Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.04.2010, Az.: 4 LC 266/08
Erstreckung des § 86 Abs. 3 Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII) auf den gewöhnlichen Aufenthalt des einen Elternteils im Inland und des anderen Elternteils im Ausland; Zeitpunkt des Beginns der Leistung für die Anwendung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen gem. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII; Rechtmäßigkeit der Leistungen der Jugendhilfe bei Nachrangigkeit gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch zwölftes Buch (SGB XII)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.04.2010
- Aktenzeichen
- 4 LC 266/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 15013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0415.4LC266.08.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII
Fundstellen
- DVBl 2010, 796
- ZfF 2011, 45
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 86 Abs. 3 SGB VIII erfasst sowohl den Fall, dass die Elternteile im Inland verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, als auch den Fall, dass ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und der andere Elternteil diesen im Ausland hat.
- 2.
Der für die Anwendung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche Zeitpunkt des "Beginns der Leistung" ist nicht der Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens bzw. der Stellung des Antrags auf Gewährung der Jugendhilfe, sondern der Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfegewährung.
- 3.
Leistungen der Jugendhilfe sind auch dann rechtmäßig, wenn sie gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nachrangig sind.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen, die sie in dem Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 14. Mai 2006 für A. erbracht hat.
A. wurde am 28. Juni 2000 in B. geboren. Nach der Geburt wurden bei ihr Trisomie 21 (Down-Syndrom) und ein Herzfehler diagnostiziert. Am 24. Juli 2000 wurde A. im Kinderheim "Haus C." in Langenhagen untergebracht. Die Kosten der dortigen Unterbringung übernahm der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 2) als überörtlicher Sozialhilfeträger nach §§ 39, 100 BSHG.
Die Mutter des Kindes, D., war bei der Geburt von A. noch minderjährig und lebte damals in Hannover. Bis zur Volljährigkeit von D. am 25. Februar 2001 war das Jugendamt der Klägerin gesetzlicher Vormund von Melissa. Mit Beschluss vom 27. März 2001 stellte das Amtsgericht Hannover das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Jugendamt der Klägerin zum Vormund für A., weil deren Mutter seit Beginn des Jahres 2001 unbekannten Aufenthalts war. Ab Mai 2001 lebte D. unter verschiedenen Anschriften in Bremen. Am 5. August 2003 meldete sie sich wieder in Hannover an. Am 1. Juni 2004 zog D. nach Stuhr, Mitte 2006 von dort nach Bremen.
Der Vater von A., E., dessen Vaterschaft mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. August 2002 festgestellt worden war, lebte damals in Hannover. Am 22. Oktober 2002 trat er eine Haftstrafe von zwei Jahren und einem Monat in der Jugendanstalt Göttingen-Leineberg an. Am 22. Januar 2003 wurde er in den offenen Vollzug der Jugendanstalt Hameln verlegt. Später wechselte er in die Abteilung Langenhagen der Justizvollzugsanstalt Hannover. Während der Haftzeit war er weiterhin in Hannover gemeldet. Am 6. Mai 2004 wurde er in die Türkei abgeschoben. Am 27. Juli 2006 stellte er im Deutschen Generalkonsulat in Izmir einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Das Jugendamt der Klägerin beantragte am 8. September 2003 als Vormund von A. bei der Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege, nachdem sich abgezeichnet hatte, dass A. nicht im Haushalt ihrer Mutter leben konnte. Am 15. Mai 2004 wurde Melissa in die Sonderpflegefamilie F. in G. aufgenommen.
Am 17. Mai 2004 erfuhr die Klägerin von der Abschiebung des Vaters von A. in die Türkei. Daraufhin bat sie die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2004, das am 25. Mai 2004 zuging, den Hilfefall zu übernehmen und die Zahlungen an die Pflegefamilie zu leisten. Zur Begründung führte die Klägerin an, dass die Beklagte seit dem 15. Mai 2004 nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VIII für die Hilfegewährung örtlich zuständig sei, weil Melissa während der letzten sechs Monate vor Beginn der Hilfeleistungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im "Haus C." im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt habe.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 18. Juni 2004 die Übernahme des Hilfefalls mit der Begründung ab, dass sie für die Hilfegewährung nicht örtlich zuständig sei. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2002 sei der Zeitpunkt der Antragstellung als Leistungsbeginn anzusehen. Bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege am 8. September 2003 seien die Eltern von Melissa im Zuständigkeitsbereich der Klägerin wohnhaft gewesen. Daher sei die Klägerin nach § 86 Abs. 1 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig. Abgesehen davon werde in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Elternteil sich nicht im Bundesgebiet aufhalte, eine Gesetzeslücke vorliege, die durch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auszufüllen sei. Auch danach sei die Klägerin wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter des Kindes in Hannover für die Hilfegewährung zuständig.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 bewilligte die Klägerin dem Vormund von H. r ab dem 15. Mai 2004 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie weiterhin an ihrem Antrag auf Übernahme der Hilfeleistung festhalte. Zugleich meldete die Klägerin eine Kostenerstattung nach § 89 c SGB VIII ab dem 15. Mai 2004 an.
Mit Beschluss vom 15. November 2004 entzog das Amtsgericht Hannover der Mutter von A. die elterliche Sorge und übertrug diese auf Dauer einem Vormund. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 wurde der Fachdienst Jugend, Vormundschaften/Pflegschaften des Landkreises Osnabrück zum Vormund für A. bestellt.
Da die Beklagte weder zur Übernahme des Hilfefalls noch zur Kostenerstattung bereit war, beantragte die Klägerin in der Folgezeit vorsorglich auch bei den Beigeladenen Kostenerstattung.
Am 29. Juni 2005 hat die Klägerin Klage erhoben
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Landkreis Osnabrück mit Schreiben vom 10. Mai 2007 seine Zuständigkeit für den Hilfefall ab dem 15. Mai 2006 anerkannt und den Hilfefall ab dem 1. Mai 2007 übernommen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei Leistungsbeginn am 15. Mai 2004 habe ihre Zuständigkeit für die Hilfegewährung nicht mehr bestanden. Eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII komme nicht in Betracht, weil der gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils auch nach dessen Abschiebung ins Ausland feststellbar sei und daher keine mit dem Tod eines Elternteils vergleichbare Situation vorliege. Die Jugendhilfe sei auch nicht gegenüber der vom Sozialhilfeträger zu gewährenden Eingliederungshilfe subsidiär gewesen, weil die Aufnahme von Melissa in die Pflegefamilie schwerpunktmäßig der Abwehr eines Erziehungsdefizits gedient habe. Ausschlaggebend dafür sei der Umstand gewesen, dass die Mutter nicht fähig und in der Lage gewesen sei, ihr Kind im eigenen Haushalt zu betreuen, zu versorgen und zu erziehen. Die Aufwendungen der Jugendhilfe für den Zeitraum vom 25. Mai 2005 bis zum 14. Mai 2006 beliefen sich auf 20.339,12 EUR.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Erstattung der in dem Zeitraum ab dem 15. Mai 2004 aufgewendeten Kosten zu verurteilen und zur Übernahme des Hilfefalles zu verpflichten, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.339,12 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert, dass die Unterbringung von A. in der Sonderpflegestelle F. ebenso wie zuvor im "Haus C. " angesichts des Krankheitsbildes des Kindes vorrangig behindertenspezifischen Zielen gedient habe. Deshalb seien die erbrachten Jugendhilfeleistungen gegenüber einem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem BSHG bzw. dem SGB XII subsidiär gewesen. Abgesehen davon sei die Klägerin für die Hilfegewährung nach § 86 Abs. 1 SGB VIII zuständig gewesen. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit sei das Datum der Antragstellung anzusehen. Damals hätten beide Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt. Die Klägerin sei auch nach der Abschiebung des Vaters von Melissa nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig geblieben. Die Zuständigkeit der Klägerin ergebe sich aber jedenfalls aus einer analogen Anwendung des§ 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der Beigeladene zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass bei der Hilfegewährung die geistige Behinderung und die dadurch erforderliche Betreuung des Kindes im Vordergrund gestanden habe, so dass Jugendhilfeleistungen nachrangig gewesen seien. Daher sei ein Kostenerstattungsanspruch gegen den zuständigen Sozialhilfeträger zu richten.
Der Beigeladene zu 2) hat ausgeführt, dass auf den Zeitpunkt der Antragstellung als Beginn der Leistung abzustellen sei. Daher sei die Klägerin für die Hilfeleistung örtlich zuständig gewesen. Ein Nachrang der Jugendhilfe im Verhältnis zu Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht habe keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfesuchenden und der Klägerin, sondern sei lediglich für die Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger von Bedeutung.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. Juli 2008 das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.339,12 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten in Höhe von 20.339,12 EUR, die sie in dem Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 14. Mai 2006 für Jugendhilfeleistungen für A. aufgewandt habe. Die Beklagte sei in diesem Zeitraum für die Jugendhilfe zuständig gewesen. Das ergebe sich aus § 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, wonach der örtliche Träger zuständig sei, in dessen Bereich das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, die Personensorge keinem Elternteil zustehe und das Kind während der letzten sechs Monate vor Leistungsbeginn bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diese Zuständigkeitsnorm sei anwendbar. Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII in den Fällen, in denen der gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils nicht feststellbar sei oder im Ausland bestehe, nicht anwendbar sei und stattdessen § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII analog herangezogen werden müsse, könne nicht gefolgt werden. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sei nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beschränkt. Maßgeblich sei gemäß § 37 Satz 1 SGB I die auch im Bereich des Sozialgesetzbuchs VIII geltende Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Diese weise keinen Bezug zu einem bestimmten Staatsgebiet auf. Zwar lege § 30 Abs. 1 SGB I fest, dass die Vorschriften dieses Gesetzbuchs für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Damit werde jedoch lediglich der personelle Anwendungsbereich der Regelungen des SGB I bestimmt, nicht aber die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I modifiziert. Gegen eine Verkürzung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland spreche zudem, dass in § 86 Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich auch der Fall, dass Eltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, geregelt werde. Damit werde die Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland begrifflich vorausgesetzt. Es liege auch keine Regelungslücke vor. Ferner sei eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII ausgeschlossen. Aus § 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ergebe sich auch die Zuständigkeit der Beklagten. Beginn der Leistung sei nicht der Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens, sondern der Zeitpunkt, an dem der Jugendhilfeträger anfange, die materielle Leistung für den Hilfeempfänger zu erbringen. Die gegenteilige Auffassung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der Jugendhilfeträger bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Vorbereitung der Hilfeentscheidung die Frage seiner Zuständigkeit beantworten müsse. Dieses Argument erscheine jedoch nicht zwingend, da es dem Leistungsträger bei zuständigkeitsrechtlich relevanten Veränderungen während des Verwaltungsverfahrens durchaus möglich sei, den Fall an den zuständig werdenden Träger abzugeben. Folglich sei auf den Beginn der Vollzeitpflege am 15. Mai 2004 abzustellen. Damals habe die Mutter von A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover gehabt, während der Vater des Kindes nach seiner Abschiebung in die Türkei dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Der Vater von A. habe auch kein Sorgerecht gehabt. Das Sorgerecht der Mutter habe seit dem vormundschaftsgerichtlichen Beschluss vom 27. März 2001 geruht. Das Ruhen der Personensorge stehe dem Fehlen der Personensorge gleich. Schließlich habe A. auch während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so dass für die örtliche Zuständigkeit an A. letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrer Aufnahme in die Pflegefamilie anzuknüpfen sei. Diesen habe sie im "Haus C." und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt. Ferner hätten die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X bei der Hilfegewährung nicht vorgelegen, weil die Klägerin die Leistungen nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig erbracht habe. Schließlich bestehe der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch in vollem Umfang. Nach § 105 Abs. 2 SGB X richte sich der Umfang der Erstattung nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Das seien die Vorschriften des SGB VIII, mit denen die Hilfegewährung der Klägerin im Einklang gestanden habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die erbrachte Jugendhilfe subsidiär gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers gewesen sei. Für die Frage der Subsidiarität von Jugendhilfeleistungen gegenüber Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sei nicht auf den Schwerpunkt des Hilfebedarfs abzustellen, da ein Vor- bzw. Nachrangverhältnis nur bei deckungsgleichen Leistungen bestehen könne. Hier fehle es hinsichtlich der im Pflegegeld enthaltenen Leistungen zum Lebensunterhalt aber bereits an einer Konkurrenz zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG/SGB XII. Darüber hinaus berühre ein Vorrang der Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Sozialhilfe auch nicht die Leistungsverpflichtung des leistungsverpflichteten Jugendhilfeträgers gegenüber dem Hilfebedürftigen. Daher sei die Leistungserbringung durch den Jugendhilfeträger selbst im Falle der Subsidiarität der Jugendhilfe rechtmäßig. Die Beklagte könne die Klägerin ferner nicht darauf verweisen, dass sie vorrangig einen Erstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger geltend machen müsse. Dem Anspruch auf Kostenerstattung stehe schließlich auch § 105 Abs. 3 SGB X nicht entgegen. Die Beklagte habe das Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 2004, in dem der maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt worden sei, am 25. Mai 2004 erhalten und damit ab diesem Zeitpunkt die erforderliche Kenntnis gehabt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Verwaltungsgericht nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hat.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Da A. mit Trisomie 21 und einem Herzfehler geboren worden sei, sei sie in den Personenkreis der §§ 39, 100 BSHG eingestuft worden. Maßnahmen der Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz gingen jedoch Jugendhilfemaßnahmen vor. Daher sei zu prüfen, ob die konkret erbrachten Leistungen für A. ihren Schwerpunkt im Sozialhilferecht oder im Jugendhilferecht gehabt hätten. Aufgrund des Krankheitsbildes bei A. habe das behindertenspezifische Ziel im Vordergrund gestanden. Sollte die Leistungsgewährung dennoch ihre Grundlage im SGB VIII gehabt haben, käme es darauf an, ob sie - die Beklagte - wie vom Verwaltungsgericht angenommen für die Leistungen nach§ 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII zuständig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei aber nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern den der Antragstellung abzustellen. Dies entspreche dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2002 (12 A 3177/00), das entschieden habe, dass der Leistungsbeginn in dem Zeitpunkt der Antragstellung zu sehen sei. Damals hätten aber beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt. Daher sei die Klägerin nach § 86 Abs. 1 SGB VIII zuständig gewesen. Auch die Abschiebung des Vaters des Kindes am 6. Mai 2004 habe nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zu keiner Veränderung der Zuständigkeit geführt. Im Übrigen sei der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung zu folgen, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nicht zur Anwendung komme, sobald ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt nachweislich nicht im Bundesgebiet, sondern im Ausland begründet habe.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 8. Juli 2008 zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Beigeladene zu 2) wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt den Stanpunkt, dass als Beginn der Leistung der Zeitpunkt der Antragstellung am 8. September 2003 anzusehen sei. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts des Kindesvaters im Ausland bestimme sich die Zuständigkeit analog § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Hauptbeteiligten (Beiakten A bis F) verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig ansieht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie von der Klägerin aufrechterhalten worden ist, zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten in Höhe von 20.339,12 EUR hat, die von ihr in dem Zeitraum vom 25. Mai 2004 bis zum 14. Mai 2006 für Jugendhilfeleistungen für A. aufgewandt worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X die maßgebliche Anspruchsgrundlage ist. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger in den Fällen, in denen ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, erstattungspflichtig, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Klägerin hat in dem hier relevanten Zeitraum aufgrund des Bescheides vom 24. Juni 2004, mit dem sie dem Antrag des Vormundes von A. vom 8. September 2003 entsprochen hat, Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege in der Sonderpflegefamilie F. erbracht. Für diese Hilfeleistung ist die Klägerin zwar sachlich, aber nicht örtlich zuständig gewesen. Die örtliche Zuständigkeit lag vielmehr nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 SGB VIII bei der Beklagten.
Nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gilt § 86 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VIII entsprechend, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Personensorge im Falle des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, d.h. bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile, den Eltern gemeinsam zusteht. Nach § 86 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 SGB VIII ist der örtliche Träger, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig, wenn das Kind oder der Jugendliche im Fall des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, die Personensorge keinem Elternteil zusteht und das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften nicht daran scheitert, dass der Vater von A. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Beginns der Leistungen nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern der Türkei gehabt hat. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I auch im Bereich des SGB VIII maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 14.2.2008 - 4 LC 122/07 -), nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beschränkt ist. Gegen eine Einschränkung dieses Begriffs auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland spricht zudem, dass § 86 Abs. 4 SGB VIII den Fall regelt, dass die Eltern oder der nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, was die Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland voraussetzt. Erfasst § 86 Abs. 3 SGB VIII aber sowohl den Fall, dass die Elternteile im Inland verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, als auch den Fall, dass ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und der andere Elternteil diesen im Ausland hat, besteht entgegen der in der Literatur teilweise vertretenden Auffassung keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zu schließen wäre (a. A. LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 19; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 31).
Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 SGB VIII die Beklagte für die in dem o. g. Zeitraum erbrachte Jugendhilfeleistung örtlich zuständig gewesen ist. Bei Beginn der Leistung am 15. Mai 2004 hat die Mutter von A. in Hannover ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Da der Vater von Melissa am 6. Mai 2004 in die Türkei abgeschoben worden ist und am 27. Juli 2006 im Deutschen Generalkonsulat in Izmir einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, ist davon auszugehen, dass er am 15. Mai 2004 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei gehabt hat. Damals stand auch keinem Elternteil die Personensorge zu; das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Hannover durch Beschluss vom 27. März 2001 das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt hat und das Ruhen der Personensorge dem Fehlen der Personensorge gleichsteht. Schließlich hat A. auch während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Daher knüpft die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 SGB VIII an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt A. vor dem Beginn der Leistung am 15. Mai 2004 an, den sie im "Haus C. " im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte. Daraus ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die für A. ab dem 15. Mai 2004 erbrachte Jugendhilfe.
Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der für die Anwendung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche Zeitpunkt des "Beginns der Leistung" der Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens bzw. der Stellung des Antrags auf Gewährung der Jugendhilfe sei, was zur Folge habe, dass die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei der Klägerin gelegen habe, da beide Elternteile im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Jugendhilfe am 8. September 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Klägerin gehabt hätten. Denn diese Auffassung ist unzutreffend. Schon der Begriff "Beginn der Leistung" spricht zweifelsohne dafür, auf das Einsetzen der Hilfegewährung und nicht den Beginn des Verwaltungsverfahrens oder den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Denn die Leistung beginnt erst mit deren Erbringung, nicht aber schon mit der Antragstellung oder der Einleitung des Verwaltungsverfahrens. Hätte der Gesetzgeber auf die letztgenannten Zeitpunkte abstellen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies entsprechend formuliert hätte. Abgesehen davon stimmt die Rechtsauffassung des Senats mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 (- 5 C 9.03 -, FEVS 55, 310) das Einsetzen der Hilfegewährung als maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Leistung bezeichnet. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 2005 (- 5 C 9.04 -, NVwZ 2006, 97) betont, dass der Begriff "vor Beginn der Leistung" im Rahmen der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen nicht die Zeit vor der konkreten Jugendhilfeleistung bezeichnet, und ausdrücklich auf das Datum des tatsächlichen Beginns der Hilfeleistung abgestellt. Schließlich ist die Begründung, die für die gegenteilige Auffassung, dass auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. den Beginn des Verwaltungsverfahrens abzustellen sei (so OVG Münster, Urt. v. 30.4.2004 - 12 A 4295/01 -; BayVGH, Urt. v. 28.9.2006 - 12 B 04.1266 -; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 29, 34; LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 7), angeführt wird, auch nicht überzeugend. Diese Auffassung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Jugendhilfeträger bereits im Vorfeld der Leistungsgewährung die örtliche Zuständigkeit prüfen müsse, wozu Anlass bestehe, wenn ein Antrag auf Hilfegewährung gestellt bzw. ein konkretes Leistungsbegehren an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe herangetragen worden sei (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 86 Rn. 11 m.w.N.). Diese Argumentation greift aber schon deshalb zu kurz, weil der Jugendhilfeträger, der mit einem Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe bzw. einem konkreten Leistungsbegehren konfrontiert worden ist, im Laufe des Verwaltungsverfahrens selbstverständlich prüfen kann, ob die bei Antragstellung zunächst angenommene örtliche Zuständigkeit weiterhin besteht. Da der Fall bei einem Zuständigkeitswechsel ohne Weiteres an den zuständig gewordenen Leistungsträger abgegeben werden kann, besteht auch keine zwingende Notwendigkeit, für die Zuständigkeit auf die Umstände in Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Außerdem veranschaulicht gerade der vorliegende Fall, in dem die Jugendhilfe am 8. September 2003 beantragt, aber erst mit Bescheid vom 24. Juni 2004 ab dem 15. Mai 2004 bewilligt worden ist, dass zwischen der Antragstellung bzw. der Einleitung des Verwaltungsverfahrens und der Hilfegewährung ein Zeitraum liegen kann, der so lang ist, dass es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, die örtliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung nach den Verhältnissen bei Antragstellung bzw. bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen.
Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil des Weiteren zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X bei der Hilfegewährung durch die Klägerin nicht vorgelegen haben und dem Erstattungsanspruch in Höhe von 20.339,12 EUR weder § 105 Abs. 2 SGB X noch § 105 Abs. 3 SGB X entgegensteht.
Schließlich scheitert das Erstattungsbegehren der Klägerin auch nicht an dem Einwand der Beklagten, dass die von der Klägerin erbrachte Jugendhilfe gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers subsidiär gewesen sei.
§ 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VIII regelt das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Etwas anderes gilt nur für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, da diese Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Diese Regelung des Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe, die der bis zum 30. September 2005 geltenden Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (a.F.) entspricht, setzt aber notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch aus Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15/05 -, BVerwGE 125, 95; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -). Dabei stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII ebenso wie § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. nicht auf den Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen, sondern die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006, a.a.O.; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).
Im vorliegenden Fall fehlt es angesichts des Umstandes, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie zwar zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 33 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), nicht aber zur Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG bzw. §§ 54 ff. SGB XII gehört, schon an einer Deckungsgleichheit von Jugendhilfe und Sozialhilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95). Folglich ist die Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe nicht nachrangig. Abgesehen davon hätte ein Nachrang der Jugendhilfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Senats auch keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfesuchenden und dem Jugendhilfeträger gehabt. Denn ein Vorrang der Eingliederungshilfe bewirkt auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und damit auch keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a.a.O.). Daher wären die Leistungen der Jugendhilfe, die die Klägerin erbracht hat, auch dann rechtmäßig gewesen, wenn sie gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe nachrangig gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008 - 5 B 203.07 -; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -). Daher ist der o. a. Einwand der Beklagten aus mehreren Gründen nicht geeignet, den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch in Frage zu stellen.