertrag, der allenfalls im Innenverhältnis eine Aufteilung erfahren hat. Soweit der Antragsteller dem Antragsgegner noch einen separaten Mietvertrag vorgelegt hat, wonach er zum 01. Januar 2009 eine Wohnfläche von 40 m2 sowie eine Gemeinschaftsfläche von 50 m2 in dem Reihenendhaus in "H. " in I. zu einer Grundmiete von 270,00 EUR zuzüglich 70,00 EUR Betriebskosten angemietet hat, misst die Kammer diesem Vertrag keine verbindliche Rechtswirkung zu. J. hat dem Antragsgegner ebenfalls einen separaten Mietvertrag vorlegt, wonach sie zum 01. Januar 2009 eine Grundmiete von 270,00 EUR zuzüglich 70,00 EUR Betriebskosten zu leisten hat. Offenbar dienen diese Verträge aber allein dazu, dem Antragsgegner eine angemessene Miete vorzutäuschen. So ergibt sich aus dem gemeinsamen Hauptmietvertrag eine höhere Kaltmiete (750,00 EUR) als aus den beiden separaten Mietverträgen zusammen (2 x 270,00 EUR = 540,00 EUR), so dass insoweit eine offensichtliche Inkongruenz besteht. Es ist nicht erkennbar, warum die Vermieterin durch den Abschluss von separaten Mietverträgen auf einen Teil der Miete verzichten sollte, die in dem gemeinsamen Hauptmietvertrag festgeschrieben ist. Dass tatsächlich im Verhältnis zur Vermieterin der gemeinsame Mietvertrag mit J. Anwendung gefunden hat, ergibt sich für die Kammer eindeutig aus dem Kündigungsschreiben der Rechtsanwälte der Vermieterin vom 08. Oktober 2010. Dieses Kündigungsschreiben ist an den Antragsteller und an J. gemeinsam gerichtet. Gekündigt wird das zum 01. Dezember 2008 geschlossene Mietverhältnis. Es werden die gemeinsamen Schulden des Antragstellers und J. aufgelistet; eine Trennung zwischen den Schulden des Antragstellers und denen von J. findet nicht statt. Für die Monate September 2010 und Oktober 2010 wird ein gemeinsamer Mietrückstand in Höhe von 662,50 EUR monatlich aufgeführt. In Anbetracht des Umstandes, dass der SGB XII-Leistungsträger die Kosten der Unterkunft für J. in Höhe von 197,50 EUR direkt an die Vermieterin überwiesen hat, kann sich dieser Mietrückstand nur bei Anwendung des gemeinsamen Mietvertrages über eine Gesamtmiete von 830,00 EUR erklären. Auch die von der Vermieterin erhobene Räumungsklage ist gegen den Antragsteller und J. gemeinsam gerichtet. Im Übrigen ist zwischen dem Antragsteller und J. von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen (dazu unter 2. a)), so dass auch vor diesem Hintergrund von einem gemeinsamen Mietvertrag auszugehen ist. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft betragen daher vorliegend ausweislich des gemeinsamen Mietvertrages 830,00 EUR für den Antragsteller und L ...

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Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ein schlüssiges Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich ort- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 17.17.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach [...]). Ein solches schlüssiges Konzept des Antragsgegners liegt nicht vor. Aufgrund der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens (fristlose Kündigung, Räumungsklage) können die für die Erstellung eines sog. schlüssigen Konzepts erforderlichen Ermittlungen im vorliegenden Eilverfahren weder von der Kammer selbst noch mittels Heranziehung des Antragsgegners nachgeholt werden. Die Kammer ermittelt die Angemessenheit der Unterkunftskosten daher mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten anhand der Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 WoGG unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10% vom ermittelten Tabellenwert. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zwar hat das Bundessozialgericht zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ausgeführt, dass grundsätzlich nicht auf die Tabelle zu § 12 WoGG abgestellt werden kann. Dennoch hat das Bundessozialgericht zugleich ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG in Betracht kommt, soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 17.17.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach [...]). Die Wohngeldtabelle wiest für M. in der Mietstufe III für zwei Personen einen Betrag von 402,00 EUR aus. Der ermittelte Tabellenwert ist noch um 10% zu erhöhen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird ein "Sicherheitszuschlag" zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen. Denn es könne beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - zitiert nach [...]). Es ergibt sich danach für die Angemessenheit der Unterkunftskosten ein Betrag von 442,00 EUR. Diesen Betrag hat der Antragsteller ausweislich des Änderungsbescheides vom 04. August 2011 anerkannt und dem Antragsteller anteilig davon 221,00 EUR gewährt.

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Zwar sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vorliegend hat der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsakte keine ausdrückliche Kostensenkungsaufforderung erhalten. Für den Lauf der sechsmonatigen Regelübergangsfrist ist eine ausdrücklich, formelle Kostensenkungsaufforderung allerdings auch nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung. Die Frist beginnt zu laufen, wenn sich dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen frei jeden vernünftigen Zweifels aufdrängen musste, dass die tatsächlichen Kosten unangemessen zu hoch und sie daher zu senken sind (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 71). Vorliegend hält die Kammer eine ausdrückliche Kostensenkungsaufforderung deshalb für entbehrlich, weil der Antragsteller dem Antragsgegner bei der (erstmaligen) Antragstellung nicht den tatsächlichen Hauptmietvertrag sondern einen Einzelmietvertrag vorgelegt hat und den Antragsgegner damit über die tatsächlichen Kosten der Unterkunft getäuscht hat (s.o.). Die Kammer geht daher davon aus, dass dem Antragsteller die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft von Anfang an bewusst war. Es wäre unbillig, wenn diese Täuschung des Antragstellers letztlich dazu führen würde, auf längere Zeit die tatsächlichen Unterkunftskosten zu erhalten, weil dem Antragsgegner die Möglichkeit genommen war, von Anfang an auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft hinzuweisen.

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bb) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller - und daneben auch J. - neben den Kosten der Unterkunft auch Leistungen für die Heizung gewährt. Die Heizkosten werden vorliegend in Form von einmaligen Beihilfen zur Heizölbeschaffung gewährt. Insofern sind die Heizkosten im laufenden Bedarf nicht enthalten und werden in den laufenden Bewilligungsbescheiden nicht ausgewiesen. Bewilligt wurden dem Antragsteller ausweislich der Verwaltungsakte gemäß Bescheid vom 01. März 2011 400,00 EUR, gemäß Bescheid vom 01. Dezember 2010 400,00 EUR, gemäß Bescheid vom 07. Mai 2010 127,50 EUR, gemäß Bescheid vom 17. Dezember 2009 480,00 EUR, gemäß Bescheid vom 15. Juli 2009 270,55 EUR, gemäß Bescheid vom 29. Mai 2009 330,00 EUR und gemäß Bescheid vom 01. April 2009 240,00 EUR. Insofern ist der Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner zahle nicht einmal Heizkosten in Form von einmaligen Beihilfen, völlig unverständlich. Hinsichtlich der Höhe der bewilligten Heizkosten sind Fehler von Amts wegen nicht ersichtlich.

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b) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände als Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht glaubhaft gemacht.

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Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

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Die Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II hat sich nach dem Ziel dieser Vorschrift zu richten, nämlich dem Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass die Sicherung der Wohnungsversorgung aus der Sicht des SGB II - Trägers günstiger ist als die Beseitigung bereits eingetretener Wohnungslosigkeit, die zusätzlich ein Hindernis für weitergehende Hilfestellungen darstellt. Die Folgekosten von Obdachlosigkeit sowie die negativen Auswirkungen im Hinblick auf eine baldige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedeuten aber nicht, dass Mietschulden ohne Prüfung des Einzelfalls übernommen werden müssen. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, dass die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig sein muss, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Daher ist ein Normverständnis, nach dem die Ursachen der aktuellen Notlage, das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit sowie sein Selbsthilfebestreben für die Zukunft ohne Bedeutung seien, mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Eine Leistungserbringung nur dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn die Hilfe suchende Person sich auf andere Weise, insbesondere unter Einsatz seines Schonvermögens helfen kann, wird dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER - zitiert nach [...]).

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Sind Mietrückstände durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers entstanden und ist bereits eine Räumungsklage anhängig, so ist die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt; im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II ist dann von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS - zitiert nach [...]). Vorliegend sind die Mietrückstände nicht durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung des Antragsgegners entstanden. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller für die Zeit von April 2010 bis Juli 2011 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt. Die Höhe der gewährten Leistungen erweist sich nach Auffassung der Kammer - jedenfalls nach Erlass des Änderungsbescheides vom 04. August 2011 - als rechtmäßig (dazu unter 1. a)).

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Die Übernahme der Mietrückstände ist auch nicht aus sonstigen Gründen gerechtfertigt.

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Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten für die konkret bewohnte Unterkunft abstrakt angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - zitiert nach [...]). Die Übernahme von Mietrückständen ist gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine unangemessen teuere Unterkunft zu sichern. Eine Übernahme in diesen Fällen liefe auf eine Aushöhlung der Grundnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus, wonach nur angemessene Kosten zu übernehmen sind, und würde letztendlich als Ergebnis haben, dass die (unangemessenen) tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen wären (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER - zitiert nach [...]). Vorliegend sind die Kosten für die von dem Antragsteller und Frau Gola bewohnte Unterkunft nicht angemessen (dazu unter 1. a)), so dass die Übernahme der Mietrückstände insoweit nicht gerechtfertigt ist.

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Ferner ist auch das Verhalten des Antragstellers nicht geeignet, eine Mietschuldenübernahme als gerechtfertigt im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II erscheinen zu lassen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner ihm nämlich für die Zeit von April 2010 bis Juli 2011 Leistungen für die Kosten der Unterkunft gewährt, und zwar zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 sowie den Folgebewilligungsbescheiden in Höhe von 197,50 EUR monatlich, und nunmehr mit Änderungsbescheid vom 04. August 2011 in Höhe von 221,00 EUR monatlich. Obwohl der Antragsteller von dem Antragsgegner Unterkunftskosten erhalten hat, hat er diese Gelder offenbar jedenfalls teilweise zu anderen Zwecken eingesetzt, nicht jedoch an seine Vermieterin abgeführt. So ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben der Rechtsanwälte der Vermieterin vom 08. Oktober 2010 zum Beispiel für die Monate September 2010 und Oktober 2010 ein Mietrückstand in Höhe von 662,50 EUR monatlich. In Anbetracht der Gesamtmiete von 830,00 EUR und des Umstandes, dass der SGB XII-Leistungsträger die Kosten der Unterkunft für J. in Höhe von 197,50 EUR direkt überwiesen hat, hat der Antragsteller in diesen Monaten offenbar gar keine Miete gezahlt. Dieses Verhalten, nämlich der zweckfremde Einsatz der bewilligten Kosten der Unterkunft, führt ebenfalls dazu, dass eine Übernahme der Mietrückstände nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER - zitiert nach [...]).

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Schließlich ist der Zweck einer solchen Schuldenübernahme, die bisherige Wohnung als Unterkunft zu erhalten. Kann die Wohnung nicht gehalten werden, kann der Zweck nicht erreicht werden. Dies ist der Fall, wenn die Räumung nicht (mehr) abgewendet werden kann oder die Prognose künftiger Beachtung aller Mieterpflichten als Voraussetzung für den längerfristigen Fortbestand des Mietverhältnisses über die Wohnung negativ ausfällt. Auch dann ist der Erhalt der Wohnung nicht "gesichert". Nur ein nicht nur vorübergehender gesicherter Erhalt der Wohnung kann es rechtfertigen, einem Gläubiger des Antragstellers (der bisherige und/oder künftige Vermieter) auf Staatskosten das Ausfallrisiko abzunehmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2008 - L 32 B 2312/07 AS ER - zitiert nach [...]). Hier bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Räumung noch abgewendet werden kann. Die Wohnung ist seitens der Vermieterin fristlos bzw. auch fristgerecht zum 31. Januar 2011 gekündigt worden. Vorliegend kann eine Begleichung der Mietschulden nicht mehr zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung führen. Denn nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine außerordentliche Kündigung nur dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Dies ist hier nicht geschehen. Des Weiteren erscheint vorliegend auch eine langfristige Sicherung des Mietverhältnisses nicht gewährleistet. Eine negative Prognose ist angezeigt, wenn durch das bisherige Verhalten auf eine solche Unzuverlässigkeit bei der Erfüllung mietvertraglicher Pflichten zu schließen ist, die das Verursachen neuer Kündigungsgründe in Zukunft besorgen lassen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2008 - L 32 B 2312/07 AS ER - zitiert nach [...]). Vorliegend sind in der Vergangenheit erhebliche Mietrückstände aufgelaufen, die die Prognose rechtfertigen, dass auch in der Zukunft die mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Hinzu kommt, dass die Wohnung zu teuer ist und daher auch eine Sicherung der Wohnung über den Antragsgegner nicht gewährleistet werden kann.

23

2.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab August 2011 nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit den Änderungsbescheiden vom 04. August 2011 die ihm zustehenden Leistungen gewährt.

24

a) Der Antragsgegner ist bei der Leistungsgewährung zu Recht von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit J. ausgegangen, so dass der Antragsgegner zu Recht eine Regelleistung gemäß § 20 Abs. 4 SGB II in Höhe von 328,00 EUR berücksichtigt hat.

25

Nach § 20 Abs. 4 SGB II ist, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von 328,00 EUR anzuerkennen.

26

Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ob im Einzelfall eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden. Dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann.

27

Da es sich beim Vorliegen dieser Gemeinschaft im Wesentlichen um innere Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er durch die zum 01. August 2006 vorgenommene Neuregelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3 a SGB II in das Gesetz) die Beweislast für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (siehe § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II) auf den Hilfebedürftigen verlagert hat; mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Weise auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Nach der Regelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u.a. dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Dabei reicht es für das Vorliegen des Tatbestandmerkmals des "Zusammenlebens" aus, wenn die Partner länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung leben. Weitere Gesichtspunkte, die zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung hinzutreten müssten, um die Rechtsfolgen der Vermutungsregeln der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II auszulösen, sind nicht erforderlich. Denn mit den in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II Gesetz gewordenen Vermutungsregeln wollte der Gesetzgeber den in der Vergangenheit in der Praxis zu Tage getretenen Schwierigkeiten bezüglich des Nachweises des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Rechnung tragen. Der nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für das Sozialverwaltungsverfahren grundsätzlich bestehende Untersuchungsgrundsatz ist daher für die von § 7 Abs. 3 a SGB II erfassten Fallkonstellationen durch eine Beweislastumkehr modifiziert worden. Das Tatbestandsmerkmal des "Zusammenlebens" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ist deshalb nur dann nicht erfüllt, wenn unstreitig aufgrund eindeutiger räumlicher Gegebenheiten und Zuordnungen zwei für den jeweiligen Partner bestimmte Wohnbereiche in der Wohnung bestehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m.w.N.). Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt (so: A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 67), so wä-re mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).

28

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt, so obliegt es als Folge der durch das Gesetz angeordneten Beweislastumkehr dem Hilfebedürftigen - ggf. auch mit Hilfe seines Partners - darzulegen und nachzuweisen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft trotz des Zusammenlebens nicht vorliegen. Allerdings kann insoweit schon nach Verfassungsgrundsätzen, und zwar wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Vollbeweis nicht verlangt werden. Die - mögliche - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung und damit der Nachweis des Nichtbestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss aber andererseits anhand von Tatsachen glaubhaft gemacht werden; denn allein die Behauptung des Hilfebedürftigen (und seines Partners) - mag diese sogar durch eine eidesstattliche Versicherung untermauert werden - , der Vermutungstatbestand sei in seinem Fall nicht erfüllt, kann nicht als ausreichende Widerlegung der gesetzlichen Vermutung angesehen werden. Vielmehr müssen insoweit gegenteilige Indizien beigebracht werden, weil andernfalls die gesetzliche Neuregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II praktisch leer laufen würde und sie entgegen dem erklärten gesetzgeberischen Ziel nicht dazu dienen könnte, den Leistungs-trägern die von Gesetzes wegen bezweckte Beweiserleichterung zu vermitteln (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m.w.N.).

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Auf der Grundlage dieses Verständnisses der in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II getroffenen gesetzlichen Regelung sind die Voraussetzungen dieser Norm im Falle des Antragstellers und der J. erfüllt. Auch ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II zu widerlegen, so dass nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens von dem Vorliegen einer zwischen dem Antragsteller und J. bestehenden Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft auszugehen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Nach Überzeugung der Kammer sind vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt; insbesondere ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens von einem "Zusammenleben" des Antragstellers und der J. auszugehen. Der Antragsteller und J. wohnen jedenfalls seit dem 01. Januar 2009 zusammen in dem Reihenhaus "H. " in I ... Darüber hinaus lebten sie bereits in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt. In der Zeit vom 01. September 1995 bis zum 26. Mai 2003 wohnten sie unter der Anschrift "N., O. ". Nach dort waren sie gemeinsam aus P. kommend gezogen. Zum 15. August 2008 sind sie gemeinsam in das Haus "Q., R. " und von dort in die jetzige Wohnung gezogen. In der Zeit vom 01. August 2004 bis zum Einzug in die Wohnung in S. waren der Antragsteller und L. unter unterschiedlichen Anschriften in T. gemeldet. Der Antragsteller und J. leben damit jedenfalls länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung. Das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist für das Eingreifen der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nicht erforderlich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).

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Greift somit zu Lasten des Antragstellers die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ein, so wäre es Sache des Antragstellers gewesen, diese Vermutung in dem hier zur Entscheidung anstehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu widerlegen. Dies ist indessen dem Antragsteller nicht gelungen. Die pauschale Erklärung, wenn auch in Form einer eidesstattlichen Versicherung, er und J. lebten nicht in einer Haus- oder Einstandsgemeinschaft oder gar in einer nichtehelichen Beziehung, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Vielmehr sprechen eine Vielzahl von Indizien zusätzlich zu der Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. So sind der Antragsteller und J. bereits mehrfach gemeinsam umgezogen. Dies spricht für eine enge Verbundenheit des Antragstellers und L ... Sie haben zudem über die derzeitige Wohnung gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen, wonach für den Fall des Ausscheidens eines Mieters der andere automatisch die volle Mietsumme plus Nebenkosten übernimmt. Auch dies belegt die Verbundenheit der beiden. Die Vermieterin der Wohnung in U., V., hat der W. in einer E-Mail vom 04. September 2008 mitgeteilt, dass sie die EG-Wohnung an das Paar bestehend aus dem Antragsteller und J. vermietet habe. Von dem Antragsteller sei gewünscht worden, dass seine Lebensgefährtin J. als Untermieterin geführt werde, da sie (ZITAT) "seit Jahren Unterhaltsleistungen bezieht und das Geld wollen wir uns ja nicht entgehen lassen". Diese Schilderungen eines Dritten deuten ebenfalls auf eine partnerschaftliche Beziehung des Antragstellers und J. hin. Der Antragsteller hat weiterhin erklärt, dass er L. in "geistigen Dingen" helfe und sie sich um seine Gesundheit kümmere. Der Antragsteller übernimmt zudem den Schriftverkehr mit dem Antragsgegner für L ... Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller und J. Verantwortung füreinander tragen. Der Umstand, dass sich aufgrund der durchgeführten Hausbesuche in dem gemieteten Reihenendhaus in M. aufgrund der Wohnverhältnisse eine Bedarfsgemeinschaft nicht eindeutig ergeben hat, spricht für sich genommen nicht für das Nichtvorliegen einer solchen. Denn die Wohnverhältnisse können vorübergehend so gestaltet werden, dass zwei Haushalte vorhanden sind. Dies gilt hier umso mehr, als die große Wohnfläche des Reihenendhauses und die Vielzahl der Zimmer eine solche vermeintliche Trennung ermöglicht.

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Schließlich hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 04. März 2010 festgestellt, dass der Antragsteller ab dem 01. März 2010 gemeinsam mit J. eine eheähnliche Gemeinschaft und damit eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 zurückgewiesen. Dieser war Gegenstand des Klageverfahrens zum Az.: S 17 AS 569/10. Da der Antragsteller trotz mehrfacher gerichtlicher Erinnerungen und dem Hinweis auf § 102 Abs. 2 SGG keine Begründung seiner Klage eingereicht hat, gilt diese Klage gemäß der Fiktion des § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen. Der Feststellungsbescheid vom 04. März 2010 ist damit bestandskräftig.

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b) Der Antragsteller hat bei der Leistungsbewilligung ab August 2011 einen Anspruch auf Ansetzung eines Monatsbetrages in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich 40,00 EUR Nebenkosten-vorauszahlung als Mietkosten nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat in den Änderungsbescheiden vom 04. August 2011 zu Recht Mietkosten in Höhe von 442,00 EUR monatlich zugrunde gelegt, wovon ein Mietanteil von 221,00 EUR auf den Antragsteller entfällt. Dies erweist sich als rechtmäßig (dazu unter 1. a)).

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c) Schließlich ist der Antragsgegner zu Recht bei der Leistungsbewilligung ab August 2011 von monatlichen Einkünften des Antragstellers in Höhe von 250,00 EUR (bereinigt: 220,00 EUR) ausgegangen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er diese Summe nunmehr nicht mehr von seiner geschiedenen Frau erhält, noch hat er glaubhaft gemacht, dass es sich hierbei um ein Darlehen handelt.

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Der Antragsteller hat in der Vergangenheit monatliche Geldleistungen von seiner geschiedenen Ehefrau erhalten. Mit Schreiben vom 02. März 2010 hat der Antragsteller dem Antragsgegner mitgeteilt, dass seine geschiedene Frau, Frau X., ihm den Differenzbetrag zur Gesamtmiete schenke, oder zumindest ohne weitere Bedingungen auf Darlehensbasis zur Verfügung stellte. Beim Hausbesuch am 10. Mai 2010 hat er ausgesagt, dass die seit dem 01. Januar 2009 entstehende Differenz bezüglich der Miete von seiner Ex-Frau gedeckt werde. Er erhalte monatlich eine Schenkung in Höhe von 250,00 EUR. Laut Antragsschrift vom 18. Juli 2011 ist die geschiedene Ehefrau des Antragstellers nunmehr angeblich nicht mehr bereit ihn zu unterstützen. Dies hat der Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung vom 18. Juli 2011 versichert. Aus den eingereichten Kontoauszügen des Antragstellers von der Sparkasse Y. ergibt sich jedoch noch am 29. Juli 2011 ein Zahlungseingang in Höhe von 300,00 EUR von der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers. Kurz zuvor ist am 22. Juli 2011 ein Zahlungseingang in Höhe von 100,00 EUR, am 28. Juni 2011 ein Zahlungseingang in Höhe von 300,00 EUR und am 14. Juni 2011 ein Zahlungseingang in Höhe von 200,00 EUR zu verzeichnen. Die Ehefrau des Antragstellers war damit offenbar auch noch nach dem 18. Juli 2011, dem Tag der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, bereit, den Antragsteller finanziell zu unterstützen. Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 18. Juli 2011 kann damit kein gesteigerter Beweiswert zugemessen werden. Mit Erklärung vom 23. August 2011 hat die geschiedene Ehefrau des Antragstellers sodann an Eides Statt versichert, dass sie dem Antragsteller derzeit keine Kredite mehr für seine Miete gebe. Von ggf. sonstigen Zuwendungen lasse sie sich allerdings nicht abhalten. Diese eidesstattliche Versicherung hat vor dem Hintergrund der gemachten Einschränkung, dass sie sich von sonstigen Zuwendungen nicht abhalten lasse, keine Aussagekraft. Vielmehr sprechen die Ende Juli 2011 getätigten hohen Zahlungseingänge (300,00 EUR + 100,00 EUR) beim Antragsteller dafür, dass sie ihn weiterhin monatlich unterstützt.

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Diese Geldbeträge stellen schließlich auch Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Zwar sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten sind aber strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (Darlehenshöhe, Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - zitiert nach [...]). Mittelaufstockungen zugunsten volljähriger Bedürftiger durch Eltern, Schwiegereltern, Verwandte und sonstige nahestehende Personen zum allgemeinen Lebensunterhalt erfolgen, anders als die Finanzierung größerer Anschaffungen, nur selten darlehensweise (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.03.2011 - L 13 AS 136/07 -). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die geschiedene Ehefrau des Antragstellers diesem die Geldbeträge nur darlehensweise überlässt. Zum einen wurde keine wirksame Rückzahlungsverpflichtung glaubhaft gemacht. Es bleibt völlig offen, wann eine Rückzahlung erfolgen soll. Im Übrigen hat der Antragsteller beim Hausbesuch am 10. Mai 2010 selbst ausgesagt, dass er monatlich eine Schenkung in Höhe von 250,00 EUR erhalte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus dem entsprechend anzuwendenden § 193 SGG; es entspricht der Billigkeit, von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten des unterliegenden Antragstellers abzusehen.