Sozialgericht Stade
Urt. v. 05.08.2011, Az.: S 28 AS 452/09

Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II wird auf in einem Sozialversicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit als SGB III-Träger stehende Leistungsbezieher beschränkt; Beschränkung der Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II auf in einem Sozialversicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit als SGB III-Träger stehende Leistungsbezieher

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
05.08.2011
Aktenzeichen
S 28 AS 452/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 26831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2011:0805.S28AS452.09.0A

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. Oktober 2008, 08. Dezember 2008, 29. Januar 2009 und 23. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2009 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ohne dabei die Leistungen in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 um 105,00 EUR je Monat abzusenken. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Absenkung seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 31. Januar 2009.

2

Der im Jahr 1958 geborene Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter / Diplom-Sozialpädagoge (FH). Seit dem Januar 2005 bezieht er von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

3

Am 09. Mai 2008 schlossen der Kläger und der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ab. Der Kläger verpflichtete sich, an allen Maßnahmen zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken. Insbesondere verpflichtete er sich für die Zeit bis zum 09. Oktober 2008 zur Bewerbung bei monatlich mindestens 10 Betrieben um einen Arbeitsplatz, zum Nachweis der Eigenbemühungen in Schriftform durch persönliche Vorsprache alle 2 Monate, zur Nutzung aller verfügbaren Medien für die Arbeitsplatzsuche, zur Optimierung der Bewerbungsunterlagen, zur Aufnahme eines Integrationsjobs bei einem im öffentlichen Interesse arbeitenden Träger und zu Absprachen im Rahmen der freien Vereinbarung. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt den Passus, dass dem Kläger bekannt sei, dass die Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen zu einer Absenkung oder zu einem Wegfall der Hilfeleistungen führe, sofern er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund nachweisen könne. Es wurden ferner die Bestimmungen des § 31 SGB II wiedergegeben.

4

Am 08. September 2008 nahm der Kläger aufgrund seiner Bewerbung vom 17. Juli 2008 an einem Vorstellungsgespräch bei dem E. - Gesellschaft für Beschäftigung, Bildung und soziale Dienste - teil. Es ging um eine sozialversicherungspflichtige Stelle als Sozialpädagoge für die Betreuung von Jugendlichen in ausbildungsbegleitenden Hilfen. Der E. teilte dem Beklagten noch am selben Tag telefonisch mit, dass der Kläger gute Chancen habe, wenn eine Förderung über einen Eingliederungszuschuss möglich sei. Es wurde daraufhin vereinbart, dass der Beklagte im Falle der Beschäftigung des Klägers einen Eingliederungszuschuss zahlt.

5

Am 15. September 2008 teilte der E. dem Beklagten mit, dass der Kläger nach seiner eintägigen Bedenkzeit bei einer Sekretärin beim E. angerufen habe und habe ausrichten lassen, dass er sich eine 8-stündige Tätigkeit am PC nicht zutraue. Er habe angefragt, ob er gegenüber dem Amt sagen dürfe, dass der E. sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Daraufhin habe sich der Betriebsstättenleiter, Herr F., nochmals mit dem Kläger in Verbindung gesetzt, um ihm mitzuteilen, dass es nicht um eine 8-stündige Tätigkeit am PC gehe. Es ginge um 60 - 70% Verwaltungsarbeit; nicht einmal davon finde alles am PC statt. Der Kläger habe trotzdem kein Interesse an dem Job gehabt. Herr F. teilte dem Beklagten sodann mit, dass sich der Kläger gegen die Stelle entschieden habe.

6

In einem persönlichen Gespräch am 30. September 2008 hörte der Beklagte den Kläger zu der Stellenabsage an. Der Kläger gab an, dass er Angst habe, vor Gruppen zu sprechen; beim E. hätte er auch aushilfsweise unterrichten müssen. Außerdem hätten Kollegen beim letzten Bildungsträger teilweise den ganzen Tag vor dem Rechner gesessen. Diese Arbeit traue er sich nicht zu. Er habe sofort am Tag nach dem Vorstellungsgespräch bei dem E. angerufen und zu bedenken gegeben, dass es doch vielleicht besser sei, einen anderen Bewerber einzustellen, da er sich diese Aufgabe nicht zutraue. Diesem Anliegen sei zugestimmt worden.

7

Mit Änderungs- und -Aufhebungsbescheid vom 30. September 2008 zum Bewilligungsbescheid vom 11. September 2008 senkte der Beklagte die Leistungen des Klägers gemäߧ 31 SGB II für die Dauer von drei Monaten, beginnend ab dem 01. November 2008, unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30% des Regelsatzes, d.h. um 105,00 EUR monatlich ab. Der Kläger habe trotz Kenntnis möglicher Sanktionierungen eine zumutbare Arbeit als Sozialpädagoge beim E. abgelehnt und dafür auch keine wichtigen Gründe nachgewiesen und sich damit entsprechend geweigert, die Arbeit aufzunehmen. Der Bescheid wurde in der Folgezeit durch Änderungs- und Aufhebungsbescheide vom 27. Oktober 2008, 08. Dezember 2008, 29. Januar 2009 und 23. März 2009 abgeändert; unverändert blieb die Sanktionierung.

8

Der Kläger erhob am 17. Oktober 2008 Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. September 2008. Er habe beim E. keine Arbeit abgelehnt. Dazu hätte man ihm erst einmal eine Arbeit anbieten müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Er habe lediglich noch während des Bewerbungsverfahrens auf Nachfrage durch den E. seine Bedenken geäußert. Diese Bedenken seien auch verstanden worden. Daraufhin sei der E. mit ihm zu der Überzeugung gelangt, dass es sinnvoll sei, einen anderen Bewerber zu wählen.

9

Der Kläger erhob am 27. Oktober 2008 bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 30. September 2008, der mit Beschluss vom 24. November 2008 abgelehnt wurde (Az.: S 8 AS 663/08 ER).

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juni 2009 wies der Beklagte - unter anderem - den Widerspruch des Klägers vom 17. Oktober 2008 zurück. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II i.V.m. § 144 Abs. 1 SGB III seien erfüllt. Der Kläger habe die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt. Er habe sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Hilfebedürftige eine ihm angebotene Arbeit nicht annehme oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindere. Der Kläger habe das Vorstellungsgespräch erfolgreich durchgeführt. Der Arbeitgeber habe dem Kläger eine Festanstellung angeboten. Der Kläger habe sich aber geweigert, diese angebotene Arbeit aufzunehmen und den Arbeitgeber gebeten, dem Beklagten gegenüber eine Falschaussage dahingehend zu treffen, dass ihm die Stelle nicht angeboten worden sei. Es handele sich zweifelsfrei um eine Weigerung, die angebotene Tätigkeit aufzunehmen. Die angebotene Stelle als Sozialpädagoge sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Er sei ausgebildeter Diplom-Sozialpädagoge und habe mehrjährige Berufserfahrung in seinem Beruf vorzuweisen. Er sei im Hinblick auf die beruflichen Fähigkeiten qualifiziert.

11

Der Kläger hat am 06. Juli 2009 Klage erhoben.

12

Er wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, seinen Widerspruch vom 17. Oktober 2008 zurückzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. Oktober 2008, 08. Dezember 2008, 29. Januar 2009 und 23. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ohne dabei die Leistungen in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 um 105,00 EUR je Monat abzusenken.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Er erwidert: Die streitbefangenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Es werde insoweit auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid sowie auf die Ausführungen im Verfahren S 8 AS 663/08 ER verwiesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

18

Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 30. September 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. Oktober 2008, 08. Dezember 2008, 29. Januar 2009 und 23. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Unrecht hat der Beklagte die Leistungen des Klägers zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 um monatlich 105,00 EUR abgesenkt.

19

Der Beklagte kann seine Entscheidung weder auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II, noch auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II stützen. § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II, der von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage benannt wird, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (dazu unter 1.). Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II sind ebenfalls nicht erfüllt (dazu unter 2.).

20

1.

Der Beklagte kann seine Entscheidung nicht auf § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II stützen, da die Norm auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

21

Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Damit wird verwiesen auf die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Dort heißt es: Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach Ziffer 2 vor, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitsgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung).

22

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II anwendbar, wenn das dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt ist und das sperrzeitrelevante Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R - zitiert nach [...]).

23

Hier fehlt es an einer Beziehung des Klägers zum Rechtskreis des SGB III.

24

Es werden diejenigen Beschäftigten erfasst, die in einem für die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf ALG nach § 123 SGB III zu berücksichtigenden Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt nach § 25 Abs. 1 SGB III stehen und nicht als Personen in einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei sind. Besteht lediglich eine versicherungsfreie Beschäftigung, fehlt es an einem durch Beitragszahlung bzw. den Aufbau einer Anwartschaft auf ALG vermittelten Sozialversicherungsverhältnis zur BA und damit an einer Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R - zitiert nach [...]). Von einer Gleichstellung von Buchstabe a) mit Buchstabe b) des § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II kann nur dann gesprochen werden, wenn das (an sich) sperrzeitrelevante Ereignis bei beiden Alternativen zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Betroffene in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur BA als SGB III-Träger steht, insbesondere weil er eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Für den in § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II genannten Personenkreis kommt folglich in erster Linie die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in Betracht. Einem derartigen Regelungsregime sind Personen, die keine Versicherungszeiten nach dem SGB III zurückgelegt haben, hingegen nicht unterworfen. Für sie finden ausschließlich die in § 31 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II geregelten Tatbestände Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R - zitiert nach [...]).

25

Die Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II wird daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, auf Leistungsbezieher beschränkt, die in einem Sozialversicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit als SGB III-Träger stehen. Vorliegend handelte es sich bei der ausgeschriebenen Stelle beim A. zwar um eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Der Kläger hatte diese Tätigkeit jedoch noch nicht aufgenommen, d.h. er hat keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so dass eine Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 Nr. 3 b) SGB II ausscheidet.

26

2.

Der Beklagte kann seine Entscheidung auch nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II stützen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

27

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beförderungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

28

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist es erforderlich, dass sämtliche dort aufgeführte Maßnahmen Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R - zitiert nach [...]). Der Satz muss so verstanden werden, dass der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II nur dann verwirklicht werden kann, wenn das Verhalten, dass sanktioniert werden soll, zuvor in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt worden ist. Sowohl § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II (Weigerung, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen) als auch§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) SGB II (Weigerung, eine zumutbare Arbeit, oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen) setzen Verstöße gegen in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten voraus (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R - zitiert nach [...]).

29

Hier war das konkrete Verhalten des Klägers, das letztlich sanktioniert wurde, vorher nicht in der Eingliederungsvereinbarung vom 09. Mai 2008 geregelt worden. Der Kläger hatte sich in der Eingliederungsvereinbarung lediglich verpflichtet, an allen Maßnahmen zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken. Insbesondere hatte er sich für die Zeit bis zum 09. Oktober 2008 zur Bewerbung bei monatlich mindestens 10 Betrieben um einen Arbeitsplatz, zum Nachweis der Eigenbemühungen in Schriftform durch persönliche Vorsprache alle 2 Monate, zur Nutzung aller verfügbaren Medien für die Arbeitsplatzsuche, zur Optimierung der Bewerbungsunterlagen, zur Aufnahme eines Integrationsjobs bei einem im öffentlichen Interesse arbeitenden Träger und zu Absprachen im Rahmen der freien Vereinbarung verpflichtet. Die Vorstellung bei dem A. sowie das ihm dort abverlangte Verhalten war jedoch nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung. Es handelte es sich insbesondere nicht um ein Vermittlungsangebot des Beklagten für die konkrete Stelle beim A ...

30

Des Weiteren fehlt es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung.

31

Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Die Rechtsfolgenbelehrung soll die Funktion haben, dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden. Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen. Im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein muss und dem Arbeitslosen zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot zutreffend erläutern muss, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch eine unbegründete Arbeitsablehnung haben kann. Die Rechtsfolgenbelehrung muss dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, die angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten, für ihn ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R - zitiert nach [...]).

32

Die Warn- und Steuerungsfunktion geht verloren, wenn der Grundsicherungsträger die Rechtsfolgenbelehrung derart standardisiert, dass sie lediglich verschiedene Arten von Maßnahmen aufzählt und die Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II als eine von mehreren möglichen Varianten benennt. Hinreichend belehrt wird der Adressat nämlich nur, wenn die konkrete Maßnahme, an deren Nichtteilnahme nachteilige Folgen geknüpft werden, ausdrücklich benannt wird und der Adressat sich damit direkt angesprochen fühlt. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn mehrere Varianten zur Auswahl gestellt werden und dem Hilfebedürftigen die Auswahl überlassen wird, ob eine der genannten Alternativen für ihn einschlägig ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - zitiert nach [...]).

33

An das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung der Rechtsfolgenbelehrung sind auch nicht im Einzelfall etwa dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige über die möglichen Rechtsfolgen einer Ablehnung der konkret angebotenen Arbeitsgelegenheit im Klaren sein musste. Denn es kommt nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern auf das Handeln dessen an, der die Arbeitsgelegenheit unterbreitet. Als formale und zwingende Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolgen muss eine Konkretisierung der Belehrung daher unabhängig von der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - zitiert nach [...]).

34

Hier liegt keine ordnungsgemäße und auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfolgenbelehrung vor. Im Hinblick auf die angestrebte Arbeit beim A. fehlt es an einer hinreichenden Rechtsfolgenbelehrung. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt lediglich den Passus, dass dem Kläger bekannt sei, dass die Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen zu einer Absenkung oder zu einem Wegfall der Hilfeleistungen führe, sofern er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund nachweisen könne. Die Annahme der Stelle bei dem E. zählte jedoch nicht zu den vereinbarten Verpflichtungen. Zwar wurden zudem die Bestimmungen des § 31 SGB II wiedergegeben. Insoweit fehlt es jedoch an einer Konkretisierung. Die Belehrung erschöpft sich im Wesentlichen in der Widergabe des Gesetzestextes. Sie nennt eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten, die keinen Bezug zu den konkreten Pflichten des Klägers aufweisen. Infolge der undifferenzierten Auflistung - fast - aller Sanktionstatbestände und einer Vielzahl der möglichen Rechtsfolgen war die Rechtsfolgenbelehrung nicht nur unübersichtlich, sondern in keiner Weise individualisiert.

35

Nach allem erweist sich die Absenkung der Leistungen des Klägers in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 um monatlich 105,00 EUR als rechtswidrig.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.