Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.04.2010, Az.: 4 PA 88/10
Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung sowie der fehlenden Belege durch den Senat unter Fristsetzung bei Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss wegen Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der notwendigen Belege
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.04.2010
- Aktenzeichen
- 4 PA 88/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 15076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0412.4PA88.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 25.02.2010 - AZ: 3 A 3314/09
Rechtsgrundlagen
- § 148 Abs. 1 VwGO
- § 166 VwGO
- § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO
Fundstellen
- NJW 2010, 3050
- NVwZ-RR 2010, 743-744
Amtlicher Leitsatz
Die Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der notwendigen Belege abgelehnt hat, setzt nicht voraus, dass der Senat den Beschwerdeführer unter Fristsetzung zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung sowie der fehlenden Belege aufgefordert hat.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt hat, ist unbegründet. Denn die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe entgegen§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine vollständig ausgefüllte und mit entsprechenden Belegen versehene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Das Gericht habe ihn mit Verfügung vom 18. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass die mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe übersandte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ausgefüllt worden sei, und eine Frist bis zum 20. Februar 2010 zur Vorlage eines vollständig ausgefüllten Formulars unter Beifügung der entsprechenden Belege gesetzt. Diese Frist sei verstrichen, ohne dass die angeforderten Unterlagen bei Gericht eingegangen seien. Daher könne die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Dagegen hat der Kläger im Beschwerdeverfahren zwar eingewandt, die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angesprochene gerichtliche Verfügung vom 18. Januar 2010 nicht erhalten zu haben. Dieser Einwand verhilft seiner Beschwerde aber selbst dann nicht zum Erfolg, wenn der Vortrag des Klägers in der Sache zutreffend sein sollte. Denn der Kläger hat es bis heute versäumt, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege nachzureichen. Er hat zwar mit Schriftsatz vom 15. März 2010 dem Verwaltungsgericht eine neue Erklärung nebst Belegen übersandt. Diese Erklärung ist jedoch erneut nicht vollständig ausgefüllt worden; so fehlen u.a. - wie bereits in der ersten vom Verwaltungsgericht bemängelten Erklärung - Angaben zum Verkehrwert des Einfamilienhauses und Angaben zu eventuellen Einnahmen der Ehefrau des Klägers. Außerdem sind mit der Erklärung nicht alle notwendigen Belege vorgelegt worden. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, da § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO vorschreibt, dass einem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des vom Bundesminister der Justiz eingeführten Formulars, das selbstverständlich vollständig ausgefüllt sein muss, und entsprechende Belege beizufügen sind. Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Dieser Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Senat den Kläger nicht unter Fristsetzung zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der fehlenden Belege aufgefordert hat. Denn dazu bestand angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht keine Veranlassung. Der Kläger konnte der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses entnehmen, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, weil die von ihm beim Verwaltungsgericht eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt war und die erforderlichen Belege fehlten. Daher musste sich dem Kläger die Notwendigkeit, eine vollständig ausgefüllte Erklärung und die entsprechenden Belege nachzureichen, geradezu aufdrängen; das gilt umso mehr, als er anwaltlich vertreten war. Da dem Kläger bekannt war, dass er sich bei der Erklärung des vom Bundesminister der Justiz eingeführten Formulars zu bedienen hatte, war für ihn auch erkennbar, welche Angaben im Einzelnen zu machen waren und welche Belege er beizufügen hatte. Ferner musste der Kläger ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Übersendung dieser für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der Beschwerdefrist zu erfolgen hatte, um eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses möglichst noch im Wege der vom Verwaltungsgericht nach § 148 Abs. 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde zu erreichen. Daher bedurfte es keiner Aufforderung zur Vorlage vollständiger Unterlagen unter Fristsetzung durch den Senat.