Sozialgericht Stade
Urt. v. 12.12.2011, Az.: S 28 AS 766/11

Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten aus der Nebenkostenabrechnung

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
12.12.2011
Aktenzeichen
S 28 AS 766/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 34943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2011:1212.S28AS766.11.0A

Tenor:

Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04. Mai 2010 und 07. Juli 2010 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03. Juni 2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2011 werden aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren und dabei Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) in Höhe von jeweils 674,63 EUR in den Monaten Februar und März 2010, in Höhe von 698,70 EUR im Monat April 2010 und in Höhe von jeweils 722,75 EUR in den Monaten Mai, Juni und Juli 2010 bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sowie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 281,65 EUR aus der Nebenkostenabrechnung der Stadtwerke Zeven vom 02. Mai 2011 für den Abrechnungs-zeitraum vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 zu übernehmen.

Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft in der Zeit vom 01. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010. Sie begehren zudem die Übernahme der Kosten aus der Nebenkostenabrechnung der Stadtwerke K. für die Zeit vom April 2010 bis zum April 2011.

2

Die Kläger bezogen in dem streitigen Zeitraum als Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin zu 2. verfügt über einen seit dem 24. Juni 2008 gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G.

3

Die Kläger bewohnten im streitigen Zeitraum ein 132 m2 großes Einfamilienhaus in L ... Für diese Unterkunft fiel in der streitigen Zeit eine Grundmiete für das Haus in Höhe von monatlich 550,00 EUR zuzüglich der mietvertraglich vereinbarten Kosten für eine Garage in Höhe von 20,00 EUR an. An Nebenkosten fielen für die Bedarfsgemeinschaft Zahlungen in Höhe von monatlich 34,20 EUR für Müllgebühren sowie Vorauszahlungen für Strom an. Daneben hatte die Bedarfsgemeinschaft der Kläger für die Zeit vom 15. April 2009 bis zum 13. April 2010 Kosten in Höhe von 1.085,19 EUR für Wasser und Abwasser; für die Zeit vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 fielen Kosten in Höhe von 1.662,65 EUR für Wasser und Abwasser an. An Heizkosten fiel für die Zeit vom 15. April 2009 bis zum 13. April 2010 ein Betrag in Höhe von 2.036,51 EUR und für die Zeit vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 in Höhe von 1.887,65 EUR an.

4

Schon mit Schreiben vom 15. Juli 2008 hatte der Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, dass die Kosten ihrer derzeitigen Unterkunft nicht angemessen seien und er beabsichtige, ab dem 01. Februar 2009 in der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lediglich die angemessenen Kosten für Unterkunft zu berücksichtigen. Für einen Sechs-Personen-Haushalt wären eine Kaltmiete nebst Nebenkosten in Höhe von 650,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 105,00 EUR angemessen. Für die Angemessenheitsbetrachtung habe er die äußerst rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) als Maßstab herangezogen.

5

Mit Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04. Mai 2010 und 07. Juli 2010 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Monate Februar 2010 bis Juli 2010. Der Beklagte berücksichtigte bei der Leistungsberechnung Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 650,00 EUR. Davon entfielen 550,00 EUR auf die Grundmiete und 100,00 EUR auf die Nebenkosten (34,20 EUR für Müll und 65,80 EUR für Wasserkosten). Weiterhin berücksichtigte der Beklagte in der Zeit vom 01. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 Heizkosten in Höhe von monatlich 142,29 EUR und in der Zeit vom 01. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von monatlich 150,50 EUR.

6

Zusätzlich gewährte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 07. Juli 2010 für die Zeit vom 15. April 2009 bis zum 13. April 2010 eine einmalige Nachzahlung bzw. Beihilfe für die Heizkosten in Höhe von 104,11 EUR.

7

Die Kläger erhoben am 16. Februar 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Januar 2010 und am 01. Juni 2010 gegen den Änderungsbescheid vom 04. Mai 2010. Sie wendeten sich gegen die Berechnung der Miet-, Neben- und Heizkosten. Es seien insbesondere die Heiz- und Nebenkosten in voller tatsächlich anfallender Höhe wegen Krankheit zu zahlen.

8

Am 11. Mai 2011 reichten die Kläger bei dem Beklagten die Nebenkostenabrechnung der Stadtwerke K. vom 02. Mai 2011 für den Abrechnungszeitraum vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 ein und beantragten die Übernahme des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 444,54 EUR. Der Abrechnungsbetrag setzte sich zusammen aus den Gebühren für Strom in Höhe von 79,24 EUR, der Forderung für Erdgas in Höhe von 83,65 EUR sowie den Gebühren für Wasser und Abwasser abzüglich Guthaben in Höhe von insgesamt 281,65 EUR.

9

Mit Bescheid vom 03. Juni 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung ab. Bezüglich der Forderung aus Strom sei festzustellen, dass diese Kosten in der Regelleistung enthalten seien. Die Forderung aus Erdgas sei nicht übernahmefähig, da bereits die Obergrenze an Heizkosten gemäß dem Bundesheizkostenspiegel bewilligt worden sei. Die Forderung aus Wasser- und Abwasserkosten sei nicht übernahmefähig, da bereits die Obergrenzen für einen Sechs-Personen-Haushalt berücksichtigt worden seien.

10

Die Kläger erhoben am 15. Juni 2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 03. Juni 2011.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2011 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Es bestehe für die Zeit von Februar 2010 bis Juli 2010 kein Anspruch auf Übernahme weiterer Neben -und Heizkosten. Der Bedarf an Neben- und Heizkosten sei in dem Zeitraum Februar bis Mitte April 2010 bereits durch die Berücksichtigung und Zahlung des Nachzahlungsbetrages entsprechend der Gebührenrechnung der Stadtwerke K. vom 01. Mai 2010 in Höhe von 104,11 EUR mit Bescheid vom 07. Juli 2010 vollständig gedeckt. Die Neben- und Heizkosten seien in diesem Zeitraum in tatsächlicher Höhe beglichen. Soweit der Zeitraum von Mitte April bis Ende Juli 2010 betroffen sei, lägen die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft unterhalb der berücksichtigten Angemessenheitsgrenze, so dass bereits keine Beschwer gegeben sei. Heizkosten seien in dem streitigen Zeitraum in tatsächlicher Höhe abzüglich der Pauschale für Warmwasser berücksichtigt worden. Auch der Ablehnungsbescheid vom 03. Juni 2011 sei nicht zu beanstanden.

12

Die Kläger haben am 26. Oktober 2011 die vorliegende Klage erhoben.

13

Zur Begründung ihrer Klage tragen sie unter Bezugnahme auf das Verfahren S 28 AS 296/09 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2009 vor, dass ihnen die vollen Unterkunfts- und Heizkosten zu bewilligen seien. Streitig sei der Sonderbedarf für chronisch Kranke und Pflegebedürftige. Bei der Klägerin zu 2. sei seit April 2011 die Pflegestufe 2 erreicht. Sie sei inkontinent und müsse mehrmals am Tag gebadet werden. Dadurch entstehe der hohe Wasserverbrauch. Sie sei zudem kälteempfindlich. Auch kämen erhöhte Stromkosten hinzu.

14

Die Kläger haben ursprünglich die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung einschließlich der vollen Abwasser/Wasser-, Heizungs- und Stromkosten als Sonderbedarf beantragt. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Übernahme der tatsächlich angefallenen Heizkosten (abzüglich der Warmwasserpauschale) der Kläger anerkannt hat, hat der Kläger zu 1. klargestellt, dass sie weitergehen-de Heizkosten nicht beanspruchen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung zudem erklärt, dass die Kläger das Begehren auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Strom nicht weiterverfolgen und dass sie auf die Kosten für die Garage in Höhe von monatlich 20,00 EUR verzichten.

15

Die Kläger beantragen,

den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Fas-sung der Änderungsbescheide vom 04. Mai 2010 und 07. Juli 2010 sowie den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03. Juni 2011 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 01. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 Leistungen nach demZweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren und dabei die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, einschließlich der vollen Ab-wasser- und Wasserkosten als Sonderbedarf sowie den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 281,65 EUR aus der Nebenkostenabrechnung der Stadtwerke K. vom 02. Mai 2011 für den Abrechnungszeitraum vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 zu übernehmen.

16

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Er erwidert unter Bezugnahme auf das Verfahren S 28 AS 296/09 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2009, dass die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlenden Unterkunftskosten die Angemessenheits-grenze erheblich überstiegen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Kläger begehren nach dem Anerkenntnis des Beklagten hinsichtlich der Heizkosten sowie nach der erklärten Teilrücknahme hinsichtlich der Gewährung eines Mehrbedarfs für Strom und Verzicht auf die Übernahme der Kosten für die Garage mit der vorliegen-den Klage von dem Beklagten noch die vollständige Übernahme der tatsächlich entstandenen Nebenkosten für Wasser und Abwasser, d.h. die Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft.

20

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

21

Die Kläger haben sowohl einen Anspruch auf Berücksichtigung der ihnen tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 bei der Leistungsberechnung (dazu unter 1.) als auch einen Anspruch auf Übernahme eines Nachzahlungsbetrages in Höhe von 281,65 EUR aus der Nebenkostenabrechnung der Stadtwerke K. vom 02. Mai 2011 für den Abrechnungszeitraum vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 (dazu unter 2.).

22

1. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04. Mai 2010 und 07. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Kläger haben für die Zeit vom 01. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Wasser und Abwasser.

23

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tat-sächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem al-leinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

24

Die Kläger hatten in dem streitigen Zeitraum vom 01. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von jeweils 674,63 EUR in den Monaten Februar und März 2010, in Höhe von 698,70 EUR im Monat April 2010 und in Höhe von jeweils 722,75 EUR in den Monaten Mai, Juni und Juli 2010. Diese Beträge setzen sich je-weils zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 550,00 EUR, den Nebenkosten für Müll in Höhe von 34,20 EUR sowie den in dem jeweiligen Monat tatsächlich angefallenen Kosten für Wasser und Abwasser. Ausweislich der Abrechnungen der Stadtwerke K. vom 01. Mai 2010 und 02. Mai 2011 hatte die Bedarfsgemeinschaft der Kläger für die Zeit vom 15. April 2009 bis zum 13. April 2010 Kosten in Höhe von 1.085,19 EUR für Wasser und Abwasser; für die Zeit vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 fielen Kosten in Höhe von 1.662,65 EUR für Wasser und Abwasser an. Aufgeteilt auf die Monate ergibt sich danach für die Monate Februar und März 2010 ein Betrag von jeweils 90,43 EUR für Wasser und Ab-wasser, für den Monat April 2010 in Höhe von 114,50 EUR und für die Monate Mai, Juni und Juli 2010 in Höhe von jeweils 138,55 EUR. Daneben hatten die Kläger - soweit erkennbar - keine weiteren Aufwendungen für die Unterkunft. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie auf die Kosten für die Garage in Höhe von monatlich 20,00 EUR verzichten.

25

Diesen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft stehen bewilligte Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 650,00 EUR gegenüber.

26

Die den Klägern tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft sind angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und daher von dem Beklagten zu über-nehmen.

27

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach [...]; ): Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers). Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchen-de eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat.

28

Die Bemessung der angemessenen Wohnungsgröße erfolgt nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WofG). Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II in Niedersachsen bestimmt sich nach den vom Sozialministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003. Diese geben in Ziffer 11.2 die förderfähige Wohnfläche für einen Haushalt mit sechs Personen mit bis zu 105 m2 an. Nach Ziffer 11.4 wird darüber hinaus für jeden schwerbehinderten Menschen - wie hier die Klägerin zu 2. - die angemessene Wohnfläche um weitere 10 m2 erweitert. Für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger sind also nach den zitierten Regelungen 115 m2 als angemessen anzusehen. Dies entspricht der Wohnfläche, die sonst für Haushalte angesetzt wird, denen sieben Personen angehören. Die Wohnfläche des von den Klägern angemieteten Hauses (132 m2) überschreitet hier den als angemessen anzusehen-den Wert.

29

Diese Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn - bei Anwendung des räumlichen Vergleichsmaßstabs - das Produkt aus angemessener Miete pro m2 und tatsächlicher Wohnfläche, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht. Angemessen ist eine Wohnung, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. o.) genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete nieder-schlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet.

30

Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. o.) auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zu-gestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können.

31

Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. o.) aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Über-prüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

32

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. o.), wenn es mindestens die folgenden Voraus-setzungen erfüllt:

33

= Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), = es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, = Angaben über den Beobachtungszeitraum, = Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), = Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, = Validität der Datenerhebung, = Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und = Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

34

Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. o.) bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehens-weise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften stehen. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.

35

Ein schlüssiges Konzept kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. o.) sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.

36

Für die Datenerhebung kommen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. o.) nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten. Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herber-gen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (z.B. Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nur vorübergehend vermietet werden soll (z.B. Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).

37

Die erhobenen Daten müssen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. o.) vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokalt-miete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichten-de Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.

38

Der Beklagte hat vorliegend ein eigenes Konzept zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit entwickelt und legt der Angemessenheitsbetrachtung der Unterkunftskosten seit dem 01. Januar 2009 die "Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche desSGB II und SGB XII", Stand: 01. Januar 2009, zugrunde. Für die Stadt K. ergibt sich danach für einen Sechs-Personen-Haushalt ein Richtwert von 543,00 EUR; für einen Sieben-Personen-Haushalt ergibt sich ein Richtwert von 593,00 EUR. Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass ausweislich der Selbstbindungserklärung des Beklagten (vgl. Seite 11 des Konzepts) eine Anwendung der ermittelten Richtwerte nur "für Neufälle und für alle Fälle, in denen ein Umzug nach dem 01. Januar 2009 aus anderen Gründen ( ) erforderlich wird", in Betracht kommt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat deswegen unter Beachtung der genannten Übergangsregelung in seinem Konzept und entsprechend seiner Kostensenkungsaufforderung vom 15. Juli 2008 im vorliegenden Fall für die Angemessenheitsbetrachtung noch die äußerst rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) als Maßstab herangezogen und angemessene Kosten für die Unterkunft in Höhe von 650,00 EUR berücksichtigt, obwohl§ 8 WoGG im hier streitigen Zeit-raum nicht mehr in Kraft war. Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen ist damit hier nur mittelbar von Relevanz, da der Beklagte im Fall der Kläger gar nicht auf die Richtwerte des Konzepts abgestellt, sondern lediglich aufgrund der genannten Übergangsregelung in dem von ihm aufgestellten Konzept die außer Kraft getretenen Tabellenwerte zu § 8 WoGG berücksichtigt hat. Der bei der Leistungsberechnung der Kläger zugrunde gelegte Wert von 650,00 EUR liegt über dem von dem Beklagten ermittelten Richtwert, so dass die Kläger durch diese Leistungsberechnung dann nicht benachteiligt wären, wenn die Ermittlung der Richtwerte auf einem schlüssigen Konzept beruhen würde. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall (s. u.). Durch die Anwendung der Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zum außer Kraft getretenen § 8 WoGG, die letztlich auf der Anwendung der Übergangsregelung in dem Konzept beruht, werden die Kläger vielmehr benachteiligt und in ihren Rechten verletzt. Da das Konzept des Beklagten den Anforderungen des Bundessozialgerichts nicht gerecht wird, kann auch nicht über die dort niedergelegte Übergangsvorschrift eine außer Kraft getretene Vorschrift - hier: § 8 WoGG - Anwendung finden. Vielmehr ist im streitigen Zeitraum mangels Vorliegen eines schlüssigen Konzepts auf die höheren Werte der rechten Spalte der bereits seit Januar 2009 geltenden Tabelle zu § 12 WoGG abzustellen (s. u.). Dazu im Einzelnen:

39

Die vom Beklagten aufgestellten "Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII" genügen nach Auffassung der Kammer nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept.

40

Die vom Beklagten gewählte Datengrundlage beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept, dass hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - zitiert nach [...]).

41

Der Beklagte hat in die Auswertung zur Ermittlung der Richtwerte - d.h. zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen - die Bestandsdaten von Leistungsbeziehern nach dem SGB II, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einbezogen. In die Auswertung sind zunächst 5.049 Fälle aus dem Bereich des SGB II, 803 Fälle aus dem Bereich des SGB XII und 100 Fälle aus dem Bereich des AsylbLG eingeflossen. Vor der eigentlichen Auswertung der Daten hat der Beklagte dann aber noch diejenigen Fälle ausgesondert, in denen ein kostenloses Wohnen möglich war, in denen eine Warmmiete vereinbart worden ist sowie in den Wohneigentumsfällen. Dadurch hat sich die Anzahl der Fälle, die in die Ermittlung der Richtwerte unmittelbar eingeflossen sind, reduziert. Aus der Anlage 1 zu dem Konzept des Beklagten wird deutlich, dass im Ergebnis nur 4.698 Fälle in die Auswertung und Ermittlung der Richtwerte eingeflossen sind. Dem stehen ausweislich des Konzepts des Beklagten und der Statistik des Niedersächsischen Landsamtes für Statistik für den Landkreis Roten-burg (Wümme) insgesamt 68.515 ausgewiesene Wohnungen gegenüber. Die Anzahl der für die Ermittlung der Richtwerte ausgewerteten Fälle beläuft sich damit lediglich auf 6,86% des Gesamtwohnungsbestandes.

42

Eine hinreichende Gewähr für die Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes kann bei einer Datengrundlage u.a. dann gegeben sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungs-bestandes beruht (vgl. BSG,Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - zitiert nach [...]; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2008 - L 13 AS 81/08 - zitiert nach [...]). Zwar können auch aus einer Stichprobe von weniger als 10% repräsentative Aus-sagen getroffen werden. Für die Anerkennung einer ausreichenden Datengrundlage kann in einem solchen Fall zum Beispiel sprechen, dass der Leistungsträger den Markt der tatsächlich freien Wohnungen zu einem erheblich höheren Anteil als 10% ausgewertet hat. Die Einbeziehung von neu zu vermietenden Wohnungen in die Ermittlung stellt nämlich in besonderer Weise sicher, dass zu den ermittelten Mietobergrenzen zum jeweiligen Zeitpunkt auch tatsächlich Wohnungen angemietet werden konnten (vgl. LSG Nieder-sachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2008 - L 13 AS 81/08 - zitiert nach [...]).

43

Vorliegend sind keine aktuellen Mietangebote, d.h. tatsächlich am Markt angebotene Wohnungen in die Auswertung und Ermittlung der Richtwerte eingeflossen, was zu einer Anerkennung als ausreichende Datengrundlage führen würde. Erst nach Festlegung der Richtwerte durch Ermittlung der durchschnittlichen Belastung aus den genannten Daten der Leistungsbezieher hat der Beklagte einen Abgleich der ermittelten Richtwerte mit den Wohngelddaten, mit weiteren Datenquellen (Mietspiegel M., Auswertung Zeitungsunter-nehmen, Auswertung N.) sowie den am Markt angebotenen Wohnungen vorgenommen. Diese zusätzlichen Daten sind jedoch nicht unmittelbar in die Auswertung und Ermittlung der Richtwerte eingeflossen. Es wurde lediglich nach Bildung der Richtwerte ein Abgleich vorgenommen, um die Daten auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Die zusätzlichen Daten hatten jedoch keinen direkten Einfluss auf die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen, d.h. der Richtwerte. Es ist auch nicht erkennbar und damit nicht schlüssig, nach welchem Muster der Abgleich vorgenommen und ggf. dokumentiert wurde und wie sich eine etwaige Differenz auf das Ergebnis ausgewirkt hätte.

44

Des Weiteren sind in die Auswertung Daten von Leistungsbeziehern eingeflossen, die nicht auf ihre Plausibilität und Validität überprüft wurden und denen die Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses innewohnt. Eingeflossen in die Auswertung sind ausweislich des Datenmaterials des Beklagten nämlich u.a. auch diejenigen bestehenden Mietverhältnisse, die schon in den 80er- und 90er-Jahren begründet wurden. Eine Aussonderung von lang andauernden Mietverhältnissen hat nicht stattgefunden. Bei den Mietverhältnissen, die schon in den 80er- und 90er-Jahren abgeschlossen wurden, kann jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese den derzeitigen Markt widerspiegeln. Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss aber die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - zitiert nach [...]). Dies ist mit der vorliegenden Datengrundlage nicht gewährleistet.

45

Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. Januar 2009 (Az.: S 17 AS 173/07) zu den "Richtwerten der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII" des Beklagten. Die Kammer hat dort die bloße mathematische Berücksichtigung aller ermittelten Zahlen oh-ne Filterung durch eine Plausibilitätskontrolle kritisiert und für fehlerhaft befunden. In dem Urteil heißt es dazu auszugsweise:

"Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie eine bloße mathematische Berücksichtigung aller ermittelten Zahlen, ohne Filterung durch eine Plausibilitätskontrolle, nicht für rechtmäßig hält. Offensichtliche Ausreißer können so das Ergebnis - nach oben oder nach unten - unangemessen verfälschen und sind nach Auffassung der Kammer durch ein geeignetes Verfahren auszusortieren, bevor ein Mittelwert der dann noch verbleibenden Werte gebildet wird."

46

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der in dem zitierten Urteil angesprochene Fehler hinsichtlich der Plausibilitätskontrolle - auch nach nunmehr fast drei Jahren - nicht behoben wurde.

47

Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass das untere Miet-preisniveau des gesamten örtlich in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes nicht realistisch abgebildet wurde.

48

Des Weiteren erweist es sich als fehlerhaft, dass der Beklagte aus dem Gesamtergebnis der zugrunde gelegten Daten, die ausschließlich von Leistungsbeziehern nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG stammen, einen durchschnittlichen Betrag ermittelt und als Richtwert zugrunde gelegt hat (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 41/11 zu B 14 AS 91/10 R - zitiert nach [...]). Der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass von den Daten der Leistungsbezieher nach demSGB II, SGB XII und AsylbLG der Durchschnittswert gebildet worden sei, der den Richtwert, d.h. die Angemessenheits-grenze darstelle. Allein der ermittelte Richtwert stelle die Angemessenheitsgrenze dar; allein auf diesen Richtwert werde belehrt. Eine Obergrenze werde nicht mehr berechnet.

49

Die Ermittlung eines Durchschnittswertes dürfte zwar regelmäßig dann nicht problematisch sein, wenn eine Aufteilung der Wohnungen nach Segmenten (z.B. unteres / oberes Segment) nicht vorgenommen wurde. Denn die Wohnungen mit gehobenem Wohnstandard werden regelmäßig überdurchschnittlich teuer sein. Regelmäßig werden etwa die Hälfte der Wohnungen unterdurchschnittliche Mieten aufweisen. Insoweit ist die Zielsetzung sichergestellt, dass alle Hilfeempfänger jederzeit auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls kostenangemessene, bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten können (vgl. LSG Nieder-sachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2008 - L 13 AS 81/08 - zitiert nach [...]). Durch die Erhebung der Daten ausschließlich von Leistungsbeziehern nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG wurde jedoch im vorliegenden Fall lediglich das untere Segment des Wohnungsmarktes abgebildet. Legt der Grundsicherungsträger - wie hier - seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zugrunde, ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspan-ne zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach [...]). Der Beklagte hat zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze keinen Spannenoberwert im Sinne der Rechtsprechung gebildet. Insbesondere stellt die vom Beklagten gebildete Obergrenze keinen Spannenoberwert dar, denn sie bildet nicht den oberen Wert der ermittelten Mietpreisspanne ab, sondern ergibt sich aus dem Mittel zwischen dem allgemeinen Richtwert und dem Produkt von angemessener Wohnfläche und durchschnittlicher Bruttokaltmiete.

50

Die Kammer verweist insoweit auch auf die Rechtsprechung der Sozialhilfekammer des erkennenden Gerichts zu den "Richtwerten der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII" des Beklagten, exemplarisch niedergelegt in dem Beschluss vom 19. Juni 2009 (Az.: S 19 SO 36/09 ER). Dort heißt es:

"Bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit kann aber nicht auf einen Richtwert zurückgegriffen werden, der sich aus der durchschnittlichen Belastung des Kostenträgers errechnet. Wenn die durchschnittliche Belastung des Trägers die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimmt, ist bereits nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei den ausgewerteten Objekten auch über dem Durchschnitt liegende Wohnungen einbezogen sind, dass also ausschließlich durchschnittliche und unterdurchschnittliche Wohnungen zur Versorgung des einbezogenen Personen-kreises nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Anmietung einer Wohnung, welche den errechneten Durchschnitt überschreitet, kann deshalb noch nicht bereits als unangemessen angesehen werden. Dem trägt auch der Umstand, dass neben dem sog. Richtwert noch eine Obergrenze gebildet wird, die sich aus dem Mittel zwischen dem allgemeinen Richtwert und dem Produkt von angemessener Wohnfläche und durchschnittlicher Bruttokaltmiete ergibt, nicht hinreichend Rechnung, da auch insoweit nicht das Produkt aus angemessener Fläche und noch angemessenen Mietzins pro Quadratmeter, sondern der errechnete Durchschnitt die Grundlage bildet."

51

Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an.

52

Die Kammer verweist zur Berechnung der Obergrenze durch den Beklagten zudem auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. Januar 2009 (Az.: S 17 AS 173/07) zu den "Richtwerten der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII" des Beklagten. Die Kammer hat dort die Ermittlung der Obergrenze kritisiert und für fehlerhaft befunden. In dem Urteil heißt es dazu auszugsweise:

"In der weiteren Berechnung multipliziert der Beklagte den Durchschnittsquadratmeterwert mit 75 m2, d.h. der hier interessierenden Wohnflächengröße. Dieser Wert wird, nach Abgleich mit dem Durchschnitts-Wohngeld-Wert in Punkt 3, in der Weise gemittelt, dass der Mittelwert für die Kosten einer 75 m2 großen Wohnung sowie die Kosten einer 69,6 m2 großen Wohnung gebildet wird. ( ) Hieraus ergibt sich, dass die Annahme des Beklagten, die zu dem Rechenschritt 4 führte - zumindest für den hier zu prüfenden Wertebereich - nicht zutrifft. Vielmehr ist es so, dass fast keine Abhängigkeit der Kosten pro m2 von der Wohnungsgröße festzustellen ist. Die Kosten pro m2 erreichen bei 72 m2 und 74 m2 sogar ihre Maxima. Aus diesem Grund erachtet die Kammer den Rechenschritt 4 für fehlerhaft; die Kammer geht davon aus, dass der zu errechnende Wert sich auf der Basis des Rechenschritts 2 auf der Basis von 75 m2 ergeben muss. Dieser Wert muss sodann gemäß der Produkttheorie - unabhängig von der tatsächlichen Größe der Wohnung des Anspruchstellers - für den gesamten Bereich von 61 - 75 m2 Geltung haben."

53

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der in dem zitierten Urteil angesprochene Fehler hinsichtlich der Berechnung der Obergrenze nicht korrigiert wurde.

54

Fehlt es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten, sind grundsätzlich die tatsächlichen Auf-wendungen der Kläger zu übernehmen. Allerdings kann die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine Angemessenheitsgrenze nach "oben". Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuer-zahler zu finanzieren sind. Die Grenze findet sich insoweit in den im streitigen Zeitraum anwendbaren Tabellenwerten zu§ 12 WoGG. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurück-zugreifen. Die Tabelle weist für K. in der Mietstufe II für sechs Personen einen Betrag von 672,00 EUR aus. Aufgrund der Schwerbehinderung der Klägerin zu 2. ist jedoch von einem angemessenen Wohnraum von 115 m2 auszugehen (s. o.). Daher ist bei Anwendung der Tabelle zu § 12 WoGG auf einen Sieben-Personen-Haushalt abzustellen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.06.2010 - L 15 AS 176/10 B ER -; LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 22.06.2010 - L 6 AS 1508/09 B -). Die Tabelle zu § 12 WoGG weist für K. in der Mietstufe II für sieben Personen einen Betrag von 744,00 EUR aus. Ferner wird ein "Sicherheitszuschlag" zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohn-raumes als erforderlich angesehen. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - zitiert nach [...]). Die Kammer veranschlagt für den "Sicherheitszuschlag" vorliegend 10% (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2011 - L 11 AS 475/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2011 - L 15 AS 44/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.09.2010 - L 11 AS 1015/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2010 - L 7 AS 1258/09 B ER -). Es ergibt sich danach für die Angemessenheit der Unterkunftskosten ein Betrag von 739,20 EUR (6 Personen) bzw. 818,40 EUR (7 Personen).

55

Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft liegen unter diesen Grenzwerten und sind daher als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

56

2. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme eines Nachzahlungsbetrages in Höhe von 281,65 EUR aus der Nebenkostenabrechnung der Stadtwerke K. vom 02. Mai 2011 für den Abrechnungszeitraum vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011. Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 281,65 EUR aus der Gesamtrechnung über 444,54 EUR bezieht sich dabei auf die nachzuzahlenden Gebühren für Wasser und Abwasser abzüglich Guthaben.

57

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tat-sächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind nicht nur die laufenden monatlichen Zahlungen, sondern auch die Forderungen aus der Jahresabrechnung. Die Jahresabrechnung führt zu einem einmaligen aktuellen Bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - zitiert nach [...]).

58

Die Nachforderung für Wasser und Abwasser in Höhe von 281,65 EUR für die Zeit vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 ist von dem Beklagten zu übernehmen. Es handelt sich insoweit um angemessene Kosten für die Unterkunft. Vorliegend hat der Beklagte den Klägern in der Zeit vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 (Abrechnungszeitraum) bislang laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 650,00 EUR bewilligt; unter Beachtung des Ergebnisses unter 1. sind von dem Beklagten in dem Monat April 2010 Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 698,70 EUR sowie in den Monaten Mai, Juni und Juli 2010 in Höhe von jeweils 722,75 EUR zu erbringen. Selbst bei Beachtung des Ergebnisses unter 1. ist die Angemessenheitsgrenze jedoch noch nicht erreicht. Es ergibt sich nach den obigen Ausführungen unter 1. für die Angemessenheit der Unterkunftskosten ein Betrag von monatlich 739,20 EUR (6 Personen) bzw. 818,40 EUR (7 Personen). Danach besteht in dem vorliegenden Abrechnungszeitraum vom 14. April 2010 bis zum 06. April 2011 noch ausreichend Spielraum für die Übernahme des Nachforderungsbetrages in Höhe von 281,65 EUR.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

60

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG