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§ 13 KapVO - Curricularnormwerte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Der Curricularnormwert bezeichnet den insgesamt erforderlichen Lehraufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in einem Studiengang, gemessen in Deputatstunden. Die Curricularnormwerte der einzelnen Studiengänge sind in der Anlage 3 ausgewiesen.

(2) Bietet eine Hochschule an, zugleich in mehreren Studiengängen zu studieren, so sind für diese Studiengangkombinationen die in der Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in der Anlage 3 noch nicht aufgeführt, so kann das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den Curricularnormwert festlegen. Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen.

(4) Der Curricularnormwert eines Studiengangs wird auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Sind Curricularanteile noch nicht gebildet, so werden die Anteile der beteiligten Lehreinheiten nach der bisherigen Verteilung des Lehrangebots berechnet.

(5) Sind in einem Studiengang, für den in Anlage 3 Abschnitt A ein Curricularnormwert ausgewiesen ist, Professorinnen oder Professoren mit einer Regellehrverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung tätig, so kann die Universität einen mit Zustimmung des Fachministeriums festgelegten abweichenden Curricularnormwert für die Ermittlung der Aufnahmekapazität verwenden.