Sozialgericht Stade
v. 24.11.2011, Az.: S 28 AS 604/09
Anspruch eines Sozialhilfeberechtigten auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung bei gelegentlicher Unterkunft bei Bekannten oder Freunden
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 24.11.2011
- Aktenzeichen
- S 28 AS 604/09
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2011, 34776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2011:1124.S28AS604.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 SGB II
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Mai 2007.
Der im Jahr 1981 geborene Kläger bildete bis zum 31. März 2007 mit seiner damaligen Lebensgefährtin und ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II, die von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog. Mit Bescheid vom 29. November 2006 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007.
Infolge der Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin zog der Kläger im April 2007 aus der gemeinsam genutzten Wohnung in das selbstgenutzte Eigenheim seines Vaters, Herrn D., im E. 106 in F.; er wurde von diesem Zeitpunkt an als Einzelbedarfsgemeinschaft bei dem Beklagten geführt. Der Beklagte gewährte dem Vater des Klägers - als Einzelbedarfsgemeinschaft - ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und bewilligte ihm für das Eigenheim Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der nachgewiesenen Heiz- und Nebenkosten.
Mit Aufhebungsbescheid vom 02. April 2007 hob der Beklagte gegenüber dem Kläger die Entscheidung vom 29. November 2006 vorläufig ab dem 01. Mai 2007 teilweise in Höhe von 713,55 EUR auf. Die Kosten für die Unterkunft und Heizung des Klägers stünden noch nicht fest. Der Kläger wurde - erneut mit Schreiben vom 25. April 2007 - aufgefordert, Nachweise zu seinen Kosten für Unterkunft und Heizung einzureichen. Der Kläger reichte daraufhin zwei an seinen Vater gerichtete Rechnungen über den Ankauf von Heizkohle bei dem Beklagten ein.
Mit Änderungsbescheid vom 04. Juni 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger als alleinstehende Person für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 365,10 EUR. Davon entfielen 345,00 EUR auf die Regelleistung und 20,10 EUR auf die - anteiligen - Heizkosten. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 28. August 2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er umgezogen sei. Dieser Umzug sei nötig gewesen, da die Unterkunft bei seinem Vater nur vorübergehend gewesen sei. Aufgrund aktueller familiärer Konflikte sei er gezwungen gewesen, vorübergehend für einige Nächte bei Freunden und Bekannten unterzukommen.
Mit Bescheid vom 22. November 2007 wurde als Änderung zum Aufhebungsbescheid vom 02. April 2007 die Entscheidung vom 29. November 2006 vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2007 dem Kläger gegenüber endgültig teilweise in Höhe von 73,73 EUR aufgehoben.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Bescheides vom 04. Juni 2007. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien unrichtig ermittelt worden.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Eine Überprüfung der Entscheidung habe ergeben, dass diese nicht zu beanstanden sei.
Der Kläger erhob am 05. August 2008 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juli 2008. Die Kosten der Unterkunft seien unrichtig ermittelt worden. Da mehrere Personen in einem Haushalt zusammen lebten, hätten die Kosten nach Kopfteilen aufgeteilt werden müssen, was aus dem Individualprinzip herzuleiten sei. Eine solche Aufteilung sei zwar bei den Heizkosten, nicht jedoch bei den Unterkunftskosten erfolgt. Diese hätten im Wege der Amtsermittlung festgestellt werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Eine Rücknahme des Bescheides vom 04. Juni 2007 sei nicht veranlasst. Zwar sei dem Kläger zuzugeben, dass grundsätzlich die nachgewiesenen Hausnebenkosten entsprechend der Kopfzahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen seien. Hier bestehe allerdings die Besonderheit, dass der Zuzug des Klägers in das Haus seines Vaters im April 2007 im laufenden Bewilligungsabschnitt erfolgt sei. Nachweise zu den im Jahr 2007 anfallenden Hauslasten seien von Herrn D. eingereicht worden, dem als dem hierfür Zahlungspflichtigen entsprechende Leistungen gewährt worden seien. Im hier zu überprüfenden Leistungszeitraum, also im Mai 2007, seien im Übrigen einzelne Positionen der Hausnebenkosten nicht einmal fällig geworden. Wenn aber er, der Beklagte, die nachgewiesenen Hausnebenkosten in voller Höhe berücksichtige und dem Vater des Klägers Leistungen in voller Höhe gewähre, könne von der Konstellation, dass dem Kläger Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien, nicht ausgegangen werden. Dass der Kläger sich an den Hauslasten seines Vaters anteilig beteiligt hätte, werde nicht einmal vorgetragen und sei im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auf die Aufforderungen des Beklagten vom 02. April 2007 und 25. April 2007 sei nicht reagiert worden. Es seien keine Nachweise für eine Beteiligung für die Unterkunftskosten beigebracht worden. Der Vater des Klägers habe seinerseits angegeben, dass dieser mietfrei bei ihm gewohnt hätte, während der Kläger selbst ausgeführt habe, dass die Unterkunft bei seinem Vater nur vorübergehend gewesen wäre und er aufgrund familiärer Konflikte bei Freunden und Bekannten einige Male habe übernachten müssen. Dies zeige, dass es eine Kostenbeteiligung des Klägers nicht gegeben habe. Es bestehe daher kein sachgerechter Grund dafür, dem Kläger nachträglich Leistungen für Unterkunftskosten zu bewilligen, obwohl er diesbezüglich keinerlei Aufwendungen und damit keinen Bedarf gehabt habe. Dass - anders als bei den Hausnebenkosten - für die Heizkosten dem Kläger 20,10 EUR gewährt worden seien, sei nicht inkonsequent. Anders als für die Hausnebenkosten, die nur in nachgewiesener Höhe berücksichtigt worden seien, seien im Zeitpunkt der hier zu überprüfenden Bewilligung für die Heizkosten pauschale monatliche Vorauszahlungen ohne Kostennachweis gewährt worden. Inzwischen würden bei einem nachgewiesenen Bedarf für die Heizkosten bei Wohneigentum einmalige Brennstoffbeihilfen gewährt. Dass die gewährten 20,10 EUR für die Heizkosten im Monat Mai 2007 zu gering bemessen wären, sei nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 01. September 2009 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass neben der Regelleistung die Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen gewesen seien. Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft eine Heizkostenpauschale berücksichtigt. Für eine Pauschalisierung fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Anstelle der Heizkosten seien die im Monat Mai 2007 fällig gewordenen Betriebskosten zu berücksichtigen gewesen. Im Rahmen der Amtsermittlung hätte der Beklagte die Beitragsnachweise aus der Leistungsakte des Vaters des Klägers zur Leistungsermittlung heranziehen müssen. Die entsprechend ermittelten Betriebskosten hätte der Beklagte zu einem halben Anteil beim Kläger als fiktiven Bedarf anrechnen müssen. Denn bei mehreren Mitbewohnern in einer Wohnung erfolge die Aufteilung grundsätzlich nach Kopfanteilen. Der hiernach ermittelte fiktive Bedarf stelle gleichzeitig den tatsächlichen Bedarf dar. Abschließend seien auf den Anspruch des Klägers die Rundungsregelungen nach § 41 Abs. 2 SGB II anzuwenden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 23. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009 zu verpflichten, ihm in Abänderung des Bescheides vom 04. Juni 2007 für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009, mit dem der Beklagte die Korrektur des den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 betreffenden bestandskräftigen Bescheides vom 04. Juni 2007 abgelehnt hat. Streitig sind allein Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), weil der Kläger sein Klagebegehren zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt hat.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Korrektur des bestandskräftigen Bescheides vom 04. Juni 2007 zur Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Rücknahme des ergangenen Bewilligungsbescheides.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Anwendbarkeit der Norm auf Verfahren wegen Leistung nach dem SGB II ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB II und ist auch auf die Überprüfung von Bescheiden hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung anwendbar.
Die Voraussetzungen der Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 04. Juni 2007 war anfänglich, d.h. nach der im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegebenen Sach- und Rechtslage, nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Das Recht ist weder unrichtig angewandt worden noch ist von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Der Bewilligungsbescheid vom 04. Juni 2007 erweist sich vielmehr als rechtmäßig. Der Kläger hatte in dem Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2007 keinen (weitergehenden) Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Grundlage für den Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung zu erbringen, soweit sie angemessen sind.
Leistungen für die Unterkunft werden danach grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemeint sind (Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 21). Entstehen tatsächlich keine Aufwendungen, weil der Hilfebedürftige keiner konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist, hat er auch keinen Anspruch auf Unterkunftskosten (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - zitiert nach [...]; Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 7). Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen danach tatsächlich nicht, soweit eine Unterkunft unentgeltlich genutzt werden kann (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25).
Ein volljähriger Kläger, der bei seinen Eltern - hier: bei seinem Vater - wohnt und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend macht, hat vor diesem Hintergrund die anfallenden Unterkunftskosten konkret nachzuweisen. Insbesondere ist darzulegen, aus welchem Rechtsgrund den Eltern Unterkunftskosten geschuldet werden, worum es sich bei der von den Eltern zur Verfügung gestellten Unterkunft handelt, für welchen Zeitraum die Abrede Geltung beanspruchen soll und welche Möglichkeiten bestehen, sich von der Abrede wieder zu lösen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2008 - L 25 B 1970/08 AS ER - zitiert nach [...]).
Berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstehen nicht bei (kurzzeitiger) Aufnahme bei Freuden bzw. Bekannten, soweit kein Untermietverhältnis begründet wird (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 25). Zwar sind die Unterkunfts- und Heizkosten im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen. Eine Nutzung der Wohnung, die das Kopfteilprinzip nach sich zieht, liegt jedoch nicht vor, wenn sich die andere Person nur gelegentlich und besuchsweise in der Wohnung des Leistungsberechtigten aufhält (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2011 - L 3 AS 395/09 - zitiert nach [...]). Mit der Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen, wenn mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, wird nämlich lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Fällen in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - zitiert nach [...]). Eine solche Konstellation liegt bei dem nur vorübergehenden Aufenthalt in einer Wohnung jedoch nicht vor.
Vorliegend hat der Kläger nach Auffassung der Kammer im hier allein streitgegenständlichen Monat Mai 2007 keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehabt, so dass ein (weitergehender) Anspruch gegenüber dem Beklagten ausscheidet. Zum einen hat sich der Kläger nur vorübergehend in dem Haus seines Vaters aufgehalten. Der Kläger hat dem Beklagten mit Schreiben vom 28. August 2007 mitgeteilt, dass die Unterkunft bei seinem Vater nur vorübergehend gewesen sei. Aufgrund aktueller familiärer Konflikte sei er gezwungen gewesen, vorübergehend für einige Nächte bei Freunden und Bekannten unterzukommen. Der Kläger hat damit deutlich gemacht, dass er nur kurzzeitig von seinem Vater aufgenommen worden ist; er hat sich dort nur besuchsweise aufgehalten. Er hat zum anderen nicht nachgewiesen, dass er trotzdem mit Kosten der Unterkunft und Heizung tatsächlich belastet gewesen wäre. Er hat nicht dargelegt, aus welchem Rechtsgrund er seinem Vater Unterkunftskosten geschuldet hätte. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 02. April 2007 und 25. April 2007 aufgefordert, Nachweise zu seinen Kosten für Unterkunft und Heizung einzureichen. Der Kläger hat daraufhin lediglich zwei an seinen Vater gerichtete Rechnungen über den Ankauf von Heizkohle bei dem Beklagten eingereicht. Er hat damit nicht nachgewiesen, dass er über die ihm bewilligten Heizkosten hinaus seinem Vater Unterkunftskosten - etwa in Form von anteiligen Betriebs- und Nebenkosten - geschuldet hätte. Insbesondere liegt hier offenbar ein (Unter-)Mietvertrag nicht vor. Dafür, dass der Kläger seinem Vater keine Unterkunftskosten geschuldet und damit keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehabt hat, spricht letztlich auch, dass der Beklagte dem Vater des Klägers - als Einzelbedarfsgemeinschaft - ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt hat und ihm für das Eigenheim Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der nachgewiesenen Nebenkosten und - anteiligen - Heizkosten für den Mai 2007 bewilligt hat. Die für das Eigenheim des Vaters anfallenden Unterkunftskosten waren damit vollständig gedeckt.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte bei der Bewilligung der Leistungen gemäß Bescheid vom 04. Juni 2007 zwar die Vorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet hat, indem er dem Kläger Leistungen für den Mai 2007 in Höhe von 365,10 EUR bewilligt hat. Denn nach § 41 Abs. 2 SGB II sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich aus der unterbliebenen Abrundung des Betrages um 0,10 EUR jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 193 SGG.