Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2014, Az.: 2 NB 370/13

Nachbesetzung von freiwerdenden Studienplätzen durch die Hochschule nach Beginn der Vorlesungen; Schwundtabelle nach dem sog. Hamburger Modell als repräsentatives Bleibeverhalten der Studierenden

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2014
Aktenzeichen
2 NB 370/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0801.2NB370.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 30.10.2013 - AZ: 8 C 881/13

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2014, 853

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, ob nach Beginn der Vorlesungen freiwerdende Studienplätze durch die Hochschule nachzubesetzen sind oder diese kapazitätsrechtlich als besetzt angesehen werden können.

  2. 2.

    Die Schwundtabelle nach dem sogen. Hamburger Modell soll ein repräsentatives Bleibeverhalten der Studierenden widerspiegeln. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die in sie eingestellten Zahlen historisch exakt die Anzahl der eingeschriebenen Studierenden widerspiegeln oder ob sämtliche erfassten Studierenden zu Recht zugelassen waren.

  3. 3.

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Hochschule bei der Ermittlung des Schwundes die nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden (sogen. Gerichtsmediziner) berücksichtigt.

  4. 4.

    Eine nachträgliche Korrektur der Schwundtabelle ist zulässig, wenn die in sie eingestellten Zahlen eine atypische Entwicklung widerspiegeln, die nicht repräsentativ für das Bleibeverhalten der Studierenden ist. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig zugelassene Studierende nachfolgend aufgrund einer gegenläufigen obergerichtlichen Entscheidung exmatrikuliert werden.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 30. Oktober 2013 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch Beschlüsse vom 30. Oktober 2013, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin im Wege von einstweiligen Anordnungen zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/14 zuzulassen, abgelehnt. Dabei hat es für das Bewerbungssemester eine Aufnahmekapazität von 43 Studienplätzen - das ist ein Studienplatz mehr, als durch die ZZ-VO 2013/14 v. 10. Juni 2013, Nds. GVBl. S. 136, festgesetzt worden ist - errechnet. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin in erster Instanz hat sie im 1. Fachsemester insgesamt 43 Studierende immatrikuliert. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Gegen diese Entscheidungen richten sich die von den Antragstellern erhobenen Beschwerden, mit denen sie ihr Ziel der vorläufigen Zulassung weiter verfolgen.

Die Beschwerden sind unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, ist davon auszugehen, dass die Studienplatzkapazität bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/14 ausgeschöpft ist und keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.

1. Bei der Antragsgegnerin stehen keine Studienplätze innerhalb der nach den Festsetzungen der ZZ-VO 2013/2014 für das 1. Fachsemester maßgeblichen Zulassungszahl (42) zur Verfügung; darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität (43) an Studienplätzen ausgeschöpft. Die Antragsteller machen geltend, es gebe noch unbesetzte Studienplätze, weil die Antragsgegnerin die zu vergebenden "innerkapazitären" Studienplätze bzw. jedenfalls den darüber hinausgehenden vom Verwaltungsgericht ermittelten weiteren Studienplatz nicht ordnungsgemäß besetzt habe. Sie rügen, die Antragsgegnerin habe bei der Besetzung Beurlaubte bzw. Exmatrikulierte zu Unrecht als kapazitätsdeckend gezählt. Das ist jedoch nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung dargelegt, dass bei ihr im ersten Fachsemester - entgegen ihrem erstinstanzlichen Vorbringen - 44 Studierende immatrikuliert gewesen seien und eine entsprechende Liste vorgelegt. Die Liste enthält Angaben zu 47 Studierenden; die Antragsgegnerin hat erläutert, dass sie die beiden beurlaubten Studierenden (Nrn. 6 und 37) nicht mitgezählt habe. Gleiches gelte für den Exmatrikulierten unter Nr. 47. Zu dem "Neueinschreiber" unter Nr. 11, der eine ungewöhnlich niedrige Matrikelnummer aufweist und für den als Immatrikulationsdatum der 19. Mai 2006 angegeben ist, hat sie erläutert, dass die hinter diesen Daten stehende Studierende zwischen dem Sommersemester 2006 und dem Wintersemester 2011/2012 bei ihr im Studiengang Medizin immatrikuliert gewesen sei. Die Studierende habe dieses Studium zum 21. November 2011 beendet. Im Wintersemester 2013/2014 sei der Studierenden von der Stiftung für Hochschulzulassung ein Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zugewiesen worden; bei ihrer Immatrikulation habe sie ihre frühere Matrikelnummer erhalten. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Studierende im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich im ersten Fachsemester Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin eingeschrieben war. Einen Antrag auf Höherstufung - wie von den Antragstellern gemutmaßt - hat diese Studierende nicht gestellt.

Angesichts dessen bestehen keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin zu Recht von 44 immatrikulierten Studierenden ausgeht. Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob sich Studierende "frühzeitig im Wintersemester 2013/14 mit Wirkung zum 28. Februar 2014 oder 31. März 2014 exmatrikuliert haben", kommt es aus Sicht des Senats nicht an. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsgegnerin in ihrer Praxis beizupflichten ist, dass sie Studienplätze, die nach Beginn der Lehrveranstaltungen frei werden, als kapazitätswirksam besetzt ansieht (vgl. hierzu auch: Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, [...] Rdnr. 11, OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8. 2008 - 3 Nc 141/07 -, [...] Rdnr. 9, vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, [...] Rdnrn. 4 ff.), diese also nicht mehr nachbesetzt (vgl. § 5 Abs. 2 a.F. bzw. 9 Abs. 2 n.F. der Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule zur Vergabe von Studienplätzen im Studiengang "Medizin" mit dem Abschluss Staatsexamen der Georg-August-Universität Göttingen). Denn diese Handhabung ist mangels genauerer zeitlicher Vorgaben in § 10 VergabeVO-Stifung (vgl. insbesondere Abs. 12) jedenfalls bei Exmatrikulationen vertretbar, die erst zum Ende des Semesters - d.h. hier zum 28. Februar 2014 oder zum 31. März 2014 - erfolgen.

2. Der Senat teilt - wie bereits zuletzt in seinem das Sommersemester 2013 betreffenden Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 2 NB 213/13 u.a. -, [...] Rdnr. 5 - die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Dathe auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO wegen der befristeten Beschäftigung zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation trotz der inzwischen langjährigen Beschäftigungsdauer nur höchstens vier LVS - konkret aufgrund der reduzierten Stelle 3 LVS - beträgt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass jedenfalls hinsichtlich länger als insgesamt 10 Jahre laufender befristeter Verträge eine gesteigerte Darlegungslast der Antragsgegnerin bestehe. Sie habe plausibel zu machen, weshalb diese Mitarbeiter nicht auf unbefristete Stellen übernommen werden. Für den bereits seit mehr als 10 Jahren beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter C. genüge die vorgelegte Erklärung des Vorgesetzten dieses Mitarbeiters vom 16. September 2013 diesen Anforderungen.

Der Senat hält die Erklärung des Vorgesetzten des C. ebenfalls für ausreichend. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass das Ziel der Arbeiten von C. weiterhin die Habilitation ist, und dass sich auf diesem Weg diverse Schwierigkeiten ergeben haben und laufend ergeben, die zu Verzögerungen führen. Ursächlich sind danach sowohl die komplexe Aufgabenstellung und Interdisziplinarität der Arbeit sowie der Umstand, dass C. im Wesentlichen allein arbeiten muss, als auch die Redaktionszeiten der Zeitschriften, in denen die einzelnen Bestandteile der Arbeit mit dem Ziel einer sogenannten "kumulativen Habilitation" veröffentlich worden sind bzw. werden. Diese Angaben vermögen auch aus Sicht des Senats für den hier in Streit stehenden Zeitraum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO noch zu belegen.

Dies gilt auch angesichts der Einwände der Antragsteller. Sie machen anhand einer Rückschau auf frühere Senatsbeschlüsse und dienstliche Erklärungen des Vorgesetzten des C. geltend, es könne danach nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dieser sein Qualifikationsziel der Habilitation noch - wie vom Senat zuletzt ausgeführt - "in absehbarer Zeit" erreichen werde. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Der Senat hat aufgrund der vorliegenden dienstlichen Erklärung(en) des Vorgesetzten des C. keine Zweifel daran, dass dessen Habilitationsabsicht weiterhin besteht. Es gibt außerdem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Ziel der Habilitation nicht mehr realisieren lässt, diesem Ziel also Hindernisse entgegenstehen, die sich dauerhaft nicht aus dem Weg räumen lassen. So geht beispielsweise aus den dienstlichen Erklärungen hervor, dass sich vor allem aufgrund der Ausgestaltung der Habilitation als "kumulative" Habilitation Verzögerungen ergeben; es wird aber in Erwägung gezogen, bei Scheitern dieses Vorhabens die Arbeiten zusammengefasst als "klassische" Habilitation einzureichen. Dass die Arbeiten des C. keine Fortschritte machen, lässt sich den dienstlichen Erklärungen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnehmen (vgl. etwa die Hinweise auf Veröffentlichungen und die Zusammenarbeit mit D.). Nur ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die dem Senat in den Beschwerdeverfahren betreffend das Sommersemester 2014 vorgelegte - und den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannte - Zusammenstellung der Veröffentlichungen des C. hingewiesen. Auch daraus ist ersichtlich, dass C. sein Ziel weiter verfolgt und das Projekt jedenfalls nicht ruht. Vor diesem Hintergrund hat sich der Senat auch nicht veranlasst gesehen, die von den Antragstellern geforderten dienstlichen Erklärungen des Vorgesetzten des C. vom 13. September 2010 und aus dem Wintersemester 2009/10 beizuziehen.

Letztlich stellt sich der "Fall C." für den Senat als besonderer Einzelfall dar, in dem das Ziel der Habilitation aus unterschiedlichen Gründen nur sehr langfristig verwirklicht werden kann. Solche (Einzel-)Fälle sind im Grundsatz angesichts der Vielgestaltigkeit wissenschaftlicher Tätigkeit hinzunehmen. Schon im eigenen Interesse sollte die Antragsgegnerin allerdings für den nachfolgenden Berechnungszeitraum dienstliche Erklärungen vorlegen, die nicht lediglich weite Passagen der vorausgehenden dienstlichen Erklärungen wiederholen, sondern sich konkret und substantiiert zu den Fortschritten des Habilitationsprojekts und zeitlichen Perspektiven verhalten. Denn es ist zumindest naheliegend, mit zunehmendem zeitlichem Verbleib des C. in der befristeten Tätigkeit auch zunehmende Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO zu stellen.

Der Senat hatte bislang nicht darüber zu entscheiden (und sieht hier noch keinen Anlass, dies zu tun), ob es nach Verbleiben über einen ganz erheblichen Zeitraum in einem befristeten Dienstverhältnis allein aufgrund des zeitlichen Elements gerechtfertigt sein kann, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO nicht mehr zu bejahen, eine "Weiterqualifikation" also nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als abgeschlossen betrachtet werden muss, unabhängig davon, ob das Ziel (irgendwann) noch erreichbar wäre. Dafür spricht sicherlich - und dies ist den Antragstellern zuzugeben - dass es einem Außenstehenden nur sehr schwer vermittelbar ist, dass eine Phase der Weiterqualifikation, die regelmäßig dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nur eine zeitlich begrenzte Phase des Berufslebens einnimmt und in einer weitergehenden Tätigkeit mündet, deutlich mehr - so bei C. - als ein Jahrzehnt andauert. Dagegen spricht, dass eine rein zeitliche Begrenzung relativ willkürlich erscheint und möglicherweise den vielfältigen Gestaltungen wissenschaftlicher Weiterqualifikationsmöglichkeiten nicht gerecht wird. Überdies kann Missbrauch ("Scheinverträgen") durch gesteigerte Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO Rechnung getragen werden.

3. Zu Recht fordern die Antragsteller, dass der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte CAp in Höhe von 6,1962 deshalb zu korrigieren sei, weil die Lehrveranstaltung (Vorlesung) "Zoologie für Mediziner" (Curricularanteil von 0,0888) nur zweistündig alle 14 Tage stattfinde, sodass sich bei einer Gruppengröße von g = 45 ein niedrigerer Curricularanteil errechne. Der Senat legt seiner Entscheidung den von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung als zutreffend benannten Curricularanteil von 0,04762 (ermittelt auf der Grundlage von 30 Vorlesungsstunden und daher 2,1429 Semesterwochenstunden) zugrunde. Die Antragsteller, die ursprünglich eine Reduktion auf 0,0444 gefordert hatten, sind dem nicht mehr entgegen getreten. Hiervon geht im Übrigen auch das Verwaltungsgericht in seinem das Sommersemester 2014 betreffenden Beschluss vom 29. April 2014 - 8 C 1/14 u.a. -, S. 20 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, aus. Der CAp beträgt danach 6,1550.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist diese Vorlesung bei der Bestimmung des CAp nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Die Antragsteller meinen, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Pflichtveranstaltung, sondern um eine freiwillige Leistung der Lehreinheit Zahnmedizin (des Zentrums ZMK) handle, die curriular nicht zu berücksichtigen sei. Diese Veranstaltung sei nicht in der Studienordnung aufgeführt. Sie werde außerdem jedenfalls nicht im vollen Umfang von Lehrenden der Lehreinheit Zahnmedizin abgehalten. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, warum die Vorlesung nicht - kapazitätsgünstig - gemeinsam für Studierende der Zahn- und der Humanmedizin erbracht werde.

Die Vorlesung "Zoologie für Zahnmediziner" ist keine freiwillige Leistung des Zentrums ZMK. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ZAppO umfasst die naturwissenschaftliche Vorprüfung u.a. das Fach Zoologie. Dass nach Satz 2 dieser Vorschrift an die Stelle dieses Prüfungsfachs auch das Fach Biologie treten kann, bedeutet nicht, dass Lehrveranstaltungen im Fach Zoologie "freiwillige Leistungen" in dem Sinne sind, dass sie curricular nicht zu berücksichtigen wären. Gleiches ergibt sich aus § 19 Abs. 3 ZAppO, wonach der Studierende bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung nachweisen muss, dass er während eines Semesters eine Vorlesung in Zoologie oder Biologie gehört hat. Der Studienordnung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nichts anderes zu entnehmen. In der von den Antragstellern zitierten Regelung des § 1 Abs. 3 a) der Anlage zur Studienordnung geht es nur um die sogenannten "scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen". Dass die Vorlesung Zoologie für Zahnmediziner hier nicht aufgeführt ist, folgt daraus, dass es sich hierbei lediglich um eine nachweispflichtige Vorlesung handelt (vgl. zur Systematik § 5 Abs. 2 der Studienordnung; vgl. außerdem § 5 Abs. 4 der Studienordnung).

Die Behauptung, dass die Vorlesung von Lehrenden erbracht wird, die nicht dem Zentrum ZMK zuzuordnen sind, ist von den Antragstellern nicht näher substantiiert worden. Der Senat geht dieser Behauptung deshalb nicht weiter nach. Dass die Vorlesung von der Antragstellerin nicht als gemeinsame Vorlesung angeboten wird, begegnet, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 22.2.2013 - 2 NB 388/12 -, [...] Rdnr. 7 ff.), keinen rechtlichen Bedenken. Diese Entscheidung ist von der Organisationshoheit der Antragsgegnerin gedeckt; sie ist jedenfalls, wie auch die von den Antragstellern beispielhaft benannte mögliche Begründung zeigt, nicht erkennbar sachwidrig. Es liegt vielmehr nahe, dass eine Vorlesung besser auf die fachlichen Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten werden kann, wenn sie sich nur an Zahnmediziner richtet.

4. Im Ergebnis wirkt es sich jedoch nicht aus, dass die zu erbringende Lehrleistung von 6,1962 auf 6,1550 herabzusetzen ist. Zwar ergeben sich bei einer vom Zentrum ZMK zu erbringenden Lehrleistung in Höhe von 6,1550 unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht ermittelten Lehrveranstaltungsstunden nunmehr 76,8934 (anstelle von 76,3821) Studienplätze vor Schwund (236,6395 LVS x 2 : 6,1550 = 76,8934). Bei Anwendung des vom Verwaltungsgericht ermittelten und auch von der Antragsgegnerin in ihre Kapazitätsberechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktors (1,1253) wären damit letztlich anstelle von 86 (76,3821x1,1253 = 85,9528) Studienplätzen 87 (76,8934x1,1253 = 86,5281) Studienplätze zu besetzen.

a) Der Berechnung ist aber - wie von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres kompensatorischen Vorbringens geltend gemacht - ein niedrigerer Schwundausgleichsfaktor zugrunde zu legen.

aa) Die Antragsgegnerin hatte in ihre Kapazitätsberechnung bei der Ermittlung des Schwundausgleichs die ihr vorliegenden Zahlen bis einschließlich zum Wintersemester 2012/2013 eingestellt; der Schwundausgleichsfaktor belief sich danach auf 1,0993. Die Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht übermittelten Zahlen für das Sommersemester 2013 führten zu einer deutlichen Erhöhung dieses Faktors auf 1,253. Dabei hatte es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Schwundtabelle - wie von der Antragsgegnerin gefordert - um die Studierenden zu bereinigen, die aufgrund verwaltungsgerichtlicher einstweiliger Anordnungen im Wintersemester 2011/12 und im Sommersemester 2012 vorläufig zugelassen worden waren (sogen. Gerichtsmediziner), deren Anspruch auf vorläufige Zulassung aber vom beschließenden Senat nachfolgend nicht bestätigt worden war.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

"Die Kammer bleibt mit der Verwendung dieser Zahlen der tatsächlich Immatrikulierten (ohne nachträgliche händische Korrektur) bei dem in Niedersachsen angewandten System. Mit dem Nds. OVG (vgl. zuletzt Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 u.a. - S. 13. f.) sind sämtliche "Gerichtsmediziner" in die Schwundberechnung einzustellen, was zwar die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Obergerichte für Bayern und Baden-Württemberg, die eine grundsätzlich abweichende Berechnungssystematik anwenden, anders sehen. Für die Kammer ergibt sich jedoch kein Grund, von dem bisher in Niedersachsen angewandten System abzuweichen (vgl. zur Systematik auch Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, S. 17 f., zu Humanmedizin). Dabei ändert auch die spätere abweichende obergerichtliche Bestimmung der Kapazität nichts an der Verwendung dieser Zahlen, denn bei der Antragsgegnerin waren während der Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung tatsächlich so viele Studierende eingeschrieben, wie die hier zu verwendende Tabelle ausweist. Der vorliegend daraus folgende, für die Kohorten des Studienjahres 2011/2012 nach jeweils zwei Fachsemestern durch die deutlich niedrigeren Festsetzungen der Kapazität durch das Nds. OVG in den eingangs genannten Entscheidungen eingetretene Schwund aufgrund der Beendigung der vorläufigen Immatrikulationen ist somit systembedingt hinzunehmen."

bb) Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Schwundtabelle - wird sie, wie hier geschehen, um die Zahlen des Sommersemesters 2013 ergänzt - zu "bereinigen" ist.

(1) Als Ausgangspunkt der Beantwortung dieser zwischen den Beteiligten streitigen Frage ist zu vergegenwärtigen, dass der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors eine Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegt, die - wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Rechtliche Grundlage dieser Entscheidung ist § 16 KapVO, wonach die Aufnahmekapazität zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (vgl. Senat, Beschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 -, [...] Rdnr. 11). Es ist also beispielsweise nicht Sache des Gerichts, eine neue, auf einer anderen Methodik beruhende Schwundberechnung durchzuführen, nur weil es diese Methodik für aussagekräftiger hält.

Hervorzuheben ist auch, dass die - auch von der Antragsgegnerin verwendete - Schwundtabelle nach dem sogen. Hamburger Modell keinen dokumentarischen Zweck erfüllt, sondern allein ein Hilfsmittel ist, eine möglichst realitätsnahe Schwundquote und auf dieser Grundlage einen möglichst exakten Schwundausgleichsfaktor zu ermitteln (vgl. zum Fiktionscharakter der Schwundtabelle auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184 und [...] Rdnr. 9 ff.). Sie soll ein repräsentatives Bleibeverhalten der Studierenden widerspiegeln. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die in sie eingestellten Zahlen historisch exakt die Anzahl der eingeschriebenen Studierenden widerspiegeln oder ob sämtliche erfassten Studierenden zu Recht zugelassen waren. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erforderlich, dass die in die Schwundtabelle eingestellten Zahlen eine historische Kontinuität gewährleisten; vielmehr sind Konstellationen denkbar, in denen früher verwendete Zahlen im Rahmen einer neuen Prognoseentscheidung einer Korrektur zugänglich sind.

(2) Auf dieser Grundlage ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die nur vorläufig zugelassenen Studierenden in der Schwundtabelle berücksichtigt hat. Der Senat hat in der Vergangenheit stets hervorgehoben, dass die Studierenden, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung einen nur vorläufigen Studienplatz erhalten haben, bei der Schwundberechnung nicht außen vor gelassen werden müssen, sondern es keinen Bedenken unterliege, wenn die Hochschule die in die Schwundtabelle eingestellten Zahlen den offiziellen Studierendenstatistiken entnehme, in denen auch die vorläufig zugelassenen Studierenden enthalten seien (Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, [...] Rdnr. 30, v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 u.a. -, [...] Rdnr. 84, u.v. 2.7.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat sich dagegen bisher nicht ausdrücklich mit der hier interessierenden Frage zu befassen hatte, wie zu verfahren ist, wenn vorläufig zugelassene Studierende aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde der Hochschule gegen die Zulassung nachträglich wieder exmatrikuliert werden.

An der zuvor zitierten Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest. Die Erfassung auch vorläufig zugelassener Studierender wird dem Anliegen der Schwundberechnung und der Bedeutung der Schwundtabelle als rechentechnisches Verfahren, welches seine Akzeptanz vornehmlich daraus gewinnt, dass es seine prognostische Aussage ohne Überlagerung durch normative Erwägungen allein an das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden knüpft, am ehesten gerecht. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht hängt die Verwertbarkeit der Bestandszahlen gerade nicht davon ab, ob die in der Statistik über den Stand des jeweils vorangegangenen Semesters hinausgehend erfassten Studierenden zu Recht zugelassen worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.7.2012 - OVG 5 NC 20.12 -, [...] Rdnr. 6). Der Sichtweise, dass vorläufig zugelassene Studierende generell aufgrund ihres ungesicherten rechtlichen Status nicht aufgenommen werden können, bzw. sie generell ein grundlegend anderes "Bleibeverhalten" zeigen als andere Studierende (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, [...] Rdnr. 109 ff. u. Beschl. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, [...] Rdnr. 24), vermag der Senat in dieser Pauschalität nicht beizutreten (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 M 250/11 -, [...] Rdnr. 12). Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise, die "Gerichtsmediziner" (zunächst) in die Berechnung einzustellen, ist daher zumindest vertretbar.

(3) Es ist auch nicht sachwidrig, wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Aufnahme von "Gerichtsmedizinern" in die Schwundtabelle eine nachträgliche Bereinigung erfordert, wenn diese aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zunächst in die Schwundtabelle aufgenommenen Studierenden nachträglich aufgrund einer gegenläufigen obergerichtlichen Entscheidung wieder exmatrikuliert werden. Eine Korrektur der Schwundtabelle muss - behält man den Sinn und Zweck der Schwundberechnung im Auge - zulässig sein, wenn die in sie eingestellten Zahlen eine atypische Entwicklung widerspiegeln, die nicht repräsentativ für das Bleibeverhalten der Studierenden ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10062 u.a. -, [...] Rdnr. 27).

Das ist hier der Fall. Das Ausscheiden eines nur vorläufig zugelassenen Studierenden aufgrund einer obergerichtlichen Entscheidung ist nicht vergleichbar mit einem der in § 16 KapVO genannten Regelfälle, denn der Studienplatz wird nicht aufgrund einer Entscheidung des Studierenden bzw. eines in seiner Sphäre liegenden Grundes aufgegeben, sondern der (vorläufige) Studienplatz wird ihm aufgrund der Gerichtsentscheidung wieder genommen. Das Ausscheiden dieser Studierenden ist nicht repräsentativ für das Bleibeverhalten der Studierenden allgemein, weil es auf besonderen Umständen beruht, deren erneuter Eintritt zukünftig nicht im Sinne des § 16 KapVO "zu erwarten" ist. Anderes mag ausnahmsweise gelten, wenn es über einen erheblichen Zeitraum in dem Geschäftsbereich einer Universität laufend zu vorläufigen Zulassungen von "Gerichtsmedizinern" kommt, die später regelmäßig wieder ausscheiden, weil ihre vorläufige Zulassung obergerichtlich nicht bestätigt wird. Das trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu.

(4) Daraus folgt, dass es jedenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Antragsgegnerin eine Bereinigung der Schwundtabelle hinsichtlich der 16 Studierenden vornehmen will, die vorläufig zugelassen worden sind und deren Status als vorläufig zugelassene Studierende erst infolge der Beschwerdeentscheidungen des Senats beendet worden ist. Das waren sämtliche im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2011/2012 vorläufig zugelassenen Studierenden (7), eine im 2. Fachsemester des Wintersemesters 2011/2012 zugelassene Studierende, sämtliche im ersten Fachsemester des Sommersemesters 2012 zugelassene Studierenden (6) und zwei der im zweiten Fachsemester des Sommersemesters 2012 zugelassenen Studierenden. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Herausrechnen auch dann sachgerecht ist, wenn die Studierenden nur deshalb nicht förmlich exmatrikuliert worden sind, weil sie für das Semester einen innerkapazitären Studienplatz erhalten haben, welches an das letzte Semester anschloss, das sie als vorläufig zugelassene Studierende absolviert hatten (das betraf aus der vorgenannten Gruppe jeweils zwei Studierende im ersten und zweiten Fachsemester des Sommersemesters 2012).

Jedenfalls nicht herauszurechnen ist dagegen die im vierten Fachsemester des Wintersemesters 2011/2012 anstelle von Herrn E. vorläufig zugelassene Studierende, da sie bei der Antragsgegnerin aufgrund der besonderen Umstände zwar als vorläufig zugelassen geführt, aber von einer Exmatrikulation abgesehen wird.

Ebenfalls nicht herauszurechnen sind diejenigen vorläufig Zugelassenen, deren Status als vorläufig zugelassene Studierende nicht erst aufgrund der Entscheidung des Senats, sondern aus eigenem Entschluss zu einem vorherigen Zeitpunkt beendet wurde (Exmatrikulation = 6 Studierende). Der Senat sieht derzeit keinen Grund, warum deren Bleibeverhalten nicht repräsentativ - und nur darauf kommt es an - sein sollte.

Offenbleiben kann dagegen - wie die nachfolgende Alternativberechnung zeigt -, ob es sachgerecht ist, auch Studierende herauszurechnen, die während ihrer vorläufigen Zulassung bei der Antragsgegnerin einen innerkapazitären Platz für ein Semester erhalten haben, das sie ansonsten noch im Rahmen ihrer vorläufigen Zulassung hätten absolvieren können (ein im 2. Fachsemester des Sommersemesters 2012 vorläufig zugelassener Studierender).

Werden zunächst nur die 16 Studierenden herausgerechnet, die aufgrund der Beschlüsse des Senats exmatrikuliert worden sind bzw. nur deshalb nicht exmatrikuliert worden sind, weil sie in dem Nachfolgesemester einen innerkapazitären Platz erhalten haben, ergibt sich folgendes Bild:

WiS 09/10SoS 10WiS 10/11SoS 11WiS 11/12SoS 12WiS 12/13SoS 13ÜQ (q)KapA (r)
1. FS4544434351 - 7 = 4450 - 6 = 4444450,95111
2. FS4545444242 -1= 4148 - 7 -2 = 3946 - 6 = 40411,00000,9511
3. FS464444434243 -1 = 4242 - 2 = 40410,99330,9511
4. FS47464342434241420,98350,9447
5. FS46474642404340410,97690,9291
6. FS47464646394043371,00320,9076
7. FS40444647464042430,97700,9105
8. FS41404445454437430,95600,8895
9. FS41383840414444380,96500,8503
10. FS36373737384143430,8205
Mittelwert (S)0,9154
1 : S1,0924

Wird außerdem der oben genannte Studierende, der im 2. Fachsemester des Sommersemesters 2012 vorläufig zugelassen worden ist und während seiner laufenden vorläufigen Zulassung einen innerkapazitären Platz für das Wintersemester 2012/2013 erhalten hat, für das Sommersemester 2012 herausgerechnet, ergibt sich folgendes Bild:

WiS 09/10SoS 10WiS 10/11SoS 11WiS 11/12SoS 12WiS 12/13SoS 13ÜQ (q)KapA (r)
1. FS4544434351 -7 = 4450 - 6 = 4444450,94781
2. FS4545444242 - 1 = 4148 - 7 -2 - 1 =3846 - 6 = 40411,0030,9478
3. FS464444434243 - 1 = 4242 - 2 = 40410,99330,9509
4. FS47464342434241420,98350,9445
5. FS46474642404340410,97690,9289
6. FS47464646394043371,00320,9074
7. FS40444647464042430,97700,9103
8. FS41404445454437430,95600,8893
9. FS41383840414444380,96500,8501
10. FS36373737384143430,8203
Mittelwert (S)0,9149
1 : S1,0930

In beiden Fällen ergibt sich ein Schwundausgleichsfaktor, dessen Anwendung dazu führt, dass nur 42 Studienplätze zur Verfügung stehen:

76,8934 x 1,0924 = 83,9984 (= 84 Studienplätze : 2 = 42 Studienplätze) bzw.

76,8934 x 1,0930 = 84,0445 (= 84 Studienplätze : 2 = 42 Studienplätze).

(5) Diese von der Antragsgegnerin geforderten Korrekturen der Schwundtabelle sind entgegen der Auffassung der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen: Der Einwand der Antragsteller, eine isolierte Bereinigung der Schwundtabelle scheide aus, weil die Antragsgegnerin entsprechend § 5 Abs. 2 KapVO gehalten sei, entweder eine vollständige Neuberechnung durchzuführen oder die ursprünglichen Daten zu verwenden, greift nicht durch. Nach § 5 Abs. 2 KapVO soll die Aufnahmekapazität neu ermittelt werden, wenn nach der Kapazitätsermittlung bis zum Beginn des Berechnungszeitraums noch wesentliche Änderungen der Daten eintreten. Die nachträgliche Bereinigung der Schwundtabelle um die "Gerichtsmediziner" ist keine Datenänderung, die eine vollständige Neuberechnung der Kapazität gebietet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Neuberechnung unter Aktualisierung aller Berechnungsgrundlagen nach § 5 Abs. 2 KapVO ohnehin auch bei "wesentlichen Änderungen der Daten" nicht zwingend ist, wie aus der Verwendung des Begriffs "soll" folgt. Überdies geht es aber vorliegend nicht um eine Datenänderung im Sinne dieser Regelung. Es geht vielmehr um die schlichte Korrektur - vergleichbar einer Korrektur aufgrund der nachträglichen Erkenntnis, zu einem früheren Zeitpunkt falsche Zahlen eingestellt zu haben - der Berechnungsgrundlage für die Prognoseentscheidung über den Schwund anlässlich der ergänzenden Einstellung der Zahlen des Sommersemesters 2013 in die Schwundberechnung. Die Frage einer Korrektur stellte sich zu diesem Zeitpunkt, da mit Einstellung dieser Zahlen erstmals sämtliche "Gerichtsmediziner" aus der Statistik herausgefallen sind. Dementsprechend ist der hier zu entscheidende Fall
- bloße Korrektur einer Berechnungshilfe - auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die die Antragsteller in diesem Zusammenhang anführen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.7.2008 - NC 9 S 2978/07 -, [...] Rdnr. 6 - zur Rückgängigmachung der Reduzierung einer Lehrstelle - und OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011 - 3 Nc 27/10, [...] Rdnr. 19 - Berücksichtigung einer Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung -).

Hält man es - auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung folgerichtig - für geboten, die in der Kapazitätsberechnung enthaltene Schwundberechnung bis zum Stichtag um die Zahlen des jeweils jüngsten Semesters zu korrigieren, wird man die Korrektur der eingestellten Zahlen als daraus folgende Konsequenz als zulässig erachten müssen. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Frage, ob eine gerichtliche "Korrektur" der Schwundberechnung der Hochschule durch Einbeziehung des jeweils jüngsten Semesters in die Berechnung geboten ist, möglicherweise zu verneinen sein könnte, wenn dem Charakter der Schwundermittlung als Prognoseentscheidung der Hochschule künftig mehr Gewicht beigemessen wird.

b) Unbeschadet der Ausführungen unter a) geht der Senat - wie unter 1. ausgeführt - davon aus, dass die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/14 44 Studienplätze besetzt hat. Damit stünde auch bei einer Gesamtkapazität von 87 Studienplätzen (44 und 43 pro Semester) kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.

Mit dem weiteren kompensatorischen Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach das Verwaltungsgericht die Reduzierung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin F. zu Unrecht abgelehnt habe, musste sich der Senat vor diesem Hintergrund nicht näher befassen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzungen des Streitwertes folgen aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).