Sozialgericht Stade
Urt. v. 21.09.2011, Az.: S 19 SO 15/10

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
21.09.2011
Aktenzeichen
S 19 SO 15/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 42580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGSTADE:2011:0921.S19SO15.10.0A

Redaktioneller Leitsatz

1.

Bei den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII ist von einer Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung gemäß § 102 Abs 2 S. 5 SGB VI immer dann auszugehen, wenn nach Ausschöpfung aller allgemein anerkannten medizinischen Therapiemöglichkeiten keine relevante Besserungsaussicht besteht, was die Ausschöpfung vorhandener Rehabilitationsmöglichkeiten umfasst.

2.

Bereits im Eingangs- oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen kann ein Leistungsanspruch nach §§ 41 ff SGB XII bestehen.

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2010 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 01. November 2009 bis 30. November 2010 zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen Kosten zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der am 6. November 1990 geborene Kläger leidet nach einem Gutachten des MDK Niedersachsen vom 25. Juli 2007, nach welchem die Bedingungen für die Pflegestufe 2 vorliegen, unter linksbetonter spastischer Tetraparese, rechtskonvexer Skoliose, Mikrocephalus und Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Er verfügt über einen ab 1. Juni 1991 gültigen Schwerbehindertenausweis, in welchem ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen "G", "aG" und "H" eingetragen sind und in dem die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist. Er wohnt bei seinen Eltern in deren Haushalt und bezog ab 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Vom 1. September 2008 bis 30. November 2008 befand er sich im Eingangsverfahren und daran anschließend bis 30. November 2010 im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Lebenshilfe Bremerhaven. Seinen Antrag auf Weiterbewilligung der Grundsicherung vom 9. Oktober 2009 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 ab mit der Begründung, der Kläger befinde sich seit 1. September 2008 im Berufsbildungsbereich bei der Lebenshilfe Bremerhaven. Während der Maßnahme im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich solle sich erst herausstellen, ob die volle Erwerbsminderung dauerhaft sei. Es könne daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass die volle Erwerbsminderung nicht behoben werden könne.

Den hiergegen, am 28. Oktober 2009 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte, der ihm seit 1. Dezember 2010 wieder fortlaufend Leistungen gewährt, mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2010 zurück.

Am 2. Februar 2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Stade Klage erhoben, mit welchem er sein Leistungsbegehren für den Zeitraum 1. November 2009 bis 30. November 2010 weiter verfolgt. Nach seiner Auffassung ist von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer auszugehen, wenn wie vorliegend der Fachausschuss einer WfbM über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben habe. In diesen Fällen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Voraussetzungen unwiderlegbar festgestellt seien. Bei den Werkstätten oder Einrichtungen unterscheide das Gesetz nicht zwischen Eingangs-, Berufsbildungs- und Arbeitsbereich. Zudem sei bei ihm aufgrund der festgestellten Erkrankungen und Behinderungen auch aus medizinischen Gründen von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2010 aufzuheben.

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 1. November 2009 bis 30. November 2010 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung besteht für den Streitzeitraum kein Anspruch, da der Kläger nicht zum Personenkreis der Leistungsberechtigten gehöre. Von einer Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung sei, solange er sich im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer WfbM befinde, nicht auszugehen. Gerade weil er sich Berufsbildungsbereich der WfbM befinde, sei auch ein Ersuchen an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nicht erforderlich, da sich während dieses Zeitrahmens erst herausstellen solle, ob die volle Erwerbsminderung wirklich dauerhaft sei. Diese Regelung sei auch sachgerecht. Es wäre ein falsches Signal für behinderte Menschen, wenn ihnen am ersten Werkstatttag bereits für alle Zukunft jede andere Chance der beruflichen Teilhabe abgesprochen und damit gleich die Aussichtslosigkeit ihrer Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor Augen geführt würde. Eine solche Haltung stünde auch nicht im Einklang mit dem Ziel des Koalitionsvertrages, wonach mehr behinderten Menschen die Möglichkeit geboten werden solle, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb von Werkstätten ihren Lebensunterhalt zu erarbeiten. Zudem würde diese Haltung dem Auftrag aus der UN-Behindertenkonvention, nach der möglichst viele behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren seien, zuwiderlaufen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten (Leistungsakte, Widerspruchsakte), die das Gericht beigezogen hat und die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit welcher die Verurteilung des Beklagten unter Aufhebung belastender Verwaltungsakte begehrt wird, ist gemäß § 54 Abs 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und der Kläger ist dadurch beschwert iSv § 54 Abs 2 SGG; ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII im Streitzeitraum 1. November 2009 bis 30. November 2010 zu.

Die Rechtsgrundlage für den Anspruch befindet sich in §§ 19 Abs 2, 41 Abs 1 Satz 1, Abs 3 SGB XII. Danach ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Nach § 41 Abs 3 SGB XII ist leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iSv § 43 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Der volljährige Kläger war im Streitzeitraum nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen zu beschaffen. Er verfügte an Einkommen nur über das von der Bundesagentur für Arbeit an behinderte Menschen gezahlte Ausbildungsgeld in Höhe von 73 Euro. Er ist volljährig, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei seinen in Deutschland lebenden Eltern und ist - wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - voll erwerbsgemindert gem § 43 Abs 2 Satz 2 Ziff 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI.

Die volle Erwerbsminderung des Klägers besteht auch auf Dauer. Allerdings ergibt sich diese nicht bereits aus § 45 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XII, wonach es eines Ersuchens durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 SGB XII nicht bedarf, wenn der Fachausschuss einer WfbM über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung (WVO) abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts enthält die Vorschrift keine Fiktion der Dauerhaftigkeit einer festzustellenden Erwerbsminderung (s dazu näher: BSGE 106, 62 ff [BSG 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R] RdNr 15 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 44 f; Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 45 SGB XII RdNr 41 und 52 f), sondern soll lediglich verfahrensmäßig eine aufwändige Prüfung für in einer WfbM Beschäftigte vermeiden und den Sozialhilfeträger im Rahmen bestehender Massenverwaltung entlasten (BSGE, aaO, RdNr 16).

Im Hinblick auf die Anknüpfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Grundsicherungsleistungen (§ 41 Abs 1, Abs 3 SGB XII) an die rentenrechtlichen Regelungen (§ 43 SGB VI) ist es naheliegend, auch bei deren Dauerhaftigkeit hierauf (§ 102 Abs 2 Satz 5 SGB VI) Bezug zu nehmen. Dafür spricht neben der jeweils gleichen Formulierung, dass unwahrscheinlich ist, dass die (volle) Erwerbsminderung behoben werden kann, auch der ähnliche Zweck der Leistungen, nämlich unbefristete Rente bzw Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII nur dann zu gewähren, wenn eine Rückkehr in das Erwerbsleben aus medizinischen Gründen als unwahrscheinlich anzusehen ist. Dementsprechend ist auch bei den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII von einer Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung gemäß § 102 Abs 2 Satz 5 SGB VI immer dann auszugehen, wenn nach Ausschöpfung aller allgemein anerkannten medizinischen Therapiemöglichkeiten keine relevante Besserungsaussicht besteht, was die Ausschöpfung vorhandener Rehabilitationsmöglichkeiten umfasst (vgl ebenso: Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl, § 41 Rz 14; Niewald in LPK-SGB XII, 8. Aufl § 41 Rz 29).

Bei behinderten Menschen, die sich im Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich einer WfbM befinden, erscheint danach eine Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass sie während dieser Zeit zur Teilhabe am Arbeitsleben befähigt werden sollen. Die Teilnahme an den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich sollen den behinderten Menschen in die Lage versetzen, anschließend ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Förderung im Berufsbildungsbereich soll Fertigkeiten vermitteln, solche Arbeitsleistungen ggf. auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen, wobei erst am Ende der Maßnahmen beurteilt werden kann, ob dieses Ziel erreicht wird (vgl. § 4 Abs. 6 WVO). Die Phase im Eingangsverfahren bzw im Berufsbildungsbereich soll also den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen, sodass die volle Erwerbsminderung zu diesem Zeitpunkt zumindest (noch) nicht dauerhaft feststehen muss (vgl. auch: BMAS, Schreiben vom 21.10.2008, Az. V a 2 - 58162 - 2; Richtlinien der BA zu § 8 SGB II, Ziff. 1.2 Abs. 3).

Doch können den behinderten Menschen im Eingangsverfahren bzw im Berufsbildungsbereich mit diesem Argument Leistungen der Grundsicherung nicht verweigert werden. Trotz des bestehenden Widerspruchs (so Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl, § 45 Rz 9) kann auch dort ein Leistungsanspruch bestehen. Für eine Unterscheidung nach Leistungsberechtigten, die im Arbeitsbereich bzw im Eingangs- oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, findet sich im Gesetz keine Stütze. Vielmehr geht der Gesetzgeber bei der Verfahrensvorschrift § 45 SGB XII offensichtlich davon aus, dass bereits im Eingangsbereich eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegen kann, wenn - wie vorliegend - der Fachausschuss einer WfbM nach Maßgabe von § 2 WVO eine Stellungnahme abgegeben hat, wonach die WfbM eine für den Leistungsberechtigten geeignete Einrichtung ist. Der gesetzlichen Systematik ist insoweit zu entnehmen, dass bereits im Eingangsbereich ein Leistungsanspruch nach §§ 41 ff SGB XII zustehen kann; andernfalls wäre der Hinweis auf §§ 2, 3 WVO in § 45 SGB XII unverständlich. Zudem bestehen nicht nur keine Anhaltspunkte dafür, dass ein behinderter Mensch während einer Maßnahme im Eingangsverfahren bzw Berufsbildungsbereich vom Leistungsbezug ausgenommen werden soll. Vielmehr erscheint es auch unter Eingliederungsgesichtspunkten geradezu widersinnig, die Bereitschaft eines behinderten Menschen zur Teilnahme an Maßnahmen in einer WfbM und seine Motivation hierbei dadurch zu unterlaufen, dass gerade während der Maßnahme die Leistungen versagt werden. Dies gilt umso mehr, wenn bei unverändertem Gesundheitszustand bis zur Aufnahme in die WfbM noch ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bestand und die Leistungen bezogen wurden. Zudem bestehen während der Maßnahme vielfach auch keine Leistungsansprüche nach §§ 27 ff SGB XII bzw nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wenn nämlich -wie vorliegend- der behinderte Mensch mit nicht hilfebedürftigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (vgl § 21 SGB XII, § 7 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Nr 4 i.V.m. § 28 SGB II).

Abgesehen von der grundsätzlichen Berechtigung zum Leistungsbezug während des Eingangsverfahrens bzw im Berufsbildungsbereich bestehen beim Kläger an der Dauerhaftigkeit seiner vollen Erwerbsminderung keine Zweifel. Seit Erreichen der Volljährigkeit und sogar nach Aufnahme in die WfbM bezog er Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII von dem Beklagten; dabei wurde von diesem die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor; nach den Ausführungen im Pflegegutachten und den in diesem Zusammenhang von seiner Eltern gemachten Angaben hat sich die Situation nicht verändert. Liegen demzufolge die Anspruchsvoraussetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vor, ist der Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß zur Erbringung der Leistung zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Das Gericht hat die Sprungrevision zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 161 SGG i.V.m. § 160 Abs 2 Ziff 1 SGG.