Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.04.2010, Az.: 13 ME 37/10

Von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen Störung des Gottesdienstes ausgesprochenes und auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestütztes Hausverbot als der Kontrolle staatlicher Gerichte unterliegend

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.04.2010
Aktenzeichen
13 ME 37/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 14880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0420.13ME37.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 17.02.2010 - AZ: 6 B 342/09

Fundstellen

  • JuS 2010, 12
  • KuR 2010, 133
  • NJW 2010, 2679
  • NVwZ 2010, 6
  • NdsVBl 2010, 255
  • NordÖR 2010, 264-265

Amtlicher Leitsatz

Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestützte Hausverbot unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte. Sofern im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine derartige Maßnahme ergriffen wird, liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre.

Gründe

1

1.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt. Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend abgelehnt.

2

2.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt. Das gegen die Antragstellerin ausgesprochene Hausverbot der Antragsgegnerin vom 18. August 2009 unterliegt nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit (Art. 19 Abs. 4 GG, § 40 Abs. 1 VwGO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

3

Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 WRV). Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge davon ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bedeutet keine Ausklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier Räume, sondern sie begründet im Gegenteil eine die gemeinschaftliche Freiheitsausübung respektierende Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung. Sie ist nicht nur dem Grundrecht aus Art. 4 GG im Sinne gemeinschaftlicher Glaubens- und Religionsfreiheit geschuldet, es handelt sich vielmehr auch um die institutionelle Staatsfreiheit der Kirchen im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 9.12.2008 - 2 BvR 717/08 -, NJW 2009, 1195).

4

Die Eigenständigkeit der Kirchen wird auch nicht durch ihren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) in Frage gestellt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines Status, der sie zwar über die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt, aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates oder einer gesteigerten Staatsaufsicht unterwirft. Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist die kirchliche Gewalt keine staatliche Gewalt. Nur soweit sie die vom Staat verliehenen Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt.

5

Wenn staatliche Gerichte in der Sache über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden haben, bestimmen sie in diesen Angelegenheiten mit, und zwar selbst dann, wenn sie sich bemühen, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der materiellen Entscheidung gerecht zu werden, die konkrete Betrachtung der unterschiedlichen Interessen und Rechte im Einzelfall kann erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen und birgt so die Gefahr, dass die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen wird (BVerfG, a.a.O.).

6

Das in Rede stehende Hausverbot der Antragsgegnerin betrifft keinen Bereich, in dem der Staat der Kirche hoheitliche Gewalt verliehen hat. Vielmehr wird damit ein Streit im Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten geregelt. Die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich - soweit nicht hierzu eine Vereinbarung zwischen Kirche und Staat vorliegt - danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 [BVerfG 17.02.1965 - 1 BvR 732/64]>387<; NJW 1965, S. 961). Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, dann liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor. Nach diesem verfassungsrechtlichen Verständnis des Begriffs der "Angelegenheiten" überschreitet das gegen die Antragstellerin verhängte Hausverbot aus den bereits vom Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegten Gründen weder rechtlich noch tatsächlich den selbstverwalteten Bereich der Antragsgegnerin. Dass die Antragstellerin sich hierdurch in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG verletzt sehen könnte, ändert hieran nichts. Die von ihr sinngemäß behaupteten Grundrechtsverletzungen sind nicht Ausfluss staatlicher Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern die nach Auffassung des Senats durchaus verständliche und sachlich gerechtfertigte Reaktion des Kirchenvorstands der Antragsgegnerin auf das insbesondere von den Kirchenbesuchern als ungebührlich und störend empfundene Verhalten der Antragstellerin während der Gottesdienste. Behauptete Grundrechtsverletzungen durch ein Tätigwerden von Organen der Kirche in eigenen Angelegenheiten - wie hier - können nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte nicht begründen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 9.12.2008 - a.a.O. mit weiteren umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).