Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.04.2010, Az.: 8 PA 63/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz schuldhafter Fristversäumnis des Rechtsanwalts; Plötzliche Erkrankung als unverschuldeter Hinderungsgrund trotz fehlender Vorkehrungen für den Fall der Krankheit und Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.04.2010
- Aktenzeichen
- 8 PA 63/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 14998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0423.8PA63.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 16.12.2009 - AZ: S 5 A 1148/08
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs.1 VwGO
- § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
Für den Fall eines unerwarteten Ausfalls eines Einzelanwalts etwa infolge plötzlicher Erkrankung oder Unfalls muss dieser im Hinblick auf die Vornahme unaufschiebbarer Prozesshandlungen bzw. auf eine begehrte Wiederensetzung nach § 60 Abs.1 VwGO ihm zumutbare Maßnahmen, zum Beispiel eine Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, ergreifen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wahrt die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger ausweislich des von diesem unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 10. März 2010 zugestellt worden. Die erst am 25. März 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde wahrt daher die genannte Beschwerdefrist nicht.
Dem Kläger kann auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist nicht gewährt werden. Nach § 60 Abs.1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Nach ausdrücklicher Aufforderung des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. April 2010 die Wiedereinsetzungsgründe dargelegt und anwaltlich versichert, er habe seit Jahren an schweren Herzrhythmusstörungen gelitten. Erst durch die kombinierte Behandlung durch einen auf die traditionelle chinesische Medizin spezialisierten Arzt und einen von diesem empfohlenen Kardiologen sei er bereits eine längere Zeit vor dem 24. März 2010 praktisch beschwerdefrei gewesen. Am frühen Abend des 24. März 2010 habe er allerdings völlig überraschend und in einer bis dahin unbekannten und bedrohlichen Art Herzrhythmusstörungen bekommen. Da an diesem Tag, einem Mittwoch, die Ärzte keine reguläre Sprechstunde gehabt hätten, habe er telefonisch einen Arzt kontaktiert, der zu einer bestimmten Medikamentenkombination und für den Fall mangelnder Besserung zum Aufsuchen einer Notaufnahme geraten habe. Aufgrund der starken Aufregung und der eingenommenen Beruhigungsmittel könne er sich an den Namen des kontaktierten Arztes aber nicht mehr erinnern. Die gesundheitlichen Beschwerden hätten den Kläger jedenfalls so irritiert und verängstigt, dass ihm die geistige Schaffenskraft zur Fertigung der Beschwerde gefehlt habe.
Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellt und allein auf den krankheitsbedingten Ausfall am Tag des Fristablaufs abstellt, wäre die Beschwerdefrist nicht ohne Verschulden des Klägers versäumt worden. Eine plötzliche Erkrankung kann zwar als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein. Dann muss aber berücksichtigt werden, dass der als Rechtsanwalt tätige Kläger nicht dargetan hat, organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben. Ein Einzelanwalt ist verpflichtet, ihm zumutbare Maßnahmen, zum Beispiel eine Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu ergreifen, die sicherstellen, dass auch bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge plötzlicher Erkrankung oder Unfalls jedenfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 6 B 22/08 -, [...] Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als den Rechtsanwalt bei der Einlegung eines Rechtsmittels eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, wenn er, wie hier, die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag ausschöpft (vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.2008 - V ZB 32/08 -, NJW 2008, 3571, 3572 m.w.N.). Dafür, dass der Kläger derartige organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, wozu angesichts der von ihm geschilderten Vorgeschichte zwingender Anlass bestanden hätte, ist hier nichts ersichtlich. Schon aus diesem Grund kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist daher nicht in Betracht.
Die Beschwerde des Klägers ist darüber hinaus aber auch unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens des Klägers (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) zu Recht verneint. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, mit denen sich der Kläger in der Beschwerdeschrift nicht auseinandergesetzt hat und die er folglich auch nicht entkräften konnte, zu Eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).