Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 21.02.2007, Az.: L 7 AS 22/07 ER

Darlehensweise Übernahme von Mietschulden zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit; Anspruch auf rückwirkende Erstattung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe und der angefallenen Mietrückstände durch den Sozialträger; Übernahme der überhöhten Kosten zur Sicherung der Unterkunft bis zur Möglichkeit eines Umzugs in eine angemessene Wohnung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
21.02.2007
Aktenzeichen
L 7 AS 22/07 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 31603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0221.L7AS22.07ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 21.12.2006 - AZ: S 21 AS 1932/06 ER

Redaktioneller Leitsatz

§ 22 Abs. 5 S. 2 SGB II rechtfertigt nicht dieÜbernahme von Mietschulden, die dadurch entstanden sind, dass der Hilfebedürftige trotz der Belehrung durch den Sozialhilfeträger in einer Unterkunft geblieben ist, für die unangemessen hohe Mietaufwendungen zu erbringen sind und die daraus resultieren, dass der Bedürftige die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte.
Grundsätzlich können im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II die Ursachen der aktuellen Notlage, das Verhalten des Bedürftigen in der Vergangenheit sowie sein Selbsthilfebestreben für die Zukunft nicht ohne Bedeutung bleiben.

Tenor:

Auf Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 21. Dezember 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren nur noch die darlehensweise Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner streitig.

2

Die 1960 geborene Antragstellerin bewohnt mit ihren beiden 1986 und 1988 geborenen Kindern eine 120 qm große Wohnung in Isernhagen, für die sie Unterkunftskosten von 880,- Euro monatlich zuzüglich Heizkosten geltend macht. Bereits im Rahmen des Bezuges von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde sie aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken. Ihr wurde ab 01.11.2004 eine Miethöhe einschließlich Nebenkosten von 545,- Euro entsprechend der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz, Stufe IV, erstattet. Ab 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 erhielt die Antragstellerin an Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nur die Unterkunftskosten in Höhe von 353,- Euro monatlich (für zwei Personen, weil der Sohn Alexander nach alter Rechtslage einen eigenen Leistungsanspruch hatte). In der Zeit von Mai 2005 bis Juli 2006 übte die Antragstellerin eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von 456,- Euro sowie eine selbstständige Tätigkeit als Finanzanalystin mit Einkünften nach eigenen Angaben von ca. 200,- bis 300,- Euro monatlich aus. Ab 01.07.2006 bewilligte ihr der Antragsgegner wieder SGB II-Leistungen einschließlich Unterkunftskosten in Höhe von 545,- Euro monatlich. Der Bewilligungsbescheid wurde bestandskräftig.

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Mit Anwaltschreiben vom 31. Oktober 2006 beantragte die Antragstellerin die Überprüfung dieser Bescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit dem Ziel, rückwirkend die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu erhalten. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 29. November 2006 ab. Die Antragstellerin verlangte ferner die Übernahme der bis dahin angefallenen Mietrückstände, die ausweislich eines Schreibens der Vermieterin vom 14. November 2006 nebst Ankündigung einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses insgesamt 2.189,54 Euro betrugen. Auch dieses Begehren lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.10.2006 ab. Gegen beide Bescheide wurde Widerspruch eingelegt. Darüber wurde teilweise durch Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 entschieden. Ob ein Klageverfahren anhängig ist, geht aus den Akten nicht hervor.

4

Am 8. Dezember 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Hannover einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht, mit dem sie die vorläufige Verurteilung des Antragsgegners zur Übernahme der Mietrückstände sowie zur Erstattung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe beantragt hat.

5

Das Sozialgericht Hannover hat durch Beschluss vom 21. Dezember 2006 den Antragsgegner verpflichtet, die Mietrückstände in Höhe von 2.189,54 Euro darlehensweise an die Vermieterin der Antragstellerin zu zahlen und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass es für die Übernahme der Mietrückstände nicht darauf ankomme, ob die Kosten der Unterkunft auch angemessen seien. Denn § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II wolle sicherstellen, dass die Kosten zur Sicherung der Unterkunft solange übernommen werden, bis ein Umzug in eine angemessene Wohnung möglich sei. Nur in besonderen Ausnahmesituationen, z.B. beim Einsatz von Schonvermögen, sei die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft fehle jedoch der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse, weil der Bewilligungszeitraum 31. Dezember 2006 abgelaufen sei.

6

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 10. Januar 2007 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Antragstellerin die Notlage selbst verschuldet habe. Eine Schuldenübernahme sei in derartigen Fällen nicht gerechtfertigt.

7

Demgegenüber vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass der Antragsgegner kein Rechtsschutzbedürfnis mehr habe, weil sie zwischenzeitlich den streitigen Betrag bewilligt und an die Vermieterin überwiesen habe.

8

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner den Betrag von 2.189,54 Euro an die Vermieterin der Antragstellerin überwiesen hat. Dies war vielmehr die Verpflichtung des Antragsgegners aus dem Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 21.12.2006. Insoweit hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (arg. aus § 175 SGG). Ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG ist nicht gestellt worden. Der Antragsgegner hat jedoch im Schreiben vom 02.01.2007 an die Antragstellerin ausdrücklich hervorgehoben, dass die Zahlung in Ausführung des sozialgerichtlichen Beschlusses erfolgt. Das bedeutet, dass die Angelegenheit nicht nur in einem Hauptsacheverfahren, sondern auch in einem Beschwerdeverfahren gegen den zu dieser Zahlung vorläufig verpflichtenden erstinstanzlichen Beschluss geprüft werden darf.

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Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Hannover. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insgesamt abzulehnen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie vom Antragsgegner die darlehensweise Übernahme der Mietrückstände in Höhe von 2.189,54 Euro verlangen kann.

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Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Regelung eines vorläufigen Zustandes gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG hat das Sozialgericht ausführlich dargelegt. Darauf wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert daran, dass ein Anordnungsanspruch, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiell-rechtlichen Leistungsanspruches, nicht feststellbar ist.

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Rechtsgrundlage für den streitigen Anspruch ist § 22 Abs. 5 SGB II in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 2006, 1706). Danach können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt oder notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt hat, noch ist eine Schuldenübernahme nach Satz 2 gerechtfertigt.

13

Die Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II hat sich nach dem Ziel dieser Vorschrift zu richten, nämlich dem Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass die Sicherung der Wohnungsversorgung aus der Sicht des SGB II - Trägers günstiger ist als die Beseitigung bereits eingetretener Wohnungslosigkeit, die zusätzlich ein Hindernis für weitergehende Hilfestellungen darstellt. Die Folgekosten von Obdachlosigkeit sowie die negativen Auswirkungen im Hinblick auf eine baldige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedeuten aber nicht, dass Mietschulden ohne Prüfung des Einzelfalls übernommen werden müssen. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II, dass die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig sein muss, um drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Daher ist ein Normverständnis, nach dem die Ursachen der aktuellen Notlage, das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit sowie sein Selbsthilfebestreben für die Zukunft ohne Bedeutung seien, nach Auffassung des Senats mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Eine Leistungserbringung nur dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn die Hilfe suchende Person sich auf andere Weise, insbesondere unter Einsatz seines Schonvermögens helfen kann, wird dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht.

14

Die Übernahme von Mietrückständen ist gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine unangemessen teuere Unterkunft zu sichern (OVG Niedersachsen vom 24.03.1999 - 4 M 756/99 -; Sozialgericht Hannover vom 15.11.2005 - S 51 SO 693/05 ER -). Es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, Mietschulden zu übernehmen, die dadurch entstanden sind, dass der Hilfebedürftige trotz der Belehrung durch den Sozialhilfeträger in einer Unterkunft geblieben ist, für die unangemessen hohe Mietaufwendungen zu erbringen sind und die darauf zurückzuführen sind, dass der Bedürftige in der Vergangenheit die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte. Eine Übernahme in diesen Fällen liefe auf eine Aushöhlung der Grundnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus, wonach nur angemessene Kosten zu übernehmen sind, und würde letztendlich als Ergebnis haben, dass die (unangemessenen) tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen wären. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 5 SGB II ist es aber nicht, Uneinsichtigkeit und Untätigkeit eines Hilfeempfängers in einer nicht Kosten angemessenen Unterkunft durch Übernahme der angelaufenen Mietrückstände nach Ablauf der sechsmonatigen Frist zu belohnen.

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Die von der Antragstellerin in C. genutzte Wohnung von 120 qm mit tatsächlichen Unterkunftskosten von 880,- Euro monatlich zuzüglich Heizkosten ist für die dreiköpfige Familie eindeutig nicht angemessen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die Mietobergrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz für einen 3-Personen-Haushalt in der Gemeinde C. (Mietstufe IV) beträgt einschließlich Nebenkosten 470,- Euro. Die Antragstellerin wurde bereits im Jahre 2004 innerhalb ihres Sozialhilfebezuges auf die Unangemessenheit ihrer Wohnung und auf die einschlägigen Mietobergrenzen hingewiesen. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide hat sie bestandskräftig werden lassen. Gleichwohl hat sie keine Bemühungen unternommen, um günstigen Wohnraum zu finden. Ihr musste also klar sein, dass sie nicht allein durch Zeitablauf einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Mietzahlungsrückstände erlangen kann mit der Begründung, jetzt müsse ihr aber die Wohnung erhalten werden. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dieses Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu ihren Lasten berücksichtigt.

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Ferner ist das Verhalten der Antragstellerin in den zwei Monaten vor dem Ersuchen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geeignet, eine Mietschuldenübernahme als gerechtfertigt im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II erscheinen zu lassen. Sie hat nämlich vom Antragsgegner für die Monate Oktober und November 2006 Unterkunftskosten in Höhe von 1.090,- Euro erhalten. Im September 2006 ist ihr weiter eine Kindergeldnachzahlung in Höhe von 1.540,- Euro zugute gekommen. Diese Gelder hat die Antragstellerin zu anderen Zwecken, wohl auch zum Ausgleich anderer Verbindlichkeiten, eingesetzt, nicht jedoch an ihre Vermieterin abgeführt. Schon aus diesem Grund kann sie nicht erwarten, dass der Antragsgegner die sich vermehrenden Mietschulden übernehmen muss. Das gilt zumindest für die vorliegende Fallgestaltung, in der die anwaltlich vertretene Antragstellerin mit keinem Wort schildert, in welcher Weise sie die Mietschulden zukünftig reduzieren will. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), dass sie sich in letzter Zeit nachhaltig und konkret um eine kleinere und kostengünstigere Wohnung erfolglos bemüht hat.

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An dieser Situation ändert sich nichts dadurch, dass die Antragstellerin zeitweise erwerbstätig war und keine Grundsicherungsleistungen bezogen hat. Zum einen war diese Tätigkeit nicht derart gestaltet, dass es der Antragstellerin auch nach Beendigung der selbstständigen Tätigkeit möglich war, zumindest zeitweise selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie wusste ferner seit über zwei Jahren, dass die Unterkunftskosten unangemessen waren. Eine erneute Aufforderung zur Kostensenkung war nicht erforderlich (BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R ). Letztendlich würde die vom Sozialgericht zugebilligte Übernahme der Mietrückstände bis November 2006 auch nicht zur Sicherung der Wohnung helfen, weil ab dem Folgemonat wieder Mietrückstände in erheblicher Höhe entständen, die zu einer Kündigung durch die Vermieterin führen würden.

18

Mit der hier vertretenen Auffassung weicht der Senat im Ergebnis nicht vom Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26.10.2006 - L 9 AS 529/06 ER - ab. Denn in jenem Fall hatte der Anspruchsteller unmittelbar vor dem Leistungsbezug gearbeitet und wurde nicht darauf hingewiesen, dass seine Unterkunftskosten möglicherweise unangemessen seien. Im Übrigen will auch der 9. Senat eine Übernahme der Mietrückstände ausschließen, wenn klar erkennbar ist, dass der Hilfebedürftige die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt hat, was im Falle der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nahe liegt. Soweit der 9. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen jedoch den Rechtssatz aufgestellt hat, eine Versagung der Schuldenübernahme scheide nicht mit dem Argument aus, dass der Anspruchsberechtigte die Notlage selbst verschuldet habe, teilt der erkennende Senat diese Auffassung für die hier vorliegende Fallgestaltung nicht, dass Mietrückstände nach einem zweijährigen Verbleib in einer weit unangemessenen Unterkunft entstanden sind. Wird die Notlage wesentlich dadurch verursacht, dass der Hilfeempfänger nach Ablauf der sechsmonatigen Suchfrist untätig in der teureren Wohnung verbleibt, dann ist ein durch Zeitablauf entstandener Mietrückstand im Hinblick auf die Gesamtkonzeption des § 22 SGB II nicht unbeachtlich.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG. Da die Antragstellerin mit ihrem Begehren insgesamt unterliegt, muss sie auch selbst für ihre außergerichtlichen Kosten aufkommen.

20

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).