Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.04.2010, Az.: 7 KS 85/09

Erfordernis einer positiven vorläufigen Gesamtbeurteilung eines Planvorhabens bei einer Bewertung der Rechtmäßigkeit von Vorarbeiten i.S.v. § 16a Abs. 1 FStrG für einen beabsichtigten Bau der Bundesautobahn A 22 (Küstenautobahn)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.04.2010
Aktenzeichen
7 KS 85/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 23804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0427.7KS85.09.0A

Fundstellen

  • DVBl 2010, 990
  • DÖV 2010, 742
  • NVwZ-RR 2010, 793-794
  • NordÖR 2010, 419

Amtlicher Leitsatz

Für die Rechtmäßigkeit von Vorarbeiten nach § 16 a I FStrG kommt es nicht darauf an, ob der Planung voraussichtlich rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Der Vorschrift lässt sich auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht das Erfordernis einer positiven vorläufigen Gesamtbeurteilung des Planvorhabens entnehmen.

Tatbestand

1

Die Kläger, Eigentümer von Grundstücken auf einer von Südwest nach Nordost verlaufenden Linie zwischen Beverstedt (Landkreis Cuxhaven) und Drochtersen (Landkreis Stade), wenden sich gegen die von der Beklagten angekündigte Durchführung von Vorarbeiten für den beabsichtigten Bau der Bundesautobahn A 22 ("Küstenautobahn") zwischen Westerstede (Landkreis Ammerland) und Drochtersen auf ihren Grundstücken (Planungsabschnitt P..

2

Für das Autobahnvorhaben hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - RV Lüneburg - ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und als dessen Ergebnis unter dem 29. Januar 2009 landesplanerisch eine sogenannte Vorzugstrasse festgestellt (http://www.kuestenautobahn.info/77.0.0.1.0.0.phtml). Über den mit Schreiben vom 21. April 2009 gestellten Antrag auf Linienbestimmung dieser Trasse nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - hat das BMVS noch nicht entschieden.

3

Mit Bekanntmachung vom 3. März 2009 in der Bremervörder Zeitung gleichen Datums kündigte die Beklagte im Rahmen der Autobahnplanung Vermessungsarbeiten (vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen, Setzen von Festpunkten, Aufhalten einer Nivellierlatte, Feldvergleich) u.a. auf den Grundstücken der Kläger an; die Arbeiten sollten vom 15. April 2009 bis 14. April 2010 dauern. Die Kläger als Grundstücksberechtigte seien nach § 16 a FStrG verpflichtet, die Maßnahmen zu dulden. Durch die Vorarbeiten werde noch nicht über den Bau der geplanten Straße entschieden.

4

Die Duldungsverfügung wurde ferner in den jeweiligen Gemeinden ortsüblich durch Aushang bekanntgemacht.

5

Am 3. April 2009 haben die Kläger - zusammen mit seinerzeit noch zwei weiteren - dagegen (der Rechtsbehelfsbelehrung folgend) beim Verwaltungsgericht Stade Anfechtungsklage erhoben, soweit Duldungspflichten für ihre Grundstücke ausgesprochen worden waren, und zugleich die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht begehrt. In der Sache haben sie ausgeführt, die Voraussetzungen für Vorarbeiten nach § 16 a Abs. 1 S. 1 FStrG lägen nicht vor, weil die Verwirklichung des Vorhabens zweifelhaft sei. Es gebe keine Bedarfsfeststellung, und man müsste mit erheblichen Beeinträchtigungen von FFH- und Vogelschutzgebieten rechnen. Auch die Finanzierung sei ungewiss.

6

Am 27. April 2009 haben die damaligen Kläger zu 12.) und zu 13.) ihre Klage zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat diese Verfahrensteile abgetrennt und das Verfahren insoweit eingestellt.

7

Mit Beschluss vom 11. August 2009 - 2 A 572/09 - hat sich das Verwaltungsgericht für instanziell unzuständig erklärt und das Verfahren der verbliebenen zwölf Kläger an das erkennende Oberverwaltungsgericht verwiesen.

8

Mit (weiterer) Bekanntmachung vom 1. August 2009 in der Bremervörder Zeitung gleichen Datums kündigte die Beklagte für das Vorhaben eine Tier- und Pflanzenartenbestandserfassung sowie Biotopkartierungen u.a. auf den Grundstücken der Kläger zu 4.), 5.), 6.), 7.), 8.), 11.) und 12.) an, die diese nach § 16 a FStrG zu dulden hätten und die für die Zeit vom 15. September 2009 bis zum 30. August 2011 vorgesehen seien. Auch diese Verfügung wurde in den einzelnen Gemeinden ortsüblich bekanntgemacht.

9

Am 30. August 2009 ergänzten die betroffenen Kläger ihre Klageanträge um das Begehren, auch diese Duldungsverfügung ihnen gegenüber aufzuheben.

10

Mit Bescheid gegen den Kläger zu 8.) vom 20. Januar 2010 und mit Bescheiden gegen alle übrigen Kläger vom 13. Januar 2010 widerrief die Beklagte die Duldungsverfügungen vom 3. März 2009. Ebenfalls mit Bescheid gegen den Kläger zu 8.) vom 20. Januar 2010 sowie mit Bescheiden vom 13. Januar 2010 gegen die Kläger zu 4.), 5.), 6.), 7.), 11.) und 12.) widerrief sie die diesen gegenüber erlassenen Duldungsverfügungen vom 1. August 2009. Zur Begründung führte sie jeweils aus, dass die beabsichtigten Vorarbeiten infolge der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage(n) nicht mehr fristgerecht hätten durchgeführt und zum Abschluss gebracht werden können.

11

Unter dem 21. Januar 2010 verfügte die Beklagte gegenüber den Klägern zu 4.), 5.), 6.), 7.), 8.), 11.) und 12.) (erneut) auf der Grundlage von § 16 a FStrG die Duldung von Vorarbeiten zur Erfassung von Tier- und Pflanzenarten sowie Biotopkartierungen auf ihren - im Einzelnen bezeichneten - Flurstücken, und zwar nunmehr für die Zeit vom 8. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2012. Als zu dulden führte sie auf: Betreten der Grundstücke im Rahmen der durchzuführenden Erfassungen, Aufnahme des Arteninventars und ggf. Probenahmen, Zugang zu Gewässern bzw. potentiellen Gewässern, ggf. Einrichtung von Probeflächen, ggf. Anbringung von Fangzäunen oder sonstigen Fangeinrichtungen. Die Vorarbeiten seien für die Landschaftsplanung im Zusammenhang mit dem Autobahnprojekt notwendig und zeitlich den Vegetationszyklen angepasst. Nach Abschluss würden die in Anspruch genommenen Flächen erforderlichenfalls rekultiviert.

12

Am 18. und 19. Februar 2010 haben die Kläger zu 4.), 5.), 6.), 7.), 8.), 11.) und 12.) ihr Anfechtungsbegehren - erneut - geändert und einzig noch gegen die Verfügungen vom 21. Januar 2010 gerichtet.

13

Zur Begründung tragen sie vor, dass auch bereits bei Rechtsmitteln gegen die Duldung von Vorarbeiten der Bedarf und die Realisierungsfähigkeit des Vorhabens geprüft werden müssten. Dazu gelte hier, dass ein Bedarf nicht bestehe und die Realisierung wegen unbewältigter Hindernisse auf der Raumordnungsebene gänzlich ungewiss sei. Es fehlten auch Angaben dazu, wann das Vorhaben zeitlich realisiert werden könne. Der naturschutzfachliche Planungsauftrag sei nicht abgearbeitet. So sei ungewiss, ob die FFH- und Vogelschutzgebiete ("Marschen am Jadebusen"), durch welche die Trasse verlaufen werde - allerdings nicht im Bereich ihrer Grundstücke - nicht erheblich beeinträchtigt würden. Weiter bestünden Probleme bei der vorgesehenen privatwirtschaftlichen Finanzierung der Elbquerung (Tunnel) bei Glückstadt und einer daraus folgenden späteren Mauterhebung. Ohne die vorgesehene Elbquerung ließen sich die meisten Planziele der A 22 nicht verwirklichen. Für sie gebe es auch keine gesetzliche Bedarfsfeststellung; allein die Aufnahme in den "weiteren Bedarf" des Bedarfsplans stelle eine solche nicht dar. Dafür bedürfe es noch der Finanzierungsentscheidung, die bisher nicht getroffen sei. Tatsächlich bestehe auch kein rechtfertigender Bedarf; die Verkehrsprognose bis 2020 sei zu kurz bemessen und fehlerhaft. Schon jetzt gehe der Verkehr auf den Bundesstraßen gegenüber den ursprünglichen Annahmen zurück. Der künftige Jade-Weser-Port benötige die A 22 erklärtermaßen ebenfalls nicht.

14

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zudem die Bestimmtheit der Duldungsanordnungen in Frage gestellt.

15

Die Kläger zu 1.), 2.), 3.), 9.) und 10.) haben das Verfahren in der mündlichen Verhandlung nach ersatzloser Aufhebung der ihnen gegenüber ergangenen Bescheide in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung angeschlossen.

16

Die Kläger zu 4.), 5.), 6.), 7.), 8.), 11.) und 12.) beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Sie sei mit der Änderung des Klageantrags, in welche sie einwillige, zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Duldungsverfügung werde von § 16 a FStrG gedeckt. Vorarbeiten auf dieser Grundlage kämen in jeder Planungsphase eines Verkehrsinfrastrukturprojekts in Betracht. Erforderlich seien dafür eine planerische Absicht, die Lage der Grundstücke im Planungsgebiet, die Darlegung der Notwendigkeit von Art und Umfang der Vorarbeiten sowie deren ausreichende Konkretisierung. Diese Voraussetzungen seien sämtlich gegeben. An der Planungsabsicht könne nach Durchführung des Raumordnungsverfahrens und Stellung des Antrags auf Linienbestimmung kein Zweifel bestehen. Die Duldungsverfügungen seien hinreichend bestimmt. Die Kläger könnten sich ausreichend auf die angekündigten Vorarbeiten einstellen. Zu dulden hätten die Kläger im Wesentlichen nur die Begehung ihrer Grundstücke. Der genaue Ablauf werde sich vor Ort ergeben. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien denkbar gering. Es sei auch nötig, den Zeitraum der Vorarbeiten über zwei Vegetationsperioden zu erstrecken. Erfahrungsgemäß müssten in der zweiten Periode noch Nachuntersuchungen durchgeführt werden. Das gelte besonders für die Ermittlung der Vernetzung der Lebensräume der weniger mobilen Tierarten. Vom Vernetzungskonzept hänge u.a. die Dimensionierung der technischen Bauwerke ab. Ferner werde damit ermittelt, mit welchen Vermeidungsmaßnahmen die Zerschneidung von Lebensräumen minimiert werden könne, etwa die der Fledermäuse. Auch die Witterungsbedingungen ließen sich zuverlässiger bei mehrjähriger Wetterbeobachtung erkennen. Die Bestandsaufnahme sei auch nicht verfrüht; die Vorarbeiten für die Erstellung eines parzellenscharfen Vorentwurfes würden aus Gründen der Kostenoptimierung parallel zur Linienbestimmung durchgeführt

19

Mit Einwendungen gegen das Vorhaben A 22, wie sie diese etwa zu den Komplexen Raumordnung und FFH-Gebietsschutz umfangreich vortrügen, könnten die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Fragen der Planrechtfertigung oder andere materiell-rechtliche Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens seien für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung ohne Belang. Die Zulassung von Vorarbeiten präjudiziere das Ergebnis einer Planfeststellung nicht, so dass ihr etwa auch Fragen nach der Realisierbarkeit der Planung nicht entgegengehalten werden könnten. Die Durchführung der angeordneten Vorarbeiten sei erforderlich, um die Planunterlagen zu erarbeiten und die Planung weiter voranzubringen.

20

Im Übrigen sei das A 22-Vorhaben mit der Ausweisung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als "weiterer Bedarf" kraft Gesetzes gerechtfertigt. Das habe auch gegolten, als es noch mit einem besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrag verbunden gewesen sei. Dieser Vorbehalt sei mit Wirkung vom 17. Dezember 2006 aufgehoben. Der Bau werde auch durch die im Raumordnungsverfahren angestellte Verkehruntersuchung gerechtfertigt. Fehler in jenem Verfahren wären für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügungen ohne Belang. Was die Finanzierung des Verkehrsweges anbelange, so gehöre diese nicht einmal zum Prüfprogramm der Planfeststellung. Fragen des FFH-Gebietsschutzes und des Vogelschutzes würden sich später nicht im hier betroffenen Planungsabschnitt P., sondern westlich der Weser im Abschnitt Q. stellen. Abgesehen davon, dass man sich auf eine bestimmte Variante noch nicht festgelegt habe, könne von voraussichtlich unüberwindlichen Hindernissen insoweit keine Rede sein. Neben der Sache liege auch der Vortrag zum Wesertunnel und zur Elbquerung. Letztere werde kein Teil der A 22, sondern ein solcher der A 20 sein.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

22

I.

1.

Die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht ist für dieses nach § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs.2 S. 3 GVG analog bindend. Anderes könnte nur gelten, wenn sie auf einer schwerwiegenden und offensichtlichen Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften beruhte (Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., Rn. 14 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2007 - 9 VR 7.07 - (Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 17) vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 VwGO ist einleuchtend.

23

2.

Nachdem die Kläger zu 1.), 2.), 3.), 9.) und 10.) ihr Verfahren in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt haben und die Beklagte dem zugestimmt hat, war es entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO insoweit einzustellen.

24

3.

Die Anfechtungsklage der übrigen Kläger gegen den aktuellen Bescheid vom 21. Januar 2010 ist zulässig, die Voraussetzungen der Klageänderung liegen nach beiden Alternativen des § 91 Abs. 1 VwGO vor.

25

Die Benachrichtigung nach § 16 a Abs. 2 FStrG von der Absicht, Vorarbeiten im Sinne von Absatz 1 der Vorschrift durchzuführen (Duldungsanordnung), ist unstreitig ein Verwaltungsakt (vgl. etwa Kodal-Krämer-Aust, Straßenrecht, 6. A. 1999, S. 1244, Rn. 42.3).

26

4.

Nach § 8 a Abs. 1 Nds.AG VwGO bedurfte es vor Erhebung der Anfechtungsklage keines Widerspruchsverfahrens; eine Ausnahme nach Abs. 3 des Gesetzes liegt nicht vor.

27

II.

Die Klage der Kläger zu 4.), 5.), 6.), 7.), 8.), 11.) u. 12.) ist jedoch nicht begründet, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Duldungsanordnung vom 21. Januar 2010 verletzt nicht ihre Rechte.

28

1.

Nach § 16 a Abs. 1 S. 1 FStrG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragten zu dulden. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung bekanntzugeben, § 16 a Abs. 2 FStrG.

29

Die auf diese Vorschrift gestützte Anordnung der Beklagten kann nur mit der Begründung angefochten werden, dass die Vorarbeiten nach Art und Umfang nicht notwendig seien. Denn dann brauchen Eigentümer nicht einmal die regelmäßig damit verbundenen nur geringfügigen Beeinträchtigungen hinzunehmen. Dafür genügt der Nachweis der Planungsabsicht und der Lage des zu betretenden Grundstücks im Planungsbereich. Die planerische Absicht bedarf keiner weiteren Konkretisierung. Die Vorarbeiten sollen gerade erst die notwendigen Erkenntnisse für konkrete Möglichkeiten der Planverwirklichung liefern. § 16 a FStrG wurde nach § 16 FStrG angeordnet, weil Vorarbeiten sowohl für die Festlegung der Linienführung als auch für die Ausarbeitung der Planunterlagen von Bedeutung und erforderlich sein können. Die Zulässigkeit ist auch nicht davon abhängig, dass die Straßenbaubehörde bereits eine umfassende Abwägung vorgenommen oder Alternativen untersucht hat. Einwendungen gegen die Planung selbst sind deshalb noch nicht möglich und unbeachtlich (Kodal-Krämer-Aust, a.a.O., Rn 42.2 und 42.3). Auch kommt es nicht darauf an, ob die von den Vorarbeiten betroffenen Grundstücke später wirklich für das Vorhaben beansprucht werden (BVerwG, Beschl. v. 7. August 2002 - 4 VR 9.02, 4 A 16.02 -, [...] Rnr. 7). Vorarbeiten können ebenso dazu dienen, Grundstücke, etwa aus ökologischen Gründen, auszusondern (Marschall / Schroeter / Kastner / Ronellenfitsch, FStrG, 5. A., Rn. 3 und 4 zu § 16 a).

30

Danach greifen die Kläger die Duldungsanordnungen ohne Erfolg an.

31

2.

a.)

Es ist offenkundig, dass mit dem Projekt Küstenautobahn A 22 eine Planungsabsicht der Beklagten besteht, die Grundstücke der adressierten Kläger im Planungsbereich liegen und die mit den Verfügungen vom 21. Januar 2010 angekündigten Erfassungen und ggf. Einrichtungen von Versuchsaufbauten notwendig sind, um die Planung voranzutreiben, § 16 a Abs. 1 S. 1 FStrG.

32

Die Planungsabsicht wird mit der Ermittlung einer grundsätzlich zu bevorzugenden und weiterzuverfolgenden Trasse im Raumordnungsverfahren (Feststellung vom 29. Januar 2009) und dem unter dem 21. April 2009 gestellten Antrag auf Linienbestimmung belegt. Die Kläger selbst bestätigen die (voraussichtliche) Inanspruchnahme ihrer Flurstücke dafür. Eine Kartierung von Flora sowie Fauna ist für die das Projekt begleitende Landschaftsplanung fraglos erforderlich.

33

Die angekündigten Maßnahmen werden nach Art und Dauer auch hinreichend bestimmt aufgeführt und beschrieben, so dass die Kläger sich darauf einrichten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. A., Rn. 5 zu § 37). Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es für die Kläger im Wesentlichen nur um die Gestattung des Zugangs geht, auf den sie sich nach entsprechender vorheriger Benachrichtigung ohne weiteres einstellen können. Dass mögliche vorläufige Maßnahmen bereits im Vorhinein nicht definitiv beschrieben und angeordnet werden (vgl. etwa die Anbringung von Fangzäunen nur " ggf."), stellt die nötige Bestimmtheit insgesamt nicht in Frage. Wo sich, wie hier, eine endgültige Festlegung nach Art und Umfang erst "vor Ort" treffen lässt, reichen auch beispielhaft oder für den Eventualfall benannte Maßnahmen aus (Kodal-Krämer-Aust, a.a.O. m.w.N.). Zudem handelt es sich vorliegend um von der Beklagten auszuführende Maßnahmen, die die Kläger ebenfalls nur zu dulden haben.

34

b.)

Mit Ausnahme der Bestimmtheit stellen die Kläger das Vorliegen der in § 16 a Abs. 1 S. 1 FStrG aufgeführten Voraussetzungen nicht in Frage. Sie versuchen vielmehr, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift das weitere Erfordernis gleichsam einer positiven vorläufigen Gesamtbeurteilung des Planvorhabens abzuleiten, wie sie etwa für eine Teilgenehmigung nach § 8 S. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - angestellt werden muss (vgl. auch § 18 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung - AtVfV -). Das ist indessen verfehlt:

35

aa.)

Ein derartiges Erfordernis findet sich nicht im Tatbestand des § 16 a Abs. 1 S. 1 FStrG.

36

bb.)

Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht es ersichtlich nicht. In seinem Beschluss vom 30. März 2003 - 9 VR 7.07 - ([...]), in dem die Kläger dafür Ansatzpunkte erkennen wollen, wird derartiges nicht ausgeführt. In jenem Verfahren stand die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung einer Duldung zur Debatte, deren materielle Rechtmäßigkeit das BVerwG unter "b)" und deren Eilbedürftigkeit es unter "c)" geprüft hat ([...] Rn. 3). Zu b) werden die Voraussetzungen wie oben beschrieben geprüft und als gegeben angesehen (auch dort im Übrigen "von den Antragstellern nicht in Frage gestellt"). Erst zu "c)" wird dann zu dem Thema "eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Vorarbeiten" nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO der Bedarf nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen und in diesem Zusammenhang die Bedeutung eine Verzögerung der Planung bei Hinnahme des Suspensiveffekts erörtert ([...] Rn. 7 f.). Auch die weiteren - grobmaschigen - Ausführungen zu potenziellen späteren materiellen Planungshindernissen (Rn. 10) beziehen sich flankierend ausschließlich auf das "besondere Vollziehungsinteresse" im Sinne von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO und nicht auf die materiellen Kriterien des § 16 a Abs. 1 S. 1 FStrG, um die es im vorliegenden Klageverfahren aber ausschließlich geht. Die "Dringlichkeit" des Vorhabens prüft das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Beschluss vom 7. August 2002, a.a.O., auf jener Grundlage ([...], Rn. 11). Im Übrigen heißt es auch dort ausdrücklich: "Gegen die Planung sind von den Antragstellern umfangreiche Einwendungen erhoben worden, die auch die grundlegende Trassenführung betreffen. Über ihre Berechtigung oder auch nur ihr Gewicht kann im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden" (a.a.O.).

37

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2004 - 9 VR 2.04 - ([...]), im Gegenteil. Dies verdeutlicht der dort formulierte Orientierungssatz: "Im Rahmen des § 16 a FStrG sind Einwendungen gegen die Planung selbst nicht möglich, weil dies auf eine unzulässige vorbeugende Unterlassungsklage hinausliefe. Angriffe gegen die Planung sind im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss zu richten" (so auch a.a.O., Rn. 4).

38

cc.)

Schließlich lässt sich auch dem Sinn und Zweck des § 16 a FStrG das zusätzliche Tatbestandsmerkmal einer positiven vorläufigen Gesamtbeurteilung nicht entnehmen. Denn während letzterer nach § 8 S. 2 BImSchG bereits eine Bindungswirkung für künftige Teilgenehmigungen zukommt, die nur unter bestimmten Voraussetzungen entfällt, hat die Zugrundelegung einer bestimmten Trasse oder bestimmter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Vorarbeiten nach§ 16 a FStrG noch keine - positive oder negative - Bindung für das spätere Planfeststellungsverfahren zur Folge.

39

Unter Vorarbeiten im Sinne dieser Vorschrift fallen Maßnahmen nicht, die bereits einen Teil der Ausführung des Straßenbauvorhabens selbst darstellen (BVerwG, Beschl. v. 7. August 2002, a.a.O., Rnr. 8 m.w.N.). Auch dieser Systematik würde eine vorläufige Rechtmäßigkeitsprüfung des Planvorhabens bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 S. 1 FStrG widersprechen.

40

Es besteht deshalb kein Anlass, auf den umfänglichen Vortrag der Kläger zu der von ihnen behaupteten Realisierungsunfähigkeit des Planungsvorhabens A 22 einzugehen.