Sozialgericht Stade
Urt. v. 26.09.2011, Az.: S 29 KR 187/10
Im Rahmen eines Anspruchs auf Krankengeld und der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Bauleiters ist das Anforderungsprofil des allgemeinen Arbeitsmarktes maßgeblich; Anforderungsprofil des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen eines Anspruchs auf Krankengeld und der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Bauleiters; Ähnlichkeit der bisherigen Tätigkeit nach Art der Verrichtung und nach der Entlohnung
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 26.09.2011
- Aktenzeichen
- S 29 KR 187/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 26976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2011:0926.S29KR187.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 44 SGB V
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit vom 11. bis zum 20.05.2010 zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu übernehmen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Krankengeld für die Zeit vom 11. bis zum 20.05.2010.
Der 1954 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt. Seit dem 04.05.2009 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis als leitender Angestellter bei der E. Service Ltd. Niederlassung F. Hoch-Tief-Bau (im folgenden "Firma"). Sein Aufgabengebiet umfasste die selbständige und eigenverantwortliche Leitung einer Reihe von Unternehmensbereichen, nämlich das Einholen neuer Aufträge, das Verhandeln mit Bauherren und beteilig-ten Ämtern, die Kontrolle der Baustellen, Arbeitsabläufe und des auf den Baustellen eingesetzten Personals, außerdem die Baustelleneinrichtung und die Einrichtung der bautechnischen Bereiche. Tatsächlich erledigte der Kläger vormittags vor allem Schreibtisch-tätigkeiten, nachmittags fuhr er die Baustellen an, auf denen er die jeweiligen Bauarbeiten kontrollierte und nach Bedarf Arbeiter einteilte. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden betrug die Vergütung 4.650,00 EUR pro Monat (brutto).
Zu Gunsten des Klägers, der nach Oberschenkelfraktur 1964 und Entwicklung einer Osteomyelitis mit Amputation des Unterschenkels links 1972 mit einer Unterschenkelpro-these versorgt ist, sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Voraussetzun-gen für das Merkzeichen G festgestellt. Ab dem 03.07.2009 erkrankte der Kläger wegen Problemen mit seiner Prothese arbeitsunfähig (au). Im Anschluss an die bis zum 13.08.2009 erfolgte Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zahlte die Beklagte ab dem 14.08.2009 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 85,75 EUR.
In der Zeit vom 23.02. bis zum 24.03.2010 führte der Kläger eine (allgemeine) Reha-Maßnahme zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rehazentrum G., Schwerpunktklinik für Orthopädie, durch. Im Entlassungsbericht vom 25.03.2010 hieß es zusammenfassend, dem Kläger seien leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen und bei Meidung von Zwangshaltungen der unteren Extremitäten sowie bei Meidung häufigen Kletterns und Besteigens von Leitern und Gerüsten wieder voll-schichtig zuzumuten. Soweit die Arbeiten des Klägers auf unterschiedlichen Baustellen mit der Einnahme von Zwangshaltungen für das Achsenskelett sowie mit häufigem Klet-tern und Steigen verbunden seien, sei dies nicht leidensgerecht. Der Kläger habe Beden-ken geäußert, seine zuletzt ausgeübte Bauleitertätigkeit weiterhin bewältigen zu können, wolle jedoch einen entsprechenden Versuch unternehmen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 15.11.2009 gekündigt hatte, ist in dem Entlassungsbericht vom 25.03.2010 u.a. festgehalten, es sei eine stufenweise Wie-dereingliederung ab dem 29.03.2010 vorgesehen, beginnend mit einem zeitlichen Um-fang von 4 Stunden bis zum 26.04.2010, dem Datum, ab dem die AU voraussichtlich be-endet sei. Der den Kläger behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H., der die AU zuletzt aufgrund der Diagnosen eines Lendenwirbelsäulensyndroms und einer Epicondy-litis humeri bestätigt hatte, befürwortete in seinem Bericht vom 08.04.2010 ebenfalls die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit. Voraus-sichtlich sei dies ab dem 12.04.2010 sinnvoll.
Die Beklagte ließ daraufhin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage erstellen. Der MDK führte dar-aufhin unter dem 06.05.2010 u.a. aus, ab sofort bestehe ein positives Leistungsbild für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Leistungsfähigkeit des Klägers genüge damit auch zur Bewältigung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauleiter. Die AU solle zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet werden.
Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom 06.05.2010, mit dem sie die Zahlung des Krankengeldes mit dem 11.05.2010 beendete. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, seine Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel und des Beckenbereichs mach-ten es ihm unmöglich, eine Berufstätigkeit wie die zuletzt ausgeübte erneut aufzuneh-men. Sobald er länger als 10 Minuten am Schreibtisch sitze, bekomme er Schmerzen, vor allem oberhalb des linken Beckenkammes. Fortbewegen könne er sich nicht länger als eine Viertelstunde. Danach setzten Schmerzen vor allem im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule ein. Benutze er Unterarmgehstützen, so sei er bereits nach kurzer Zeit wegen auftretender Schmerzen in den Ellenbogen gezwungen, eine liegende Haltung einzunehmen. Selbst starke Dosen von Schmerzmitteln ermöglichten es ihm nicht, sich über einen längeren Zeitraum mit Hilfe der Gehstützen zu bewegen. Völlig ungewohnt und ebenfalls mit großen Anstrengungen verbunden sei das Rollstuhlfahren. Dazu sei es erstmals in der Reha-Klinik gekommen, als sich am Stumpfende während des Ergome-tertrainings starke Schmerzen entwickelt hätten und Blut ausgetreten sei. Dr. H. bestätig-te am 11.06.2010, die "subjektiven Beschwerden" des Klägers machten zumindest vorü-bergehend einen Einsatz auf dem Arbeitsmarkt unmöglich. Mindestens bis zum Ende der am 04.05.2010 rezeptierten krankengymnastischen Übungen bestehe AU.
Die Beklagte zog die weitere Stellungnahme des MDK vom 23.06.2010 bei.
Ohne dass zuvor ein Widerspruchsbescheid ergangen war, erhob der Kläger am 02.09.2010 Klage zum erkennenden Gericht. Er trägt zur Begründung vor, die zur AU führenden Leiden des Zustandes nach Unterschenkelamputation, einer schmerzhaften Verkrümmung der Lendenwirbelsäule und eines Asthma bronchiale hätten auch über den 11.05.2010 hinaus Bestand gehabt. Während des Aufenthalts in G. habe sich sein Zu-stand nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Da ihn Dr. H. bis zum 20.05.2010 au geschrieben habe, stehe ihm über den 10.05.2010 Krankengeld für weitere 10 Tage bis zum 20.05.2010 zu (ab 21.05.2010 Bezug von Arbeitslosengeld I). Nachträglich wies die Beklagte den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 zurück.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2010 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 14.10.2010 aufzuheben und
- 2.
ihm Krankengeld in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit vom 11. bis zum 20.05.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sowohl im Entlassungsbericht nach der Rehabilitationsbehandlung in G. als auch im MDK-Gutachten vom 06.05.2010 fehlten Hinweise auf nennenswerte Einschränkungen durch das Asthma bronchiale. Die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zum 15.11.2009 ändere nichts an der Leistungseinschätzung des MDK vom 06.05.2010, wonach eine stufenweise Wiedereingliederung vom 12.04. bis zum 09.05.2010 mit zunächst 4 und sodann 6 Stunden pro Tag möglich (gewesen) sei mit am 10.05.2010 erreichter Vollschichtigkeit. Das positive Leistungsbild umfasse den allgemeinen Arbeitsmarkt ebenso wie den zuletzt ausgeübten Beruf des Bauleiters. Dem MDK-Gutachten vom 06.05.2010 komme gegenüber der AU-Bescheinigung des Dr. H. angesichts der durchgeführten körperlichen Untersuchung höhere Beweiskraft zu.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass die Kam-mer ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung der Kammer konnte nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung er-gehen, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise zuvor einverstanden erklärt hatten, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage war vor Durchführung und Abschluss des Widerspruchsverfahrens zunächst unzulässig. Sie ist jedoch im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens nach Erlass des Wi-derspruchsbescheides seitens der Beklagten zulässig geworden.
Die Klage ist in der Sache auch begründet. Unter Aufhebung der angefochtenen Be-scheide war die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe auch für den Zeitraum vom 11. bis zum 20.05.2010 zu gewähren. Der Anspruch scheitert insbesondere nicht an fehlender AU des Klägers.
Als Anspruchsgrundlage ist allein § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu prüfen, wonach Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn eine Krankheit sie au macht (die weiteren Fälle einer auf Kosten der Krankenkasse durchgeführten stationären Behandlung oder einer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung kommen hier nicht in Betracht). Au ist ein Versicherter, der infolge regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes nicht oder nur unter der Gefahr, diesen Zustand in absehbarer Zeit zu verschlimmern, imstande ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzu-gehen (BSGE 57, S. 227/228 f. [BSG 15.11.1984 - 3 RK 21/83]; 76, S. 1 u. 2). Bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit ist da-bei die zuletzt vor dem Eintritt der Erkrankung verrichtete Arbeit. Angesichts des mit der Firma E. zum 15.11.2009 beendeten Arbeitsverhältnisses sind die Bedingungen auf ver-gleichbaren Arbeitsplätzen eines Bauleiters als Maßstab für die Klärung der Frage heran-zuziehen, ob die körperlichen Leistungseinschränkungen des Klägers zur AU führen. Es muss sich dabei um solche Bauleiter-Arbeitsplätze handeln, die der bisherigen Tätigkeit nach Art der Verrichtung und nach der Entlohnung entsprechen, wobei die Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und für den Versicherten zumut-bar zu erreichen sein müssen (vgl. BSGE 61, S. 66 [BSG 09.12.1986 - 8 RK 12/85]).
Die Kammer konnte sich der ablehnenden Entscheidung der Beklagten deshalb nicht anschließen, weil die Beklagte ein zu günstiges Anforderungsprofil des Bauleiterberufs zu Grunde gelegt hat. Das Profil unterscheidet sich nämlich wesentlich von demjenigen des allgemeinen Arbeitsmarktes und umfasst zunächst Schreibtischtätigkeiten in Büroräu-men, ähnlich wie es beim Kläger bis zum 15.11.2009 der Fall gewesen ist. Bei ihren In-nendienstarbeiten gehen die Bauleiter mit Bauplänen, einschlägigen Bauvorschriften, Berechnungen oder Tabellen um und bedienen sich der Hilfe der PC's mit entsprechen-der Bausoftware und anderer moderner Informations- und Kommunikationsmittel. Daneben sind aber auch Prüf- und Kontrollarbeiten auf Baustellen zu erledigen, wobei es diese Prüf- und Kontrollarbeiten erfordern, sich auf unebenem Boden zu bewegen, sich zu bücken oder in die Hocke zu gehen. Auf Baustellen benötigen Bauleiter teilweise spe-zielle Schutzausrüstungen wie Schutzhelm und Sicherheitsgurt. Einsätze in großen Hö-hen mit Absturzgefährdung, vor allem beim Besteigen von Leitern und Gerüsten, gehören ebenso wie die bereits für die Prüf- und Kontrolltätigkeiten genannten Zwangshaltungen zu den vorauszusetzenden Arbeitsbedingungen (vgl. Berufsinformationen "Bauleiter/in", Arbeitsbedingungen in: Berufenet.arbeitsagentur.de).
Die vorstehend aufgezeigten Anforderungen konnte der Kläger im streitigen Zeitraum ungeachtet eines gewissen Erfolges der vom 23.02. bis zum 24.03. durchlaufenen Reha-Maßnahme nicht erfüllen. Übereinstimmend heißt es nämlich sowohl im Reha-Entlassungsbericht vom 25.03.2010 als auch im MDK-Gutachten vom 06.05.2010, der Kläger sei lediglich noch leichten körperlichen Anforderungen in wechselnden Körperhal-tungen gewachsen (was mit einer ca. 4-stündigen morgendlichen Büroarbeit möglicher-weise noch kompatibel sein könnte), er müsse jedoch Zwangshaltungen, kniende und hockende Stellungen sowie häufiges Klettern, Besteigen von Leitern und Gerüsten ver-meiden. Die letztgenannten qualitativen Leistungseinschränkungen begrenzen die Wett-bewerbsfähigkeit des Klägers auf dem Bauleiter-Arbeitsmarkt in einem so starken Maße, dass er für diesen Beruf über den 10.05.2010 hinaus und bis zum Ende des streitigen Zeitraumes, als bis zum 20.05.2010, als au anzusehen war. Ob der Kläger in seiner bis-herigen Firma hätte erfolgreich eingegliedert werden können, war von der Kammer im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.11.2009 nicht zu beurtei-len.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 SGG.