Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.04.2010, Az.: 8 PA 45/10

Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) trotz Vorliegens der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen; Auswirkung einer mit hinreichender Sicherheit feststehenden Unmöglichkeit der überwiegend eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch den Ausländer sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Härtefalls im Verlängerungsfall im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Notwendigkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel als Grundlage für eine prognostizierte Unmöglichkeit der überwiegend eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch einen Ausländer auf Dauer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.04.2010
Aktenzeichen
8 PA 45/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 14982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0407.8PA45.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 12.02.2010 - AZ: 5 A 182/09

Fundstellen

  • AUAS 2010, 132
  • DVBl 2010, 736
  • DÖV 2010, 571-572
  • NordÖR 2010, 265

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein atypischer Ausnahmefall, in dem die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG trotz Vorliegens der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen gerechtfertigt ist, kann unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden.

  2. 2.

    Die Prognose, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird, ist bereits dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier hat das Verwaltungsgericht eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage, mit der die Kläger begehren, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 3. Juni 2009 zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 104a AufenthG zu verpflichten, zu Recht verneint. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf (rückwirkende) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG.

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Diese Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt, so dass im Hauptsacheverfahren allenfalls eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende und bis zum 31. Dezember 2009 befristete Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach§ 104a Abs. 1 AufenthG in Betracht kommt. Ob eine solche rückwirkende Erteilung möglich ist (vgl. GK-AufenthG, Stand: Januar 2010, § 104a Rn. 76.1), kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn die Kläger haben im Beschwerdeverfahren schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ein schutzwürdiges, das erforderliche Rechtschutzbedürfnis begründendes Interesse an einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit haben sollten.

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Darüber hinaus erfüllen die Kläger, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, die bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG geforderte allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte verpflichtet wäre, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen, bestehen nicht, zumal die Kläger mit der Beschwerde die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung des Nichtvorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht angegriffen haben.

6

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls bejaht, in dem die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt ist. Ein solcher kann unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 - 10 LA 411/08 -, [...] Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, AuAS 2008, 255, 256). Die hiernach zu treffende Prognose, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird, ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104a AufenthG bereits dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 203).

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Nach diesen Maßgaben ist der Beklagte hier zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. eine überwiegend eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Dauer voraussichtlich nicht erreichen wird. Im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung am 26. Februar 2008 übte die Klägerin zu 1. keine Erwerbstätigkeit aus; der Lebensunterhalt war bis zu diesem Zeitpunkt (und darüber hinaus jedenfalls bis zum Mai 2009) ausschließlich durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Obwohl der Beklagte die Klägerin zu 1. noch im September 2007 auf die Bedeutung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts hingewiesen hatte, sind während des gesamten Verfahrens auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zum ablehnenden Bescheid vom 3. Juni 2009 keine Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachgewiesen worden. Dass der Klägerin zu 1. - auch angesichts der vom Verwaltungsgericht dargestellten schwierigen familiären Situation nach den Übergriffen des früheren Ehemannes der Klägerin zu 1. - jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit generell nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal sie selbst im Antrag vom 26. Februar 2008 angegeben hatte, erwerbsfähig zu sein. Da die Klägerin zu 1. zudem offenbar über keinen Berufsabschluss verfügt, der einen begründeten Anhaltspunkt dafür liefern könnte, dass zumindest zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt, hat der Beklagte zu Recht angenommen, die Klägerin zu 1. werde eine überwiegend eigenständige Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen. An der Richtigkeit dieser prognostischen Einschätzung ändert die zumindest in der Zeit von Juni bis Dezember 2009 von der Klägerin zu 1. ausgeübte geringfügige Beschäftigung nichts. Denn diese war offensichtlich nicht geeignet, den Lebensunterhalt der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder vollständig zu sichern.

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Darüber hinaus war die Annahme gerechtfertigt, die Klägerin zu 1. werde im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht erfüllen. Nach Satz 2 Nr. 4 dieser Bestimmung, der hier allein in Betracht zu ziehen ist, kann zur Vermeidung von Härtefällen bei Alleinerziehenden mit Kindern, die nur vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist, von dem Erfordernis einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des § 104a Abs. 5 AufenthG abgesehen werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.

9

Nach diesen Maßgaben war der Klägerin zu 1. jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2008 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Ihre Kinder, die Kläger zu 2. bis 4., waren in diesem Zeitpunkt 16, 14 und 11 Jahre alt und besuchten die D. ...schule E. - Förderschule Lernen - bzw. die Tagesbildungsstätte F. für Schüler mit geistiger Behinderung E.. Nach der Regelvermutung des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 SGB II war der Klägerin zu 1. daher mindestens eine Halbtagsbeschäftigung zumutbar (vgl. Gagel, SGB II, Stand: Dezember 2009, § 10 Rn. 23 ff. m.w.N.). Der dagegen erhobene Einwand, die Klägerin zu 1. habe sich aufgrund der zurückliegenden Übergriffe durch den gewalttätigen Vater der Kinder mehr um diese kümmern müssen, greift nicht durch. Denn es ist nicht ersichtlich, wie eine während der Schulzeiten der Kinder ausgeübte Erwerbstätigkeit der Mutter einem etwa höheren Erziehungs- oder Betreuungsbedarf entgegen stehen könnte.

10

Liegt damit ein atypischer Ausnahmefall vor, ist das der Ausländerbehörde durch § 104a Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen dahin intendiert, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, so dass es entgegen der Auffassung der Kläger einer näheren Begründung der Ermessensentscheidung nicht bedurfte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2009 - 10 LA 411/08 -, [...] Rn. 11).

11

Haben die Kläger damit keinen Anspruch auf (rückwirkende) Erteilung einer bis zum 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG, scheidet eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus auf der Grundlage des§ 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder des § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der sog. Bleiberechtsregelung 2009 (vgl. RdErl. des Nieders. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 11.12.2009 - 42.12.-12230/1-8 (§ 23)) von vorneherein aus. Denn beide Bestimmungen setzen voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach§ 104a Abs. 1 AufenthG erteilt worden war bzw. ein Anspruch hierauf bestanden hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger die sich aus den genannten Bestimmungen ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

12

Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK.

13

Abgesehen von der hier nicht erfüllten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann sich ein Ausländer, der im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren konnte und kann, nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 1.9.2006 - 8 LA 101/06 -, NordÖR 2006, 472) für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der Regel nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen. Die Kläger haben - bis auf die insoweit nach § 55 Abs.3 AsylVfG unerhebliche Zeit, in der ihnen für die Durchführung ihres ersten Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden war - im Bundesgebiet nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, konnten und können dieses aber verlassen und freiwillig in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren. Hierzu sind sie auch verpflichtet. Schon deshalb können sie sich nicht erfolgreich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen.

14

Selbst wenn man entgegen dieser Ansicht den Schutzbereich des Art. 8 EMRK auch bei einem langjährigen lediglich geduldeten Aufenthalt für eröffnet ansieht, ergibt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Denn im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug aufArt. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, [...] Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, [...] Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.). Fehlt es hieran, liegt entgegen der Auffassung der Kläger schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -).

15

Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie - entgegen der Auffassung der Kläger - etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Nach diesen Maßgaben ist derzeit eine Integration der Klägerin zu 1. und des mittlerweile volljährigen Klägers zu 2. nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1. ist 1992 im Alter von 25 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Trotz ihres mittlerweile fast 18 Jahre andauernden Aufenthalts ist nicht ersichtlich, dass es ihr gelungen wäre, sich in die hiesigen Verhältnisse derart zu integrieren, dass ihr beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland eine Entwurzelung droht und ein Leben in ihrem Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Zwar beherrscht sie die deutsche Sprache. Sie ist aber - wie ausgeführt - nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Dass sich hieran zukünftig etwas ändern könnte, ist für den Senat nicht erkennbar. Ebenso fehlen überzeugende Anhaltspunkte für eine über diese wirtschaftliche Integration hinausgehende soziale Eingebundenheit der Klägerin zu 1. in die hiesigen Lebensverhältnisse. Der Kläger zu 2. ist zwar bereits im Alter von circa 10 Monaten mit seiner Mutter, der Klägerin zu 1., in das Bundesgebiet eingereist, hat seitdem hier gelebt und beherrscht die deutsche Sprache. Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Schulbesuch sind indes keine Integrationsleistungen erkennbar, die auf eine derartige Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse schließen lassen, dass der Kläger zu 2. sein Privatleben faktisch nur noch im Bundesgebiet führen könnte. Die damit allein verbleibende, ohne Frage lange Dauer des Aufenthalts in Deutschland führt hingegen nicht zu einer vonArt. 8 EMRK geschützten Verwurzelung in Deutschland (vgl. EGMR, Urt. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043, [EGMR 07.10.2004 - EGMR (III. Sektion) 33743/03] das eine Familie betraf, die seit 14 Jahren ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatte), zumal die Kläger sich nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ohne jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Dabei war ihnen zu jeder Zeit bewusst, dass eine Rückkehrpflicht in ihr Heimatland besteht. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik konnten die Kläger daher zu keiner Zeit aufbauen.

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Die für die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevante weitere Frage, ob für den Ausländer eine (Re-)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen eines Privatlebens dort möglich ist, bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland. Dass sich eine (Re-)Integration der Klägerin zu 1. in ihrem Heimatland nach dem langjährigen Aufenthalt in Deutschland als nicht ganz einfach erweisen wird, ist nicht zu bestreiten. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass eine solche (Re-)Integration ausgeschlossen ist. Die Klägerin zu 1. ist erst im Alter von 25 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, ist also mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Da ihr zudem in ihrem Heimatland keine staatliche Verfolgung droht und sie nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist, ist ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland und eine (Wieder-)Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse zuzumuten. Gleiches gilt letztlich für den Kläger zu 2., auch wenn dieser mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nicht vertraut ist und offen ist, ob er die dortige Sprache beherrscht. Denn jedenfalls kann er zur Integration in seinem Heimatland auf die die Hilfe und Unterstützungsleistungen seiner Mutter zurückgreifen.

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Scheidet damit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die Kläger zu 1. und 2. aus, haben auch die Kläger zu 3. und 4., die minderjährigen Kinder der Klägerin zu 1., keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung. Denn minderjährige Kinder teilen grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl.Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.1.2009 - 11 LB 136/07 -, [...] Rn. 75 m.w.N.). Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG kein Aufenthaltsrecht zu, so ist davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder dort lange Zeit gelebt hat, grundsätzlich auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann. Gründe, von diesem Grundsatz hier abzuweichen, bestehen nicht. Denn abgesehen von den Sprachkenntnissen und dem regulären Schulbesuch ist nicht ersichtlich, dass die Kläger zu 3. und 4. besondere Integrationsleistungen erbracht hätten oder ihnen ein Leben im Land ihrer Staatsangehörigkeit von vorneherein nicht zumutbar wäre.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479).