Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.04.2010, Az.: 8 ME 5/10
Anforderungen an die Ermessensausübung einer Ausländerbehörde bzgl. des Verbindens einer Aufenthaltserlaubnis mit einer den Wohnsitz beschränkenden Auflage; Mögliche Verpflichtung einer Ausländerbehörde im Fall der Aufhebung einer Wohnsitzauflage zur Einholung einer Zustimmung der jeweiligen Ausländerbehörde am neuen Wohnsitz des/der Ausländer(s); Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung der zweiten Ausländerbehörde zur Aufhebung der Wohnsitzauflage durch die Erstbehörde bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung des/der Ausländer(s) im Gebiet der zweiten Behörde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.04.2010
- Aktenzeichen
- 8 ME 5/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 14989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0413.8ME5.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 23.12.2009 - AZ: S 4 B 290/09
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG
- § 80 Abs. 3 VwGO
- § 80 Abs. 5 VwGO
- Nr. 12.2.5.2.4 AVwV-AufenthG
Fundstelle
- ZAR 2010, 405
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Nach § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich mit einer - auch länderüberschreitenden - wohnsitzbeschränkenden Auflage zu verbinden.
- 2.
Die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels ist nur mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes möglich.
Soweit möglicherweise vom Zustimmungserfordernis bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit des Ausländers abgesehen werden kann, sind damit nur solche Erwerbstätigkeiten erfasst, die geeignet sind, den Lebensunterhalt des Ausländers dauerhaft und zumindest weit überwiegend ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG zu sichern.
Gründe
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin nachträglich verfügte wohnsitzbeschränkende Auflage zu den ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG.
Die Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und gehören dem Volk der Roma an. Sie reisten im Dezember 1997 zusammen mit ihrer Tochter C. A., der Antragstellerin im Verfahren 8 ME 6/10, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten Asyl. Im Asylverfahren wurden sie der Gemeinde D. im Landkreis E. zugewiesen. Nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2000 wurden die Antragsteller geduldet. Ihr Aufenthalt war auf den Landkreis E. beschränkt. Einen Antrag auf Änderung der Wohnsitzbeschränkung vom 10. September 2003, wonach die Antragsteller ihren Wohnsitz in die Stadt F. verlegen wollten, lehnte der Landkreis E. nach Beteiligung der Antragsgegnerin am 8. Januar 2004 ab. Auf einen Antrag vom 15. Oktober 2007 erteilte der Landkreis E. den Antragstellern am 29. Februar 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, befristete diese jedoch wegen nicht hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse zunächst bis zum 1. Juli 2008. Zudem wurde eine Auflage erteilt, wonach die Wohnsitznahme der Antragsteller nur in Mecklenburg-Vorpommern zulässig ist. Im Hinblick auf einen laufenden Integrationskurs, an dem die Antragsteller teilnahmen, verlängerte der Landkreis E. in der Folge die Aufenthaltserlaubnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.
Der Antragsteller zu 1. befand sich im Februar 2009 zur stationären Behandlung in der Universitätsmedizin F. und im März/April 2009 zur stationären Behandlung im Krankenhaus F.. Auch die Antragstellerin zu 2. und deren Tochter, die Antragstellerin im Verfahren 8 ME 6/10, hielten sich in diesen Zeiten in F. auf.
Nach Vorlage eines "Arbeitsvertrages für kurzfristige und geringfügige Beschäftigung und für Beschäftigung in der Gleitzone ("Mini-Jobs")" vom 28. April 2009 zwischen der Antragstellerin zu 2. als Arbeitnehmerin und ihrem Sohn, Herrn G. A., als Arbeitgeber, ausweislich dessen die Antragstellerin zu 2. ab dem 1. Mai 2009 als "Verteiler" arbeiten soll und hierfür eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 200 EUR erhält, hob der Landkreis E. am 30. April 2009 die Wohnsitzauflagen zu den den Antragstellern erteilten Aufenthaltserlaubnissen auf. Eine Beteiligung der Antragsgegnerin durch den Landkreis E. erfolgte nicht.
Am 11. September 2009 meldeten sich die Antragsteller und ihre Tochter bei der Meldebehörde der Antragsgegnerin mit einem neuen Hauptwohnsitz in F., ... (Einzugsdatum: 1. August 2009) an.
Die Antragsteller beantragten unter dem 30. Oktober 2009 bei der Antragsgegnerin die Verlängerung der ihnen befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG über den 31. Dezember 2009 hinaus. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.
Nach Anhörung der Antragsteller beschränkte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. November 2009 die Wohnsitznahme der Antragsteller auf den Bezirk des Landes Mecklenburg-Vorpommern, forderte die Antragsteller zur freiwilligen Rückkehr an deren Wohnort in E. auf, drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Anwendung unmittelbaren Zwangs an und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Zur Begründung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Landkreis E. die nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz erforderliche Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage nicht eingeholt habe und die Antragsteller seit ihrem Umzug nach F. Sozialleistungen bezögen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer erneuten Wohnsitzbeschränkung vor. Die Erkrankung des Antragstellers zu 1. rechtfertige keine Ausnahme, da diese bereits bestanden habe, als die Antragsteller noch in E. wohnten und auch dort behandelt worden seien.
Hiergegen haben die Antragsteller am 24. November 2009 bei dem Verwaltungsgericht Göttingen - 4 A 289/09 - Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2009 erhobenen Klage wiederhergestellt, soweit es die mit Sofortvollzug angeordnete nachträgliche Wohnsitzauflage betrifft, bzw. angeordnet, soweit es die Androhung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung dieser Wohnsitzauflage betrifft. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht richtig ausgeübt habe. Denn die herangezogene ermessenslenkende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sei erst zum 30. Oktober 2009 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Insbesondere die dort für die nachträgliche Erteilung einer Wohnsitzauflage genannte Voraussetzung "ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts" sei nicht erfüllt. Denn der Landkreis E. habe die Wohnsitzauflage bereits am 30. April 2009 aufgehoben, so dass das Beteiligungs- und Zustimmungsverfahren zwischen den Ausländerbehörden nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 30. Oktober 2009 und eine daraus folgende Sanktionsmöglichkeit noch keine Anwendung für den vorliegenden Fall finden könne. Nichts anderes ergebe sich aus der vorausgehenden Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Diese gelte nur für das Land Niedersachsen. Selbst wenn sie für einen beabsichtigten länderübergreifenden Wohnsitzwechsel Regelungen enthalte, die im Wesentlichen mit denen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zumAufenthaltsgesetz übereinstimmten und auf einer zwischen den Ländern abgestimmten Regelung für eine bundeseinheitliche Verfahrensweise beruhten, habe das Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Schreiben des dortigen Innenministeriums vom 15. Januar 2008 bestimmt, dass abweichend von dem bundeseinheitlichen Verfahren zur Verfügung/Streichung einer Wohnsitzauflage eine wohnsitzbeschränkende Auflage auch dann ohne Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde aufzuheben sei, wenn der Ausländer lediglich eine geringfügige Beschäftigung am neuen Wohnort nachweise und darüber hinaus weiterhin ergänzend Sozialleistungen beziehe. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht erfolgreich auf eine finanzielle Belastung einer von einem Zuzug betroffenen Kommune in ihrem Zuständigkeitsbereich durch dort zu erbringende Sozialleistungen berufen. Eine solche isolierte Ermessenserwägung habe die Antragsgegnerin zunächst nicht angestellt. Selbst wenn diese aber erfolgt und grundsätzlich zulässig sein sollte, wäre eine solche Erwägung im vorliegenden Fall nicht tragfähig. Habe nämlich eine zuständige Ausländerbehörde - wie vorliegend geschehen - in rechtmäßiger Weise (insbesondere ohne Verletzung eines behördeninternen Beteiligungserfordernisses) eine Wohnsitzauflage aufgehoben, so habe dies eine nach einem Umzug zuständig gewordene Ausländerbehörde uneingeschränkt zu beachten, selbst wenn damit für eine Zuzugskommune in ihrem Zuständigkeitsbereich u.a. die Gewährung von Sozialleistungen verbunden sei. Dies gebiete bereits der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung. Im Übrigen habe sich die Antragsgegnerin nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Antragsteller im Hinblick auf die vorausgehende Streichung der Wohnsitzauflage und daran anknüpfende Erwerbstätigkeiten bzw. -bemühungen am Zuzugsort einen besonderen Vertrauensschutz genössen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2010. Zur Begründung trägt sie vor: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sei hier schon deshalb anwendbar, da allein die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 13. November 2009 und damit nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift am 30. Oktober 2009 erteilten Wohnsitzauflage zu beurteilen sei. Die Voraussetzungen dieser ermessenslenkenden Vorschrift lägen vor. Die Wohnsitzauflage sei ohne Zustimmung der Zuzugsausländerbehörde aufgehoben worden und die Antragsteller bezögen auch nach dem Umzug Sozialleistungen. Die Antragsgegnerin habe sowohl im angegriffenen Bescheid als auch im erstinstanzlichen Verfahren umfassende Ermessenserwägungen angestellt und hierbei insbesondere auf die finanzielle Belastung mit den den Antragstellern zu gewährenden Sozialleistungen als Grund für die nachträgliche Wohnsitzauflage hingewiesen. Die Streichung der Wohnsitzauflage im April 2009 durch den Landkreis E. sei auch nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern rechtswidrig gewesen. Die Erlasse des dortigen Innenministeriums vom 15. Januar 2008 und 31. Januar 2008 hätten für den vorliegenden Fall die Aufhebung der Wohnsitzauflage nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin gestattet. Schließlich bestehe seitens der Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer fehlenden Wohnsitzbeschränkung. Ein solches sei insbesondere nicht im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 2. in F. zu bejahen. Denn trotz angeforderter Verdienstnachweise habe die Antragstellerin zu 2. solche bisher nicht vorgelegt, so dass davon auszugehen sei, dass sie die Erwerbstätigkeit nicht angetreten habe. Im Übrigen könne sie eine vergleichbare Erwerbstätigkeit ohne Weiteres auch in Mecklenburg-Vorpommern erlangen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 23. Dezember 2009 zu ändern und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen,
Die Streichung der Wohnsitzauflage durch den Landkreis E. sei rechtmäßig. Die Antragstellerin zu 2. und ihre Tochter gingen seit dem 1. Mai 2009 einer Erwerbstätigkeit als Aushilfskräfte nach. Insbesondere im Hinblick auf diese Erwerbstätigkeit habe der Landkreis E. die Wohnsitzauflage ohne eine Beteiligung der Antragsgegnerin aufheben dürfen. Denn nach der dort seinerzeit geltenden Erlasslage sei die Zustimmung der Zuzugs-Ausländerbehörde entbehrlich gewesen, weil die Antragstellerin zu 2. eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen habe. Der Umfang dieser Erwerbstätigkeit sei unmaßgeblich. Durch die beabsichtigte erneute Wohnsitzbeschränkung würde die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht. Im Übrigen sei der Antragsteller zu 1. schwer erkrankt. Die Behandlung erfolge in F. und nehme voraussichtlich noch mehrere Monate in Anspruch. Der Antragsteller zu 1. sei auch auf die Unterstützung der in F. lebenden anderen Familienmitglieder, unter anderem seiner Söhne mit deren Familien, angewiesen. Ohne diese Unterstützung wäre der Antragsteller zu 1. pflegebedürftig. Die bestehende Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 2. und deren Tochter in F., die lebensnotwendige fachärztliche Behandlung des Antragstellers zu 1. in F. und die Unterstützung der dort lebenden Familienmitglieder überwiege jedenfalls ein etwaiges öffentliches Interesse an einer Wohnsitzbeschränkung auf das Land Mecklenburg-Vorpommern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A und B) verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Ist - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangig öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. November 2009 nachträglich zur Aufenthaltserlaubnis vom 29. Februar 2008 erteilten Wohnsitzauflage.
Ob die Rechtmäßigkeit sich hier nach der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes maßgeblichen Sach- und Rechtslage bestimmt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 33 m.w.N.) oder, weil der Regelungsgehalt der Wohnsitzauflage sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt und diese daher ein Dauerverwaltungsakt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29.11.2007 - 2 L 223/06 -, [...] Rn. 31), auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage abzustellen ist, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn Änderungen der Sach- und Rechtslage zwischen diesen beiden Zeitpunkten sind nicht ersichtlich.
Rechtsgrundlage für die der Aufenthaltserlaubnis der Antragsteller nachträglich beigefügte - selbständig anfechtbare (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 150) und vom Bestand des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels unabhängige (vgl.§ 51 Abs. 6 AufenthG) - Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich mit einer Auflage zu verbinden. Dies kann auch eine wohnsitzbeschränkende Auflage sein, weil diese gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 150). Teilweise erhobene Bedenken, die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestatte keine länderüberschreitende Wohnsitzauflage, weil sie diese nicht ausdrücklich zulasse (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2006 - 10 K 2384/06 -, [...] Rn. 19 ff.; Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG, § 12 Rn. 10), teilt der Senat nicht. § 12 Abs. 2 AufenthG beschränkt die Befugnis der Ausländerbehörde schon seinem Wortlaut nach nicht auf Auflagen, deren Rechtswirkungen sich auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde beschränken. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vergleich mit anderen aufenthaltsrechtlichen Regelungen, die eine ausdrückliche Ermächtigung für die Ausländerbehörde beinhalten, einem Ausländer aufzuerlegen, auch außerhalb ihres Bezirks zu wohnen (vgl. §§ 15a Abs. 5 Satz 1, 54a Abs. 3 AufenthG). Denn diese Regelungen betreffen mit § 12 Abs. 2 AufenthG nicht vergleichbare Sachverhalte, in denen die Wohnsitzbeschränkung nicht als Nebenbestimmung zu einem im Übrigen begünstigenden Verwaltungsakt, der Erteilung eines Aufenthaltstitels, angeordnet wird, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt ergeht, für dessen Erlass der Gesetzgeber eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung geschaffen hat. Dass der Gesetzgeber hiermit entgegen dem Wortlaut der Regelung zugleich zum Ausdruck bringen wollte, § 12 Abs. 2 AufenthG gestatte nur solche Nebenbestimmungen, deren Rechtswirkungen sich auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde beschränken, ist für den Senat nicht erkennbar.
Das danach von § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen der Ausländerbehörde ist durch die Regelungen in Nr. 12 der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) weiter gebunden. Die Antragsgegnerin hat - ausgehend von den dargestellten Zeitpunkten für die maßgebliche Sach- und Rechtslage - bei Erlass ihres Bescheides vom 13. November 2009 grundsätzlich zu Recht die Bestimmungen der AVwV AufenthG angewendet.
Nach Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG kann nach einem Wohnsitzwechsel die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das Land des vorherigen Wohnorts beschränkt werden, wenn eine zuvor aus den unter Nr. 12.2.5.2.2 AVwV AufenthG genannten Gründen verfügte Auflage ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts gestrichen oder geändert worden ist (1.), innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG eingetreten ist (2.) und die in Nr. 12.2.5.2.4.2 AVwV AufenthG genannten Gründe nicht vorliegen (3.). Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift hat die Antragsgegnerin zu Recht bejaht.
1.
Die den Antragstellern vom Landkreis E. am 29. Februar 2008 nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis war mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage verbunden, da die Antragsteller Sozialleistungen, wie sie nunmehr in Nr. 12.2.5.2.2 AVwV AufenthG bezeichnet sind, bezogen haben. Diese wohnsitzbeschränkende Auflage hat der Landkreis E. mit Verfügung vom 30. April 2009 aufgehoben, ohne die Zustimmung der Antragsgegnerin einzuholen. Zur Einholung einer solchen Zustimmung der Antragsgegnerin war der Landkreis E. - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aber verpflichtet.
Nach Nr. 12.2.5.2.4 AVwV AufenthG bedarf die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Ob die Antragsgegnerin zur Erteilung dieser Zustimmung verpflichtet gewesen wäre, etwa nach Nrn. 12.2.5.2.4.1 oder 12.2.5.2.4.2 AVwV AufenthG, ist unerheblich. Denn nach Nr. 12.2.5.2.4.3 AVwV AufenthG darf die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts tatsächlich vorliegt.
Ob diese Regelungen der AVwV AufenthG auch auf Fälle anzuwenden sind, in denen wie hier die Streichung der Wohnsitzauflage durch die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts vor dem Inkrafttreten der AVwV AufenthG erfolgt ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn ein der Nr. 12.2.5.2.4 AVwV AufenthG im Wesentlichen inhaltsgleiches Zustimmungserfordernis ergab sich vor dem Inkrafttreten der AVwV AufenthG aus der in der Besprechung der Ausländerreferenten des Bundes und der Länder am 19./20. April 2005 vereinbarten "Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen" (vgl. Anlage zum Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport v. 21.7.2005 - 45.11 - 12230/1-8 (§ 12) N), die nach den insoweit maßgeblichen Erlassen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Schreiben v. 27.6.2005 - II 610a - 1300.1 -; v. 15.1.2008 - II 600 - 1300.1 - und v. 31.1.2008 - II 600 - 1300.1 -) auch die dortigen Ausländerbehörden zu beachten hatten (vgl. zur Zulässigkeit das Ermessen bindender bundeseinheitlicher Ländererlasse: BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 151; BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335, 340 f.). Hiernach waren wohnsitzbeschränkende Auflagen zu Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG zu erteilen und aufrechterhalten, soweit und solange die Inhaber der Aufenthaltserlaubnis Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen. Eine Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnortwechsels bedurfte der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsorts. Ob die Ausländerbehörde des Zuzugsorts zur Erteilung dieser Zustimmung verpflichtet gewesen ist, war unerheblich, da die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen durfte, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts tatsächlich vorlag. Diese ermessenslenkenden Vorschriften hatten die Ausländerbehörden Mecklenburg-Vorpommerns nach den ausdrücklichen Anordnungen des dortigen Innenministeriums vom 15. Januar 2008 - II 600 - 1300.1 - und vom 31. Januar 2008 - II 600 - 1300.1 - auch bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG zu beachten.
Aus den dem Senat bekannten Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine Ausnahme, die den Landkreis E. als Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts der Antragsteller berechtigt hätte, die Wohnsitzauflage ohne Zustimmung der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde des Zuzugsortes zu streichen.
Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ist dies offensichtlich. Nach seinem bisherigen Vorbringen beabsichtigt er nicht, am Zuzugsort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die am Zuzugsort erstrebte medizinische Behandlung und das Zusammenleben mit anderen Familienmitgliedern rechtfertigt nach der dargestellten Erlasslage von vorneherein kein Absehen vom Zustimmungserfordernis.
Die Antragstellerin zu 2. hat durch Vorlage eines "Arbeitsvertrages für kurzfristige und geringfügige Beschäftigung und für Beschäftigung in der Gleitzone ("Mini-Jobs")" vom 28. April 2009 zwischen ihr als Arbeitnehmerin und ihrem Sohn, Herrn G. A., als Arbeitgeber zwar dargetan, dass sie am Zuzugsort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und hierfür eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 200 EUR erhalten soll. Ob allein dieser Umstand nach den seinerzeit geltenden Erlassen des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern aber ein Absehen vom Zustimmungserfordernis rechtfertigte, ist fraglich. Zwar heißt es im Erlass vom 15.1.2008 - II 600 - 1300.1 -:
"4. Wohnsitzauflage
Das bundeseinheitliche Verfahren zur Verfügung/ Streichung einer Wohnsitzauflage (vgl. Schreiben II 610a vom 27. Juni 2005, Az. 1300.1) gilt auch bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG, soweit und solange Sozialleistungen bezogen werden. Daher sind Aufenthaltserlaubnisse auf Probe (nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) regelmäßig mit einer Wohnsitzauflage für Mecklenburg-Vorpommern zu versehen.
Die wohnsitzbeschränkende Auflage ist - abweichend von den Bestimmungen der o. g. Regelung - aufzuheben, wenn der Ausländer nachweist, dass er an einem anderen Ort erwerbstätig wird, vgl. Rn. 346 VAH-RLUmsG."
Die Anordnung in deren letztem Absatz dürfte nach Auffassung des Senats aber nicht dahin zu verstehen sein, dass die gesamte "Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen", insbesondere das dort vereinbarte Zustimmungserfordernis, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht mehr zu beachten ist. Vielmehr wird nur abweichend von dieser ein materieller Tatbestand formuliert, bei dessen Vorliegen die Wohnsitzauflage zu streichen ist. Abweichungen vom hierzu bedungenen Verfahren, insbesondere dem Erfordernis, die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts einzuholen, sind hingegen nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Erlass selbst, der gerade nicht entnommen werden kann, das Zustimmungserfordernis solle nicht (mehr) gelten. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Anordnung im nachfolgenden Erlass des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 31.1.2008 - II 600 - 1300.1 -, wo ausgeführt wird:
"Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass in allen anderen Fällen (z.B. Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25 Abs. 3, Abs. 4 und § 25 Abs. 5, § 23a, 104a AufenthG), in denen bisher Wohnsitzauflagen unter bestimmten Voraussetzungen verfügt wurden, die o. g. Regelung vom 27.06.2005 bis zu einer ggf. bundesweiten Einigung weiterhin gültig ist. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes für eine Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage. Das Bundesland Berlin verzichtet allerdings auf entsprechende Anfragen; Zuzüge dorthin bedürfen seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes keiner vorherigen Nachfrage der Ausländerbehörde des abgebenden Bundeslandes mehr, wenn der Wohnsitz des Ausländers bisher auf dieses Land beschränkt war."
Hinzu kommt, dass der Erlass vom 15.1.2008 - II 600 - 1300.1 - ausdrücklich Bezug nimmt auf die Regelung in Rn. 346 der vom Bundesministerium des Innern gegebenen Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz -, wo es heißt:
"14. Wohnsitzbeschränkende Auflage
Auf Ebene der Ausländerreferenten wurde als bundeseinheitliche Verfahrensweise vereinbart, Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (§ 22 bis § 26 AufenthG) mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen, soweit und solange die Inhaber der Aufenthaltstitel Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Dementsprechend ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen. Die wohnsitzbeschränkende Auflage ist aufzuheben, wenn er Ausländer nachweist, dass er an einem anderen Ort erwerbstätig sind wird.",
und damit nur den auch dort genannten materiellen Tatbestand für die Streichung einer Wohnsitzauflage aufgreift, aber gerade keine abweichenden Bestimmungen zum Verfahren trifft. Dieser Auffassung war offenbar auch der zuständige Sachbearbeiter beim Landkreis E., ergänzte dieser den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Auszug zu Rn. 346 der Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz doch durch den Zusatz: "Lt. unserem IM mit Zustimmung des IM Niedersachsen !". Die hiervon abweichende Streichung der Wohnsitzauflage im vorliegenden Fall ließe die Erlasslage unberührt.
Unabhängig davon, dass damit nach der Erlasslage schon keine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bei beabsichtigter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestünde, liegen jedenfalls die genannten materiellen Voraussetzungen für eine Streichung der Wohnsitzauflage nicht vor. Zwar ergibt sich aus den getroffenen Regelungen nicht unmittelbar, welche Anforderungen an die beabsichtigte Erwerbstätigkeit zu stellen sind, insbesondere, ob diese geeignet sein muss, den Lebensunterhalt des Ausländers dauerhaft und vollständig ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG zu sichern. Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Vergleich mit den anderen in Nr. 2 der "Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen" geregelten Tatbeständen aber, dass nur solche Erwerbstätigkeiten erfasst sind, die geeignet sind, den Lebensunterhalt des Ausländers dauerhaft und zumindest weit überwiegend ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG zu sichern (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.2.2010 - 19 C 09.2792 -, [...] Rn. 4, und Nr. 2 Abs. 2 der vereinbarten "Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen" sowie Nr. 12.2.5.2.4.1 AVwV AufenthG). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Antragstellerin zu 2. seinerzeit beabsichtigte und entgegen den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag vom 28. April 2009 nicht ab Mai 2009, sondern offenbar erst ab Oktober 2009 ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht.
2.
Neben der damit ohne die erforderliche Zustimmung der Antragsgegnerin erfolgten Streichung der Wohnsitzauflage ist ausweislich der Mitteilung des Sozialamts der Antragsgegnerin vom 16. September 2009 bei den Antragstellern, wie von Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG gefordert, am Zuzugsort innerhalb von sechs Monaten auch eine Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG eingetreten.
3.
In der Person der Antragsteller liegen auch die in Nr. 12.2.5.2.4.2, Spiegelstrich 1 und 2 AVwV AufenthG genannten Gründe, die hier allein in Betracht zu ziehen sind, nicht vor.
Nach Spiegelstrich 1 dieser Regelung ist die Zustimmung von der Ausländerbehörde des Zuzugsorts unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts zu erteilen, wenn der Umzug der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehe- bzw. Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG verfügen, dient. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die miteinander verheirateten Antragsteller führten die familiäre Lebensgemeinschaft im Landkreis E.. Sie haben keine minderjährigen Kinder.
Nach Spiegelstrich 2 der Regelung ist die Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage zu erteilen, wenn der Umzug der Verwandten der dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, dient. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige zu den Verwandten zieht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Von vorneherein ohne Belang ist es, ob dem Antragsteller zu 1. am Zuzugsort eine erforderliche medizinische Behandlung besser gewährt werden könnte als am bisherigen Wohnort. Denn abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine erforderliche medizinische Behandlung des Antragstellers zu 1. nicht auch in Mecklenburg-Vorpommern erfolgen könnte, sind hier allein Pflegeleistungen von Verwandten maßgeblich. Dass der Antragsteller zu 1. auf solche Pflegeleistungen in F. lebender Verwandter angewiesen ist, welche konkreten Pflegeleistungen dies betrifft und ob diese auch tatsächlich erbracht werden, hat er schon nicht dargetan.
Die Antragsgegnerin hat damit die sich aus Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG ergebenden Voraussetzungen zutreffend bejaht und auf der Grundlage dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift die nachträgliche wohnsitzbeschränkende Auflage grundsätzlich ermessensgerecht angeordnet.
Die durch die Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG bewirkte Ermessensbindung geht allerdings nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es daher, die der Ausländerbehörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008 -1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 151). Entsprechende Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige individuelle Belange der Antragsteller liegen hier aber nicht vor, so dass es insoweit keiner weitergehenden Ermessenserwägungen bedurfte. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller in die Nichterteilung einer Wohnsitzauflage begründen könnten. Solche Umstände ergeben sich nicht aus der nachträglichen Anordnung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage als solcher, denn diese wird durch § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich gestattet, so dass jeder Rechtsunterworfene mit ihr rechnen muss. Die erst im Oktober 2009 in Kraft getretene ermessenslenkende Bestimmung in Nr. 12.2.5.2.5 AVwV AufenthG und die darin erfolgte Anknüpfung an die Verletzung des Zustimmungserfordernisses führt auch nicht zu einer ggf. rechtfertigungsbedürftigen Rückwirkung. Denn die Regelung ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Bestimmungen in Nr. 3 der "Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen", die vorausgehend etwa in den Ländern Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern aufgrund entsprechender Erlasse der dortigen Innenministerien gegolten haben. Der Anordnung der nachträglichen Wohnsitzauflage steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 2. hierdurch gezwungen wird, die von ihr behauptete geringfügige Beschäftigung am Zuzugsort aufzugeben. Denn ausgehend von Art und Umfang dieser Beschäftigung hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin zu 2. bei entsprechenden Bemühungen eine vergleichbare Beschäftigung auch in Mecklenburg-Vorpommern finden wird und ausüben kann.