Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.03.2015, Az.: 2 NB 454/14

Dienstleistungsabzug; Export; positiver Schwund; Übergangsquote

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.03.2015
Aktenzeichen
2 NB 454/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.12.2014 - AZ: 8 C 12116/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Berücksichtigung eines positiven Schwunds.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 22. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Tiermedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses.

1. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren im Hinblick darauf, dass sich der Dienstleistungsabzug gegenüber dem Vorjahr erhöht hat, Erläuterungen zur tatsächlichen Entwicklung der Studierendenzahl in den Importstudiengängen für Biologie nachgeholt, in denen die Ausbildung gemeinsam von der Antragsgegnerin, der Leibniz Universität Hannover und der Medizinischen Hochschule wahrgenommen wird (Zentrale Einrichtung Biologie - ZEB). Sie hat bestätigt, dass dort deutlich weniger Plätze besetzt worden sind als prognostisch angenommen und aus der Studierendenstatistik der Leibniz Universität Hannover ersichtlich, und hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 das Ergebnis einer Neuberechnung vorgelegt, die aus ihrer Sicht für die Antragstellerin nicht günstiger ist.

Zum Anstieg der Kapazität in der Lehreinheit Biologie hat sie ferner ausgeführt, dass in den vergangenen Jahren zwei Stellen aus dem Institut Tierökologie und Zellbiologie (Lehreinheit Biologie) in die Lehreinheit Tiermedizin verlagert worden seien, dort also die Kapazität erhöht hätten. Zum Wintersemester 2014/2015 habe eine A14-Stelle im Institut Zoologie (Lehreinheit Biologie) wieder besetzt werden können, die in den vergangenen drei Jahren einer Einsparauflage unterlegen habe.

Diese Erläuterungen versetzen den Senat zwar nicht in die Lage, die Kapazitätseffekte der Veränderungen der Studierendenzahl, der Stellenveränderungen und der weiter unten (unter 3.) angesprochenen Änderungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit nachzurechnen. Sie lassen aber erkennen, dass der Erhöhung des Dienstleistungsabzugs keine planmäßige Ausweitung der Importstudiengänge zugrunde lag - die ohne pflichtgemäße Abwägung über eine kompensierende Erhöhung des Lehrangebots auch im dienstleistenden Studiengang möglicherweise nicht hätte erfolgen dürfen -, sondern dass es um normale Fluktuationen im Studienbetrieb geht.

Die von der Antragstellerin in Bezug auf die Höhe des Dienstleistungsexports zunächst zu Recht beanstandeten Unklarheiten sind damit in genügendem Maße - jedenfalls in sich widerspruchsfrei - ausgeräumt. Für weitere Aufklärungsmaßnahmen sieht der Senat deshalb keinen Anlass.

2. Die Beschwerde meint ferner, es habe aufgeklärt werden müssen, ob der Dienstleistungsexport nicht erst in einem höheren Semester anfalle; dann sei es nicht gerechtfertigt, den Dienstleistungsexport bereits im Eingangssemester zu berücksichtigen. Im Grundgedanken entspräche dies der differenzierten Behandlung, wie sie bei vorklinischen und klinischen Semestern teilweise vorgenommen wird. Dies lässt sich jedoch nicht auf Studiengänge übertragen, die eine organisatorische Trennung zwischen vorklinischen und klinischen Semestern nicht kennen bzw. nicht eingeführt haben. Die Kapazitätsberechnung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte zur Verfügung stehende Kapazität ohne Rücksicht darauf, ob der Kapazitätsverzehr in jedem der zu durchlaufenden Semester völlig identisch ist. Im Übrigen würden den Studienwilligen „Steine statt Brot“ gegeben, wenn sie einen vorläufigen Studienplatz nur für ein oder zwei Semester erhielten und dann - wenn der dienstleistungsexportbedingte Engpass eintritt - ihr Studium wieder aufgeben müssten.

3. Zur Frage der Höhe des Curricularanteils hat der Senat im Übrigen in Parallelverfahren, in denen diese Frage stärker im Vordergrund stand, in Beschlüssen vom gleichen Tage folgendes ausgeführt:

„Soweit das Verwaltungsgericht einen Curricularanteil bzw. -normwert von 7,5722 zugrunde gelegt hat, ist die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe dies abweichend von den Vorjahren überraschend und ohne Erläuterung getan, nicht berechtigt.

Richtig ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. November 2012 (- 8 C 4610/12 u.a. -), der das Wintersemester 2012/2013 betraf, ausgeführt hat (Unterstreichungen ergänzt):

„d) zu Formel (4):

aa) Die Kammer legt den in Anlage 3 KapVO für Tiermedizin festgesetzten Curricular-normwert von 7,6 ihrer Berechnung zu Grunde. Der im Beispielstudienplan vom Januar 2007 in Übereinstimmung mit dem Beispielstudienplan vom 27.01.2000 errechnete und vom Verwaltungsausschuss der ZVS gebilligte Wert von 7,6223 bzw. 7,6226 ist vom Verordnungsgeber nicht übernommen, sondern kapazitätserhöhend abgerundet worden. Dass diese Regelung rechtlich zu beanstanden ist, lässt sich jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen (vgl. bereits Beschl. der Kammer vom 16.12. 2002 - 6 C 4183/02 u.a.). Auch die Antragsgegnerin hat ihrer Berechnung diesen Wert zu Grunde gelegt. Der vom Verordnungsgeber festgesetzte Curricularnormwert von 7,6 ist um die Fremdanteile für die ausgegliederten und der Lehreinheit Biologie an der Universität Hannover zugeordneten Fächer (Zoologie und Botanik) in Höhe von 0,1112 zu vermindern. Im Beispielstudienplan vom Januar 2007 sind - übereinstimmend mit dem Beispielstudienplan vom 27.01.2000 - Curricularanteile von 0,0278 für Zoologie und von 0,0834 für Botanik, mithin insgesamt 0,1112 angenommen worden. Dass insoweit auf die Berechnungen in einem Beispielstudienplan zurückgegriffen werden kann, hat das Nds. OVG bereits entschieden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.05.2010, 2 NB 75/09 u.a.). Demnach ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Tiermedizin von einem Curricularanteil von 7,4888 auszugehen.“

Bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 (- 8 C 6015/13 u.a. -), der das Wintersemester 2013/2014 betraf, ist jedoch die hier beanstandete Änderung zu verzeichnen; der entsprechende Absatz lautete nunmehr:

„aa) Die Kammer legt in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin den in Anlage 3 KapVO für Tiermedizin festgesetzten Curricularnormwert von 7,6 ihrer Berechnung zu Grunde. Der im Beispielstudienplan vom Januar 2007 errechnete und vom Verwaltungsausschuss der ZVS gebilligte Wert von 7,6223 bzw. 7,6226 ist vom Verordnungsgeber nicht übernommen, sondern kapazitätserhöhend abgerundet worden. Der Curricularnormwert von 7,6 ist um die Fremdanteile für die ausgegliederten und der Lehreinheit Biologie an der Universität Hannover zugeordneten Fächer (Zoologie und Botanik <siehe zur Botanik aber weiter unten>) in Höhe von 0,0278 zu vermindern. Im Beispielstudienplan vom Januar 2007 ist - übereinstimmend mit dem Beispielstudienplan vom 27.01.2000 - ein Curricularanteil von 0,0278 für Zoologie angenommen worden. Dass auf die Berechnungen in einem Beispielstudienplan zurückgegriffen werden kann, hat das Nds. OVG bereits entschieden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.05.2010, 2 NB 75/09 u.a.). Der Curricularanteil von 0,0834 für Botanik ist nicht mehr abzuziehen, da durch Verlagerung einer Stelle vom Institut für Tierökologie (Lehreinheit Biologie) zum Institut für Tierernährung (Lehreinheit Tiermedizin) die Lehre im Fach Botanik nunmehr von der Lehreinheit Tiermedizin durchgeführt wird. Demnach ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Tiermedizin von einem Curriculanormwert von 7,5722 auszugehen.“

Diese Formulierung ist in dem hier angegriffenen Beschluss im Wesentlichen beibehalten worden. Die Annahme des Werts von 7,5722 ist mithin weder überraschend noch ohne Erläuterung geblieben.

Überraschend war die Annahme dieses Werts auch deshalb nicht, weil er zuvor von der Antragsgegnerin hinreichend erläutert worden war. Bereits im Bericht an das Ministerium vom 13. März 2014 hat die Antragsgegnerin unter „IV. Anpassung des CNW-Anteils“ die Erläuterung gegeben:

„Seit der Verlagerung einer A14 Stelle vom Institut für Tierökologie in das Institut für Tierernährung im Jahr 2010 wird die Lehre im Fach Botanik von der Lehreinheit Tiermedizin durchgeführt. Daher erfolgt eine Anpassung des CNW-Anteils für die Tiermedizin. Gemäß des Studienplans für Tiermedizin entfällt ein CNW-Anteil von 7,5722 auf die Lehreinheit Tiermedizin, da für das Fach Zoologie der Anteil von 0,0278 von der Lehreinheit Biologie bestritten wird (Blatt „Parameter“).“

Sodann ist dieser Umstand auch (kurz) auf Seite 3 und (ausführlicher) auf Seite 9 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2014 zu den Aktenzeichen 8 C 11680/14 u.a. angesprochen worden.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung den Sachverhalt umfassender dargestellt und damit für den mit den Zusammenhängen nicht Vertrauten erst wirklich verständlich gemacht. Sie hat nämlich der Sache nach ausgeführt, mit der Verlagerung der A14-Stelle aus dem Fach Botanik (Lehreinheit Biologie) zur Lehreinheit Tiermedizin habe sich das Lehrangebot verbessert, da eine A14-Stelle mit 10 LVS in die Kapazitätsberechnung eingehe. Es sei daher logisch, wenn in dieser Konstellation nur noch der geringere Import aus der Lehreinheit Biologie (hier Zoologie mit 0,0278) entgegengerechnet werde, denn die Lehrleistung (Botanik mit 0,0834) werde nunmehr ja von der Tiermedizin erbracht. Daher sei der CNW-Wert angepasst worden, was zu einer geringfügigen Kapazitätsverminderung geführt habe. Die Kapazitätserhöhende Wirkung der Stellenverlagerung habe sie bereits in ihrem Begleitbrief zur Kapazitätsberechnung 2010/2011 vom 25. Mai 2010 hervorgehoben. Es sei seinerzeit aber übersehen worden, mit Blick auf den insoweit nicht mehr stattfindenden Export (aus der Lehreinheit Biologie) den CNW-Wert anzupassen. Dieses Versehen sei nun korrigiert worden. Es gebe keine anderen Gründe für dieses Vorgehen, es gebe aber auch keinen Anspruch der Studienbewerber auf Beibehaltung eines Versehens, auch wenn die Korrektur zu einer Verringerung der Kapazität führe.

Berücksichtigt man die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gründen der damaligen Stellenverlagerung, ist damit nachvollziehbar dargetan, dass eine sinnvolle Stellenverlagerung stattgefunden hat, die sich per saldo nicht zu Lasten des Studienganges Tiermedizin ausgewirkt hat. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Darstellung in Zweifel zu ziehen.“

Soweit die Antragstellerin nunmehr noch die Frage aufgeworfen hat, ob das Fach „Zoologie“ nicht zur Lehreinheit Tiermedizin gehöre, kann offen bleiben, wie sich dies hier auswirken würde. Die Zoologie wird im Allgemeinen als Disziplin der Biologie angesehen (vgl. etwa den Eintrag „Zoologie“ in Wikipedia). Ohne weitere Substantiierung der Grundlage für die von der Antragstellerin geltend gemachten Zweifel sieht sich der Senat nicht gehalten, dies in Frage zu stellen.

4. Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht sei fälschlich von einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0 ausgegangen. Tatsächlich ergibt sich zunächst aus Blatt G der Kapazitätsberechnung, dass die Antragsgegnerin einen Schwund von 1,0154 und Schwundausgleichsfaktor von 0,9849 ermittelt hat. In ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin diese Zahlen auf Seite 10 auch genannt, allerdings ist der Schwundausgleichsfaktor dort mit 0,9949 angegeben. Im weiteren Rechengang hat sie in Blatt A und Blatt A1 den Schwundfaktor und den Schwundausgleich jeweils mit 1,000 berücksichtigt.

Das ist nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. März 2013 (- 2 NB 8/13 -, juris) ausgeführt:

„11. Auch im Übrigen ist gegen die Schwundberechnung durch das Verwaltungsgericht nichts zu erinnern. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris) darf das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit, nicht den Wert 1 übersteigen, da sich ein "positiver Schwund" nicht als kapazitätserweiternd, sondern unzulässigerweise als kapazitätsmindernd erweisen würde (so z.B. auch Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO Rdnr. 3; OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC u.a. -, juris).

Hier hat die Antragsgegnerin nach ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 einen Schwund von 1,0028 und einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9972 ermittelt und damit erläutert, dass in den höheren Semestern auf die Kapazität der Anfangssemester habe aufgefüllt werden können. Zur Vermeidung positiven Schwundes habe sie mit einem Schwundausgleichsfaktor von 1,000 gerechnet.

Dies entspricht im Ergebnis den allgemein anerkannten Vorgaben des Hamburger Modells. Nach dem "Leitfaden" (Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, Bl. 14 f.) wird der Curricularanteil CA mit dem Schwundfaktor SF multipliziert und - da der SF in der Regel kleiner als 1,0 ist - dadurch reduziert; da der Wert für CA in der Formel im Nenner steht, steigt das Berechnungsergebnis bei Berücksichtigung des Schwundes. Die Multiplikation mit dem Schwundfaktor im Nenner entspricht einer Division des gesamten Bruchs mit dem Schwundfaktor, wie bei Bahro/Berlin (a.a.O.) hervorgehoben wird, oder einer Multiplikation des gesamten Bruchs mit dem Kehrwert des Schwundfaktors, also dem Schwundausgleichsfaktor (1/SF). Mathematisch sind diese Berechnungsansätze gleichwertig. Infolgedessen macht es mathematisch auch keinen Unterschied, ob man einen über 1 liegenden Schwundfaktor auf 1 begrenzt oder einen unter 1 liegenden Schwundausgleichsfaktor auf 1 erhöht, wie die Antragsgegnerin dies getan hat. Die auf Antragstellerseite vorgenommene Gegenrechnung verwechselt demgegenüber Schwundfaktor (1,0028) und Schwundausgleichsfaktor (1:1,0028 = 0,9972).“

Nur ergänzend bemerkt der Senat hierzu, dass die Begriffe Schwund, Schwundfaktor, Schwundausgleichsfaktor, Schwundquote u.ä. in der Praxis nicht immer einheitlich verwendet werden. Die Antragsgegnerin jedenfalls und das Verwaltungsgericht bezeichnen den sich aus der Schwundtabelle ergebenden Mittelwert mit „Schwund“ (hier 1,0154), den reziproken Wert mit „Schwundausgleichsfaktor“ (hier 0,9849). Dagegen ist nichts zu erinnern.

Dass im vorliegenden Fall ein „positiver“ Schwund zu verzeichnen ist, ergibt sich im Übrigen augenfällig aus der vorgelegten Schwundtabelle, bei welcher die Zahlen der Zugelassenen der verschiedenen Fachsemester (bezogen auf die letzten fünf Kohorten) im Sommersemester 2014 deutlich höher lagen als im Ausgangssemester der Berechnung, nämlich dem Wintersemester 2010/2011. Dies ist der Fall, den die ständige Rechtsprechung des Senats dazu, dass das Ergebnis der Schwundberechnung, also die errechnete Auslastung einer Lehreinheit, nicht den Wert 1 übersteigen dürfe, auch erfassen wollte.

5. Soweit die Beschwerde Übergangsquoten von mehr als 1,0 für unplausibel hält, hat sich der Senat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 14. August 2012 (- 2 NB 51/12 u.a. -, juris) geäußert:

'"Sprünge" in den Bestandszahlen beim Übergang von Kohorten in das folgende Fachsemester zwischen Wintersemester 2007/08 und Sommersemester 2008 hat die Antragsgegnerin damit erklärt, dass sie das System ihrer Schwundberechnung wegen Beanstandungen durch das Verwaltungsgericht habe ändern müssen. Nunmehr würden beurlaubte Studierende nicht mehr aus den Kohorten herausgerechnet, sondern in ihrer Ursprungskohorte ohne Rücksicht darauf weitergeführt, ob das Studium betrieben werde oder eine Beurlaubung stattgefunden habe. Diese Studierenden fielen dann nach der Regelstudienzeit aus der Schwundberechnung heraus. Der Systemwechsel habe die "Sprünge" zur Folge gehabt."

Zusätzlich hat die Antragsgegnerin unwidersprochen erläutert, dass sie durch Erhöhung des Lehrangebots hinzugekommene Studienplätze auch im höheren Fachsemester mit neuen Studierenden besetzt habe. Anhaltspunkte für Mängel der Schwundberechnung sieht der Senat deshalb nicht.“

Substantiiert geht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nur noch auf die Frage der Rechtfertigung einer Mitzählung der Beurlaubten ein; sie meint, diese seien komplett herauszurechnen. Der Senat hält jedoch in langjähriger Rechtsprechung lediglich eine Mehrfachzählung Beurlaubter in einem Semester für unzulässig (vgl. zuletzt Beschl. v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 -, juris). Daran ist auch für die Fälle festzuhalten, in welchen eine Beurlaubung später in eine Exmatrikulation mündet. Die Hochschulen können über ihren Kapazitätseinsatz nicht aus der Rückschau disponieren, sondern müssen das Lehrangebot so vorhalten, dass es von den dazu berechtigten Studierenden jeweils aktuell abgerufen werden kann. Sie müssen deshalb auch die zu erwartende Rückkehr von Studierenden aufzufangen in der Lage sein. Die hierdurch gebundenen Kapazitäten können nicht im Nachhinein umgewidmet werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).