Sozialgericht Stade
Urt. v. 14.11.2011, Az.: S 29 KR 123/06

Differenzierung zwischen Beschäftigungsverhältnis und Selbständigkeit bzgl. eines Gesellschafters einer GmbH

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
14.11.2011
Aktenzeichen
S 29 KR 123/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 34827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2011:1114.S29KR123.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen - AZ: L 4 KR 8/12

Fundstellen

  • DStR 2012, 1568-1570
  • LGP 2012, 164

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2005 (mit den Ergänzungen vom 23. November 2005 und vom 01. Februar 2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01. Januar 2005 in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen zu 1. steht und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten dem Grunde nach.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger in der Zeit ab dem 1. Januar 2005 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen zu 1. steht und der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt oder ob er selbstständig und versicherungsfrei ist.

2

Der 1968 geborene Kläger, der den Beruf des Versicherungskaufmanns erlernt und in der Versicherungsbranche bei der W gearbeitet hatte, trat im Januar 2003 als Gesellschafter und Mitarbeiter in die 1981 gegründete und 1982 ins Handelsregister eingetragene Beigeladene zu 1. ein. Die Beigeladene zu 1. beitreibt - wie bereits Vorgängerfirmen seit 1898 - das Geschäft der Vermittlung von Transportversicherungen in der Weise, dass über die Geschäftsverbindungen zu Maklern großer Versicherungsunternehmen Risiken der Warentransporte und der Zwischenlagerung wertvoller Waren auf verschiedene Versicherungsgesellschaften verteilt werden. Nachdem der Kläger zunächst als abhängig Beschäftigter behandelt worden war und eine Statusanfrage an den Rentenversicherungsträger mit dem Hinweis auf die dort nicht gegebene Zuständigkeit beantwortet worden war, ging am 28. Januar 2005 unter Hinweis auf die bisher erfolgende Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung der Antrag des Klägers ein, ihn von der Beitragspflicht zu entbinden. In dem von ihm am 25. Februar 2005 ausgefüllten und unter dem 1. März 2005 mit einer Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit seitens der Beigeladenen zu 1. versehenen Fragenbogen gab der Kläger an, seit 2001 in der V GmbH & Co KG abhängig beschäftigt (gewesen) zu sein, mit dem am 10. Dezember 2004 abgeschlossenen und ab dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Geschäftsführervertrag alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. zu sein, als Gesellschafter einen 10%igen Anteil zu halten (sowohl an der Beigeladenen zu 1. als auch an der KG) und eine ertragsunabhängige monatliche Vergütung in Höhe von brutto 7.140,00 EUR zu erhalten nebst einer (erfolgsabhängigen) Gewinnbeteiligung in Höhe von 10%. Des Weiteren listete der Kläger die Namen der Gesellschafter nebst Stammeinlagen auf (A. 18.000,00 EUR = 60%, B. von C. 4.500,00 EUR = 15%, D. 4.500,00 EUR = 15% sowie B. - Kläger - 3.000,00 EUR = 10%) und erklärte u.a. weiter, er sei vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) befreit, unterliege lediglich der Art seiner Beschäftigung nach dem Direktionsrecht der Gesellschaft, nicht jedoch nach Zeit und Ort, seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrage 60 Stunden, befugt sei er zur Einstellung von Personal bis zu Gesamtbezügen von 50.000,00 EUR pro Jahr, im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit sei eine Fortzahlung des Entgelts für sechs Monate vorgesehen.

3

Die Beklagte prüfte den Antrag des Klägers, hielt ihn nicht für begründet und stellte mit ihrem Bescheid vom 18. Oktober 2005 fest, ergänzt durch die Schreiben vom 23. November 2005 sowie vom 1. Februar 2006 und in Bestätigung ihrer vorangegangenen Entscheidung vom 27. Juli 2005, dass der Kläger in den Zweigen der Sozialversicherung (hier gemäß klägerseitigem Antrag bedeutsam für die Renten- und Arbeitslosenversicherung) der Versicherungspflicht unterliege. Das folge daraus, dass er bei der Beigeladenen zu 1. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Für die Bewertung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche der nur geringe Kapitalanteil sowohl an der KG als auch an der GmbH. In der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit sei der Kläger weisungsgebunden, weil diverse Rechts- und Geschäftshandlungen der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlungen bedürften. Die Tätigkeit werde angemessen vergütet. Der Vertrag vom 10. Dezember 2004 enthalte darüber hinaus arbeitnehmertypische Merkmale wie etwa den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, einen einzelvertraglichen Urlaubsanspruch und Regelungen über Kündigungsfristen.

4

Den Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 zurück. Zwar könne grundsätzlich aus der Position des Kommanditisten in einer KG auf eine Mitunternehmerschaft geschlossen werden, insbesondere unter dem Aspekt, für außergewöhnliche Geschäfte einen Beschluss sämtlicher Gesellschafter herbeiführen zu müssen,§§ 116, 119 Handelsgesetzbuch (HGB). Der Einfluss sei allerdings auf die Möglichkeit des Blockierens begrenzt. Es komme auf die nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen aktiven Einflussmöglichkeiten an, die sich hier als gering darstellten. Ihm nicht genehme Beschlüsse der GmbH könne der Kläger nicht verhindern. So sei er auch nicht in der Lage, sein Arbeitsverhältnis inhaltlich zu bestimmen. Wenn er das Tagesgeschäft eigenverantwortlich wahrnehme und Mitarbeitern gegenüber Arbeitgeberfunktionen aus-übe, sei daraus nicht notwendig auf eine Arbeitgeberstellung im sozialversicherungs-rechtlichen Sinne zu schließen. Die Weisungsgebundenheit komme bei Diensten höherer Art häufig nicht in konkret entgegenzunehmenden Einzelweisungen zum Ausdruck, viel-mehr verfeinere sie sich in einer funktionsgerecht dem Betriebsprozess dienenden Teil-habe (Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -; beispiel-haft Urteil vom 24. Juni 1982, Az.: 12 RK 45/80). Es liege in der Natur der Sache, als Geschäftsführer leitende Funktionen innezuhaben und im täglichen Dienstbetrieb "frei schalten und walten" zu können. Angesichts seines Festgehalts trage der Kläger kein echtes Unternehmerrisiko. Neben ihm verfügten weitere Gesellschafter über einschlägige Branchenkenntnisse.

5

Dagegen richtet sich die am 22. Juni 2006 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger ergänzend vor, die Sichtweise der Beklagten laufe darauf hinaus, letztlich jeden nicht überwiegend am Gesellschaftskapital beteiligten GmbH-Geschäftsführer als abhängig Beschäftigten anzusehen.

6

Die Kammer hat am 22. November 2010 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Nachfolgend ist der Beiladungsbeschluss vom 24. November 2010 ergangen.

7

Der Kläger und die Beigeladene zu 1. beantragen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2005 (mit Ergänzungen vom 23. November 2005 und vom 1. Februar 2006) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 aufzuheben und 2. festzustellen, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2005 in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen zu 1. steht und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

8

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. bis 4. beantragen,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ergänzt ihr Vorbringen zur Weisungsgebundenheit und weist u.a. darauf hin, dass die - für die Weisungsgebundenheit sprechenden - Abreden im schriftlichen Geschäftsführervertrag nach dem ausdrücklich bekundeten Willen der Vertragsparteien nicht abdingbar seien. Keine maßgebliche Rolle spiele die Beurteilung durch die Finanz-verwaltung (vom Kläger vorgelegter Bericht des Finanzamtes E. -Mitte vom 25. April 2006 über die bei der KG durchgeführte Außenprüfung). Das BSG stelle geringere Anforderungen an ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als es das Steuerrecht tue (Bezugnahme auf das Urteil vom 21. April 1993, Az. 11 RAr 67/92).

10

Im Verhandlungstermin sind der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer A. sowie der Sohn des Mitgesellschafters B. von C., Herr F. von C., als Zeugen gehört worden. Der Inhalt der Aussagen sowie weitere Angaben der Beteiligten ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll. Änderungen der vertraglichen Rahmenbedingungen sind den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nebst den zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen zu entnehmen. Auch wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

11

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig.

12

Die Klage ist in der Sache auch begründet. Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Beurteilung der Beklagten, der sich die beigeladenen Sozialversicherungsträger angeschlossen haben, nicht zutrifft und dass der Kläger bereits während des gesamten streitigen Zeitraumes, also ab dem 1. Januar 2005, nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und steht, vielmehr selbstständig war und ist und aus diesem Grunde nicht zu Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden kann. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Kläger bereits deshalb versicherungsfrei, weil er mit seinem erzielten monatlichen Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verweist für die soziale Pflegeversicherung auf die Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

13

Die Rechtsgrundlagen für die Feststellung der Versicherungspflicht treffen im Falle des Klägers nicht zu: Der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, und zwar in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III). Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. In langjähriger Rechtsprechung hat das BSG die in einem Arbeitsverhältnis ausgeübte unselbstständige Arbeit für das Sozialversicherungsrecht näher charakterisiert. Danach ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber Ausgangs-punkt der Beurteilung. Die persönliche Abhängigkeit drückt sich in der Eingliederung in einen fremden Betrieb aus und in der Bindung an ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeiten umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Weichen die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so geben letztere den Ausschlag (vgl BSG - Urteil vom22. Juni 2005, Az. B 12 KR 28/03 R; der steuerrechtlichen Behandlung der erzielten Einkünfte indizielle Bedeutung beimessend BSG Urteil vom 30. März 2006, Az. B 10 KR 2/04).

14

Der Gesellschafter einer GmbH kann zu der Gesellschaft gleichzeitig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Demgegenüber schließt ein maßgeblicher rechtlicher oder tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen verhindern kann. Wenn der Gesellschafter mindestens 50% des Stammkapitals innehat, wird regelmäßig Selbstständigkeit anzunehmen sein (vgl BSG - Urteil vom 17. Mai 2001, Az. B 12 KR 34/00). Je geringer der Anteil am Stammkapital ist, desto eher wird Selbstständigkeit zu verneinen und wird das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen sein. Liegt der innegehaltene Anteil unter 50%, so ist als gegenüber der Mehrheitsbeteiligung schwächeres Indiz für Selbstständigkeit zu prüfen, ob der Anteil wenigstens die Grenze für eine Sperrminorität bzw. ein Vetorecht erreicht, ob der Gesellschafter also in der Lage ist, ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern. Allerdings ist selbst bei Geschäftsführern ohne eigenen Gesellschaftsanteil unter besonderen Umständen das daraus für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechende Indiz widerlegbar, und es ist möglich, trotz fehlender Beteiligung am Stammkapital Selbstständigkeit anzunehmen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5. November 2010, Az. L 1 KR 471/09 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG).

15

Im Falle des Klägers ist das aus der isolierten Betrachtung seiner Beteiligung am Stammkapital folgende Indiz widerlegt, denn es liegen eine Reihe von Umständen vor, die trotz des geringen und für eine Sperrminorität bzw. ein Vetorecht nicht ausreichenden Anteils zur Annahme der Selbstständigkeit führen:

16

Der geringe Anteil am Stammkapital ist vor dem Hintergrund der Familiengeschichte der Beigeladenen zu 1. und des Mangels an finanziellen Möglichkeiten des Klägers zZt des Eintritts in die Gesellschaft zu verstehen. Denn zum einen haben die "Altgesellschafter" Anteile behalten, ohne in dem Unternehmen weiter aktiv zu sein. Und zum anderen war der Kläger gemäß seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, einen höheren Betrag als 120.000,00 EUR aufzubringen. Nachvollziehbar, unwidersprochen und bestätigt durch die gerichtlichen Zeugenaussagen hat der Kläger aber dargelegt, in der täglichen Assekuranztätigkeit gleichberechtigt mit gleichen Kompetenzen zu arbeiten wie der Zeuge A ... Für die Kammer sind damit der Zeuge A. und der Kläger übereinstimmend als Selbstständige anzusehen, zumal nach Maßgabe der entgegengesetzten Auffassung die Beigeladene zu 1. zumindest unter dem Blickwinkel der tagtäglichen Aufgabenerfüllung ausschließlich von Angestellten geführt würde und überhaupt kein selbstständiger Firmeninhaber existierte. Anders ist es nur, wenn man - wie es die Beklagte offenbar tut - allein der hohen Beteiligung des Zeugen A. am Stammkapital das ausschlaggebende Indiz zuordnet. Dann wiederum bliebe zumindest die Besonderheit ohne Würdigung, dass sich der Kläger, auch wenn es nur zu einer prozentual geringen Beteiligung gereicht hat, jedenfalls mit einer hohen Summe in das Unternehmen "eingekauft" hat. Ein derartiges "Startgeld" dürfte nur äußerst selten am Beginn einer abhängigen Beschäftigung gezahlt werden.

17

Als Indiz für Annahme der Selbstständigkeit des Klägers bewertet die Kammer ferner den Vorgang der Anwerbung des Klägers als Mitunternehmer während eines gemeinsamen Segelurlaubs mit dem Zeugen A. um G. in den Jahren 2000/2001. Und abgesehen von der überobligatorischen und eher arbeitnehmeruntypischen Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche, von der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, von der Möglichkeit, Arbeitnehmer mit Jahresvergütungen von 50.000,00 EUR, zwischenzeitlich erhöht auf 150.000,00 EUR, ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung einzustellen, und ab-gesehen von nicht unerheblichen Gewinnbeteiligungen (10% gemäß den Angaben im Fragebogen vom 25. Februar 2005; Zurechnung anteiliger Jahresüberschüsse in sechs Stufen gemäß einem Gesellschafterbeschluss vom 4. Januar 2010, als Ausdruck vom 10. November 2010 in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht), ist gerade auch die von der Beklagten nicht ausreichend in Rechnung gestellte Vertrauensgebundenheit des Assekuranzgeschäfts ausschlaggebend für die Beurteilung des Klägers als Selbst-ständiger. Der Kläger hat nachvollziehbar dargestellt, mit einer Vielzahl von Maklern in persönlicher Beziehung zu stehen, die von Warentransporteuren beauftragt sind, zu Wasser, in der Luft und auf dem Land verschickte Güter zu versichern, wobei die Kern-aufgabe darin besteht, die Versicherungsrisiken auf mehrere Versicherungsgesellschaften zu verteilen, beispielhaft genannt in Europa zwischengelagerte Elektronikartikel im Werte von etwa 60 Mio EUR. Ausdruck findet die besondere Vertrauensstellung u.a. darin, dass an der E. er Börse eine unbegrenzte Vollmacht für den Kläger - ebenso wie für den Zeugen A. - hinterlegt ist. Dadurch werden die mit den Maklern abgeschlossenen Versicherungsverträge ohne die Notwendigkeit wirksam, einen Beschluss der Gesellschaft herbeizuführen, und ohne die Zustimmung des Mitgeschäftsführers.

18

Die Höchstpersönlichkeit der Geschäftsabwicklung bei gleichzeitig fehlender Notwendigkeit, in den Gesellschafterversammlungen über Anschaffungen und Investitionen zu befinden, spiegeln im Kontext des bereits geschilderten Eintritts des Klägers in die Gesellschaft und seiner Position des Gesellschafter-Geschäftsführers einen familienhaften Zusammenhang wieder. Der Zeuge von C. hat nachvollziehbar bekundet, nur deshalb nicht in die spätestens seit 2005 von dem Kläger bekleidete Position eingetreten zu sein, weil die Transportversicherung nicht diejenige Branche darstellte, in der er tätig werden wollte. Daher sei es für ihn nicht in Betracht gekommen, Mitunternehmer und Geschäftsführer zu werden. Erst seine Absage gegenüber seinem Vater und dem Altgesellschafter B. von C. habe den Anlass für die Suche nach einem anderen Unternehmensnachfolger in Gang gebracht. Als solcher ist dann der Kläger gefunden worden, nicht allein wegen seiner Qualifikation, sondern vor allem offenbar auch wegen seiner langjährigen Freundschaft mit dem Zeugen A ...

19

Die Kammer verkennt bei alledem nicht die gegen eine Unternehmerstellung des Klägers sprechenden Umstände. Die bereits erwähnte geringe Beteiligung am Stammkapital so-wie arbeitnehmertypische Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, etwa Re-gelungen über Lohnfortzahlung und Urlaub, vermögen allerdings daran nichts zu ändern, dass die für Selbstständigkeit sprechenden Umstände überwiegen.

20

Nach alledem war dem Antrag der Klägerseite zu entsprechen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).