Sozialgericht Stade
Beschl. v. 03.11.2011, Az.: S 28 AS 777/11 ER

Bereits Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist objektiv tragendes Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II; Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als objektiv tragendes Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II; Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG bei nachträglichem Aufheben eines Bewilligungsbescheids zulasten des Leistungsberechtigten

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
03.11.2011
Aktenzeichen
S 28 AS 777/11 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 32136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2011:1103.S28AS777.11ER.0A

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

  2. II.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin möchte im Eilverfahren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erreichen. Sie wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011, mit dem der Antragsgegner die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 gegenüber der Antragstellerin ab dem 01. August 2011 ganz aufgehoben hat.

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Eine Auslegung des Antrages ergibt Folgendes: Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht am 28. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2011 erreichten möchte, begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihr am 28. Oktober 2011 erhobenen Klage (Az.: S 28 AS 778/11) gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2011 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (dazu unter 1.). Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 01. November 2011 erreichen möchte, begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 Abs. 2 SGG (dazu unter 2.).

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1. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Juli 2011 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 ab dem 01. August 2011 ganz aufgehoben hat. Die erhobene Anfechtungsklage (Az.: S 28 AS 778/11) hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. In Fällen, in denen für den Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage genügt, ist § 86b Abs. 1 SGG die vorrangige Spezialvorschrift gegenüber § 86b Abs. 2 SGG. Dies ist hier der Fall. Wird ein Bewilligungsbescheid nachträglich zulasten des Leistungsberechtigten aufgehoben und begehrt der Leistungsberechtigte nur die Wiederherstellung des status quo ante, ist Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausreichend. Denn damit lebt die ursprüngliche Leistungsbewilligung bis zum 31. Oktober 2011 wieder auf (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - zitiert nach [...]).

4

Der zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Bei der Prüfung, ob die Anordnung zu erlassen ist, hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen den Belangen der Öffentlichkeit und denen der Antragstellerin vorzunehmen. Die Interessenabwägung kann dabei einerseits auf der Grundlage der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, andererseits aber mit Hilfe einer umfassenden Folgenabwägung durchgeführt werden. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der behördlichen Entscheidung, hat der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich Erfolg. Umgekehrt ist der Antrag jedenfalls dann unbegründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei kommt es insbesondere auf die Bedeutung und die Dringlichkeit des streitigen Anspruchs, das Gewicht der hiervon berührten öffentlichen Interessen und darauf an, ob entstehende Nachteile später wieder ausgeglichen werden können. Auch die Erfolgsaussichten nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten können auf diese Weise in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden.

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Der angegriffene Verwaltungsakt des Antragsgegners - der Aufhebungsbescheid vom 25. Juli 2011 - erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig, so dass die Abwägungsentscheidung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht.

6

Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den tatsächlichen Verhältnissen der Antragstellerin ist eine Veränderung eingetreten. Die Antragstellerin ist nicht (mehr) hilfebedürftig.

7

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Vorliegend ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert; es ist das Einkommen des Herrn C. bei der Leistungsberechnung der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Antragstellerin bildet mit Herrn Rost eine Bedarfsgemeinschaft.

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Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ob im Einzelfall eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt, ist durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden. Dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann.

9

Da es sich beim Vorliegen dieser Gemeinschaft im Wesentlichen um innere Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er durch die zum 01. August 2006 vorgenommene Neuregelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3 a SGB II in das Gesetz) die Beweislast für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (siehe § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II) auf den Hilfebedürftigen verlagert hat; mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Weise auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Nach der Regelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u.a. dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Dabei reicht es für das Vorliegen des Tatbestandmerkmals des "Zusammenlebens" aus, wenn die Partner länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung leben. Weitere Gesichtspunkte, die zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung hinzutreten müssten, um die Rechtsfolgen der Vermutungsregeln der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II auszulösen, sind nicht erforderlich. Denn mit den in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II Gesetz gewordenen Vermutungsregeln wollte der Gesetzgeber den in der Vergangenheit in der Praxis zu Tage getretenen Schwierigkeiten bezüglich des Nachweises des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Rechnung tragen. Der nach § 20 SGB X für das Sozialverwaltungsverfahren grundsätzlich bestehende Untersuchungsgrundsatz ist daher für die von § 7 Abs. 3 a SGB II erfassten Fallkonstellationen durch eine Beweislastumkehr modifiziert worden. Das Tatbestandsmerkmal des "Zusammenlebens" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ist deshalb nur dann nicht erfüllt, wenn un-streitig aufgrund eindeutiger räumlicher Gegebenheiten und Zuordnungen zwei für den jeweiligen Partner bestimmte Wohnbereiche in der Wohnung bestehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m.w.N.). Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt (so: A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 67), so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).

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Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt, so obliegt es als Folge der durch das Gesetz angeordneten Beweislastumkehr dem Hilfebedürftigen - ggf. auch mit Hilfe seines Partners - darzulegen und nachzuweisen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft trotz des Zusammenlebens nicht vorliegen. Allerdings kann insoweit schon nach Verfassungsgrundsätzen, und zwar wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Vollbeweis nicht verlangt werden. Die - mögliche - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung und damit der Nachweis des Nichtbestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss aber andererseits anhand von Tatsachen glaubhaft gemacht werden; denn allein die Behauptung des Hilfebedürftigen (und seines Partners) - mag diese sogar durch eine eidesstattliche Versicherung untermauert werden - , der Vermutungstatbestand sei in seinem Fall nicht erfüllt, kann nicht als ausreichende Widerlegung der gesetzlichen Vermutung angesehen werden. Vielmehr müssen insoweit gegenteilige Indizien beigebracht werden, weil andernfalls die gesetzliche Neuregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II praktisch leer laufen würde und sie entgegen dem erklärten gesetzgeberischen Ziel nicht dazu dienen könnte, den Leistungs-trägern die von Gesetzes wegen bezweckte Beweiserleichterung zu vermitteln (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m.w.N.).

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Nach Überzeugung der Kammer sind vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt; insbesondere ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens von einem "Zusammenleben" der Antragstellerin und des Herrn D. auszugehen. Die Antragstellerin und ihr Sohn E. wohnten ausweislich der Anmeldebestätigung der Samtgemeinde H. seit dem 09. April 2010 zusammen mit Herrn D. in der Wohnung in der N.straße 21 in H.. Zum 01. August 2011 sind die Antragstellerin und ihr Sohn E. zusammen mit Herrn D. in die Wohnung F. in G. gezogen. Sie wohnen damit länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung, ohne dass eine eindeutige Trennung in zwei Wohnbereiche - einerseits der Antragstellerin und ihres Sohnes, andererseits des Herrn D. - erkennbar wäre.

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Die 80 m2 große Wohnung in der N. straße 21 verfügte über drei Zimmer zuzüglich Küche, Diele sowie Bad/WC. Eine Trennung der Wohnbereiche von der Antragstellerin und Herrn D. erscheint aufgrund dieser räumlichen Gegebenheiten nicht plausibel und wurde auch durch den am 22. März 2011 durchgeführten Hausbesuch nicht bestätigt. Vielmehr wurde danach ein Großteil der Wohnung gemeinschaftlich genutzt. Zunächst wurden sowohl die Küche und das Badezimmer gemeinschaftlich genutzt. Von den drei vorhandenen Zimmern wurde eines als - wohl gemeinschaftliches - Wohnzimmer genutzt, wobei die Einrichtung Herrn D. gehörte. Es verblieben damit zwei Zimmer, wovon das kleinste Zimmer (12 m2 - 14 m2) als Kinderzimmer für den Sohn der Antragstellerin diente. In diesem Zimmer befand sich ein Einzelbett. Das dritte Zimmer wurde nicht geöffnet, stellte aber nach Auskunft das Zimmer des Herrn D. dar. Auf Nachfrage, wo sie denn schlafe, erklärte die Antragstellerin, dass sie auf einer Luftmatratze vor dem Bett ihres Sohnes schlafe, weil sie kein eigenes Zimmer habe. Die Luftmatratze werde tagsüber in den Keller gebracht. Es erscheint der Kammer lebensfremd, dass eine erwachsene Frau über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr auf einer Luftmatratze im Zimmer ihres Sohnes nächtigt; dies dürfte allenfalls als Notlösung für wenige Wochen in Betracht kommen. Die Raumverteilung macht zudem deutlich, dass die Antragstellerin über keinen Rückzugsbereich verfügt, sondern auf die gemeinschaftliche Nutzung von Räumen mit Herrn H., z.B. tagsüber das Wohnzimmer, angewiesen ist. Umgekehrt verfügt auch Herr D. über keinen privaten Rückzugsbereich. Die Antragstellerin hat anlässlich des Hausbesuchs angegeben, dass sich ihre Hängegarderobe in einem Teil des Kleiderschrankes von Herrn Rost befinde, da sonst kein Platz dafür vorhanden sei. Die Antragstellerin muss danach das Zimmer des Herrn D. betreten, um an ihre Sachen zu gelangen. Gerade für eine Wohngemeinschaft erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung untypisch, dass es keine getrennte Privatsphäre gibt, in die sich der Einzelne zurückziehen kann und der den anderen Bewohnern nicht zur Verfügung steht. Es ist festzustellen, dass nach dortigen Beschreibungen eine für eine Wohngemeinschaft von vielleicht befreundeten, aber nicht partnerschaftlich verbundenen Menschen unübliche Vermischung der Privatbereiche stattgefunden hat. Jedenfalls war keine eindeutige Trennung der Wohnbereiche vorhanden und somit der Vermutungstatbestand des "Zusammenlebens" erfüllt.

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Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer für die nunmehr bewohnte Wohnung I. in J ... Zunächst ist diese Wohnung im Vergleich zu der bisherigen Wohnung kleiner, d.h. nur noch 72 m2 groß, so dass eine eindeutige Trennung der Wohnbereiche noch schwerer zu bewältigen ist. Auch diese Wohnung verfügt lediglich über drei Zimmer. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Schlaf- und das Wohnzimmer seien getrennt, wird nicht plausibel dargelegt, wie eine solche Trennung in einer 3-Zimmer-Wohnung bei drei Personen aussehen soll. Verfügt nämlich jede Person über ein eigenes Schlafzimmer, ist kein Raum für ein Wohnzimmer vorhandenen. Würden sich die Antragstellerin und ihr Sohn ein Zimmer teilen, bliebe nur ein Zimmer für ein - gemeinschaftliches - Wohnzimmer übrig. Eine gemeinschaftliche Nutzung des Großteils der Wohnung erscheint daher zwingend und auch lebensnah. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass getrennt gekocht und gewaschen werde und dass die Lebensmittel strikt getrennt würden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft für das Eingreifen der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nicht erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).

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Greift somit zu Lasten der Antragstellerin die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ein, so wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, diese Vermutung in dem hier zur Entscheidung anstehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu widerlegen. Dies ist indessen der Antragstellerin nicht gelungen. Vielmehr sprechen eine Vielzahl von Indizien zusätzlich zu der Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft.

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Die Antragstellerin führt an, dass sie lediglich aufgrund einer Notsituation zu Herrn Rost gezogen sei, der als Bekannter hilfsbereit gewesen sei. Eine eigene Wohnung habe sie sich nicht leisten können, zumal sie über keinerlei Möbel verfügte. Mit diesem Argument kann die Klägerin aber jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, nämlich eineinhalb Jahre nach ihrem Einzug bei Herrn H., nicht mehr gehört werden. Es handelt sich nämlich nicht mehr nur um eine vorübergehende Unterkunft in einer akuten Notsituation. Mit den Leistungen des Antragsgegners zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wäre es der Antragstellerin durchaus möglich gewesen, eine eigene Wohnung für sich und ihren Sohn anzumieten und in diesem Rahmen eine Wohnungserstausstattung zu beantragen. Die Anmietung einer neuen Wohnung hatte sie in einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsgegner am 19. April 2010 auch noch angekündigt. Dass sie dies aber nicht getan hat, sondern nach eineinhalb Jahren weiterhin mit Herrn D. zusammenwohnt und mit diesem sogar zusammen in eine neue Wohnung umzieht, spricht für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Insbesondere der gemeinsame Umzug in eine neue Wohnung und die gemeinsame Unterzeichnung des Mietvertrages, wonach jeder als Gesamtschuldner haftet, spricht für eine enge Verbundenheit der Antragstellerin und Herrn H ...

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Auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie und Herr Rost keine gemeinsamen Kinder hätten und dass damit der Tatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II nicht erfüllt sei, ändert nichts an dem Umstand, dass der gesetzliche Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt und von ihr nicht widerlegt ist. Die Voraussetzungen der Tatbestände des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern lediglich alternativ ("oder"), damit die gesetzliche Vermutung eingreift. Es ist daher zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auch nicht erforderlich, dass Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (vgl. § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II); dies wäre nur einer von vier Vermutungstatbeständen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Antragstellerin und Herr D. zwar nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, jedoch mit dem minderjährigen Sohn der Antragstellerin. Insoweit dürfte zusätzlich auch der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 3 SGB II erfüllt sein, der dann eingreift, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass auch die Versorgung von nicht gemeinsamen Kindern für die Vermutungsregelung ausreichend ist. Dies ist im Hinblick auf die heute herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass Art. 6 Abs. 1 GG in einem weiten Familienbegriff das Zusammenleben von Erwachsenen mit Kindern schützt, begründet. Es kann nicht maßgeblich sein, ob das Kind das leibliche Kind beider an der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft beteiligten Partner ist (vgl. A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 69). Somit begründet der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin mit ihr und Herrn D. in der gemeinsamen Wohnung lebt, ein zusätzliches Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft; entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt der Umstand, dass es sich nicht um das gemeinsame Kind handelt, somit gerade nicht zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutungsregelung.

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Schließlich kann auch das Argument der Antragstellerin, dass sie keine freiwillige finanzielle Unterstützung von Herrn D. erhalte, die Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nicht entkräften. Zum einen hat die Antragstellerin in der Zeit vom 09. April 2010 bis zum 31. Juli 2011 offensichtlich unentgeltlich in der Wohnung des Herrn D. in der K. in G. gelebt. Sie hat in ihren Anträgen auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II angegeben, dass keine Kosten der Unterkunft und Heizung anfielen; dementsprechend wurden seitens des Antragsgegners auch keine Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt. Die Antragstellerin hat lediglich erklärt, dass sie Herrn Rost eine Zuzahlung für EWE gebe, da sie koche, wasche und fernsehe (vgl. Erklärung vom 16. April 2011). Die Antragstellerin wurde daher insoweit von Herrn D. finanziell unterstützt, indem er von ihr - unüblich für eine Wohngemeinschaft - keine (Unter-) Miete angefordert hat. Zum anderen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 19. September 2011 vorgetragen, dass die Antragstellerin noch existiere, weil Herr D. ihr monatlich 480,00 EUR als Darlehen zur Verfügung stelle. Auch wenn diese Unterstützung tatsächlich nur darlehensweise erfolgen sollte, zeigt sie dennoch, dass Herr D. Verantwortung für die Antragstellerin trägt und für sie einsteht, indem er sie - eben doch freiwillig - finanziell unterstützt.

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Der Antragsgegner hat damit - nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens - zu Recht das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn D. angenommen und das Einkommen des Herrn D. bei der Leistungsberechnung der Antragstellerin berücksichtigt.

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2. Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01. November 2011 erreichen möchte, begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 Abs. 2 SGG. § 86b Abs. 1 SGG ist insoweit nicht anwendbar, denn für den Rechtsschutz der Antragstellerin ab dem 01. November 2011 genügt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 25. Juli 2011 nicht; denn damit lebt lediglich die ursprüngliche Leistungsbewilligung bis zum 31. Oktober 2011 auf. Für die Zeit ab dem 01. November 2011 hat der Antragsgegner keine Bewilligungsentscheidung erlassen.

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn wie hier ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Voraussetzung ist, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.

21

Auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen - wozu das Rechtsschutzbedürfnis gehört - gegeben sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.12.2009 - L 13 AS 379/09 B ER -). Vorliegend fehlt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat nämlich bei dem Antragsgegner noch nicht die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01. November 2011 beantragt, d.h. sie hat keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Es hat jedoch stets eine Vorbefassung der Behörde mit dem Begehren der Bürger stattzufinden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Gerichts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann nicht gegeben, wenn der Hilfesuchende nicht rechtzeitig die Leistung beim Leistungsträger beantragt und diesem eine ausreichende Bearbeitungszeit einräumt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.06.2010 - L 13 AS 115/10 B ER -).

22

Unabhängig davon hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie oben dargestellt (vgl. Ziffer 1.) ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens von dem Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn D. auszugehen. Da feststeht, dass Herr D. über Einkünfte verfügt, aus denen es ihm möglich ist, den Lebensunterhalt der Antragstellerin zu decken, kann ein Leistungsanspruch der Antragstellerin nach dem SGB II nicht festgestellt werden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus dem entsprechend anzuwendenden § 193 SGG; es entspricht der Billigkeit, von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin abzusehen.

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II.

Da dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen (§ 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114 Abs. 1, 121 ZPO).