Sozialgericht Stade
Urt. v. 26.08.2011, Az.: S 28 AS 894/10
Leistungsträger ist an Regelungen des SGB III gebunden bei Erbringen von Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte; Bindung eines Leistungsträgers an die Regelungen des SGB III bei Erbringen von Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 26.08.2011
- Aktenzeichen
- S 28 AS 894/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 27776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2011:0826.S28AS894.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II
- § 81 Abs. 2 SGB III
- § 5 Abs. 1 BRKG
Tenor:
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06. Januar 2011 verurteilt, der Klägerin für die Monate November und Dezember 2010 weitere Fahrkosten in Höhe von 51,60 EUR zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Fahrkosten für die Fahrten der Klägerin von und zu einer als Eingliederungsleistung bewilligten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in den Monaten November und Dezember 2010.
Die 1984 geborene Klägerin bezieht von dem Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 08. Juli 2010 schlossen die Klägerin und der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ab. Nach § 2 Abs. 1 der Eingliederungsvereinbarung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Teilnahme an der Maßnahme "Bürokauffrau, IHK Prüfung" zur Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beiträgt. Für die Leistungsempfängerin wird daher nach § 2 Abs. 1 der Eingliederungsvereinbarung die Teilnahme an der o. g. Maßnahme bei der G. für die Zeit vom 05. Juli 2010 bis zum 28. Juni 2012 in gemeinsamer Absprache festgelegt. Maßnahmeort ist H ... Nach § 2 Abs. 2 der Eingliederungsvereinbarung trägt der Beklage die entstandenen und notwendigen Maßnahmekosten. Über die Gewährung von weiteren notwendigen Kosten im Rahmen der Maßnahme entscheidet die Arbeitsvermittlung auf vorherigen Antrag durch die Leistungsempfängerin.
Ebenfalls am 08. Juli 2010 stellte der Beklagte nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Klägerin einen Bildungsgutschein zur Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung zur Bürokauffrau (IHK-Prüfung) aus. Den Bildungsgutschein sandte die DeI. am 12. Juli 2010 ausgefüllt an den Beklagten zurück und bestätigte, dass die Klägerin die Umschulung am 12. Juli 2010 beginnen werde.
Mit Bescheid vom 02. September 2010 gewährte der Beklagte der Klägerin sodann für diese Maßnahme Weiterbildungskosten in Höhe von 12.364,80 EUR (Lehrgangskosten) nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 ff. SGB III.
Die Klägerin nahm in der Folgezeit ab dem 12. Juli 2010 an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in J. teil. Die K. übersandte dem Beklagten jeweils im Folgemonat die Monatsmeldung für die Klägerin, d.h. eine Aufstellung über die Anwesenheitstage der Klägerin. Den Weg von ihrem Wohnort in L. zur Bildungsstätte in J. legte die Klägerin mit ihrem eigenem Pkw zurück. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Klägerin in L. und der Bildungsstätte in J. beträgt 28 Kilometer (einfache Stecke).
Mit Bescheiden vom 20. Juli 2010 und 19. August 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag für die Zeit vom 12. Juli 2010 bis zum 31. August 2010 sowie für die Zeit vom 01. September 2010 bis zum 30. September 2010 Fahrkosten in Höhe von 207,20 EUR bzw. 123,20 EUR. Dabei legte der Beklagte entsprechend § 6 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die einfache Fahrstrecke von 28 Kilometer sowie einen Betrag von 0,20 EUR pro Entfernungskilometer multipliziert mit der Anzahl der Ausbildungstage im jeweiligen Bewilligungszeitraum zugrunde.
Dagegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch. Sie rügte die Begrenzung auf den einfachen Entfernungskilometer. Sie habe täglich 56 Kilometer zurückzulegen. § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) finde Anwendung.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, mitzuteilen, ob es ihr zuzumuten sei, den Bildungsträger in J. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 01. November 2010 mit, dass die Erstattungsregelung in § 81 Abs. 2 SGB III an die tatsächliche Benutzung sonstiger Verkehrs-mittel anknüpfe. Die Wahl zur Benutzung eines eigenen Pkw falle damit in die Entscheidungsfreiheit des Leistungsbeziehers. Die Benutzung des eigenen Pkw für die Pendelfahrten von und zur Bildungsstätte in J. stelle sich vorliegend gegenüber der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Blick auf das geförderte Eingliederungsziel eindeutig als vorzugswürdig dar. Bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs wäre sie täglich annähernd 3,5 Stunden unterwegs. Im Vergleich hierzu seien die täglichen Fahrten mit dem eigenen Pkw bei einer maximalen Dauer von 1 Stunde und 20 Minuten erheblich weniger zeitaufwendig. In der Folge sei die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zu erstatten.
Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin in Abänderung der Bescheide vom 20. Juli 2010 und 19. August 2010 für die Zeit vom 12. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 weitere Fahrkosten in Höhe von 86,80 EUR und übernahm damit die tatsächlichen Fahrkosten in Höhe von 417,20 EUR.
Auch dagegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2010 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin hinsichtlich der Fahrkosten für die Zeit vom 12. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 zurück. Ihm stehe hinsichtlich der Leistungen ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu. Die Höhe der Fahrkostenerstattung sei zunächst in § 81 SGB III geregelt. Danach erfolge ein Rückgriff auf § 5 BRKG, wonach die Entschädigung 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke betrage. Danach wären hier 660,80 EUR zu erstatten. Ihm stehe jedoch auch hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung ein Ermessen zu. Seine Ermessensausübung sei nicht nur auf die strenge Anwendung der sich aus dem SGB III ergebenden Rechtsfolge beschränkt, vielmehr habe er sein Ermessen hinsichtlich seines Handelns an den Grundsätzen des Leistungsrechts des SGB II zu orientieren. Insoweit könne auf die Alg II-V zurückgegriffen werden, denn es handele sich um eine zu berücksichtigende Norm, die Abweichendes regele. Danach sei nur die einfache Strecke zu berücksichtigen. Im Übrigen sei eine Berechnung nach den tatsächlichen Aufwendungen möglich.
Die Klägerin hat am 02. Dezember 2010 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2010 erhoben (Az.: S 28 AS 894/10).
Nachdem der Beklagte der Klägerin mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 04. Oktober 2010 für den Monat Oktober 2010 Fahrkosten in Höhe von 123,20 EUR bewilligt hatte, bewilligte er ihr mit Bescheid vom 15. November 2010 für die Zeit vom 01. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Fahrkosten in Höhe von 103,00 EUR monatlich für den Erwerb einer Monatsfahrkarte zur Erreichung ihrer Weiterbildungsstätte in H ... Nach § 6 Alg II-V seien höchstens diejenigen Kosten zu übernehmen, die bei Nutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfielen. Die Klägerin könne die Weiterbildungsstätte in J. mit der Bahn erreichen. Die Fahrzeit mit dem ÖPNV betrage täglich 150 Minuten und sei damit zumutbar.
Dagegen erhob die Klägerin am 19. November 2010 Widerspruch und machte auch für den Zeitraum vom 01. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmte Kilometerpauschale für Hin- und Rückfahrt zur Erstattung der Fahrkosten im Rahmen der geförderten Weiterbildung geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 19. November 2010 hinsichtlich der Fahrkosten für die Zeit vom 01. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zurück. Zwar obliege nach § 81 SGB III die Wahlmöglichkeit hinsichtlich des zu nutzenden Verkehrsmittels dem Maßnahmeteilnehmer. Da ihm, dem Beklagten, jedoch auch hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung Ermessen eingeräumt sei, habe er sich (auch) an den Grundsätzen des Leistungsrechts des SGB II zu orientieren, insbesondere auch an der Alg II-V. Nach § 6 Alg II-V seien höchstens diejenigen Kosten zu übernehmen, die bei Nutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfielen.
Am 06. Januar 2011 erließ der Beklagte zu dem Bescheid vom 15. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08. Dezember 2010 einen Änderungsbescheid, wonach die Klägerin den bewilligten Betrag von 103,00 EUR monatlich nach ihrem eigenem Ermessen einsetzen kann. Der Änderungsbescheid enthielt zudem einen Hinweis auf seine Vorläufigkeit mit Blick auf die dem Bundessozialgericht vorliegende Frage, ob die Alg II-V oder § 81 SGB III Anwendung findet.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 und 11. Januar 2011 übersandte die Deutsche Angestellten-Akademie GmbH dem Beklagten die Monatsmeldungen für November und Dezember 2010 für die Klägerin. Danach war die Klägerin im November 2010 an 14 Tagen und im Dezember 2010 an 9 Tagen anwesend.
Die Klägerin hat am 06. Januar 2011 Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06. Januar 2011 erhoben (Az.: S 28 AS 7/11).
Mit Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2011 sind die Verfahren S 28 AS 894/10 und S 28 AS 7/11 unter dem im Rubrum genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 hat der Beklagte für den Zeitraum vom 12. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 die von der Klägerin geltend gemachten Fahrkosten in Höhe von insgesamt 660,80 EUR anerkannt und am 05. Juli 2011 einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen. Die Klägerin hat dieses (Teil-)Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 angenommen.
Zur Begründung ihrer Klage hinsichtlich des noch anhängigen Zeitraumes vom 01. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 trägt die Klägerin vor, dass dem Grundsicherungsträger zur Höhe der Fahrkostenerstattung ein gesetzliches Ermessen nicht eingeräumt sei. Die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen zur Begrenzung der Fahrkostenerstattung auf die vergleichsweise herangezogenen Kosten einer Monatsbahnfahrkarte stellten sich bei Benutzung eines privaten Pkw als verfehlt dar. Die Wahl der Beförderungsart sei Sache des Hilfeempfängers. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel eine Entschädigung nach § 5 BRKG zu gewähren. Eine Kostenobergrenze bestehe allein bis zur Höhe der Kosten, die bei auswärtiger Unterbringung zu leisten wären. Dadurch würden die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinreichend berücksichtigt. Eine Begrenzung auf die Kosten des ÖPNV sei nicht zulässig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06. Januar 2011 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Bildungsstätte in J. (Pendelfahrten) Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Er sei berechtigt, die Klägerin auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verweisen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II seien bei der Leistungserbringung die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Dieser Leistungsgrundsatz werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Berechnung der Fahrkostenerstattung letztlich nach § 81 SGB III zu erfolgen habe. Denn die Einstiegsnorm für die Übernahme der Maßnahmekosten nebst Fahrkosten sei § 16 Abs. 2 SGB II, liege also im Rechtsbereich des SGB II. Auch § 7 Satz 1 SGB III schreibe die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit speziell bei Ermessensleistungen vor. Daher sei ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Klägerin hinsichtlich der Fahrkostenerstattung auf die kostengünstigere Alternative zu verweisen. Damit habe auch nur für die kosten-günstigere Alternative eine Fahrkostenerstattung nach § 81 SGB III zu erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 06. Januar 2011 ist hinsichtlich der Höhe der übernommenen Fahrkosten rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat für die Monate November und Dezember 2010 gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte in J. mit ihrem Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) und somit einen Anspruch auf Übernahme weiterer 51,60 EUR Fahrkosten.
Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenerstattung in der benannten Höhe ist § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 81 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 5 Abs. 1 BRKG.
Nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 SGB III geregelten Leistungen erbringen. Nach § 16 Abs. 2 SGB II gelten für diese Leistungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt.
Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der zuvor benannten Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II daher hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden. Ein Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht. Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach [...]).
Der Beklagte hat das ihm nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingeräumte Ermessen dahin gehend ausgeübt, dass er der Klägerin eine in der Eingliederungsvereinbarung vom 08. Juli 2010 vereinbarte und durch Bescheid vom 02. September 2010 bewilligte Maßnahme zur Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III gewährt hat. Der Beklagte hat der Klägerin die fragliche Weiterbildungsmaßnahme dem Grunde nach bindend bewilligt. Damit hat er die ihm maximal eingeräumte Möglichkeit zur Ermessensbetätigung jedoch ausgeschöpft und ist nunmehr verpflichtet, die Leistung in dem in § 81 SGB III zwingend vorgesehen Umfang zu erbringen. Diese Folge ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach [...]), der sich die erkennende Kammer anschließt, aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann der Träger die dort benannten Leistungen erbringen. Das Wort "kann" steht mithin erkennbar im Zusammenhang mit dem Entschluss des Trägers eine bestimmte Leistung erbringen zu wollen, also im Zusammenhang mit dem Entschließungsermessen. Hierin erschöpft sich die Ermächtigung zur Ermessensausübung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II jedoch auch, denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II gelten für die Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt. Zwar stellt die Verpflichtung zur Ermessensbetätigung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei einigen Eingliederungsleistungen eine Abweichung gegenüber den Regelungen des SGB III dar. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass die Leistungen ohne jede Anbindung an die Regelungen des SGB III erbracht werden dürfen. Systematisch hätte es der ausdrücklichen Regelung des Rückgriffs auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II ansonsten ebenso wenig bedurft, wie des differenzierten Katalogs der in Betracht zu ziehenden Leistungen nach dem SGB III, wenn dem Grund-sicherungsträger mit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Möglichkeit eröffnet wäre, die im SGB III normierten Leistungen ihrem Umfang nach zu variieren und zu gestalten. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II stellt klar, dass der Grundsicherungsträger die Leistungen aus dem Katalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur dann erbringen "kann", wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistung nach den Vorschriften des SGB III gegeben sind. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen ist er hieran gebunden. Es handelt sich insoweit einerseits um eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des SGB III. Andererseits ist der Leistungskatalog des SGB III, auf den im SGB II zurückgegriffen werden kann, in zweierlei Hinsicht abschließend. Der Träger darf nur die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen des SGB III erbringen und er ist im Hinblick auf die dortigen Leistungsvoraussetzungen, den Leistungsumfang oder den Rechtsgrund - auch für einzelne Leistungsteile - an die Vorschriften des SGB III gebunden. Wenn der Träger - wie hier - eine Weiterbildungsmaßnahme bewilligt, also sein Ermessen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II so ausübt, dass er die berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten fördern will, dann bestimmt es sich nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB III, was diese Förderung im Einzelnen umfasst. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 SGB III umfassen die Weiterbildungskosten u.a. unmittelbar durch die Weiterbildung entstehende Fahrkosten. Ist einmal eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach § 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Träger ist hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach [...]).
Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist von der zuvor dargelegten Rechtsanwendung auszugehen. Durch die Regelung des § 16 Abs. 1 SGB II soll bei der Eingliederung grundsätzlich auf die "bewährten" Leistungen des SGB III zurückgegriffen werden. Grundsätzlich folgt § 16 Abs. 1 SGB II daher zunächst einmal dem Regelungskonzept des SGB III. Das ist insoweit auch konsequent, als in beiden Normstrukturen durch die Eingliederungsleistungen eine Beendigung des Leistungsbezugs bzw. nach § 3 Abs. 1 SGB II ggf. auch nur eine Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewirkt werden soll. Da § 22 Abs. 4 SGB III die Leistungsempfänger nach dem SGB II jedoch von den Eingliederungsleistungen nach dem SGB III ausschließt, wird mit § 16 Abs. 1 SGB II im Gegenzug dazu die "Gleichbehandlung" von SGB III- und SGB II-Leistungsempfängern - im Hinblick auf die in § 16 Abs. 1 SGB II geregelten Leistungen - wieder hergestellt. Soweit dabei im SGB II nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Leistungserbringung grundsätzlich immer ins Ermessen des Grundsicherungsträgers gestellt wird, wird damit sichergestellt, dass der Grundsicherungsträger unter dem Aspekt der Steuerfinanzierung der Leistungen, die Entscheidung über das "Ob" der teilweise recht kosten-aufwändigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen trifft - also, wie es in dem Entwurf zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt heißt, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und das besondere Verhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Fallmanager beachtet (BT-Drucks. 15/1516, S. 51). Dieser Rückgriff auf das Konzept des SGB III wäre jedoch sinnentleert, wenn der Grundsicherungsträger ohne Beachtung der dortigen Regelungen die Leistungen auch der Höhe nach ungebunden bestimmen könnte. Im Ergebnis entspricht sich die Rechtslage bei der Weiterbildungsförderung im SGB II und SGB III, weil jeweils die Entscheidung über das "Ob" der Förderung in das Ermessen der Verwaltung gestellt ist, während hinsichtlich des Umfangs der Förderung - auch der Fahrkostenerstattung - eine gebundene Entscheidung zu treffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach [...]).
Auch der Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II "soweit im SGB II nichts Abweichendes geregelt ist" kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte berechtigt wäre, den Leistungsumfang unabhängig von den Vorschriften für die jeweilige Eingliederungsleistung nach dem SGB III zu bestimmen. So besteht die Abweichung, wie oben dargelegt - soweit nicht das SGB III der Arbeitsagentur selbst ein Entschließungsermessen einräumt - schon darin, dass die Entscheidung über das "Ob" der in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II aufgeführten Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat. Weitere Abweichungen sieht das SGB II nicht vor. Insbesondere findet sich keine abweichende Regelung zur Fahrkostenerstattung im SGB II. § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V ist keine abweichende Regelung i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V sind von dem Einkommen Erwerbstätiger die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II absetzbar, zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V legt damit die Höhe der Absetzbarkeit der Fahrkosten vom Einkommen fest und bestimmt nicht die Höhe der im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme vom Grundsicherungs-träger zu übernehmenden Fahrkosten. Die Regelung betrifft mithin die umgekehrte Situation wie bei der Weiterbildungsförderung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheidet auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrkostenerstattung im SGB II. Nach dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist auf die gesetzlichen Regelungen des SGB III zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach [...]). Aus denselben Gründen muss daher auch eine (analoge) Anwendung des § 6 Abs. 2 Alg II-V ausscheiden, wonach, sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach Absatz 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrkosten unangemessen hoch ist, nur diese als Pauschbetrag abzusetzen sind.
Die Höhe der der Klägerin zustehenden Fahrkosten bestimmt sich daher hier zwingend nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 5 BRKG.
Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III können Fahrkosten übernommen werden für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten). Nach § 81 Abs. 2 SGB III werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Kosten für Pendelfahrten können nach § 81 Abs. 3 SGB III nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
Anders als es der Wortlaut des § 81 Abs. 1 SGB III nahelegt, steht die Übernahme der Fahrkosten nicht im Ermessen des Leistungsträgers. Denn ist einmal eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach § 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Träger ist hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert nach [...]; B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 81 Rn. 28).
Für die Berechnung der zu übernehmenden Fahrkosten kommt es maßgebend darauf an, wie der Teilnehmer die entsprechenden Wege zurücklegt. Der § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III differenziert nach der gewählten Fortbewegungsart. Nutzer regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel erhalten den dafür (in der niedrigsten Klasse) anfallenden Fahrpreis. Fahrkosten für Nutzer sonstiger Verkehrsmittel werden dagegen pauschaliert in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG erbracht (vgl. B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 81 Rn. 36).
Ausweislich des Wortlautes des § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III kommt es für die Erstattung der Fahrkosten ausschließlich darauf an, welches Verkehrsmittel - regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel oder sonstiges Verkehrsmittel - der Hilfebedürftige tatsächlich nutzt. Der Wortlaut enthält keine Einschränkung dahingehend, dass der Hilfebedürftige unter bestimmten Umständen auf die Kosten für das kostengünstigere Verkehrsmittel verwiesen werden kann. Insbesondere enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III keine mit § 6 Abs. 2 Alg II-V vergleichbare Regelung, wonach, sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach Absatz 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrkosten unangemessen hoch ist, nur diese als Pauschbetrag abzusetzen sind. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Alg II-V ist im Rahmen des § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III auch nicht analog anwendbar (s. o.). Die Wahl der Beförderungsart ist danach Sache des Hilfeempfängers. Eine Obergrenze ist alleine in § 81 Abs. 3 SGB III niedergelegt, wonach Kosten für Pendelfahrten nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Durch diese Regelung werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt. Sonstige Einschränkungen haben in dem Gesetz keinen Niederschlag gefunden, so dass darüber hinausgehende fiskalische Erwägungen nicht möglich sind. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II bzw. § 7 Satz 1 SGB III und die dort niedergelegten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berufen. Die Grundsätze sind - unter anderen Ermessensgesichtspunkten - bei der Leistungserbringung dort zu berücksichtigen, wo gesetzlich Ermessen eröffnet ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können nicht eine der Höhe nach gesetzlich bestimmte Leistung kürzen.
Da die Klägerin vorliegend ihren Pkw für die Pendelfahrten zwischen ihrer Wohnung in Rotenburg und der Bildungsstätte in J. benutzt, sind nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 SGB III Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG zugrunde zu legen. Nach § 5 Abs. 1 BRKG wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 EUR. Vorliegend hat die Klägerin ausweislich der Monatsmeldungen der Deutschen Angestellten-Akademie GmbH im November 2010 an 14 Tagen und im Dezember 2010 an 9 Tagen die Bildungsstätte in J. aufgesucht. Sie legte dazu jeweils eine Strecke von 56 Kilometern zurück. Multipliziert man die zurückgelegten Kilometer (56 km) mit der Anzahl der Tage (23 Tage) sowie der Pauschale von 0,20 EUR/Kilometer ergeben sich für die Monate November und Dezember 2010 Fahrkosten in Höhe von insgesamt 257,60 EUR. Bewilligt wurden der Klägerin bisher lediglich monatlich 103,00 EUR, d.h. für November und Dezember 2010 zusammen 206,00 EUR. Es ergibt sich somit zugunsten der Klägerin eine Differenz von 51,60 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.