Sozialgericht Stade
Beschl. v. 11.10.2011, Az.: S 28 AS 669/11 ER

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt mit Abschluss eines Mietvertrages; Entfallen eines zunächst unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II bestehender Anspruch auf Zusicherung mit Abschluss eines Mietvertrages; Bestehen eines Anspruchs auf Heizkosten in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen; Anspruch auf Erteilung der Zusicherung für Übernahme der Mietkaution i.H.v. drei Grundmieten

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
11.10.2011
Aktenzeichen
S 28 AS 669/11 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 32172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2011:1011.S28AS669.11ER.0A

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss der Hauptsache bezüglich der Wohnung C. in D. die Erbringung von Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen sowie die Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.518,00 EUR zuzusichern.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Zusicherung zu den Unterkunftskosten für die Wohnung "C. in E. " (dazu unter 1.), eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.600,00 EUR für diese Wohnung (dazu unter 2.) sowie eine Zusicherung zu den Umzugskosten in Höhe von ca. 270,00 EUR (dazu unter 3.) zu erteilen. Des Weiteren begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Leistungen für die Einzugsrenovierung in Höhe von ca. 300,00 EUR (dazu unter 4.) sowie Leistungen für die Erstausstattung in Höhe von ca. 1.000,00 EUR (dazu unter 5.) zu gewähren.

2

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Statthafte Antragsart ist insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn wie hier ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Voraussetzung ist, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.

4

Hieran gemessen hat der Antragsteller jedenfalls für einen Teil seines Begehrens sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund bestehen jedenfalls bezüglich der Zusicherung der Erbringung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft zum einen (dazu unter 1.) und der Zusicherung der Übernahme der Mietkaution zum anderen (dazu unter 2.). Dahingegen hat der Antragsteller bezüglich der Zusicherung zu den Umzugskosten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu unter 3.). Hinsichtlich der begehrten Leistungen für die Einzugsrenovierung (dazu unter 4.) und die Erstausstattung (dazu unter 5.). fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

5

1.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (dazu unter a)) sowie einen Anordnungsgrund (dazu unter b)) bezüglich der Zusicherung der Erbringung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft glaubhaft gemacht.

6

a) Der Antragsteller hat in Bezug auf die Übernahme der laufenden Aufwendungen für die neue Wohnung einen Anspruch auf Zusicherung durch den Antragsgegner glaubhaft gemacht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 01. September 2011, mit dem die Zusicherung für den beabsichtigten Umzug abgelehnt wurde, erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig.

7

Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

8

Vorliegend ist ein Bedürfnis des Antragstellers, von dem Antragsgegner eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft "C. in E. " zu erwirken, gegeben. Zwar handelt es sich bei Einholung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht um eine zwingende Anspruchsvoraussetzung dafür, dass später die tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II in angemessener Höhe übernommen werden. Der Einholung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II kommt aber in Bezug auf den Hilfebedürftigen eine Aufklärungs- und Schutzfunktion zu. Er soll durch einen rechtzeitigen Informationsaustausch mit dem zuständigen Träger davor bewahrt werden, vor-schnell zu handeln und dabei finanzielle Verpflichtungen gegenüber einem Mietvertragspartner einzugehen, für die er gegebenenfalls bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze ohne korrespondierende unterhaltssichernde Leistungen allein einzustehen hat. Dieser Funktion kann die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II indessen nur dann genügen, wenn sie beantragt und erteilt wird, bevor der Hilfebedürftige einen rechtsverbindlichen Mietvertrag abschließt. Mit einem solchen Vertragsschluss entfallen nämlich für den Hilfebedürftigen ohne weiteres sämtliche Handlungsalternativen außer derjenigen, den abgeschlossenen Mietvertrag ungeachtet der etwaigen Unangemessenheit der hiermit verbundenen Aufwendungen zu erfüllen. Ein Bedürfnis, von dem für den bisherigen Wohnort zuständigen Träger noch eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erwirken, ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Der Hilfebedürftige ist deshalb nach Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung darauf verwiesen, den Bezug der neuen Wohnung abzuwarten und sodann im Verhältnis zu dem für den neuen Wohnort zuständigen Träger zu klären, in welcher Höhe die dann tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die neue Wohnung als angemessen zu übernehmen sind. Ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt daher mit Abschluss eines Mietvertrages (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2008 - L 9 AS 57/08 ER -). Vorliegend hat der Antragsteller ausweislich der telefonisch am 10. Oktober 2011 erfolgten Nachfrage des Gerichts den Mietvertrag über die Wohnung "C. in E. " mit Blick auf das vorliegende Verfahren bisher noch nicht unterzeichnet. Ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung durch den Antragsgegner ist daher vorliegend (noch) gegeben.

9

Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II für die Erteilung der Zusicherung sind hier erfüllt, so dass der Antragsgegner zur Zusicherung verpflichtet ist. Zum einen ist der Umzug erforderlich, weil der Kläger sich gerichtlich zur Räumung der bisherigen Wohnung verpflichtet hatte. Zum anderen sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen. Ziel der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II ist letztlich der Schutz des Grundsicherungsträgers vor einer Einstandspflicht für unverhältnismäßige Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen. Dementsprechend haben die Leistungsträger unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - wegen des regional unterschiedlichen Preisniveaus verschieden hohe - Obergrenzen festgelegt, anhand derer sie prüfen, ob eine Wohnung, für die eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II begehrt wird, im Sinn der Vorschrift angemessen ist. Da § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II anders als § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (nur) auf die Kosten der Unterkunft und nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung abstellt, ist insoweit nicht die Bruttowarmmiete entscheidend, sondern die Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - zitiert nach [...], m.w.N.). Die Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten beträgt vorliegend 556,00 EUR und ist mit Blick auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG angemessen. Selbst wenn man auch die Heizkosten einer Angemessenheitsprüfung unterziehen wollte - worauf es jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ankommt -, sind diese vorliegend nicht erkennbar unangemessen hoch. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es nicht möglich, die Heizkosten pauschal auf monatlich 1,20 EUR pro m2 zu begrenzen. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - zitiert nach [...]). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Heizkosten über einem nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel zu ermittelnden Grenzwert liegen. Dass die vom Antragsteller zu zahlenden 120,00 EUR über den sich aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel ergebenden Grenzwerten lägen, ist vom Antragsgegner weder dargelegt worden, noch anderweitig ersichtlich.

10

b) Der Anordnungsgrund ergibt sich hier aus der Tatsache, dass der Antragsteller zum 30. September 2011 seine bisherige Wohnung räumen musste und daher dringend auf die Unterzeichnung des Mietvertrages über die Wohnung "C. in E. " angewiesen ist. Da mit dem Vertragsschluss für den Hilfebedürftigen jedoch - wie oben dargestellt - sämtliche Handlungsalternativen außer derjenigen, den abgeschlossenen Mietvertrag ungeachtet der etwaigen Unangemessenheit der hiermit verbundenen Aufwendungen zu erfüllen, entfallen, besteht hinsichtlich der geltend gemachten Zusicherung zu den Unterkunftskosten eine Eilbedürftigkeit.

11

2.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (dazu unter a)) sowie einen Anordnungsgrund (dazu unter b)) bezüglich der Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution glaubhaft gemacht, allerdings nur in Höhe von 1.518,00 EUR.

12

a) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.518,00 EUR glaubhaft gemacht.

13

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll nach Satz 3 der Vorschrift als Darlehen erbracht werden.

14

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung sind nicht im ersten, sondern im zweiten Satz der Vorschrift geregelt. Liegen sie vor, so hat der Grundsicherungsträger, wie die Formulierung "soll erteilt werden" zeigt, einen eingeschränkten Ermessensspielraum. Nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusicherung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen verweigern (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - zitiert nach [...]).

15

Zunächst scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Darlehens zur Zahlung der Mietkaution nicht schon deshalb aus, weil es an einer wirksamen Kautionsabrede fehlen würde. Zwar überschreitet die vereinbarte Kaution in Höhe von 1.600,00 EUR den zulässigen Höchstbetrag von drei Grundmieten nach § 551 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); die Grundmiete beträgt vorliegend 506,00 EUR, so dass der zulässige Höchstbetrag nach § 551 Abs. 1 BGB lediglich 1.518,00 EUR beträgt. Nach § 551 Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Allerdings ist die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung nur insoweit unwirksam, als sie das nach § 551 Abs. 1 BGB höchstzulässige Maß überschreitet. Die unzulässige Vereinbarung einer überhöhten Sicherheit führt nicht zur Unwirksamkeit der Kautionsabrede insgesamt. Der Mieter wird durch die gesetzliche Begrenzung der Höhe der Sicherheitsleistung ausreichend geschützt. Einem Verlangen des Vermieters nach weiterer Sicherheitsleistung braucht er nicht nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 243/03 - zitiert nach [...]). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution lediglich in Höhe von 1.518,00 EUR bestehen kann.

16

Die nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II für die Erteilung einer Zusicherung erforderlichen Voraussetzungen liegen vor und der Fall des Antragstellers ist kein atypischer, so dass die Zusicherung zu erteilen ist.

17

Dabei ist die zweite Voraussetzung des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II, "wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann", hier ohne Bedeutung. Sie kann nur für die Wohnungsbeschaffungskosten, etwa in Form von Maklercourtage, Kosten für Zeitungsinserate oder doppelte Mietzinszahlung gelten, denn Umzugskosten und Mietkaution fallen unabhängig davon an, ob Wohnraum knapp oder im Überfluss vorhanden ist (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - zitiert nach [...]).

18

Der Umzug ist hier nicht durch den Antragsgegner veranlasst, er ist aber aus anderen Gründen notwendig. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist dabei nicht jeder Umzug, der im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II erforderlich ist. Es muss nämlich nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich sein, sondern es muss auch ein Einzug in eine kostenangemessene Wohnung erfolgen (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - zitiert nach [...]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hatte sich gerichtlich zur Räumung der bisherigen Wohnung verpflichtet. Daneben ist die mietvertraglich in Aussicht genommene Wohnung in F. angemessen. Entscheidend ist insoweit nicht die Bruttowarmmiete, sondern die Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten; § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II stellt lediglich auf die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft, und nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ab (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - zitiert nach [...], m.w.N.). Die Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten beträgt vorliegend 556,00 EUR und ist mit Blick auf die Tabelle zu § 12 WoGG angemessen. Selbst wenn man auch die Heizkosten einer Angemessenheitsprüfung unterziehen wollte - worauf es jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ankommt -, sind diese nicht unangemessen hoch. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es nicht möglich, die Heizkosten pauschal auf monatlich 1,20 EUR pro m2 zu begrenzen. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - zitiert nach [...]). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Heizkosten über einem nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel zu ermittelnden Grenzwert liegen. Dass die vom Antragsteller zu zahlenden 120,00 EUR über den sich aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel ergebenden Grenzwerten lägen, ist vom Antragsgegner weder dargelegt worden, noch anderweitig ersichtlich.

19

Schließlich hat sich der Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution (noch) nicht erledigt. Anders als die auf die laufenden Aufwendungen bezogene Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat die Einholung der Zusicherung der Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II verpflichtenden Charakter. Eine Übernahme der Mietkaution kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie "vorher" zugesichert worden ist. Auf welchen Zeitpunkt sich hierbei die Rechtzeitigkeit der Zusicherung bezieht, klärt der Zusammenhang mit § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II. Danach soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Als unterstützende Maßnahme für das Finden einer Wohnung kann hiernach auch die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II lediglich bis zu einem Mietvertragsschluss eingeholt werden. Danach scheidet ihre Erteilung aus, weil ein erfolgreicher Mietvertragsschluss der Annahme entgegen steht, die angemietete Wohnung habe nicht ohne Zusicherung der Mietkaution gefunden werden können. Der Abschluss eines Mietvertrages lässt einen bis dahin unerfüllten Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution untergehen und erledigt ihn in diesem Sinne. Auch wenn ein fortbestehendes Interesse des Leistungsempfängers an der nachträglichen Abgabe der Zusicherung mit Rücksicht auf deren Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung für eine Übernahme der Mietkaution nicht geleugnet werden kann, ist eine Verpflichtung des Leistungsträgers, sie abzugeben, in einem solchen Fall nicht mehr möglich, weil die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nur bei Erteilung vor einem Mietvertragsschluss geeignet ist, einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution zu bewirken (vgl. Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 - L 9 AS 541/06 - zitiert nach [...]; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2008 - L 9 AS 57/08 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - zitiert nach [...]). Vorliegend hat der Antragsteller ausweislich der telefonisch am 10. Oktober 2011 erfolgten Nachfrage des Gerichts den Mietvertrag über die Wohnung "C. in E. " mit Blick auf das vorliegende Verfahren bisher noch nicht unterzeichnet.

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b) Der Anordnungsgrund ergibt sich hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller ohne Zahlung der Mietkaution an seinen Vermieter der Verlust der Wohnung "C. in E. " und damit Wohnungslosigkeit droht. Ausweislich der telefonisch eingeholten Auskunft des Antragstellers vom 10. Oktober 2011 besteht der Vermieter auf die Zahlung der Mietkaution und wird ungeduldig.

21

3.

Der Antragsteller hat bezüglich der begehrten Zusicherung zu den Umzugskosten weder einen Anordnungsanspruch (dazu unter a)) noch einen Anordnungsgrund (dazu unter b)) glaubhaft gemacht.

22

a) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten in Höhe von ca. 270,00 EUR nicht glaubhaft gemacht.

23

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.

24

Voraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II ist u.a., dass der örtlich zuständige Leistungsträger die Übernahme der Kosten schriftlich zugesichert hat. Diese Zusicherung muss vor Abschluss des Werkvertrags mit dem Umzugsunternehmen erfolgt sein. Hierzu muss der Antragsteller einen konkreten Umzugsplan zur Verfügung stellen, der dem Leistungsträger eine Prüfung der Angemessenheit der Umzugskosten ermöglicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2010 - L 6 AS 41/10 - zitiert nach [...]). Nach erfolgtem Umzug kann eine Zusicherung nicht mehr begehrt werden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.12.2010 - L 7 AS 923/10 B ER - zitiert nach [...]). Anders als die auf die laufenden Aufwendungen bezogene Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat die Einholung der Zusicherung der Umzugskostenübernahme nach § 22 Abs. 6 SGB II verpflichtenden Charakter. Eine Übernahme von Umzugskosten kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie "vorher" zugesichert worden ist (vgl. Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 - L 9 AS 541/06 - zitiert nach [...]; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2008 - L 9 AS 57/08 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - zitiert nach [...]). Vorliegend ist der Antragsteller schon in die neue Wohnung "C. in E. " umgezogen, so dass eine entsprechende Zusicherung nicht mehr begehrt werden kann.

25

b) Daneben hat der Antragssteller bezüglich der begehrten Zusicherung zu den Umzugskosten auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die Zusicherung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller war in der Lage, Freunde und Familie zu mobilisieren, um den Umzug aus eigener Kraft zu bewerkstelligen.

26

4.

Hinsichtlich der begehrten Leistungen für die Einzugsrenovierung in Höhe von ca. 300,00 EUR kann offen bleiben, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht (dazu unter a)). Jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (dazu unter b)).

27

a) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers, Leistungen für die Einzugsrenovierung zu erhalten, ist § 22 Abs. 1 SGB II.

28

Anspruchsgrundlage ist nicht § 22 Abs. 6 SGB II. Bei den Einzugsrenovierungskosten handelt es sich nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten im Sinne dieser Vorschrift. Kosten der Einzugsrenovierung sind auch nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt. Die Instandsetzung einer Unterkunft zum "Wohnen" oder die Herstellung der "Bewohnbarkeit" kann nicht dem Bedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II zugeordnet werden. Es ist daher für die Einzugsrenovierung im Regelfall auch kein Darlehen im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB II zu gewähren. Ebenso wenig kommt § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht. Einzugsrenovierung ist keine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift. Aufwendungen für Einzugsrenovierung sind vielmehr Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - zitiert nach [...]).

29

Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch die Angemessenheit, zu übernehmen sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, können im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II weitere einmalige Beihilfen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Angemessen sind die Kosten einer Einzugsrenovierung dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen, und soweit sie der Höhe nach zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - zitiert nach [...]).

30

Vorliegend ist schon fraglich - und damit nicht glaubhaft gemacht -, ob die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist. Ausweislich des vom Antragsteller bei dem Antragsgegner eingereichten Mietvertrages wird die Wohnung in einem renovierten Zustand übergegeben. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Vermieter habe den Zustand von "in renovierten Zustand" in "teilrenovierten Zustand" geändert, hat er dies jedenfalls nicht durch die Vorlage des geänderten Mietvertrags glaubhaft gemacht.

31

Des Weiteren hat der Antragsteller nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit richtet sich einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am "Ausstattungsstandard" im unteren Wohnungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von einem lediglich einfachen "Aus-stattungsgrad" auszugehen. Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag. Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - zitiert nach [...]). Vorliegend hat der Antragsteller vorgetragen, dass eine neue Einbauküche eingebaut worden sei und dass Teppich und Laminat verlegt worden seien. Er habe erwirken können, dass die Toiletten, Spülkästen und Steckdosen erneuert werden. Die vom Verwalter beauftragten Tapezier- und Malerarbeiten seien jedoch mangelhaft ausgeführt worden, so dass er einiges nacharbeiten müsse. Nach diesem Vortrag des Antragstellers ist eine Einzugsrenovierung nicht zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Wohnung erforderlich. Vielmehr wurden die wesentlichen Renovierungsarbeiten durch den Vermieter vorgenommen. Auch wenn die Tapezier- und Malerarbeiten mangelhaft ausgeführt wurden, so verfügt die Wohnung jedenfalls - auch nach dem Vortrag des Antragstellers - über einen einfachen Wandbelag, der unter Umständen zwar einer Nachbesserung bedarf, der jedoch letztlich an der Bewohnbarkeit der Wohnung nichts ändert.

32

b) Unabhängig davon hat der Antragsteller hinsichtlich der begehrten Kosten für die Einzugsrenovierung einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass Gewährung von Leistungen für die Einzugsrenovierung nach den vom Vermieter bzw. Verwalter durchgeführten Renovierungen dringend erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

33

5.

Hinsichtlich der begehrten Leistungen für die Erstausstattung in Höhe von ca. 1.000,00 EUR kann ebenfalls offen bleiben, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Jedenfalls hat der Antragsteller auch diesbezüglich einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

34

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers, Leistungen für die Erstausstattung zu erhalten, ist § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind vom Regelbedarf nach § 20 nicht umfasst Bedarfe für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Der vom Antragsteller begehrte Gefrierschrank sowie der Rasenmäher gehören nicht zur Erstausstattung. Von der Vorschrift umfasst werden aber grundsätzlich u.a. Leistungen für die Erstanschaffung von Rollos, Jalousien und Gardinen sowie von Lampen und Schränken. Insoweit erscheint ein Anspruch des Antragstellers nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht ausgeschlossen. Er hat geltend gemacht, dass die Jalousien in der bisherigen Wohnung mitvermietet worden seien und er daher über keine Rollos, Jalousien und Gardinen verfüge. Dies wird bestätigt durch den bisherigen Mietvertrag. Des Weiteren hat der Antragsteller vorgetragen, dass die sonstigen begehrten Einrichtungsgegenstände, insbesondere Schränke und Treppenschutzgitter - bisher schlicht nicht vorhanden gewesen seien. Dem Antragsteller ist es jedoch zuzumuten, insoweit das Verwaltungsverfahren abzuwarten. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Eilentscheidung des Gerichts zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Zum einen ist es dem Antragsteller zuzumuten, - jedenfalls zunächst - mit den bisher schon vorhandenen Möbeln auszukommen. Zum anderen steht die Ehefrau des Antragstellers seit dem 25. August 2011 in einem festen Beschäftigungsverhältnis. Dem Antragsteller und seiner Familie ist es daher möglich, einige Gegenstände - wie etwa ein Treppenschutzgitter - zunächst aus dem Einkommen der Ehefrau des Antragstellers zu bezahlen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus dem entsprechend anzuwendenden § 193 SGG.