Sozialgericht Stade
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: S 5 R 176/11 ER

Voraussetzungen für die Gewährung stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
14.07.2011
Aktenzeichen
S 5 R 176/11 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 37320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2011:0714.S5R176.11ER.0A

Redaktioneller Leitsatz

Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Erfolgsprognose einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation iumso günstiger ist, je höher der Leidensdruck und die Motivation zur Behandlung und je kürzer bzw. je geringer die Beeinträchtigungen im beruflichen Leistungsvermögen und die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung sind.

Tenor:

  1. 1.

    Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, bis zum 1. September 2011 erneut über den Antrag der Antragstellerin vom 13. August 2010 auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

  2. 2.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

2

Die 1955 geborene Antragstellerin, die als Erzieherin in einem Kindergarten teilzeitbeschäftigt ist, beantragte am 13. August 2010 über die gesetzliche Krankenversicherung bei der Antragsgegnerin stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie sehe sich ständig mit ihrer Harnblasenkrebserkrankung konfrontiert, sei ohne inneren Antrieb und müde, habe Einschränkungen beim Gehen, Kreislaufbeschwerden und leide unter Schmerzen und Krämpfen im linken Bein. Die Antragsgegnerin holte daraufhin einen Befundbericht bei dem Allgemeinmediziner D. vom 3. September 2010 ein und lehnte mit Bescheid vom 28. September 2010 den Antrag mit der Begründung ab, die von dem behandelnden Arzt beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - Harnblasencarcinom, postoperative Femoralisparese und psychovegetative Dekompensation - erforderten ihrer Auffassung nach eine regelmäßige ambulante nervenärztliche Mitbehandlung und Richtlinienpsychotherapie sowie eine Fortsetzung der ambulanten fachärztlichen Behandlung. Dies seien keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, so dass die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung solcher Leistungen nicht vorliegen würden. Auch nach den Leistungsgesetzen eines anderen Rehabilitationsträgers sei sie nicht rehabilitationsbedürftig. Deshalb sei der Antrag nicht weiterzuleiten gewesen.

3

In Zuge des Widerspruchsverfahrens trug die Antragstellerin vor, die Ablehnung wirke dem Fortschreiten der Krebserkrankung negativ entgegen. Es drohe die Gefahr, dass sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden müsse. Auch der sie regelmäßig behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin D. halte eine stationäre Maßnahme für angezeigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Für die bei der Antragstellerin festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei eine regelmäßige nervenärztliche Mitbehandlung und Richtlinienpsychotherapie angezeigt.

4

Hiergegen hat sich die Antragstellerin am 4. März 2011 im Wege der Klage an das Sozialgericht Stade gewandt und darüber hinaus am 31. März 2011 dort die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sowohl der behandelnde Allgemeinmediziner als auch der behandelnde Urologe hielten eine stationäre Rehmaßnahme für angezeigt, was aus den Befundberichten vom 10. Oktober 2010, 6. März 2011 und 23. März 2011 hervorgehe. Auch gehe die Antragstellerin ihrem Beruf als Erzieherin sehr gerne nach und würde diesen Beruf langfristig weiter ausüben wollen. Sie lasse sich nur widerwillig krankschreiben. Sollte sich aber der gesundheitliche Zustand verschlechtern, wäre sie gezwungen, aus dem Erwerbsleben (zeitweise) auszuscheiden. Die Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sei daher dringlich, um eine längerfristige Arbeitsunfähigkeitszeit zu vermeiden.

5

Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung führe sie derzeit nicht durch, was sie über ihren Prozessbevollmächtigten am 7. Juli 2011 mitteilte.

6

Die Antragsstellerin beantragt aus ihrem schriftlichen Vorbringen heraus sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, erneut über den Antrag der Antragstellerin vom 13. August 2010 auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Sie verweist darauf, dass die Antragstellerin unverändert nicht in psychiatrischer Behandlung sei. Diese sei notwendig, um die ausreichende Introspektionsfähigkeit der Antragstellerin zu beurteilen.

9

Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren einen Befundbericht bei der Dipl.-Psycholgin E. angefordert, den diese am 14. Juli 2011 übersandt hat. Aus dem Befundbericht geht hervor, dass die Antragstellerin dort zuletzt am 11. Juli 2011 in Behandlung gewesen ist. Das Gericht hat auf die Vorab-Übersendung des Befundberichts an die Beteiligten aufgrund der Eilbedürftigkeit dieser Entscheidung verzichtet.

10

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte verwiesen.

11

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz ist in dieser Fassung zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch darauf zur Seite, dass die Antragsgegnerin erneut über den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden haben wird.

12

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2).

13

Neben dem Anordnungsgrund - einem Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet - setzt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einen Anordnungsanspruch voraus. Das ist der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist das Begehren in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Gerichte verpflichtet, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen, wenn dessen grundrechtlich geschützten Belange berührt sind (BVerfG,Beschluss vom 12. Mai 2005, Az: 1 BvR 569/05, in: [...].de).

14

Die Antragstellerin hat sowohl den Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgewendet werden kann bzw. nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist nur auf die bisherige Tätigkeit abzustellen.

15

Das Gericht geht nach summarischer Prüfung aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte des Allgemeinmediziners D. und des Facharztes für Urologie Dr. U. davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin in ihrer jetzigen Tätigkeit als Erzieherin aufgrund drohender Chronifizierung des Zustands zumindest erheblich gefährdet ist. Beide Ärzte beschreiben die ständige Angst der Antragstellerin vor dem Weiterwuchern des Karzinoms, die permanente Ungewissheit vor der Zukunft sowie die auch daraus resultierenden neurologisch begründeten Beschwerden insbesondere im linken Bein.

16

Das Gericht ist damit davon überzeugt, dass durch eine zielgerichtete Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Verschlechterung des derzeitigen Zustands abgewendet werden kann. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI genügt es, dass bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, d.h. es muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung insbesondere der Leiden, der persönlichen Verhältnisse und der Bereitschaft zur Mitwirkung mehr dafür als dagegen sprechen, dass die Ziele der Rehabilitation durch die Maßnahmen erreicht werden können.

17

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen zur Rehabilitation u.a., um den Auswirkungen einer Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken. Das Gericht ist davon überzeugt, dass durch eine medizinische Rehabilitation dieses Ziel bei der Antragstellerin erreicht werden kann.

18

Sowohl der behandelnde Allgemeinmediziner als aus der Urologe halten eine medizinische Rehabilitation für angezeigt, um eine Einsatzfähigkeit der Antragstellerin wieder zu erreichen. Dies impliziert, dass sie einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation eine entsprechende Erfolgsprognose zubilligen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Prognose umso günstiger ist, je höher der Leidensdruck und die Motivation zur Behandlung und je kürzer bzw. je geringer die Beeinträchtigungen im beruflichen Leistungsvermögen und die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung sind (Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe psychisch kranker und behinderter Menschen, Schriftenreihe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Heft 9, S. 25). Die Antragstellerin ist ausweislich ihrer eigenen Schilderungen motiviert, eine Besserung ihres Zustandes zu erreichen. Außerdem offenbart ihre Unzufriedenheit mit ihrer aktuellen Lebenssituation und dem Wunsch, wieder "normal" weiterarbeiten zu können, einen bei ihr bestehenden Leidensdruck. Sie ist in der Lage, ihren (Berufs-)Alltag zu bewältigen. Zusammengenommen weisen diese Tatsachen auf eine günstige Prognose hin.

19

Die damit dem Grunde nach bestehende Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin entfällt auch nicht deshalb, weil es angezeigt sein könnte, dass die Antragstellerin eine begleitende ambulante Psychotherapie durchführt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI erbringt die Antragsgegnerin keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit und anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung. Diese Fälle liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin ist nicht akut behandlungsbedürftig. Die herkömmliche und bei Erkrankungen mit Ereignischarakter (z.B. Herzinfarkt) übliche Abfolge von Prävention - Akutbehandlung - Rehabilitation - Nachsorge ist bei psychisch Kranken ohnehin nur bedingt anwendbar, da sich psychische Erkrankungen nicht linear und kontinuierlich entwickeln (Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe psychisch kranker und behinderter Menschen, Schriftenreihe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Heft 9, S. 11). Vielmehr sind die aufeinanderfolgenden Phasen miteinander verbunden; präventive, kurative und rehabilitative Maßnahmen sind nicht zu trennen (Huber, Psychiatrie, Lehrbuch für Studium und Weiterbildung, 7. Aufl., S. 702). Außerdem ist bei einer medizinischen Rehabilitation psychisch Kranker auch die Psychotherapie durch ärztliche und/oder psychologische Psychotherapeuten ein wesentliches Behandlungselement (RPK-Empfehlungsvereinbarung vom 29. September 2005 über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger sowie der Bundesagentur für Arbeit bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Rehabilitationseinrichtung für psychisch kranke und behinderte Menschen, S. 23). Die von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Psychotherapie ist also gerade auch eine Leistung, die von ihr im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme zu erbringen wäre. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 5 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), wonach eine von der Antragsgegnerin zu erbringende Leistung zur medizinischen Rehabilitation insbesondere auch eine Psychotherapie als ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung umfasst.

20

Eine andere Einschätzung ergibt sich für das Gericht auch nicht angesichts des Befundberichts von Frau E. vom 14. Juli 2011. Frau E. geht davon aus, dass die Antragstellerin angesichts gleichbleibend stabiler Befunde sogar in der Lage ist, ohne anbulante Psychotherapie auszukommen. Allerdings werde sich dadurch der gesundheitliche Zustand nicht bessern. Eine Besserung sei nur durch eine stationäre Maßnahme zu erwarten.

21

Die Antragstellerin hat jedoch nur einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin erneut über den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Dabei ist die Antragsgegnerin an die Feststellung des Gerichts gebunden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung zur medizinischen Rehabilitation vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt jedoch die Antragsgegnerin im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin ist hier nicht soweit verdichtet, dass nur eine bestimmte Maßnahme in Betracht käme. Insbesondere kann das Gericht nicht einschätzen, ob eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation im stationären Bereich angezeigt ist oder ob eine Rehabilitation möglicherweise - entgegen dem Rat der Psychotherapeutin - auch ambulant erfolgen könnte.

22

Wegen der Gefahr einer Chronifizierung der Erkrankung liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die gesetzliche Rentenversicherung als Rehabilitationsträger ist allgemein verpflichtet, erforderliche Leistungen zur Rehabilitation zügig zu erbringen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I), § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), zumal ein frühzeitiges Greifen einer Rehabilitationsmaßnahme deren Erfolgsprognose mit beeinflusst. Die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, Az: 1 BvR 1586/02 in: [...].de). Die Antragstellerin muss die drohende Chronifizierung ihrer Erkrankung nicht hinnehmen, zumal ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.