Sozialgericht Stade
Urt. v. 12.10.2011, Az.: S 16 AL 38/11
Sperrzeit tritt auch ein bei einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses i.R.e. vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs auf Anregung des Arbeitgebers; Eintreten einer Sperrzeit bei einvernehmlicher Lösung eines Arbeitsverhältnisses i.R.e. vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs auf Anregung des Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 12.10.2011
- Aktenzeichen
- S 16 AL 38/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 27773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2011:1012.S16AL38.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 144 Abs. 1 S. 1, 2 SGB III
- § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit.
Der 1973 geborene Kläger war seit 1. Januar 2000 bei der D. GmbH & Co KG als Betriebsleiter beschäftigt. Laut der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 24. Dezember 2010 erhielt der Kläger am 7. Dezember 2010 eine Abmahnung. Am 8. Dezember 2010 erfolgte die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin. Nach den Angaben in der Arbeitsbescheinigung handelte es sich um eine Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers, wobei der Verdacht auf Unterschlagung geltend gemacht wurde. Die maßgebende Kündigungsfrist der Arbeitgeberin betrug danach sechs Monate zum Monatsende. Der Kläger meldete sich am 9. Dezember 2010 mit Wirkung zu diesem Tag bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Gegen die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin erhob er zudem Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Am 17. Januar 2011 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit als kaufmännischer Angestellter bei der E. KG auf.
Das arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Kläger und der D. GmbH & Co KG (Az: 1 Ca 605/10) vor dem Arbeitsgericht F. endete am 17. März 2011 durch Abschluss eines Vergleichs mit folgendem Inhalt:
- 1.
Es besteht Einigung zwischen den Parteien, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 09.12.2010 aufgehoben wurde.
- 2.
Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien ausgeglichen und erledigt sind, mithin der Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche und dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einer stillen Beteiligung zustehen.
- 3.
Die Beklagte erklärt gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass an einer strafrechtlichen Verfolgung des Klägers seitens der Beklagten kein Interesse besteht.
- 4.
Der Kläger wird keine Kunden der Beklagten, insbesondere keine Heizöl- und Dieselkraftstoff-Kunden abwerben. Ferner erfolgt beiderseits keine üble Nachrede.
- 5.
Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung erledigt.
- 6.
Der Rechtsstreit ist erledigt.
Mit Bescheid vom 30. März 2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 9. Dezember 2010 bis 2. März 2011 und zugleich das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des Klägers fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe seine Beschäftigung bei der Firma D. GmbH & Co.KG verloren, weil der Verdacht der Unterschlagung bestanden habe. Ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) sei nicht mitgeteilt worden. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, ihm sei von der Arbeitgeberin zu Unrecht fristlos gekündigt worden. Die fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, das Gerichtsverfahren sei deshalb durch den bekannten Vergleich geschlossen worden. Aus dem Vergleich ergebe sich gerade nicht, dass die fristlose Kündigung bestätigt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, die Voraussetzungen einer zwölfwöchigen Sperrzeit im Sinne von § 144 SGB III seien erfüllt. Unter Berücksichtigung des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs bleibe festzustellen, dass der Kläger einvernehmlich mit seiner Arbeitgeberin das Beschäftigungsverhältnis beendet habe. Damit habe er zweifelsfrei der Beendigung zugestimmt sowie auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verzichtet. Er habe daher die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Zudem sei der Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens mit dem genannten Vergleich nicht entkräftet worden. Der Kläger habe nach alledem die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Demzufolge sei die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit begründet.
Der Kläger hat am 5. Mai 2011 Klage erhoben und trägt vor, die Verdachtskündigung, die die Arbeitgeberin ihm gegenüber ausgesprochen habe, sei nicht begründet gewesen, die Beschuldigung einer Unterschlagung sei unzutreffend gewesen. Er habe sich demzufolge mit der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzverfahren entsprechend dem bekannten Vergleich geeinigt. Der Vergleich sei sachgerecht gewesen, da er sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur auf Zeugen hätte berufen können, die sämtlichst im "Lager der Arbeitgeberin" stehen würden. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Arbeitsplatzverlustes könne daher keine Rede sein. Ein selbstverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes habe gerade nicht vorgelegen. Er habe sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in einer Beweisnot befunden, so dass er das erhebliche Risiko weiterführender Konsequenzen, insbesondere Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin, nur durch den getroffenen Vergleich sinnvoll habe handhaben können. Dennoch bleibe es dabei, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich aufgrund Veranlassung der Arbeitgeberin und zusätzlicher äußerer Umstände erfolgt sei. In diesen Fällen greife § 144 SGB III nicht.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und die entsprechende Begründung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen hat, Bezug genommen. Das Gericht hat zudem die Akte des Arbeitsgerichtsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin der D. GmbH & Co KG vor dem Arbeitsgericht F. (1 Ca 605/10) beigezogen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte im Wege des Gerichtsbescheides entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, der Sachverhalt geklärt war und die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört worden sind, § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen im Zeitraum 9. Dezember 2010 bis 2. März 2011 festgestellt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe 12 Wochen.
Die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in diesem Sinne sind vorliegend erfüllt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten - wie zunächst von der Arbeitgeberin bestätigt - Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Denn die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe sind vorliegend bereits deshalb erfüllt, da der Kläger durch Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs das Beschäftigungsverhältnis ohne Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist gelöst und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG löst der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis iSv § 144 SGB III, wenn er es selbst kündigt oder einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnis führenden Vertrag schließt (vgl BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 20/99 R). Sinn der Sperrzeitregelung ist es, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen. Deshalb ist es für den Eintritt einer Sperrzeit unerheblich, von wem der beiden Vertragsparteien die Initiative zum Abschluss des das Beschäftigungsverhältnis lösenden Vertrages ausgegangen ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 11a AL 35/03 R). Entscheidend ist lediglich, dass der Arbeitslose an diesem Abschluss freiwillig mitgewirkt hat. Durch eine Mitwirkung leistet er einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung der anschließenden Beschäftigungslosigkeit (Curkovic, in NK - SGB III, 3. Aufl, § 144 Rdn 18). Eine Sperrzeit tritt in diesen Fällen auch dann ein, wenn die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht auf Anregung des Arbeitgebers geschossen wurde (BSG-Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 51/06 R, BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17; Karmanski: in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl, § 144 Rdn 31).
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2007 (a.a.O.) nochmals ausdrücklich klargestellt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann löst, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird. Zugleich stellte das BSG fest, dass - sofern es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt - die Annahme eines wichtigen Grundes grundsätzlich in Betracht kommt, sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht dahingehend schließen, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, sofern nicht zugleich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zeitlich vorverlegt wird. Etwas anderes gilt nach den Ausführungen des BSG allerdings dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich der Sachverhalt zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden soll.
Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht darauf berufen, dass ihm für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite gestanden hat. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren ohne vorherige Absprache auf Vorschlag des Gerichts durch arbeitsgerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses trifft, unter bestimmten Voraussetzungen ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts vorliegen kann, der die Feststellung einer Sperrzeit ausschließt (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 51/06 R). Nach dieser Rechtsprechung des BSG kann es einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher nicht grundsätzlich eine Sperrzeit aus. Allerdings ist auch nach dieser Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass die sperr-zeitrechtliche Privilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zustandekommens entbindet, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte vorliegen. Die zitierte Rechtsprechung des BSG ist vor allem grundsätzlich dann nicht anwendbar, wenn es sich bei der zugrundeliegenden arbeitgeberseitigen Kündigung um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt, die im Wege des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht umgewandelt wird in eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Einigung der Parteien darauf, dass die vom Arbeitgeber vorgebrachten Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer nicht weiter aufrecht erhalten werden. Dies gilt erst recht dann, wenn im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Denn insoweit ist zu beachten, dass eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig bereits einen Sperrzeittatbestand darstellt. Es kann nicht dem Arbeitnehmer freistehen, im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber in Form des arbeitsgerichtlichen Vergleichs die verhaltensbedingten Gründe der Kündigung zu beseitigen, es im Übrigen aber bei der (fristlosen) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend der ursprünglich ausgesprochenen Kündigung zu belassen. Auf diese Weise würde im Ergebnis der Arbeitnehmer im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber die Voraussetzungen einer Sperrzeit beseitigen können, was dem Sperrzeitrecht und den Interessen der Versichertengemeinschaft vollständig entgegenlaufen würde.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Fortführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für ihn mit Gefahren verbunden gewesen sei. Insbesondere die Tatsache, dass er sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Beweisnot befunden habe und mit einem negativen Ausgang des Verfahrens habe rechnen müssen, was auch zu Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeberin hätte führen können, kann nicht dazu führen, dass der Kläger sich in diesem Verfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf einen wichtigen Grund berufen kann. Denn die vom Kläger ins Feld geführte arbeitsgerichtliche Situation, insbesondere die ihn treffende Beweisnot in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, spricht vielmehr dafür, dass der Kläger sich auch nach eigener Einschätzung voraussichtlich nicht mit Erfolg gegen die verhaltensbedingte Kündigung hätte wehren können. Auch dieser Gesichtspunkt macht deutlich, dass es nicht im Belieben des Klägers liegen kann, durch einvernehmlichen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs aus der verhaltensbedingten fristlosen Kündigung eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Aufrechterhaltung der verhaltensbedingten Gründe zu machen bei gleichzeitiger Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
Nach alledem lassen sich die Ausführungen des BSG zu der in Betracht kommenden Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 144 SGB III (Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O.) - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Denn im Falle des Klägers handelte es sich um eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung. In diesen Fällen kommt die Annahme eines wichtigen Grundes, sofern sich die Parteien im sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu demselben Zeitpunkt einigen, grundsätzlich nicht in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die vom Kläger und seiner Arbeitgeberin in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene Regelung ganz erheblich zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, da durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist die Arbeitslosigkeit des Klägers bereits sechs Monate früher als bei Einhaltung der Kündigungsfrist eingetreten ist. Gerade ein solches grob fahrlässiges Herbeiführen der Arbeitslosigkeit zu Lasten der Versichertengemeinschaft soll nach dem Sinn und Zweck der Sperrzeitregelungen die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit zur Folge haben.
Dauer und Zeitraum der von der Beklagten festgestellten Sperrzeit erweisen sich als zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.