Sozialgericht Stade
Beschl. v. 06.09.2011, Az.: S 28 AS 586/11 ER

Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II kommt in Betracht bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich; Heranziehung der Tabelle zu § 12 WoGG zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
06.09.2011
Aktenzeichen
S 28 AS 586/11 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 27958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2011:0906.S28AS586.11ER.0A

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. August 2011 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 08. August 2011 wird angeordnet, soweit in diesem zum 01. September 2011 die Kosten der Unterkunft und Heizung gekürzt werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst erreichen, dass die bisher vom Antragsgegner berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung über den 31. August 2011 hinaus bei der Berechnung der Leistungen nach demZweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Anwendung finden. Des Weiteren begehrt der Antragsteller die Berücksichtigung weiteren erhöhten Wohnraumbedarfs aufgrund der eigenen Schwerbehinderung, die Zahlung der Neben- und Heizkosten entsprechend des ihm und seiner Familie zustehenden Wohnraumes, die Anerkennung eines Sonderbedarfs bezogen auf Wasser, Strom und Heizung für chronisch Kranke und die Feststellung, dass der Antragsteller mit seiner Familie zumindest in absehbarer Zeit nicht aus der derzeit bewohnten Wohnung ausziehen muss.

2

Eine Auslegung der Anträge ergibt Folgendes: Soweit der Antragsteller sich gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 08. August 2011 wendet, mit dem die Kosten der Unterkunft und Heizung zum 01. September 2011 gekürzt werden und der Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 19. Juli 2011 insoweit zu seinen Lasten geändert wird, begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm am 12. August 2011 erhobenen Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (dazu unter 1.). Soweit der Antragsteller darüber hinaus zusätzliche Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Feststellung begehrt, aus der derzeit bewohnten Wohnung nicht ausziehen zu müssen, begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 Abs. 2 SGG (dazu unter 2.).

3

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller am 12. August 2011 erhobenen Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 08. August 2011, soweit mit diesem zum 01. September 2011 die Kosten der Unterkunft und Heizung gekürzt werden, ist zulässig und begründet.

4

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend entfaltet der Widerspruch des Antragstellers vom 12. August 2011 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 08. August 2011 gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft ist. In Fällen, in denen für den Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage genügt, ist § 86b Abs. 1 SGG die vorrangige Spezialvorschrift gegenüber § 86b Abs. 2 SGG. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (unter anderem) erreichen, dass die bisher vom Antragsgegner berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung über den 31. August 2011 hinaus bei der Berechnung der Leistungen Anwendung finden. Dies kann er erreichen, indem die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 08. August 2011 angeordnet wird. Wird ein Bewilligungsbescheid nämlich nachträglich zu Lasten des Leistungsberechtigten aufgehoben bzw. geändert und begehrt der Leistungsberechtigte die Wiederherstellung des status quo ante, ist Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausreichend. Denn damit lebt die ursprüngliche Leistungsbewilligung - hier die Leistungsbewilligung vom 19. Juli 2011 - wieder auf (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - zitiert nach [...]).

5

Bei der Prüfung, ob die Anordnung zu erlassen ist, hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen den Belangen der Öffentlichkeit und denen des Antragstellers vorzunehmen. Die Interessenabwägung kann dabei einerseits auf der Grundlage der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, andererseits aber mit Hilfe einer umfassenden Folgenabwägung durchgeführt werden. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der behördlichen Entscheidung, hat der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich Erfolg. Umgekehrt ist der Antrag jedenfalls dann unbegründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei kommt es insbesondere auf die Bedeutung und die Dringlichkeit des streitigen Anspruchs, das Gewicht der hiervon berührten öffentlichen Interessen und darauf an, ob entstehende Nachteile später wieder ausgeglichen werden können. Auch die Erfolgsaussichten nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten können auf diese Weise in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden.

6

Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners vom 08. August 2011, so dass die Abwägungsentscheidung zu Lasten des Antragsgegners ausgeht. Es bestehen Zweifel daran, ob der Antragsgegner die angemessene Höhe der Unterkunftskosten rechtsfehlerfrei bestimmt hat.

7

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

8

Die Prüfung der Angemessenheit von Wohnungskosten erfolgt auf mehreren Ebenen mit unterschiedlichen Darlegungs- und Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Eine erste "abstrakte Angemessenheitsprüfung" muss die örtlichen Verhältnisse erfassen und beurteilen, damit auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne für die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten festgesetzt werden kann. Die Darlegung dieser Entscheidungsgrundlage im Prozess obliegt allein den Behörden und nicht den Hilfebedürftigen. Liegen für die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt keine Mietspiegel bzw. keine validen Mietdatenbanken vor, so ist der Grundsicherungsträger gehalten, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Tabellen zu erstellen. Hierfür ist eine Markterhebung erforderlich. In einer zweiten "konkreten Angemessenheitsprüfung" ist dann zu prüfen, ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kosten-günstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Auf dieser zweiten Ebene ist der Hilfebedürftige auch verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass er trotz intensiver Bemühungen keine günstigere Wohnung gefunden hat (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - zitiert nach [...]).

9

Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und der nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Miete ("Produkttheorie"). Entscheidend ist also das Ergebnis aus der Quadratmeterzahl und der Miete je Quadratmeter, so dass der Hilfebedürftige sich bei einer besonders günstigen Miete auch eine größere Wohnung leisten oder Ausstattungsmerkmale mit gehobenem Wohnstandard durch andere Elemente ausgleichen kann, wenn die Unterkunftskosten im Ergebnis noch angemessen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.04.2007 - L 7 AS 494/05 - zitiert nach [...]). Entscheidend ist, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben und das die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehen lässt. Ein schlüssiges Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich ort- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (vgl.BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach [...]).

10

Der Antragsgegner hat vorliegend ein eigenes Konzept zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit entwickelt und legt der Angemessenheitsbetrachtung der Unterkunftskosten die "Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII" zugrunde. Dazu hat er Daten zu den Wohnungen bzw. Wohnverhältnissen aus den Bereichen des SGB II, des SGB XII und des AsylbLG (ohne Unterbringungsfälle) herangezogen; daneben sind Daten aus dem Bereich des Wohngeldes einbezogen worden.

11

Die Kammer sieht sich im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in der Lage, die "Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII" des Antragsgegners abschließend zu überprüfen oder die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse und die marktübliche, angemessene Miete für den spezifischen Wohnungsmarkt in diesem Raum selbst abschließend zu bestimmen, so dass sich auch nicht klären lässt, ob gegebenenfalls eine angemessene Wohnung konkret erreichbar gewesen wäre. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird zu ermitteln sein, ob das Konzept des Antragsgegners in sich schlüssig ist und auf einer ausreichenden Datengrundlage beruht. Diese umfangreichen Feststellungen übersteigen den im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu leistenden Aufwand. Zwar ist der Antragsgegner der Auffassung, das Sozialgericht Stade habe schon mit Urteil vom 26. Januar 2009 (Az.: S 17 AS 173/07) die Auswertung als geeigneten Maßstab zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten bestätigt. Dem kann so nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Zum einen ist anzumerken, dass die Kammer in dem genannten Urteil zwar ausgeführt hat, dass mit den eingereichten Richtwerten des Antragsgegners eine "solche Datengrundlage" vorliegt. Gemeint ist damit eine Datengrundlage, die den Anforderungen des Bundessozialgerichts entspricht. Jedoch hat die Kammer in dem Urteil zugleich ausgeführt, dass die Kammer letztlich nicht darüber zu befinden brauche, "ob der Wert von 390,00 EUR für C. richtig bemessen ist; dies erscheint aus den vorgelegten Zahlen allerdings nicht zwingend." Weiter hat die Kammer festgestellt, "dass die Annahme des Beklagten, die zu dem Rechenschritt 4 führte - zumindest für den hier zu prüfenden Wertebereich - nicht zutrifft. ( ) Aus diesem Grund erachtet die Kammer den Rechenschritt 4 für fehlerhaft." Die Kammer hat damit schon in dem genannten Urteil aus dem Jahr 2009 ihre Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob der Antragsgegner die angemessene Höhe der Unterkunftskosten rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Zum anderen kommt vorliegend noch hinzu, dass das Bundessozialgericht die maßgeblichen Kriterien in einer Reihe von Entscheidungen seitdem noch weiter ausdifferenziert hat, so dass dem Urteil des Sozialgerichts Stade vom 26. Januar 2009 daher auch aus diesem Grund nur noch eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden kann. Es ist nicht absehbar, welcher konkrete Maßstab unter Beachtung der dann aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung anzuwenden sein wird, wenn in der Hauptsache des Antragstellers zu entscheiden sein wird. Die Kammer hat ernstliche Zweifel daran, ob die "Richtwerte der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII" des Antragsgegners einer - ggf. höchstrichterlichen - Überprüfung standhalten werden.

12

Die Kammer ermittelt die Angemessenheit der Unterkunftskosten daher im vorliegenden Eilverfahren hilfs- bzw. vergleichsweise anhand der Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10% vom ermittelten Tabellenwert. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zwar hat das Bundessozialgericht zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ausgeführt, dass grundsätzlich nicht auf die Tabelle zu § 12 WoGG abgestellt werden kann. Dennoch hat das Bundessozialgericht zugleich ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die Tabelle zu§ 12 WoGG in Betracht kommt, soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen (vgl.BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach [...]). Die Wohngeldtabelle wiest für D. in der Mietstufe II für fünf Personen einen Betrag von 600,00 EUR aus; für sechs Personen ergibt sich ein Betrag von 672,00 EUR. Die ermittelten Tabellenwerte sind noch um 10% zu erhöhen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird ein "Sicherheitszuschlag" zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen. Es könne beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch tatsächlich die angemessene Referenzmiete war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - zitiert nach [...]; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - zitiert nach [...]). Die Kammer veranschlagt für den "Sicherheitszuschlag" vorliegend 10% (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2011 - L 11 AS 475/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2011 - L 15 AS 44/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.09.2010 - L 11 AS 1015/10 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.07.2010 - L 7 AS 1258/09 B ER -). Es ergibt sich danach für die Angemessenheit der Unterkunftskosten ein Betrag von 660,00 EUR (5 Personen) bzw. 739,00 EUR (6 Personen).

13

Da der Antragsgegner dem Antragsteller (und seiner Familie) mit Änderungsbescheid vom 08. August 2011 ab dem 01. September 2011 nur noch angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 543,00 EUR monatlich bewilligt hat, würde sich die getroffene Entscheidung als rechtswidrig erweisen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass den "Richtwerten der angemessenen Unterkunftskosten für die Bereiche des SGB II und SGB XII" des Antragsgegners kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde liegt. In einem solchen Fall wäre nämlich auf die oben genannten - und deutlich höheren - Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zurückzugreifen.

14

Sind danach die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren jedenfalls als offen anzusehen, ist im vorliegenden Eilverfahren im Rahmen der Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers entscheiden. Entscheidend sind hierbei nicht nur die Erfolgsaussichten nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten, die nach Auffassung der Kammer vorliegend eher zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen. Maßgeblich ist insoweit der auch der Umstand, dass es sich bei den Kosten für die Unterkunft und Heizung um existenzsichernde Leistungen handelt, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Demgegenüber treten eventuelle Schwierigkeiten bei einer Rückforderung von Leistungen in den Hintergrund.

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2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG bleibt ohne Erfolg.

16

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Voraussetzung ist, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines die Eilbedürftigkeit der Entscheidung rechtfertigenden Anordnungsgrundes sowie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus dem materiellen Leistungsrecht. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.

17

Soweit der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - zusätzlich zu der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 08. August 2011 - die Berücksichtigung weiteren erhöhten Wohnraumbedarfs aufgrund der eigenen Schwerbehinderung, die Zahlung der Neben- und Heizkosten entsprechend des ihm und seiner Familie zustehenden Wohnraumes sowie die Anerkennung eines Sonderbedarfs bezogen auf Wasser, Strom und Heizung für chronisch Kranke begehrt, ist der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG zwar zulässig, aber unbegründet (dazu unter a)). Soweit er daneben noch die Feststellung begehrt, dass er mit seiner Familie zumindest in absehbarer Zeit nicht aus der derzeit bewohnten Wohnung ausziehen muss, ist der Antrag schon unzulässig (dazu unter b)).

18

a)

Soweit der Antragsteller die Berücksichtigung weiteren erhöhten Wohnraumbedarfs aufgrund der eigenen Schwerbehinderung, die Zahlung der Neben- und Heizkosten entsprechend des ihm und seiner Familie zustehenden Wohnraumes sowie die Anerkennung eines Sonderbedarfs bezogen auf Wasser, Strom und Heizung für chronisch Kranke begehrt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zulässig. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um einen Fall des § 86 Abs. 1 SGG. Zwar genügt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. August 2011 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 08. August 2011, um die ursprüngliche Leistungsbewilligung vom 19. Juli 2011 wieder aufleben zu lassen. Bei den hier geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich jedoch um Positionen, die der Antragsgegner auch im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 19. Juli 2011 nicht berücksichtigt hat und die der Antragsteller daher zusätzlich zu seinem Begehren, ihm auch für die Zeit ab dem 01. September 2011 Kosten der Unterkunft und Heizung in der bis zum 31. August 2011 geleisteten Höhe zu gewähren, geltend macht.

19

Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Berücksichtigung weiteren erhöhten Wohnraumbedarfs aufgrund der eigenen Schwerbehinderung, hinsichtlich der Zahlung der Neben- und Heizkosten entsprechend des ihm und seiner Familie zustehenden Wohnraumes sowie hinsichtlich der Anerkennung eines Sonderbedarfs bezogen auf Wasser, Strom und Heizung für chronisch Kranke nicht glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht erforderlich, um eine gegenwärtig bestehende Notlage, die eine sofortige Entscheidung des Gerichts unumgänglich macht, abzuwenden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm und seiner Familie Wohnungs- oder Obdachlosigkeit droht, wenn die begehrten zusätzlichen Leistungen nicht gewährt werden. Die abstrakte Möglichkeit, ein bestehendes Mietverhältnis nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu kündigen, reicht für die Bejahung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen Eilbedürftigkeit zur Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft nicht aus. Erforderlich ist der Zugang eines Kündigungsschreibens bzw. das Drohen einer Räumungsklage (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2008 - L 7 B 56/08 AS ER-). Allein der Gesichtspunkt, Unannehmlichkeiten mit den Vermietern vermeiden zu wollen, rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, unter Vorwegnahme der Hauptsache gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Gerade bei streitigen Kosten der Unterkunft kann ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn ansonsten der Verlust der Unterkunft droht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.05.2008 - L 13 AS 59/08 ER -). Dies ist hier aber weder behauptet, noch glaubhaft dargetan worden.

20

b)

Bezogen auf die begehrte Feststellung, dass der Antragsteller und dessen Familie in absehbarer Zeit nicht aus der derzeit bewohnten Wohnung ausziehen müssen, ist der Antrag bereits unzulässig. In der Hauptsache wäre eine entsprechende Feststellungsklage aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, denn der Kläger kann seine Rechte vorrangig mit der Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage durchsetzen. Zudem ist eine solche Entscheidung, nämlich die schlichte Feststellung, nicht zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig bzw. geeignet.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus dem entsprechend anzuwendenden § 193 SGG.