Sozialgericht Stade
Urt. v. 06.12.2011, Az.: S 28 AS 561/09
Maßgeblichkeit der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für die Übernahme der Kosten zur Erlangung eines Pkw-Führerscheins durch den Sozialversicherungsträger; Berücksichtigung der Gefahr einer Verschlechterung der psychischen Probleme aufgrund des Druckes während einer Fahrausbildung
Bibliographie
- Gericht
- SG Stade
- Datum
- 06.12.2011
- Aktenzeichen
- S 28 AS 561/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 34770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGSTADE:2011:1206.S28AS561.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 SGB II
- § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten zur Erlangung eines Pkw-Führerscheins.
Die 1988 geborene Klägerin bezog zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie verfügt über einen Hauptschulabschluss.
Auf ihren Antrag vom 09. Mai 2007 hin bewilligte der Beklagte der Klägerin die darlehensweise Übernahme der Kosten zur Anschaffung eines Mofarollers.
Ab dem 11. März 2008 war die Klägerin als landwirtschaftliche Arbeiterin bei einem Betrieb in Ahlerstedt beschäftigt. Am 03. April 2008 beantragte sie bei dem Beklagten mündlich die Übernahme der Kosten für einen Führerschein. Eine Finanzierung des Führerscheins wurde mündlich abgelehnt, da dieser laut Arbeitsvertrag nicht zwingend erforderlich sei. Daraufhin beantragte die Klägerin am 17. April 2008 unter Vorlage einer Bes-tätigung ihres Arbeitgebers schriftlich die Übernahme der Kosten für einen Führerschein; der Führerschein sei für den landwirtschaftlichen Beruf erforderlich. Am 29. April 2008 teilte die Arbeitgeberin der Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, dass sie sehr unzufrieden mit dem Arbeitsverhalten der Klägerin sei. Die Klägerin arbeite langsam, komme zu spät zur Arbeit und sei eher eine Belastung als eine Unterstützung. Sollte sich an der Einstellung der Klägerin nichts ändern, würde das Arbeitsverhältnis beendet werden. In der Zeit vom 06. Mai 2008 bis zum 12. August 2008 war die Klägerin arbeitsunfähig er-krankt. Der Arbeitgeber der Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 29. Mai 2008; die Klägerin habe schon am 06. Mai 2008 gewusst, dass noch mehr Krankmeldungen kommen würden. Trotz des Angebots geänderter Arbeitszeiten habe sie nicht mehr im Betrieb arbeiten wollen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Anforderungen der Tätigkeit nicht gewachsen sei.
Eine ärztliche Begutachtung durch das Gesundheitsamt des Landkreises F. am 28. August 2008 ergab Einschränkungen in der geistigen und psychischen Belastbarkeit der Klägerin. Die Klägerin befinde sich in psychologischer Behandlung bei multiplen Ängsten, evtl. im Sinne einer Anpassungsstörung oder sozialer Phobie.
Eine ärztliche Begutachtung durch das Diakoniekrankenhaus G. am 23. Januar 2009 ergab die Diagnose von Verhaltensstörungen und einer Borderline-Erkrankung.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für ein neues Rollerversicherungsschild. Sie benötige den Roller, um ggf. zu einem Vorstellungsgespräch zu fahren. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05. März 2009 abgelehnt.
Ab dem 03. April 2009 nahm die Klägerin aufgrund einer mit dem Beklagten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung zur Verbesserung ihrer Integrationschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an der Maßnahme "Zentrum" beim Bildungsträger Grone-Schulen Niedersachsen GmbH in H. teil. Die Maßnahme war auf sechs Monate angelegt.
Ab dem 27. April 2009 war die Klägerin durchgängig bis August 2009 arbeitsunfähig erkrankt.
Am 14. Mai 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten zur Erlangung eines Pkw-Führerscheins. Die Kosten für die 6-monatige Eingliederung beliefen sich auf ca. 4.500,00 EUR; für dieses Geld hätte sie schon längst einen Führer-schein. Ohne einen Führerschein würde sie keine Arbeit bekommen, nicht einmal in einer Zeitarbeitsfirma.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für einen Pkw-Führerschein ab. Nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei er zwar grundsätzlich berechtigt, Hilfebedürftige durch die Übernahme von Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis zu unterstützen. Für die Gewährung müssten jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zähle die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei der Klägerin liege weder eine Anbahnung, noch eine Aufnahme einer sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung vor.
Die Klägerin erhob am 09. Juni 2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Mai 2009. Der Beklagte schicke sie unnütz von einer Maßnahme zur nächsten; diese koste ca. 4.500,00 EUR. Für dieses Geld hätte sie mit Sicherheit schon einen Führerschein bekommen. Es sei schon eine Arbeit in der Landwirtschaft vorhanden gewesen; dort hätte sie einen Führerschein gebraucht, er sei ihr aber nicht bewilligt worden. Ohne Führer-schein bekomme sie keine Arbeit und ohne Arbeit bekomme sie keinen Führerschein. Ohne Führerschein bekomme sie nicht einmal eine Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma. Außerdem mache man einen Führerschein nicht mal eben in 14 Tagen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. August 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III könne bei Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Förderung erfolgen, wenn die Förderung notwendig sei. Ein konkretes Arbeitsverhältnis, für das ein Führerschein notwendig sei, liege nicht vor. Die Klägerin befinde sich seit Mai 2009 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung seit dem 27. April 2009 durchgängig und auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig. Von der Anbahnung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses könne daher nicht ausgegangen werden. Zudem seien aufgrund ihrer Begutachtung durch das Gesundheitsamt und das Diakoniekrankenhaus Angstzustände und u.a. Beeinträchtigungen ihres Konzentrations-, Reaktions- und Lernvermögens festgestellt worden, die einen erfolgreichen Abschluss der Fahrausbildung in Frage stellten. Es sei die Gefahr einer Verschlechterung ihrer psychischen Probleme aufgrund des enormen Druckes während einer Fahrausbildung gegeben. Des Weiteren erscheine die Finanzierung eines Führerscheins der Klasse B nicht notwendig, da die Klägerin über einen Roller verfüge und somit ihre Mobilität gesichert sei.
In der Zeit vom 12. August 2009 bis zum 23. September 2009 befand sich die Klägerin in teilstationärer Behandlung im Diakoniekrankenhaus F., Klinik für Psychiatrie und Psycho-therapie.
Die Klägerin hat am 17. August 2009 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass zwar richtig sei, dass sie sich zur Zeit (d.h. im August 2009) in der Tagesklinik des Diakoniekrankenhauses I. in Behandlung befinde. Die Behandlung werde jedoch irgendwann abgeschlossen sein. Sie habe bereits in der Landwirtschaft eine Stelle als Landwirtschaftsgehilfin gehabt; dort sei der Führerschein ihrem Arbeitgeber durch den Beklagten zugesagt worden, dann aber nach Arbeitsaufnahme doch nicht genehmigt worden. Deswegen sei sie von ihrem Arbeitgeber gemobbt und gezwungen worden, ohne Führerschein mit dem Trecker zu fahren. Seitdem habe sie Probleme mit ihrer Psyche. Nach Auffassung des Beklagten sei eine Förderung nur zulässig, wenn eine versicherungspflichtige Stelle in Aussicht stehe; nach über einem Jahr nach Antragstellung sei festzustellen, dass wohl kein Arbeitgeber willens sei, eine Stelle solange freizuhalten. Selbst bei Leiharbeitsfirmen sei ohne Führerschein keine Stelle zu erhalten; sie habe sich bei der Firma J. in K. sowie bei der Zeitarbeitsfirma L. in H. beworben. Die Kosten für einen Führerschein würden die Kosten einer Maßnahme des Beklagten nicht überschreiten, aber viel mehr Sinn machen, als nur die Stunden abzusitzen. Der Hinweis des Beklagten auf den Besitz eines Mofarollers erübrige sich; zum einen sei der Einsatz räumlich begrenzt. Zum anderen sei der Roller durch einen Unfall beschädigt. Sie habe den Roller nicht repariert, sondern das Geld zur Ablösung des Ratenkredites gegenüber dem Beklagten verwendet. Die Reparaturkosten hätten sich aus-weislich des Kostenvoranschlages vom 18. Dezember 2007 auf 527,53 EUR belaufen; dies sei fast der Neupreis. Schließlich werde der Roller aufgrund ihrer Psyche - Angst vor Wind und Wetter - nicht mehr von ihr benutzt.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 04. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Erlangung einer Pkw-Fahrerlaubnis zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 04. August 2009 und führt ergänzend aus, dass die Klägerin nachweisen möge, dass ihr Mofaroller durch einen Unfall beschädigt sei und von ihr aufgrund ihrer Psyche nicht mehr benutzt werden könne. Die landwirtschaftliche Beschäftigung der Klägerin sei aus-weislich des Arbeitsvertrages ab dem 11. März 2008 ausgeübt worden und zum 29. Mai 2008 durch den Arbeitgeber gekündigt worden; hinsichtlich der Kündigungsgründe werde auf die Ausführungen des Arbeitgebers verwiesen. Als sachlich falsch erweise sich der Vortrag, die Klägerin habe erst seitdem Probleme mit der Psyche; insoweit werde auf eine entsprechende Feststellung vom 12. Februar 2007 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Recht hat der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Erlangung einer Pkw-Fahrerlaubnis abgelehnt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend derjenige der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 04. August 2009. Die Klägerin begehrt eine einmalige Leistung von dem Beklagten. Bei der Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage steht prozessual das Anfechtungsmoment im Vordergrund. Bei Anfechtungs-klagen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Groth in: GK-SGB II, Abschnitt VII - 2 Rn 100 f.). Dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend derjenige der letzten Behördenentscheidung sein muss, ergibt sich auch dar-aus, dass der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu treffende Ermessensentscheidung getroffen hat; nach den genannten Vorschriften besteht nämlich kein Anspruch auf die Förderung aus dem Vermittlungs-budget, sondern nur ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung. Diese konkrete Ermessensentscheidung des Beklagten, die sich nur auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides beziehen kann, ist vom Gericht zu überprüfen.
Der Klägerin stand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein - hier allein in Betracht kommender - Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht zu.
Nach § 16 Abs. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421 f, 421 g, 421 k, 421 n, 421 o, 421 p, 421 q und 421 t Absatz 4 bis 5 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
§ 45 SGB III steht im Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.
Vorliegend fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die beantragte Förderung. Der Beklagte hat zwar eine Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II über diese Leistung zu treffen. Dabei hat er allerdings die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB III zu beachten (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 08.10.2009 - L 3 AS 288/08 - zitiert nach [...]). Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dass es sich um eine Förderung bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit handeln muss, die für die berufliche Eingliederung not-wendig sein muss.
Bei der Förderung, die die Klägerin im Mai 2009 bei dem Beklagten beantragt hat, handelt es sich nicht um die Förderung bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Bei der Klägerin lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 04. August 2009 weder eine Anbahnung, noch eine Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Die Anbahnung einer Beschäftigung liegt im Vorfeld, kann zwar noch unspezifisch, muss aber auf Beschäftigungsverhältnisse bezogen sein. Die Aufnahme ist dagegen immer unmittelbar auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis bezogen (vgl. Bieback in: Gagel, SGB III, § 45 Rn. 25 f. - beck-online). Die Klägerin war ab dem 27. April 2009 durchgängig bis August 2009 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 12. August 2009 bis zum 23. September 2009 befand sie sich in teilstationärer Behandlung im Diakoniekrankenhaus Rotenburg (Wümme), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Von der Anbahnung eines versicherungs-pflichtigen Arbeitsverhältnisses kann daher schon aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie sich im streitigen Zeitraum um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bemüht und sich damit eine Beschäftigung angebahnt hätte.
Ob die Förderung daneben für die berufliche Eingliederung notwendig war, kann daher dahinstehen. Lediglich hilfsweise sei daher darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung der Kammer die Finanzierung eines Führerscheins nicht notwendig erscheint, da die Klägerin über einen Roller verfügt und somit ihre Mobilität - zugegebenermaßen räumlich begrenzt - gesichert ist. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Roller durch einen Unfall beschädigt worden sei und dass sie den Roller nicht repariert habe (vgl. Kostenvoranschlag vom 18. Dezember 2007), sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin noch im Februar 2009 bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für ein neues Rollerversicherungsschild mit der Begründung beantragt hat, sie benötige den Roller, um ggf. zu einem Vorstellungsgespräch zu fahren. Offenbar war der Roller damit doch einsatzfähig.
Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht erfüllt sind, war dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt. Lediglich hilfsweise sei jedoch noch angemerkt, dass es sich bei der Förderung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III um eine Ermessensleistung handelt und eine Verurteilung des Beklagen seitens des Gerichts daher - selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift - nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommen könnte, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 04. August 2009 - hilfsweise - Ermessenswägungen angestellt, die nach Auffassung der Kammer keine Ermessensfehler aufweisen. Insbesondere hat der Beklagte darauf abgestellt, dass aufgrund der Begutachtung der Klägerin durch das Gesundheitsamt und das Diakoniekrankenhaus Angstzustände und u.a. Beeinträchtigungen ihres Konzentrations-, Reaktions- und Lernvermögens festgestellt worden seien, die einen erfolgreichen Abschluss der Fahrausbildung in Frage stellten. Es sei die Gefahr einer Verschlechterung ihrer psychischen Probleme aufgrund des enormen Druckes während einer Fahrausbildung gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.