Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 29.12.2009, Az.: L 13 AS 379/09 B ER

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.12.2009
Aktenzeichen
L 13 AS 379/09 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 38887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:1229.L13AS379.09B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 12.11.2009 - AZ: S 17 AS 686/09 ER

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 12. November 2009 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in beiden Rechtzügen nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe der Antragsgegner der Antragstellerin pauschalierte Fahrtkosten aus Anlass einer Förderungsmaßnahme ihrer beruflichen Weiterbildung zu erstatten hat.

2

Die im September 1974 geborene Antragstellerin ist geschieden und die Mutter von drei Kindern (geboren im September 1994, im September 1996 und im Oktober 2007), mit denen sie zusammen in einem Haushalt lebt. Sie verfügt über einen Hauptschulabschluss, nicht jedoch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Zwischen 1998 und 2007 war sie sowohl selbstständig berufstätig, als auch in verschiedenen Betrieben beschäftigt und zeitweise arbeitslos. Auf ihren Antrag hin gewährt der Antragsgegner der Antragstellerin und ihren Kindern seit dem April 2005 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), lediglich unterbrochen durch kürzere Zeiten der Berufstätigkeit der Antragstellerin. Auch gegenwärtig erhält die Antragstellerin für sich und ihre Kinder laufende Leistungen.

3

Anfang Juli 2009 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 20. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2012 eine Förderungsmaßnahme der beruflichen Weiterbildung durch Erteilung eines Bildungsgutscheins mit dem Ziel, bei einem freien Bildungsträger eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen zu absolvieren. Die Antragstellerin betreibt diese berufliche Weiterbildung überwiegend an einer in F. belegenden Ausbildungsstätte.

4

Auf den Antrag der Antragstellerin gewährte der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 16. Juli 2009 Fahrtkosten für den Weg vom Wohnort in G. nach F. für den Juli 2009 in Höhe von 82,00 EUR. Dabei ging der Antragsgegner von einer Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 41 Kilometern (km), einem Besuch der Bildungsstätte an zehn Tagen und von einem Pauschbetrag von 0,20 EUR je Entfernungskilometer aus. In der Begründung des Bescheides wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen zur Gleichbehandlung aller Hilfebedürftigen in dem Sinne ausgeübt habe, dass er zur Berechnung der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten sich am Rahmen der in § 6 Alg II-V orientiere, solange tatsächlich keine höheren Fahrtkosten nachgewiesen worden seien.

5

Dagegen legte die Antragstellerin mit einem Schreiben, welches am 3. August 2009 beim Antragsgegner einging, Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass es nach ihrem Dafürhalten nicht auf den Entfernungskilometer, sondern auf die Hin- und Rückfahrt ankomme. Andere Teilnehmer derselben Weiterbildungsmaßnahme erhielten von ihren örtlichen Trägern Leistungen für die Fahrtkosten, die sich der Höhe nach an den im SGB III genannten Regelungen orientierten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Er wiederholte und vertiefte die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte u. a. aus, dass die Regelungen über die Gewährung von Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II in seinem Ermessen stünden, so dass er an die Regelungen aus dem SGB III, soweit dort Pflichtleistungen geregelt worden sein, nicht gebunden sei. In Ausübung seines Ermessens habe er sich daher an den Regelungen über die Bereinigung von Einkommen bei anfallenden Fahrtkosten orientiert, soweit der Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweise.

6

Dagegen hat die Antragstellerin am 24. September 2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Stade erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Az.: S 17 AS 659/09). Zugleich hat sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und geltend gemacht, dass es ihr nicht zuzumuten sei, ungedeckte Fahrtkosten zur Bildungsstätte aus ihrer Regelleistung zu tragen, da sie als alleinerziehende Mutter ohnehin mit den laufenden Leistungen nach dem SGB II nur über äußerst beschränkte Mittel verfüge. Da sie Monat für Monat die Fahrtkosten mit dem Antragsgegner abrechnen müsse, habe sie ein Interesse daran, die dem Streit zugrunde liegenden Fragen über den einzelnen Monat hinaus zu klären.

7

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und wiederholte und vertiefte die Begründung der angefochtenen Bescheide und verwies auf frühere Entscheidungen des SG Stade, mit denen sein Rechtsstandpunkt zur Frage der Höhe der Fahrtkostenerstattung gebilligt worden sei.

8

Mit Beschluss vom 12. November 2009 hat das SG Stade den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig der Antragstellerin "Fahrtkosten gem. §§ 50, 79 SGB III zu erbringen". Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die Entscheidung darüber, ob eine Weiterbildungsmaßnahme vom Antragsgegner der Antragstellerin gewährt werde, im Ermessen des Antragsgegners stehe, jedoch die Entscheidung über das "wie" der Leistungserbringung nicht mehr in seinem Ermessen liege, sondern er den Regelungen der unter Bezug genommenen Vorschriften des SGB III zu folgen habe. Denn es sei kein inhaltlicher Grund dafür ersichtlich, aus welchem die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II hinsichtlich der Fahrtkosten schlechter stehen sollten als die Leistungsbezieher nach dem SGB III. Soweit der Antragsgegner auf die Vorschriften zur Absetzung von Fahrtkosten bei § 6 der Alg II-V abstelle, handele es sich nicht um eine vom SGB III abweichende Regelung im Sinne der Vorschrift von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

9

Gegen diesen ihm am 18. November 2009 zugestellten Beschluss führt der Antragsgegner am 24. November 2009 Beschwerde. Er macht geltend: Es sei nicht zutreffend, aus der Regelung in § 16 Abs. 1 SGB II eine Beschränkung seiner Ermessensbetätigung lediglich auf das "ob" der Leistung (sog. Entscheidungsermessen), nicht aber auf das "wie" der Leistungsgewährung (sog. Auswahlermessen) zu erkennen. Vielmehr sei eine Beschränkung seiner Ermessensbetätigung aus den gesetzlichen Vorschriften nicht ersichtlich. Soweit im angefochtenen Beschluss zum Verhältnis der Leistungen nach dem SGB II und der nach dem SGB III bei den Fahrtkosten keine bedeutenden Unterschiede festgestellt worden seien, treffe dies nicht zu. Die Leistungen nach dem SGB III rührten aus einer Zwangsversicherung her und würden im Wesentlichen aus Beiträgen finanziert. Demgegenüber stellten die Leistungen des SGB II wesentlich auf die Hilfebedürftigkeit mangels eigener Mittel ab und die Leistungen würden aus den allgemeinen Steuermitteln ohne weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Ursächlichkeit der Notlage gewährt. Diese prinzipiellen Unterschiede rechtfertigten es, wenn er sein Ermessen in der Weise betätige, dass er sich bei der Höhe der Erstattung der Fahrtkosten bei einer Weiterbildungsmaßnahme an den Maßstäben orientiere, wie sie auch bei Beziehern von laufenden Leistungen nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft angewandt würden, wenn der Bezieher von Einkommen eine Bereinigung hinsichtlich seiner Fahrtkosten in der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens vornehmen dürfe. Denn insoweit sei eine Gleichbehandlung der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nach seinem Dafürhalten sinnvoll und sachgerecht. Im Übrigen sei er nach wie vor bereit, beim Nachweis tatsächlich höherer Kosten, diese zu erstatten, wenn sie notwendig seien.

10

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten und macht geltend, dass ohnehin die Regelsätze für sie und ihre Kinder sehr niedrig seien und sie zudem weitere Aufwendungen durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme habe, so dass der höhere Kilometerpauschalsatz gerechtfertigt sei. Im Übrigen würden alle übrigen Schüler ihrer Fortbildungsklasse, die von anderen Trägern finanziert würden, die höheren Leistungssätze erhalten.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Akte des Klageverfahrens ergänzend Bezug genommen.

12

II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das SG Stade hat zu Unrecht dem Antrag der Antragstellerin, zu ihren Gunsten eine einstweilige Anordnung zu erlassen, im Wesentlichen stattgegeben. Für den Zeitraum vom August bis Oktober 2009 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung, im Übrigen ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Dazu im Einzelnen:

13

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Zwar ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zulässig wäre. Indessen ist im vorliegenden Fall von einer Zulässigkeit der Berufung auszugehen, da die Fahrtkostenerstattungen der Antragstellerin für die gesamte Zeit der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vom Juli 2009 bis zum Januar 2012 in Rede stehen. Damit greift zugunsten der Antragstellerin die Regelung über die Zulässigkeit einer Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ein, wonach das Erfordernis einer gesonderten Berufungszulassung dann nicht gilt, wenn die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Hinzu kommt, dass nach den vorliegenden Berechnungen auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegenstand 750,00 EUR übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

14

2. Entgegen der Ansicht des SG Stade besteht hinsichtlich des Zeitraums von August bis Oktober 2009 kein Rechtsschutzbedürfnis für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung.

15

Auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen - wozu das Rechtsschutzbedürfnis gehört - gegeben sein (vgl. Wündrich, SGb 2009, 267, 268). Hier wurden nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Antragsgegners, dem die Antragstellerin insoweit nicht widersprochen hat, für sie mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2009 für die Monate August und September 2009 Fahrtkostenerstattungen in Höhe von insgesamt 344,00 EUR und mit Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2009 für den Monat Oktober 2009 Fahrtkostenerstattungen in Höhe von 172,00 EUR gewährt, ohne dass gegen diese beiden Bescheide Widerspruch eingelegt wurde, so dass sie bestandskräftig geworden sind. Fehlt es aber an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den die begehrte Leistung regelnden Bescheid, so ist mithin ein regelungsbedürftiges Rechtsverhältnis insoweit zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner nicht gegeben.

16

Für den Zeitraum ab November 2009 spricht allerdings nach Ansicht des Senats und seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, von einem regelungsbedürftigen Rechtsverhältnis auszugehen, da sinngemäß das weitere Begehren der Antragstellerin in der Klageschrift, welche am 24. September 2009 beim SG Stade einging, das Begehren enthalten ist, für die Zukunft tatsächlich Kosten für die Hin- und Rückfahrt ihr auch in den kommenden Monaten bis zum Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zu gewähren.

17

3. Allerdings ist entgegen der Ansicht des SG Stade und der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Es fehlt mithin an der dringenden Regelungsbedürftigkeit eines vermeintlichen Anspruchs durch das Gericht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

18

Sowohl im Bewilligungsbescheid vom 16. Juli 2009 als auch im Widerspruchsbescheid vom 27. August 2009 hat der Antragsgegner zwar die Ansicht vertreten, bei der Berechnung der Fahrtkosten zur Weiterbildungsmaßnahme ginge er von einer Pauschalregelung in dem Sinne aus, dass für die Entfernung von 41 km bei einer jeweiligen nachzuweisenden Anzahl von Tagen des Besuchs der Weiterbildungsmaßnahme je Entfernungskilometer ein Betrag von 0,20 EUR in Ansatz gebracht wird. Darüber hinaus wurde aber in beiden Bescheiden mit hinreichender Deutlichkeit vom Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er bereit sei, über den Pauschbetrag hinaus weitere Beträge für die Fahrtkosten dann zu erstatten, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten höher sein sollten. Bietet der Antragsgegner aber von sich aus in den angegriffenen Bescheiden eine derartige Kostenerstattung an, so ist es nicht mehr dringlich nötig, außerhalb eines Hauptsacheverfahrens über die Frage zu entscheiden, nach welchen grundsätzlichen Rechtserwägungen Fahrtkostenerstattungen bei Weiterbildungsmaßnahmen für Empfängerinnen von laufenden Leistungen nach dem SGB II zu erfolgen hätten. Denn dann greift das Argument der Antragstellerin nicht mehr, sie sei bei einer nach ihrer Ansicht unzutreffenden Regelungen der Fahrtkosten gezwungen, aus ihren Regelsatzleistungen für sich und ihre Kinder Beträge zu entnehmen, um die Fahrtkosten für die Fahrt von G. nach F. zu begleichen. Mithin ist nach Ansicht des Senats ein Anordnungsgrund nicht gegeben.

19

4. Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Falle die Frage des Anordnungsanspruchs offen ist. Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dem Leistungsträger sei bei der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein Ermessen eingeräumt bzgl. der Frage, ob überhaupt Weiterbildungsmaßnahmen bewilligt werden, dass aber hinsichtlich des Umfangs der Leistungserbringung durch die Verweisung in § 16 Abs. 2 SGB II auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Regelungen des SGB III ein Ermessen nicht eingeräumt sei, so dass insoweit die Pflichtleistungen im Sinne des SGB III - hier des § 81 Abs. 2 Satz 1 b SGB III - zur Anwendung kämen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - L 7 AS 3614/08 - zitiert nach juris; sowie vorgehend SG Freiburg, Urteil vom 8. Juli 2008 - S 4 AS 5722/07 - zitiert nach juris; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 Rdn. 62; Voelzke in: Hauck/Noftz/Voelzke, SGB II, Stand: Juli 2007, § 16 Rdn. 78).

20

Jedoch wird diese Ansicht in der Literatur durchaus in Frage gestellt, da die Einschränkung in § 16 Abs. 2 Satz 1, 1. HS ("soweit im SGB II nichts abweichendes geregelt ist") gerade daraufhin deutet, dass die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine derartige Abweichung von den Regelungen des SGB III sein könnte (so: Thie in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 16 Rdn. 12 und 15). Hinzu kommt, dass der Gedanke in der angegriffenen Entscheidung, es sei kein inhaltlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB III ersichtlich, in Frage gestellt werden kann. Abgesehen davon, dass die Leistungen nach dem SGB III (jedenfalls zu weiten Teilen) auf Beiträgen der Versicherten beruhen, während die Leistungen nach dem SGB II vollständig steuerfinanziert sind, ist es wenig einsichtig, wenn grundsätzlich der Anspruch auf Gewährung von Weiterbildungsmaßnahmen im Ermessen stehen soll, die einzelne Ausgestaltung der Weiterbildungsmaßnahmen dann aber nicht mehr vom Ermessen erfasst sein sollte. Wenn in der Literatur angeführt wird, bei einer Ermessensleistung auch des "wie" der einzelnen Leistungen würden diese lediglich eine freie Förderung darstellen, was systemwidrig wäre (so: Eicher, aaO.), ist die Funktion der Einräumung eines Ermessens zugunsten der Verwaltung zu bedenken. Nach § 39 Abs. 1 SGB I hat der Leistungsträger das Ermessen entsprechend dem Zweck der Regelung auszufüllen. Auch ist zu erwägen, warum es ermessenswidrig sein soll, wenn ein Leistungsträger - wie hier der Antragsgegner - sein Ermessen beim Umfang der zu gewährenden Leistungen an Maßstäben orientiert, wie sie an anderer Stelle für ähnliche Problemkreise auch im SGB II geregelt sind. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Regelungen des § 6 der Alg II-V dem Grundsatz nach nur die Bereinigung von Einkommen betreffen, das neben dem Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II erwirtschaftet wird. Wie der Senat bereits entschieden hat, geht die speziellere Regelung über die Absetzung bestimmter Beiträge bei den Fahrtkosten bei dem von nach dem SGB II zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen insoweit den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuerrechts über die Absetzbarkeit von Werbungskosten - insbesondere Fahrtkosten - vom Einkommen vor. Dies gilt schon deshalb, weil durch den im Steuerrecht, und zwar in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG festgelegten Pauschsatz pro Kilometer alle mit Erhaltung eines Kraftfahrzeuges verbundene Aufwendungen abgegolten werden sollen, während etwa die Aufwendungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Grundsicherungsrecht zusätzlich, und zwar nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Abzug gebracht werden können (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2009 - L 13 AS 242/09 B ER - und Urteil des Senats vom 3. Dezember 2009 - L 13/6 AS 8/06 -).

21

Letztlich können aber für den vorliegenden Rechtsstreit diese Fragen offen bleiben und in einem Hauptsacheverfahren einer Klärung zugeführt werden, wobei dann auch auf das Urteil des SG Stade vom 17. Januar 2007 - S 28 AS 419/05 - sowie dessen Beschluss vom 5. Oktober 2009 - S 8 AS 585/09 ER - einzugehen sein wird.

22

Die Kostenlastentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 163 SGG.

23

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.