Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 2 NB 394/12

Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2012/2013 an Georg-August-Universität Göttingen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.08.2013
Aktenzeichen
2 NB 394/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 44014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0822.2NB394.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 29.10.2012 - AZ: 8 C 748/12

Amtlicher Leitsatz

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2012/2013 an der Georg-August-Universität Göttingen

Gründe

I.

Durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2012, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung unter anderem verpflichtet, elf Antragsteller im 1. Fachsemester, vier Antragsteller im 2. Fachsemester, sechs Antragsteller im 3. Fachsemester jeweils auf einen Teilstudienplatz und einen Antragsteller auf einen Vollstudienplatz im 4. Fachsemester vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen, die - soweit für die vorliegenden Beschwerdeverfahren von Interesse -, auf die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 1. Fachsemester (hilfsweise auf einen Teilstudienplatz) und auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester gerichtet sind, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Gegen diese Entscheidungen richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 5., 9., 16. und 17. , die ihren erstinstanzlichen Antrag jeweils weiter verfolgen, und die Beschwerden der Antragsgegnerin im Fall der Antragsteller zu 1. - 4., 6. - 8., 10. - 15. und 18. mit dem Begehren, die Anträge dieser Antragsteller (die erstinstanzlich auf die vorläufige Zulassung auf einen Teilstudienplatz im 1. bis 3. Fachsemester und einen Vollstudienplatz im 4. Fachsemester gerichtet waren) abzulehnen. Die Antragsteller zu 3. und 4. haben zudem Anschlussbeschwerde erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig auf einen Vollstudienplatz im 1. Fachsemester zuzulassen.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 5., 9., 16. und 17. bleiben erfolglos. Gleiches gilt für die die Antragsteller zu 1., 3., 4., 7., 8., 11. 12., 13., 14., 15. und 18. betreffenden Beschwerden der Antragsgegnerin, während die die Antragsteller zu 2., 6. und 10. betreffenden Beschwerden der Antragsgegnerin durchgreifen. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 3. und 4. haben keinen Erfolg.

1. Der Senat geht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin davon aus, dass jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (auch) dem Antragsteller zu 2. ein Anordnungsgrund zur Seite steht.

Es bedarf dann keiner einstweiligen Anordnung, wenn der um vorläufigen Rechtsschutz Suchende die von ihm begehrte Rechtsposition ohnehin nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Daher kann von der Dringlichkeit einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem hier begehrten Umfang keine Rede sein, wenn von vornherein feststeht, dass der Studienplatzbewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen an den Lehrveranstaltungen des Semesters, für das er seine vorläufige Zulassung erstrebt, nicht teilnimmt. Die Antragsgegnerin nimmt in dem Fall des genannten Antragstellers diese Voraussetzungen deshalb an, weil dieser ihr im November letzten Jahres gegenüber telefonisch erklärt habe, er studiere zurzeit in S., werde dort das Physikum ablegen und erst zum klinischen Abschnitt zur Antragsgegnerin wechseln, sodass er im 4. Fachsemester des streitgegenständlichen Wintersemesters 2012/2013 Lehrveranstaltungen der Antragsgegnerin nicht besuchen werde.

Im Ergebnis kann ein Anordnungsgrund mit dieser Begründung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hingegen nicht verneint werden. Der genannte Antragsteller ist aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts inzwischen vorläufig auf einen Studienplatz im 1. Klinischen Fachsemester (5. Fachsemester) bei der Antragsgegnerin eingeschrieben und nimmt zurzeit regelmäßig Lehrleistungen in Anspruch. Damit verwirklicht er jedenfalls in dem nunmehr begonnenen Sommersemester 2013 und damit im für die Beurteilung des Anordnungsgrundes maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 9 m. w. N.) das ihm eingeräumte Teilhaberecht, zumal die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes lediglich "zu den Rechtsverhältnissen" des streitgegenständlichen Semesters - hier des Wintersemesters 2012/2013 - erfolgt und auch dann noch möglich wäre, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst in der Beschwerdeinstanz zu einem Zeitpunkt Erfolg hätte, in dem dieses Semester bereits verstrichen ist.

2. Während die Antragsteller als Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben, greifen die Beschwerdeeinwände der Antragsgegnerin im Ergebnis (nur) teilweise durch.

2.1 Ein Studienplatz innerhalb der Kapazität steht nicht zur Verfügung; dies gilt sowohl für einen Vollstudienplatz (dazu 2.1.1) als auch für einen Teilstudienplatz (dazu 2.1.2).

2.1.1 Nach der von der Antragsgegnerin überreichten Immatrikulationsliste waren zum Wintersemester 2012/2013 135 Studierende auf einem Vollstudienplatz im 1. Fachsemester (einschließlich zwei Beurlaubte) immatrikuliert, sodass die durch die ZZ-VO festgesetzte Kapazität von 128 Studienplätzen ausgeschöpft worden ist. Die beurlaubten Studierenden sind nach der Rechtsprechung des Senats mitzuzählen (Beschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 326/11 -, [...] Langtext Rdnr. 25 ff.; Beschl. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 11). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Beurlaubten aufgrund der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin gehindert sind, Leistungen der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen, und ob die Voraussetzungen für eine Beurlaubung vorliegen. Der Studienplatz eines beurlaubten Studenten muss deshalb nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze "herausgerechnet" werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Beschl. v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 -, [...] Langtext Rdnr. 12; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 62/12 -, [...] Langtext Rdnr. 9 m. w. N.).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beurlaubung darauf beruht, dass die Studierenden als Austauschstudierende am Erasmus-Programm teilnehmen und zeitweise an einer ausländischen Partnerhochschule der Antragsgegnerin studieren. Nach Angaben der Antragsgegnerin nehmen an diesem Programm lediglich Studierende des klinischen Studienabschnitts (ab 5. Fachsemester) teil. Ausländische Studierende, die im Rahmen dieses Programms zeitweise an der Antragsgegnerin studieren und deshalb Lehrleistungen in Anspruch nehmen, werden bei dem Vergabeverfahren und bei der Erstellung der Belegungslisten nicht mitgerechnet, sind mithin kapazitätsrechtlich ohne Belang.

Vier Studierende auf diesen Vollstudienplätzen des 1. Fachsemesters wurden nach Vorlage der Bescheinigung über den 1. Abschnitt der ärztlichen Prüfung aus sozialen Gründen antragsgemäß in das 1. Klinische Semester (5. Fachsemester) hochgestuft, woraufhin diese vier freigewordenen Studienplätze im Nachrückverfahren wieder besetzt wurden.

Im Ergebnis stehen daher weitere Vollstudienplätze innerhalb der Kapazität nicht zur Verfügung.

2.1.2 Gleiches gilt für die Teilstudienplätze innerhalb der Kapazität.

Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste waren im 1. Fachsemester insoweit 92 Studierende eingeschrieben. Selbst abzüglich des am 18. Oktober 2012 rückwirkend zum 1. Oktober 2012 exmatrikulierten Studierenden und der aufgrund der beschwerdegegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts elf vorläufig eingeschriebenen Studierenden waren nach Abschluss des Vergabeverfahrens insgesamt 80 Studierende immatrikuliert, sodass die festgesetzte Zulassungszahl von 78 ebenfalls ausgeschöpft war. Die drei beurlaubten Studierenden sind - wie bereits ausgeführt - als kapazitätserschöpfend mitzuzählen. Das Erasmus-Programm ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, weil nach Angaben der Antragsgegnerin hieran lediglich Studierende des klinischen Studienabschnitts teilnehmen.

Im 2. Fachsemester waren 85 und im 3. Fachsemester waren 79 Studierende auf einem Teilstudienplatz eingeschrieben, sodass die innerkapazitäre Auslastung von 78 ebenfalls erreicht war.

Die Einwände der Antragstellerin zu 15. gegen die Überbuchung greifen nicht durch. Überbuchungen sind grundsätzlich zulässig. Nach § 5 Abs. 4 der Hochschul-Vergabeverordnung, der zugleich die von dieser Antragstellerin vermisste normative Grundlage darstellt, kann die Hochschule durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. Damit wird keine neue Kapazität erschlossen, sondern lediglich die in der Zulassungszahl erfasste Kapazität wirksam genutzt. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt. Überbuchungen zehren die vorhandene Kapazität auf. Für einen Zuteilungsanspruch des Studienplatzbewerbers müsste deshalb vom Gericht das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden. Zwar kann eine Überbuchung infolge von Prognoseunsicherheiten dazu führen, dass mehr Studierende zugelassen werden als in der Zulassungszahlenverordnung vorgesehen, was die Chancen anderer Studienbewerber schmälert, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen. Das ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wer sich für einen Platz unter den Begünstigten einer Überbuchung durch seine Rangziffer qualifiziert, braucht nicht hinter Eilantragstellern zurückzustehen, zumal ihm ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht (vgl. hierzu insgesamt zuletzt Senat, Beschl. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 20 ff. m. w. N.).

2.2 Die Anträge der Antragsteller zu 5. und 17. auf vorläufige Zuteilung eines Vollstudienplatzes im 1. Fachsemester außerhalb der Kapazität haben keinen Erfolg. Ihre Rügen in den Beschwerdeverfahren, die den Prüfungsumfang des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen, greifen nicht durch.

2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Senats begegnet die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung gemäß § 17 Abs. 1 KapVO - statt, wie teilweise gefordert, aufgrund einer "Tageszählung" - auch unter Berücksichtigung der (von der Antragsgegnerin indes unter Hinweis auf die Kapazitätsberechnung bestrittenen) Behauptung einiger Antragsteller, dass in den vergangenen Jahren aus Kostengründen sowohl die Anzahl der Betten als auch die der Belegungstage in den Krankenhäusern zurückgegangen sind und sich die Anzahl der Pflegetage rückentwickelt hat, während sich die Anzahl der nicht stationären Patienten erhöht hat, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem Verordnungsgeber steht bei der Frage, ob und in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind, ein Einschätzungsermessen zu. Die genannten Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Auch die Forderung der genannten Antragsteller, bei der Berechnung nur die ausbildungsbezogenen Wochentage und nicht auch die Wochenendtage zu berücksichtigen, die Zahl der tagesbelegten Betten mithin nicht mit dem Divisor 365, sondern mit demjenigen von 260 zu teilen, ist aufgrund der Pauschalität der Berechnungsweise, die von dem Einschätzungsermessen gedeckt ist, unberechtigt.

Der Einwand des Antragstellers zu 5., die Privatpatienten (und zwar auch diejenigen, die sich als gesetzlich Versicherte zusätzlich privat versicherten) müssten in die Zählung einbezogen werden, da sie jedenfalls in der Klinikrealität für die Ausbildung am Krankenbett zur Verfügung stünden, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit vorgetragen, dieser Personenkreis werde überobligatorisch in die Mitternachtszählung einbezogen (vgl. Senat, Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 12; Beschl. v. 10.8.2011 - 2 NB 884/10 u.a. -), wie dies auch anderswo geschieht (vgl. etwa VG Leipzig, Beschl. v. 12.12.2012 - NC 2 L 303/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 17). Das pauschale Beschwerdevorbringen dieses Antragstellers rechtfertigt keine andere Sichtweise.

2.2.2 Die Schwundberechnung durch das Verwaltungsgericht begegnet auf der Grundlage der Beschwerdeangriffe ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -) auf der Grundlage von zehn (und nicht mehr von lediglich fünf) Semestern für die Vollstudienplätze die Studienplätze beurlaubter Studierender als kapazitätsrechtlich belegt angesehen und Übergangsquoten, die größer als 1 sind, nicht auf 1,0 korrigiert (vgl. Senat, Beschl. v. 27.4.2009 - 2 NB 328/08 u.a. -; Beschl. v. 20.10.2008 - 2 NB 247/08 u.a. -). Der Umstand, dass auch Studierende auf Vollstudienplätzen zunächst den vorklinischen Abschnitt durchlaufen, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Das Schwundverhalten der Inhaber von Voll- und Teilstudienplätzen ist nicht vergleichbar. Während die ersteren für den gesamten Verlauf des Studiums über einen gesicherten Studienplatz verfügen, genießen die letzteren diesen Vorteil nicht, sondern müssen sich nach dem 4. Fachsemester um einen weiteren Studienverlauf bemühen, sodass sie eher zu einem Wechsel geneigt sind, um so in den Genuss einer Vollzulassung zu gelangen; dieser häufigere Wechsel schlägt sich verstärkt in der Schwundquote nieder.

2.2.3 Die vereinzelt aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin zu Unrecht zu Lasten von Studienplatzbewerbern, die um gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen, die festgesetzte Kapazität überbucht und diesen damit eine schutzwürdige Chance auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität genommen hat, geht ungeachtet der bereits oben angeführten Ausführungen zur Überbuchung ins Leere, da sich nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts, die nach dem oben Gesagten durch die Beschwerdeeinwände nicht erfolgreich infrage gestellt worden ist, weitere Vollstudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität (für das streitgegenständliche Wintersemester: 128) nicht ergeben.

2.2.4 Die Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen zu 3. und 4. werden als unzulässig verworfen.

Das Institut eines Anschlussrechtsmittels - sei es eine Anschlussberufung oder eine Anschlussbeschwerde - kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht in seiner gerichtlichen Entscheidung zum Teil hinter dem erstinstanzlichen Begehren des Anschlussrechtsmittelführers zurückgeblieben ist, mithin (auch) auf Seiten des letzteren eine Beschwer gegeben ist. Das Anschlussrechtsmittel darf keinen anderen Streitgegenstand betreffen als das Hauptrechtsmittel, sodass Gegenstand des Antrags des Anschlussrechtsmittelführers nur ein anderer Teil des (teilbaren) Streitgegenstands sein kann (vgl. dazu Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 127 Rdnrn. 2 und 5 m. w. N.).

Hieran fehlt es vorliegend. Die genannten Antragsteller haben in erster Instanz jeweils einen Antrag auf vorläufige Zuteilung eines Vollstudienplatzes nicht zum Streitgegenstand gemacht, sondern sich in ihren erstinstanzlichen Anträgen ausdrücklich auf einen Teilstudienplatz beschränkt. Dass sie zuvor gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom . und . September 2012 eine derartige Einschränkung nicht gemacht hatten, ist unerheblich. Bei Teilstudienplätzen handelt es sich nach richtiger Ansicht nicht um abgestufte oder geringwertigere Vollstudienplätze, sondern um etwas inhaltlich anderes, mithin nicht um ein "minus", sondern ein "aliud" (BVerfG, Beschl. v. 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172 = NVwZ 1982, 303 [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 802/78]; Senat, Beschl. v. 6.10.2006 - 2 NB 410/06 -, NVwZ-RR 2007, 24 = [...] Langtext Rdnr. 3; OVG Koblenz, Beschl. v. 26.3.2010 - 6 B 10054/10:OVG -; VGH München, Beschl. v. 10.7.2003 - 7 CE 03.1561 -, NVwZ-RR 2004, 35 = [...] Langtext Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.2.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 = [...] Langtext Rdnr. 3; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2011, Rdnr. 33; a. A. nur: OVG Bautzen, Beschl. v. 15.9.2009 - NC 2 B 59/09 -, [...] Langtext Rdnr. 7). Eine Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren bei einer im Wesentlichen gleichbleibenden Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig entschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (Senat, Beschl. v. 6.3.2007 - 2 NB 285/07 -; Beschl. v. 6.10.2006 - 2 NB 410/06 -, a. a. O. m. w. N.). So liegt es hier.

Auf die Frage, ob die Anschlussbeschwerde nunmehr auch deshalb nicht (mehr) zulässig ist, weil es sich um ein sogenanntes unselbständiges Anschlussrechtsmittel handelt und es von dem Hauptrechtsmittel abhängig ist, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Daher können die Fragen, ob es im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt eine Anschlussbeschwerde gibt und ob (bejahendenfalls) die unselbständige Anschlussbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur innerhalb einer einmonatigen Frist nach Zustellung der Beschwerdebegründungsschrift eingelegt werden kann, dahinstehen (vgl. zum Streitstand Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 146 Rdnr. 46 f. m. w. N.).

2.3. Die Antragsteller haben nur zum Teil einen Anspruch auf Zulassung auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester außerhalb der Kapazität.

Hinsichtlich der Einwände der Antragsteller und der Antragsgegnerin - entweder im Beschwerdevortrag oder kompensatorisch in der Beschwerdeerwiderung - gegen die Berechnung der Zahl der Teilstudienplätze für das 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität durch das Verwaltungsgericht gilt Folgendes:

2.3.1 Soweit die Antragstellerin zu 16. einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht unmittelbar vor der Beschlussfassung und nicht die Antragsgegnerin nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Losverfahren durchgeführt hat, führt dieser Einwand nicht zu einem Erfolg der Beschwerde mit der Folge einer vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester. Ungeachtet der von dieser Antragstellerin angeführten rechtsdogmatischen Bedenken ist nicht ersichtlich, dass sie durch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts in ihren Rechten verletzt ist (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531 = [...] Langtext Rdnr. 17 f.). Zudem liegt die Verlosung zur Ermittlung einer Rangfolge für die Besetzung freier Studienplätze unmittelbar vor der Beschlussfassung durch das Gericht aufgrund des Beschleunigungseffekts auch und gerade im Interesse der Studienplatzbewerber und damit auch dieser Antragstellerin. Hinzu kommt, dass im Fall der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot lediglich verlangt, dass unter den konkurrierenden Studienplatzbewerbern überhaupt eine Auswahl stattfindet, damit die freigebliebenen Studienplätze besetzt werden können. Eine bestimmte Verfahrensweise, nach welchen Modalitäten die Auswahl durchzuführen ist, ist dagegen weder bundes- noch landesrechtlich vorgegeben (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.2.2013 - NC 2 B 62/12 -, [...] Langtext Rdnr. 18 m. w. N.). Dies gilt auch für die Frage, wer die Auswahl vorzunehmen hat.

Etwas anderes ist entgegen der Ansicht dieser Antragstellerin nicht mit Blick auf die Kostenentscheidung geboten. Nach der Rechtsprechung des Senats wird mit einem Antrag auf Durchführung eines Losverfahrens der Sache nach eine vorläufige Regelung begehrt, die sich nicht nur in der Teilnahme an diesem Losverfahren erschöpft, sondern im eigentlichen Kern und vorrangig die sofortige Aufnahme des Studiums nach Maßgabe des Losergebnisses anordnet. Daher ist es ungeachtet der Frage, ob einem Losantrag das Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen werden kann, gerechtfertigt, die Kostenverteilung in erster Instanz im Fall der Ermittlung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität auf der Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und gegebenenfalls des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO im Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens vorzunehmen und diese verhältnismäßige Teilung nach der Loschance auszurichten, das heißt nach dem Verhältnis der Anzahl der in das Losverfahren einzubeziehenden Antragsteller und der der errechneten weiteren Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität (vgl. Senat, Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, [...] Langtext Rdnr. 113; OVG Greifswald, Beschl. v. 3.3.2009 - 1 M 140/08 -, [...] Langtext Rdnr. 38 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.5.2007 - 3 N 60/07 -<bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 29.9.2008 - 1 BvR 1464/07 -, [...] Langtext Rdnr. 26 ff.>).

2.3.2 Das Lehrangebot der Antragsgegnerin in der Lehreinheit Vorklinik ist wie folgt in Ansatz zu bringen.

2.3.2.1 Entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 5. und 16. genügt der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht den Anforderungen an eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass und warum der erstellte Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten, erfüllt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. v. 30.1.2012 - 2 NB 470/10 u.a. -; Beschl. v. 15.11.2011 - 2 NB 104/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 7 m. w. N.)

Die von dem Antragsteller zu 5. in diesem Zusammenhang angeführten gegenläufigen Interessen der Studienplatzbewerber und der Hochschule sind nicht bereits bei der Frage nach der normativen Festlegung der verfügbaren Stellen, sondern im Rahmen konkreter Einzelmaßnahmen wie etwa der Streichung oder Verlagerung von Stellen in den Blick zu nehmen.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 16. sind der Wirtschaftsplan und der Stellenplan als Einheit zu betrachten, sodass eine Beschlussfassung des Stellenplans losgelöst vom Wirtschaftsplan nicht geboten ist. Anders als diese Antragstellerin meint, hat den Wirtschaftsplan der zuständige Vorstand der Antragsgegnerin am 21. September 2011 (und nicht wie vom Verwaltungsgericht S. 30 BU angegeben: Stiftungsausschuss am 26.10.2010) als gemäß § 63e Abs. 2 Nr. 5 NHG zuständiges Organ beschlossen und haben der Fakultätsrat und die Klinikkonferenz am 10. Oktober 2011 das gemäß § 63e Abs. 3 Satz 3 NHG erforderliche Benehmen hergestellt. Der Hinweis dieser Antragstellerin auf die allgemeine Vorschrift des § 47 NHG führt schon deshalb nicht weiter, weil diese Vorschrift keine Aussagen hinsichtlich der internen Zuständigkeit innerhalb der Hochschule macht. Diese Antragstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, zuständig sei der Stiftungsrat, zudem, dass gemäß § 60a Abs. 1 NHG an der Stiftung Universität Göttingen der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten der Stiftung, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahrnimmt, und dass gemäß 60a Abs. 2 Satz 1 NHG der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin in Angelegenheiten der Stiftung, die ausschließlich die Universitätsmedizin - wie die Erstellung des Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans - betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität tritt. Entgegen der pauschalen Behauptung dieser Antragstellerin ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Mitglieder der beschlussfassenden Gremien der Antragsgegnerin der Bedeutung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht bewusst gewesen sind.

a.

2.3.2.2 Ungeachtet der Frage, ob das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zu 5. und 17. in Bezug auf die Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wenden sich diese Antragsteller der Sache nach ohne Erfolg dagegen, dass das Verwaltungsgericht im Fall dieser Lehrpersonen von einer nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO ermäßigten Lehrverpflichtung von 4 LVS (statt von 10 LVS gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 LVVO) ausgegangen ist. Auf die von diesen Antragstellern - im Übrigen lediglich in pauschaler Weise ohne nähere Konkretisierungen - aufgeworfene Fragestellung arbeitsrechtlicher Art kommt es in kapazitätsrechtlicher Hinsicht nicht an (Senat, Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, [...] Langtext Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.7.2013 - 13 C 32/13 -, [...] Langtext Rdnr. 14 f., jeweils m. w. N.).

Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass in einigen Fällen das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden könnte und die Befristung insoweit nur zum Schein getroffen worden ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in den Arbeitsverträgen zur Begründung der Befristung auf § 2 WissZeitVG Bezug genommen wird, ohne ausdrücklich den jeweiligen konkreten Zweck und Inhalt der Weiterqualifikation zu benennen. Hieraus kann entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 5. nicht der Schluss gezogen werden, die Befristungen verfolgten vorrangig das Ziel, kapazitätsrechtlich die Stellenausstattung zu Lasten der Studienplatzbewerber und Studierenden zu reduzieren. Die in den Arbeitsverträgen enthaltene Nebenabrede, im Rahmen der Dienstaufgaben bestehe die Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit, sodass die Beschäftigung auch der eigenen Weiterqualifikation mit einem bestimmten - näher bezeichneten - Ziel diene, genügt den Anforderungen, die der Senat in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat. Nicht erforderlich ist hingegen, dass in jeder einzelnen Nebenabrede konkret das persönliche Weiterqualifikationsziel im Hinblick auf ein bestimmtes konkretes Projekt - etwa das Thema einer bereits in Angriff genommenen Habilitation oder Promotion - benannt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 28 m. w. N.).

2.3.2.3 Die Einwände der Antragsteller zu 5., 9. und 17. hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht wegen der Übernahme besonderer Dienstaufgaben nach § 7 Abs. 2 LVVO akzeptierten Deputatsreduzierungen in einem Umfang von 28 LVS greifen nicht durch.

2.3.2.3.1 Soweit die Antragsteller zu 5. und 17. die Deputatsreduzierungen bereits dem Grunde nach insgesamt nicht als berücksichtigungsfähig kritisieren, weil in den Anträgen der Lehrpersonen und den Protokollen des Fakultätsrates durchgängig von "SWS" statt richtigerweise von "LVS" die Rede ist, dringen sie nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass und warum es sich bei diesen Formulierungen um eine unschädliche Falschbezeichnung handelt. Der Sache nach haben die Lehrpersonen und hat der Fakultätsrat die Ermäßigung der Lehrverpflichtung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LVVO in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) bemessen wird, wegen der Übernahme besonderer Dienstaufgaben auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 LVVO im Blick gehabt und sind von einer - grundsätzlich zutreffenden - Gleichsetzung von LVS und SWS ausgegangen, ohne die sich aus § 13 LVVO in Verbindung mit der Anlage zur LVVO aufgrund der dort genannten Gewichtungsfaktoren ausnahmsweise folgenden Konsequenzen zu bedenken. Letzteres ist unschädlich (vgl. hierzu im Übrigen die Sprachregelung bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 1. Aufl. 2013, Rdnr. 199 ff., insbesondere die Tabelle Rdnr. 208, in der durchgängig von SWS die Rede ist).

2.3.2.3.2 Die Kritik einiger Antragsteller, die Antragsgegnerin habe insbesondere angesichts der überlangen Wartezeiten im Studiengang Humanmedizin die Interessen der Studienplatzbewerber nicht hinreichend in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, schlägt nicht durch. Wie sich aus den Protokollen der Sitzungen des Fakultätsrates vom . Januar 2012, in dem auf das vorangegangene Protokoll der Sitzung vom . Juli 2011 Bezug genommen wird, und vom . Februar 2012 ergibt, war sich dieser der gegenläufigen Interessenlage, insbesondere des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf eine freie Berufswahl, und die sich aus den Deputatsreduzierungen ergebenden Folgerungen für die Kapazitätsberechnung bewusst, hat sich im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung aber ohne Rechtsfehler für eine Reduzierung in dem genannten Umfang entschieden. Dass der Fakultätsrat in diesem Zusammenhang die Interessen auch der Studienplatzbewerber im Blick gehabt hat, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass er dem Antrag von Prof. Dr. T. wiederum lediglich teilweise entsprochen hat. Im Übrigen hat der Senat in der Vergangenheit die mit den aktuellen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin vergleichbaren Interessenabwägungen als ausreichend angesehen (vgl. Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 22 ff.).

2.3.2.3.3 In der Sache sind die Deputatsreduzierungen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller zu 5. und 9. gerechtfertigt.

Bei ihrer Prof. Dr. U. betreffenden Kritik übersehen einige dieser Antragsteller, dass die Deputatsreduzierung vorrangig wegen seiner zweifachen Tätigkeit als Sprecher des Exzellenzclusters "Microscopy at the Nanometer Range" und des Internationalen Studiengangs Neurosciences und nicht - jedenfalls nicht allein und vorrangig - wegen der Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied vorgenommen worden ist.

Gleiches gilt für Prof. Dr. V., dessen Tätigkeit als Sprecher einer Forschungsgruppe deputatsmindernd berücksichtigt worden ist. Die Übernahme von Aufgaben als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs gehört ausdrücklich zu den in § 7 Abs. 2 LVVO aufgeführten besonderen Dienstaufgaben, die eine Deputatsreduzierung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 28). Nicht ersichtlich ist, dass die in einem Umfang von 2 LVS beantragte und genehmigte Deputatsreduzierung für Prof. Dr. V. zu halbieren ist, weil neben ihm eine weitere Lehrperson Sprecherin für dasselbe Forschungsprojekt ist. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sich die gewährte Deputatsreduzierung aus der von Prof. Dr. V. abgegebenen Antragsbegründung vom . Januar 2012 herleiten lässt.

Die Deputatsreduzierung wegen der Tätigkeit als Prosektor - Betreuer des Anatomischen Instituts für das Leichenwesen - hat der Senat bereits in der Vergangenheit (seinerzeit war dies Prof. Dr. W., derzeit ist dies Prof. Dr. X.) in einem Umfang von 4 LVS als rechtmäßig anerkannt (Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 33). Der pauschale Hinweis des Antragstellers zu 9. auf andere Universitäten im Bundesgebiet, bei denen ein derartiges "Amt" nicht vorgesehen sei, gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Sichtweise abzuweichen.

2.3.2.4 Drittmittelbedienstete sind nach der einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte und auch des beschließenden Senats in der Regel mangels Lehrverpflichtung nicht kapazitätsrelevant und daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschl. v. 15.8.2013 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 24 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.6.2013 - 13 C 14/13 -, [...] Langtext Rdnr. 21 f. m. w. N.; weitere Nachweise aus der Rspr. bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 1. Aufl. 2013 Rdnr. 293 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller zu 5. und 16.. Zwar mag es sein, dass etwas anderes dann gilt, wenn sich eine Lehrverpflichtung des Drittmittelbediensteten aus den Vereinbarungen mit dem Drittmittelgeber ergibt. Für Derartiges fehlen vorliegend aber jegliche Anhaltspunkte. Auch der Hinweis der Antragstellerin zu 16. auf die Zuwendungen der Y. -Stiftung an das Land Niedersachsen sowie das breitgefächerte Drittmittelspektrum und die Verhältnisse bei der Antragsgegnerin führt nicht weiter. Ihren Einwand in diesem Zusammenhang, bei einigen der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit müsse es sich um Verträge nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG und damit um Drittmittelprojekte handeln, sodass diese aus Drittmitteln finanzierte Stellen den Planstellen hinzuzuaddieren seien, ist die Antragsgegnerin mit dem - unwidersprochen gebliebenen - Hinweis entgegen getreten, dass es sich bei den als Anlage 3 der Datensammlung vorgelegten Verträge sämtlich um Verträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Haushaltsstellen handele, die zur Lehre verpflichtet seien und die mithin insgesamt in die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots eingeflossen seien.

2.3.2.5 Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin zu 16. hinsichtlich der Berücksichtigung von außerplanmäßigen (Honorar-)Professoren und Privatdozenten (sogenannte Titellehre). Selbst wenn diese nach Maßgabe des § 15 der Habilitationsordnung der Antragsgegnerin zur Lehre verpflichtet sein sollten, hat die Antragsgegnerin auf dieses Vorbringen unwidersprochen entgegnet, dass in der Vorklinischen Lehreinheit des Studiengangs Humanmedizin ein Lehrauftrag in der curricularen Lehre nicht erteilt worden ist. Daher ist bereits deshalb eine Titellehre kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen.

2.3.2.6 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 5. und 9. bei der Ermittlung des Lehrangebotes im Bereich der vorklinischen Medizin eventuell vorhandene Überhänge aus der Lehreinheit Klinische Medizin mit Blick auf die Vorgaben in §§ 7 f. KapVO in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 23; Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u. a. -, [...] Langtext Rdnr. 42, jeweils m. w. N.) zu Recht nicht berücksichtigt. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der genannten Antragsteller fest. Das verfassungsrechtliche Gebot der Kapazitätsauslastung erfordert mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht ein anderes Ergebnis. Dies gilt auch, soweit vorklinische Veranstaltungen mit einem klinischen Bezug wie etwa Seminare betroffen sind.

Der Hinweis einiger der genannten Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die ihrer Ansicht nach inzwischen verfassungswidrig überlangen Wartezeiten in harten NC-Fächern wie dem Studiengang Humanmedizin rechtfertigt auch insoweit eine andere Sichtweise nicht. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die genannten Antragsteller bei ihren Bewerbungen um einen Studienplatz überhaupt eine Wartezeit aufzuweisen haben, geschweige denn den "kritischen Bereich" einer Wartezeit, die die Dauer des medizinischen Regelstudiums überschreitet, erreicht haben. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährt ihnen aber einen Anspruch auf Zulassung zum Studium ohne Wartezeit nicht (vgl. hierzu Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 11.12.2012 - 13 A 1589/12 -, [...] Langtext Rdrn. 19). Ungeachtet dessen dürfte selbst bei unzumutbar langer Wartezeit und damit rechtswidriger Ausgestaltung des Vergabesystems ein verfassungsunmittelbarer Zulassungsanspruch nicht bestehen (so Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 11.12.2012 - 13 A 1589/12 -, [...] Langtext Rdnr. 20 f. m. w. N. und inzwischen auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 8.10.2012 - 6z L 1018/12 -, [...] Langtext Rdnr. 5). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem eine entsprechende Vorlage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Beschluss vom 26.4.2012 - 6 K 3656/11 u.a. -, [...]) mit Beschluss vom 6. September 2012 (- 1 BvL 13/12 -, NVwZ 2013, 61 = [...]) als unzulässig verworfen.

Dass einige Universitäten in Deutschland (etwa die MHH durch den Modellstudiengang HannibaL und die Charité in Berlin) inzwischen dazu übergegangen sind, die herkömmliche Unterteilung zwischen Vorklinik und Klinik des Studiengangs Humanmedizin aufzugeben, zeigt keinen Widerspruch zu der zum Zweck der Kapazitätsermittlung normierten Bildung der drei Lehreinheiten und der getrennten Berechnung des Lehrangebots auf, sondern bestätigt diese vielmehr. Während in den Modellstudiengängen eine einheitliche Berechnung erfolgt, soll die herkömmliche getrennte Berechnung in dem traditionellen Studienmodell bestehen bleiben. Die Existenz von Modellstudiengängen mit anderen Berechnungsmodalitäten zwingt in verfassungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht, dass im herkömmlichen Studienmodell die auf normativen Vorgaben beruhende genannte Berechnung aufgegeben wird.

Gleiches gilt für den Hinweis der genannten Antragsteller auf die Praxis der Antragsgegnerin und anderer Universitäten in Teilbereichen. Es steht angesichts der normativen Trennung grundsätzlich im Ermessen der Hochschulen, ob und in welchem Umfang Lehrpersonen aus der Lehreinheit Klinik in der Lehreinheit Vorklinik eingesetzt werden; ein Anspruch der Studienplatzbewerber hierauf besteht jedenfalls nicht. Ein derartiger genereller Anspruch würde im Ergebnis auf die gänzliche Aufgabe des herkömmlichen Studienmodells hinauslaufen; dies ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller ist es in diesem Zusammenhang auch folgerichtig und kein Widerspruch, wenn der Senat in seiner Rechtsprechung im Rahmen der Ermittlung der Lehrnachfrage die gemeinsam durch Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinik und Klinik veranstalteten Vorlesungen der Einführung in die Klinische Medizin jeweils nur zur Hälfte berücksichtigt (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 55).

2.3.2.7 Die von dem Antragsteller zu 5. angeführte Differenz des gegenwärtigen Lehrangebots im Vergleich zum Lehrangebot im Wintersemester 2007/2008 sowie die Umwandlung einer E 14-Stelle in eine W2-Stelle und die Umwandlungen von 13 unbefristeten in befristete Stellen rechtfertigen eine Erhöhung des Lehrangebots im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht. Der Senat hat in der Vergangenheit diese Umwandlungen mit der Folge der Reduzierung des Lehrangebots akzeptiert (vgl. Senat, Beschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 u.a. - und zuletzt Senat, Beschl. v. 2.9.2010 - 2 NB 394/09 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 34 m. w. N.), ohne dass der pauschale Beschwerdeeinwand des genannten Antragstellers dem Senat Veranlassung geben würde, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Im Ergebnis beträgt das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit der Vorklinischen Medizin mithin (445 - 28 LVS =) 417 LVS.

2.3.2.8 Hinsichtlich des von dem Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Abzugs vom unbereinigten Lehrangebot wegen des Dienstleistungsexports gilt mit Blick auf die Einwände der Antragsgegnerin sowie einiger Antragsteller Folgendes:

2.3.2.8.1 Entgegen des pauschalen Einwandes der Antragstellerin zu 15., die Exportstudiengänge seien keiner Lehreinheit zugeordnet, sind die errechneten Kapazitäten durch Dienstleistungsexporte zu bereinigen. Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit gerade für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Es muss sich lediglich um identifizierbare Studiengänge handeln und diese Studiengänge dürfen gerade nicht der eigenen Lehreinheit, sondern müssen einer anderen Lehreinheit zugeordnet sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012 - 3 Nc 53/11 -, [...] Langtext Rdnr. 46). Aufgrund der lediglich pauschalen Behauptung der genannten Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass letzteres nicht der Fall ist.

2.3.2.8.2 Im Rahmen der Berechnung des Aq in Zahnmedizin und Molekulare Medizin ist das Verwaltungsgericht von geringeren jährlichen Studienanfängerzahlen als die Antragsgegnerin ausgegangen: Bei dem Studiengang Zahnmedizin hat es 82 statt 101 Studierende und bei dem Studiengang Molekulare Medizin 20 statt 26 Studierende in Ansatz gebracht und ist so zu einem geringeren Dienstleistungsexport gelangt. Die Einwände der Antragsgegnerin hiergegen greifen nicht durch.

Der Bedarf an Dienstleistungen wird nach § 11 Abs. 2 KapVO nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in erster Linie die voraussichtliche Zulassungszahl maßgeblich, wenn für den importierenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - BVerwG 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531). Wenn daher im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zulassungszahlen die voraussichtliche Zulassungszahl für den nachfragenden Studiengang feststeht, ist nach dieser Rechtsprechung der Rückgriff auf frühere Zulassungszahlen - etwa die festgesetzten Zahlen aus dem letzten Jahr oder auf die tatsächliche Aufnahmequote des vorangegangenen Studienjahres - versagt. Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht Hamburg der Auffassung, dass die festgesetzten Zulassungszahlen des Vorjahres zu verwenden und diese Werte prognostisch auf der Basis von Jahreswerten festzulegen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, NVwZ-RR 2006, 797). Das Oberverwaltungsgericht Koblenz trägt dem Gesichtspunkt, dass im Dienstleistungsbereich die Zulassungszahlen der nicht zugeordneten Studiengänge häufig schwanken, dadurch Rechnung, dass bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs entsprechend dem Wortlaut des § 11 KapVO die Zahl der Studienanfänger über einen bestimmten Zeitraum beobachtet und der Durchschnittswert genommen wird (OVG Koblenz, Beschl. v. 21.9.1999 - 1 D 11641/99 - <n.v.>; Beschl. v. 30.1.2003 - 6 D 11959/02.OVG - <n.v.>). Der Senat geht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass grundsätzlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen zugrunde zu legen sind.

Angesichts der individuellen Besonderheiten an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin in dem hier maßgeblichen Berechnungszeitraum 2012/2013 geht der Senat von folgenden Annahmen aus:

Auf der Grundlage der bisherigen kapazitätsfreundlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts insbesondere wegen eines in Ansatz gebrachten Sicherheitszuschlages aufgrund der Nichtberücksichtigung des Zukunftsvertrags II (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 706/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 143 ff.) musste die Antragsgegnerin zum nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO grundsätzlich maßgeblichen Stichtag des 1. Februar 2012 zwar zunächst davon ausgehen, dass sie auch im Studienjahr 2012/2013 in dem Studiengang Zahnmedizin weit mehr Studierende als festgesetzt betreuen musste, sodass (zunächst) ein höherer Dienstleistungsexport aus dem Studiengang Humanmedizin gerechtfertigt war. Dieser Annahme war aber durch den Beschluss des Senats vom 9. August 2012 (- 2 NB 334/11 u.a. -, [...]) und damit zeitlich vor Beginn des Berechnungszeitraums für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 am 1. Oktober 2012 nachträglich die Grundlage entzogen worden. Denn in dieser Entscheidung hat der Senat unter anderem auf die Beschwerden der Antragsgegnerin die jährliche Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin auf 80 Studienplätze berechnet, wobei die das Wintersemester 2011/2012 betreffende Kapazität der für dieses Semester festgesetzten Zahl von ebenfalls 40 Studienplätzen entsprach. Daher war die Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 2 KapVO gehalten, die für die Kapazitätsberechnung des Studiengangs Humanmedizin notwendigen Konsequenzen zu ziehen und im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports die geringere Studienanfängerzahl in dem Importstudiengang Zahnmedizin als eine vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetretene wesentliche Änderung von Daten zugrunde zu legen.

Der Umstand, dass der Senat in dem genannten Beschluss den Beschwerden der Antragsgegnerin lediglich mit der einschränkenden Maßgabe stattgegeben hat, dass diese den in zweiter Instanz unterlegenen Antragstellern einen geordneten Abschluss des seinerzeit noch laufenden Sommersemesters 2012 zu ermöglichen hatte, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Denn diese Maßgabe war bis zum Ende des Sommersemesters 2012 begrenzt, sodass sie zum Beginn des in den vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblichen Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2012 in der Regel aus dem Studiengang Zahnmedizin ausgeschieden waren mit der weiteren Konsequenz, dass die Antragsgegnerin für diese auch keinen Betreuungsaufwand mehr hatte.

Das Verwaltungsgericht hatte für das Sommersemester 2012 zwar an seiner Rechtsprechung festgehalten und der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27. April 2012 - 8 C 23/12 u.a. -) weitere sechs Studienbewerber dem 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin vorläufig zugewiesen. Diese Konsequenz aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat der Senat zwar erst mit Beschluss vom 15. November 2012 (- 2 NB 198/12 u.a. -, [...]) und damit zeitlich nach Beginn des hier maßgeblichen Berechnungszeitraums korrigiert und auf die Beschwerden der Antragsgegnerin die Anträge der in erster Instanz obsiegenden Antragsteller wiederum mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin diesen Antragstellern einen geordneten Abschluss des laufenden Wintersemesters 2012/2013 zu ermöglichen hat. Für diese Studierenden der Zahnmedizin hatte die Antragsgegnerin daher auch noch nach dem Stichtag des 1. Oktober 2012 einen Ausbildungsaufwand, sodass zwar Einiges dafür spricht, dass sie bei der Berechnung des Dienstleistungsexports zu berücksichtigen wären. In Anbetracht des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung an seiner bisherigen, die Frage der Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlages wegen der Nichtberücksichtigung des Zukunftsvertrages II betreffenden Auffassung nicht mehr festhält und nunmehr - wenn auch lediglich im Ergebnis mit einer anderen Begründung - der Ansicht des Senats in diesem Punkt folgt (vgl. dazu VG Göttingen, Beschl. v. 29.10.2012 - 8 C 705/12 u.a. -; Beschl. v. 29.4.2013 - 8 C 31/13 u.a.-) mit der Folge, dass zukünftig ein erhöhter Betreuungsaufwand im Studiengang Zahnmedizin mit der bisherigen Begründungsgrundlage des Verwaltungsgerichts nicht zu erwarten ist, lässt der Senat im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports den aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zeitweilig erhöhten Betreuungsaufwand nicht durchschlagen.

Konsequenz dessen ist im Ergebnis, dass bei dem Studiengang Zahnmedizin im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 als jährlicher Aq die Zahl der von der Antragsgegnerin tatsächlich zugelassenen Studienanfängern und damit vorliegend ein Wert von 82 (das heißt ohne die von dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vorläufig Zugelassenen) anzusetzen ist.

Als Aq-Wert des Importstudiengangs Molekulare Medizin ist - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - eine Zahl von 20 in Ansatz zu bringen. Dies entspricht der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar ist die im Wintersemester 2011/2012 vorgenommene Überbuchung ebenso nachvollziehbar wie das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Überbuchungswahrscheinlichkeit sei bei einer kleinen Studierendenzahl naturgemäß höher. Das hat aber weder zu einer Erhöhung der bisherigen Zulassungszahl noch zu einer erneuten Überbuchung im hier maßgeblichen Semester geführt. Vor diesem Hintergrund könnte die Zahl bisheriger Studienanfänger nur dann den Ausschlag geben, wenn sie nachhaltig höher gelegen hätte. Dies ist indes nicht der Fall, wie sich aus den die vorangegangenen Semester betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2012 (- 8 C 1/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 88 <Sommersemester 2012>), 4. November 2011 (- 8 C 708/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 136 <Wintersemester 2011/2012>), 5. Mai 2011 (- 8 C 5/11 u.a. -, n.v., <Sommersemester 2011) und 4. November 2010 - 8 C 565/10 u.a. -, n.v., <Wintersemester 2010/2011>) ergibt. In diesen Beschlüssen ist das Verwaltungsgericht stets von der normativ festgesetzten Zulassungszahl von 20 ausgegangen, ohne dass die Antragsgegnerin diesen Wert infrage gestellt hätte. Ein einzelner Überbuchungswert, wie er im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 aufgetreten ist, reicht mithin nicht aus.

2.3.2.8.3 Hinsichtlich der Berücksichtigung des Schwundfaktors im Rahmen des Dienstleistungsexports gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf.

Das Verwaltungsgericht hat für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 - wie bereits zuvor in seiner ständigen Rechtsprechung - den aufgrund eines ersten Schrittes ermittelten Dienstleistungsexport in die Studiengänge Zahnmedizin und Molekulare Medizin in einem zweiten Schritt durch eine Schwundberechnung in der Weise korrigiert, dass als weiterer Berechnungsfaktor der Mittelwert S = 0,9741 bzw. 0,9420 genommen wird und sich deshalb der Dienstleistungsexport in diese (Import-)Studiengänge um diesen Faktor vermindert. Im Einzelnen hat es in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2012 (- 8 C 705/12 u.a. -, S. 26) für den Studiengang Zahnmedizin die zur Studienplatzfestsetzung führende Kapazitätsberechnung nachvollzogen und unter Berücksichtigung von 10 Fachsemestern einen Schwundfaktor von 0,9338, also einen Schwundausgleichsfaktor von (1 : 0,9338 =) 1,0708 ermittelt, sodass sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 82 Studienplätzen ergab (Anhebung von 76,4091 auf 81,8188 Studienplätze vor Rundung). Zur Bereinigung dieses erhöhten Wertes hat es in dem hier angegriffenen Beschluss vom gleichen Tage unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss auf der Grundlage von 5 Fachsemestern einen Schwundfaktor von 0,9741 bzw. einen Schwundausgleichsfaktor von (1 : 0,9741 =) 1,0265 ermittelt und diesen bei der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs mindernd berücksichtigt. Entsprechend ist das Verwaltungsgericht für den Studiengang Molekulare Medizin vorgegangen. Dies wirkt sich für den (Export-)Studiengang Humanmedizin kapazitätsfreundlich aus, schmälert aber nicht die Kapazität der Importstudiengänge, weil es auf die dafür anzustellenden Kapazitätsberechnungen keinen Einfluss hat.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist streitig, ob bei der Berechnung des Dienstleistungsexports ein Schwund, der in der nachfragenden Lehreinheit auftritt und der bei der Festsetzung der Studienanfängerzahlen dieser Lehreinheit erhöhend berücksichtigt worden ist, bei der Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexports wieder herauszunehmen ist (vgl. die Nachweise bei Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rdnr. 515 mit Fn. 1325 ff.).

Der beschließende Senat hat in der Vergangenheit bei der Berechnung der Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin in dem Studiengang Humanmedizin auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen in seinen Beschwerdeverfahren eine - kapazitätserhöhende und die Studienplatzbewerber daher begünstigende - Korrektur des Dienstleistungsexports stets zur Grundlage seiner Nachprüfung der Kapazitätsberechnungen gemacht (vgl. hierzu etwa Senat, Beschl. v. 24.9.2007 - 2 NB 1048/06 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 22 ff. m. w. N.). Das steht nicht im Widerspruch mit seinen Ausführungen in den Beschlüssen vom 9. August 2012 (- 2 NB 326/11 -, [...] Langtext Rdnr. 9 ff.) und vom 14. August 2012 (- 2 NB 51/12 -, [...] Langtext Rdnr. 66). Denn während für die nachfragenden Studiengänge Zahnmedizin und Molekulare Medizin hier bereits um den Schwundfaktor erhöhte Zulassungszahlen festgesetzt worden sind, ist in den anderen Fällen die tatsächliche Kapazität der nachfragenden Studiengänge "vor Schwund", d.h. ohne Erhöhung zugrunde gelegt worden.

Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht mehr fest. Die im Beschluss des Senats vom 9. August 2012 (- 2 NB 326/11 -, [...] Langtext Rdnr. 9 ff.) auszugsweise zitierte Ausgangsentscheidung des 10. Senats des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 22.3.1983 - 10 OVG B 1690/82 u.a. -, KMK-HSchR 1984, 140) beruhte noch auf der damaligen Fassung des § 11 Abs. 2 KapVO. Danach waren zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge "anzusetzen", wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu "berücksichtigen" waren. Die KapVO 1990 vereinfachte dies dahin, dass die bisherigen Studienanfängerzahlen oder die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge "anzusetzen" seien. Ihre jetzige Fassung, wonach der Bedarf nach diesen Kriterien "berechnet" wird, erhielt die Vorschrift durch die KapVO 2003. Letztere hat zwar nicht zu einer Veränderung der einschlägigen Vorgaben in den jährlich wiederkehrenden Kapazitätsermittlungserlassen des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur geführt, wie ein Vergleich der Fassungen aus den Jahren 2000 und 2012 zeigt. Die Abfolge der Änderungen wertet der Senat jedoch nach nochmaliger Überprüfung als Ausdruck des Bestrebens des Verordnungsgebers, bei der Bedarfsberechnung verbleibende Spielräume einzuengen. Auch § 16 KapVO (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschl. v. 22.12.2005 - 1 C 29/05 -, [...] Langtext Rdnr. 28; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 C 10/07 -; Beschl. v. 13.4.2012 - 1 C 8/12 -, das - faktisch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - aus § 16 KapVO die Forderung ableitet, bei Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs einen etwaigen in der Zulassungszahl des importierenden Studiengangs enthaltenen Schwundzuschlag wieder herauszurechnen) steht dieser Wertung nicht entgegen. Dass nach dem 3. Abschnitt der Kapazitätsverordnung das nach dem 2. Abschnitt berechnete Ergebnis zu überprüfen ist, hat nämlich nicht automatisch zur Folge, dass Schwundquoten auch für Teilschritte der Berechnung anzusetzen sind. Dagegen spricht vor allem, dass sich § 11 Abs. 2 KapVO ausdrücklich nur auf die Studienanfänger bezieht, nach seinem Wortlaut also gerade keiner Schwundberechnung zugänglich ist.

Selbst wenn diese Regelung als methodisch unzulänglich anzusehen sein sollte, hätte der Verordnungsgeber damit seinen Spielraum für pauschalierende Regelungen im Kapazitätsrecht noch nicht überschritten. Eine gerichtliche "Korrektur" der Kapazitätsverordnung trägt ihre verfassungsrechtliche Legitimation nicht schon dadurch in sich, dass sie zu einem "kapazitätsfreundlicheren" Ergebnis führt. Auch im Lichte der auf eine wirklichkeitsnahe Kapazitätsberechnung abzielenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt dem Verordnungsgeber zunächst selbst die Einschätzung, ob bestimmte Einzelaspekte der Kapazitätsermittlung überhaupt einen detaillierten Regelungsbedarf auslösen, wobei er den für eine wirklichkeitsgetreue Erfassung erforderlichen Aufwand auch in Relation zu möglichen Kapazitätserträgen setzen darf. Darüber darf sich das Gericht nicht schon dann hinwegsetzen, wenn ihm selbst eine andere Art der Kapazitätsberechnung wegen einer daraus folgenden - wenn auch nur geringfügigen - Erhöhung der Kapazitätszahlen vorzugswürdig erscheint. Dass eine Anknüpfung an die tatsächlichen Studienanfängerzahlen, die mit der hier in Rede stehenden Regelung praktisch auch für die zweite Variante intendiert ist, die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG ersichtlich verfehlt, wird durch die jüngere Rechtsprechung anderer Obergerichte nicht bestätigt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 -, [...] Langtext Rdnr. 15 m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.9.2009 - NC 2 8 129/09 -, [...] Langtext Rdnr. 22 ff. m. w. N.) und drängt sich auch nicht auf.

Der Senat geht infolgedessen nunmehr davon aus, dass eine "Bereinigung" der festgesetzten Zulassungszahlen nicht geboten, sondern § 11 Abs. 2 KapVO wortlautgetreu anzuwenden ist. Dies gilt unbeschadet der Frage, wie mit Unsicherheiten in Bezug auf die Feststellung der "bisherigen" Studienanfängerzahlen oder der "voraussichtlichen" Zulassungszahlen umzugehen ist.

Im Ergebnis beträgt der Dienstleistungsexport mithin in den Studiengang Zahnmedizin (82 x 0,8666 : 2 =) 35,5306 LVS und in den Studiengang Molekulare Medizin (20 x 1,8500 : 2 =) 18,5000 LVS. Insgesamt ergibt sich für den Studiengang Humanmedizin ein halbjährlicher Dienstleistungsexport von (35,5306 + 18,5000 + 5,3260 + 3,9190 =) 63,2756 LVS.

Daher beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin (445 - 28 - 63,2756) = 353,7244 LVS.

2.3.2.9 Entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 5. ist dieses bereinigte Lehrangebot mit Blick auf den Zukunftsvertrag II (LT-Drs. 16/2655) nicht um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v. H. zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 29 ff.; Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, NdsVBl. 2013, 115 = [...] Langtext Rdnr. 40 ff., jeweils m. w. N.) folgen aus dem Zukunftsvertrag II bereits keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für konkret bestimmbare Studienplatzbewerber. Das pauschale Beschwerdevorbringen des genannten Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.

2.3.3 Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat zur Ermittlung der Lehrnachfrage von einem Anteil der Lehreinheit der Vorklinik am Betreuungsaufwand für die Ausbildung in Höhe von 1,6886 aus. Die Beschwerdeeinwände einiger Antragsteller hiergegen greifen nicht durch.

2.3.3.1 Die Forderung des Antragstellers zu 5., den Curriculareigenanteil selbst normativ festzusetzen, ist unberechtigt. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricular-normwert (CNW) den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Nach § 13 Abs. 4 KapVO wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage zu den einzelnen Lehreinheiten der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und auf diese Weise werden Curricularanteile (CA) in Form eines Curriculareigenanteils (CAp) und eines Curricularfremdanteils (CAq) gebildet. Während die Frage, wie die Aufteilung des CNW zu erfolgen hat, eine Fragestellung ist, die ihre - wenn auch verfassungs- und bundesrechtlich nicht zwingend gebotene - normative Ausprägung in § 13 Abs. 4 KapVO gefunden hat, ist der Curriculareigenanteil (CAp) das Ergebnis eines tatsächlichen Rechenvorgangs und bedarf als solcher mangels entsprechender Vorgaben in der KapVO oder sonstigem höherrangigen Recht keiner normativen Festlegung.

2.3.3.2 Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller leidet die Berechnung des Curriculareigenanteils nicht deshalb an einem Rechtsfehler mit der Folge seiner vollständigen Unwirksamkeit und der weiteren Folge eines Sicherheitszuschlages von 15 v. H., weil die maßgebliche, am 7. September 2012 in Kraft getretene Neufassung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2012 rechtswidrig und unvollständig sei.

Soweit die Antragstellerin zu 15. in diesem Zusammenhang anführt, diese neue Studienordnung sei deshalb rechtswidrig, weil die bereits eingeschriebenen Studierenden des Studiengangs Humanmedizin wegen der Einführung einer Frist für die Ablegung der Leistungsnachweise (§ 3 Abs. 4 der Anlage 1 zur Studienordnung) und wegen der zu kurz bemessenen Übergangsfrist von sechs Monaten nicht ausreichend Zeit hätten, sich auf die geänderten Umstände einzustellen, diesem Personenkreis aufgrund der neuen Befristung erforderliche Wiederholungsmöglichkeiten abgeschnitten würden und das neu eingeführte Erfordernis eines ärztlichen Attestes zum Nachweis krankheitsbedingten Fernbleibens von Leistungskontrollen eine Vielzahl von praktischen und datenschutzrechtlichen Problemen aufwerfe, ist ihr mit der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, dass diese etwaigen Mängel in Teilbereichen der Studienordnung nicht die Nichtigkeit der ganzen Studienordnung zur Folge haben und dass sie insbesondere keine Auswirkungen auf die hier interessierenden Fragestellungen hinsichtlich der Berechnung des CNW und damit der Lehrnachfrage haben.

Entgegen der Ansicht einiger anderer Antragsteller ist die neue Studienordnung unabhängig von der Frage, ob normative Regelungen wie Studienordnungen "Daten" im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO und daher ihre bis zum Beginn des Berechnungszeitraums eingetretene Änderungen zu berücksichtigen sind (offen gelassen: Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220712 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 18 m. w. N.) hinsichtlich der Normierung von Gruppengrößen und der Zuordnung der Semesterwochenstunden zu bestimmten Veranstaltungsarten nicht unvollständig, da sich das für den Eigenanteil der Vorklinik maßgebliche Curriculum der Studieneinheit Vorklinische Medizin im Verhältnis der vorherigen Studienordnung aus dem Jahr 2004 zu derjenigen aus dem Jahr 2012 nicht entscheidungserheblich verändert hat. Die Zuordnung der einzelnen Veranstaltungen und der auf sie entfallenden SWS zu einem Veranstaltungstyp ist in Anlage 3 der Studienordnung 2012 zwar entfallen, die maßgeblichen Informationen ergeben sich aber hinreichend deutlich aus der ÄAppO, der Anlage 1 der Studienordnung 2012 und nicht zuletzt aus der Veranstaltungsliste. Aus Blatt F-1 der Kapazitätsberechnung für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 ergibt sich, dass unter der Geltung der bisherigen Studienordnung 103 SWS in gleicher Weise wie aus der auf die neue Studienordnung bezogenen Veranstaltungsliste der Vorklinik, die die Antragsgegnerin als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom . April 2013 vorgelegt hat, ersichtlich aufgeteilt sind.

Entgegen der Einwände dieser Antragsteller bedarf es nicht der Normierung der Gruppengrößen in den jeweiligen Studienordnungen der Hochschulen, zumal diese in § 3 Abs. 2 und 3 der neuen Studienordnung 2012 für Kurse (g = 15), Praktika (g = 15) und Seminare (g = 20) gleichwohl festgesetzt sind. Die Gruppengröße (g = 180) für Vorlesungen ergibt sich aus dem ZVS-Beispielstundenplan Humanmedizin und ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 -, [...] Langtext Rdnr. 52 m. w. N.) in Übereinstimmung mit der der übrigen Obergerichte (s. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.5.2013 - 13 C 36/13 -, [...] Langtext Rdnr. 13 ff. m. w. N.) auch heute noch zugrunde zu legen. Soweit der Antragsteller zu 5. in diesem Zusammenhang die seit seinem Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u. a. - ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 15.8.2012 - 2 NB 359/11 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 52 m. w. N.) zu dieser Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 (statt g = 250; vgl. hierzu Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) mit dem unsubstantiierten Hinweis auf die "Realität der Lehre" infrage stellt, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Unabhängig davon gibt diese pauschale Kritik dem Senat keine Veranlassung, von seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

2.3.3.3 Der Senat sieht sich nicht veranlasst, aufgrund des pauschalen Hinweises einiger Antragsteller den Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,6886 deshalb in Zweifel zu ziehen und infolgedessen zu kürzen, weil sich unter Umständen unter Zugrundelegung der Kapazitätsberechnung für die Klinik eine den CNW von 8,2 übersteigende Summe ergeben könnte. Der entsprechenden Vermutung dieser Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu Recht entgegengehalten, dass sie den Gesamt-CNW nur deshalb nicht berechne, weil es auf den Curricularanteil der Klinik wegen der allein patientenbezogenen Berechnung der Kapazität bei Vollstudienplätzen im Studiengang Humanmedizin nicht ankomme.

Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2013 (- NC 2 B 73/12 -, [...]) der Fortsetzung einer vergleichbaren Praxis an einer anderen Hochschule möglicherweise Erkenntniswert darüber beimessen will, dass dort Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wird, um das ansonsten mögliche Lehrangebot mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern, folgt der Senat dem nicht. Das hier von der Antragsgegnerin geltend gemachte Anliegen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand für die Berechnung eines Gesamt-CNW ist bereits für sich genommen nachvollziehbar und führt deshalb nicht ohne Weiteres zu der Annahme, in Wahrheit sollten hiermit nur bestimmte Sachverhalte verschleiert werden. Sollten sich bereits aus anderen Gründen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der personelle Zuschnitt der Lehreinheiten sachwidrig ist, mag die fehlende Berechnung des Gesamt-CNW eine sachliche Rechtfertigung dieses personellen Zuschnitts erschweren. Solche Anhaltspunkte sind hier aber nicht ersichtlich.

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 353,7244 LVS und einer Lehrnachfrage von 1,6886 ergibt sich rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 418,9558 Studienplätzen (353,7244 x 2 : 1,6886). Dies entspricht einer halbjährlichen Kapazität von 209,4779 Studienplätzen, wobei sich bei 128 Vollstudienplätzen vor Schwund 81,4779 Teilstudienplätze errechnen.

2.3.4 Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Schwundberechnung für die Teilstudienplätze hält den Beschwerdeangriffen sowohl der Antragsgegnerin als auch der Antragsteller stand.

2.3.4.1 Soweit ein Antragsteller in Anlehnung an die Berechnung des Schwundes bei Vollstudienplätzen eine Schwundberechnung auf der Grundlage nicht lediglich von vier, sondern von zehn Fachsemestern auch bei Teilstudienplätzen fordert, folgt der Senat dem nicht. Bei den Teilstudienplätzen handelt es sich im Vergleich zu den Vollstudienplätzen bereits nicht um ein Weniger, sondern um ein "aliud", dass dadurch gekennzeichnet ist, dass das Studium nur vom 1. bis zum 4. Fachsemester gesichert und ein direkter Übergang in das 5. Fachsemester (das zugleich das erste klinische Semester darstellt) nicht erfolgt.

2.3.4.2 Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die der Schwundberechnung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Zahlen erachtet der Senat wie in den vorangegangenen Semestern (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 41 ff. m. w. N.) auch unter Berücksichtigung ihres aktuellen Beschwerdevorbringens, das mit ihren Beschwerdeeinwänden aus vorangegangenen Semestern identisch ist, und nach erneuter Prüfung als unbeachtlich.

Der bloße Hinweis des Antragstellers zu 9., es müsse überprüft werden, wie die nachträglich vom Verwaltungsgericht zugelassenen Studienbewerber (die sog. Gerichtsmediziner) in die Schwundberechnung einbezogen worden seien, ist zu pauschal und unsubstantiiert, gibt dem Senat mithin ebenfalls keine Veranlassung, die Schwundberechnung des Verwaltungsgerichts weiter in Frage zu stellen.

Der Senat legt seiner Berechnung daher wie das Verwaltungsgericht einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0727 zugrunde.

Im Ergebnis beläuft sich die Kapazität im 1. Fachsemester in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf (81,4779 x 1,0727 =) 87,4013, abgerundet 87 Studienplätze.

Daher haben sieben Antragstellerinnen und Antragsteller einen außerkapazitären Anspruch auf Zulassung auf einem Teilstudienplatz im 1. Fachsemester, da nach Angaben der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 lediglich 80 Studierende in diesem Fachsemester eingeschrieben waren. Der Senat berücksichtigt die am 18. Oktober 2012 zu Beginn des streitgegenständlichen Wintersemesters 2012/2013 rückwirkend zum 1. Oktober 2012 erfolgte Exmatrikulation des Studierenden mit der laufenden Nr. 87 der Immatrikulationsliste, während nach dem oben Gesagten beurlaubte Studierende (dies betrifft die lfd. Nrn. 24, 60 und 68 der Liste) mitzuzählen sind. Aufgrund ihres Rangplatzes (vgl. hierzu die Losliste des Verwaltungsgerichts S. 21 f. BU - die Beschwerdeverfahren der ursprünglich auf Losrang 1 und 4 gesetzten Antragsteller haben sich in der Hauptsache erledigt, sodass die Losränge 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 zum Zuge kommen) haben daher die Antragsteller zu 11. (Losrang 3), 12. (Losrang 2), 15. (Losrang 5), 18. (Losrang 6), 4. (Losrang 7), 13. (Losrang 8) und 3. (Losrang 9) einen Zulassungsanspruch für das 1. Fachsemester, sodass die auf diese bezogenen Beschwerden der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben, während die die Antragsteller zu 6. und 10. betreffenden Beschwerden der Antragsgegnerin durchgreifen.

2.4 Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin hinsichtlich der vorläufigen Zuteilung eines Studienplatzes in den höheren Fachsemestern hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe teilweise Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den auf höhere Fachsemester bezogenen Anträgen wie in den vorangegangenen Semestern mit der Erwägung stattgegeben, dass die Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern nach dem Kohortenprinzip zu berechnen sei. Zu fragen sei demnach, zu welcher Anfangskohorte ein Studienplatzbewerber gehöre. Die von dem Verwaltungsgericht ermittelte Studienplatzkapazität dieser Anfangskohorte im 1. Fachsemester aus der Vergangenheit sei unter Berücksichtigung einer anteiligen Schwundquote auch für die Antragsteller, die aktuell eine vorläufige Zulassung in einem höheren Fachsemester begehrten, maßgeblich.

Dieser Methode der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts für die höheren Semester folgt der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung - und zwar bereits unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2012 zum streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 220/12 u.a. -, [...] Langtext Rdnr. 61 ff. m. w. N.).

Hieran wird auch mit Blick auf die weiteren Einwände des Verwaltungsgerichts in seinem das Sommersemester 2013 betreffenden Beschluss vom 29. April 2013 - 8 C 1/13 u.a. - (S. 53 ff. BU) festgehalten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stellt sich angesichts der auf ein Studienjahr beschränkten Geltung der jeweiligen Zulassungszahlen-Verordnungen das Problem widersprüchlicher Rechtsverordnungen nicht. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kann auch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als "Basiszahl" in § 2 Satz 2 ZZ-VO für die Berechnung der außerkapazitären Studienplätze in höheren Fachsemestern die aufgrund der Berechnung des Gerichts ermittelte Studienplatzzahl verwendet werden. Dies stellt trotz ihres vorläufigen Charakters keine Überschreitung der gerichtlichen Kompetenzen dar, sodass es der von dem Verwaltungsgericht für allein möglich gehaltenen Korrektur mittels eines Sicherheitszuschlags nicht bedarf. Die gerichtliche Überprüfung bezieht sich dabei gerade auf die Frage, ob außerhalb der durch die ZZ-VO festgesetzten Zahl noch weitere Studienplätze vorhanden sind. Durch die Festlegung dieser Überprüfung in höheren Fachsemestern auf die Vorgaben in § 2 Satz 2 ZZ-VO ergibt sich nicht, dass es sich ausschließlich um eine solche der innerkapazitären Studienplatzzahl handelt. Der Senat hat im Übrigen in seinen - Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO betreffenden - Beschlüssen vom 29. Mai 2013 - 2 NB 95/13 und 96/13 -) zu diesem Problemkreis Folgendes ausgeführt:

"Zunächst kommt es für die Auslegung der ZZ-VO 2012/2013 nicht ausschlaggebend darauf an, ob der Verordnungsgeber für das Wintersemester 1999/2010 einen Systemwechsel vornehmen durfte oder rechtstechnisch in jeder Hinsicht befriedigend durchgeführt hat, sondern darauf, ob sich in dem jetzt seit über einem Jahrzehnt verwendeten Festsetzungsmodell belastbare Hinweise darauf finden, dass das Kohortenprinzip Geltung haben solle. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Selbst Mängel der Rechtsetzungstechnik würden hieran nichts ändern.

Soweit das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1978 (- VII C 63.76 -, [...], Rdnr. 30) als Beleg gegen die Auffassung des Senats anführt, die KapVO stehe normhierarchisch auf derselben Ebene wie die ZZ-VO, heißt es dort nur:

'Prüfungsmaßstab ist bei der Festsetzung für den Verwaltungsgerichtshof in erster Linie die Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und Kapazitätsfestsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (KapazitätsVO - KapVO) vom 23. Dezember 1975 (GesBl 1976 Ba-Wü S 67) - KapVO II -. Daß hier eine Rechtsverordnung an einer anderen Rechtsverordnung gemessen wird, unterliegt keinen bundesverfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof rechtfertigt dies daraus, daß die Kapazitätsverordnung vom gemeinsamen Rechtsetzungswillen aller Bundesländer getragen sei, den der Staatsvertrag in Art 12 Abs 1 Nr 8 und Abs 2 verlange; da das Gebot einheitlicher Kapazitätsermittlung nach der übergreifenden Leitregel des Art 9 Abs 2 Satz 1 des Staatsvertrags ein Verfassungsgebot sei, sei die dieses Gebot konkretisierende Kapazitätsverordnung der einzelnen Höchstzahlenverordnung übergeordnet; andernfalls verfehle die Kapazitätsverordnung ihren im Staatsvertrag festgelegten Zweck. Bundesverfassungsrechtlich ist diese auf Landesrecht beruhende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.'

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mithin nicht zu eigen gemacht, sondern nur aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht unbeanstandet gelassen. Unbeschadet dessen sieht der Senat einen Verstoß gegen die genannte Leitregel hier nicht als gegeben an. Im Übrigen zitiert das Verwaltungsgericht selbst Verordnungen mehrerer Bundesländer, die nach seiner Darstellung das Kohortenprinzip ebenfalls nicht anwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht Regelungen über das Inkraft- bzw. Außerkrafttreten der jährlichen Zulassungszahlenverordnung vermisst, sind diese - wie im Einzelnen schon früher ausgeführt - nach dem Normverständnis des Senats überflüssig. Ein Rechtssatz, der sich nur auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, bedarf nach Ablauf dieses Zeitraums keiner Aufhebung; für die Zukunft hat er ohnehin keine Wirkung mehr. Es mag sein, dass in Fällen dieser Art aus Gründen der Rechtsklarheit vielfach Regelungen getroffen werden, die auch letzte Zweifel über die (zeitliche) Reichweite dieses Rechtssatzes ausräumen. Notwendig ist dies jedoch nicht, wenn die Auslegung des Rechtssatzes zu einem eindeutigen Ergebnis führt, wie der Senat hier meint.

Auch der Hinweis auf die besonderen Zulassungsbeschränkungen für die höheren Semester zeigt kein Regelungsdefizit auf. Die insoweit maßgebliche Anlage 1 Abschnitt II ist in § 2 Satz 2 ZZ-VO 2012/2013 in Bezug genommen ("..., soweit in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist."). Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass auch hier Zulassungszahlen nur für den Zeitraum festgesetzt sind, der sich u.a. aus dem Verordnungsnamen ergibt. Abgrenzungsprobleme zu vorangegangen oder nachfolgenden Zulassungszahlenverordnungen ergeben sich daraus nicht.

Das Problem widersprüchlicher Rechtsverordnungen besteht nicht. Für die höheren Semester regelt die Zulassungszahlenverordnung praktisch nur, bis wohin die Zahl der Studierenden aufgefüllt werden kann, wenn die tatsächliche Zahl der Studierenden - aus welchen Gründen auch immer - unter die festgesetzte Zahl fällt. Fällt die Zulassungszahl ihrerseits hinter die Zahl der ordnungsgemäß in dem Fachsemester Studierenden zurück, hat sie keinerlei Auswirkungen; die Festsetzung einer Zulassungszahl gebietet nicht, "Überhänge" abzubauen, und würde erst recht keine Rechtsgrundlage für individuelle Exmatrikulationen abgeben.

Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet, der Senat lasse als Basiszahl in § 2 Satz 2 ZZ-VO für die Berechnung der Studienplatzzahlen der höheren Semester die vom Gericht "zutreffend" errechnete Kapazität gelten (z.B. die Erwägung im Beschl. v. 15.11.2012 - 2 NB 198/12 - ), hat der Senat lediglich deutlich gemacht, dass eine solche geringfügige Korrektur für Zwecke des Eilverfahrens dem Geltungsanspruch der Verordnung eher entgegenkäme als ihre Verwerfung in Gänze. Sie hielte sich auch im Rahmen der von der Rechtsprechung für die Numerus-clausus-Eilverfahren vielfach - auch vom Verwaltungsgericht - ohnehin in Anspruch genommenen "Notkompetenzen".

Daher ergibt sich die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester nach den normativ festgelegten Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZ-VO 2012/2013 aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (Wintersemester 2012/2013 oder Sommersemester 2013) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester, sofern - wie hier - in Anlage 1 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist.

2.4.1 Da sich bezogen auf einen Vollstudienplatz die Kapazität für das 4. Fachsemester gemäß § 2 Satz 2 ZZ-VO demnach aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfänger (hier: 128) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für dieses höhere Fachsemester (hier nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 135 einschließlich zwei Beurlaubter) ergibt, eine Differenz zugunsten des einen derartigen Studienplatz beanspruchenden Antragstellers zu 2. sich indessen nicht feststellen lässt, ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der (Haupt-)Antrag dieses Antragstellers mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.

Die in erster Instanz gestellten Hilfsanträge dieses Antragstellers auf Zulassung auf einen Vollstudienplatz im 3. bzw. 2. Fachsemester dringen ebenfalls nicht durch, weil ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Fachsemester 128 bzw. 130 Studierende eingeschrieben sind und ein weiterer außerkapazitärer Studienplatz mithin nicht zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass Einiges dafür spricht, dass ein Studienbewerber mit - wie hier - anrechenbaren Studienleistungen die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität grundsätzlich nur für dasjenige höhere Semester erhalten kann, das seinem Ausbildungsstand entspricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Immatrikulationsordnung - wie hier in § 1 Abs. 4 Satz 2 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 13. April 2011 (veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 06 vom 14.04.2011 S. 321) - dies vorsieht (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.4.2009 - 2 B 309/09 -, NVwZ-RR 2009, 683 m. w. N.).

Im Ergebnis hat die den Antragsteller zu 2. betreffende Beschwerde der Antragsgegnerin daher insgesamt Erfolg.

2.4.2 Bezogen auf die auf die vorläufige Zuteilung eines Teilstudienplatzes im 3. Fachsemester gerichteten Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. gilt Folgendes: Zwischen der nach dem oben Gesagten richtigerweise für das 1. Fachsemester in Ansatz zu bringenden Kapazität von 87 Teilstudienplätzen und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für dieses Semester (nach Angaben der Antragsgegnerin: 79) besteht eine Differenz zugunsten der Studienplatzbewerber von acht Studienplätzen, sodass diese Antragsteller zu Recht vorläufig einen Studienplatz erhalten haben mit der Folge, dass die hierauf bezogenen Beschwerden der Antragsgegnerin zurückzuweisen sind.

2.4.3 Hinsichtlich der auf die vorläufige Zuteilung eines Teilstudienplatzes im 2. Fachsemester gerichteten Anträgen der Antragstellerinnen zu 8. und 14. ergeben sich zwei zu vergebende außerkapazitäre Studienplätze, da einer Kapazität von 87 Teilstudienplätzen im 1. Fachsemester nach Angaben der Antragsgegnerin 85 im 2. Fachsemester eingeschriebene Studierende gegenüberstehen. Die auf diese Antragsteller bezogenen Beschwerden der Antragsgegnerin haben daher ebenfalls keinen Erfolg.

Die im Tenor seitens des Senats ausgesprochene Maßgabe, dass die in erster Instanz obsiegenden, in zweiter Instanz indes unterlegenen Antragsteller ihr Studium im laufenden Sommersemester 2013 trotz dieser Niederlage ordnungsgemäß abschließen können sollen, beruht auf einer Interessenabwägung. Ihnen sollen die Früchte ihrer Arbeit, die sie sich aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Laufe des im Zeitpunkt des Senats bereits fortgeschrittenen Semesters erarbeitet haben, erhalten bleiben. Dass die Antragsgegnerin hierdurch übermäßig belastet wird, ist nicht ersichtlich. Diese Entscheidung rechtfertigt sich aufgrund des dem Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rdnr. 28; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 215 ff.).