Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.04.2010, Az.: 2 NB 159/09

Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz im Fach Humanmedizin in Niedersachsen im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Blockierung von Studienplätzen in kapazitätsrechtlicher Hinsicht durch beurlaubte Studenten; Überprüfung der Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit; Zulässigkeit einer Reduzierung der Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern in Niedersachsen; Rechtmäßigkeit einer Reduzierung der Lehrverpflichtung für einen Studiendekan; Notwendigkeit des Einsatzes von Lehrpersonen aus anderen Lehreinheiten des medizinischen Bereiches auf Grund des Kapazitätserschöpfungsgebots; Zulässigkeit der Geltendmachung der Kürzung des sog. "Dienstleistungsexports" im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Notwendigkeit einer Aufteilung des Curricularnormwertes beim Studiengang Humanmedizin in die Bereiche Vorklinik und Klinik

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.04.2010
Aktenzeichen
2 NB 159/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 16116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0428.2NB159.09.0A

Gründe

1

I.

Durch Beschlüsse vom 7. Mai 2009, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnungen verpflichtet, auf Vollstudienplätzen im ersten Fachsemester 16, im zweiten Fachsemester drei und im dritten Fachsemester einen Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen; zudem hat die Vorinstanz die Antragsgegnerin verpflichtet, weitere drei Antragsteller im dritten Fachsemester beschränkt auf einen Teilstudienplatz vorläufig zuzulassen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller - darunter die Anträge der Antragsteller der noch anhängigen Beschwerdeverfahren, die ihre vorläufige Zulassung im ersten Fachsemester begehren - auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller. Die Antragsteller zu 15. bis 47. erstreben vorrangig die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz; die übrigen Antragsteller begehren nur ihre vorläufige Zulassung auf einen Teilstudienplatz. Die Antragsgegnerin hat nach ihren Angaben zum Ende des Immatrikulationsverfahrens im ersten Fachsemester 87 Studienbewerber auf Teilstudienplätzen zugelassen.

3

II.

Die Beschwerden haben insgesamt keinen Erfolg.

4

Die Antragsteller zu 15. bis 47. haben mit ihren Beschwerden, soweit sie einen Anspruch auf vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz verfolgen, keinen Erfolg (dazu 1.). Diese Antragsteller bleiben zudem mit ihren Begehren auf Zulassung auf einen Teilstudienplatz ebenso wie die übrigen Antragsteller, die (nur) die Zulassung auf einen Teilstudienplatz begehren, erfolglos (dazu 2.).

5

1.

Die Anträge der Antragsteller zu 15. bis 47. auf vorläufige Zuteilung eines Vollstudienplatzes bleiben erfolglos.

6

Die Beschwerdeanträge dieser Antragsteller sind dahin gefasst, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2009 vorläufig zuzulassen, ohne dass sie ihr Begehren auf einen Teilstudienplatz beschränkt haben. Während ihr Antrag demzufolge vorrangig auf die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz gerichtet ist, wenden sie sich in ihren Beschwerdebegründungen hingegen allein gegen den von dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Kapazitätsprüfung von Teilstudienplätzen akzeptierten Dienstleistungsexport des Studiengangs Humanmedizin in andere Studiengänge und rügen die ihrer Ansicht nach fehlende normative Aufteilung des Curricularnormwertes des Studiengangs Humanmedizin von 8,2 auf die beteiligten Lehreinheiten. Einwände gegen die von dem Verwaltungsgericht überprüfte Kapazitätsauslastung der Vollstudienplätze haben diese Antragsteller hingegen nicht erhoben, sodass ihre Beschwerden nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO insoweit bereits deshalb keinen Erfolg haben können.

7

2.

Alle Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zulassung auf einen Teilstudienplatz.

8

2.1

Der Einwand der Antragsteller zu 12. bis 14., es seien nicht alle Teilstudienplätze innerhalb der Kapazität besetzt worden, ist nicht berechtigt.

9

Die Antragsgegnerin hat eine anonymisierte Immatrikulationsliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich in dem hier maßgeblichen Sommersemester 2009 am Ende des Immatrikulationsverfahrens insgesamt 87 Studierende im 1. Fachsemester für den Studiengang Humanmedizin auf einen Teilstudienplatz immatrikuliert haben. Soweit die Antragsteller zu 12. und 13. es nicht für gerechtfertigt halten, dass die Antragsgegnerin lediglich eine anonymisierte Liste überreicht hat, erachtet der Senat diese Kritik für unberechtigt, da die Angabe der Matrikelnummer aller 87 Studierender hinreichende Rückschlüsse über die Besetzung der Teilstudienplätze zulässt. Danach waren vier Studierende im Sommersemester 2009 beurlaubt, 15 Studierende haben sich wieder exmatrikuliert, wobei die Exmatrikulationen in drei Fällen noch im April 2009 rückwirkend zum 1. April 2009 und in den übrigen Fällen mit Wirkung zum 30. September 2009 oder später erfolgten.

10

Unter Berücksichtigung der bereits mit Wirkung zum 1. April 2009 vollzogenen drei Exmatrikulationen ist davon auszugehen, dass sich 84 Studierende für das Sommersemester 2009 immatrikuliert haben. Die übrigen zwölf exmatrikulierten Studierenden sind erst zum Ende des Sommersemesters oder später ausgeschieden und haben während des gesamten Vorlesungszeitraums Studienleistungen in Anspruch nehmen können und erfahrungsgemäß auch in Anspruch genommen, sodass (jedenfalls) diese zwölf Studienplätze in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als besetzt anzusehen sind. Da maßgeblich auf die Wirksamkeit der Exmatrikulationen abzustellen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Anträge zur Exmatrikulation entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 12. bis 14. nicht an. Dahinstehen kann auch die von den Antragstellern zu 12. und 13. aufgeworfene Frage, ob jedenfalls bis Ende April vorgenommene Exmatrikulationen nicht mehr als kapazitätsdeckend anzusehen seien.

11

Als kapazitätsdeckend sind auch die Studienplätzen anzusehen, die auf die vier beurlaubten Studierenden entfallen. Diese "blockieren" entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 12. und 13. in kapazitätsrechtlicher Hinsicht ihre Studienplätze, sodass die Studienplätze nicht mehr zur weiteren Vergabe an andere Studierende zur Verfügung stehen. Auf den Einwand der Antragstellerin zu 14., nach den Angaben in der Immatrikulationsliste seien die vier beurlaubten Studierenden bereits im Jahr 2008 immatrikuliert worden, sodass sie nicht für das Sommersemester 2009 berücksichtigt werden könnten, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass diese Studierenden als so genannte "Neueinschreiber" zuvor in anderen Fachbereichen eingeschrieben gewesen seien, mit dem Studium der Humanmedizin aber erstmals im Sommersemester 2009 begonnen hätten. Auch die weitere Kritik der Antragstellerin zu 14., in einigen Fällen sei die Immatrikulation erst im Mai und Juli 2009 erfolgt, ist unberechtigt. Die Antragsgegnerin hat auf diesen Einwand plausibel erwidert, dass die Immatrikulationsdaten in der vorgelegten Liste die Vollzugsdaten der Immatrikulation seien, das heißt den Zeitpunkt beträfen, in dem alle erforderlichen Bescheinigungen im Original einschließlich der internen Buchung der gezahlten Studiengebühren vorliegen würden. Die betroffenen Studierenden nähmen gleichwohl seit ihrer Zulassung an den Lehrveranstaltungen teil.

12

Daher ist im Ergebnis die nach der Zulassungszahlen-Verordnung vom 26. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 223) in der Fassung der am 25. Februar 2009 in Kraft getretenen Änderung vom 23. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 22) maßgebliche Kapazität von 79 Studienplätzen erschöpft.

13

Soweit die Antragstellerin zu 14. die Besetzung auch der Vollstudienplätze im 1. Fachsemester des Sommersemesters 2009 in Zweifel zieht, bedarf es einer Überprüfung nicht. Die Antragstellerin zu 14. erstrebt allein ihre vorläufige Zulassung auf einen Teilstudienplatz, sodass die Besetzung der Vollstudienplätze nicht relevant ist.

14

2.2

Die Antragsteller haben einen (haupt- oder hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf Zulassung auf einen Teilstudienplatzaußerhalb der Kapazität nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit ist in kapazitätsrechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:

15

2.2.1

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin zu 14. dagegen, dass das Verwaltungsgericht für das hier streitgegenständliche Sommersemester 2009 die von der Antragsgegnerin vorgenommene Streichung einer C 3-Stelle (Abteilungsleitung Histologie) sowie die Umwandlung von unbefristeten in befristete Stellen kapazitätsreduzierend anerkannt hat. In seinem das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 u.a. - hat der Senat die seinerzeitigen Rügen der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die im Wirtschaftsplan 2007 vorgenommenen Stelleneinsparungen - wozu auch die nunmehr wieder umstrittene C 3-Stelle der Abteilungsleitung Histologie gehörte - und Stellenumwandlungen nicht anerkannt, insgesamt durchgreifen lassen. In seinem das Sommersemester 2008 betreffenden Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 NB 353/08 u.a. - hat der Senat hieran festgehalten. Hierzu heißt es in dem genannten Beschluss des Senats vom 27. Februar 2009 wie folgt:

"Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin vorgenommene Streichung von drei Stellen sowie die Umwandlung unbefristeter in befristete Stellen mit der Folge der Erhöhung des Anteils der Stellen mit einer geringeren Lehrverpflichtung und damit die Verminderung der unbereinigten Lehrkapazität um insgesamt 26 LVS nicht mitgetragen. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 8 C 709/06 u.a. - im Wesentlichen angeführt, es fehle insoweit an der verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden Abwägung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Zugangsrechts des Hochschulbewerbers mit dem Recht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten. Aus dem vorgelegten Protokoll des Fakultätsrats vom 30. Oktober 2006 nebst Anlage sowie der dienstlichen Erklärung des Dekans Prof. Dr. AV. vom 28. Dezember 2007 und auch dem Vortrag in den Antragserwiderungen lasse sich zwar erkennen, dass der Antragsgegnerin die Notwendigkeit, die Belange der studentischen Ausbildung in den Abwägungsprozess einzustellen, bewusst gewesen sei. Nicht ersichtlich sei jedoch, welche Gesichtspunkte die Antragsgegnerin letztlich zu der konkreten Entscheidung bewogen habe. Ein konkreter Abwägungsprozess sei dem Protokoll nicht zu entnehmen, da weder Argumente, die gegeneinander abgewogen worden seien, noch etwaige Alternativen genannt worden seien. Im Vordergrund hätten vielmehr die wirtschaftlichen (Einspar-)Aspekte gestanden. Deshalb sei die Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich so zu behandeln, als hätte sie eine Kürzung des Lehrangebots nicht vorgenommen, ...

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin in der Beschwerde detailliert entgegen getreten. Hierbei hat sie aus ihrer Sicht die Gründe, die zu den genannten Stellenstreichungen und Umwandlungen geführt haben, sowie die seinerzeitigen Abwägungsprozesse umfassend dargelegt. In diesem Zusammenhang hat sie hervorgehoben, das Protokoll des Fakultätsrats vom 30. Oktober 2006 stelle zulässigerweise ein reines Ergebnisprotokoll dar, in dieser Sitzung sei aber die von dem Verwaltungsgericht vermisste Abwägung in der Sache tatsächlich umfänglich vorgenommen worden. Hierzu hat sie unter anderem Protokolle der Sitzungen des Fakultätsrats vom 4. Februar 2008 und des Stiftungsausschusses vom 18. Februar 2008 vorgelegt, in denen die seinerzeitigen zum Wirtschaftsplan 2007 angestellten Überlegungen, Diskussionen und Abwägungsbelange noch einmal rekapituliert und schriftlich niedergelegt worden seien. Sie habe ihren Wirtschaftsplan auf die Maßgaben der neuen Besoldungsstruktur umstellen müssen. Aus der Anlage zum Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 30. Oktober 2006 gehe hervor, wie sie die erforderlichen Umwandlungen vorgenommen habe. Die C 1-Stellen habe sie kapazitätsneutral in befristete Stellen nach BAT II a und die C 2-Stellen auf Zeit ebenfalls kapazitätsneutral in Stellen nach W 1, C 1 oder BAT II a umgewandelt. Die Umwandlungen der Stellen von C 2 auf BAT II a in der Abteilung Entwicklungsbiochemie, der seinerzeit vakanten C 3-Stelle in der Abteilung Neuro- und Sinnesphysiologie nach W 1 und der A 14-Stelle der Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik nach BAT II a, die in der Bewertung der alten LVVO zu einer Reduzierung des Lehrangebots um insgesamt 10 LVS (nach der neuen LVVO: 14 LVS) geführt hätten, genügten ausweislich der Protokolle des Fakultätsrats vom 4. Februar 2008 und des Stiftungsausschusses vom 18. Februar 2008 den Anforderungen an die Abwägung.

Auf der Grundlage dieses Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist dem Erfordernis der umfassenden Abwägung hinreichend Genüge getan, sodass der Senat die Stellenstreichungen und Stellenumwandlungen anerkennt.

Wie der Senat in anderem Zusammenhang in seinem das Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u.a. - im Einzelnen ausgeführt und worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht hingewiesen hat, ist Ausgangspunkt der Überlegungen der Grundsatz, dass Stellenkürzungen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unterliegen. Dieser Grundsatz setzt sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, NVwZ 1984, 571 = [...] Langtext Rdnr. 58 f. m.w.N.). Hieraus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (s. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, [...] Landtext Rdnr. 5 m.w.N.; Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -). Die kapazitätsvermindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde. Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren und/oder gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht. Solche allgemeinen Vorgaben und Zielsetzungen können aber im Bereich der zulassungsbeschränkten Fächer wie hier dem Studiengang der Humanmedizin für sich allein noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten Stellenstreichungen sprechenden Gründe (Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u.a. -, a.a.O. m.w.N.).

Der Senat lässt dahinstehen, ob die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegte Sichtweise, die in erster Instanz vorgelegten Unterlagen spiegelten nicht in dem erforderlichen Umfang den gebotenen Abwägungsprozess wider, zutreffend ist. Denn ein derartiger Dokumentationsmangel führt, da es sich bei den strittigen Einsparmaßnahmen um Verwaltungsinterna handelt, die keiner förmlichen Begründungs- oder Protokollierungspflicht unterliegen, nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, [...] Langtext Rdnr. 10). Er erschwert der Hochschule lediglich den ihr im Verwaltungsprozess obliegenden Nachweis, dass die maßgebenden Belange inhaltlich ordnungsgemäß abgewogen worden sind. Im Beschwerdeverfahren ist der Antragsgegnerin durch die nachträglich abgegebenen umfassenden Erläuterungen und die vorgelegten Protokolle vom 4. und 18. Februar 2008 der Nachweis der seinerzeit stattgefundenen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen gelungen. Anders als einige Antragsteller meinen, handelt es sich hierbei nicht darum, dass eine unterbliebene Abwägung in Gänze nachgeschoben und dieser Fehler auf diese Weise geheilt werden soll. Daher können sich die Antragsteller nicht auf einen "prozessualen Bestandsschutz" berufen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade eine derartige nachträgliche Wiedergabe von in der Vergangenheit erfolgten Entscheidungsprozessen im Hinblick auf die Missbrauchsmöglichkeiten und insbesondere wegen der Gefahr, dass etwas "nachgeschoben" wird, was früher tatsächlich gar nicht oder nicht in dem dargestellten Umfang stattgefunden hat, kritisch zu hinterfragen ist. Er hat aber an der inhaltlichen Richtigkeit des im Beschwerdeverfahren erfolgten Vortrages der Antragsgegnerin und der vorgelegten Protokolle keine Zweifel.

Im Wesentlichen hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die drei Stellenstreichungen Folgendes ausgeführt: Sie sei bemüht gewesen, die ihr einerseits aufgrund des 2004 in Kraft getretenen Hochschuloptimierungskonzepts für die Jahre 2004 bis 2010 (HOK) mit den damit einhergehenden Kürzungen der jährlichen Landeszuschüsse und andererseits aufgrund des Defizits des Bereichs Humanmedizin (jetzt Universitätsmedizin Göttingen) in Höhe von 20,4 Mio EUR im Wirtschaftsjahr 2006 und 19,2 Mio EUR im Wirtschaftsjahr 2007 obliegenden Einsparungen möglichst ohne Stellenkürzungen in der Vorklinik zu leisten. Daher seien in den Jahren 2004 und 2005 nur Stellen in der Administration (in einem Umfang von 49 Stellen mit einem Gesamtvolumen von rund 1.643.000 EUR) sowie der klinisch-theoretischen und klinischen Medizin (in einem Umfang von 30 Stellen im Wert von rund 1.518.000 EUR) in die Sparmaßnahmen einbezogen worden, und im Jahr 2006 sei der Focus auf andere Ersparnispotentiale gerichtet worden. In der Vorklinik seien Stellenkürzungen erst zuletzt, nämlich beginnend mit dem Wirtschaftsplan 2007, wirksam geworden. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass Stellenkürzungen aus beamtenrechtlichen Gründen nur im Fall einer Vakanz greifen könnten. Im Wirtschaftsplan 2007 seien 260 Stellen erneut aus den Bereichen Administration und medizinisch-technischer Dienst weggefallen. Im Bereich der Vorklinik seien für 2007 mit Blick auf die Interessen der Studienplatzbewerber demgegenüber hingegen nur drei Stellen eingespart worden. In Umsetzung des Konzepts zur Reduktion der Zahl der Abteilungen von 75 auf 65 seien in der Vorklinik im Jahr 2007 lediglich zwei Abteilungen mit der Folge des Wegfalls einer Professur betroffen gewesen, während in dem Zeitraum zwischen 2004 und 2007 demgegenüber in den Lehreinheiten der klinischen und klinisch-theoretischen Medizin fünf Abteilungen geschlossen worden seien. Das HOK sehe im klinischen Bereich weitere vier Schließungen, im Bereich der Vorklinik und in der Zahnmedizin hingegen jeweils nur eine weitere Zusammenlegung von Abteilungen vor. Hieran zeige sich, dass die Vorklinik im Interesse des Kapazitätserhalts jahrelang weitestgehend geschont worden sei, was auch zur Folge habe, dass die Stellensparvorgaben nicht hätten eingehalten werden können. Dieser Befund sei die Ausgangslage für die Beratungen des Wirtschaftsplans 2007 in dem Fakultätsrat und dem Ausschuss Humanmedizin und zugleich die Basis der erforderlichen Abwägung bei Stellenstreichungen im kapazitätsrelevanten Bereich gewesen. Die kleinen Abteilungen Histologie und Elektronenmikroskopie seien aufgrund der hier aufgetretenen Stellenvakanzen in der Abteilungsleitung ohne Verlust an Lehrqualität und mit inhaltlichem Gewinn zusammengelegt worden, da die bisherige Trennung dieser Abteilungen für Forschung und Ausbildung keinen relevanten Wert gehabt habe und die neue größere Abteilung Anatomie und Zellbiologie hierfür einen attraktiveren Schwerpunkt setze. Die Kostenersparnis der C 1-Stelle in der Abteilung Vegetative Physiologie sei wegen der nur geringen 4 LVS kapazitätsschonend ausgefallen. Die Streichung der BAT II a-Stelle in der Entwicklungsbiochemie mit der gleichzeitigen Verlagerung dieser Stelle in das zentrale Transskriptom-Labor sei in der Sache kapazitätsneutral, weil damit für die Vorklinik eine Stelle entfalle, die beschreibungsgemäß und tatsächlich nicht für die Lehre vorhanden gewesen sei, da die Zuordnung dieser Stelle zur Vorklinik systemwidrig erfolgt sei und die Stelleninhaberin schon in der Vergangenheit eine - bisher lediglich aus Versehen nicht beantragte - Deputatsreduktion von 8 LVS hätte bewilligt bekommen können.

Im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht ebenfalls nicht anerkannte Umwandlung unbefristeter in befristete Stellen hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen angeführt, die von dem Verwaltungsgericht kritisierte Verschiebung in den Bereich der befristeten Stellen betreffe nur drei von 69 Stellen, da die nach der neuen LVVO kapazitätsneutralen Veränderungen von C 1 und C 2 a. Z. auf BAT II a (befristet) außer Acht zu lassen seien. Hiermit habe sie nicht eine Kapazitätsvernichtung, sondern ein strukturelles Anliegen verfolgt, wie sich insbesondere nochmals nachvollziehbar aus den Protokollen des Fakultätsrats und des Stiftungsausschusses vom 4. und 18. Februar 2008 ergebe. Die wissenschaftliche Weiterqualifikation und die damit verbundene Ergebnisverbesserung der Forschungs- und Behandlungsmethoden einer medizinischen Fakultät seien bedingt durch die Anzahl der befristeten Stellen. Denn zum einen erzeuge die Stellenbefristung einen Ergebnisdruck auf Seiten des Stelleninhabers, und zum anderen bereichere der junge Mediziner die Lehre qualitativ. Die Weiterqualifikation sei neben der Befristung insbesondere auch mit einer Begrenzung der Lehrverpflichtung gekoppelt, um den Nachwuchswissenschaftlern hinreichend Zeit für ihre eigenen Forschungen zu geben. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich auf der Grundlage von Empfehlungen des Wissenschaftsrats und anderer Gutachter für den Bereich der Vorklinik im September 1994 für eine anzustrebende Verhältniszahl von 1 : 2 der unbefristeten zu den befristeten Stellen entschieden. Die Umwandlungen von Dauerstellen in befristete Stellen seien indessen nur bei einem Ausscheiden des Inhabers einer Dauerstelle zu erreichen. Sie nehme daher seit 1994 sukzessiv Stellenumwandlungen vor. Bei dieser allmählichen Umstrukturierung über Jahre hinweg habe sie die gewichtigen Zugangsinteressen der Studienbewerber mit in die Abwägung einbezogen. Sie sei sich bewusst gewesen, dass durch die Vermehrung von Stellen zum Zweck der Weiterqualifizierung auf Kosten von Dauerstellen zwangsläufig Kapazitätsverluste entstünden, diese aber im Hinblick auf die Nutzeffekte für die später Studierenden in Kauf genommen. Zum Wirtschaftsjahr 2007 seien in den Abteilungen Neuro- und Sinnesphysiologie sowie Neurophysiologie, zelluläre Biophysik und Entwicklungsbiochemie erneut Handlungsmöglichkeiten für den Ausbau des Bestandes an Weiterqualifikationsstellen gegeben gewesen. Die Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik weise nunmehr mit der Umwandlung einer C 3-Stelle in zwei befristete BAT II a-Stellen die gewünschte Abteilungsstruktur auf. In der Abteilung Neuro- und Sinnesphysiologie sei das Missverhältnis der sechs Dauerstellen zu der einen W 1-Stelle und der einen umgewandelten befristeten BAT II a-Stelle immer noch offensichtlich. In der Abteilung Entwicklungsbiochemie sei das Verhältnis zugunsten der befristeten Stellen nach der Umwandlungsmaßnahme mit einem Verhältnis von 1 : 3 zwar isoliert betrachtet günstiger als 1 : 2. Hintergrund hierfür sei jedoch, dass die Abteilung relativ wenig mit Lehrverpflichtungen belastet sei und mit Blick auf die Schwerpunktbildung der Hochschule ein besonders hohes Maß an Weiterqualifikationsmöglichkeiten und -interessenten bestehe.

Aus diesen Ausführungen und insbesondere auch aus den nunmehr in den Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokollen der Sitzungen des Fakultätsrats vom 4. Februar 2008 und des Stiftungsausschusses vom 18. Februar 2008 wird hinreichend deutlich, dass die gebotene Abwägung in dem erforderlichen Umfang tatsächlich geleistet worden ist. Sowohl der Fakultätsrat als auch der Stiftungsausschuss haben in diesen Sitzungen die seinerzeit angestellten Überlegungen und die seinerzeit erfolgte Abwägung der widerstreitenden Interessen der durchArt. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschule, den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden und nicht zuletzt den Interessen der Patientenversorgung mit dem verfassungsrechtlich ebenfalls abgesicherten Zugangsrecht der Hochschulbewerber für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Damit ist der von dem Verwaltungsgericht vermisste verhältnismäßige, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundene Ausgleich zwischen den von den Einsparungsmaßnahmen betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten in einem hinreichenden Umfang erfolgt. Die beiden Gremien der Antragsgegnerin waren sich bewusst, dass eine Erbringung der HOK-Sparauflagen und deren dauerhafte Sicherung ohne fakultätsweite Stellenstreichungen und stellenwirksame Strukturmaßnahmen nicht möglich waren. Dass neben finanziellen Vorgaben und Zwängen auch im Rahmen der wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit vorgenommene Organisationsveränderungen eine Stellenverlagerung rechtfertigen können, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Unter Berücksichtigung dieser anzuerkennenden Vorgaben waren sich der Fakultätsrat und der Stiftungsausschuss der besonderen Bedeutung der Interessen der Studienplatzbewerber bewusst, sodass aus diesem Grund der Bereich der lehrrelevanten Vorklinik von den Sparmaßnahmen und den strukturellen Veränderungen weitestgehend ausgenommen worden ist. Soweit in diesem Bereich gleichwohl Einsparungen und Umwandlungen von Stellen zum Tragen gekommen sind, ist den von der Antragsgegnerin angeführten strukturellen Erwägungen und den Einspargründen der Vorzug gegeben worden, weil aus Sicht der Gremien der Antragsgegnerin letztere im Vergleich zu den Interessen der Studienplatzbewerber schwerer wiegen. Hiergegen ist von Gerichts wegen nichts zu erinnern.

Die Einwände der Antragsteller, die sich der Sichtweise des Verwaltungsgerichts anschließen, greifen demgegenüber nicht durch. Soweit einige Antragsteller anführen, angesichts der erhobenen Studienbeiträge und Langzeitstudiengebühren sei es nicht mehr nachvollziehbar, wenn Kapazitäten weiter abgebaut würden, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass nach §§ 49 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 NHG die Einnahmen der Hochschulen und mithin auch die Studienbeiträge und -gebühren in das von der Hochschule zu verwaltende Landesvermögen fließen; sie sind daher - wenn auch zweckgebunden einzusetzende - Landesmittel und fließen grundsätzlich in den Landeshaushalt.

Lediglich ein Teil dieser Einnahmen fließt an die Hochschulen zurück. Zudem statuieren § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 5 NHG im Hinblick auf die Verwendung der Einnahmen aus der Erhebung von Langzeitstudiengebühren und Studienbeiträgen bestimmte Pflichten und Einschränkungen. Zusätzliches Lehrpersonal darf nach § 11 Abs. 1 Satz 6 NHG aus den Mitteln der Studienbeiträge nur zur Ergänzung oder Vertiefung des für die Studiengänge erforderlichen Lehrangebotes finanziert werden. Ziel der Erhebung ist demnach die Verbesserung der Studienqualität, nicht etwa die Erhöhung der Studienanfängerzahlen (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 23.12.2008 - 2 NB 293/08 u.a. -)."

16

An diesen Ausführungen hat der Senat auch in seinem das Wintersemester 2008/2009 betreffenden Beschluss vom 25. November 2009 - 2 NB 648/08 u.a. - festgehalten. Der Einwand der Antragstellerin zu 14., eine umfassende Abwägung auch der Interessen der Studienbewerber an einer möglichst optimalen Lehrkapazität sei nicht zu erkennen, gibt nach Überprüfung keine Veranlassung, hiervon abzurücken.

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2.2.2

Die Einwände der Antragstellerin zu 14. gegen die Berechnung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit, die das Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen hat, bleiben ebenfalls erfolglos.

18

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007 (wissenschaftliche Weiterbildung zur eigenen Weiterqualifikation) hinreichend begründet hat mit der Folge, dass für diese wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS anzusetzen ist. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO 2007 ist für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Höchstlehrverpflichtung von (nunmehr) 10 LVS festgelegt. Nach Nr. 3 dieser Norm gilt hingegen für die zeitlich befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, eine Lehrverpflichtung von nur 4 LVS. Der Senat hat in seinem das Sommersemester 2007 betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u.a. - und auf das Sommersemester 2008 bezogenen Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 NB 353/08 u.a. - hierzu angeführt, die Antragsgegnerin habe in hinreichender Weise dargelegt, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden. In den (ursprünglichen) Nebenabreden, die zeitgleich mit dem Abschluss der Arbeitsverträge oder im Anschluss daran vereinbart worden seien, werde zwar nur ausgeführt, die Vertragsparteien seien darin einig, dass die nach §§ 57 a ff. HRG befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zwecke der eigenen Weiterbildung des Angestellten vereinbart werde. Ob eine derartig vage Nebenabrede geeignet sei, eine im jeweiligen Einzelfall anzuerkennende Verringerung der Lehrverpflichtung ableiten zu können, erscheine zweifelhaft (verneinend Senatsbeschl. v. 10.7.2006 - 2 NB 12/06 u.a. - betreffend das Wintersemester 2005/2006), könne letztlich aber dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin habe mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Änderungsverträge dahingehend abgeschlossen, dass im Rahmen der Dienstaufgaben die Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit bestehe, die Beschäftigung damit auch der eigenen Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet mit dem Ziel einer Weiterqualifikation zu Forschungszwecken oder mit dem Ziel der Schaffung der Voraussetzungen der Habilitationseignung oder der Anerkennung als Facharzt diene. Diese präzisierten Nebenabreden genügten den Anforderungen, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 10. Juli 2006 - 2 NB 12/06 u.a. - aufgestellt habe. Diese, wenn auch in typisierender Weise abgefassten Nebenabreden ließen hinreichend deutlich erkennen, aus welchem Grund noch eine Verringerung der Lehrverpflichtung - bei einem promovierten Dozenten etwa für eine Habilitation - gerechtfertigt sei. Nicht erforderlich sei, dass in jeder einzelnen Nebenabrede konkret das persönliche Weiterqualifikationsziel im Hinblick auf ein bestimmtes konkretes Projekt - etwa das Thema einer bereits in Angriff genommenen Habilitation - benannt werde.

19

Diese Annahmen, an denen der Senat auch für das hier streitgegenständliche Sommersemester 2009 festhält, werden durch die Einwände der Antragstellerin zu 14. nicht in Frage gestellt.

20

Bei ihrer Kritik, bei einigen wissenschaftlichen Mitarbeitern endeten die Verträge bereits vor Beginn des Sommersemesters 2009, verkennt die Antragstellerin zu 14., dass maßgeblicher Stichtag für das hier streitgegenständliche Sommersemester 2009 der 1. Oktober 2008 war und spätere Entwicklungen gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nicht mehr zu berücksichtigen sind. Im Übrigen tritt der Senat der Darstellung der Antragsgegnerin bei, es sei davon auszugehen, dass die betreffenden Stellen entweder nochmals über den Berechnungszeitraum hinaus verlängert würden, weil der betroffene wissenschaftliche Mitarbeiter das Weiterbildungsziel noch nicht erreicht habe, oder dass diese Stellen nahtlos von anderen befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeitern, die ihre Weiterqualifikation anstrebten, besetzt würden. Deshalb greift auch der weitere Einwand der Antragstellerin zu 14., durch die in den Nebenabreden verwendete Abkürzung "z. Z." sei die Begrenzung der Lehrverpflichtung auf 2 und 4 LVS auf das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nebenabreden laufende Semester beschränkt, während es für künftige Semester nicht gelten könne, nicht durch.

21

Soweit die Antragstellerin zu 14. meint, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO 2007 könne ausweislich des Wortlautes dieser Norm ersichtlich lediglich bei Beamtenverhältnissen auf Zeit vorgenommen werden, ist ein anderes Ergebnis nicht gerechtfertigt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO sind als Lehrpersonal die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben in der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Hierbei handelt es sich um Stellen für Personen, die nach dem einschlägigen Dienstrecht des Landes zur Lehre verpflichtet sind oder werden können (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rdnr. 3 ff.). In § 21 Abs. 2 Satz 2 NHG werden im Hinblick auf den Umfang der Lehrverpflichtung die Lehrpersonen, die im Beamtenverhältnis stehen, mit denjenigen, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, gleichgestellt. Mit der Neufassung der Lehrverpflichtungsverordnung in § 4 Abs. 2 LVVO 2007 sollte demnach gegenüber der bisherigen Fassung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 LVVO 2000, in dem der Begriff des "Dienstverhältnisses" angeführt ist, in inhaltlicher Hinsicht keine Änderung eintreten (Senat, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. - m.w.N.).

22

2.2.3

Die Antragstellerin zu 14. greift die von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 LVVO 2000 und jetzt § 7 Abs. 2 LVVO 2007 und speziell für den Studiendekan auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LVVO 2007 anerkannten Lehrdeputatsverminderungen in Höhe von insgesamt 30 LVS wegen besonderer Dienstaufgaben erfolglos an.

23

Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, die durch die Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputatsverminderungen seien nicht zu beanstanden. Sie beruhten auf Entscheidungen, die die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit ihrer Medizinischen Fakultät getroffen habe und gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestünden. Die Antragsgegnerin habe hinreichend dargelegt, dass die betroffenen Mitarbeiter mit einem Teil ihrer Arbeitskraft besondere, im Einzelnen näher aufgeführte Dienstaufgaben wahrnähmen bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums wahrgenommen hätten, was eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung rechtfertige. Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.

24

Die Zuständigkeitsrügen der Antragstellerin zu 14. speziell zu der Reduzierung der Lehrverpflichtung des Studiendekans Prof. Dr. AW. um 4 LVS , aber auch zu den Reduzierungen der Lehrverpflichtung einiger anderer Bediensteter mit besonderen Dienstaufgaben um 2 bis 4 LVS greifen nicht durch. Nach § 7 Abs. 2 LVVO 2007 kann das Präsidium der Hochschule im Einvernehmen mit der Fakultät die Lehrverpflichtung wegen der Wahrnehmung besonderer Dienstaufgaben ermäßigen; nach § 7 Abs. 3 LVVO 2000 war "die Leitung der Hochschule" zuständig. Gemäß § 63 b Abs. 1 Satz 3 NHG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69) tritt bei der Antragsgegnerin in Angelegenheiten der Universitätsmedizin ihr Vorstand an die Stelle des Präsidiums der Universität Göttingen. Eine inhaltlich gleich lautende Vorschrift fand sich zuvor in § 46 Abs. 2 NHG in der Fassung vom 22. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 33) - im Folgenden: NHG a.F. -, wonach der Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen von einem Vorstand als einem Organ der Hochschule geleitet wurde. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 NHG a.F. war der Vorstand des Bereichs Humanmedizin der Universität Göttingen für alle Angelegenheiten des Bereichs Humanmedizin einschließlich der dienstrechtlichen Befugnisse für das Hochschulpersonal zuständig. Jedenfalls für die Deputatsreduzierungen in neuerer Zeit ist daher sowohl nach § 7 Abs. 3 LVVO 2000 als auch nach § 7 Abs. 2 LVVO 2007 der Vorstand der Antragsgegnerin als "Leitung der Hochschule" bzw. als/anstelle des "Präsidiums" zuständig, der ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen jeweils im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat/dem Fakultätsrat entschieden hat. Hinzu kommt, dass eine Änderung der Zuständigkeit früher gewährte Ermäßigungen nicht ohne weiteres außer Kraft setzt (vgl. hierzu bereits Nds. OVG, Beschl. v. 13.9.1996 - 10 N 3239/96 -; so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10068 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 16).

25

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 14. stellt die Entscheidung über die Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Studiendekan auch eine Angelegenheit des Bereichs Humanmedizin dar, sodass der Vorstand der Antragsgegnerin gemäß § 63 b Satz 3 NHG an die Stelle des in § 7 LVVO 2007 und in § 10 Abs. 7 Satz 3 der Grundordnung der Georg-August-Universität Göttingen in ihrer bisherigen Fassung vom 15. Dezember 2004 - im Folgenden: Grundordnung 2004 - als auch in § 12 Abs. 4 Satz 3 ihrer neuen Fassung vom 28. Juni 2008 - im Folgenden: Grundordnung 2008 - genannten Präsidiums der Georg-August-Universität Göttingen getreten ist. Die weitere Kritik dieser Antragstellerin, die Grundordnung der Georg-August-Universität Göttingen in ihrer bisherigen Fassung als auch in ihrer neuen Fassung erfülle nicht die Vorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 LVVO 2007, wonach die Lehrverpflichtung für Studiendekane nur "nach Maßgabe der Grundordnung" ermäßigt werden dürfe und die keine Maßstäbe beinhalte, in welchem Umfang im Rahmen dieser Möglichkeit eine Reduzierung erfolgen könne, ist ebenfalls unberechtigt. § 10 Abs. 7 Satz 3 Grundordnung 2004 und § 12 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Grundordnung 2008 verweisen ihrerseits auf die "gesetzlichen Möglichkeiten" bzw. § 7 LVVO 2007. Hieraus ergibt sich, dass allein § 7 Abs. 1 Nr. 3 LVVO 2007 maßgebliche Grundlage für die Entscheidung ist, ob und inwieweit eine Reduzierung der Lehrverpflichtung für den Studiendekan erfolgt. Wer die durch das formell zuständige Organ zuvor in der Sache getroffene Entscheidung in jedem Einzelfall gegenüber den betroffenen Universitätsmitarbeitern in Form eines Verwaltungsaktes umgesetzt hat, ist dabei nicht entscheidend. Daher kommt es auf die von der Antragstellerin zu 14. aufgeworfene Frage nicht an, ob die Umsetzung und Bekanntgabe der Entscheidung über die Reduzierung der Lehrverpflichtung des Studiendekans und der anderen Bediensteten mit besonderen Dienstaufgaben durch Prof. Dr. AV. in seiner Eigenschaft als Dekan oder als Sprecher des Vorstands der Antragsgegnerin erfolgt ist.

26

Die weitere Rüge der Antragstellerin zu 14., die Deputatsreduzierungen genügten auch der Sache nach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 7 Abs. 3 LVVO 2000/§ 7 Abs. 2 LVVO 2007, bleiben ebenfalls erfolglos. Zu den Aufgaben, die eine Verminderung rechtfertigen, gehören (nur) solche dienstlichen Aufgaben und Funktionen nicht, die zur Lehre und zu den typischerweise den Professoren obliegenden Aufgaben innerhalb des Betriebs der Hochschule zu rechnen sind. Das Verwaltungsgericht hat indes dargelegt und überzeugend begründet, dass und warum die im Einzelnen aufgeführten Funktionsträger darüber hinausgehende Aufgaben wahrnehmen, die eine Deputatsverminderung rechtfertigen.

27

Die Einwände der Antragstellerin zu 14. gegen die Rechtfertigung dieser Verminderungen begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Soweit die Antragstellerin zu 14. anführt, aus den Schreiben an die betroffenen Professoren ergebe sich nicht im Einzelnen, ob und inwieweit eine Abwägung bzw. Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs stattgefunden habe, verkennt sie, dass diese Schreiben - wie oben ausgeführt - lediglich die durch Verwaltungsakt erfolgte Umsetzung der zuvor von den zuständigen Organen getroffenen inhaltlichen Entscheidung darstellen. Dass die Verminderungen der Lehrverpflichtungen in der Sache ermessensfehlerhaft erfolgt sind, ist weder hinreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

28

Soweit sie vorträgt, die Reduzierungen von jeweils 4 LVS für den Akademischen Direktor Dr. AX. und den Akademischen Oberrat Dr. AY. bestünden seit 1984 und damit "seit Ewigkeiten" und seien aufgrund der gewonnenen Routine nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, ist durch diesen pauschalen Vortrag nicht ersichtlich, dass die Gründe für die jeweiligen Reduzierungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen besteht für die zuständigen Stellen weder aus kapazitätsrechtlichen Gründen noch aufgrund sonstiger Bestimmungen eine zwingende Verpflichtung, die einmal gewährten Ermäßigungen etwa in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu überprüfen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10068 u.a. -, a.a.O.). Dessen ungeachtet sind die Reduzierungen für die beiden genannten Dozenten ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen im Januar 2007 bestätigt worden.

29

2.2.4

Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 14. bei der Ermittlung des Lehrangebotes im Bereich der vorklinischen Medizin eventuell vorhandene Überhänge aus der Lehreinheit Klinische Medizin zu Recht nicht berücksichtigt.

30

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss hierzu angeführt, eine solche Verfahrensweise widerspreche den Vorgaben der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO werde der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität seien die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Jede Lehreinheit sei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO würden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit sei somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Die Berechnung der Kapazität für jede Lehreinheit sei getrennt durchzuführen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot bestünden nicht.

31

Die Antragstellerin zu 14. beruft sich hingegen auf das Kapazitätserschöpfungsgebot und verlangt, Lehrpersonen aus anderen Lehreinheiten als der vorklinischen Medizin, die in ihren zugeordneten Lehreinheiten (klinischer Bereich/Pathologie) nicht (ausreichend) in der Pflichtlehre tätig seien, im Hinblick auf ihre Fachkenntnisse im Bereich der vorklinischen Ausbildung einzusetzen. Unbeschadet der Aufteilung in Lehreinheiten sei die vorhandene Ausbildungskapazität erschöpfend zu nutzen. Die Pflicht der Lehrenden, ihre Lehrverpflichtung in Lehre und Forschung zu erfüllen, bestehe auch gegenüber den Studierenden. So werde ausweislich des Internetauftritts der Antragsgegnerin mit Stand von Mitte September 2006 insbesondere im Institut für Pathologie, das der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet sei, angesichts des Lehrpersonals nicht einmal das Pflichtlehrprogramm des § 27 Abs. 1 ÄAppO erfüllt. Es gebe in diesem Institut sechs habilitierte Lehrpersonen, angekündigt würden insgesamt aber nur drei Lehrveranstaltungen. Daher sei fiktiv ein Lehrdeputat von insgesamt 18 SWS in Ansatz zu bringen.

32

Mit diesem Einwand dringt die Antragstellerin zu 14. nicht durch. Der Senat hat bereits in seinem das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 NB 303/07 u.a. - (bekräftigt durch Beschluss v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 u.a. - und v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -) festgestellt, dass dieser Argumentation entgegenzuhalten ist, sie stehe zum einen aus rechtlicher Sicht nicht mit der geltenden Systematik der KapVO in Einklang und das Ausbildungsfach Pathologie weise zum anderen auch in tatsächlicher Hinsicht ein Lehrvollzugsdefizit nicht auf. Hierzu hat der Senat in dem genannten Beschluss vom 21. Dezember 2007 Folgendes ausgeführt:

"2.5.1 Mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 12.2.2007 (- 13 C 1/07 -, [...]) geht der Senat davon aus, dass das Berechnungsmodell der KapVO für die Beurteilung der Ausbildungskapazität grundsätzlich bindend ist und deshalb der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeteilte Stellen nicht ohne Weiteres teilweise einer anderen Lehreinheit zur Erhöhung des Ausbildungsangebotes zugeschlagen werden können. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen oder durch Anwendung eines anderen Kapazitätsberechnungsmodells. Zudem kann die Verpflichtung einer Lehrperson zur Erbringung einer erhöhten Lehre nur durch den Dienstherrn/Arbeitgeber und nicht durch die Studienplatzbewerber eingefordert werden.

In dieser Sichtweise wird der Senat durch die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 u.a. -, [...]) bestätigt, wonach die zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gehörenden Bediensteten des Instituts für Pathologie aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation nicht in den vorklinischen Lehrveranstaltungen eingesetzt werden können. Hiernach hat sich die Pathologie als Lehre von den Krankheiten vor etwa 150 Jahren aus der Anatomie als eigenständige Disziplin entwickelt, nachdem wegen der in Forschung und Lehre immer größer werdenden inhaltlichen Entfernung der beiden Teildisziplinen eine Vereinigung unter dem Dach eines gemeinsamen Institutes nicht mehr sinnvoll gewesen ist. Die Trennung der Disziplinen ist hiernach auch wegen der völlig unterschiedlichen Ausbildungsinhalte für Studenten erfolgt, sodass eine Lehrperson im Fach Pathologie und ein Lehrverpflichteter aus dem Fach Anatomie sich heute nicht mehr gegenseitig im Unterricht vertreten können.

2.5.2 Die Antragsgegnerin hat überdies zu Recht vorgetragen, dass auch vom Tatsächlichen her die Antragsteller ein verzerrtes Bild zeichneten. Es sei nicht richtig, dass der Bereich der Pathologie gewissermaßen chronisch im Lehrvollzugsdefizit stehe. Ihr bisheriges Vorlesungsverzeichnis UnivIS, auf das sich die Beschwerdebegründung der Antragsteller stütze, basiere auf den individuellen Eingaben der einzelnen Institute und Abteilungen und habe deshalb keine vollständige Veröffentlichung aller Lehrveranstaltungen dargestellt. Die in der Beschwerde aufgeführten Lehrveranstaltungen der Pathologie stellten einzelne Sonderveranstaltungen dar, nicht aber die erhebliche Einbindung der Pathologie im Pflichtlehrprogramm des Medizinstudiums und der weiteren Studiengänge. In ihrem aktuellen Vorlesungsverzeichnis seien dem Fach Pathologie keine Veranstaltungen unter ihrer Identität zugeordnet. Die tatsächlich aber sehr wohl vorhandene Einbindung der Pathologen in die Lehre finde vorrangig in lehrintensiven mehrwöchigen fächerübergreifenden Modulen im klinischen Studienabschnitt statt. Insgesamt würden von den Abteilungen der Pathologie ca. 50 verschiedene Lehrsegmente mit Vorlesungen, Seminaren und Praktika getragen. Ein Überhang sei daher nicht gegeben."

33

An dieser Auffassung, die der Senat zuletzt in seinen Beschlüssen vom 2. Juli 2009 - 2 NB 353/08 u.a. - und 25. November 2009 - 2 NB 648/08 u.a. - bestätigt hat und mit der er sich in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung anderer Obergerichte befindet (vgl. etwa nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.3.2010 - 13 C 11/10 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 20 ff. m.w.N.), hält der Senat nach erneuter Prüfung auch für das hier streitgegenständliche Sommersemester 2009 fest.

34

Im Übrigen ist die Antragstellerin zu 14. der Darstellung der Antragsgegnerin, in der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin und insbesondere in dem Fach Pathologie gebe es in tatsächlicher Hinsicht derartige Überkapazitäten nicht, nicht substantiiert entgegengetreten. Der Hinweis dieser Antragstellerin auf die angebliche Auskunft von Lehrpersonen der Pathologie anderer Hochschulen, aufgrund ihrer Vorbildung und Kenntnisse ohne Weiteres in der Lage zu sein, Veranstaltungen auch in der Histologie durchzuführen zu können, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht.

35

2.2.5

Das auf dieser Grundlage von dem Verwaltungsgericht zu Recht mit 422 LVS in Ansatz gebrachte unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 KapVO um den Dienstleistungsexport (unter Berücksichtigung von Schwundquoten) zu bereinigen. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben in ihre Kapazitätsberechnungen Dienstleistungsexporte in die vier Studiengänge Zahnmedizin, Molekulare Medizin, Molekularbiologie und Neurowissenschaften eingestellt. Die Antragsteller greifen in ihren Beschwerdebegründungen - mit Ausnahme des Studiengangs Zahnmedizin - die Dienstleistungsexporte in die drei zuletzt genannten Studiengänge an. Mit diesen Beschwerdeangriffen dringen sie indes insgesamt nicht durch.

36

In den Beschwerdeverfahren des streitgegenständlichen Sommersemesters 2009 wenden sich die Antragsteller nicht bereits dem Grunde nach gegen den Dienstleistungsexport in diese Studiengänge mit der Begründung, es fehle bei diesen neu geschaffenen Studiengängen an der erforderlichen Abwägung der Auswirkungen auf den Studiengang Humanmedizin. Soweit die Antragstellerin zu 14. hierzu in ihrer Beschwerdebegründung "Kritisches zur Abwägung" thematisiert, hat sie ausdrücklich klargestellt, sie sehe im Beschwerdeverfahren davon ab, die aus ihrer Sicht bestehenden Widersprüche im Vortrag der Antragsgegnerin zu diesem Punkt weiter zu hinterfragen. Einer Stellungnahme des Senats bedarf es daher gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit nicht. Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Senats seit dem das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 u.a. - insoweit von einer fehlerfreien Abwägung auszugehen ist (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -).

37

2.2.5.1

Die Kritik der Antragstellerin zu 14., die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NHG erforderlicheAkkreditierung dieser drei Studiengänge sei nicht erneuert worden, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hatte zu einem gleichlautenden Einwand in den das Sommersemester 2008 betreffenden Beschwerdeverfahren unter Vorlage entsprechender Unterlagen ausgeführt, für die Studiengänge Molekulare Biologie und Neurowissenschaften sei die Reakkreditierung im Mai 2008 für weitere fünf Jahre beschlossen worden, für den Studiengang Molekulare Medizin werde das Reakkreditierungsverfahren zurzeit durchgeführt. Der Senat hatte und hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrages, zumal die Antragsteller der genannten Beschwerdeverfahren in der Folgezeit keine Einwände mehr erhoben hatten.

38

Im Übrigen verkennt die Antragstellerin zu 14. bei ihrer Kritik, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 NHG lediglich eine qualitative Bewertung der Einrichtung von Studiengängen und ihrer Änderungen zum Gegenstand hat und nach seinem Regelungsgehalt nicht darauf gerichtet ist, unmittelbar (auch) den Interessen der Studienbewerber zu dienen. Ob eine Hochschule Studiengänge einrichten, schließen oder ändern kann, richtet sich vielmehr nach Maßgabe der mit dem zuständigen Fachministerium getroffenen Zielvereinbarung (§§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2 NHG).

39

2.2.5.2

Ohne Erfolg wenden sich einige der Antragsteller gegen die von dem Verwaltungsgericht akzeptierte Berechnung derCurricularanteile in den Exportstudiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften von 0,5326 bzw. 0,3916. In der Anlage 3 zur Kapazitätsverordnung, die auf der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 9 Nr. 3 NHZG beruht, ist der Curricularnormwert (CNW) für den Studiengang Molekulare Biologie auf 3,30 und für den Studiengang Neurowissenschaften auf 3,20 festgesetzt worden. In diesen Studiengängen ist der von einigen Antragstellern angemahnten Festsetzung der Curricularnormwerte durch Rechtsverordnung mithin Genüge getan.

40

Die weiter gegen diese Aufteilung vorgebrachten Bedenken einiger Antragsteller mit der Forderung, den Dienstleistungsexport um jeweils rund 30 v. H. zu kürzen, weil die Vorlesungen in einem erheblichem Umfang gemeinsam mit den Studierenden der Studiengänge Human- und Zahnmedizin und Molekulare Medizin durchgeführt würden, sowie der Einwand, der Gesamtumfang einer derartigen "Luxusausbildung" sei nicht hinnehmbar, sind im Rahmen des Überprüfungsmaßstabes eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt.

41

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass - wie die Antragstellerin zu 14. kritisiert - in der genannten Anlage 3 diese beiden Exportstudiengänge mit der deutschen Bezeichnung benannt sind, während sie in Blatt E der Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin insoweit nur mit den englischen Bezeichnungen "Molecular Biology" und "Neuroscience" aufgeführt werden. Unabhängig von der (fremd-)sprachlichen Benennung ist eindeutig und unmissverständlich klar, dass es sich um die in der genannten Anlage 3 bezeichneten (Export-)Studiengänge handelt.

42

Soweit die Antragstellerin zu 14. fordert, dass etwaige in diesen Studiengängen eingeschriebene Promotionsstudierende "beim Dienstleistungsexport herausgerechnet werden" müssten, ist bereits nicht hinreichend dargelegt, warum dies der Fall sein soll. Die Ausführungen dieser Antragstellerin beziehen sich im Folgenden im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 12.8.2006 - 3 N 03/06 -), das den Dienstleistungsexport aus dem Studiengang Humanmedizin in mehrere Studiengänge nicht anerkannt hat, weil es an der erforderlichen Abwägung der Belange der Studienbewerber dieser Studiengänge mit den Interessen der Bewerber für ein Studium der Humanmedizin gefehlt habe.

43

Der Senat folgt weiterhin - wie bereits in seinen Beschlüssen vom 25. November 2009 (2 NB 648/08 u.a.) und vom 2. Juli 2009 (2 NB 353/08 u.a.) ausgeführt - nicht der weitergehenden Auffassung einiger Antragsteller, die unter Hinweis auf die Habilitationsschrift von Haverkate "Rechtsfragen des Leistungsstaats" aus dem Jahre 1983 der Meinung sind, die Verordnungsermächtigung in Art. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (im Folgenden: StV) sei im Hinblick auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verfassungswidrig, da die Festsetzung des Curricularnormwertes durch den Gesetzgeber selbst zu erfolgen habe. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist von der gegebenen Gesetzeslage auszugehen. Für eine derart weite Ausdehnung des Gesetzesvorbehalts findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem keine tragfähige Grundlage. Danach fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, sodass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern eingeschränkt werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urt. v. 8.12.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazität können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls solange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung des Ausbildungsangebots sichergestellt ist (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 67/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Entsprechendes gilt für den von diesen Antragstellern postulierten Verstoß der Verordnungsermächtigung des Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 StV gegen Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung - NV -. Zwar hat der Staatsvertrag durch Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 200) den Rang eines Landesgesetzes erhalten, in der Sache haben die Antragsteller einen Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 NV aber nicht hinreichend dargelegt.

44

2.2.5.3

Der Einwand der Antragsteller, der Curricularnormwert (CNW) für den Studiengang Molekulare Medizin sei nicht ordnungsgemäß festgelegt, greift nicht durch, wie der Senat bereits für Beschwerdeverfahren in vorangegangenen Semestern in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 NB 353/08 u.a. - festgestellt und in seinen Beschlüssen vom 25. November 2009 - 2 NB 648/08 u.a. - (beide Humanmedizin) sowie vom 25. Februar 2010 - 2 NB 115/09 u.a. - (Tiermedizin) bekräftigt hat. Hieran ist trotz der erneuten gleichlautenden Kritik der Antragsteller festzuhalten. Die Antragsgegnerin und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur sind mit der Festlegung des CNW von 5,8 für diesen im Oktober 2003 eingeführten Studiengang in den Zielvereinbarungen 2005 bis 2008 den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO gerecht geworden, wonach das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den CNW festlegen kann, wenn - wie hier - für einen Studiengang ein solcher in der Anlage 3 zur KapVO noch nicht aufgeführt ist. Weder aus dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag und zur Änderung des NHZG vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 200) noch aus sonstigem niedersächsischen Landesrecht folgt die Verpflichtung, den CNW für den Studiengang Molekulare Medizin durch Rechtsverordnung festzusetzen.

45

Der Senat teilt weiterhin nicht die Kritik der Antragsteller, die unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 (- NC 9 S 240/09 -, [...]) der Meinung sind, aus Art. 7 Abs. 3 Satz 6 StV ergebe sich eine derartige Verpflichtung. Diese im Zusammenhang mit der Kapazitätsermittlung ausgesprochene Verpflichtung in dieser Vorschrift greift hier nicht. Sie bezieht sich nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StV nur auf die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 10). Der Studiengang Molekulare Medizin gehört nicht hierzu.

46

Der Einwand der Antragsteller, durch diese Auslegung des Staatsvertrages liefe das verfassungsrechtliche Gebot, wonach die Normwerte eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten hätten, leer, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt. Für die hier maßgebliche Frage der Form der Festsetzung von Curricularnormwerten für derartige Studiengänge findet sich indes im Staatsvertrag keine verbindliche Vorgabe. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem in das allgemeine Auswahlverfahren einbezogene Studiengänge (hier: Humanmedizin) Dienstleistungen für andere Studiengänge erbringen müssen und sich dadurch die Kapazität des ersteren Studiengangs verringert.

47

Auch aus niedersächsischem Landesrecht folgt - ebenso wie etwa nach dem Landesrecht in Bayern (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 11 f.; Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 0910567 -, [...] Langtext Rdnr. 15 ff.) - nichts anderes. Der Staatsvertrag überlässt die Wahl der Rechtsform hinsichtlich der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen den Ländern. Nach der für das Land Niedersachsen maßgeblichen Vorschrift des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene und in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogene Studiengänge zu regeln. Hiernach ist das Verfahren der Festsetzung in einer Verordnung zu regeln. Eine Verpflichtung, die Curricularnormwerte selbst hinsichtlich der zuletzt genannten Studiengänge gerade in einer Rechtsverordnung festzulegen, fehlt indes.

48

Entgegen der Ansicht der Antragsteller zwingt nicht bereits der Begriff des "Curricularnormwertes" dazu, diesen durch eine Norm, insbesondere eine Rechtsverordnung festzusetzen. Dieser Begriff lässt sich definieren als die Summe der für die Ausbildung eines Studierenden nach Studien- oder Prüfungsordnung insgesamt erforderlichen Lehraufwands (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO; Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rdnr. 1); über die Qualität des Aktes seiner Festsetzung selbst sagt er nichts aus. Der an die Stelle der früheren kapazitätsrechtlichen Bezeichnung "Richtwert" getretene Terminus "Normwert" begründet - obwohl meistens normiert - keine Normierungsverpflichtung, sondern soll lediglich die Wertungsabhängigkeit und Verbindlichkeit der festgesetzten Werte verdeutlichen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 11 m.w.N.). Auch aus §§ 1 und 2 NHZG folgt nichts anderes. In § 2 NHZG wird der Staatsvertrag für die Studienplatzvergabe nach § 1 NHZG und damit auch für örtlich beschränkte Studiengänge für entsprechend anwendbar erklärt, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Für den Studiengang Molekulare Medizin ist indes in § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG etwas anderes bestimmt.

49

Die aufgezeigte Wahlfreiheit ist in Niedersachsen durch § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO, der auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG beruht, für die in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogenen Studiengänge in der Weise umgesetzt worden, dass das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den Curricularnormwert festlegen kann, wenn - wie hier für den Studiengang Molekulare Medizin - für einen Studiengang ein Curricularnormwert in der Anlage 3 noch nicht aufgeführt ist. Eine Verpflichtung, diese Festlegung zwingend durch eine Verordnung vorzunehmen, fehlt hier indes. Dies wird auch in der von den Antragstellern vorgelegten Begründung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (Drucksache 15/3660 S. 15) deutlich, wenn dort ausgeführt wird, dass "die geltende Kapazitätsverordnung auch für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge weiterhin Anwendung finden kann".

50

Die in Niedersachsen demnach nicht auf die Rechtsform einer Rechtsverordnung beschränkte Festlegung des Curricularnormwertes ist hier in der Zielvereinbarung erfolgt. Der Vornahme einer solchen Festlegung gerade durch eine Rechtsverordnung bedarf es nach niedersächsischem Landesrecht - anders als nach §§ 5 Abs. 4 Satz 5, 11 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg - HZG - vom 15. September 2005 (GBl. 629) in der Fassung vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) in der durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Beschluss vom 12. Mai 2009 erfolgten Auslegung - daher nicht. Für einen von den Antragstellern geforderten "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 15 bis 20 v. H. ist mithin weiterhin kein Raum.

51

2.2.5.4

Der weitere Einwand der Antragstellerin zu 14., die kapazitäre Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin als quasi "passive Dienstleistungseinheit", die kein eigenes Lehrpersonal habe, sondern sich ausschließlich aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speise, scheitere an seiner fehlenden Zuordnung zu einem Studiengang/einer Lehreinheit, überzeugt ebenfalls nicht. An der Rechtmäßigkeit des Dienstleistungsexports ändert sich nichts dadurch, dass dieser Studiengang entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KapVO keiner Lehreinheit zugeordnet ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen, die den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang anbietet. Die Antragsgegnerin hat sich dahingehend eingelassen, dass der Studiengang Molekulare Medizin zu 35 v. H. von der Lehreinheit Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin, zu 37 v. H. von der Lehreinheit Klinik sowie zu 28 v. H. von den naturwissenschaftlichen Studiengängen Chemie und Physik gespeist werde. Dies würde bedeuten, dass der Studiengang Molekulare Medizin der Lehreinheit Klinik als derjenigen, die den größten Anteil liefert, zuzuordnen wäre und gerade nicht der Lehreinheit Vorklinik mit der weiteren Folge, dass die zuletzt genannte Lehreinheit gemäß § 11 KapVO nach wie vor Dienstleistungen für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin zu erbringen hätte und nicht etwa eine Anteilsquote (§ 12 KapVO) zu bilden wäre.

52

Die von der Antragsgegnerin aufgezeigte Aufteilung des Curricularnormwertes des Studiengangs Humanmedizin erscheint frei von Rechtsfehlern. Konkrete Anhaltspunkte für die von den Antragstellern mittelbar aufgestellte Vermutung, dass - ähnlich wie im Fall der Universität Ulm - bei der Antragsgegnerin zahlreiche der in die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin eingestellte Lehrveranstaltungen tatsächlich von anderen Lehreinheiten erbracht werden, sind nicht ersichtlich.

53

Die weiter gegen diese Aufteilung unter Hinweis auf die Verhältnisse an der Universität Ulm vorgebrachten Bedenken der Antragstellerin zu 14. mit den Einwänden, es sei statt eines auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallenden Anteilswertes von 2,0050 unter Herausrechnung von 27 SWS Vorlesungen und eines Curricularanteils von 0,15 ein solcher von 1,855 anzusetzen, und der Curricularanteil von 0,3 für die Bachelor-Arbeit sowie überhaupt der Gesamtumfang einer derartigen "Luxusausbildung" seien nicht gerechtfertigt, sind im Rahmen des Überprüfungsmaßstabes eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat dem überzeugend entgegengehalten, sie habe ausgehend von dem von ihr aufgestellten Studiengangskonzept die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin entsprechend ihrer Beteiligung an der Ausbildung in dem Studiengang Molekulare Medizin in die Berechnung eingestellt.

54

2.2.5.5

Entgegen der Forderung der Antragstellerin zu 14. ist die Schwundquote in diesen drei Exportstudiengängen nicht zu korrigieren.

55

Die Antragsgegnerin und nunmehr auch das Verwaltungsgericht haben unter Einbeziehung der Zahlen des Sommersemesters 2008 aktuelle Schwundberechnungen dieser drei Exportstudiengänge vorgelegt und dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht einzelne, den Wert 1 übersteigende semesterliche Übergangsquoten in Ansatz gebracht. Lediglich das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit, darf nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein "positiver Schwund" nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (Senat, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -; Beschl. v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. - m.w.N.). Der von der Antragstellerin zu 14. vertretenen und der frühren Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss des seinerzeitigen Berichterstatters des Senats vom 28. April 2003 - 2 NB 69/03 u.a. - zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung ist der Senat nicht gefolgt.

56

Daher sind die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Schwundquoten von 0,9751 (Molekulare Medizin), 0,8850 (Molekulare Biologie) und 0,8780 (Neurowissenschaften) zugrunde zu legen. Dies führt zu einem halbjährlichen Dienstleistungsbedarf von 19,5507 LVS (20 x 2,0050 x 0,9751 : 2) für den Studiengang Molekulare Medizin, von 4,7135 LVS (20 x 0,5326 x 0,8850 : 2) für den Studiengang Molekularbiologie und von 3,4408 LVS (20 x 0,3916 x 0,8780 : 2) für den Studiengang Neurowissenschaften.

57

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin zu 14. gegen das von dem Verwaltungsgericht akzeptierte Zahlenwerk, auf dem dieSchwundberechnung der drei neuen Exportstudiengänge beruht. Nicht nachzuvollziehen seien die Erhöhungen der Belegungszahlen in dem 2. Fachsemester gegenüber dem 1. Fachsemester in dem Studiengang Molekulare Medizin und die Belegungszahlen in dem Studiengang Molekulare Biologie. Dieser Kritik an den den Schwundberechnungen zugrunde gelegten Zahlen hat die Antragsgegnerin überzeugend entgegen gehalten, dass die Studierendenzahlen der offiziellen Studierendenstatistik (vgl. herzu Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO Anm. 5) entnommen worden seien und dass insbesondere eine Zunahme der Studierenden von einem Semester zum anderen und die Abweichung von den festgesetzten Zulassungszahlen dadurch erklärbar sei, dass zunächst beurlaubte Studierende ihr Studium wieder aufgenommen hätten. Der Senat sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.

58

Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der (bereinigte) halbjährliche Dienstleistungsbedarf für die vier genannten Studiengänge mithin insgesamt 64,6819 LVS (36,9769 + 19,5507 + 4,7135 + 3,4408) und das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin daher im Ergebnis 357,3181 LVS ( 422 - 64,6819) betragen.

59

2.2.6

Entgegen der Ansicht der Antragsteller muss die Aufteilung des Curricularnormwertes von 8,2 in dem Studiengang Humanmedizin auf die Lehreinheiten Vorklinik und Klinik nicht durch eine Rechtsnorm in Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erfolgen. Zwar sind nach Art. 7 Abs. 3 Satz 6 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 9 StV die für den Ausbildungsaufwand maßgeblichen studiengangsspezifischen Normwerte von in das zentrale Vergabeverfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge durch Rechtsverordnung festzusetzen, was für den Studiengang (Human-)Medizin gemäß Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO auch geschehen ist, ohne dass sich an der Untergliederung dieses Studiengangs etwas ändert. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO wird der Studiengang Humanmedizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Dass dadurch auch der Curricularnormwert gerade durch eine Rechtsnorm aufgeteilt werden müsse, ist aber weder im Staatsvertrag noch im Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 2007 und auch nicht in der Kapazitätsverordnung vorgegeben. Die Bildung von Curricularanteilen stellt sich demnach nicht als Normsetzungsakt, sondern als eine bloße Vorbereitungshandlung für die Festsetzung der Zulassungszahlen dar. Diese Bildung richtet sich nach der Fächer- und Organisationsstruktur sowie den curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule (so auch Hessischer VGH, Beschl. v. 24.9.2009 - 10 B 1142/09. MM.WB -, [...] Langtext Rdnr. 12 m.w.N.).

60

2.2.7

Die Lehrnachfrage ist mit dem Verwaltungsgericht mit einem Curricularanteil von 1,7077 anzunehmen.

61

2.2.7.1

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u.a. - seine bisherige Rechtsprechung zu der im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage in Ansatz gebrachten Gruppengröße für Vorlesungen g = 250 (vgl. Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) aufgegeben hat und hierfür nunmehr wieder einen Wert von g = 180 zugrunde legt (vgl. zuletzt Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -). Dieser Wert ist von den Antragstellern nicht angegriffen worden.

62

2.2.7.2

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht - wie im Wintersemester 2006/2007 (s. Beschl. v. 15.1.2007 - 8 C 704/06 u.a. -) und anders als etwa im Sommersemester 2007 - den Curricularanteil für die drei VorlesungenEinführung in die Klinische Medizin I, II undIV entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu Recht halbiert, sodass die hierauf bezogenen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Antragserwiderungen nicht "kompensatorisch" zu ihren Gunsten durchschlagen. In dem das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Beschluss vom 21.12.2007 (- 2 NB 303/07 u.a. -, S. 18 f. BU unter Ziffer 2.11) hat der Senat in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen und der jetzigen Sichtweise des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dieser Wert müsse jeweils halbiert werden. Im Einzelnen hat er hierzu Folgendes angeführt:

"Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (anders als in dem Folgebeschluss vom 1. Juni 2007 - 8 C 23/07 u.a. - für das Sommersemester 2007 - dort S. 43 f. BU) im Rahmen der Berechnung des Curricularanteilwertes von 1,6591 den auf die drei genannten Vorlesungen entfallenden Wert von jeweils 0,0040 halbiert und daher mit jeweils 0,0020 in Ansatz gebracht, da diese durch Lehrpersonen aus den Lehreinheiten Vorklinik und Klinik gemeinsam angeboten würden.

Hiergegen wendet die Antragsgegnerin - unter Vorlage einer dienstlichen Erklärung des Leiters des Geschäftsbereichs Lehre des Ressorts Forschung und Lehre des Bereiches Humanmedizin der Antragsgegnerin, Prof. Dr. med. Haders, vom 15. Februar 2007 und eines Beispielstundenplans - zu Unrecht ein, diese drei Vorlesungen würden zwar gemeinsam von jeweils einer Lehrperson aus den Lehreinheiten Klinik und Vorklinik betreut, ein konzeptionelles Essential sei bei diesen Vorlesungen aber, dass jeweils beide Dozenten durchgehend an den Veranstaltungen teilnähmen und sie bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam gestalteten. Der Dozent der Vorklinik stelle die theoretischen Hintergründe auf dem Kenntnisniveau der Studierenden dar; diese Ausführungen würden von dem Dozenten der Klinik anhand des vorgestellten Patientenfalles ergänzt. Aus diesen Ausführungen der Antragsgegnerin wird deutlich, dass beide Lehrpersonen sich jeweils gegenseitig unterstützen und ergänzen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 u.a. -, a.a.O.) festgestellt, dass dort, wo sich die Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der die Ausbildungsinhalte verzahnenden Seminare der Dienstleistungen klinischer Lehreinheiten bedient, Korrekturen bei der Ermittlung der jeweiligen Ausbildungsanteile geboten sind. Gleiches gilt für die hier verzahnten Vorlesungen. Der Ausbildungsaufwand der genannten Vorlesungen ist mithin zwischen den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinische Medizin im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen. Damit ist die Lehrnachfrage im Bereich der Vorlesungen mit dem Anteilswert 0,1260 und der Curricularanteil mithin mit insgesamt 1,6591 wie von dem Verwaltungsgericht angenommen anzusetzen."

63

Auch hieran hält der Senat - wie zuletzt für das Wintersemester 2008/2009 (vgl. Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -) - fest.

64

2.2.7.3

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin zu 14. gegen die Anrechnung der Seminare mit dem Anteilswert 0,6000 im Ergebnis; sie erstrebt, den Curricularanteil für die Seminare mit klinischen Bezügen mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 statt 1 in Ansatz zu bringen und den Anrechnungsfaktor f = 1 zu reduzieren.

65

Zu Unrecht verweist diese Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - und zuletzt Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -), wonach im Rahmen des Curricularanteilwertes der auf die drei Vorlesungen entfallende Wert - von hier jeweils 0,0056 - zu halbieren ist. Hintergrund hierfür ist, dass diese drei Vorlesungen durch Lehrpersonen aus den Lehreinheiten Vorklinik und Klinik gemeinsam angeboten werden, beide Lehrpersonen durchgehend anwesend sind und sich jeweils gegenseitig unterstützen und ergänzen. Nach glaubhafter Darstellung der Antragsgegnerin, die zum Beleg ihre "Grundsätze für die Durchführung der interdisziplinären Lehrveranstaltung" für diesen Bereich vom Oktober 2004 vorgelegt hat, verhält es sich bei den Seminaren indes anders. Die Verantwortung in der Organisation und Durchführung der Seminare liegt hiernach ausschließlich bei der Lehreinheit Vorklinik. Die Seminare werden danach auch ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt. Der von der Antragstellerin zu 14. angeführte klinische Bezug der Seminare, der nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO gefordert wird, besteht nach Aussage der Antragsgegnerin darin, dass in den Seminaren lediglich auf die Patientenvorstellungen Bezug genommen wird, die in der dem Modul zugeordneten Einführungsvorlesungen in die klinische Medizin I, II und IV stattfinden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin zu 14. vermutet - entgegen dieser Aussage der Antragsgegnerin "erhebliche Teile der Seminare mit dem Titel Einführung in die klinische Medizin I, II und IV von Klinikern erbracht" würden, sind nicht ersichtlich. Dass die genannte Bezugnahme auf die Patientenvorstellungen ohne direkte Beteiligung von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinik den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO nicht genügt, ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift setzt nach der von dieser Antragstellerin angeführten Rechtsprechung die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer nicht zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter voraus (Bayerischer VGH, Beschl. v. 8.7.2004 - 7 CE 04.10017 -).

66

Entgegen der Forderung der Antragstellerin zu 14. ist auch der für die Berechnung des Curricularanteils maßgebliche Anrechnungsfaktor von f = 1 ist nicht zu reduzieren. Diese Höhe des Anrechnungsfaktors ist durch § 13 Abs. 1 Satz 1 LVVO 2007 in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage normativ bestimmt, sodass es in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres möglich ist, von dieser normativen Vorgabe abzuweichen. Hinzu kommt, dass eine derartige Abweichung auch nicht gerechtfertigt erscheint. Selbst wenn die Annahme der Antragstellerin zu 14., aufgrund der Durchführung mehrerer inhaltlich gleichgelagerter Seminare durch ein und denselben Dozenten reduziere sich dessen Vorbereitungsaufwand, vom Ansatz her zutreffend sein sollte, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Vorbereitungszeit, die in den Faktor f = 1 eingeflossen ist, einen bundesweit gemittelten Durchschnitt des Lehraufwands widerspiegelt und in diese Schnittbildung zum einen die Erkenntnis eingeflossen ist, dass die erstmalige Vorbereitung einer Seminarstunde weit mehr als eine Stunde erfordert; zum anderen sind die Betreuungsleistungen, die sich durch Gespräche und Nacharbeiten mit Studierenden sowie durch die Erstellung und Aktualisierung von Materialien ergeben, ebenfalls in Ansatz zu bringen.

67

2.2.8

Im Ergebnis ist die Lehrnachfrage somit mit einem Curricularanteil von 1,7077 in Ansatz zu bringen, sodass die Kapazität - bereinigt um den (hinsichtlich der Zahlen des Sommersemesters 2008) aktualisierten Schwundfaktor in den ersten vier Fachsemestern von 1,1092 - von dem Verwaltungsgericht zutreffend auf im Ergebnis 73 Teilstudienplätze festgesetzt worden ist.

68

Die von dem Verwaltungsgericht angenommene halbjährliche Aufnahmekapazität der Teilstudienplätze von 66,2393 ist mit demaktualisierten Schwundfaktor von 1,1092 zu vervielfältigen.

69

Soweit die Antragsteller zu 12. und 13. das Zahlenwerk der Schwundberechnung in Frage stellen und auf ihrer Ansicht nach uncharakteristische Steigerungen der Zulassungszahlen für mehrere Semester hinweisen, wobei sie insbesondere eine mögliche Falschbehandlung der sogenannten "Gerichtsmediziner" bei der Schwundquotenberechnung monieren, gehen diese Einwände ins Leere. Die Antragsgegnerin hat angeführt, die Schwundberechnung beruhe auf ihrer offiziellen Studierendenstatistik, in die auch die "Gerichtsmediziner" Eingang fänden. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach in die Schwundberechnung sowohl die endgültig als auch die vorläufig zugelassenen Studienplatzbewerber aufzunehmen sind, die sich aus der Studierendenstatistik ergeben (Senat, Beschl. v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. - m.w.N.).

70

3.

Im Ergebnis ergeben sich für die verbliebenen Beschwerdeverfahren folgende Konsequenzen: Da die Antragsgegnerin nach dem oben Gesagten im 1. Fachsemester im Ergebnis 84 Bewerber auf Teilstudienplätzen zugelassen hat, stehen keine weiteren Teilstudienplätze zur Verfügung.