Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.11.2010, Az.: 8 C 565/10

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin aus Gründen der Nichtausschöpfung der Aufnahmekapazität einer Universität; Erhöhung des Sicherheitszuschlags zugunsten der Ausbildungskapazität infolge eines Rückgangs bei den tagesbelegten Betten und gleichzeitigem Anstieg der ambulanten Behandlungen und der Patientenversorgung; Berechnung des Schwundaufschlages der im vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze nach dem sog. "Hamburger Modell"; Berücksichtigung der im Bereich der klinischen Medizin vorhandenen Überhänge zur Ermittlung der Lehrkapazität im Bereich der vorklinischen Medizin; Zuordnung des künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen zu Lehreinheiten für die Berechnung des Lehrangebots; Schaffung von Teilstudienplätzen für den ersten Studienabschnitt nach dem Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG; Kostenrechtliche Auswirkungen der von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommenen Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.11.2010
Aktenzeichen
8 C 565/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 33127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2010:1104.8C565.10.0A

Verfahrensgegenstand

Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Wintersemester 2010/2011

In den Verwaltungsrechtssachen
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 8. Kammer -
am 04. November 2010
beschlossen:

Tenor:

  1. I.
    1. 1.

      Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller des nachfolgend aufgeführten Verfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 auf einem Voll studienplatz vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der A. -B. -Universität C. im 4. Fachsemester zuzulassen:

      8 C 915/10 (lfd. Nr. 481)

    2. 2.

      Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,

      a.
      wenn nicht der Antragsteller innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -B. -Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, E. -Straße 42, F., Telefax: G., verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass er bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und

      b.
      wenn nicht binnen weiterer 9 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist.

  2. II.
    1. 1.

      Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller des nachfolgend aufgeführten Verfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/11 auf einem Voll studienplatz vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der A. -B. -Universität C. im 3. Fachsemester zuzulassen:

      8 C 1004/10 (lfd. Nr. 564)

    2. 2.

      Die Verpflichtung zur Zulassung wird unwirksam,

      a.
      wenn nicht der Antragsteller innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieses Sammelbeschlusses bei der A. -B. -Universität C. - Stabsabteilung Rechts- und Grundsatzangelegenheiten -, E. -Straße 42, F., Telefax: G., verbindlich die unwiderrufliche Annahme des Studienplatzes erklärt und zugleich an Eides statt versichert, dass er bisher an keiner Hochschule im Bundesgebiet zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist, und

      b.
      wenn nicht binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation durchgeführt ist.

    3. 3.

      Wenn die Verpflichtung zur Zulassung nach II. 1. für die dort aufgeführte Person unwirksam wird, wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Studienplatz unverzüglich unter den in II. 2. genannten Voraussetzungen an die nach der in diesem Beschluss (S. 52) mitgeteilten Rangliste für das 3. Fachsemester rangnächste Person zu vergeben.

      Fristbeginn ist jeweils die Bekanntgabe des Nachrückfalls durch die Antragsgegnerin.

  3. III.

    Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt.

  4. IV.
    1. 1.

      Die Kosten der Verfahren 8 C 915/10 und 8 C 1004/10 trägt die Antragsgegnerin.

    2. 2.

      Im Übrigen tragen die Antragstellerinnen und die Antragsteller die Kosten des jeweiligen Verfahrens.

  5. V.
    1. 1.

      Der Wert des Streitgegenstandes wird in den Verfahren

      8 C 862/108 C 981/108 C 1025/108 C 1065/10
      8 C 863/108 C 982/108 C 1026/108 C 1066/10
      8 C 873/108 C 983/108 C 1027/108 C 1067/10
      8 C 916/108 C 984/108 C 1028/108 C 1068/10
      8 C 943/108 C 985/108 C 1029/108 C 1069/10
      8 C 944/108 C 986/108 C 1030/108 C 1091/10
      8 C 945/108 C 987/108 C 1031/108 C 1092/10
      8 C 946/108 C 988/108 C 1032/108 C 1093/10
      8 C 947/108 C 989/108 C 1033/108 C 1094/10
      8 C 949/108 C 990/108 C 1034/108 C 1095/10
      8 C 950/108 C 991/108 C 1035/108 C 1096/10
      8 C 951/108 C 992/108 C 1036/108 C 1097/10
      8 C 952/108 C 993/108 C 1037/108 C 1109/10
      8 C 953/108 C 994/108 C 1038/108 C 1111/10
      8 C 954/108 C 997/108 C 1039/108 C 1112/10
      8 C 955/108 C 998/108 C 1040/108 C 1113/10
      8 C 956/108 C 999/108 C 1041/108 C 1114/10
      8 C 957/108 C 1000/108 C 1042/108 C 1115/10
      8 C 958/108 C 1001/108 C 1043/108 C 1116/10
      8 C 959/108 C 1002/108 C 1044/108 C 1181/10
      8 C 960/108 C 1003/108 C 1045/108 C 1183/10
      8 C 961/108 C 1005/108 C 1046/108 C 1184/10
      8 C 962/108 C 1007/108 C 1047/108 C 1185/10
      8 C 963/108 C 1008/108 C 1048/108 C 1186/10
      8 C 964/108 C 1009/108 C 1049/108 C 1187/10
      8 C 965/108 C 1010/108 C 1050/108 C 1188/10
      8 C 966/108 C 1011/108 C 1051/108 C 1189/10
      8 C 968/108 C 1012/108 C 1052/108 C 1190/10
      8 C 969/108 C 1013/108 C 1053/108 C 1191/10
      8 C 970/108 C 1014/108 C 1054/108 C 1192/10
      8 C 971/108 C 1015/108 C 1055/108 C 1193/10
      8 C 972/108 C 1016/108 C 1056/108 C 1194/10
      8 C 973/108 C 1017/108 C 1057/108 C 1196/10
      8 C 751/108 C 974/108 C 1018/108 C 1058/108 C 1225/10
      8 C 833/108 C 975/108 C 1019/108 C 1059/108 C 1226/10
      8 C 834/108 C 976/108 C 1020/108 C 1060/108 C 1227/10
      8 C 848/108 C 977/108 C 1021/108 C 1061/108 C 1238/10
      8 C 859/108 C 978/108 C 1022/108 C 1062/108 C 1239/10
      8 C 860/108 C 979/108 C 1023/108 C 1063/108 C 1240/10
      8 C 861/108 C 980/108 C 1024/108 C 1064/108 C 1241/10
      8 C 1276/108 C 1298/108 C 1306/108 C 1315/108 C 1376/108 C 1418/10
      8 C 1277/108 C 1299/108 C 1307/108 C 1316/108 C 1377/108 C 1419/10
      8 C 1282/108 C 1300/108 C 1308/108 C 1317/108 C 1378/108 C 1486/10
      8 C 1293/108 C 1301/108 C 1309/108 C 1318/108 C 1382/108 C 1510/10
      8 C 1294/108 C 1302/108 C 1310/108 C 1361/108 C 1402/10
      8 C 1295/108 C 1303/108 C 1312/108 C 1362/108 C 1404/10
      8 C 1296/108 C 1304/108 C 1313/108 C 1363/108 C 1405/10
      8 C 1297/108 C 1305/108 C 1314/108 C 1375/108 C 1406/10

      Verfahren auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.

    2. 2.

      Für die übrigen Verfahren wird der Wert des Streitgegenstandes jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2010/11.

2

Die Zahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin zu vergebenden Studienplätze ist vom Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur für das Wintersemester 2010/11 im 1. bis 4. Fachsemester auf jeweils 208 Studienplätze (135 Voll- und 73 Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester und jeweils 134 Voll- und 74 Teilstudienplätze für das 2. bis 4. Fachsemester ) festgesetzt worden (§§ 1 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I B, Universität C., und Abschn. II B, Universität C., der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2010/2011 und zum Sommersemester 2011 vom 05.07.2010, Nds. GVBl. S. 262 ff.). Die Zulassungsgrenze des klinischen Teils der Ausbildung beträgt gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II B, Universität C., der ZZ-VO 2010/2011 je 131 Studienplätze für das 5. und höhere Semester. Die Ermittlung der Studienkapazität beruht auf Erhebungen zum Stichtag 01.02.2010.

3

Laut Mitteilungen der Antragsgegnerin vom 03.11.2010 hat sie zu diesem Stichtag zum Studium der Humanmedizin zugelassen:

  • im ersten Fachsemester sind 133 Studierende auf Vollstudienplätzen sowie 73 Studierende auf Teilstudienplätzen - insgesamt 206 - immatrikuliert; die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, dass im Nachrückverfahren weitere 2 Zulassungen auf Vollstudienplätzen erteilt werden; sie hat ferner zugesichert, vor dem Ablauf des Semesters alle 135 innerkapazitären Vollstudienplätze für Studienanfänger vollständig zu besetzen.

  • im zweiten Fachsemester sind 139 Studierende auf Vollstudienplätzen sowie 75 auf Teilstudienplätzen - insgesamt 214 - immatrikuliert.

  • im dritten Fachsemester sind 135 Studierende auf Vollstudienplätzen sowie 75 auf Teilstudienplätzen - insgesamt 210 - immatrikuliert.

  • im vierten Fachsemester sind 134 Studierende auf Vollstudienplätzen sowie 72 auf Teilstudienplätzen - insgesamt 206 - immatrikuliert.

4

Zur Begründung ihrer Anträge tragen die Antragsteller - wie bereits zu den vergangenen Semestern - im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die (durch Verordnung) festgesetzte Zahl von zu vergebenden Studienplätzen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Die eingenommenen Studiengebühren müssten auch zum Ausbau der Lehrkapazitäten genutzt werden. Die Lehrdeputate seien für das wissenschaftliche Personal, C1-Beamte und Juniorprofessoren generell zu niedrig festgesetzt worden; dasselbe gelte im Hinblick auf die Neuregelung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst für alle Lehrenden. Nach § 17 KapVO müssten auch die Privatpatienten bei der Berechnung der Anzahl der tagesbelegten Betten mit berücksichtigt werden. Infolge des Rückgangs bei den tagesbelegten Betten bei gleichzeitigem Anstieg der ambulanten Behandlungen und der Patientenversorgung in Tageskliniken sei ein Sicherheitszuschlag zugunsten der Ausbildungskapazität von 15% zu fordern. Der Dienstleistungsabzug für einzelne Studiengänge sei nicht akzeptabel, zumindest aber unzutreffend berechnet worden. Weitere Einwendungen werden gegen Stellenumwandlungen, die Nichtberücksichtigung einer Stelle im Transkriptomanalyselabor mit 10 LVS, des Einsatzes von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten in der Vorklinik, des klinischen Lehrangebots - auch im Hinblick auf die Berücksichtigung von Privatpatienten -, die Befreiung Drittmittelbediensteter von der Lehre, die als zu gering angesehene Betreuungsrelation von g = 180, die Berechnung des Curriculareigenanteils, die Schwundberechnung im Hinblick auf die durch gerichtliche Entscheidungen im laufenden Semester zugelassenen Studierenden (sog. "Gerichtsmediziner") sowie für Teilstudienplätze und die Anerkennung von Übergangsquoten größer als 1,0 erhoben. Außerdem wird geltend gemacht, dass Zweitstudierende sowie Beurlaubte bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden müssten, dass die Überbelegung der festgesetzten Ausbildungskapazität ("Überbuchung") rechtswidrig sei, dass die Curricularanteile für die Studiengänge Molekulare Medizin, Molekulare Biologie und Neurowissenschaften nicht normativ festgesetzt, nicht hinreichend begründet, nicht ordnungsgemäß akkreditiert und abgeleitet, außerdem die drei Studiengänge keiner Lehreinheit zugeordnet seien sowie eine Luxusausstattung darstellten, dass zu geringe Gruppengrößen angesetzt worden seien, dass in diesen Fächern keine Curricularnormwerte festgesetzt seien, und dass die Promotionsstudierenden in diesen Studiengängen beim Dienstleistungsexport unberücksichtigt bleiben müssten. Der Dienstleistungsexport in die Molekulare Medizin dürfe deshalb nicht berücksichtigt werden bzw. sei zu hoch. Beim Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin sei von einer überhöhten Studierendenzahl ausgegangen worden. Eine rechtswirksame, normative Aufteilung des Curricularnormwertes zwischen den Lehreinheiten des Studiengangs fehle, weshalb ein Sicherheitszuschlag für die Vorklinik zu erfolgen habe. Die Curricularnormwerte müssten wegen ihrer Bedeutung durch den Gesetzgeber selbst festgelegt werden. Der Parameter für die patientenbezogene Kapazität sei zu Unrecht von 15,5% auf 12,4% gekürzt worden. Nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung würden befristete Arbeitsverträge nach gewisser Zeit und die darin vereinbarten Lehrdeputatsreduzierungen unwirksam. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Antragsbegründungen verwiesen.

5

Der Antrag des Antragstellers in dem Verfahren 8 C 915/10 ist auf die vorläufige Zulassung auf einem Vollstudienplatz, hilfsweise auf einem Teilstudienplatz zum 4., außerdem hilfsweise zum 3., 2. oder 1. Fachsemester gerichtet.

6

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 1004/10, 8 C 1006/10, 8 C 1270/10, 8 C 1271/10, 8 C 1431/10, 8 C 1487/10, 8 C 1493, 8 C 1508/10, 8 C 1519/10 und 8 C 1524/10 richten sich auf die vorläufige Zulassung auf einem Vollstudienplatz, überwiegend hilfsweise auf einem Teilstudienplatz - zum 3., hilfsweise zum 2. oder zum 1. Fachsemester. Der Antrag im Verfahren 8 C 1282/10 ist auf die vorläufige Zulassung auf einem vorklinischen Teilstudienplatz im 3., hilfsweise 1. Fachsemester gerichtet.

7

Die Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 730/10, 8 C 760/10, 8 C 833/10, 8 C 834/10, 8 C 848/10, 8 C 909/10, 8 C 910/10, 8 C 911/10, 8 C 920/10, 8 C 990/10, 8 C 1003/10, 8 C 1234/10, 8 C 1281/10, 8 C 1328/10, 8 C 1361/10, 8 C 1362/10, 8 C 1382/10 und 8 C 1509/10 sind auf die vorläufige Zulassung - überwiegend auf Vollstudienplätzen, hilfsweise auf Teilstudienplätzen - zum 2., überwiegend hilfsweise zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für diese Fachsemester durchzuführenden Losverfahren gerichtet.

8

Die übrigen Anträge richten sich auf die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester bzw. auf Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin für dieses Fachsemester durchzuführenden Losverfahren, wobei die Antragsteller teilweise den Umfang der angestrebten Verlosung beschränken sowie teils eine Teilzulassung zum vorklinischen Studienabschnitt, teils ausschließlich einen Vollstudienplatz, teils einen Vollstudienplatz und hilfsweise einen Teilstudienplatz begehren. Verschiedene Antragsteller berufen sich daneben hilfsweise auf einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.

9

Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hält ihre Ausbildungskapazität im vorklinischen Ausbildungsabschnitt bezüglich der Voll- wie auch der Teilstudienplätze für ausgeschöpft und macht im Wesentlichen geltend: Der Ermittlung der Zahl der Vollstudienplätze liege eine patientenbezogene Ausbildungskapazität von 15,5% der tagesbelegten Betten zugrunde. Die Anzahl der Pflegetage sei 2008 gegenüber 2007 rückläufig gewesen, jedoch im Jahr 2009 wieder angestiegen, so dass kein Trend erkennbar und deswegen auf den Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2009 abzustellen sei. Das Krankenhaus H. erfülle zwar schon seit Jahren seine Lehrverpflichtung nicht mehr; aufgrund der Rechtsprechung der Kammer seien die 26 Plätze jedoch wieder in die Berechnung eingestellt worden, bis eine neue Struktur der klinischen Ausbildung vorgelegt werden könne. Der Schwundaufschlag sei im Rahmen der Berechnung der im vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze nach dem sog. "Hamburger Modell" vorgenommen worden. Auch für die Teilstudienplätze im vorklinischen Studienabschnitt sei eine entsprechende Schwundberechnung durchgeführt worden. Veränderungen im Bereich der für die Lehre zur Verfügung stehenden Stellen des wissenschaftlichen Personals seien unter hinreichender Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber vorgenommen und eine Interessenabwägung hinsichtlich des Dienstleistungsexports für die Studiengänge Molekulare Medizin, Molekularbiologie und Neurowissenschaften durchgeführt worden. In diesen Studiengängen liege ein massiver Bewerberüberhang vor, der jeweils zur vollständigen Kapazitätserschöpfung führe. Die Kapazitätsermittlung müsse von 430 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgehen. Eine Stellenstreichung in der Vorklinik (Transkriptomanalyselabor, IIa BAT) sei erst nach intensiver Abwägung aller betroffenen Belange erfolgt, dem Aufbau einer zentralen Serviceeinheit und -wie andere Stellenkürzungen ebenfalls - der dramatisch verschlechterten Wirtschaftslage geschuldet. In die zentrale Serviceeinheit solle außerdem in Kürze das Proteomiclabor verlagert werden. Das Nds. OVG habe diese Kapazitätsverminderung wiederholt anerkannt. Auch hinsichtlich der Umwandlung von unbefristeten in befristete Stellen sei in jedem Einzelfall eine angemessene Abwägung vorgenommen worden. Die Betreuungsrelation von g = 180 sei realitätsnäher als g = 250 und werde inzwischen auch wieder vom Nds. OVG akzeptiert.

10

Auf Ersuchen der Kammer hat die Antragsgegnerin am 03.11.2010 unter allen Antragstellern, die zum Wintersemester 2010/11 bei ihr im Haupt- oder Hilfsantrag eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester begehrt haben, eine Verlosung zur Ermittlung einer Rangfolge für die Besetzung freier Studienplätze durchgeführt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Listen der Verlosungsteilnehmer sowie das Ergebnis der Verlosung sind zur Generalakte genommen worden, wo sie für eine ggf. gewünschte Überprüfung im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung stehen; die nachfolgende Wiedergabe der Ergebnisliste beschränkt sich auf die allenfalls für relevant erachteten ersten 30 Plätze:

LosrangAZ 8 CNachnameVornameRechtsanwaltlfd. Nr. Uni
1590/10276
2978/10619
3790/10238
4736
51295/10892
61403/10829
7(1179/10)879
81037/10641
9845/10435
101440/10145
11593/10639
121026/10573
131270/10873
141280/10162
15861/1090
161320/10103
171171/10392
18583/10292
191522/10263
20916/10114
21631/10150
22717/10225
231293/10754
24148610230
25357
26877
27972/10612
281332/10848
29861
301049/10629
11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen und glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Humanmedizin Wintersemester 2010/11 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

12

II.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben - mit Ausnahme derjenigen im Tenor zu Nr. I.1. und Nr. II.1. - keinen Erfolg.

13

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgenutzter Aufnahmekapazität (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

14

A. Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

15

Soweit die Antragsteller teilweise mit ihren Hilfsanträgen einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch alsStudienanfänger verfolgen, besteht kein Anordnungsanspruch, weil alle gemäß ZZ-VO 2010/11 normativ festgelegten Studienplätze angesichts der entsprechenden Zusicherung der Antragsgegnerin bereits vergeben sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, BA S. 7 oben). Außerdem haben sie entweder nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre innerkapazitäre Hochschulzulassung für den Studiengang Humanmedizin zuvor im Verwaltungsverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ("hochschulstart.de") rechtzeitig beantragt haben, oder - soweit dies glaubhaft gemacht worden ist - die ablehnenden Bescheide der Stiftung über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze nach § 32 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 06.04.2008 (Nds. GVBl. 2010, S. 47, 228) - Hochschulzulassungsstaatsvertrag - und §§ 11 bis 14 der VergabeVO-Stiftung vom 21.05.2008 (Nds. GVBl. S. 181, zul. geä. d. VO vom 03.06.2010, Nds. GVBl. S. 261) sind bestandskräftig geworden, weil ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die Stiftung für Hochschulzulassung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht anhängig gemacht wurde. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin von der Stiftung Hochschulzulassung erlassenen Bescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulzulassungsstaatsvertrag,§ 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.01.1998 (Nds. GVBl. S. 51, zul. geä. d. G. v. 17.02.2010, Nds. GVBl. S. 47, 228) - NHZG - sowie § 10 VergabeVO-Stiftung. Soweit ein Teil der Antragsteller hilfsweise einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienplatzbewerber für ein höheres Fachsemester verfolgt, ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen, weil kein (rechtzeitig) gestellter innerkapazitärer Hochschulzulassungsantrag glaubhaft gemacht ist.

16

B. Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

17

Einen außerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch haben lediglich die im Tenor zu Nrn. I.1. und II. 1. genannten Antragsteller glaubhaft gemacht.

18

1.

In die Verteilung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen festgestellter Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht besitzen alle Antragsteller, die deutsche Staatsangehörige sind. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 S. 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.

19

Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 HRG sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Deutschen gleichgestellt, wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Zudem steht Inhabern einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (sog. Bildungsinländern), bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein - bundeseinheitlicher - Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung kraft formellen Landesrechts zu. Nach§ 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist für sonstige ausländische Bewerber erfolgt (vgl. hierzu die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts). Eine entsprechende Regelung befindet sich in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hochschul-VergabeVO. Die genannten Vorschriften finden in den Verfahren der entsprechenden Antragsteller Anwendung.

20

2.

a) Vollstudienplätze

21

Soweit die Antragsteller mit ihren (Haupt-)Anträgen eine Vollzulassung begehren, haben sie in Bezug auf das erste Fachsemester keinen Erfolg.

22

Maßstab für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.06.2003 (Nds. GVBl. S. 222) in der Fassung der VO vom 21.09.2010 (Nds. GVBl. S. 436) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren anzuwendenden Vorschriften der Kap-VO, insbesondere gegen das Curricularnormwert-Verfahren, bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77). Für die Berechnung geht die Kammer von Folgendem aus: Gemäß § 5 Abs. 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2010/2011, das mit dem 01.10.2010 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat als Stichtag den 01.02.2010 gewählt, was nicht zu beanstanden ist. Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nur für die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich nach dem 30.09.2010 ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a. -), auf deren Grundlage sie ihre frühere Praxis aufgegeben hat, auch nach Beginn des Berechnungszeitraums eintretende wesentliche Änderungen zu berücksichtigen.

23

Die Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für den von den Antragstellern gewählten Studiengang für das Studienjahr 2010/2011 (Wintersemester 2010/2011 sowie Sommersemester 2011) eine Aufnahmekapazität von 132 bzw. 131 Vollstudienplätzen im Bereich des klinischen und vorklinischen Studienabschnitts.

24

Die Aufnahmekapazität wird grundsätzlich anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal unter Berücksichtigung des jeweiligen Lehrdeputats berechnet (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. KapVO i.V.m. §§ 3 ff. der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 02.08.2007, Nds. GVBl. S. 408 in der Fassung der VO vom 06.05.2008, Nds. GVBl. S. 129). Die personalbezogene Kapazität der Antragsgegnerin muss jedoch für das Vollstudium nicht geprüft werden. Denn die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin wird durch einen Ausbildungsengpass im klinischen Studienabschnitt begrenzt, weil die zu Ausbildungszwecken im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehende Zahl von Patienten zu gering ist (patientenbezogene Kapazität, § 17 Abs. 1 KapVO). Die ständige Rechtsprechung der Kammer zur Berücksichtigung eines Ausbildungsengpasses ist durch Beschlüsse des Nds. OVG vom 10.05.2004 - 2 NB 856/04 - und vom 27.02.2009 (a.a.O.., S. 8) bestätigt worden.

25

Zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität wird zunächst ermittelt, wie viele der der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Betten vollständig belegt waren (tagesbelegte Betten, Mitternachtszählung, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 8; Be-schluss vom 02.07.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -, S. 7; Beschluss vom 02.09.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, S. 5f). Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten - wie auch die Antragsgegnerin - in ständiger Rechtsprechung aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Zahl der Tage im Kalenderjahr. Hierbei folgt die Kammer der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 24.10.2007 - 2 NB 269/07 -, [...], Rn 8; Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O.., S. 5), wonach die Behandlungstage der Privatpatienten unberücksichtigt bleiben. Dies hat nach der Auffassung der Kammer seinen Grund auch darin, dass der Arzt seine Privatpatienten nicht als Angehöriger des Lehrkörpers der Antragsgegnerin, sondern im Rahmen einer angezeigten beamtenrechtlichen Nebentätigkeit, und damit außerhalb seiner Rechtsstellung als Hochschullehrer behandelt. Seine Aufgaben als Lehrender sind jedoch an seine beamtenrechtliche Ernennung zum Inhaber des jeweiligen Statusamtes geknüpft, außerhalb dessen er nicht berechtigt ist zu lehren oder zu prüfen. Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird; andernfalls ist der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zu bilden. Die Zahl der tagesbelegten Betten hat sich in den Jahren 2007 bis 2009 wie folgt entwickelt: 2007: (393.761 Pflegetage : 365 =) 1.078,7972; 2008: (354.662 Pflegetage : 365 =) 971, 6767; 2009: (359.727 Pflegetage : 365 =) 985,5534. Da die Zahlen der drei Jahre durch den Wiederanstieg im Jahr 2009 keine kontinuierliche Entwicklung mehr widerspiegeln, geht die Kammer für die Kapazitätsermittlung vom Mittelwert (1.012,0091 tagesbelegte Betten) aus (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 8).

26

Hiervon können wie in den Vorjahren lediglich 15,5 v. H. für die Ausbildung herangezogen werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO). Daraus ergibt sich eine (vorläufige) patientenbezogene Kapazität von 156,8614 Studienplätzen. Ist - wie bei der Antragsgegnerin - die so errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität niedriger als die personalbezogene Kapazität, erhöht sie sich um jeweils einen Platz pro 1.000 poliklinische Neuzugänge, jedoch höchstens um 50 v. H. (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO). Das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat den Höchstsatz von 50 v. H. aufgeschlagen. Dadurch erhöht sich die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität auf insgesamt 235,2921 (156,8614 + 78,4307) Studienplätze. Angesichts des Aufschlags im Umfang des Höchstsatzes sieht die Kammer wegen des vorgebrachten Rückgangs bei den tagesbelegten Betten bei gleichzeitigem Anstieg der ambulanten Behandlungen und der Patientenversorgung in Tageskliniken derzeit noch keine Veranlassung, der Forderung nach einem Sicherheitszuschlag zugunsten der Ausbildungskapazität von 15% nachzukommen. Denn der Sinn und Zweck des maximal zulässigen Aufschlags ist auch, gerade die Patienten pauschal zu berücksichtigen, die zwar der Ausbildungskapazität zugute kommen, aber zur Zeit der Mitternachtszählung nicht mehr in der Klinik sind. Die Zahl der Pflegetage hat sich in den vergangenen 13 Jahren um 81.867 oder um rund 18,5% zurückentwickelt:

JahrPflegetageJahrPflegetage
1997441.5942003417.945
1998435.5492004411.850
1999437.2612005385.784
2000436.0122006378.836
2001420.4192007393.761
2002427.1912008354.662
2009359.727
27

Selbst wenn die Anzahl der ambulant und in den Tageskliniken versorgten Patienten - die nach den Angaben der Antragsgegnerin im poliklinischen Zuschlag berücksichtigt werden -in einem vergleichbaren Umfang angestiegen sein sollte, wäre diese Verschiebung ausbildungsrelevanter Kapazitäten durch den 50-prozentigen Aufschlag auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität, die einer rechnerischen Erhöhung der mitternachtsgezählten Pflegetage auf rund 539.600 entspräche, noch gedeckt.

28

Das Berechnungsergebnis von 235,2921 Studienplätzen hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Rechtsprechung der Kammer zu den vergangenen Semestern (Beschluss vom 07.05.2009 - 8 C 1599/08 u.a.-, S. 27f) auch für das laufende Studienjahr um die durch Vertrag mit dem Krankenhaus H. in die Ausbildung einbezogenen 26 Studienplätze erhöht. Für die klinischen Semester ergibt sich somit zunächst eine Jahreskapazität von (235,2921 + 26,0000 =) 261,2921, gerundet 261 Vollstudienplätzen. Weil für den Studiengang Humanmedizin während eines Jahres zwei Vergabetermine bestehen, wird die Jahreskapazität gemäß § 2 S. 2 KapVO auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2002 - 10 NB 93/02 u.a. -). Sie hat somit, bezogen auf das gesamte Studienjahr, einen Umfang von 130 bzw. 131 Vollstudienplätzen pro klinischem Semester.

29

Gemäß § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Im Hinblick darauf ist das oben gefundene Berechnungsergebnis (261,2921) für die Berechnung der Aufnahmekapazität für Vollstudienplätze im vorklinischen Bereich um einen Schwundausgleich zu erhöhen. Der Schwund entsteht dadurch, dass Inhaber von Vollstudienplätzen das Studium vor oder nach dem Eintritt in das 1. Semester der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin abbrechen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie die Ärztliche Vorprüfung bzw. - nach der Neuregelung in der Approbationsordnung - den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund), das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, ohne sich zur Prüfung zu melden oder nachdem sie die Prüfung bestanden haben (sog. Exmatrikulationsschwund). Die Kammer hat zur Beurteilung des Schwundes von Studierenden auf Vollstudienplätzen eine detaillierte, von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundberechnung nach dem sog. "Hamburger Modell" verwendet. Es ist eine allgemein anerkannte (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 420) Methode zur Berechnung des Schwundes, mittels derer aus den Bestandszahlen in den einzelnen Fachsemestern Übergangsquoten in das jeweils höhere Fachsemester sowie ein sog. Schwundfaktor ermittelt werden, der auf die vorhandene klinische Aufnahmekapazität angerechnet wird (vgl. im Einzelnen Bodo Seeliger - Universität Hamburg -, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, 01.09.2001).

30

Die Kammer stellt nach dem Beschluss des Nds. OVG vom 27.09.2009 (a.a.O.., S. 9, unter Verweis auf Beschluss vom 16.01.2007 - 2 NB 330/06 -) bei der Überprüfung des Schwundes von Studierenden auf Vollstudienplätzen nicht mehr nur auf die vier Semester des vor-klinischen Studienabschnitts sowie auf den Übergang ins 1. klinische Semester ab, sondern berechnet den Schwund nunmehr für die vollen 10 Semester (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, S. 7). Außerdem hat die Kammer ihre frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach Übergangsquoten, die größer als 1 sind, insoweit auf 1,0 korrigiert werden müssten, als nur die tatsächlich nicht besetzten Studienplätze zugrunde gelegt würden, die sich nach der Saldierung der Abgänge mit den Zugängen für höhere Semester gegenüber der vorgeschriebenen oder gerichtlich festgesetzten Zulassungszahl für das Erstsemester der Kohorte ergäben. Dies gilt jedoch nicht für die Gesamtbetrachtung des Schwundes, da sich ein "positiver" Gesamtschwund unzulässiger Weise als kapazitätsmindernd auswirken würde (Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 9, und Beschluss vom 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u.a. -, S. 16; ebenso Bahro/Berlin, a.a.O.., S. 419). In die Berechung sind die Zahlen des letzten Sommersemesters einzubeziehen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.04.2007 - 2 NB 887/06 -, OVG- Rechtsprechungsdatenbank, vorletzter Absatz; Beschluss vom 28.04.2010, a.a.O.., S. 34), da es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Danach ist folgende Berechnung vorzunehmen:

WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08WS 08/09SS 09WS 09/10SS 10ÜQ (q)KapA (r)
1. Fachsem.1701691631401381431431420,98681
2. Fachsem.1791731621591361381421420,98430,9868
3. Fachsem.1731761661601541351411401,00720,9713
4. Fachsem.1801801731651531561441421,03300,9782
5. Fachsem.2111721831751691521811571,00161,0104
6. Fachsem.1802051651791691751641881,00801,0120
7. Fachsem.2051802141681781641771660,98521,0200
8. Fachsem.1741981662111681801691750,98571,0049
9. Fachsem.1801721951622021601891680,98170,9905
10.Fachsem.17318216919216119815518000,9723
Mittelwert (S)0,9946
1 : S1,0054
31

Hieraus ergibt sich, dass im Bereich der Vollstudienplätze nur ein geringer Schwund zu beobachten ist. Die mit dem Schwundfaktor 1,0054 multiplizierte, oben genannte Ausbildungskapazität (261,2921) ergibt insgesamt eine jährliche patientenbezogene Kapazität von 262,7030, gerundet 263 Studienplätzen. Wird diese Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine aufgeteilt, ergeben sich 132 bzw. 131 Vollstudienplätze je Semester, also jeweils drei Studienplätze weniger, als in der ZZ-VO 2010/2011 für die Antragsgegnerin mit 135 Vollstudienplätzen für das Wintersemester 2010/11 verbindlich festgesetzt worden ist.

32

Nach Auskunft der Antragsgegnerin vom 03.11.2010 hat sie auf Vollstudienplätzen im ersten Semester derzeit 133 Studierende immatrikuliert und zugesichert, dass sie zwei weitere Plätze im laufenden Nachrückverfahren besetzen wird, so dass ihre diesbezügliche Kapazität erschöpft ist und kein weiterer Vollstudienplatz zur Verfügung steht.

33

b) Teilstudienplätze in der vorklinischen Ausbildung

34

Die auf Vergabe von Teilstudienplätzen im 1. Fachsemester gerichteten Anträge sind im Ergebnis nicht begründet.

35

Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Antragsgegnerin wird anhand der Ausstattung der Lehreinheit mit Lehrpersonal und des entsprechenden Lehrdeputats mit den vorgeschriebenen Erhöhungen und Verminderungen (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für jeweils einen Studenten (Lehrnachfrage) errechnet (§§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. und 13 KapVO).

36

Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der LVVO vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 Kap-VO).

37

Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (Nds. OVG, Beschluss vom 30.04.2004, Nds. Rpfl. 2004, 193; Beschluss vom 10.07.2006 - 2 NB 12/06 u.a. -). Eine solche Festlegung liegt in Form des Wirtschaftsplans für das Geschäftsjahr 2010 mit einer Anlage als Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter vor, was den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 07.11.2008 - 8 C 601/08 u.a.-, S. 32f, und vom 07.05.2009, a.a.O.., S. 30; Nds. OVG, Beschlüsse vom 02.07.2009, a.a.O.., S. 9f, und vom 25.11.2009 - 2 NB 648/08 u.a. -, S. 10). Der Umstand, dass weder §§ 57 Abs. 1, 57 a Abs. 3 NHG noch die Stiftungssatzung (Nds. MBl. 2007, S. 1193) in der derzeit jeweils geltenden Fassung die Erstellung einer Stellenübersicht fordern, ist somit für die Kapazitätsprüfung für das Studienjahr 2010/2011 nicht von Bedeutung, wobei eine Änderung der Regelungen die Antragsgegnerin aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht von einer normativen Festlegung der verfügbaren Stellen entlasten könnte.

38

Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht erfüllt den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Er wurde vom Stiftungsausschuss am 03.11.2009 beschlossen und legt durch entsprechende Ausgestaltung der Stellenübersicht die im Bereich der vorklinischen Medizin (Abteilungen Anatomie und Embryologie, Neuroanatomie, Anatomie und Zellbiologie, Neuro-und Sinnesphysiologie, Vegetative Physiologie und Pathophysiologie, Herz- und Kreislaufphysiologie, Neurophysiologie und Zelluläre Biophysik, Biochemie I, Biochemie II, Molekularbiologie, Entwicklungsbiochemie) zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig wie folgt fest:

BewertungAnzahl aktuellAnzahl Vorjahr
C 4, W 3, C 3, W 2, C 2 a. Dauer1516
W 112
A 15, A 14, E 1555
C 2 a. Z.00
C 100
Ib BAT, E 14 65
IIa BAT, E 13, Ä1 44
befristete IIa BAT, Ä1, E 13 3231
Summe:6363
39

Der Vergleich zeigt, dass die gesamte Stellenzahl unverändert geblieben ist. Die beiden Stellenumwandlungen wirken sich um 2 LVS (von 428 im Vorjahr auf 430 im laufenden Wirtschaftsjahr) kapazitätserhöhend aus. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren zu Recht sieben Stellen in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt, die der Organisationseinheit "Förderung der klinischen Forschung" zugeordnet sind (sog. Poolstellen). Sie entspricht damit der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Ein Vergleich mit früheren Haushaltsplänen zeigt, dass im Haushaltsjahr 1983 umfangreiche Stellenverlagerungen zu Lasten der Vorklinik vorgenommen worden sind, die eine Anpassung der personalbezogenen vorklinischen Ausbildungskapazität an die patientenbezogene klinische Ausbildungskapazität zum Ziel hatten (vgl. Schreiben des Nds. MWK vom 05.01.1983 an den Präsidenten des Nds. Landtages). Auf diese Weise wurden unter anderem neun Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Nachwuchsförderung) im Etat der Vorklinik gestrichen und einem Forschungspool zugewiesen. Unter Berücksichtigung späterer Stellenzuwächse sind nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschlüsse vom 27.03.1986 - 10 OVG B 244/86 u.a. - und vom 01.03.1988 - 10 OVG B 1/88 u.a. -), der die Kammer folgt, diese sieben Stellen - 1 x C1, 2 x Ä1 befristet, 4 x E 13 befristet - mit jeweils 4 LVS kapazitätsrechtlich weiterhin der Vorklinik zuzurechnen.

40

Die Regel- und Höchstlehrverpflichtungen der einzelnen Lehrpersonen bestimmen sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO. Danach beläuft sich die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren und der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf jeweils 8 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Die Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren auf Zeit, die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, sowie der Oberassistentinnen und -assistenten beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 LVVO 6 LVS. Juniorprofessoren haben eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (§ 57 NHG a.F.) sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden (§ 65 NHG a.F. bzw. § 31 Abs. 3 NHG), haben eine Höchstlehrverpflichtung von 4 LVS; die Höchstlehrverpflichtung für sonstige wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (Akad. Räte, Oberräte und Direktoren, Wiss. Angestellte Ib bis IIa BAT sowie C 1) beträgt 10 LVS (§ 4 Abs. 2 LVVO). Soweit sich für die Zeit zwischen dem Berechnungsstichtag und dem Beginn des Berechnungszeitraums für einzelne Mitarbeiter Veränderungen ergeben haben, sind sie als wesentliche Änderungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berücksichtigen. Diese Berechungsgrundlagen sind mit dem höherrangigen Recht vereinbar (Nds. OVG, Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O.., S. 10).

41

Unter Berücksichtigung des § 4 LVVO errechnet die Antragsgegnerin die Lehrkapazität wie folgt (Datenblatt B der Kapazitätsberechnung):

BewertungAnzahlLVS/ PersonLVS/Gruppe
C 4, W 3, C 3, W 2, C 2158120
W 1144
A+E15, A14, Ib BAT, IIa BAT, E13, Ä1 1510150
befristete C 1, IIa BAT, E 13, Ä 1 324128
C 1, Wiss. Assistenten7428
Summe:70430
42

Demgegenüber hat die Kammer für das vorvergangene Studienjahr durch Beschlüsse vom 07.11.2008 - 8 C 601/08 u.a. - und vom 07.05.2009, a.a.O.., S. 33, eine Stellenzahl von 71 ermittelt. Bei der Differenz handelt es sich um die Streichung einer BAT IIa-Stelle (Transkriptomanalyselabor) mit 10 LVS. Nachdem nunmehr das Nds. OVG durch zwei Beschlüsse (vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 13,16, 17f, vom 02.07.2009 - 2 NB 353/08 u.a. -, S. 10ff, 18) diese Stellenstreichung als kapazitätsmindernd anerkannt hat, hat sich die Kammer dem bereits für das vergangene Studienjahr zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen; hieran wird festgehalten.

43

Bereits mit Beschluss vom 09.05.2008 - 8 C 6/08 u.a. - hat die Kammer die zuvor vertretene Auffassung aufgegeben, dass lediglich bei 13 der von unbefristeten in befristete umgewandelten Stellen die dazu vereinbarten Kürzungen der jeweiligen Lehrverpflichtung kapazitätsmindernd berücksichtigt werden könnten (i.E. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 27.02. 2009, a.a.O.., S. 20f). Hieran hält die Kammer auch für das laufende Sommersemester fest. Dies hat seinen Grund zum einen in einem Vergleich der Absätze 1 und 2 des § 4 LVVO; während der erstgenannte eine Regellehrverpflichtung für die meisten Gruppen von Angehörigen des Lehrkörpers festlegt, normiert der letztere lediglich eineHöchstlehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter. Diese beiden unterschiedlichen Termini können nicht egalisiert werden, indem die Höchstlehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter von 10 LVS wie eine Regellehrverpflichtung, von der nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden darf, behandelt wird. Unter einer Höchstlehrverpflichtung (vgl. § 2 Abs. 2 LVVO) versteht die Kammer vielmehr die absolute Obergrenze dessen, was den wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeitern mit Rücksicht auf ihre sonstige wissenschaftliche Tätigkeit am Lehrstuhl und auf ihre eigene wissenschaftliche Weiterqualifikation als Lehrverpflichtung auferlegt werden darf. Eine Mindestlehrverpflichtung für diesen Personenkreis enthält die LVVO dagegen nicht. Offensichtlich geht deshalb der Verordnungsgeber davon aus, dass der Arbeitsschwerpunkt aller wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter außerhalb der Lehre liegt und sie hinsichtlich ihrer übrigen arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen so weit divergieren, dass eine für alle geltende Mindest- oder gar Regellehrverpflichtung nicht festgelegt werden kann. Demgemäß entspricht die regelmäßige Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter derjenigen, die individuell arbeitsvertraglich festgelegt und die von der Antragsgegnerin im Einzelnen durch die vorgelegten Zusatzvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen nachgewiesen wurde; für eine kapazitätsrechtliche Überprüfung dieser Festlegungen ist - soweit nicht ausnahmsweise Hinweise auf Willkür oder einen Rechtsformmissbrauch vorliegen - kein Raum.

44

Zum anderen wird die bisherige Rechtsprechung der Kammer zu dieser Rechtsfrage aufgegeben, weil in der aktuellen Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 07.02. 2008 - 2 NB 472/07 u.a. -, OVG-Entscheidungsdatenbank), bezogen auf die Antragsgegnerin, ausgeführt wird:

"Denn die Antragsgegnerin hat mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch vor dem Stichtag des 1. Oktober 2006 Änderungsverträge dahingehend abgeschlossen, dass im Rahmen der Dienstaufgaben die Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit bestehe, die Beschäftigung damit auch der eigenen Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet mit dem Ziel einer Weiterqualifikation zu Forschungszwecken oder mit dem Ziel der Schaffung der Voraussetzungen der Habilitationseignung oder der Anerkennung als Facharzt diene. Diese präzisierten Nebenabreden genügen den Anforderungen, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 10. Juli 2006 - 2 NB 12/06 u.a. - aufgestellt hat. Diese, wenn auch in typisierender Weise abgefassten, Nebenabreden lassen hinreichend deutlich erkennen, aus welchem Grund noch eine Verringerung der Lehrverpflichtung - bei einem promovierten Dozenten etwa für eine Habilitation - gerechtfertigt ist. Nicht erforderlich ist, dass in jeder einzelnen Nebenabrede konkret das persönliche Weiterqualifikationsziel im Hinblick auf ein bestimmtes konkretes Projekt - etwa das Thema einer bereits in Angriff genommenen Habilitation - benannt wird."

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Diese Voraussetzungen werden durch die vorgelegten Unterlagen für alle 38 Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf denen insgesamt 45 Personen mit Voll- und Teilzeitstellen arbeiten, vollständig erfüllt; in allen Fällen sind die Lehrverpflichtungsreduzierungen auf zusammen 152 LVS genügend begründet und belegt worden. Es kommt vorliegend nicht darauf an, wie lange einzelne befristete Arbeitsverhältnisse schon bestehen, weil keiner der vorgelegten Arbeitsverträge von einem der beiden Vertragspartner deshalb angegriffen und in seiner rechtlichen Wirksamkeit - einschließlich der darin enthaltenen Lehrdeputatsreduzierungen - in Frage gestellt worden ist; im Falle der Rechtswidrigkeit von Kettenbefristungen dürfte ohnehin allenfalls die Befristung selbst unwirksam sein, der sonstige Vertragsinhalt einschließlich der Lehrdeputatsreduzierungen jedoch wirksam bleiben.

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Im Übrigen hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 10.05.2010 - ( C 3/10 u.a. -, S. 26f) fest. Der von einigen Antragstellern behauptete Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik ist nicht belegt; die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, diesem Vortrag zu Zwecken der Ausforschung nachzugehen, zumal sich ein solcher Dienstleistungsimport, selbst wenn er vorläge, nicht zwangsläufig kapazitätserhöhend auswirken würde (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009, a.a.O.., S. 27). Der verschiedentlich geäußerten Auffassung, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sog. "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer in Anschluss an die Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschlüsse vom 02.09.2010, a.a.O.., S. 16; vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 22; vom 15.04.2008 - 2 NB 252/08 -; vom 04.05.2006 - 2 NB 249/05 -), des VG Hannover (Beschluss vom 01.06.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -) und des OVG Magdeburg (Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 u.a. -) nicht. Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen, § 22 Abs. 1 S. 1 NHG. Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre im vorklinischen Ausbildungsabschnitt eingesetzt werden.

47

Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, bei der Ermittlung der Lehrkapazität im Bereich der vorklinischen Medizin seien evtl. im Bereich der klinischen Medizin vorhandene Überhänge zu berücksichtigen, folgt die Kammer gleichfalls nicht (bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 23f; Beschluss vom 28.04.2010, - 2 NB 159/09 u.a. -, S. 19ff; vom 02.09.2010, a.a.O.., S. 17f). Eine solche Verfahrensweise würde den Vorgaben der KapVO widersprechen. Gemäß § 7 Abs. 3 KapVO wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Eine Lehreinheit ist gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 KapVO eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des Lehrpersonals den Lehreinheiten zugeordnet.

48

Bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit ist somit - sofern nicht § 17 KapVO anzuwenden ist - von der Zahl derder Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtung auszugehen. Die Zuweisung von Stellen an die Lehreinheiten dient dem Zweck, eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entstehen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 74/87 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 48). Den genannten Regelungen lässt sich entnehmen, dass im Fall der Bildung von Lehreinheiten des Studiengangs Medizin, die zu Berechnungszwecken zu erfolgen hat, die Berechnung der Kapazität für jede Lehreinheit unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten getrennt durchzuführen ist.

49

Verfassungsrechtliche Bedenken stehen diesem Ergebnis nicht entgegen; insbesondere ist das aus Art. 12 Abs. 1 GG erwachsende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht verletzt. Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es nicht Sache einer die Ausschöpfung der Ausbildungsressourcen gebietenden Verfassungsdirektive ist, die einzelnen der Kapazitätsermittlung dienenden Parameter inhaltlich abschließend auszugestalten. Die Beurteilungsmaßstäbe zur quantitativen Erfassung der Ausbildungskapazität hat der einfach-rechtliche Normgeber - geleitet von der verfassungsrechtlichen Zielsetzung erschöpfender Kapazitätsausnutzung - selbst zu finden (BVerwG, Urteil vom 20.11. 1987 - 7 C 103/86 -, NVwZ-RR 1989, 184). Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber der KapVO den Studiengang Medizin unterteilt und die Studienabschnitte verschiedenen Lehreinheiten zugeordnet hat, deren Lehrangebot gesondert ermittelt wird. Dieser Ansatz erscheint nicht willkürlich und verfolgt insbesondere nicht den Zweck der Verringerung von Ausbildungskapazität. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 -, a.a.O.) billigt es im Hinblick auf die Gliederung des Medizinstudiums in Abschnitte, dass die Ausbildungskapazitäten für den vorklinischen und den klinisch-praktischen Studienabschnitt nach jeweils besonderen Kriterien ermittelt werden.

50

Die Kammer folgt auch nicht der von einigen Antragstellern vertretenen Auffassung, das Lehrangebot müsse im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst erhöht werden (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009, a.a.O.., S. 12). Vielmehr sind für die Berechnung des Umfangs der Lehrverpflichtung ausschließlich die Vorgaben der LVVO maßgeblich. Die Bemessung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den niedersächsischen Hochschulen liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers, in dessen Kompetenz die Regelung der Lehrverpflichtung nachArt. 70 GG fällt. Die Bundesländer - hier das Bundesland Niedersachsen - haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln, wie dies der niedersächsische Verordnungsgeber mit der LVVO getan hat. Somit ist nicht ersichtlich, dass durch die in dieser Verordnung vorgenommene Festsetzung der Lehrdeputate das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Rechte der Antragsteller auf freie Berufswahl und freie Wahl ihrer Ausbildungsstätte verletzt sein könnten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.06.2006 - 2 NB 201/06 u.a. -). Auf derselben Grundlage ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Erhebung von Studienbeiträgen und Langzeitstudiengebühren nicht unmittelbar zu höheren Ausbildungskapazitäten führt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.11.2009, a.a.O.., S. 12). Zwar schreibt § 11 Abs. 1 Satz 5 NHG vor, dass die Einnahmen von den Hochschulen unter anderem einzusetzen sind, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Erhöhung der Kapazität kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden, weil ein solcher lediglich auf Teilhabe an den vorhandenen, nicht aber auf Schaffung neuer Kapazitäten anzuerkennen ist, und zudem § 9 Satz 3 NHZG ausdrücklich anordnet, dass das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal, das aus Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG finanziert wird, bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleibt.

51

Das nach den vorstehenden Ausführungen errechnete Lehrangebot von 430 LVS ist um die anerkennungsfähigen Reduzierungen in Bezug auf bestimmte Sonderfunktionen einzelner Stelleninhaber und um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, zu bereinigen.

52

Die durch die Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputatverminderungen in Höhe von 28 LVS - 2 LVS weniger als im vorherigen Studienjahr - sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Deputatreduzierungen beruhen auf Entscheidungen, die die Antragsgegnerin im Einvernehmen mit ihrer Medizinischen Fakultät getroffen hat und gegen deren formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen. Das Nds. OVG hat die Rechtmäßigkeit derartiger Deputatreduzierungen durch Beschluss vom 29.08.2000 (10 N 2277/00 u.a.) und zuletzt durch Beschlüsse vom 25.11.2009 (a.a.O.., S. 25ff), vom 02.09.2010 (a.a.O.., S. 14ff) sowie vom 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u.a. - (S. 4ff) bestätigt. Die Antragsgegnerin hat zu der Verminderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals Stellung genommen und dargelegt, dass die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter mit einem Teil ihrer Arbeitskraft besondere Dienstaufgaben im Sinne von § 7 Abs. 3 LVVO wahrnehmen bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums wahrgenommen haben, was eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung rechtfertigt. Im Einzelnen handelt es sich - wie bereits im letzten Studienjahr - um eine Reduzierung im Umfang von je 2 LVS für die Professoren D. W. I. (Sprecher des Forschungszentrums "Molekularphysiologie des Gehirns"), J. (Aufbau und Leitung des K. Zentrums für Molekulare Biowissenschaften; Vorsitzender des Prüfungsausschusses im Studiengang Molecular Biology) und L. (Leiter des Studiengangs "Neuroscience") sowie von jeweils 2 weiteren LVS für die Professoren D. W. I. (Tätigkeit als Direktor des European Neuroscience Institute - ENI-G -), L. (Koordinator des Projektbereichs A2 "Quantitative Molekularmikroskopie" im CMPB) und M. (Tätigkeit als Promotor der Fakultät). Zwei weitere Mitarbeiter sind nur im Umfang ihrer festgelegten Lehrverpflichtung von 2 LVS bzw. 4 LVS lehrend tätig. Prof. Dr. Dr. N. betreut als Prosektor in der Abteilung Morphologie das gesamte Leichenwesen, wofür die Kammer bereits in den vorher gehenden Semestern eine Reduzierung um 4 LVS anerkannt hat. Hinzu kommen weitere 2 LVS, weil Prof. N. aufgrund einer Kooperationsvereinbarung vom 19.02.2007 kooptierter Professor am Institut für Biologie und Chemie der Universität Hildesheim ist und in diesem Rahmen 2 Semesterwochenstunden an der Universität Hildesheim lehrt. Dem entsprechenden Reduzierungsantrag hat der Fakultätsrat am 18.05.2009 stattgegeben; als wesentliche Änderung ist dies gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berücksichtigen. Akad. Oberrat Dr. O. ist als Biologe mit der Betreuung der Raster- und Elektronenmikroskope der Abteilung Morphologie betraut, was einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Anstelle der zweistündigen Lehrdeputatsreduzierung von Prof. Dr. P. (Koordinatorin des Projektbereichs B1 "Von der Neurogenese zur Synaptogenese" im DFG Forschungszentrum Molekularphysiologie des Gehirns - CMPB -) hat Prof. Dr. I. auf entsprechenden Antrag eine gleich hohe Reduzierung für seine Aufgaben als Sprecher des Exzellenzclusters EXC-171 erhalten.

53

Mit den Exzellenzclustern sollen an deutschen Universitätsstandorten international sichtbare und konkurrenzfähige Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen etabliert und dabei wissenschaftlich gebotene Vernetzung und Kooperation ermöglicht werden. Die Exzellenzcluster sollen wichtiger Bestandteil der strategischen und thematischen Planung einer Hochschule sein, ihr Profil deutlich schärfen und Prioritätensetzung verlangen. Sie sollen darüber hinaus für den wissenschaftlichen Nachwuchs exzellente Ausbildungs- und Karrierebedingungen schaffen. Zusammen mit den Graduiertenschulen und den Zukunftskonzepten zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung tragen Exzellenzcluster dazu bei, den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken und seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern http://www.dfg.de/forschungsfoerderung/koordiniete_ programme/exzellenzinitiative/exzellenzcluster/index.html). Das Forschungszentrum "Molekularphysiologie des Gehirns" (Research Center Molecular Physiology of the Brain - CMPB -) ist eines von bundesweit lediglich 37 geförderten Exzellenzclustern (http://www.dfg.de/for schungsfoerderung/koordinierte_programme/exzellenzinitiative/exzellenzcluster/liste/exc_ges amt.html) und neben einem hannoverschen das Einzige in Niedersachsen; es ist unmittelbar einleuchtend, das der Sprecher des Exzellenzclusters aufgrund der Ausnahmestellung des CMPB einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand, beispielsweise im Hinblick auf die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Öffentlichkeitsarbeit und Auswahl sowie Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses hat, dem mit einer Deputatsreduzierung von 2 LVS begegnet werden darf. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits zum vergangenen Studienjahr mit Schriftsatz vom 28.10.2008 eine Zusammenstellung der Aufgaben des Sprechers und des zu erwartenden Zeitansatzes vorgelegt, welche der Kammer plausibel erscheint und einen Aufwand von knapp 300 Stunden pro Jahr ausweist, zu deren Kompensation eine Reduzierung des Lehrdeputats um 2 LVS sehr angemessen erscheint.

54

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schließlich eine Deputatsreduzierung von 4 LVS für Prof. Dr. Q. wegen seiner Aufgaben als Studiendekan, hinsichtlich deren Umfang und Zeitaufwand die Kammer bei summarischer Prüfung keinen Anlass zu Zweifeln hat, dass sie denjenigen der Dres. N. und O. nahe kommen und deutlich umfangreicher sind als die Nebentätigkeiten als Sprecher, Institutsleiter oder Promotor.

55

Demzufolge sind alle Deputatsreduzierungen im Umfang von insgesamt 28 LVS gerechtfertigt (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschluss vom 28.04.2010, a.a.O.., S. 17ff, und vom 02.09.2010, a.a.O.., S.14ff).

56

Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind vom unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Der Umfang der Dienstleistungen errechnet sich aus dem anteiligen Betreuungsaufwand für die Ausbildung jeweils eines Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge sowie aus der voraussichtlichen Zahl der Studienanfänger in jenen Studiengängen (§ 11 Abs. 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat Dienstleistungsexporte in die Studiengänge Zahnmedizin, Molekulare Medizin, Molekularbiologie und Neurowissenschaften in ihre Berechnungen eingestellt.

57

Mit der Formulierung des § 11 Abs. 1 KapVO, nach der nur auf diejenigen Dienstleistungen abzustellen ist, die zu erbringen Pflicht der Lehreinheit ist, wird dem in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Verpflichtung zur Dienstleistung setzt aber eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Wegen dieses Gesetzesvorbehaltes im Regelungsbereich der grundrechtlich geschützten Wahl des Ausbildungsplatzes müssen derartige Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder durch hochschulrechtliche Prüfungsordnungen (§ 16 HRG; §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 3 NHG) festgelegt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die nach alter Rechtslage grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollten (§ 14 Abs. 1 NHG a.F.), deren Erlass der Hochschule aber auch nach § 6 NHG, der nur noch von Prüfungsordnungen spricht, als Ausfluss ihrer Selbstverwaltungskompetenz möglich bleibt (vgl. § 4 Abs. 3 S. 2 HRG). Prüfungs- und Studienordnungen sind hochschulöffentlich bekannt zu machen.

58

Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und die Studiengänge, für die von der Lehreinheit, der er zugeordnet ist, Dienstleistungen erbracht werden, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studienspezifischer Normwerte i.S.v. Art. 7 Abs. 3 S. 3 und 4 des Staatsvertrages. Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, NdsVBl. 2002, 264).

59

Darüber hinaus hat das Nds. OVG durch Beschluss vom 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -(http://www.eear.eu/kmk-hochschulrecht/entscheidungen.html ) das Erfordernis einer Abwägung der Auswirkungen des jeweiligen Dienstleistungsexports mit den Interessen der Studienplatzbewerber im Studiengang Humanmedizin dargelegt und ausgeführt (S. 17f; i.E. ebenso: Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 13; Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O.., S. 20ff):

Zwar ist eine Hochschule im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden, sodass die Einrichtung weiterer Studiengänge grundsätzlich in ihrem Gestaltungsspielraum liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten haben, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre -und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, NVwZ 1984, 571 = [...] Langtext Rdnr. 58 f. m.w.N.). Hieraus wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung die Verpflichtung der Hochschulverwaltung abgeleitet, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Wenn die Stellenverlagerung oder die Stellenreduzierung nicht mit einer Begründung versehen ist, die die maßgeblichen Gesichtspunkte deutlich macht, können diese Begründungslücken oder -fehler den Schluss nahe legen, dass das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verletzt wurde. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt (Bayrischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, [...] Landtext Rdnr. 5 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.3.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -).

60

Diese Abwägung fehlte für das Studienjahr 2007/08 in Bezug auf die Studiengänge Molekularbiologie, Neurowissenschaften und Molekulare Medizin, so dass ein Dienstleistungsexport in diese Studiengänge seinerzeit nicht anerkannt werden konnte. Allerdings hat das Nds. OVG (a.a.O.., S. 18 Mitte und 19 Unten) auch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Abwägung lediglich für das streitgegenständliche Sommersemester 2007 fehlte, mithin für künftige Berechnungszeiträume (mit Wirkung für die Zukunft) nachgeholt werden kann. Die Antragsgegnerin hat dem in ihrer Senatssitzung vom 13.08.2008 Rechnung getragen und auf der gedanklichen Basis der besonderen Notwendigkeit dieser interdisziplinären Studiengänge für die Vermittlung des in der Medizin erforderlichen Spektrums der Forschungsmethodiken eine Abwägung vorgenommen. Hierbei wurde im Wesentlichen berücksichtigt, dass der Ausbildungsbedarf in den drei Studiengängen, der zu etwa einem Drittel nicht anders als durch einen Dienstleistungsexport aus der Vorklinik gedeckt werden könne, je Semester den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin ca. 20 bis 21 (Teil-)Studienplätze koste, wogegen der klinische Studienabschnitt nicht berührt werde. Dem Interesse der Studienplatzbewerber am Erhalt der ungeschmälerten Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin ständen als Interessen der Antragsgegnerin insbesondere gegenüber die Gewinnung des forscherischen Nachwuchses, die sehr hohen Bewerberzahlen pro Studienplatz, der hohe Bedarf an entsprechend ausgebildeten Absolventen, die Realisierung des Bologna-Prozesses in medizinnahen Studiengängen und die internationale Kompetenz auf diesen innovativen, interdisziplinären Gebieten. Die eingerichteten drei Studiengänge entsprächen den Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Universitätsmedizin. Die dem vorklinischen Abschnitt der Humanmedizin verloren gehenden Studienplatzkapazitäten würden nicht vernichtet, sondern in den drei Studiengängen in gleichem Umfang bereitgestellt und böten den Bewerbern eine spezialisierte Alternative zum konventionellen Studium der Medizin. Diese Abwägung und ihr Ergebnis sind nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. Die Kammer teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die für die Aufrechterhaltung der drei interdisziplinären Studiengänge sprechenden Gründe hinreichend plausibel, schwerwiegend und geeignet sind, die Notwendigkeit des Dienstleistungsexports zulasten der Ausbildungskapazität in der Vorklinik zu rechtfertigen. Von besonderem Gewicht ist dabei, dass die bei der Antragsgegnerin bestehende Ausbildungskapazität insgesamt nicht - wie es beispielsweise bei einer Stellenkürzung der Fall wäre - verringert, sondern nur für andere Studierwillige nah verwandter Fächer bereitgestellt wird, denen der Grundrechtsschutz der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 GG in gleichem Maße wie den Studienplatzbewerbern der Humanmedizin zur Seite steht. In seiner jüngsten Rechtsprechung teilt das Nds. OVG (Be-schluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 28ff; Beschluss vom 02.07.2009, a.a.O.., S. 26ff; Beschluss vom 25.11.2009, a.a.O.., S. 31ff; Beschluss vom 28.04.2010, a.a.O.., S. 28ff; Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O.., S. 20ff) diese Auffassung.

61

Auch ein Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Zahnmedizin ist zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin durfte der Berechnung des Exportes nämlich den Wert des Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund (ZVS; nunmehr: Stiftung für Hochschulzulassung) für den Studiengang Zahnmedizin (Stand: 23.02.1990) in Höhe von 0,8666 zugrunde legen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 25f; Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O.., S.19). Der Ausbildungsaufwand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer ebenfalls folgt, grundsätzlich am ZVS-Beispielstudienplan auszurichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen (vgl. Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 46 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung geht die Kammer weiterhin aus, denn der Beispielstudienplan für den Studiengang Zahnmedizin, dem der o.g. Wert zu entnehmen ist, hat nach wie vor Gültigkeit. Die Antragsgegnerin wäre daher nicht gehindert, den entsprechenden Dienstleistungsexportwert von 0,8666 normativ festzulegen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -, Seite 5). Dass dies bisher nicht geschehen ist, verhilft den Antragstellern nicht zu den von ihnen geltend gemachten Ansprüchen.

62

Für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin beläuft sich der unbereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen hat, auf 36,8305 LVS. Dieser Wert errechnet sich unter Zugrundelegung der jährlichen Aufnahmekapazität von 85 Zahnmedizinstudenten (vgl. Beschluss der Kammer vom heutigen Tage - 8 C 605/10 u.a. -) und des Curricularanteils von 0,8666 (85 x 0,8666 : 2 = 36,8305 LVS).

63

Das für den Studiengang Zahnmedizin ermittelte Zwischenergebnis bedarf einer Korrektur. Die Studienanfängerzahlen sind in dem Umfang zu bereinigen, in welchem Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge keine Lehrveranstaltungen der Vorklinik in Anspruch nehmen, weil sie vorher ausscheiden. Hierzu führt die Kammer wiederum eine Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" durch. Danach beläuft sich im Studiengang Zahnmedizin die durchschnittliche Auslastung in den hier maßgeblichen fünf vorklinischen Semestern nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ohne Kürzung der Übergangsquoten auf 1,0 (Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 9, 26) bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2010) auf 0,9862:

WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08WS 08/09SS 09WS 09/10SS 10ÜQ (q)KapA (r)
1. Fachsem.42434948464545441,00621
2. Fachsem.49434449484645450,98141,0062
3. Fachsem.44464344484746440,98110,9874
4. Fachsem.424244434446474610,9687
5. Fachsem.41414243444546470,9687
Mittelwert (S)0,9862
64

Schwundfaktor 1,0139

65

Darüber hinaus ist der für den Studiengang Zahnmedizin bestimmte Dienstleistungsexport in dem Maße zu verringern, in dem ihn Doppel- und Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Lehrveranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 -, Buchholz 421.21 Nr. 9; Beschluss vom 23.12. 1985 - 7 B 104, 105 und 106.85 -, Buchholz 421.21 Nr. 26). Ihnen stehen diejenigen Doppelstudenten gleich, die sich in beiden Studiengängen in der vorklinischen Ausbildung befinden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch insofern ein Dienstleistungsexport entfällt, weil diese Studenten die umfassendere Ausbildung für Humanmediziner in Anspruch nehmen und sich entsprechend auf ihr Zahnmedizinstudium anrechnen lassen können. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports hat im laufenden Semester jedoch nicht zu erfolgen. Denn niemand von den gemeldeten 5 Doppelstudierenden befindet sich sowohl in der zahn-wie der humanmedizinischen Ausbildung in der Vorklinik und niemand befindet sich in der klinischen Ausbildung im Studiengang Zahnmedizin und gleichzeitig in der vorklinischen Ausbildung im Studiengang Humanmedizin (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 08.06.2007 -8 C 29/07 u.a. -, S. 32). Der bereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin beträgt somit (85 x 0,9862 x 0,8666 : 2 =) 36,3222 LVS.

66

In den Studiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften sind Studienordnungen hochschulöffentlich bekannt gemacht worden (Amtl. Mitteilungen der Antragsgegnerin 2002, S. 166 und S. 180). Diese enthalten jeweils Vorgaben zur Art der von den Studierenden zu besuchenden Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Tutorien, Seminare, Methodenkurse und Laborpraktika), wobei sie den zeitlichen Umfang der Lehrveranstaltungen nur unvollständig regeln. In den Anlagen Nr. 2 zu den Studienordnungen ist jedoch (durch Ausweisung von Semesterwochenstunden) der Anteil bestimmt, den verschiedene Lehreinheiten - u.a. diejenige der vorklinischen Medizin - an der Durchführung der einzelnen Veranstaltungen haben. Diese Stundenanteile hat die Antragsgegnerin sodann auf die in der Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO festgesetzten Curricularnormwerte (Molekularbiologie: 3,300; Neurowissenschaften: 3,200) aufgeteilt und auf diese Weise die Curricularanteile ermittelt (Molekularbiologie: 0,5326; Neurowissenschaften: 0,3919). Dies ist nach Auffassung der Kammer und des Nds. OVG (Beschluss vom 25.11.2009, a.a.O.., S. 36f) bei summarischer Prüfung ebenso wenig zu beanstanden, wie es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Studiengänge eine "Luxusausstattung" erhalten hätten; allein eine Umrechnung der Curricularnormwerte auf die Studiendauer eines anderen Studienfachs reicht hierfür nicht aus. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung, dass die CNW so wesentlich seien, dass sie vom Gesetzgeber selbst festgesetzt werden müssten. Da es sich hierbei nur um einen gleichrangigen unter mehreren Berechnungsparametern handelt, müsste konsequenterweise die Forderung erhoben werden, dass der Gesetzgeber sämtliche Parameter selbst festsetzt, was sie jedoch der Überprüfung durch die Fachgerichte vollständig entziehen würde. Die von einigen Antragstellern aufgeworfenen Fragen der Akkreditierung der drei Studiengänge sind in der Rechtsprechung des Nds. OVG, welche von der Kammer geteilt wird, bereits entscheiden (zuletzt Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O.., S. 23f).

67

Auch in den Studiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften ist ein Schwundausgleich durchzuführen, wobei nur die jeweils ersten beiden Fachsemester zu berücksichtigen sind, weil nur in ihnen Dienstleistungen angeboten werden, die aus der Humanmedizin importiert sind.

68

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen beläuft sich die durchschnittliche Auslastung im Studiengang Molekularbiologie auf 1,0555:

1. Fachsem.2002002002101,11111
2. Fachsem.2203203203211,1111
Mittelwert (S)1,0555
Schwundfaktor1
69

Im Studiengang Neurowissenschaften beläuft sich die durchschnittliche Auslastung auf 1,0250:

WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08WS 08/09SS 09WS 09/10SS 10ÜQ (q)KapA (r)
1. Fachsem.1401502001101,051
2. Fachsem.1151150201111,05
Mittelwert (S)1,025
Schwundfaktor1
70

Unter Berücksichtigung von jeweils 20 Studienanfängern pro Jahr (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I C, Universität Göttingen, der ZZ-VO 2010/2011) ergibt sich ein halbjährlicher Dienstleistungsbedarf von (20 x 0,5326 x 1,0000 : 2 =) 5,3260 LVS für den Studiengang Molekularbiologie sowie von (20 x 0,3919 x 1,0000 : 2 =) 3,9190 LVS für den Studiengang Neurowissenschaften.

71

Die Antragsgegnerin hat des Weiteren einen umfangreichen Dienstleistungsexport in den Bachelor-Studiengang "Molekulare Medizin" in ihre Berechnungen eingestellt. Auch für diesen Studiengang hat sie eine Studien- und eine Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt gemacht (Amtl. Mitteilungen 2003, S. 205 und 214). Der Studiengang hat eine Regelstudienzeit von 3 Jahren und ist in Form von sog. Modulen organisiert (§§ 7 und 9 Abs. 1 der Studienordnung). Die Themengebiete von Pflicht- und Wahlmodulen sind in der Anlage 3 (zu § 7 Abs. 4) der Prüfungsordnung im Einzelnen aufgeführt. Neben Modulen in den Bereichen Chemie und Physik, die von den entsprechenden Fakultäten bedient werden, sind dies ausschließlich Module mit Themengebieten aus den Bereichen der vorklinischen und der klinisch-praktischen Medizin. Der Anlage zur Prüfungsordnung sind mit hinreichender Deutlichkeit die Themengebiete zu entnehmen, innerhalb derer die Lehreinheit "Vorklinische Medizin"

72

Lehrleistungen erbringt. Auch die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminare) sind jeweils aufgeführt.

73

Die Antragsgegnerin hat auf dieser Grundlage eine Berechnung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin mit dem Ergebnis CNW = 5,7800 durchgeführt, wie er nunmehr auch in Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO (Nds. GVBl. 2010, 441) normiert ist. Sie hat sodann die Anteilswerte der an der Lehre beteiligten Lehreinheiten gebildet und in deren Berechnung jede einzelne von der jeweiligen Lehreinheit zu erbringende Lehrveranstaltung innerhalb der verschiedenen Module mit Semesterwochenstunden, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße einfließen lassen. Die Kammer kann dieses Rechenwerk nachvollziehen und legt ihrer weiteren Berechnung in den vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den für die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" in Höhe von 2,0050 ermittelten anteiligen Wert zugrunde (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 30).

74

Eine Schwundberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin führt zu folgendem Ergebnis:

WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08WS 08/09SS 09WS 09/10SS 10ÜQ (q)KapA (r)
1. Fachsem.1902302202201,01161
2. Fachsem.0200230220220,98461,0116
3. Fachsem.2102002202201,05880,9960
4. Fachsem.3230192241210,83331,0545
5. Fachsem.1202301701910,95770,8787
6. Fachsem.0110230170170,8415
Mittelwert (S)0,9637
1 : S1,0376
75

Unter Berücksichtigung von jeweils 20 Studienanfängern pro Jahr (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I A, Universität Göttingen, der ZZ-VO 2010/2011) ergibt sich für diesen Studiengang ein halbjährlicher Dienstleistungsbedarf von (20 x 2,0050 x 1,0376 : 2 =) 20,8038 LVS.

76

Diese Dienstleistung ist bei summarischer Überprüfung auch nicht wegen ihres erheblichen Umfangs zu beanstanden (Nds. OVG, Beschluss vom 28.04.2010, a.a.O.., S. 25f). Die Antragsgegnerin hat den neuen Studiengang für die Zielgruppe derjenigen Medizinstudenten geschaffen, die sich für eine naturwissenschaftlich fundierte Forschungstätigkeit mit medizinischen Fragestellungen interessieren und die eine Alternative zur ärztlich-praktischen Berufstätigkeit suchen, wie sie das Humanmedizinstudium vorsieht (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17.01.2008 - 8 C 648/07 u.a. -, S. 43). Es drängt sich nicht auf, dass die strukturelle Entscheidung, für einen bestimmten Bereich der medizinischen Ausbildung einen besonderen Studiengang zu schaffen, für den die "klassischen" medizinischen Lehreinheiten Lehrleistungen erbringen, die Ausbildungskapazität im Bereich der Humanmedizin insgesamt in wesentlichem Umfang vermindert. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass die Antragsgegnerin einen erheblichen Überhang an Teilstudienplätzen gegenüber den Vollstudienplätzen hat und dass der Dienstleistungsexport zur Molekularen Medizin ausschließlich zulasten der Teilstudienplätze geht. Der Umstand, dass es sich bei dem Studiengang Molekulare Medizin um einen Bachelor-Studiengang handelt, der in erheblichem Umfang von den Abteilungen der vorklinischen Medizin unterstützt wird, ändert nichts an der Einschätzung, dass der Studiengang im Wesentlichen durch Studierende in Anspruch genommen wird, die ein Berufsfeld in einem anderen Zweig der Medizin anstreben und - gäbe es den Studiengang nicht - die Kapazität des Studiengangs Humanmedizin in Anspruch nehmen würden.

77

Insgesamt beläuft sich der bereinigte halbjährliche Dienstleistungsexport auf (36,3222 + 20,8038 + 5,3260 + 3,9190 =) 66,3710 LVS.

78

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin (430 - 28 -66,3710 =) 335,629 LVS.

79

Ging die Kammer früher für die Berechnung der Aufnahmekapazität im 1. bis 4. Fachsemester von einem Anteil der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" am Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Medizinstudenten in Höhe von 1,4775 aus, kam es mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte (vom 27.06.2002, BGBl. S. 2405, in Kraft getreten am 01.10.2003; ÄAppO) zu einer Reform der ärztlichen Ausbildung. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen befasste sich mit den Auswirkungen der Neuregelung und ermittelte für den gesamten Studiengang Medizin einen Curricularnormwert von 8,20 (zuvor: 7,27), der sich aus Anteilswerten für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt zusammensetzte. Der neue Gesamtwert wurde in die Neufassung der KapVO vom 23.06.2003 (a.a.O..) aufgenommen (weiterhin in dieser Höhe gemäß Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 vom 09.04.2010, Nds. GVBl. 2010, 167). Ein Beispielstudienplan wird durch die Stiftung für Hochschulzulassung für den Studiengang Humanmedizin nicht mehr erstellt.

80

Die Antragsgegnerin hat in Anpassung an die Neuregelung der Approbationsordnung eine geänderte Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bekannt gemacht (Amtl. Mitteilungen 2004, S. 73 ff.), die als Anlage 3 ein verändertes Curriculum für den vorklinischen Studienabschnitt enthält. Dieses regelt den Ausbildungsumfang nach Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Praktika und Seminare) und Semesterwochenstunden und differenziert hinreichend zwischen den Lehrleistungen, die die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" selbst erbringt, und denjenigen, die sie aus anderen Bereichen (insbesondere aus den naturwissenschaftlichen Fächern) importiert. Auf der Grundlage dieses Curriculums hat die Antragsgegnerin eine Berechnung des anteiligen Curricularnormwertes für die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" durchgeführt.

81

Dabei hat sie für die in den Bereichen Anatomie, Physiologie und Biochemie sowie im Wahlbereich zu besuchenden Vorlesungen (Gruppengröße: 180; Anrechnungsfaktor: 1,0), Praktika/Kurse (Gruppengröße: 15; Anrechnungsfaktor: 0,5) und Seminare (Gruppengröße: 20; Anrechnungsfaktor: 1,0) anteilige Werte von 0,6500 (Anatomie), von jeweils 0,5167 (Physiologie und Biochemie) sowie von 0,0333 (Wahlbereich) und damit insgesamt einen Anteilswert von 1,7167 ermittelt. Die Lehrveranstaltung "Einführung in die klinische Medizin", die in fünf Teilen mit insgesamt 16 Semesterwochenstunden durchgeführt wird und Vorlesungen und Seminare mit klinischem Bezug einschließt, hat sie berücksichtigt, soweit die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" hier Lehrleistungen erbringt. Soweit vorgetragen wird, eine rechtswirksame normative Aufteilung des CNW zwischen den Lehreinheiten des Studiengangs durch das Nds. MWK fehle, steht dies nicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 KapVO. Die Kammer hat gegen die Berechnungsmethode der Antragsgegnerin keine grundsätzlichen Bedenken und folgt ihr nunmehr auch wieder im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts insoweit, als die Antragsgegnerin anstatt der bisher von der Kammer und dem Nds. OVG (Beschluss vom 30.11.2004 (2 NB 430/03 u.a.; Beschluss vom 21.12.2007 - 2 NB 303/07 u.a. -, S. 18) für Vorlesungen angenommenen Gruppengröße g = 250 eine solche von g = 180 beibehalten und der Berechnung des Anteilwertes zugrunde gelegt hat. Das Nds. OVG hat hierzu Folgendes (Beschluss vom 11.07.2008, a.a.O.., S. 20ff) ausgeführt:

"Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage in Ansatz gebrachten Gruppengröße g = 250 für Vorlesungen (vgl. Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) auf und legt hierfür nunmehr wieder einen Wert von g = 180 zugrunde. In seinem Beschluss vom 30. November 2004 hat der Senat gemeint, dass die bisherige Annahme einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in dem Studiengang Humanmedizin mit den tatsächlichen Entwicklungen und der Hochschulwirklichkeit nicht mehr zu vereinbaren sei, und daraus den Schluss gezogen, die Beibehaltung der bisherigen Gruppengröße sei im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung nicht mehr zu rechtfertigen. Neben der durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 hervorgehobenen gesteigerten Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen hat sich der Senat hierbei insbesondere von der Erwägung leiten lassen, der bisherige Wert g = 180 für Vorlesungen spiegele angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Humanmedizin die Betreuungsrealität nicht mehr hinreichend wider.

Demgegenüber wird von anderen Oberverwaltungsgerichten (vgl. etwa VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, [...] Langtext Rdnr. 55 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.2.2007 - 3 N 187/06 -, [...] Langtext Rdnr. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.5.2007 - 13 C 125/07 -, [...] Langtext Rdnr. 3 ff., Beschl. v. 27.2.2008 - 13 C 5/08 -, [...] Langtext Rndr. 12 ff.; ) betont, eine derartige Bezugnahme auf die "Hochschulwirklichkeit" verbiete sich. Dem schließt sich der Senat nunmehr nach erneuter Überprüfung an. Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen: Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O., Rdnr. 55 m.w.N.). Der Normgeber hat daher nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.9.1981 -7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77) hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.

Dieser weite Gestaltungsspielraum ist durch die Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht derart eingeschränkt, dass nunmehr die bisherige Annahme von g = 180 als willkürlich zu bezeichnen ist. Zwar ist durch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 die Bedeutung der Seminare in der Universitätsausbildung gegenüber den Vorlesungen zusätzlich betont worden, da der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht worden ist. Demgegenüber ist aber mit der zitierten Rechtsprechung hervorzuheben, dass auch der gegenwärtige Curricularnormwert aus der Approbationsordnung für Ärzte abgeleitet ist. Die einzelnen Anteile des Curricularnormwertes stehen in einem gewissen Beziehungsverhältnis zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie bisher aufeinander abgestimmt. Die Änderung eines einzigen Berechnungsparameters führt nicht zwingend dazu, einzelne Teile anders zu gewichten, während andere Teile unverändert bleiben. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung verpflichtet den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des Curricularnormwertes diejenige Betreuungsrelation/Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität führt. Denn diese höhere Kapazität würde auf der anderen Seite mit einer schlechteren Ausbildung korrespondieren.

Zwar trifft es weiter zu, dass die durchschnittliche Jahresaufnahmequote jedenfalls bei den Universitäten, die den Beginn des Medizinstudiums einmal pro Jahr anbieten, auf durchschnittlich 267 Studierende (Stand: Wintersemester 2004/2005) gestiegen ist. Um eine derartige exakte Abbildung der Hochschulwirklichkeit in Form der bundesweit durchschnittlich gestiegenen Anzahl von Studienanfängern in dem abstrakten Berechnungsmodell, wie es der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegt, geht es in dem hier interessierenden Zusammenhang aber nicht. Bei dieser Betrachtung wird überdies - wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) zu Recht betont - außer Acht gelassen, dass die Ausbildungskapazität einer Hochschule in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung nicht vorrangig durch die - faktisch nahezu unbegrenzte -Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt wird. Maßgeblich sind insoweit vielmehr die Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika und Exkurse.

Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Dieses wiederum bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden. Die Gruppengröße dieser Kleingruppenveranstaltungen kann hingegen aufgrund normativer Vorgaben, didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht erhöht werden. Im Ergebnis folgt der Senat der überwiegenden Ansicht der übrigen Oberverwaltungsgerichte und hält die Betreuungsrelation in Form der Gruppengröße g = 180 in dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchten, des von der Universität Erbringbaren und des von den bereits eingeschriebenen Studierenden von diesen Erwarteteten für einen zwischen diesen Interessen vermittelnden und daher akzeptablen Mittelwert.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige Universitäten von diesem abstrakten Berechnungsmodell inzwischen abgegangen sind und der Berechnung des Curricularnormwertes ihre tatsächlichen Zulassungszahlen zugrunde legen (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08). Diese Vorgehensweise ist von dem oben dargestellten weiten Berechnungsermessen gedeckt, kann aber nicht dazu führen, dass nunmehr durchweg alle Universitäten gezwungen wären, diese Praxis zu übernehmen. Zudem sind die Zulassungszahlen derjenigen Hochschulen, bei denen - wie dies bei der Antragsgegnerin der Fall ist - in jedem Semester mit dem Studium der Humanmedizin begonnen werden kann, mehr oder weniger konstant bei weiterhin durchschnittlich 180 Studienanfängern verblieben."

82

Auch in Würdigung des Vortrags der Beteiligten zu dieser Frage folgt die Kammer weiterhin der geänderten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts und geht bei der Berechnung der Lehrnachfrage von einer Gruppengröße für die Vorlesungen von 180 aus. Die Berechnung des Curricularanteils für die Lehrnachfrage, die im Rahmen der vorklinischen Ausbildung an der Antragsgegnerin auf die von der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" selbst angebotenen Lehrleistungen entfällt, stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 35f; Beschluss vom 28.04.2010, a.a.O.., S. 30ff):

g = Gruppengröße,
f = Anrechnungsfaktor
Vorlesung,
g = 180,
f = 1,0
Praktikum/Kurs,
g = 15 ,
f = 0,5
Seminar,
g = 20 ,
f = 1,0
CNW
FachSWS SWS x f gSWS SWS x f gSWS SWS x f g
Anatomie0,6470
-- Makro10 0,05558 0,26660,5 0,02500,6470
-- Mikro40,022230,10000,50,0250
-- Einf. Klin. Med. I10,0056 : 2 = 0,002730,1500
Physiologie80,044480,266610,05000,5137
-- Einf. Klin. Med. II10,0056 : 2 = 0,002730,15000,5137
Biochemie80,044480,266610,05000,5137
-- Einf. Klin. Med. IV10,0056 : 2 = 0,002730,15000,5137
Wahlfach20,0666 : 2 = 0,03330,0333
Summe0,17460,93310,60001,7077
83

Der auf das Wahlfach entfallende Wert ist zu teilen, da die Lehrleistung insoweit nur zur Hälfte durch die Lehreinheit "Vorklinische Medizin" erbracht wird. Im Ergebnis dasselbe gilt für die jeweils einstündigen Vorlesungen innerhalb der "Einführung in die Klinische Medizin", die durch Vorkliniker und Kliniker gemeinsam angeboten wird; hierzu hat das Nds. OVG (Beschlüsse vom 11.07.2008, a.a.O.., S. 23, und vom 25.11.2009, a.a.O.., S. 45f) dargelegt, dem sich die Kammer wiederum anschließt:

"Das Verwaltungsgericht hat ... im Rahmen der Berechnung des Curicularanteilwertes ... den auf die drei genannten Vorlesungen entfallenden Wert von jeweils 0,0040 halbiert und daher mit jeweils 0,0020 in Ansatz gebracht, da diese durch Lehrpersonen aus den Lehreinheiten Vorklinik und Klinik gemeinsam angeboten würden.

Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ... zu Unrecht ein, diese drei Vorlesungen würden zwar gemeinsam von jeweils einer Lehrperson aus den Lehreinheiten Klinik und Vorklinik betreut, ein konzeptionelles Essential sei bei diesen Vorlesungen aber, dass jeweils beide Dozenten durchgehend an den Veranstaltungen teilnähmen und sie bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam gestalteten. Der Dozent der Vorklinik stelle die theoretischen Hintergründe auf dem Kenntnisniveau der Studierenden dar; diese Ausführungen würden von dem Dozenten der Klinik anhand des vorgestellten Patientenfalles ergänzt. Aus diesen Ausführungen der Antragsgegnerin wird deutlich, dass beide Lehrpersonen sich jeweils gegenseitig unterstützen und ergänzen.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 u.a. -, a.a.O.) festgestellt, dass dort, wo sich die Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der die Ausbildungsinhalte verzahnenden Seminare der Dienstleistungen klinischer Lehreinheiten bedient, Korrekturen bei der Ermittlung der jeweiligen Ausbildungsanteile geboten sind. Gleiches gilt für die hier verzahnten Vorlesungen. Der Ausbildungsaufwand der genannten Vorlesungen ist mithin zwischen den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinische Medizin im Verhältnis 50 : 50 aufzuteilen."

84

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 335,629 LVS und einer Lehrnachfrage von 1,7077 (ebenso Nds. OVG, zuletzt Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O.., S. 31) ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 393,0773 Studienplätzen (335,629 x 2 : 1,7077 = 393,0773 (vgl. § 6 i.V.m. Anl. 1 Abschn. II Formel 5 KapVO). Dies entspricht einer halbjährlichen Kapazität von 196,5386 Studienplätzen. Dabei handelt es sich um - rechnerisch - 135 (Wintersemester) bzw. 134 (Sommersemester) Vollstudienplätze und um 61,5386 bzw. 62,5386 Teilstudienplätze.

85

Auch das hinsichtlich der Teilstudienplätze gefundene Zwischenergebnis ist gemäß § 16 KapVO nach Durchführung einer Schwundberechnung zu korrigieren. Der Berücksichtigung einer Schwundquote kann nicht erfolgreich mit dem Vortrag begegnet werden, die Teilstudienplätze hätten nur den Zweck, im Laufe der Zeit frei werdende Vollstudienplätze aufzufüllen, und die auf ihnen Studierenden nähmen das Risiko, nach der ärztlichen Vorprüfung nicht weiter studieren zu können, nur im Hinblick auf die Chance in Kauf, später einen Vollstudienplatz zu erlangen. Ist die Ausbildungskapazität in einem späteren Studienabschnitt geringer als in einem vorangehenden, so muss die Hochschule für den ersten Studienabschnitt Teilstudienplätze bis zur Grenze der dortigen größeren Kapazität vergeben. Dies ergibt sich aus dem Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten, dem ein grundrechtlicher Anspruch der Studienwilligen aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Dieses Gebot erfasst nicht nur Voll-, sondern auch Teilstudienplätze, sofern diese den Beginn einer universitären Berufsausbildung ermöglichen und ein späteres Weiterstudium bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Hochschulen müssen daher Teilstudienplätze auch dann ausweisen, wenn ein späteres Weiterstudium nicht gesichert ist, soweit es nur jedenfalls möglich erscheint. Voraussetzung für die Besetzung eines Teilstudienplatzes ist allerdings, dass der Studienwillige das Risiko des späteren Weiterstudiums durch ausdrückliche Erklärung selbst übernimmt (vgl. zu alle-dem BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802 u.a./78 -, BVerfGE 59, 172, 199 ff. [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 802/78][BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 802/78]). Hieraus ergibt sich zugleich, dass es das Kapazitätserschöpfungsgebot erfordert, einen Schwund bei den Teilstudienplätzen, die gegenüber Vollstudienplätzen kapazitätsrechtlich selbständig zu betrachten sind, zu berücksichtigen. Die Folge, dass nicht alle auf Teilstudienplätzen Studierenden nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts bis zu einem Berufsabschluss weiter studieren können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen. Sofern durch den Schwundausgleich organisatorische Schwierigkeiten entstehen, ist dies angesichts der eindeutigen Regelung in der Kapazitätsverordnung nicht ausschlaggebend. Zwar wird der Ausbildungsaufwand der Antragsgegnerin durch die Berücksichtigung eines in den ersten vier Semestern auftretenden Schwundes zu Beginn dieses Zeitraums erhöht. Es erscheint jedoch möglich und angesichts der berührten Grundrechte der Studienwilligen auch zumutbar, dies durch eine Umschichtung von Ausbildungskapazitäten auszugleichen. Hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung der sog. "Gerichtsmediziner" wird auf die Ausführungen des Nds. OVG im Beschluss vom 28.04.2010 (a.a.O.., S. 34f) verwiesen, dem sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Im Übrigen erfolgen die Zulassungen bei der Antragsgegnerin durch das erkennende Gericht immer zu Semesterbeginn, so dass die nachträglich zugelassenen Studierenden die Veranstaltungen des Semesters noch wahrnehmen können und damit von vornherein der richtigen Kohorte angehören, so dass das Problem der Zuordnung der sog. "Gerichtsmediziner" hier gar nicht auftritt.

86

Der Schwund im Bereich der Teilstudienplätze ist wie folgt zu berechnen:

WS 06/07SS 07WS 07/08SS 08WS 08/09SS 09WS 09/10SS 10ÜQ (q)KapA (r)
1. Fachsem.787898891048474790,96691
2. Fachsem.91768198939964740,92520,9669
3. Fachsem.110807278918379740,84140,8945
4. Fachsem.65937362727949710,7526
Mittelwert (S)0,9035
1 : S1,1068
87

Wird die für das Wintersemester 2010/11 berechnete halbjährliche Aufnahmekapazität im Bereich der Teilstudienplätze von 61,5386 mit den Schwundfaktor von 1,1068 multipliziert, so erhält man eine Kapazität von 68,1109, gerundet 68 Teilstudienplätzen.

88

Die Studienplätze beurlaubter Studenten/innen müssen nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze "herausgerechnet" werden (Nds. OVG, Beschluss vom 28.04. 2010, a.a.O.., S. 5f). Nach der Rechtsprechung werden durch Beurlaubungen nicht die jeweiligen Studienplätze frei, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern. Derartige "Semesterplätze" zu vergabefähigen Studienplätzen zusammenzurechnen, ist kapazitätsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 64.85 -, NVwZ-RR 1989, 186; BayVGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06. 10152 u.a. -, [...] Rn. 37), da es nach der Systematik der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Personen von dem Lehrangebot in den einzelnen Semestern tatsächlich Gebrauch machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.07.2003 - 7 CE 03.10036 -). Dasselbe gilt für Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen bereits in einem anderen Studiengang absolviert haben.

89

Die Kammer folgt nicht dem Vorbringen einiger Antragsteller, welche die Anrechnung sog. "Überbuchungen" auf die errechneten kapazitätsüberschreitenden Studienplätze für rechtswidrig halten. Das Nds. OVG, dem die Kammer auch insofern folgt, hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 25.11.2009, a.a.O.., S. 49f):

"Hat eine Hochschule über die ihr durch den Verordnungsgeber vorgegebene Zulassungszahl hinaus weitere Studienplatzbewerber zum Studium zugelassen, so sind damit insoweit etwa noch vorhandene (verborgene) Studienplätze belegt, die vorhandenen Kapazitäten sind daher insoweit ausgeschöpft worden. Da den bereits auf einen Studienplatz zugelassenen Studierenden deren Ausbildungsplatz nicht ohne weiteres wieder genommen werden könnte, dies vielmehr seinerseits gegen deren Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen würde, kann ein Studienplatzbewerber nicht beanspruchen, an Stelle dieser Studierenden einen Studienplatz innezuhaben; hierzu kann zumindest in einem Verfahren nach § 123 VwGO die Hochschule nicht verpflichtet werden, so dass offen bleiben kann, ob die Hochschule berechtigt gewesen ist, die durch Überbuchungen vergebenen Studienplätze zuzuteilen. Zumindest kann nach Besetzung dieser Studienplätze ein Studienplatzbewerber nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen, dass ihm an Stelle der Studierenden, die die (überbuchten) Studienplätze bereits innehaben, ein Studienplatz zugeteilt wird. Vielmehr müsste für einen Zuteilungsanspruch des Studienplatzbewerbers von dem Senat das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 29.6.2004 - 2 NB 859/04 -, [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2009 - 5 NC 7.09 -, [...] Langtext Rdnr. 10 m.w.N.). Denn durch die erfolgte Überbuchung wird keine neue Kapazität erschlossen, sie dient vielmehr lediglich dazu, die in der Zulassungszahl erfasste Kapazität wirksam zu nutzen. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist damit keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (Senat, Beschl. v. 21.1.2008 - 2 NB 283/07 - unter Hinweis auf Beschl. d. ehemals für das Kapazitätsrecht zuständigen 10. Senat des erkennenden Gerichts v. 25.8.1981 - 10 B 770/81 -, SchlHA 1981, 165). Folge einer Ermessensbetätigung zugunsten einer Überbuchung kann dann auch sein, dass sich mehr Bewerber einschreiben, als die Hochschule nach der festgesetzten Zulassungszahl aufnehmen müsste. Eine eingetretene Überbuchung akzeptiert der Senat im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (Senat, Beschl. v. 21.1.2008 - 2 NB 283/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18)."

90

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht herbeigeführt haben sollte, die Erfolgsaussichten von um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber zu verringern, sind weder ersichtlich noch über bloße Mutmaßungen hinaus substantiiert vorgetragen worden.

91

Insgesamt stehen daher neben den von der ZZ-VO zugewiesenen 135 Vollstudienplätzen und 73 Teilstudienplätzen (3 Vollstudienplätze und 5 Teilstudienplätze mehr als nach der Kapazitätsberechnung der Kammer) im 1. Fachsemester keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Dies hat für die Zulassung weiterer Studienbewerber folgende Konsequenz:

92

Da die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester bislang 133 Studienbewerber auf Voll- und 73 Bewerber auf Teilstudienplätzen zugelassen hat, sich weitere 2 Studierende auf Vollstudienplätzen im Zulassungsverfahren befinden und die Antragsgegnerin zugesichert hat, dass sie alle 135 Vollstudienplätze im Nachrückverfahren besetzen wird, hat sie die Aufnahmekapazität im ersten Fachsemester erschöpft. Die Kammer akzeptiert die Erklärungen der Antragsgegnerin, so dass im Ergebnis alle nach der ZZ-VO zu vergebenden Studienplätze von der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester besetzt werden.

93

Die aktuell im 2. Fachsemester Studierenden haben ihr Studium im Sommersemester 2010 aufgenommen. Die Zulassungszahlenverordnung setzt für diesen Durchgang die Kapazität auf 134 Voll- und 74 Teilstudienplätze, insgesamt 208 Studienplätze, fest (Nds.GVBl. 2010, 273). Demgegenüber hat die Kammer durch Beschluss vom 10.05.2010 (a.a.O.., S. 22, 42) für diese Kohorte eine Sollzahl von 140 Vollstudienplätzen sowie 61 Teilstudienplätzen ermittelt, woran die Kammer mangels nachträglicher abweichender Erkenntnisse gebunden ist; soweit § 2 Satz 2 und 3 ZZ-VO 2010/2011 eine geringere Anzahl von Studienplätzen festsetzt, ist dies wegen Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG und wegen Verstoßes gegen die Rechtskraftwirkung nichtig. Während der im Beschluss vom 10.05.2010 verwendete Schwundfaktor von 1,0511 zu einer Verringerung um zwei Vollstudienplätze führt (die Hälfte von 278,9087 Vollstudienplätzen/Studienjahr einschließlich Schwundfaktor = 139,4543 abzüglich der Hälfte von 265,3494 Vollstudienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor = 132,6747, ergibt 6,7796 schwundfaktorbedingte Vollstudienplätze, hiervon 1/4 für ein Semester = 1,6949; 139,4543 - 1,6949 = 137,7594, gerundet 138), geht für das 2. vorklinische Semester nur ein Teilstudienplatz aufgrund der Schwundberechnung verloren (60,8062 Teilstudienplätze einschließlich Schwundfaktor abzüglich 56,8814 Teilstudienplätze ohne Schwundfaktor ergibt 3,9248 schwundfaktorbedingte Teilstudienplätze, hiervon 1/4 für ein Semester = 0,9812; 60,8062 - 0,9812 = 59,8250, gerundet 60). Im 2. Fachsemester steht bei der Antragsgegnerin also eine rechnerische Kapazität von 138 Voll- und 60 Teilstudienplätzen zur Verfügung. Da die in der ZZ-VO festgesetzten Zulassungszahlen für die Antragsgegnerin jedenfalls insoweit bindend sind, als sie eine gleich hohe wie oder höhere als die rechnerische Kapazität normieren, muss die Antragsgegnerin für das 2. Fachsemester insgesamt 208 Plätze, davon 138 Voll- und 70 Teilstudienplätze, bereitstellen. Hierbei rechnet die Kammer vier der gemäß ZZ-VO festgesetzten 74 Teilstudienplätze auf die vier Vollstudienplätze an, um die die berechnete Kapazität die festgesetzte übersteigt, da die Gesamtzahl von 208 festgesetzten Studienplätzen nicht überschritten werden kann, denn die errechnete Gesamtkapazität liegt mit (138 + 60=) 198 Studienplätzen darunter. Besetzt hat die Antragsgegnerin derzeit 139 Voll- und 75 Teilstudienplätze; die Antragsgegnerin hat mithin die Aufnahmequoten übererfüllt, so dass im 2. vorklinischen Semester keine weiteren Studienplätze zu vergeben sind.

94

Die aktuell im 3. Fachsemester Studierenden haben ihr Studium im Wintersemester 2009/10 aufgenommen. Für diesen Durchgang hat die Kammer durch Beschluss vom 05.11.2009 (a.a.O.., S. 31, 51) eine Sollzahl von 139 Vollstudienplätzen sowie 62 Teilstudienplätzen ermittelt (bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 02.09.2010, a.a.O.., S. 4, 31). Während der im Beschluss vom 05.11.2009 verwendete Schwundfaktor von 1,0511 zu einer Verringerung um drei Vollstudienplätze führt (die Hälfte von 278,9087 Vollstudienplätzen/ Studienjahr einschließlich Schwundfaktor = 139,4543 abzüglich der Hälfte von 265,3494 Vollstudienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor = 132,6747, ergibt 6,7796 schwundfak-torbedingte Vollstudienplätze, hiervon 2/4 für zwei Semester = 3,3898; 139,4543 - 3,3898 = 136,0645, gerundet 136), gehen für das 2. vorklinische Semester nur zwei Teilstudienplätze aufgrund der Schwundberechnung verloren (61,6163 Teilstudienplätze einschließlich Schwundfaktor abzüglich 57,6392 Teilstudienplätze ohne Schwundfaktor ergibt 3,9771 schwundfaktorbedingte Teilstudienplätze, hiervon 2/4 für zwei Semester = 1,9885; 61,6163 -1,9885 = 59,6278, gerundet 60). Im 3. Fachsemester steht bei der Antragsgegnerin also eine rechnerische Kapazität von 136 Voll- und 60 Teilstudienplätzen zur Verfügung. Da in der ZZ-VO auch für das 3. Fachsemester insgesamt 208 Plätze, davon 134 Voll- und 74 Teilstudienplätze, festgesetzt worden sind, muss die Antragsgegnerin für das 3. Fachsemester 136 Voll- und (abzüglich zweier auf die Vollstudienplätze angerechneter) 72 Teilstudienplätze bereitstellen. Besetzt hat die Antragsgegnerin derzeit 135 Voll- und 75 Teilstudienplätze; die Antragsgegnerin hat mithin die Aufnahmequoten bei den Teilstudienplätzen übererfüllt, wogegen im 3. vorklinischen Semester noch ein weiterer Vollstudienplatz zu vergeben ist.

95

Die Kammer hat am heutigen Tage unter allen Antragstellern, die ihre Zulassung auf einem Studienplatz im 3. Fachsemester begehren, eine Auslosung der Rangfolge mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

  1. 1.

    Herr , AZ: 8 C 1004/10 (und andere)

  2. 2.

    Frau , AZ: 8 C 1524/10 (Prof. Dr. und andere)

  3. 3.

    Herr , AZ: 8 C 1508/10 (Prof. Dr. und andere)

  4. 4.

    Frau , AZ: 8 C 1519/10 (Prof. Dr. und andere)

  5. 5.

    Frau , AZ: 8 C 1271/10 ( und andere)

  6. 6.

    Herr , AZ: 8 C 1282/10 ( )

  7. 7.

    Herr , AZ: 8 C 1487/10 ( und andere)

  8. 8.

    Frau , AZ: 8 C 1270/10 ( und andere)

  9. 9.

    Frau , AZ: 8 C 1006/10 ( und andere)

  10. 10.

    Herr , AZ: 8 C 1431/10 ( und andere)

  11. 11.

    Herr , AZ: 8 C 1493/10 (Dr. und andere )

96

Hinsichtlich der Zulässigkeit der auf das 3. Fachsemester gerichteten Eilanträge gilt Folgendes:

97

Der Antrag des Antragstellers im Verfahren 8 C 1282/10 ist ausschließlich auf die Zulassung auf einem Teilstudienplatz - beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt - gestellt worden und geht damit ins Leere. Denn ein Teilstudienplatz ist im Vergleich zum Vollstudienplatz nicht ein wesensgleiches "Minus", sondern ein "Aliud" (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009 - 2 NB 154/08 u.a. -, S. 38; VG Göttingen, Beschluss vom 07.05.2009 - 8 C 1599/08 u.a. -), und für das 3. Fachsemester ist ausschließlich ein Vollstudienplatz zu vergeben. Eine rechtzeitige nachträgliche Antragserweiterung ist - im Gegensatz zu den Verfahren 8 C 1004/10 und 8 C 1006/10 - nicht erfolgt.

98

Dem Antrag der Antragsteller in den Verfahren 8 C 1270/10, 8 C 1271/10 und 8 C 1519/10 bleibt der Erfolg versagt, weil die begehrte vorläufige Zulassung nicht nötig i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erscheint. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise rechtfertigende Dringlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (z.B. Beschluss vom 10.11.2005 - 8 C 1931/05 -; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 19.02.1985 - 10 OVG B 1894/84 u.a.-; Beschluss vom 18.08.2009 - 2 NB 241/09 -) nicht gegeben, wenn ein Antragsteller bereits an einer (anderen) deutschen Hochschule endgültig oder auch nur vorläufig zum angestrebten Studium zugelassen worden ist oder war. Deshalb verlangt § 3 Hochschul-Vergabeverordnung (i.d.F. vom 20.07.2006, Nds. GVBl. S. 422), dass mit dem fristgerechten außerkapazitären Zulassungsantrag an die Hochschule eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben ist,welche Studienzeiten an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse dort erreicht worden sind. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine solche Versicherung als Anlage zu ihrem Zulassungsantrag vor dem 15.10.2010 (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hochschul-Vergabeverordnung) bei der Antragsgegnerin abgegeben oder zumindest ihre Studienzeiten/abschlüsse durch die fristgerechte Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Studienbuch, Semesterausweise, Anerkennungsnachweise, Abschlussurkunden) auf andere Weise nachgewiesen haben, die einer eidesstattlichen Versicherung insofern gleichkommt, als die Antragsgegnerin anhand der vorgelegten Unterlagen ohne weitere Nachforschungen die Zugangsberechtigung zum höheren Semester erkennen kann. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind entweder auf den Studiengang Humanmedizin beschränkt und geben keinen Aufschluss zu möglichen anderen Studiengängen, oder dem Antrag an die Antragsgegnerin war keine eidesstattliche Versicherung beigefügt.

99

Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge der Antragsteller in den Verfahren 8 C 1431/10 und 8 C 1487/10, weil sie den Aufnahmeantrag bei der Antragsgegnerin entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2b Hochschul-Vergabeverordnung erst am 18.10.2010 eingereicht hätten, greifen nicht durch. Denn die Antragsteller haben Sendeberichte vorgelegt, wonach die außerkapazitären Anträge an die Antragsgegnerin am 14.10.2010 um 19.43 Uhr bzw. 19.45 Uhr an die zur Antragsgegnerin gehörenden Fax--Nummer 0551 399612 gefaxt worden sind; die Fristwahrung ist damit hinreichend belegt.

100

Bei den vorstehend nicht erwähnten Rangplatzinhabern für das 3. Fachsemester sind Zweifel an der Zulässigkeit der Eilanträge weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Erfolgreich bei der Verlosung des zu besetzenden Vollstudienplatzes war mithin der Antragsteller des Verfahrens 8 C 1004/10; sofern der Studienplatz nicht entsprechend den im Tenor gesetzten Befristungen belegt wird, rücken die Antragsteller der Verfahren 8 C 1524/10, 8 C 1508/10, 8 C 1487/10, 8 C 1006/10, 8 C 1431/10 und 8 C 1493/10 in dieser Reihenfolge nach.

101

Die aktuell im 4. Fachsemester Studierenden haben ihr Studium im Sommersemester 2009 aufgenommen. Für diesen Durchgang hat die Kammer mit Beschluss vom 07.05.2009 (a.a.O.., S. 30, 52; bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 28.04.2010, a.a.O..) eine Kapazität von 143 Vollstudienplätzen (einschließlich 3 zusätzlicher Plätze gegenüber dem vorhergehenden Wintersemester aufgrund einer veränderten Schwundberechnung) und 73 Teilstudienplätzen (insgesamt 216 Plätze) ermittelt. Da diese Berechnung die damalige normative Festsetzung in der ZZ-VO von 79 Teilstudienplätzen nicht erreichte, hat die Kammer die letztere Zahl als maßgeblich erachtet. Der seinerzeit ermittelte Schwundfaktor von 1,0285 führt zu einer Verringerung bei den Vollstudienplätzen um drei Plätze (die Hälfte von 279,7082 Vollstudienplätzen/Studienjahr einschließlich Schwundfaktor = 139,8541 abzüglich der Hälfte von 271,9575 Vollstudienplätzen/Studienjahr ohne Schwundfaktor = 135,9787 ergibt 3,8754 schwundfaktorbedingte Vollstudienplätze, hiervon 3/4 für drei Semester = 2,9065; 139,8541 - 2,9065 = 136,9476, gerundet 137, zuzüglich der 3 zusätzlichen Plätze = 140). Außerdem gehen für das 4. Semester fünf Teilstudienplätze aufgrund der Schwundberechnung verloren (73,4726 Teilstudienplätze einschließlich Schwundfaktor abzüglich 66,2393 Teilstudienplätze ohne Schwundfaktor ergibt 7,2333 schwundfaktorbedingte Teilstudienplätze, hiervon 3/4 für drei Semester = 5,4249; 73,4726 - 5,4249 = 68,0477, gerundet 68, zuzüglich 6 Teilstudienplätze aufgrund der höheren Festsetzung in der ZZ-VO). Die aktuelle ZZ-VO setzt für diesen Durchgang die Kapazität lediglich auf 134 Voll- und 74 Teilstudienplätze (insgesamt 208 Plätze) fest, was der aufgrund der rechtskräftigen Kapazitätsberechung um 3 Vollstudienplätze zu erhöhen ist. Im 4. Fachsemester stehen bei der Antragsgegnerin also 137 Voll-und 74 Teilstudienplätze zur Verfügung.

102

Besetzt hat die Antragsgegnerin derzeit 134 Vollstudienplätze und 72 Teilstudienplätze, so dass 3 Voll- und 2 Teilstudienplätze unbelegt sind. Weil lediglich ein Antragsteller einen zulässigen Antrag auf Zulassung zum 4. Semester gestellt hat, ist einer der beiden Vollstudienplätze mit ihm durch die Kammer zu besetzen.

103

Soweit die Antragsteller lediglich die Teilnahme an einem durch die Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren bzw. die Zuweisung von Studienplätzen innerhalb einer Quote begehrt haben, geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGO über den Antrag hinaus, weil Antragsziel die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet und der Realisierung des Zulassungsanspruchs dient (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O.., S. 41, m.w.N.). Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

104

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 154 Abs. 1 VwGO.

105

Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs sowie die teilweise begehrte Teilnahme an einer Verlosung wirken sich kostenrechtlich nicht aus, da für die Kammer der Hochschulzulassungsanspruch als solcher im Streit steht, gleich auf welcher Grundlage und für welches Semester er geltend gemacht wird.

106

IV.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte (u.a. Nds. OVG, Beschluss vom 03.05.2005 - 10 OA 217/05 - und Beschluss vom 27.02.2009, a.a.O..). Soweit die Antragsteller von Anfang an ausschließlich eine Teilzulassung für den vorklinischen Studienabschnitt begehrt haben, halbiert das Gericht den in Hochschulzulassungsverfahren üblicherweise festgesetzten Wert.