Sozialgericht Stade
Urt. v. 19.07.2011, Az.: S 28 AS 143/09
Bei Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit sind im Bewilligungszeitraum von Arbeitslosengeld II geleistete Betriebsausgaben von den tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen abzuziehen; Abzug tatsächlich geleisteter Betriebsausgaben von den tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen bei Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit im Bewilligungszeitraum von Arbeitslosengeld II; Abzugsfähigkeit von vom Einkommen abzusetzenden Beiträgen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II; Geltendmachung der tatsächlichen Heizkosten bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche durch einen Grundsicherungsempfänger
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 19.07.2011
- Aktenzeichen
- S 28 AS 143/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 24126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2011:0719.S28AS143.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 11 Abs. 2 SGB II
- § 13 Abs. 1 SGB II
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger 1/4 der notwendigen außer-gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 29. Juli 2008 bis zum 30. April 2009.
Mit Bescheid vom 13. August 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 29. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008. Für den Juli 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 33,27 EUR und für die Monate August bis Dezember 2008 in Höhe von jeweils 332,67 EUR. Der Beklagte legte der Leistungsberechnung ein pauschales Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 400,00 EUR je Monat zugrunde und bereinigte das Einkommen um einen Freibetrag in Höhe von 120,00. Der Beklagte berücksichtigte bei der Leistungsberechnung Heizkosten in Höhe von 50,00 EUR.
Der Kläger erhob am 10. September 2008 Widerspruch. Die Einkommensanrechnung - die keinen Hinweis auf ihre Vorläufigkeit enthalte - sei nicht rechtmäßig, da er wegen anzurechnender Verbindlichkeiten kein Gewinneinkommen habe. Es seien von dem Einkommen die Aufwendungen für die Unterhaltszahlungen an seine zwei Kinder abzusetzen. Laut dem Beschluss des Amtsgerichts F. vom 24. August 2006 sei er zur Zahlung von je 100,00 EUR monatlich verpflichtet. Käme er dieser Verpflichtung nicht nach, entstünden weit höhere Zahlungsverpflichtungen aus dem Urteil des G. vom 15. August 2003 in Höhe von je 265,00 EUR. Zudem seien Aufwendungen für Steuerverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt H. abzusetzen, insbesondere die Umsatz- und Einkommenssteuer. Weiterhin seien seine Aufwendungen für Beiträge an die private Rentenversicherung in Höhe von 141,78 EUR monatlich abzusetzen. Schließlich seien die realen Heizkosten zu übernehmen. Die monatlichen Vorauszahlungen für Heizkosten inklusive Warmwasser würden ausweislich der Mietbescheinigung 129,14 EUR betragen.
Mit Änderungs- und Aufhebungsbescheid vom 24. September 2008 erfolgte eine Neuberechnung der Leistungen für die Zeit vom 29. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008. Dem Kläger wurden für den Juli 2008 Leistungen in Höhe von 57,27 EUR und für die Monate August bis Dezember 2008 in Höhe von jeweils 572,67 EUR bewilligt. Bei der Leistungsberechnung setzte der Beklagte von dem Einkommen des Klägers in Höhe von 400,00 EUR einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 200,00 EUR sowie einen Freibetrag von 160,00 EUR ab. Er berücksichtigte erneut Heizkosten in Höhe von 50,00 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Bescheid vom 13. August 2008 vorläufig ergangen sei, da das Einkommen aus der Selbständigkeit des Klägers habe geschätzt werden müssen. Ebenso werde auch dieser Bescheid zunächst vorläufig erstellt, da das tatsächliche Einkommen noch nicht bekannt sei.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 09. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 99,67 EUR. Der Beklagte berücksichtigte ein pauschales Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 970,00 EUR bei der Leistungsberechnung, welches er auf der Grundlage der Gewinneinkünfte der Monate Juli bis November 2008 errechnet hatte. Der Bescheid war mit "Vorläufige Folgebewilligung" überschrieben und enthielt den Hinweis, dass sich die Vorläufigkeit des Bescheides auf die Anrechnung des Einkommens aus der Selbständigkeit beziehe. Erneut berücksichtigte der Beklagte Heizkosten in Höhe von 50,00 EUR.
Der Kläger erhob am 16. Dezember 2008 Widerspruch. Die Schätzung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sei nicht tatsachengetreu. Außerdem sei die Berechnung des anzurechnenden Einkommens wiederum nicht rechtmäßig.
Mit vorläufigem Änderungs- und Aufhebungsbescheid vom 22. Dezember 2008 erfolgte eine Neuberechnung der Leistungen für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009. Dem Kläger wurden Leistungen in Höhe von monatlich 572,67 EUR bewilligt. Der Beklagte berücksichtigte nunmehr wiederum ein pauschales Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 400,00 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2009 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 10. September 2008 und 16. Dezember 2008 zurück. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit seien nach § 3 ALG II-VO ermittelt und leistungsmindernd berücksichtigt worden. Da eine Bezifferung für noch nicht abgeschlossene Zeiträume nicht möglich sei, habe ein geschätztes Einkommen in die Berechnung einbezogen und die Bewilligung vorläufig festgesetzt werden können. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes und Vorlage der Belege über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben werde der Anspruch neu berechnet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II seien auf das Einkommen zu entrichtende Steuern abzusetzen. Erfasst würden Steuern, die an die Einnahmeerzielung anknüpften, wie z.B. die Lohn- und Einkommenssteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Beträge für die Einkommenssteuer 2008 seien hier jedoch tatsächlich nicht in 2008 überwiesen worden und daher nicht absetzbar. Nicht absetzbar seien auch Steuern, die mit der Erzielung des Einkommens nicht in Zusammenhang stünden, wie z.B. die Umsatzsteuer. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen, soweit die Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien; dies gelte z.B. für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert seien oder für Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II sei der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der Kläger sei auch nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung befreit. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II seien Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem im Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. Dabei seien nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Gemäß dem Vergleich vor dem I. habe der Kläger Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern in Höhe von monatlich jeweils 100,00 EUR. Die Zahlungen in dieser Höhe habe er durch Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen. Hinsichtlich der Heizkosten sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer 100 m2 großen Wohnung wohne, für einen 1-Personen-Haushalt jedoch nur 50 m2 angemessen seien. Die korrigierten Heizkosten beliefen sich ausweislich der Abrechnungen der ISTA für die Vorjahre auf 972,40 EUR. Auf die angemessene Wohnfläche entfielen davon 486,20 EUR, d.h. monatlich 40,52 EUR. Bei der Leistungsberechnung seien sogar 50,00 EUR berücksichtigt worden.
Der Kläger hat am 02. März 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass sich aufgrund der anzurechnenden Verbindlichkeiten kein Gewinneinkommen ergebe. Die Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen sowie die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt H. seien von seinem Einkommen abzusetzen. Weiterhin seien die Beiträge zur privaten Rentenversicherung in Höhe von 141,78 EUR abzusetzen. Die Beiträge würden zum Aufbau einer privaten Rentenversicherung entrichtet und seien im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit als private Altersvorsorge angemessen, da aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur unzureichende Altersvorsorgeleistungen zu erwarten seien. Es handele sich um eine notwendige Ausgabe im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit. Die Verträge seien auf eine kontinuierliche und langfristige Einzahlung angelegt. Eine Kündigung oder eine Beitragsfreistellung führten regelmäßig zu erheblichen Vermögensnachteilen. Weiterhin habe der Beklagte die realen Heizkosten zu Unrecht nur teilweise anerkannt. Im Hinblick auf die Wohnverhältnisse - geringe Grundmiete, älterer Wohnungsbestand ohne isolierverglaste Fenster oder Außendämmung - sei die mangelnde Angemessenheit nicht nachvollziehbar. Der Beklagte profitiere von dem geringen Mietzins. Der Kläger hat dazu noch die Abrechnung der ISTA für das Jahr 2008 vorgelegt. Für das Jahr 2009 bestehen nach einem gerichtlichen Vergleich keine wechselseitigen Ansprüche des Klägers und seines Vermieters mehr.
Nach Erhebung der Klage hat der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass er im Mai 2009 eine Anstellung antreten werde. Daraufhin hat der Beklagte am 09. September 2009 einen Einstellungs- und Aufhebungsbescheid erlassen und seinen Bescheid vom 22. Dezember 2008 zum 01. Mai 2009 wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers aufgehoben.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 22. September 2010 hat der Beklagte schließlich im Laufe des Klageverfahrens die Leistungen des Klägers endgültig festgesetzt und seinen Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2009 im Hinblick auf das anzurechnende Einkommen abgeändert. Der Beklagte hat dem Kläger für den Juli 2008 Leistungen in Höhe von 43,72 EUR bewilligt, für die Monate August bis Dezember 2008 in Höhe von 437,22 EUR monatlich und für die Monate Januar bis April 2009 in Höhe von 551,10 EUR monatlich. Daraus hat der Beklagte eine Überzahlung und damit einen Erstattungsbetrag in Höhe von 777,08 EUR errechnet. Die Neuberechnung ist unter Anrechnung des tatsächlichen Einkommens des Klägers aus seiner Selbständigkeit erfolgt. Für die Monate Juli bis Dezember 2008 hat der Beklagte ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 627,90 EUR pro Monat zugrunde gelegt, für die Monate Januar bis April 2009 ein Einkommen in Höhe von 485,18 EUR pro Monat. Aufgrund eines im Gerichtsverfahren unterbreiteten Vergleichs-vorschlags hat der Beklagte für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 Heizkosten in Höhe von monatlich 60,80 EUR berücksichtigt, für die Zeit von Januar bis April 2009 Heizkosten in Höhe von monatlich 58,75 EUR.
Der Kläger hat daraufhin im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Berechnung seines Einkommens an sich nunmehr in Ordnung sei und auch die abzusetzenden Steuern ordnungsgemäß berechnet worden seien. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt, dem Kläger für die Zeit vom 29. Juli 2008 bis zum 30. April 2009 noch Heizkosten in Höhe von insgesamt 90,45 EUR zu schulden. Davon entfallen 1,10 EUR auf den Monat Juli 2008, jeweils 10,87 EUR auf die Monate August bis Dezember 2008 und jeweils 8,75 EUR auf die Monate Januar bis April 2008.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. September 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 29. Juli 2008 bis 30. April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten gemäß der Abrechnung der ISTA für das Jahr 2008 und unter Berücksichtigung eines Einkommens, welches um die Aufwendungen für die Beiträge zur privaten Rentenversicherung in Höhe von 141,78 EUR monatlich bereinigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Nach einem Erörterungstermin mit dem Kläger und darauffolgender Anhörung des Klägers sei die abschließende Berechnung der Leistungen erfolgt. Bezüglich der Unterhaltsverpflichtungen des Klägers sei die Absetzung von 200,00 EUR richtig. Eine Absetzung der Aufwendungen für Beiträge zur privaten Rentenversicherung scheide aus. Während des Leistungsbezuges werde in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Kläger sei auch nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) SGB II. Die Beiträge seien auch nicht nach Grund und Höhe angemessen. Sie seien weder üblich noch durch besondere Umstände gerechtfertigt. Ein verständiger Nichtleistungsbezieher würde sich in einer Situation, in der es die gegenwärtige finanzielle Situation nicht zulasse, neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch in eine private Rentenversicherung einzuzahlen, regelmäßig gegen eine Beitragseinzahlung in die private Rentenversicherung entscheiden, um den Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Er würde es in Kauf nehmen, im Alter geringere Mittel zur Verfügung zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Nachdem sich die ursprünglich mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 13. August 2008 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. September 2008) und vom 10. Dezember 2008 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. Dezember 2008 und 09. September 2009) jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2009 durch die endgültige Leistungsfestsetzung gemäß Bescheid vom 22. September 2010 erledigt haben, ist nunmehr allein der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2010 Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 22. September 2010 erweist sich - nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von 90,45 EUR in der mündlichen Verhandlung - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Recht hat der Beklagte bei der endgültigen Berechnung der laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis zum 30. April 2009 das Einkommen des Klägers nicht um die Beiträge des Klägers zur privaten Rentenversicherung in Höhe von 141,78 EUR monatlich bereinigt (dazu unter 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Heizkosten auf der Basis der tatsächlichen Heizkosten gemäß der Abrechnung der ISTA für das Jahr 2008 (dazu unter 2.).
1.
Die Ermittlung des Einkommens des Klägers erweist sich als rechtmäßig.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von bestimmten Sozialleistungen, die hier nicht in Rede stehen. Näheres regelt hierzu die auf die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 SGB II gestützte Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17. Dezember 2007 (im Folgenden: ALG II-VO 2008). Die Verordnung enthält u.a. besondere Grundsätze zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist nach den Vorgaben von § 11 SGB II und § 3 ALG II-VO 2008 regelmäßig wie folgt zu ermitteln: Von den im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen sind die in dieser Zeit tatsächlich geleisteten notwendigen Betriebsausgaben abzuziehen. Ggf. ist dabei nach § 3 Abs. 3 ALG II-VO 2008 eine Korrektur vorzunehmen. Im Ausnahmefall erfolgt eine jährliche Berechnung nach § 3 Abs. 5 ALG II-VO. Dies ergibt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Das Einkommen wird sodann auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt. Das monatliche Einkommen wird schließlich gemäß § 11 Abs. 2 SGB II bereinigt. Die notwendigen Betriebsausgaben werden dabei nicht noch einmal berücksichtigt (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.05.2010 - L 7 AS 232/10 B ER - zitiert nach [...]).
Vorliegend hat der Beklagte bei der endgültigen Leistungsbewilligung die Gewinnermittlung unter Berücksichtigung von § 3 ALG II-VO 2008 durchgeführt. Er hat für die Monate Juli 2008 bis Dezember 2008 einen nach § 3 Abs. 4 ALG II-VO 2008 zu berücksichtigenden durchschnittlichen monatlichen Gewinn in Höhe von 627,90 EUR ermittelt. Für die Monate Januar bis April 2009 hat er einen zu berücksichtigenden durchschnittlichen monatlichen Gewinn in Höhe von 485,18 EUR berücksichtigt. Dies geschah in enger Zusammenarbeit mit dem Kläger. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er insoweit keine Einwände mehr geltend macht. Auch von Amts wegen sind keine Fehler bei der Gewinnermittlung zu erkennen.
Von dem so ermittelten Einkommen sind die in § 11 Abs. 2 SGB II aufgeführten Beträge abzusetzen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind auf das Einkommen entrichtete Steuern abzusetzen. Hierzu gehören die Lohnsteuer, die Einkommenssteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Nicht zu den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II abzusetzenden Steuern gehören Steuern ohne Einkommensbezug, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) erhobene Umsatzsteuer ist dem Absetzungstatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht zuzurechnen. Denn es handelt sich bei dieser Steuer nicht um eine auf das Einkommen erhobene Steuer, sondern um eine auf den Umsatz von Waren und Leistungen eines Unternehmens zu entrichtende, wirtschaftlich als Verbrauchssteuer ausgestaltete Steuer (vgl. Hohm/Klaus in: GK-SGB II, § 11 Rn. 167 ff.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass bei der endgültigen Leistungsberechnung die abzusetzenden Steuern ordnungsgemäß berechnet worden seien. Auch von Amts wegen sind keine Fehler zu erkennen.
Vom Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II abzusetzen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag. Als Grenze der absetzbaren Aufwendungen wird in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II derjenige Betrag bestimmt, der in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist. "Bis zu" diesem Betrag sind die zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung tatsächlich erbrachten Zahlungen von dem zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen. Es dürfen dabei nur solche Unterhaltszahlungen einkommensmindernd berücksichtigt werden, die vom Unterhaltspflichtigen an den Unter-haltsberechtigten tatsächlich erbracht werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II setzt neben einer titulierten Unterhaltsforderung Dritter tatsächliche Aufwendungen, also die Erfüllung der Unterhaltsschuld, voraus (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R -zitiert nach [...]). Vorliegend hat der Kläger - ausweislich seiner Kontoauszüge - tatsächliche Aufwendungen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in Höhe von 200,00 EUR monatlich gehabt. Diesen Betrag hat der Beklagte von seinem Einkommen abgesetzt. Die Absetzung eines höheren Betrages kommt nicht in Betracht.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (a) und Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (b), soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden. Vom Absetzungstatbestand werden daher alternativ zu den obligatorischen Vorsorgebeiträgen - wie sich im Umkehrschluss aus der gesetzlichen Formulierung "gesetzlich vorgeschrieben" ergibt - grundsätzlich auch fakultative Vorsorgebeiträge erfasst. Hierunter sind solche Beiträge zu verstehen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger aus eigenem Antrieb, also freiwillig entrichtet, um bestimmte Lebensrisiken für den Schadensfall im Hinblick auf die daraus resultierenden finanziellen Folgen präventiv abzusichern. Vorliegend zahlt der Kläger 141,78 EUR monatlich als Versicherungsbeitrag zu einer privaten Rentenversicherung ein. Es handelt sich dabei um einen fakultativen Vorsorgebeitrag. Derartige Beiträge sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie "nach Grund und Höhe angemessen" sind.
Nach der Gesetzesbegründung soll im Hinblick auf die Angemessenheit der Beiträge auf die aktuellen Lebensumstände, also den Bezug "staatlicher Fürsorgeleistungen", und nicht den bisherigen Lebenszuschnitt abgestellt werden (vgl. BT-Drucksache 15/1516 zu § 11). Hieraus folgt für die Angemessenheit privater Versicherungsbeiträge dem Grunde nach, dass sie sich auf diejenige Absicherung gegen mögliche Risiken zu beschränken hat, die in unteren Einkommensschichten zu erwarten ist. Es ist darauf abzustellen, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen, aber auch, welche individuellen Lebensverhältnisse, insbesondere bedingt durch eine Erwerbstätigkeit, die Situation des Hilfebedürftigen prägen (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - zitiert nach [...]). Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Person knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze ihr Einkommen zunächst zur aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen und erst nachrangig zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen treffen würde. Sie würde sich in einer finanziell angespannten Situation, die es nicht zulässt, neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch in eine private Rentenversicherung einzuzahlen, regelmäßig gegen eine Beitragseinzahlung in die private Rentenversicherung entscheiden.
Einen zusätzlichen Orientierungsrahmen zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der dem Grunde nach vom Erwerbseinkommen absetzbaren Beiträge bieten die im Gesetz selbst ausdrücklich benannten Absetzbeträge (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - zitiert nach [...]). Als dem Grunde nach angemessene Vorsorgebeiträge werden im Gesetz beispielhaft genannt die Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, und Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (vgl. Hohm/Klaus in: GK-SGB II, § 11 Rn. 204 ff.). Der Kläger ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit; die Voraussetzungen dafür sind abschließend in § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Vielmehr hat der Beklagte für ihn während des Leistungsbezuges Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Die soziale Absicherung von ALG II-Empfängern ist dabei eine Annex-Leistung zu der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. ALG II-Bezieher sind in der gesetzlichen Kranken- und Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit sie - was hier jedoch nicht der Fall ist - nicht ausnahmsweise auf Grund vorhergehender Befreiungstatbestände hiervon ausgenommen sind. Die Zahlung freiwilliger Beiträge während des ALG II-Bezugs ist nicht zur Existenzsicherung erforderlich, so dass es systemwidrig wäre, sie gleichwohl von der Berücksichtigung des zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzenden Einkommens als zweckbestimmten Einnahmeanteil auszunehmen. Aufgrund der während des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestehenden Versicherungspflicht handelt es sich bei freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung nicht um angemessene Beiträge im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die vom Einkommen abgesetzt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 67/09 R - zitiert nach [...]).
Ein Abzug von Versicherungsprämien nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist daher vorliegend nicht möglich. Die Privilegierung des für die Altervorsorge bestimmten Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insofern ist in diesem Zusammenhang der Einwand rechtlich ohne Bedeutung, dass die Versicherung der Sicherung des Lebensstandards beim Altersrentenbezug diene (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.10.2008 - L 7 AS 523/07 -).
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Heizkosten bei der Leistungsberechnung auf der Basis der tatsächlichen Heizkosten gemäß der Abrechnung der ISTA für das Jahr 2008.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Vorliegend fielen für den Kläger ausweislich der Abrechnung der ISTA vom 04. März 2009 für den Abrechnungszeitraum Januar - Dezember 2008 Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 1.256,64 EUR an. Davon entfielen 1.088,73 EUR (430,37 EUR + 658,36 EUR) auf die Heizkosten. Das ergibt für das Jahr 2008 tatsächliche monatliche Heizkosten in Höhe von 90,75 EUR. Für das Abrechnungsjahr 2009 liegt keine Abrechnung der ISTA vor; gemäß einem Vergleich des J. sind sich der Kläger und sein Vermieter darüber einig geworden, dass wechselseitig keine Ansprüche mehr aus dem abgeschlossenen Mietvertrag bestehen. Für diesen Zeitraum bleibt es daher bei den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen inklusive Warmwasserbereitungskosten in Höhe von 129,14 EUR. Da in diesem Betrag auch Kosten für die Warmwassererwärmung enthalten sind, die jedoch bereits mit der Regelleistung nach § 22 SGB II abgedeckt sind, sind davon die Warmwasserkosten mit dem in der Regelleistung enthaltenen Pauschalbetrag abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach [...]). Vorliegend ist eine Warmwasser-pauschale in Höhe von 6,33 EUR abzuziehen. Dies ergibt im Jahr 2009 tatsächliche monatliche Heizkosten in Höhe von 122,81 EUR.
Die tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert. Das bedeutet, dass die Heizkosten nicht in jedem Fall und in jeder Höhe zu übernehmen sind. Insofern stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes kann für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung der "Kommunale Heizspiegel" bzw. - soweit dieser für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlt - der "Bundesweite Heizspiegel" herangezogen werden. Aus dem "Bundesweiten Heizspiegel", der auf bundesweit erhobenen Heizdaten von rund 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden basiert, was hinreichend repräsentativ erscheint und der seit 2005 jährlich veröffentlicht wird, ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Der Grenzwert, der hier zur Bestimmung der Angemessenheit zu ermitteln ist, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach [...]).
Grundlage für die Bestimmung der Wohnungsgröße ist § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG). Danach können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien. In Niedersachsen finden sich die Richtlinien über die Soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 -) in einem Runderlass vom 27. Juni 2003 (Nds. Ministerialblatt 2003, Heft 27, S. 580).
Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass zu der Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass die Grenze bereits unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. Ein Grenzwert auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie trägt dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Hilfesuchenden weitgehend entzogen sind. Empfänger von Arbeitslosengeld II, deren angemessene Aufwendungen für die Unterkunft sich an Wohnungen des unteren Marktsegments orientieren, dürften dabei typischerweise älteren Wohnraum mit einem unter-durchschnittlichen Energiestandard nutzen. Soweit jedoch der genannte Grenzwert erreicht ist, sind auch von einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R - zitiert nach [...]).
Für das Jahr 2008 ergeben sich bezogen auf den vorliegenden Fall danach folgende Grenzwerte: Ausgehend von dem höchsten Wert (rechte Spalte des "Bundesweiten Heizspiegels 2009 für das Abrechnungsjahr 2008") bei einer beheizten Gebäudefläche zwischen 100 m2 und 250 m2 beträgt der Vergleichswert für Ergas 17,20 EUR je m2 / Jahr. Dieser Wert ist mit der zu Grunde zu legenden angemessenen Wohnfläche zu multiplizieren. Zutreffend ist der Beklagte von einer angemessenen Wohnfläche von 50 m2 ausgegangen. Auf diese Weise ergibt sich hier ein Jahresgrenzwert für das Jahr 2008 in Höhe von 860,00 EUR (17,20 EUR x 50 m2), d.h. ein monatlicher Grenzwert in Höhe von 71,67 EUR.
Für das Jahr 2009 ergeben sich bezogen auf den vorliegenden Fall folgende Grenzwerte: Ausgehend von dem höchsten Wert (rechte Spalte des "Bundesweiten Heizspiegels 2010 für das Abrechnungsjahr 2009") bei einer beheizten Gebäudefläche zwischen 100 m2 und 250 m2 beträgt der Vergleichswert für Ergas 16,20 EUR je m2 / Jahr. Dieser Wert ist mit der zu Grunde zu legenden angemessenen Wohnfläche zu multiplizieren, d.h. hier mit 50 m2. Auf diese Weise ergibt sich hier ein Jahresgrenzwert für das Jahr 2009 in Höhe von 810,00 EUR (16,20 EUR x 50 m2), d.h. ein monatlicher Grenzwert in Höhe von 67,50 EUR.
Die tatsächlichen Heizkosten des Klägers liegen über diesen Grenzwerten. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgebracht, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um einen älteren Wohnungsbestand handelt, ohne isolierverglaste Fenster oder Außendämmung. Dies wird durch den Bundesweiten Heizspiegel jedoch berücksichtigt, denn der Grenzwert auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie trägt dem Umstand Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Hilfesuchenden weitgehend entzogen sind, wie etwa dem Umstand, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II typischerweise älteren Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard nutzen. Im Übrigen sind die Kosten der Unterkunft und der Heizung getrennt zu betrachten. Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist im SGB II unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - zitiert nach [...]). Es kann dem Kläger daher nicht zugute kommen, dass seine Kosten der Unterkunft gering ausfallen.
Der Beklagte hat daher nur die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Dies hat der Beklagte nach seinem Teilanerkenntnis in Höhe von 90,45 EUR in der mündlichen Verhandlung getan. Er hat dem Kläger für den Juli 2008 zusätzlich zu den schon bewilligten 6,08 EUR weitere 1,10 EUR bewilligt, d.h. insgesamt 7,18 EUR. Für die Monate August 2008 bis Dezember 2008 hat der Beklagte dem Kläger zusätzlich zu den schon bewilligten 60,80 EUR pro Monat noch 10,87 EUR pro Monat bewilligt, d.h. nunmehr monatlich 71,67 EUR. Für die Monate Januar bis April 2009 hat er dem Kläger zusätzlich zu den schon bewilligten 58,75 EUR pro Monat noch 8,75 EUR pro Monat bewilligt, d.h. nunmehr monatlich 67,50 EUR. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Aufgrund des Teilanerkenntnisses des Beklagten hinsichtlich der Heizkosten entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte dem Kläger 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erstattet.